B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 14.10.2015 (8C_33/2015)
Abteilung I
A-1401/2014
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rahel Bächtold, Rechtsanwältin,
Rappold & Partner Rechtsanwälte, Limmatquai 52,
Postfach 2720, 8022 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Heer (Schweizer Armee),
Papiermühlestrasse 14, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis.
A-1401/2014
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Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet als Berufsoffizier beim Heer (nachfolgend: Arbeitge-
ber). Als erster Arbeitsort nach der Grundausbildung im Jahr 2007 wurde
ihm B._______ zugewiesen. Per 1. Januar 2012 wurde er (…) nach
C._______ abkommandiert. Da A._______ in D._______ wohnhaft blieb,
nahm er sich in der Nähe des Arbeitsorts jeweils eine Zweitwohnung, zu-
nächst in E._______ und später in F._______. Vom 1. Februar 2012 bis
31. Dezember 2013 wurde ihm vom Arbeitgeber eine monatliche Vergü-
tung von Fr. 800.- für bezogene Unterkunft am Arbeitsort sowie eine mo-
natliche Vergütung von Fr. 750.- für Mehrauslagen ausgerichtet.
B.
Am 6. Januar 2014 zog A._______ von D._______ nach G._______ um.
Im Hinblick auf diesen Umzug stellte A._______ am 10. Oktober 2013 beim
Chef Einsatz- und Laufbahnsteuerung Heer ein Gesuch um Beibehaltung
des neuen Wohnorts in G._______.
C.
Am 12. Dezember 2013 hiess der Chef Einsatz- und Laufbahnsteuerung
Heer das Gesuch von A._______ um Beibehaltung des Wohnorts aus-
serhalb des Stundenkreises gut. Des Weiteren wurde festgehalten, dass
die Vergütung für bezogene Unterkunft am Arbeitsort sowie Mehrauslagen
per 31. Dezember 2013 eingestellt werde. Auf eine Rückforderung der bis-
her fälschlicherweise ausbezahlten Vergütungen werde verzichtet, da sie
in Treu und Glauben bezogen worden seien.
D.
Mit Eingabe vom 1. Januar 2014 ersuchte A._______ den Arbeitgeber hin-
sichtlich des Vergütungsanspruchs um den Erlass einer anfechtbaren Ver-
fügung. Der Arbeitgeber verfügte daraufhin am 6. Februar 2014,
A._______ habe ab 1. Januar 2014 keinen Anspruch auf Vergütung für be-
zogene Unterkunft am Arbeitsort und Mehrauslagen im Sinne von Art. 22
Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) über das militärische
Personal vom 9. Dezember 2003 (V Mil Pers, SR 172.220.111.310.2) in der
Fassung vom 1. Januar 2012 (AS 2003 5015; AS 2011 271; nachfol-
gend: aArt. 22 V Mil Pers). Als Begründung führte er aus, A._______ habe
beim ersten Arbeitsort nach der Grundausbildung in B._______ seinen
Wohnort im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzbegriffs in D._______ bei-
behalten, weshalb gemäss klarem Wortlaut von aArt. 22 Abs. 2 Satz 2
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(1. Teilsatz) V Mil Pers zu keinem Zeitpunkt ein Vergütungsanspruch be-
standen habe. Wenn kein Anspruch auf eine Vergütung für bezogenen Un-
terkunft am Arbeitsort gemäss aArt. 22 Abs. 1 V Mil Pers bestehe, entfalle
auch die Vergütung für Mehrauslagen gemäss aArt. 22 Abs. 4 V Mil Pers.
Wieso die Vergütungen damals bewilligt worden seien, sei konkret nicht
mehr nachvollziehbar. Auf eine Rückforderung der zu Unrecht ausbezahl-
ten bisherigen Vergütungen, welche in guten Treu und Glauben bezogen
worden seien, werde verzichtet.
E.
Gegen diese Verfügung lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
am 17. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
mit dem Antrag, die Verfügung vom 6. Februar 2014 sei aufzuheben und
der Arbeitgeber zu verpflichten, ihm die Vergütung für bezogene Unterkunft
am Arbeitsort sowie Mehrauslagen ab dem 1. Januar 2014 zu bezahlen. In
prozessualer Hinsicht stellt er das Gesuch, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen.
In der Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die
Vorinstanz habe mit aArt. 22 Abs. 2 Satz 2 (1. Teilsatz) V Mil Pers eine
willkürliche Verordnungsbestimmung zur Anwendung gebracht. Doch
selbst wenn diese Verordnungsbestimmung wider Erwarten anzuwenden
wäre, sei eine unrichtige Rechtsanwendung zu rügen. Er habe beim ersten
Arbeitsort nach der Grundausbildung seinen Wohnort im Sinne eines Wo-
chenaufenthalts sehr wohl im geforderten Stundenkreis inne gehabt. Die
per 31. Dezember 2013 eingestellten Vergütungen für bezogene Unter-
kunft am Arbeitsort und Mehrauslagen seien ihm daher weiter auszurich-
ten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2014 weist das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde ab.
G.
Der Arbeitgeber (nachfolgend: Vorinstanz) hält in seiner Vernehmlassung
vom 22. April 2014 an der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2014
fest. Unter Verweis auf die dortigen ausführlichen Erwägungen betont er,
wie die Entstehungsgeschichte von aArt. 22 Abs. 2 Satz 2 V Mil Pers zeige,
sei die Regelung sachlich begründet und nicht willkürlich. Zur behaupteten
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unrichtigen Rechtsanwendung stellt sich die Vorinstanz auf den Stand-
punkt, nach Praxis und Rechtsprechung sei unter Wohnort im Sinne der
fraglichen Bestimmung der Wohnsitz und nicht der gewöhnliche Aufenthalt
oder Wochenaufenthalt zu verstehen.
H.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 28. Mai
2014 an seinen Rechtsbegehren und seinen bisherigen Ausführungen fest.
Er macht zudem einige ergänzende Bemerkungen zum Sachverhalt und
zu den rechtlichen Erläuterungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG
entschieden hat. Die Vorinstanz hat in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
2000 (BPG, SR 172.220.1) über eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis
verfügt. Verfügungen des Arbeitgebers können nach Art. 36 Abs. 1 BPG mit
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Da
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist
er sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde
legitimiert ist.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Am 1. Oktober 2014 traten verschiedene Änderungen der V Mil Pers in
Kraft (AS 2014 2813). Unter anderem wurde die bisher geltende Wohnsitz-
pflicht für Berufsmilitärs aufgehoben und die Vergütung bei einem Unter-
kunftsbezug am Arbeitsort neu geregelt. So ist aArt 22 Abs. 2 V Mil Pers,
auf den sich die Vorinstanz in der Hauptsache stützt, im Rahmen der Ver-
ordnungsänderung ersatzlos weggefallen. Fehlt es wie hier an einer Über-
gangsbestimmung in der Verordnung – die Übergangsbestimmung von
Art. 40 V Mil Pers zur Änderung vom 1. Oktober 2014 regelt ausschliesslich
die Ausrichtung altrechtlicher Vergütungen bis längstens 30. April 2015 –
ist aufgrund allgemeiner übergangsrechtlicher Grundsätze zu entscheiden,
welches Recht anwendbar ist. Danach ist bei einer materiellen Rechtsän-
derung grundsätzlich das Recht anwendbar, das im Zeitpunkt der Fällung
des erstinstanzlichen Entscheids in Kraft steht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 325 ff.). Vorliegend wurde
die angefochtene Verfügung am 6. Februar 2014 erlassen. Damit beurteilt
sich die vorliegende Beschwerde noch nach der alten Fassung der
V Mil Pers vom 1. Januar 2012.
4.
Nach aArt. 18 Abs. 1 V Mil Pers haben Berufsoffiziere ihren Wohnort in der
Regel höchstens eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt zu beziehen.
In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle Ausnahmen bewilligen
(aArt. 18 Abs. 2 V Mil Pers). In aArt. 22 V Mil Pers ist sodann der Vergü-
tungsanspruch bei einem Unterkunftsbezug am Arbeitsort geregelt. Nach
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aArt. 22 Abs. 1 V Mil Pers haben Berufsoffiziere mit eigenem Haushalt aus-
serhalb des Arbeitsortes Anspruch auf eine Vergütung für bezogene Unter-
kunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung, wenn eine Rückkehr
an den Wohnort aus dienstlichen Gründen nicht angezeigt oder unzumut-
bar ist. Liegt der Wohnort innerhalb des Wohnkreises nach aArt. 18 Abs. 1
V Mil Pers, besteht in der Regel kein Anspruch (aArt. 22 Abs. 2 Satz 1
V Mil Pers). Gleiches gilt, wenn ein Berufsoffizier bei der Zuweisung des
ersten Arbeitsortes nach der Grundausbildung seinen Wohnort ausserhalb
dieses Bereichs beibehält oder wenn er aus persönlichen Gründen aus
dem vorgeschriebenen Wohnkreis wegzieht (aArt. 22 Abs. 2 Satz 2
V Mil Pers). Nach der Zuweisung eines neuen Arbeitsortes, mit Ausnahme
des ersten Arbeitsortes nach der Grundausbildung, haben die Berechtigten
nach Abs. 1 ausserdem (grundsätzlich) während höchstens sechs Jahren
Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für Mehrauslagen (aArt. 22 Abs. 4
V Mil Pers; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
565/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3 mit Hinweisen).
5.
Der Beschwerdeführer ist bei der Vorinstanz mit seinem Gesuch vom
10. Oktober 2013 um Beibehaltung des Wohnorts ausserhalb des Stun-
denkreises von aArt. 18 Abs. 1 V Mil Pers durchgedrungen. Er ist damit
von der Pflicht befreit, seinen Wohnort in die Nähe des Arbeitsorts
C._______ zu verlegen und darf in G._______ wohnhaft bleiben.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist indes strittig und nachfolgend zu
prüfen, ob ihm hierbei ein monatlicher Vergütungsanspruch für die bezo-
gene Unterkunft am Arbeitsort sowie für Mehrauslagen zusteht.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Sinn und Zweck von aArt. 22
Abs. 2 Satz 2 (1. Teilsatz) V Mil Pers, auf den sich die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung stütze, sei nicht erkennbar. Durch diese Bestim-
mung würden die Angestellten faktisch genötigt, am ersten Arbeitsort bzw.
in dessen Umkreis zu wohnen, um spätere mögliche Ansprüche auf Vergü-
tungen nicht zu gefährden. Diese Regelung sei weder mit politischen noch
organisatorischen Gründen zu rechtfertigen und schränke die Niederlas-
sungsfreiheit sowie das Recht auf Achtung des Familienlebens in unzuläs-
siger Weise ein. Die Regelung sei als willkürlich zu erachten und damit
nicht anwendbar.
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Seite 7
6.2 Die Vorinstanz hingegen betont gegenüber den Vorbringen des Be-
schwerdeführers, bloss weil eine Verordnungsbestimmung in der konkre-
ten Anwendung zu einem nicht genehmen Resultat führe, könne nicht
gleich Willkür vermutet werden. Gemäss klarem Wort von aArt. 22 Abs. 2
Satz 2 (1. Teilsatz) V Mil Pers müsse beim ersten Arbeitsort nach der
Grundausbildung der Wohnort innerhalb des Stundenkreises liegen, um ei-
nen Vergütungsanspruch hinsichtlich der weiteren Arbeitsorte begründen
zu können. Da der Beschwerdeführer beim ersten Arbeitsort nach der
Grundausbildung in B._______ seinen Wohnsitz in D._______ beibehalten
habe, seien vorliegend die nötigen Voraussetzungen für einen Vergütungs-
anspruch nicht gegeben. Wie die Entstehungsgeschichte von aArt. 22
Abs. 2 V Mil Pers zeige, sei die Regelung bewusst gewählt worden und
nicht willkürlich. Diese Regelung, die aus der bestehenden Praxis über-
nommen worden sei, verhindere, dass aus der Nichtbefolgung der Wohn-
sitzpflicht zweimal profitiert werde: Einmal durch das Recht auf Wohnsitz-
nahme ausserhalb des Stundenkreises entgegen der Wohnsitzpflicht und
dies aus rein privaten Gründen und ein zweites Mal durch einen allfälligen
Vergütungsanspruch. Der Artikel diene somit der Durchsetzung der Wohn-
sitzpflicht und werde auf die gesamte ihn betreffende Berufsgruppe gleich
angewendet. Schliesslich werde vorliegend weder die Niederlassungsfrei-
heit noch das Recht auf Achtung des Familienlebens tangiert, da dem Be-
schwerdeführer ausdrücklich erlaubt worden sei, ausserhalb des Stunden-
kreises zu wohnen.
7.
7.1 Die hier strittige Bestimmung von aArt. 22 Abs. 2 Satz 2 (1. Teilsatz)
V Mil Pers weist folgenden Wortlaut auf:
"Wer bei der Zuweisung des ersten Arbeitsortes nach der Grundausbildung
seinen Wohnort ausserhalb dieses Bereichs beibehält (…), hat keinen An-
spruch auf diese Vergütung."
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt dieser Wortlaut verschiedene
Deutungen zu. Wie die fragliche Bestimmung zu verstehen ist, ist daher
durch Auslegung zu ermitteln.
7.2 Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssach-
verhalte als Teil der Rechtsanwendung geschieht durch Auslegung. Deren
Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangspunkt je-
der Auslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung. Ist dieser nicht klar oder
bestehen Zweifel, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der
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Seite 8
Norm wiedergibt, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugrei-
fen. Abzustellen ist insbesondere auf die Entstehungsgeschichte einer
Rechtsnorm (historische Auslegung), ihren Sinn und Zweck (teleologische
Auslegung) sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen
(systematische Auslegung) zukommt (sog. "Methodenpluralismus"; vgl.
BGE 137 III 217 E. 2.4.1, 131 III 33 E. 2; Urteil des Bundesgerichts
1C_156/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.5.1; statt vieler Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5218/2013 vom 9. September 2014 E. 7.3.3). Es sollen
all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick
auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungs-
kraft haben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 217). Sind mehrere
Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht
(BGE 134 II 249 E. 2.3, 131 II 710 E. 4.1; BVGE 2014/10 E. 3.2.6.1,
2013/50 E. 5.2.2, 2007/41 E. 4.2).
7.3 Der Wortlaut von aArt. 22 Abs. 2 Satz 2 (1. Teilsatz) V Mil Pers ist, wie
bereits angesprochen, mehrdeutig. Insbesondere bleibt offen, wie die Be-
stimmung in zeitlicher Hinsicht anzuwenden ist. So ist nicht erkennbar,
dass der Vergütungsanspruch tatsächlich für alle Zeit entfallen sollte, wenn
zum Zeitpunkt des ersten Arbeitsorts nach der Grundausbildung ein aus-
wärtiger Wohnort besteht, wie dies von der Vorinstanz vertreten wird. Auf-
grund des Wortlautes erscheint es genauso möglich oder sogar noch na-
heliegender, dass lediglich für den ersten Arbeitsort nach der Grundausbil-
dung keine Vergütung auszurichten ist. Obwohl die grammatikalische Les-
art für den Beschwerdeführer spricht, darf der Auslegungsvorgang an die-
sem Punkt nicht abgebrochen werden, da der Wortlaut in allen drei Sprach-
fassungen den von der Vorinstanz angenommenen Rechtssinn nicht aus-
schliesst. Um mehr Klarheit zu erhalten, sind daher die weiteren Ausle-
gungselemente heranzuziehen.
7.4 Im Rahmen der systematischen Auslegung gilt es zu beachten, dass
unter dem Titel "Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort" zu-
nächst in aArt. 22 Abs. 1 V Mil Pers der Grundsatz des Abgeltungsan-
spruchs für bezogene Unterkunft am Arbeitsort statuiert wird, während in
den nachfolgenden beiden Absätzen die Ausnahmebestimmungen zu fin-
den sind. Auch wenn nicht generell gesagt werden kann, dass Ausnahme-
bestimmungen restriktiv auszulegen sind (BGE 118 Ia 175 E. 3d; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 228 mit Hinweisen), so impliziert diese
Verordnungssystematik doch, dass der Abgeltungsanspruch gemäss
Abs. 1 den Regelfall bilden sollte. Eine allzu weite Auslegung der Ausnah-
mebestimmung würde hingegen das Regel-Ausnahmeverhältnis negieren.
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Seite 9
7.5
7.5.1 Wie die Entstehungsgeschichte zeigt, waren schon vor Inkrafttreten
der V Mil Pers am 1. Januar 2004 Angehörige des Instruktionskorps ver-
pflichtet, ihren Wohnsitz in der Regel innerhalb eines Umkreises von 50 km
Luftlinie um den Arbeitsort zu beziehen (Art. 12 der Verordnung des VBS
über das Instruktionskorps vom 24. Oktober 2001 [IKV-VBS, AS 2002 49],
aufgehoben am 1. Januar 2004, und Art. 20 der Verordnung des Bundes-
rates über das Instruktionskorps vom 21. November 1990 [IKV, AS 1990
1943], aufgehoben am 1. Januar 2002). Gleichzeitig waren in Art. 21
IKV-VBS bzw. in dem vormals geltenden Art. 23 IKV detailliert die Vergü-
tungsansprüche bei Wohnsitz ausserhalb des Arbeitsorts geregelt. Keine
der beiden früheren Bestimmungen sah dabei den Wohnort beim ersten
Arbeitsort nach der Grundausbildung als Anspruchsvoraussetzung vor.
7.5.2 Die "Richtlinien des Unterstabschefs Lehrpersonal vom 10. Dezem-
ber 2001 zur Anwendung der personalrechtlichen Vorschriften betreffend
das Instruktionskorps" (nachfolgend: RL zur IKV-VBS), in Kraft vom 1. Ja-
nuar 2002 bis 31. Januar 2004, ist die erste Quelle, die an den Wohnort
beim ersten Arbeitsort nach der Grundausbildung anknüpft. In Ziff. 5 Abs. 1
RL zur IKV-VBS wurden die Umstände, unter denen ein Wohnort aus-
serhalb des Wohnkreises zu bewilligen war, wie folgt konkretisiert:
"Bei der Zuweisung des ersten Arbeitsortes nach abgeschlossener Grundaus-
bildung sowie bei einem vorgesehenen Wegzug aus privaten Gründen wird
das Gesuch des Angehörigen des Instruktionskorps um Bewilligung eines
Wohnortes ausserhalb des Wohnkreises bewilligt, sofern er auf den Anspruch
auf Vergütung nach Art. 21 IKV-VBS verzichtet."
Die Vorinstanz beruft sich hauptsächlich auf diese Bestimmung, um ihre
Auslegeordnung zu rechtfertigen. Diese Argumentationslinie überzeugt al-
lerdings im Ergebnis nicht. Ziff. 5 Abs. 1 RL zur IKV-VBS zeigt lediglich auf,
dass es bereits vor Erlass der V Mil Pers eine ähnlich lautende Praxis gab,
wobei damals ein Verzicht auf den Vergütungsanspruch Voraussetzung
war, damit eine Ausnahmebewilligung von der Wohnsitzpflicht erteilt
wurde. Der Ansatz war somit ein anderer. Unabhängig davon hilft jedoch
Ziff. 5 Abs. 1 RL zur IKV-VBS bei der vorliegenden Auslegungsfrage nicht
weiter, da sie hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit den gleichen unkla-
ren Wortlaut aufweist wie der hier fragliche aArt. 22 Abs. 2 Satz 2 (1. Teil-
satz) V Mil Pers.
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Seite 10
7.5.3 Zur Begründung ihres Standpunktes verweist die Vorinstanz in der
Vernehmlassung ergänzend auf die Inspektion des Instruktionskorps, die
die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) in den 90er
Jahren durchführte. Im damaligen Bericht vom 16. April 1998 betr. das In-
struktionskorps empfahl die GPK-N dem Bundesrat, die Spesenregelun-
gen des VBS als Ganzes, insbesondere aber diejenige für die Instruktoren,
einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen, sachlich nicht berechtigte
Vorteile einzelner Berufskategorien abzuschaffen, Spesenentschädigun-
gen in Form verdeckter Lohnbestandteile zu eliminieren und den Abrech-
nungs- und Kontrollaufwand auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren (BBl
1998 4336, S. 4360). Im Jahr 2002 stellte die GPK-N im Rahmen einer
Nachkontrolle fest, dass ihre Empfehlungen zum Teil befolgt worden seien.
Zur Spesenentschädigung führte die GPK-N aus, das VBS habe diese im
Rahmen des Erlasses der IKV-VBS neu geregelt und personalpolitisch
nicht mehr vertretbare Spesen aufgehoben (Jahresbericht 2001/2002 der
Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation
der eidgenössischen Räte vom 17. Mai 2002, BBl 2002 5945, S. 5982 f.).
Es mag zwar zutreffen, dass Ziff. 5 Abs. 1 RL zur IKV-VBS gerade im Hin-
blick auf die Inspektion durch die GPK-N erlassen wurde, wie dies die Vo-
rinstanz in der Vernehmlassung vorbringt. Daraus lässt sich jedoch noch
nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers ableiten. Denn wie dargelegt,
lassen sich aus der damaligen Bestimmung aufgrund des unklaren Wort-
lauts keine verlässlichen Rückschlüsse auf den zeitlichen Anwendungsbe-
reich ziehen. An dieser Stelle kann daher auf das oben Gesagte (E. 7.5.2)
verwiesen werden.
7.5.4 Zusammenfassend erweist sich daher die historische Auslegung –
entgegen der Auffassung der Vorinstanz – für die hier vorzunehmende Aus-
legung als wenig zielführend.
7.6 Es bleibt die teleologische Auslegung zu prüfen: Sinn und Zweck des
Grundsatzes von aArt. 22 Abs. 1 V Mil Pers ist es, die finanziellen Zusatz-
belastungen, die den Berufsoffizieren durch die (mehrmalige) Abkomman-
dierung an einen anderen Arbeitsort entstehen, abzufedern, wenn ein aus-
wärtiger Wohnort im Sinne von aArt. 18 Abs. 2 V Mil Pers besteht (vgl.
Kommentar zur Verordnung des VBS über das militärische Personal vom
9. Dezember 2003, S. 8). Schwieriger zu beantworten ist hingegen die
Frage nach dem Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung von aArt. 22
Abs. 2 Satz 2 (1. Teilsatz) V Mil Pers, auf den sich die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung stützt. Denn die Ansicht der Vorinstanz, diese
A-1401/2014
Seite 11
Massnahme diene der Durchsetzung der Wohnsitzpflicht und das Abwei-
chen von dieser Pflicht sollte nicht noch finanziell belohnt werden, greift in
dieser Form zu kurz. Hätte der Verordnungsgeber tatsächlich den auswär-
tigen Wohnort mittels Spesenabgeltung regulieren oder sogar sanktionie-
ren wollen, hätte er wohl von seinem Ermessensspielraum Gebrauch ge-
macht und von einem Vergütungsanspruch ganz abgesehen oder ihn zu-
mindest auf Härtefälle beschränkt. Vielmehr ist auch die Ausnahmebestim-
mung von aArt. 22 Abs. 2 Satz 2 (1. Teilsatz) V Mil Pers im Lichte des Sinn
und Zwecks von Abs. 1 zu sehen, nämlich der Abfederung der finanziellen
Folgen einer beruflich bedingten Versetzung. Vor diesem Hintergrund ist
es ohne Weiteres einleuchtend, wenn für den ersten Arbeitsort nach der
Grundausbildung keine Vergütung geschuldet ist, da es sich hierbei um
einen Ersteinsatz und nicht um eine berufliche Versetzung im eigentlichen
Sinne handelt. Die Auslegungsart der Vorinstanz hingegen hält einer tele-
ologischen Auslegung nicht stand. So ist selbst bei einer wohlwollenden
Betrachtung kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb der auswärtige
Wohnort beim ersten Arbeitsort nach der Grundausbildung zu einer Verwir-
kung des Abgeltungsanspruchs für zukünftige Arbeitsorte führen sollte.
7.7 Die verschiedenen Auslegungselemente führen somit zu einem klaren
Ergebnis in dem Sinn, dass sich die Ausnahmebestimmung von aArt. 22
Abs. 2 Satz 2 (1. Teilsatz) V Mil Pers ausschliesslich auf den ersten Ar-
beitsort beziehen kann und nicht auf die weiteren Arbeitsorte, die den Be-
rufsmilitärs im Rahmen ihrer weiteren beruflichen Laufbahn zugewiesen
werden.
8.
Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet das vorgenannte Auslegungser-
gebnis, dass die hier zu beurteilende Streitsache nicht in den Anwendungs-
bereich von aArt. 22 Abs. 2 Satz 2 (1. Teilsatz) V Mil Pers fällt, da der Be-
schwerdeführer ausschliesslich einen Vergütungsanspruch hinsichtlich sei-
nes zweiten Arbeitsorts C._______ geltend macht. Es ist unbestritten, dass
der Beschwerdeführer die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt bzw.
unter keine der weiteren Ausnahmebestimmungen fällt, weshalb ihm der
altrechtliche Vergütungsanspruch für die bezogene Unterkunft am Arbeits-
ort sowie Mehrauslagen gestützt auf aArt. 22 Abs. 1 und Abs. 4 V Mil Pers
zusteht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdefüh-
rer die altrechtlichen Vergütungen für bezogene Unterkunft am Arbeitsort
und Mehrauslagen ab dem 1. Januar 2014 auszurichten.
A-1401/2014
Seite 12
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist ausser
bei Mutwilligkeit kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
9.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kos-
ten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff.
VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschä-
digung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer gilt als obsiegend und hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Diese ist in Anbetracht des mutmasslichen Arbeits-
und Zeitaufwands für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Vorinstanz zur
Zahlung aufzuerlegen.
A-1401/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 6. Februar 2014
aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, dem Beschwerdeführer die alt-
rechtlichen Vergütungen für bezogene Unterkunft am Arbeitsort und Mehr-
auslagen ab dem 1. Januar 2014 auszurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Flurina Peerdeman
A-1401/2014
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist
steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst.
c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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