B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1400/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG in Nachlassliquidation,
handelnd durch die Liquidatoren
B._______ und C._______,
diese vertreten durch
Dr. Stephan Kesselbach, Rechtsanwalt, und
lic. iur. Sarah Hilber, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Abgaben,
Vorinstanz,
Gegenstand
Mineralölsteuer, Mineralölsteuerzuschlag und CO2-Abgabe.
A-1400/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG (nachfolgend: A._______) mit Sitz in D._______ bil-
dete Teil der E._______-Gruppe. Die Gesellschaft bezweckte insbeson-
dere den Transport, die Lagerung sowie den Vertrieb von Erdöl, Mineral-
ölen und Erdgas. Als zugelassene Lagerinhaberin im Sinne von Art. 20
Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG,
SR 641.61) war sie zur periodischen Steueranmeldung verpflichtet und
hatte folglich die Mineralölsteuer, den Mineralölsteuerzuschlag sowie die
CO2-Abgabe selbst zu veranlagen.
Am 12. Januar 2012 meldete die A._______ der Oberzolldirektion (nach-
folgend auch: OZD oder Vorinstanz) auf elektronischem Weg eine im De-
zember 2011 erfolgte Einfuhr von Mineralölprodukten. Für diese Einfuhr
veranlagte sie einen Mineralölsteuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO2-
Abgabebetrag von insgesamt Fr. 77'947'760.35.
Die A._______ bezahlte der Schweizerischen Eidgenossenschaft diesen
Abgabebetrag am 16. Januar 2012 (Valutadatum).
A.b Am 25. Januar 2012 beantragte die A._______ beim zuständigen
Nachlassrichter in D._______ provisorische Nachlassstundung. Diese
wurde am 27. Januar 2012 bewilligt und am 27. März 2012 in eine definitive
Nachlassstundung umgewandelt. Ein in der Folge ausgehandelter Nach-
lassvertrag mit Vermögensabtretung wurde am 18. Februar 2013 gericht-
lich genehmigt. Die A._______ befindet sich seither in Nachlassliquidation.
A.c Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 erklärte die A._______ in
Nachlassliquidation gegenüber der OZD, die Zahlung vom 16. Januar 2012
nach Art. 288 in Verbindung mit Art. 331 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
anzufechten. Zugleich forderte die A._______ in Nachlassliquidation, ihr
sei ein Betrag von Fr. 77'947'760.- zuzüglich Zins zurückzuzahlen. Zur Be-
gründung führte die Gesellschaft aus, die Zahlung vom 16. Januar 2012 an
die Schweizerische Eidgenossenschaft sei unmittelbar vor der Nachlass-
stundung erfolgt und habe die übrigen Gläubiger geschädigt. Die
A._______ habe diese Schädigung zumindest in Kauf genommen. Zudem
habe die OZD […] Kenntnis von der drohenden Insolvenz der A._______
gehabt und damit die Schädigungsabsicht der Gesellschaft erkennen kön-
nen.
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Seite 3
A.d Am 17. Februar 2015 richtete die A._______ in Nachlassliquidation ein
Schreiben an die OZD, in welchem sie darauf hinwies, dass die verlangte
Rückzahlung des am 16. Januar 2012 dem Bund überwiesenen Betrages
zuzüglich Zins trotz ihres Schreibens vom 19. Dezember 2014 noch nicht
erfolgt sei. Die A._______ in Nachlassliquidation ersuchte dabei «vorsorg-
lich um Erlass einer anfechtbaren Verfügung über den Bestand des mit
Schreiben vom 19. Dezember 2014 geltend gemachten paulianischen An-
fechtungsanspruchs» (Akten Vorinstanz, S. 144). Zugleich beantragte sie,
das Verfahren auf Erlass einer Verfügung sei mit Blick auf einen Prozess,
den sie beim Obergericht des Kantons Bern anhängig machen werde, zu
sistieren.
A.e Die A._______ in Nachlassliquidation liess am 18. Februar 2015 beim
Obergericht des Kantons Bern mit einer gegen den Bund erhobenen pau-
lianischen Anfechtungsklage die Rückzahlung des mit Valuta vom 16. Ja-
nuar 2012 bezahlten Betrages von Fr. 77'947'760.- zuzüglich Zins verlan-
gen. Sie begründete die Forderung – wie schon im Schreiben vom 19. De-
zember 2014 (vorne Bst. A.c) – mit der (angeblich) durch die Zahlung vom
16. Januar 2012 erfolgten Schädigung von Gläubigern, der Schädigungs-
absicht der A._______ und der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht für
die OZD bzw. den Bund.
A.f Mit Verfügung vom 18. September 2015 wies die OZD das (hiervor un-
ter Bst. A.d) erwähnte Sistierungsbegehren der A._______ in Nachlassli-
quidation ab. Ferner ordnete sie in Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung an, dass
«die Mineralölsteuer, der Mineralölsteuerzuschlag und die CO2-Abgabe für
die periodische Steueranmeldung der gesamten Periode vom Dezember
2011 […] gemäss der Selbstdeklaration der A._______» Fr. 77'947'760.35
betrage. Mit Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung wies die OZD den «Antrag auf
Rückzahlung der Abgaben für die periodische Steueranmeldung der ge-
samten Periode vom Dezember 2011 in der Höhe von Fr. 77'947'760.-» ab
(Akten Vorinstanz, S. 195 ff., S. 205).
B.
Mit Einsprache vom 21. Oktober 2015 liess die A._______ in Nachlassli-
quidation (soweit hier interessierend) die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1
und 2 der Verfügung der OZD vom 18. September 2015 beantragen sowie
um Sistierung des Verfahrens ersuchen.
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Seite 4
Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2016 verfügte die OZD Folgen-
des (Akten Vorinstanz, S. 1083 ff., S. 1107):
«1. Die Einsprache wird abgewiesen.
2. Die Mineralölsteuer, der Mineralölsteuerzuschlag und die CO2-Ab-
gabe für die periodische Steueranmeldung der Steuerperiode Dezem-
ber 2011 beträgt Fr. 77'947'760.35.
3. Der Antrag auf Rückzahlung der Steuern der Steuerperiode Dezem-
ber 2011 wird abgewiesen.
4. Das Gesuch der A._______ vom 21. Oktober 2015 um Sistierung des
Verfahrens wird abgewiesen.
5. Der A._______ werden Verfahrenskosten von Fr. 50'000.00 auferlegt,
welche mit dem am 18. November 2015 an die Eidgenössische Zoll-
verwaltung geleisteten Vorschuss verrechnet werden.»
C.
Mit Zwischenentscheid vom 18. Februar 2016 bejahte das Obergericht des
Kantons Bern seine Zuständigkeit zur Beurteilung des von der A._______
in Nachlassliquidation mittels der Klage vom 18. Februar 2015 geltend ge-
machten paulianischen Anspruches.
D.
Die A._______ in Nachlassliquidation (nachfolgend auch: Beschwerdefüh-
rerin) liess den erwähnten Einspracheentscheid der Vorinstanz (vorne
Bst. B) mit Beschwerde vom 2. März 2016 anfechten und folgende materi-
elle Anträge stellen (Beschwerde, S. 2):
«1. Der Einspracheentscheid der Oberzolldirektion vom 29. Januar 2016
(inklusive Verfügung vom 18. September 2015) sei aufzuheben, so-
weit nicht bereits seine Nichtigkeit festgestellt wird.
2. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2015 um Er-
lass eines verwaltungsrechtlichen Entscheids über den von ihr geltend
gemachten paulianischen Anfechtungsanspruch sei mangels Zustän-
digkeit der Verwaltungsbehörden nicht einzutreten.
3. Eventualiter sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Feb-
ruar 2015 gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin [recte: die Vor-
instanz] sei zur Restitution von CHF 77'947'760.00 zuzüglich Zins zu
fünf Prozent seit 20. Dezember 2014 zu verpflichten.
A-1400/2016
Seite 5
4. Der Beschwerdeführerin seien für die Steuerperiode Dezember 2011
keine Mineralölsteuer, Mineralölsteuerzuschlag und CO2-Abgabe zu
belasten.
5. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde seien die Verfahrenskos-
ten für das vorinstanzliche Einspracheverfahren auf maximal
CHF 5'000.00 zu reduzieren.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be-
schwerdegegnerin [recte: der Vorinstanz].»
Die Beschwerdeführerin verlangt ferner, das Verfahren sei zu sistieren, und
zwar solange, «bis im parallel hängigen Zivilverfahren über die Frage der
Zuständigkeit bezüglich des […] geltend gemachten paulianischen Anfech-
tungsanspruchs rechtskräftig entschieden worden ist», bzw. – im Fall «der
rechtskräftig festgestellten, zivilgerichtlichen Zuständigkeit» – «bis zum
rechtskräftigen Entscheid über den geltend gemachten paulianischen An-
fechtungsanspruch» (Beschwerde, S. 2). Schliesslich fordert die Be-
schwerdeführerin, ihr sei im Fall «der rechtskräftigen Gutheissung des pau-
lianischen Anfechtungsanspruchs im Zivilverfahren und der Wiederauf-
nahme des vorliegenden Beschwerdeverfahrens» eine Nachfrist zur Er-
gänzung der Beschwerde anzusetzen (Beschwerde, S. 3).
E.
Die OZD beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 die kostenpflich-
tige Abweisung der hiervor genannten Beschwerde. Zugleich äusserte sie
den Standpunkt, dass das Verfahren nicht zu sistieren sei.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht sistierte mit Zwischenverfügung vom
10. Mai 2016 das Beschwerdeverfahren, weil die durch die OZD vertretene
Schweizerische Eidgenossenschaft den genannten Zwischenentscheid
des Obergerichtes des Kantons Bern zur Frage der Zuständigkeit (vorne
Bst. C) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. April 2016 beim Bundesge-
richt angefochten hatte und das diesbezügliche bundesgerichtliche Verfah-
ren noch hängig war.
G.
Nachdem das Bundesgericht mit (zur amtlichen Publikation vorgesehe-
nem) Urteil 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 die Beschwerde in Zivilsachen
des Bundes vom 1. April 2016, soweit darauf einzutreten war, gutgeheissen
hatte, teilte die A._______ in Nachlassliquidation dem Bundesverwaltungs-
gericht mit Eingabe vom 4. August 2017 mit, dass sie an ihren materiellen
A-1400/2016
Seite 6
Anträgen ihrer Beschwerde vom 2. März 2016 festhalte. Zudem erklärte
die Beschwerdeführerin ihr Festhalten an den prozessualen Anträgen, das
Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid der Zivilbehör-
den über den geltend gemachten paulianischen Anfechtungsanspruch zu
sistieren und ihr sei im Fall «der rechtskräftigen Gutheissung des pauliani-
schen Anfechtungsanspruchs im Zivilverfahren und der Wiederaufnahme
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens» (Beschwerde, S. 3) eine Nach-
frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Instruktionsverfügung vom 9. Au-
gust 2017 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf.
I.
Die OZD erklärt mit Stellungnahme vom 29. August 2017, sich dem «er-
neuten Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin – nunmehr bis zum
rechtskräftigen Entscheid der Zivilbehörden über den streitigen An-
spruch – nicht zu widersetzen» und an ihrem Antrag auf kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde festzuhalten.
J.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak-
ten wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – in den folgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, das vorliegende Verfahren sei bis
zum rechtskräftigen Entscheid der Zivilbehörden über den von ihr geltend
gemachten paulianischen Anfechtungsanspruch zu sistieren. Sie begrün-
det dieses Sistierungsgesuch (nunmehr) unter Hinweis auf ein Schlich-
tungsgesuch, das sie nach Erhalt des Urteiles des BGer 5A_243/2016 vom
12. Juni 2017 bei der Schlichtungsbehörde G._______ eingereicht hat. Die
Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass diese Schlichtungsbe-
hörde (nunmehr) für die Behandlung der paulianischen Anfechtung zustän-
dig ist.
1.2 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen
A-1400/2016
Seite 7
solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarenden Rechtsverzöge-
rung auszugehen ist (vgl. BGE 130 V 90 E. 5; ANDRÉ MOSER et al., Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 3.14 ff.).
Eine Verfahrenssistierung kann angezeigt sein, wenn ein anderes Verfah-
ren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist
(vgl. BGE 123 II 1 E. 2b, 122 II 211 E. 3e). Eine Sistierung ist des Weiteren
auch zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen geboten erscheint
und ihr keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entge-
genstehen. Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht
der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386
E. 1b; Urteile des BVGer A-2335/2015 vom 19. November 2015 E. 2.1,
A-5059/2014 vom 26. Februar 2015 E. 1.3.2, A-3696/2012 vom 14. Juni
2013 E. 1.6.1).
1.3 Es ist zu Recht unbestritten, dass das Verfahren vor den Zivilbehörden
betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte paulianische
Anfechtung aufgrund des erwähnten Schlichtungsgesuches noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine (weitere) Sistierung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid der Zivilbehör-
den über den geltend gemachten paulianischen Anfechtungsanspruch er-
scheint indessen nicht als angezeigt. Wie im Folgenden ersichtlich wird,
steht nämlich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor den Zivilbe-
hörden fest, dass die OZD nicht für die Beurteilung der geltend gemachten
paulianischen Anfechtung zuständig war und die Begründetheit dieser An-
fechtung im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist (vgl. E. 5).
Ein wichtiger Grund für eine Verfahrenssistierung ergibt sich auch nicht aus
dem Umstand, dass vorliegend die Überprüfung der Anordnung gefordert
wird, wonach der Mineralölsteuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO2-
Abgabebetrag für die Steuerperiode Dezember 2011 Fr. 77'947'760.35 be-
trage. Auch wenn je nach Ausgang des Verfahrens vor den Zivilbehörden
möglicherweise Bedarf nach einer solchen Anordnung bestehen kann,
rechtfertigt sich nämlich mit Blick darauf, dass – wie nachfolgend ebenfalls
aufgezeigt wird – im Zeitpunkt des Erlasses des hier zu überprüfenden Ein-
spracheentscheids die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststel-
lungsverfügung dieser Art nicht gegeben waren (vgl. E. 7), keine erneute
Sistierung des Beschwerdeverfahrens.
Das erwähnte Sistierungsbegehren ist somit abzuweisen.
A-1400/2016
Seite 8
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 VGG erlassen wurden und keine der in Art. 32 VGG genannten Aus-
nahmen vorliegt.
Die OZD ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und damit eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wie im Folgenden ersichtlich wird, ist aber frag-
lich, ob eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG bzw. ein Anfechtungsob-
jekt der vorliegenden Beschwerde gegeben ist.
2.2
2.2.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist
ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (BGE 132
II 342 E. 2.3, 129 I 361 E. 2.3). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
ist die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von sämtlichen rechts-
anwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im
Rechtsmittelverfahren sowie selbst noch im Vollstreckungsverfahren gel-
tend gemacht werden (BGE 138 II 501 E. 3.1, 137 I 273 E. 3.1, 136 II 415
E. 1.2, 132 II 342 E. 2.1, 129 I 361 E. 2; siehe zum Ganzen BVGE 2015/15
E. 2.5.1).
Aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung kein
Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein. Auf die Be-
schwerde gegen eine nichtige Verfügung ist daher nicht einzutreten, jedoch
ist die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3, 129 V
485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; Urteil des BGer 2C_381/2010 vom 17. Novem-
ber 2011 E. 1.4; BVGE 2015/15 E. 2.5.1, 2008/59 E. 4.3).
2.2.2 Nichtig ist eine Verfügung nach der sog. Evidenztheorie nur dann,
wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offen-
sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtig-
keit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 501 E. 3.1;
Urteil des BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.3; Urteil des
BVGer A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.1). So führt etwa die sach-
liche Unzuständigkeit praxisgemäss zur Nichtigkeit des betreffenden Ent-
A-1400/2016
Seite 9
scheids, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffen-
den Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder die Annahme der
Nichtigkeit vertrage sich nicht mit der Rechtssicherheit (vgl. BGE 127 II 32
E. 3g; Urteil des BVGer A-857/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2.1).
Eine allgemeine Entscheidungsgewalt liegt dann vor, wenn die Behörde in
der betreffenden Materie regelmässig zum Erlass von Verfügungen befugt
ist und deshalb die im konkreten Fall fehlende Zuständigkeit nicht offen-
sichtlich oder leicht erkennbar ist (Urteil des BVGer A-7429/2015 vom
23. Mai 2016 E. 1.2.1; THOMAS FLÜCKIGER, in: Bernhard Waldmann/Phi-
lippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge-
setz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 7 N. 43).
3.
Im vorliegenden Fall ist (hauptsächlich) ein Einspracheentscheid der OZD,
also eine Verfügung angefochten (zur ebenfalls angefochtenen Verfügung
der Vorinstanz vom 18. September 2015 siehe hinten E. 6 Abs. 2). Die OZD
hat mit dem Einspracheentscheid zum einen festgestellt, welchen Mineral-
ölsteuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO2-Abgabebetrag die Be-
schwerdeführerin für die Steuerperiode Dezember 2011 schulde. Zum an-
deren erklärte die OZD eine von der Beschwerdeführerin im Zusammen-
hang mit der Zahlung dieser Einfuhrabgaben geltend gemachte pauliani-
sche Anfechtung für unbegründet.
Die Beschwerdeführerin macht insbesondere die Nichtigkeit des angefoch-
tenen Einspracheentscheids wegen (teilweiser) Unzuständigkeit der OZD
geltend. Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, vorab zu klären, ob
diese Verfügung infolge Unzuständigkeit der OZD nichtig oder teilnichtig ist
und es demnach ganz oder teilweise an einem Anfechtungsobjekt für die
Beschwerde fehlt (vgl. E. 2.2; siehe dazu auch BVGE 2009/30 E. 1.1). Da-
bei ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob die Vorinstanz zur Fest-
setzung des Mineralölsteuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO2-Abgab-
ebetrages für die Steuerperiode Dezember 2011 zuständig war (nachfol-
gend E. 4). In einem zweiten Schritt ist auf die Frage der Zuständigkeit der
OZD zur Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
paulianischen Anfechtung einzugehen (nachfolgend E. 5).
A-1400/2016
Seite 10
4.
4.1
4.1.1
4.1.1.1 Steuerbehörde bei der Mineralölsteuer und dem Mineralölsteuerzu-
schlag ist die Eidgenössische Zollverwaltung (vgl. Art. 5 Abs. 1 MinöStG).
Diese gliedert sich in die OZD, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen
(Art. 91 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]).
Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der de-
finitiven Steueranmeldung erhoben (Art. 21 Abs. 1 MinöStG), während in
den übrigen Fällen die Steuerbehörde den Steuerbetrag festsetzt (Art. 21
Abs. 2 MinöStG). Die Steueranmeldung ist für die Person, welche sie aus-
gestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages verbind-
lich (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 MinöStG). Vorbehalten bleibt das Ergebnis einer
amtlichen Prüfung (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 MinöStG).
Bei periodischer Steueranmeldung hat die steuerpflichtige Person die
Steuer unaufgefordert zu veranlagen (vgl. Art. 44 Abs. 1 der Mineralölsteu-
erverordnung vom 20. November 1996 [MinöStV, SR 641.611]).
4.1.1.2 Für die Erhebung der CO2-Abgabe gelten unter Vorbehalt einer
Ausnahme (Ein- und Ausfuhr von Kohle) die Verfahrensbestimmungen der
Mineralölsteuergesetzgebung (vgl. Art. 33 des Bundesgesetzes vom
23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen [CO2-Gesetz,
SR 641.71]).
4.1.2 Aus der genannten Ordnung erhellt, dass die OZD jedenfalls dann,
wenn nach einer periodischen Steueranmeldung und einer Selbstveranla-
gung durch die steuer- bzw. abgabepflichtige Person eine amtliche Prüfung
erfolgt, dazu befugt ist, gegenüber dieser Person Verfügungen betreffend
Mineralölsteuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO2-Abgabeforderungen
zu erlassen (vgl. dazu auch Botschaft des Bundesrates vom 5. April 1995
betreffend das Mineralölsteuergesetz, BBl 1995 III 137 ff., 160, wonach
Verfügungen im Bereich des Mineralölsteuergesetzes grundsätzlich durch
die OZD erlassen werden).
4.1.3 Vorliegend hat die OZD mit der Klärung der Frage, ob für die Steuer-
periode Dezember 2011 zu Recht ein Mineralölsteuer-, Mineralölsteuerzu-
schlags- und CO2-Abgabebetrag von Fr. 77'947'760.35 veranlagt wurde,
im Ergebnis eine amtliche Kontrolle einer von der Beschwerdeführerin im
A-1400/2016
Seite 11
Rahmen einer periodischen Steueranmeldung vorgenommenen Selbstver-
anlagung durchgeführt. Deshalb wird beim hier zu beurteilenden Fall rich-
tigerweise nicht in Abrede gestellt, dass die Vorinstanz grundsätzlich die
für den Erlass von Verfügungen zur Mineralölsteuer, zum Mineralölsteuer-
zuschlag und zur CO2-Abgabe kompetente Behörde ist (vgl. E. 4.1.1.3).
Jedenfalls soweit der angefochtene Einspracheentscheid allein die Entste-
hung und die Höhe der (nach übereinstimmender Ansicht der Verfahrens-
beteiligten mit der Zahlung vom 16. Januar 2012 beglichenen) Mineralöl-
steuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO2-Abgabeforderung für die
Steuerperiode Dezember 2011 betrifft, ist die OZD mit anderen Worten als
die in der Sachfrage zuständige Behörde zu qualifizieren. Dies gilt auch
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die OZD mit ihrer Anordnung
in Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids eine Fest-
stellungsverfügung getroffen hat. Denn für den Erlass einer Feststellungs-
verfügung (vgl. Art. 25 VwVG) ist die in der Sachfrage kompetente Behörde
zuständig (vgl. BVGE 2015/15 E. 2.7.4, mit Hinweis).
4.2 In funktioneller Hinsicht war die OZD zuständig, als Einsprachebehörde
Dispositiv-Ziff. 1 ihrer Verfügung vom 18. September 2015 zur Festsetzung
der Mineralölsteuer, des Mineralölsteuerzuschlages und der CO2-Abgabe
für die Steuerperiode Dezember 2011 zu überprüfen. Gegen erstinstanzli-
che Verfügungen der OZD, welche keine Sicherstellung betreffen, kann
nämlich gemäss Art. 34 Abs. 1 MinöStG (in Bezug auf CO2-Abgabe: in Ver-
bindung mit Art. 33 CO2-Gesetz [vgl. E. 4.1.1.2]) Einsprache erhoben wer-
den.
5.
5.1 Zu prüfen ist sodann die sachliche Zuständigkeit der OZD zur Beurtei-
lung einer paulianischen Anfechtung (im Sinne von Art. 285 ff. SchKG)
bzw. – konkreter – einer Absichtsanfechtung (im Sinne von Art. 288
SchKG) einer von der Beschwerdeführerin vor der provisorischen Nach-
lassstundung vorgenommenen Bezahlung eines Mineralölsteuer-, Mineral-
ölsteuerzuschlags- und CO2-Abgabebetrages an die Schweizerische Eid-
genossenschaft.
5.2 Das Bundesgericht erwog in seinem die Beschwerdeführerin und den
vorliegenden Sachverhalt betreffenden Urteil 5A_243/2016 vom 12. Juni
2017, dass die paulianische Anfechtungsklage, die gemäss Art. 289
SchKG am Wohnsitz des Beklagten (bzw. am Pfändungs- oder Konkursort)
einzureichen sei, zu den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) als gerichtliche
A-1400/2016
Seite 12
Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geregelten
Verfahren vor den kantonalen Instanzen (vgl. Art. 1 Bst. c ZPO) zähle. Im
vorliegenden Fall schliesse allein der Umstand, dass die angefochtene
Rechtshandlung, also die Bezahlung der öffentlich-rechtlichen Abgaben
durch die Beschwerdeführerin, dem öffentlichen Recht unterstehe und sich
die paulianische Anfechtung gegen den Fiskus richte, den entsprechenden
Rechtsweg zum Zivilrichter nicht aus (vgl. E. 3.3 und E. 4 des Urteils). Weil
die Funktion der paulianischen Anfechtung die Wiederherstellung der Exe-
kutionsrechte der Gläubiger sei und die materielle Gültigkeit der angefoch-
tenen Rechtshandlung weder zu beurteilen sei noch beeinflusst werde,
liege der Schwerpunkt des allfälligen Anfechtungsanspruchs betreffend die
Zahlung der in Frage stehenden Abgaben «auf der zwangsvollstreckungs-
rechtlichen Rechtsfolge (Sanktion) von Rechtshandlungen mit Bezug auf
das Schuldnervermögen». Deshalb sei die von der Beschwerdeführerin er-
hobene Anfechtungsklage nicht von den Verwaltungsbehörden und -ge-
richten, sondern als gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts im Sinne von Art. 1 Bst. c ZPO von den Zivilgerichten
zu behandeln (vgl. E. 5.3 des Urteils). Der Umstand, dass am 17. Februar
2017, also am Tag vor der Erhebung der Anfechtungsklage beim Oberge-
richt des Kantons Bern betreffend den nämlichen Anfechtungsanspruch ein
Verwaltungsverfahren anhängig gemacht worden sei, schliesse die Zu-
ständigkeit der Zivilgerichte nicht aus (E. 6 des Urteils). Indes sei das Ober-
gericht des Kantons Bern nicht als einzige kantonale Instanz für die Beur-
teilung des paulianischen Anfechtungsanspruchs zuständig (E. 7 f. des Ur-
teils).
5.3 Die hiervor zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen des
Bundesgerichts sind im vorliegenden Verfahren insoweit massgebend, als
dieses Gericht die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und -gerichte
zur Beurteilung der streitigen paulianischen Anfechtung verneint hat. Die
Vorbringen der Vorinstanz erscheinen nämlich nicht als geeignet, die er-
wähnten bundesgerichtlichen Erwägungen ernstlich in Frage zu stellen und
die Zuständigkeit der OZD zur Beurteilung der paulianischen Anfechtung
abweichend von der Auffassung des Bundesgerichts zu bejahen:
Zum einen decken sich die Ausführungen der OZD in der Vernehmlassung
zur hier interessierenden Zuständigkeitsfrage weitgehend mit den vom
Bundesgericht bereits explizit oder implizit als nicht stichhaltig gewürdig-
ten Rügen in der Beschwerde in Zivilsachen vom 1. April 2016 (vgl. Ver-
nehmlassung, S. 4 ff.; Akten Vorinstanz, S. 1131 ff., insbesondere
S. 1145 ff.). So wurde vor dem Bundesgericht mit letzterem Rechtsmittel
A-1400/2016
Seite 13
namentlich bereits geltend gemacht, dass Art. 289 SchKG nur die örtliche
Zuständigkeit regle. Ebenso wurde schon mit der Beschwerde in Zivilsa-
chen vorgebracht, dass eine paulianische Anfechtung statt mittels Klage
auch einredeweise geltend gemacht werden könne. Nicht neu ist ferner
das Argument, dass mit Blick auf die Praxis zum Kollokationsverfahren da-
von auszugehen sei, dass bei sämtlichen im SchKG geregelten Verfahren,
bei welchen es um Streitigkeiten betreffend im öffentlichen Recht begrün-
dete, noch nicht rechtskräftige Forderungen gehe, der Prozessweg vor den
zuständigen Verwaltungsbehörden zu beschreiten sei. Nicht zuletzt wurde
im bundesgerichtlichen Verfahren – ebenso wie vorliegend – gerügt, das
Obergericht des Kantons Bern habe in seiner Zwischenverfügung vom
18. Februar 2016 zur Verneinung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehör-
den ein vorliegend nicht einschlägiges Urteil (BGE 140 III 355) herange-
zogen. All diese Vorbringen, welche die OZD seinerzeit als Vertreterin des
beschwerdeführenden Bundes beim Bundesgericht vorgetragen hat, hat
dieses Gericht im Ergebnis für unbegründet erachtet.
Zum anderen hat die Vorinstanz zwar (soweit ersichtlich) nur vor dem Bun-
desverwaltungsgericht in ausführlicher Form geltend gemacht, bei der Klä-
rung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Absichtsanfech-
tung von Art. 288 SchKG erfüllt sind, müssten Rechtsgrundlage, Bestand
und Höhe der in Frage stehenden öffentlich-rechtlichen Forderung in jedem
Fall geprüft werden (vgl. Vernehmlassung, S. 8 ff., insbesondere S. 10).
Indessen hat das Bundesgericht mit seinen Ausführungen, wonach bei den
Tatbeständen von Art. 285 ff. SchKG – auch im vorliegenden Fall – «die
materielle Gültigkeit der angefochtenen Rechtshandlung nicht beurteilt
werden muss oder beeinflusst wird» (Urteil 5A_243/2016 vom 12. Juni
2017 E. 5.3), sinngemäss mitentschieden, dass sich unter Berufung auf
Fragen, welche bei der Beurteilung einer paulianischen Anfechtung der Be-
zahlung von öffentlich-rechtlichen Abgabeforderungen der hier streitbe-
troffenen Art zu klären sind, keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
begründen lässt.
Nicht stichhaltig ist auch das Vorbringen der Vorinstanz, der im Zwischen-
entscheid des Obergerichtes des Kantons Bern vom 18. Februar 2016 er-
wähnte BGE 135 III 265 ff. betreffe einen mit dem vorliegenden Fall nicht
vergleichbaren Sachverhalt. Das Obergericht des Kantons Bern hat die-
sen Bundesgerichtsentscheid nämlich im Wesentlichen nur heranzogen,
um die – vom Bundesgericht in der Folge unter Hinweis auf BGE 114 III
110 E. 3d bestätigte – Zuordnung der paulianischen Anfechtung zu den be-
treibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle
A-1400/2016
Seite 14
Recht zu begründen (vgl. Urteil des BGer 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017
E. 5.1; Zwischenentscheid des Obergerichtes des Kantons Bern vom
18. Februar 2016 E. 15.2). Ob und inwieweit gegebenenfalls der mit
BGE 135 III 265 ff. gewürdigte Sachverhalt mit der vorliegend zu beurtei-
lenden Konstellation vergleichbar ist, spielt für die Frage der Zuständigkeit
der OZD zur Beurteilung der streitbetroffenen Absichtsanfechtung keine
Rolle.
Schliesslich ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass sich die OZD
in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2017 bezeichnenderweise nicht mit
dem Urteil des BGer 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 und den darin ent-
haltenen überzeugenden Erwägungen zur ausschliesslichen Zuständigkeit
der Zivilbehörden auseinandergesetzt hat.
5.4 Es steht aufgrund des Gesagten fest, dass die OZD sachlich nicht zu-
ständig war, über die geltend gemachte paulianische Anfechtung zu ent-
scheiden. Diese sachliche Unzuständigkeit der OZD hat zur Folge, dass
der angefochtene Entscheid insoweit nichtig ist, als damit der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der Mineralölsteuer, des Mineralöl-
steuerzuschlages und der CO2-Abgabe der Steuerperiode Dezember 2011
abgewiesen und in diesem Punkt der Einsprache vom 21. Oktober 2015
nicht entsprochen wurde (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des angefochtenen
Einspracheentscheids). Denn die OZD hat auf dem einschlägigen Gebiet
der paulianischen Anfechtung keine allgemeine Entscheidungsgewalt, zu-
dem ist der Zuständigkeitsfehler leicht erkennbar und erscheint durch die
Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht als ernstlich gefährdet
(vgl. E. 2.2.2).
6.
Soweit sich der Einspracheentscheid als nichtig erweist (vgl. E. 5.4), ist auf
die Beschwerde mangels Anfechtungsobjektes nicht einzutreten
(vgl. E. 2.2.1). Damit wird im Ergebnis zugleich dem Begehren entspro-
chen, auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2015, einen
Entscheid über die Begründetheit der paulianischen Anfechtung zu treffen,
sei nicht einzutreten (vgl. Beschwerde, S. 2).
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhe-
bung der Verfügung der OZD vom 18. September 2015 beantragt wird.
Diese Verfügung wurde nämlich durch den Einspracheentscheid der OZD
vom 29. Januar 2016 ersetzt und kann somit nicht mehr angefochten wer-
den (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-4789/2012 vom 30. Januar 2014
A-1400/2016
Seite 15
E.1.2.1, A-1566/2006 vom 11. August 2008 E. 1.3), selbst wenn ihre Nich-
tigkeit in Frage stehen sollte (vgl. Urteil des BVGer A-2771/2015 vom
27. Oktober 2015 E. 1.2).
Soweit es vorliegend nicht entsprechend den vorstehenden Ausführungen
wegen Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids an einem An-
fechtungsobjekt fehlt und sich die Beschwerde gegen diesen Entscheid
richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des Rechtsmit-
tels zuständig (vgl. E. 2.1), die Beschwerdeführerin als Entscheidadressa-
tin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zu dessen Erhebung legitimiert und wurde
das Rechtsmittel frist- und formgerecht erhoben (vgl. Art. 50 und 52
VwVG). Insoweit ist folglich auf die Beschwerde einzutreten.
7.
7.1 In materieller Hinsicht bleibt die vorinstanzliche Feststellung zu über-
prüfen, wonach die Mineralölsteuer, der Mineralölsteuerzuschlag und die
CO2-Abgabe für die Steuerperiode Dezember 2011 Fr. 77'947'760.35 be-
trage. In diese Prüfung mit eingeschlossen ist die Untersuchung der Frage,
ob die Vorinstanz zu Recht die Einsprache der Beschwerdeführerin inso-
weit abgewiesen hat, als sie sich gegen die gleiche, bereits mit Dispositiv-
Ziff. 1 der Verfügung der OZD vom 18. September 2015 getroffene Fest-
stellung richtete.
7.2 Einem Feststellungsbegehren ist nach Art. 25 Abs. 2 VwVG nur zu ent-
sprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist
(Art. 25 Abs. 2 VwVG ist mangels lex specialis jedenfalls dann anwendbar,
wenn [wie vorliegend] eine periodische Steueranmeldung erfolgte
[vgl. E. 4.1.1 und 4.1.3]). Als solches gilt ein rechtliches oder tatsächliches
und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5, 135
III 378 E. 2.2; BVGE 2015/15 E. 2.7.1; Urteile des BVGer A-3505/2012 vom
24. Juni 2014 E. 1.3, A-4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Soll eine
Feststellungsverfügung von Amtes wegen erlassen werden, bedarf es da-
für eines spezifischen, dem schutzwürdigen Interesse einer gesuchstellen-
den Person analogen öffentlichen Feststellungsinteresses (BGE 137 II 199
E. 6.5.1; BVGE 2015/15 E. 2.7.2; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 348).
Eine ohne hinreichendes Feststellungsinteresse erlassene Feststellungs-
verfügung ist nach der Rechtsprechung aufzuheben (Urteil des
BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; vgl. auch KÖLZ et al., a.a.O.,
A-1400/2016
Seite 16
N. 357). Eine solche Feststellungsverfügung ist somit grundsätzlich ledig-
lich anfechtbar und nicht nichtig (BVGE 2015/15 E. 2.7.3; allgemein zur
Nichtigkeit vorne E. 2.2).
7.3 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht das
Vorliegen eines genügenden Feststellungsinteresses betreffend die Anord-
nung, «dass die Mineralölsteuer, der Mineralölsteuerzuschlag und die CO2-
Abgabe für die periodische Steueranmeldung der Steuerperiode Dezem-
ber 2011 […] Fr. 77'947'760.35» betrage (Dispositiv-Ziff. 2 des angefoch-
tenen Einspracheentscheids):
Zum einen hat die Beschwerdeführerin weder in ihrem Schreiben an die
Vorinstanz vom 17. Februar 2015 noch mit ihrer Einsprache eine sofortige
Feststellung betreffend die Höhe der Abgabeforderung bzw. eine verfü-
gungsweise Festsetzung des veranlagten (sowie bereits entrichteten) Ab-
gabebetrages verlangt. Namentlich kann ihr Antrag, es seien ihr für
die Steuerperiode Dezember 2011 keine Mineralölsteuern (Einsprache,
S. 2 [= Akten Vorinstanz, S. 255]) bzw. «keine Mineralölsteuer, Mineralöl-
steuerzuschlag und CO2-Abgabe zu belasten» (Beschwerde, S. 2), nach
Treu und Glauben nur als Begehren um ersatzlose Aufhebung der (mit der
Verfügung vom 18. September 2015 bzw. dem angefochtenen Einsprache-
entscheid getroffenen) Feststellungsanordnung der Vorinstanz verstanden
werden. Denn weder im Einspracheverfahren noch vor dem Bundesver-
waltungsgericht hat die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe ein schutz-
würdiges Interesse an der unverzüglichen Feststellung, für die Steuerperi-
ode Dezember 2011 einen anderen als den selbst veranlagten Mineralöl-
steuer-, Mineralölsteuerzuschlags- und CO2-Abgabebetrag (oder gar kei-
nen solchen Abgabebetrag) geschuldet zu haben. Die Richtigkeit ihrer
Selbstveranlagung hat die Beschwerdeführerin vielmehr nicht bestritten.
Dies wird denn auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt.
Zum anderen fehlte es zwar bei den vorliegend in Frage stehenden Selbst-
veranlagungsabgaben bis zum Erlass der Verfügung der OZD vom
18. September 2015 an einem verbindlichen Entscheid über die Abgabe-
schuld, welcher hätte in Rechtskraft erwachsen können
(vgl. BVGE 2015/15 E. 2.6.2). Das Vorliegen eines solchen Entscheids ist
aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. insbesondere Vernehm-
lassung, S. 22) für den Entscheid über die streitbetroffene paulianische An-
fechtung nicht erforderlich, hat die Pauliana doch – wie das Obergericht
des Kantons Bern in seiner insoweit vom Bundesgericht nicht beanstande-
ten Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 zutreffend ausgeführt hat –
A-1400/2016
Seite 17
«den Bestand der Forderung (z.B. die Gültigkeit des zugrundeliegenden
Rechtsgeschäfts) und deren Umfang nicht» zum Thema (E. 20.3.2 der ge-
nannten Zwischenverfügung). Ein spezifisches, dem schutzwürdigen Fest-
stellungsinteresse einer gesuchstellenden Person analoges öffentliches In-
teresse an der in Frage stehenden Feststellung bestand bei dieser Sach-
lage nicht.
Es ergibt sich somit, dass Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Einsprache-
entscheids als ohne hinreichendes Feststellungsinteresse erlassene Fest-
stellungsanordnung aufzuheben ist (vgl. E. 7.2). Gleichermassen aufzuhe-
ben ist aufgrund des Gesagten Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Ein-
spracheentscheids, soweit damit sinngemäss – mittels Abweisung der Ein-
sprache der Beschwerdeführerin – Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der OZD
vom 18. September 2015 bestätigt wird.
8.
Nach dem Gesagten ist der Sistierungsantrag, an welchem die Beschwer-
deführerin mit ihrer Eingabe vom 4. August 2017 festhält, abzuweisen
(vgl. E. 1).
Ferner ist im Dispositiv des vorliegenden Urteils festzustellen, dass der an-
gefochtene Einspracheentscheid insoweit nichtig ist, als damit der Antrag
der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der Mineralölsteuer, des Mine-
ralölsteuerzuschlages und der CO2-Abgabe der Steuerperiode Dezember
2011 abgewiesen und in diesem Punkt der Einsprache vom 21. Oktober
2015 nicht entsprochen wurde. Insoweit und hinsichtlich der beantragten
Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2015 ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 2.1, 5 und 6 Abs. 1 sowie 2).
Sodann ist unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziff. 1
des angefochtenen Einspracheentscheids insoweit, als damit Dispositiv-
Ziff. 1 der Verfügung der OZD vom 18. September 2015 bestätigt wurde,
aufzuheben. Ferner ist Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheent-
scheids vollumfänglich aufzuheben (vgl. E. 7).
Die Sache ist zudem unter Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5 des Ein-
spracheentscheids insofern an die Vorinstanz zurückzuweisen, als diese
im Lichte des vorliegenden Urteils neu über die Kosten des Einsprachever-
fahrens und eine allfällige Parteientschädigung für dieses Verfahren zu be-
finden hat (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 61 N. 14).
A-1400/2016
Seite 18
Angesichts der Anordnungen, welche gemäss dem Gesagten mit dem vor-
liegenden Urteil zu treffen sind, erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die
Eventualanträge der Beschwerdeführerin (vgl. vorne Bst. D Ziff. 3 und 5
sowie Bst. G am Ende) einzugehen.
9.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu befinden.
9.1
9.1.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Wird ein Verfahren gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten in der Regel
jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit be-
wirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der Vorinstanz können keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
9.1.2 Vorliegend ist der angefochtene Entscheid – wie ausgeführt – teil-
weise nichtig und ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten. Da die
Nichtigkeit, welche zum entsprechenden Nichteintreten geführt hat, nur
aufgrund einer Beschwerde festgestellt werden konnte und die Beschwer-
deführerin an der Feststellung der Nichtigkeit ein Interesse hat, rechtfertigt
es sich, insoweit die Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungs-
folgen bei Gegenstandslosigkeit von Verfahren analog anzuwen-
den (vgl. Urteile des BVGer A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 8.1.1,
A-5410/2012 vom 28. Mai 2013 E. 7.2, A-6683/2010 vom 25. August 2011
E. 5.1, A-6639/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.1).
Damit die teilweise Nichtigkeit des Einspracheentscheids der Vorinstanz
vom 29. Januar 2016 festgestellt werden konnte, musste die Beschwerde-
führerin die vorliegende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein-
reichen. Das Verfahren wurde insoweit, als der angefochtene Einsprache-
entscheid nichtig ist, nicht durch ein Verhalten der Beschwerdeführerin,
sondern infolge eines Verhaltens der Vorinstanz notwendig. Der Beschwer-
deführerin sind deshalb im Zusammenhang mit dem nichtigen Teil des an-
gefochtenen Entscheids keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
A-1400/2016
Seite 19
Auch insofern, als die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der ange-
fochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist, sind der Beschwerdeführe-
rin keine Kosten aufzuerlegen. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin
nämlich als obsiegend zu betrachten.
Die Beschwerdeführerin kann insgesamt nur in einem sehr geringfügigen
Umfang als unterliegend betrachtet werden, nämlich insoweit, als auf ihren
Antrag auf Aufhebung der (inhaltlich ohnehin mit angefochtenen) Verfü-
gung der OZD vom 18. September 2015 nicht eingetreten wird. Des-
halb rechtfertigt es sich, ihr keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Urteil des
BVGer A-5777/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 5.1). Der einbezahlte
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 50'000.- ist der Beschwerdeführerin folg-
lich nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstat-
ten.
9.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin verlangt eine Parteient-
schädigung. Es ist ihr aus den nämlichen Gründen, wie sie für die Kosten-
verlegung (bzw. für den Verzicht auf eine Kostenauflage zulasten der Be-
schwerdeführerin) ausschlaggebend sind, eine solche Entschädigung zu-
zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 5, Art. 7 Abs. 1 und Art. 15
VGKE sowie Urteil des BVGer A-7401/2014 vom 24. März 2015 E. 6).
Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kos-
tennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kos-
tennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen
kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung
auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden
(Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteile des BVGer
A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 10.2, A-5887/2009 vom 22. Juli 2011
E. 5.3, A-1594/2006 vom 4. Oktober 2010 E. 8.2; vgl. ferner Abschrei-
bungsentscheid des BVGer A-1481/2006 vom 23. Juli 2007). Letzteres
muss (– jedenfalls soweit sich der notwendige Vertretungsaufwand auf-
grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt [vgl. Urteile des BVGer
D-375/2014 vom 9. Februar 2015 E. 8.2, E-6612/2011 vom 15. Dezember
2011] –) auch dann gelten, wenn die Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rerin wie vorliegend in der Beschwerde in Aussicht stellen, eine Kostennote
nach Abschluss des Schriftenwechsels einzureichen und dies in der Folge
nicht geschieht (vgl. Urteil des BVGer A-4118/2015 vom 10. November
2015 E. 6.2.1).
A-1400/2016
Seite 20
Unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, der eingereichten
Rechtsschriften, des notwendigen Aufwandes sowie eines durchschnittli-
chen Stundenansatzes erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Ent-
schädigung von Fr. 40'000.- als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Beschwerdeverfah-
rens bis zum rechtskräftigen Entscheid der Zivilbehörden über den geltend
gemachten paulianischen Anfechtungsanspruch wird abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid der OZD vom 29. Ja-
nuar 2016 im Sinne der Erwägungen teilweise nichtig ist. Bezüglich des
nichtigen Teils dieses Einspracheentscheids und insofern, als die Be-
schwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom
18. September 2015 verlangt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Die Beschwerde wird im Übrigen teilweise gutgeheissen. Der Einsprache-
entscheid der OZD vom 29. Januar 2016 wird im Sinne der Erwägungen
teilweise aufgehoben.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid über die
Kosten- und allfälligen Entschädigungsfolgen des Einspracheverfahrens
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 50'000.- wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 40'000.- zu bezahlen.
A-1400/2016
Seite 21
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, im Sinne der Erwägungen unter den Vo-
raussetzungen gemäss Art. 72 ff. bzw. 82 ff. (sowie 90 ff. und 100) des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge-
richtsgesetz, BGG, SR 173.110) Beschwerde erhoben werden. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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