B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I
A-140/2019
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
1. A._______,
(…),
2. B._______,
(…),
beide vertreten durch Thomas H. A. Verschuuren Kopfstein,
Rechtsanwalt, Klein Rechtsanwälte AG, Beethovenstrasse 7,
Postfach 1877, 8027 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-NL).
A-140/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der zuständige Dienst der niederländischen Steuerbehörde (Belasting-
dienst/Central Liaison Office Almelo; nachfolgend: BD) ersuchte die Eidge-
nössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 5. Dezember 2017
bezüglich A._______ und B._______ für den Zeitraum vom 1. März 2010
bis zum 31. Dezember 2016 um folgende Informationen betreffend die
Konti Nr. (…), (…) und (…)bei der Bank C._______ (nachfolgend: Bank):
1. Who is/are the account holder(s)? Please provide full name and address details.
2. Who is/are entitled or authorised to this account? Please provide full name and
address details.
3. What are the contact details for the account? (Forwarding address, correspond-
ence address, contact person.)
4. Who opened the account and when? Please provide the full name and address,
and a copy of the opening form. If available, I also would like to receive copies of
the identification papers.
5. What are the balances of the account as at 1 March 2010 and 31 December of
the years 2010-2016?
6. I would like to receive a list of the transactions that took place via this account
from 1 January 2012 up to and including 31 December 2016 (or closing date).
7. If other bank accounts or other products of C._______ in Switzerland are linked
to the account in question, such as credit cards, deposit accounts and/or security
deposits, I would if like to receive the statements and/or list of balances of these
products regarding the period 1 January 2012 up to and including 31 December
2016.
8. If the account is closed in the meantime, I would like to receive a copy of the
closing documents.
Other relations with C._______ in Switzerland
1. Is/was B._______ and/or A._______ account holder, entitled or authorised to
any other bank accounts, accounts, credit cards, deposit accounts, security de-
posits etc. with C._______ in Switzerland in the period 1 March 2010-31 December
2016?
2. If the answer to question 1 is affirmative, I would like to receive the following
information per account:
a. Who is/are the account holder(s)? Please provide full name and address details.
A-140/2019
Seite 3
b. Who is/are entitled or authorised to this account? Please provide full name and
address details.
c. What are the contact details for the account? (Forwarding address, correspond-
ence address, contact person.)
d. Who opened the account and when? Please provide the full name and address,
and a copy of the opening form. If available, I also would like to receive copies of
the identification papers.
e. If the account is closed in the meantime, I would like to receive a copy of the
closing documents.
f. What are the balances of the account as at 31 December of the years 2010-
2016?
g. I would like to receive a list of the transactions that took place via this account
from 1 January 2012 up to and including 31 December 2016.
h. In case of a credit card, I would like to receive a list of the transactions that took
place via this card from 1 March 2010 up to and including 31 December 2016.
Der BD führte im Ersuchen aus, dass die niederländische Steuer- und Zoll-
behörde gestützt auf diverse in Dänemark, Norwegen, Grossbritannien und
in den USA durchgeführte Projekte seit Ende 2010 ein Debit- und Kredit-
kartenprojekt gestartet hat mit dem Ziel, niederländische Steuerpflichtige
mit undeklarierten ausländischen Vermögenswerten ausfindig zu machen.
Ausgehend davon, dass diese Personen in den Niederlanden von im Aus-
land ausgestellten Debit- oder Kreditkarten Gebrauch machen, welche mit
vorgenannten Vermögenswerten verbunden sind, könne die Analyse der
mit diesen Karten getätigten Transaktionen zur Identifikation niederländi-
scher Steuerpflichtiger führen, welche über undeklarierte Vermögenswerte
verfügten. Der BD habe aufgrund von seitens der Schweiz bereits erhalte-
nen Informationen A._______ und B._______ als Inhaber der Kreditkarten
mit den Nummern (…) und (…) ausfindig machen können. Diese beiden
Personen seien gebeten worden, Auskunft betreffend ihre ausländischen
Vermögenswerte zu erteilen, hätten dem BD jedoch keinerlei Informationen
zur Verfügung gestellt. Es werde in diesem Zusammenhang vermutet, dass
die entsprechenden Konti Nr. (…) und (…) Teil einer Kundengruppe mit der
Kontonummer (…) seien. Zur korrekten Steuererhebung werde um die ob-
genannten Informationen ersucht.
B.
Aufgrund des Amtshilfeersuchens des BD forderte die ESTV die Bank mit
Verfügung vom 15. Januar 2018 dazu auf, ihr die vom BD verlangten Infor-
A-140/2019
Seite 4
mationen zu übermitteln und die im Ausland ansässigen betroffenen Per-
sonen, A._______ und B._______, über das Amtshilfeverfahren zu infor-
mieren und sie aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person
in der Schweiz zu bezeichnen.
Die Bank reichte der ESTV fristgerecht verschiedene Dokumente ein und
informierte A._______ und B._______ am 25. Januar 2018 über das sie
betreffende Amtshilfeverfahren.
C.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 ersuchten A._______ und B._______
um Akteneinsicht.
D.
Die ESTV gewährte A._______ und B._______ mit Schreiben vom 5. April
2018 Akteneinsicht und räumte ihnen eine Frist zur Stellungnahme bis zum
26. April 2018 ein. Nach mehrfachen Fristerstreckungen und erweiterter
Akteneinsichtsgewährung, zu welcher der BD seine Zustimmung erteilt
hatte, nahmen A._______ und B._______ mit Schreiben vom 13. Juni 2018
und ergänzend mit Eingaben vom 26. September 2018, 9. und 12. Novem-
ber 2018 Stellung. Dabei rügten sie eine Verletzung des Subsidiaritätsprin-
zips sowie dass die ersuchten Informationen zur korrekten Einkommens-
steuererhebung in den Niederlanden nicht erheblich seien und die Über-
mittlung von über das Amtshilfeersuchen hinausgehenden Informationen
vorgesehen werde.
E.
Mit Schlussverfügung vom 6. Dezember 2018 leistete die ESTV Amtshilfe
betreffend A._______ und B._______ und erklärte, dem BD die gewünsch-
ten Informationen (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. A) zu übermitteln. Da-
bei wies die ESTV den BD auf die Geheimhaltungspflichten nach Art. 26
Ziff. 2 des einschlägigen Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen (DBA CH-NL, SR 0.672.963.61) hin. Gleichzeitig wies die
ESTV den Antrag von A._______ und B._______ auf Nichteintreten auf
das bzw. auf Abweisung des Amtshilfeersuchens ab.
F.
Gegen die sie betreffende Verfügung erheben A._______ und B._______
A-140/2019
Seite 5
(nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 4. Januar 2019 Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz),
deren Schlussverfügung vom 6. Dezember 2018 sei aufzuheben und dem
BD sei demnach keine Amtshilfe sie betreffend zu leisten. Eventualiter sei
die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur korrekten Beant-
wortung der Fragen des BD im Sinne der ihrer Ausführungen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 beantragt die Vorinstanz die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführenden nehmen mit Eingabe vom 18. März 2019 zur
Vernehmlassung Stellung.
I.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Dokumente wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD ge-
stützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-NL zugrunde. Die Durchführung der
mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach
dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1;
vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfü-
gungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e
contrario und Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit
zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids zu bejahen ist.
A-140/2019
Seite 6
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als vom Amtshilfeersuchen betroffene
Personen und Verfügungsadressaten im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m.
Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch die angefochtenen Entscheide besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie zur Beschwerde berechtigt sind.
1.4 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5
StAhiG und auch hinten E. 6).
2.
2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer-
sachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL, welcher im
Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung
von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl.
Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteue-
rungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010
5787, 5800 zu Art. 26). Gemäss dessen Ziff. 1 tauschen die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen
aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der
Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper-
schaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich er-
heblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht
dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder
durch den persönlichen Geltungsbereich nach Art. 1 noch durch die unter
das Abkommen fallenden Steuern nach Art. 2 eingeschränkt.
2.2 Die vorgenannte Bestimmung äussert sich nicht dazu, welche Anfor-
derungen im Einzelnen an ein Amtshilfegesuch zu stellen sind. Hierzu führt
jedoch das angehängte Protokoll zum DBA CH-NL in Ziff. XVI Bst. b Fol-
gendes aus:
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden
Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens
den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu lie-
fern haben:
(i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Per-
son(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen und, so-
fern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren Angaben, welche die
A-140/2019
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Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuer-
nummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der
Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom ersuchten Staat
zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der
verlangten Informationen.
Des Weiteren hält das Protokoll zum DBA CH-NL in Ziff. XVI Bst. c Folgen-
des fest:
Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind,
besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbe-
langen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, "fishing expedi-
tions" zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsicht-
lich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrschein-
lich ist. Während Bst. b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die
"fishing expeditions" vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) so auszu-
legen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
2.3 Die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und gleichentags in Kraft
getretene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI
Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL (AS 2012 4079), hält in ihrem 3. Ab-
satz fest (zum Zusammenspiel des DBA CH-NL inkl. Protokoll und der Ver-
ständigungsvereinbarung im Rahmen der Auslegung vgl. BGE 143 II 136
E. 5.3.1 f.):
Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch
entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich
nicht um eine "fishing expedition", zusätzlich zu den gemäss Ziff. XVI Bst. b Un-
terabsätze (ii)-(iv) des Protokolls verlangten Angaben:
a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert,
wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Na-
mens und der Adresse erfolgen kann; und
b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informations-
inhabers angibt.
A-140/2019
Seite 8
3.
3.1
3.1.1 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2676/2017
vom 3. April 2019 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Es sollen soweit als möglich
relevante Informationen ausgetauscht werden können, ohne dass ein Ver-
tragsstaat "fishing expeditions" eines anderen Staates unterstützen oder
Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist (BGE 144
II 206 E. 4.2 sowie Urteile des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019
E. 3.3.1 und A-3374/2018 vom 3. April 2019 E. 4.2.2, je mit Hinweisen).
3.1.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden
Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu be-
steuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und BGE 144 II 29 E. 4.2.1 betreffend
Informationen über dem mutmasslich Steuerpflichtigen nahestehende Per-
sonen). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist dem-
nach erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Mög-
lichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn er-
heblich erweisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforder-
ten Unterlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfege-
such ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer
A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Soweit die
Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen
Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie
dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn
und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Infor-
mationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im
Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Daher ist gemäss
Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis
des Sachverhalts zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmo-
mente für dessen Vorliegen dartun (Urteile des BVGer A-3374/2018 vom
3. April 2019 E. 4.2.3 und A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2, je mit
Hinweis).
Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann,
ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten
Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informatio-
nen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen darge-
stellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind,
im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der
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Seite 9
ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. statt
vieler BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und Urteil des BGer 2C_615/2018 vom
26. März 2019 E. 3.2 sowie Urteile des BVGer A-6871/2018 vom 8. April
2019 E. 5.1.2, A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1 und A-4592/2018
vom 21. März 2019 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung bildet der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit
denn auch „eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersu-
chen“ (BGE 143 II 185 E. 3.3.2).
Es liegt demnach nicht am ersuchten Staat, ein Ersuchen oder die Über-
mittlung von Auskünften zu verweigern, weil er der Meinung ist, es fehle an
der Erheblichkeit der Anfrage oder der dieser zugrundeliegenden Überprü-
fung. Die ersuchte Behörde hat somit nicht zu entscheiden, ob der im Amts-
hilfegesuch dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, son-
dern muss lediglich überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Be-
zug zu diesem Sachverhalt haben. Der ersuchte Staat kann Auskünfte da-
her nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten
Angaben und der Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint. Keine
Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen
herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit
Hinweisen, zit. in Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2).
3.1.3 Die Vorinstanz hat somit in materiell-rechtlicher Hinsicht kein eigent-
liches Beweisverfahren durchzuführen und beurteilt nicht abschliessend,
ob eine strafbare Handlung vorliegt. Sie muss lediglich die Frage klären,
ob der Verdacht auf Begehung eines amtshilfefähigen Delikts – hier einer
Steuerhinterziehung – begründet scheint, wobei sie sich einzig an die
Sachverhaltsdarstellung gemäss Ersuchen zu halten hat, soweit diese
nicht offensichtlich widersprüchlich, fehler- oder lückenhaft ist. Weiter hat
sie – bevor sie die fraglichen Unterlagen an den ersuchenden Staat über-
mittelt – zu prüfen, ob diese geeignet sind, den im Amtshilfegesuch geäus-
serten Verdacht zu beweisen (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.5 und
Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.1, je mit Hin-
weisen und auch vorne E. 3.2.2). Ist die Schwelle zur berechtigten An-
nahme eines Tatverdachts erreicht, so ist die Amtshilfe lediglich dann zu
verweigern, wenn es der betroffenen Person gelingt, den begründeten Tat-
verdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften
(vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3 mit Hinweisen und zum Ganzen
Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
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Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht – ausser bei
offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusam-
menhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre
public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und
Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln. Die Vorinstanz ist deshalb an die
Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese
nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen von vorn-
herein entkräftet werden kann (vgl. statt vieler BGE 132 II 81 E. 2.1 zur
Rechtshilfe in Strafsachen und Urteil des BVGer A-4592/2018 vom
21. März 2019 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
4.
Strittig und vorab zu prüfen ist, ob das fragliche Ersuchen sich von einer
unzulässigen Beweisausforschung abzugrenzen vermag.
4.1 Der BD hat gestützt auf diverse im Ausland durchgeführte Projekte seit
Ende 2010 ein Debit- und Kreditkartenprojekt zur Bekämpfung von Steuer-
hinterziehung gestartet. Gestützt auf die Hypothese, dass niederländische
Steuerpflichtige mit undeklarierten ausländischen Vermögenswerten in den
Niederlanden von im Ausland ausgestellten Debit- oder Kreditkarten Ge-
brauch machen, welche mit vorgenannten Vermögenswerten verbunden
sind, könne die Analyse der mit diesen Karten getätigten Transaktionen zu
deren Identifikation führen. Der BD habe aufgrund von seitens der Schweiz
bereits erhaltenen Informationen die Beschwerdeführenden als Inhaber
zweier Kreditkarten ausfindig machen können. Diese beiden Personen
seien gebeten worden, Auskunft betreffend ihre ausländischen Vermö-
genswerte zu erteilen, hätten dem BD jedoch keinerlei Informationen zur
Verfügung gestellt. Deshalb werde zur korrekten Steuererhebung um die
im Fragenkatalog erwähnten Informationen betreffend die mit diesen Kre-
ditkarten verbundenen Konti ersucht (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A).
4.2 Die Beschwerdeführenden monieren, der BD verschweige wesentli-
che Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung oder umschreibe
sie nur unvollständig. So bliebe unerwähnt, dass die niederländische Ein-
kommenssteuer erst ab einer gewissen Höhe erhoben werde und die Steu-
erpflichtigen darunter liegende Vermögenswerte in der Steuererklärung
nicht deklarieren müssten. Zudem lege der BD in keiner Weise dar, inwie-
fern die fraglichen Kontonummern einen Bezug zur Erhebung ihrer Ein-
kommenssteuer hätten. Der verwendete Begriff der „korrekten Steuererhe-
bung“ sei so vage und breit gefasst, dass er nicht genüge, um die voraus-
sichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen zu begründen.
A-140/2019
Seite 11
4.3
4.3.1 In einem kürzlich ergangenen Entscheid ist das Bundesverwaltungs-
gericht gestützt auf vom BD eingereichte Gesetzesauszüge zum Schluss
gelangt, die niederländische Steuergesetzgebung verlange entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführenden, dass niederländische Steuerpflichtige
ihre Vermögenswerte ungeachtet allfälliger Befreiungen von der (Einkom-
mens)Steuerpflicht und unabhängig davon, ob sie aufgefordert wurden,
eine Steuererklärung einzureichen, vollständig, richtig und rechtzeitig an-
zumelden hätten (Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019
E. 4.3.2).
4.3.2 Auch wenn die Kontosaldi der Beschwerdeführenden unter dem je-
weils einschlägigen Freibetrag während der ersuchten Zeitperiode liegen
würden, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass nicht ausgeschlossen
werden kann, dass die Beschwerdeführenden über weitere Konti bzw. Ver-
mögenswerte verfügen. Ihr gesamter Vermögenswert ist der Vorinstanz
demnach nicht bekannt und somit kann im vorliegenden Verfahren nicht
abschliessend beurteilt werden, ob die strittigen Vermögenswerte der Be-
schwerdeführenden steuerbares Einkommen in den Niederlanden darstel-
len. Es wird Sache der niederländischen Behörden sein, die Frage der
Steuerpflicht und -konformität nach ihrem Recht zu prüfen (vgl. Urteil des
BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 4.3.3 mit Hinweis).
4.3.3 Es ist den Beschwerdeführenden zwar beizupflichten, dass die
blosse Tatsache, dass ein niederländischer Steuerpflichtiger Vermögen in
der Schweiz hält, nicht per se zu bedeuten hat, dass er gegen die nieder-
ländische Steuergesetzgebung verstösst. Für die Gewährung der Amtshilfe
ist jedoch entscheidend und ausreichend, dass für die vom Ersuchen be-
troffenen Personen der Verdacht auf eine fehlende Steuerkonformität hin-
reichend begründet wird und nicht entkräftet werden kann (vgl. vorne
E. 3.1.3).
4.4 Der BD ersucht zwecks korrekter Veranlagung der Einkommenssteuer
für eine beschränkte Zeitspanne um zusätzliche Informationen im Zusam-
menhang mit einer ihm bereits bekannten Bankkundenbeziehung betref-
fend die Beschwerdeführenden. Er beschreibt die Tatsachen bzw. Verhal-
tensmuster, welche zum Ersuchen geführt und einen Tatverdacht auf Steu-
erhinterziehung begründet haben, detailliert (vgl. zum Ganzen auch vorne
Sachverhalt Bst. A). Das fragliche Ersuchen vermag sich demnach von ei-
ner unzulässigen Beweisausforschung abzugrenzen: Es nennt die be-
troffenen Personen, die Zeitperiode und den Steuerzweck, für welche/n die
A-140/2019
Seite 12
fraglichen Informationen verlangt werden, die Daten des Informationsinha-
bers und es ist unter Verweis auf das anwendbare Recht genügend präzise
formuliert. Kommt der ersuchende Staat in Besitz der verlangten Informa-
tionen, welche bei einer Informationsinhaberin mit Sitz in der Schweiz er-
hältlich gemacht werden können, kann er – bei tatsächlicher Missachtung
– für die Erfüllung der fraglichen steuerrechtlichen Pflichten sorgen. Die
ersuchten Informationen – insbesondere die fraglichen Nummern der
Konti, von welchen der BD den begründeten Verdacht hegt, dass die Be-
schwerdeführenden Inhaber oder wirtschaftlich daran berechtigt sind –
sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden voraussichtlich er-
heblich für die korrekte Bemessung der Einkommenssteuer in den Nieder-
landen, womit sich das Amtshilfeersuchen als grundsätzlich zulässig er-
weist. Das strittige Ersuchen genügt auch den Anforderungen von Ziff. XVI
Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL (i.V.m. der Verständigungsvereinba-
rung; vgl. dazu vorne E. 2.2 f.). Offensichtlich fehler- oder lückenhafte oder
widersprüchliche sachverhaltliche Annahmen der Vorinstanz sind nicht er-
sichtlich. Sie ist vielmehr zu Recht auf das Amtshilfeersuchen eingetreten
und davon ausgegangen, dass sich aus dem geschilderten Sachverhalt
der begründete Verdacht ergibt, es seien amtshilfefähige Delikte begangen
worden. Demzufolge obliegt es den Beschwerdeführenden, den begründe-
ten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräf-
ten (vgl. vorne E. 3.1.3).
5.
Die Beschwerdeführenden beanstanden zudem, es seien nicht sämtliche
innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden, da in den
Niederlanden noch ein (Einsprache)Verfahren betreffend eine erlassene
Informationsverfügung hängig sei. Damit rügen sie eine Verletzung des in
Ziff. XVI Bst. a des Protokolls erwähnten Subsidiaritätsprinzips (vgl. dazu
und zur vergleichbaren Regelung im StAhiG ausführlich Urteil des BVGer
A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.2.3 und Urteil des BVGer A-2676/2017
vom 3. April 2019 E. 3.3.4 mit Hinweis). Demnach besteht Einvernehmen
darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch
von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen
Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung von Infor-
mationen ausgeschöpft hat.
Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang geltend, es
bestehe eine Diskrepanz zwischen der verbindlichen französischen Fas-
sung, welche von allen üblichen Verfahrensmitteln spreche („tous les
A-140/2019
Seite 13
moyens de procédure habituels“) und der niederländischen Fassung, wel-
che von allen verfügbaren Mitteln spreche („beschikbare middelen“). In die-
sem Fall sei die englische Version massgebend, welche dahingehend
laute, dass alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft sein müssten („all means
available“).
5.1 Was unter dem Begriff der "üblichen Mitteln" zu verstehen ist, wird im
DBA CH-NL nicht weiter definiert. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher
Auslegung der fraglichen Bestimmung nach völkerrechtlichen Regeln
ergibt sich, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht das
Ausschöpfen sämtlicher möglicher Mittel verlangt wird (Urteile des BVGer
A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1 und A-3555/2018 vom
11. Januar 2019 E. 3.2.1). Vielmehr kann ein Mittel als nicht mehr "üblich"
bezeichnet werden, wenn es dem ersuchenden Staat – im Vergleich zu ei-
nem Amtshilfeersuchen – einen unverhältnismässigen Aufwand verursa-
chen würde oder wenn die Erfolgschancen als sehr gering einzuschätzen
sind. Dem ersuchenden Staat wird somit eine gewisse Freiheit belassen,
zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt er ein Amtshilfeersuchen stellen
möchte. Allerdings ist die Voraussetzung der Ausschöpfung der im inner-
staatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel rechtspre-
chungsgemäss nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige noch Gelegenheit
hat, seine Steuerfaktoren korrekt und spontan zu deklarieren. Ist hingegen
die Frist zur Abgabe der Steuererklärung abgelaufen und bestehen Zweifel
an der Selbstdeklaration, ist das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt, wenn
sich die Informationen im ersuchten Staat befinden. Auch kann es einem
Staat in der Phase der Überprüfung der Selbstdeklaration nicht verwehrt
sein, mit der steuerpflichtigen Person in Kontakt zu bleiben bzw. diese zu
befragen, selbst wenn bereits ein Amtshilfeersuchen gestellt worden ist
(vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E.
2.3 mit Hinweisen). Zusammengefasst muss der ersuchende Staat seine
innerstaatlichen Mittel zumindest soweit in Anspruch nehmen, bis er das
Ermittlungsobjekt genügend präzisiert hat (Urteil des BVGer A-4414/2014
vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1). Dies ist wie ausgeführt vorliegend der
Fall (vgl. vorne E. 4.4).
5.2 Nach Erlass der Informationsverfügung, mit welcher die Beschwerde-
führenden aufgefordert wurden, die strittigen Daten zu übermitteln, kann
nicht mehr die Rede davon sein, dass sie ihre Steuerfaktoren noch spontan
deklarieren könnten.
A-140/2019
Seite 14
Selbst wenn die niederländische Steuerbehörde die Beschwerdeführenden
nicht mit – allenfalls möglichen – Zwangsmassnahmen zur Herausgabe re-
levanter Informationen aufgefordert hätte, würde dies am Ergebnis nichts
ändern. Nach niederländischem Recht sind sie in einem Steuerverfahren
zur Einreichung aller wesentlichen Unterlagen verpflichtet (vgl. vorne
E. 4.3.1). Wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen, die Steuerbehörde
jedoch aufgrund ihrer Untersuchungen den konkreten Verdacht hat, dass
sie im Ausland direkt oder indirekt ein Konto bei einer bestimmten Bank
halten, und sie dies bestreiten, muss es der Behörde möglich sein, ein
Amtshilfeersuchen beim betreffenden Staat zu stellen. Auf einem anderen
Weg kann die Steuerbehörde die Informationen nicht erhalten und es er-
scheint fraglich, ob die Beschwerdeführenden unter Zwang sämtliche rele-
vanten Unterlagen einreichen, die Existenz eines solchen Kontos mithin
nicht mehr bestreiten würden. Den Beschwerdeführenden steht sodann
auch während des laufenden Amtshilfeverfahrens die Möglichkeit offen, die
entsprechenden Unterlagen von sich aus einzureichen (vgl. Urteile des
BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 4.2.5 und A-7622/2016
vom 23. Mai 2017 E. 3.1.6, wobei in letzterem Fall anders als vorliegend
keine Informationsverfügung erlassen wurde).
5.3 Aufgrund des im Völkerrecht geltenden Vertrauensprinzips (vgl. dazu
vorne E. 3.1.3) ist grundsätzlich auf die Zusage des BD, dass alle inner-
staatlichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, abzustellen. Die
Beschwerdeführenden können dieses Vertrauen allerdings erschüttern
(vgl. Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 4.6 mit Hinwei-
sen), was vorliegend jedoch auch mittels zum Institut der Informationsver-
fügung eingereichten Unterlagen (Gesetzestexte, Urteilsauszüge und Re-
gierungsdokumente) nicht gelingt: Es kann vielmehr mit der Vorinstanz
festgehalten werden, dass die niederländische Behörde den Sachverhalt
so präzise abgeklärt hat, dass sie gestützt auf diesen das vorliegende
Amtshilfeersuchen stellen kann. Es ist nicht ersichtlich, wie sie die verlang-
ten Informationen anders als auf dem nun eingeschlagenen Amtshilfeweg
erhältlich machen könnte.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Vorinstanz mit Bezug auf
das hängige Verfahren in den Niederlanden den BD um eine ausdrückliche
Bestätigung ersucht hat, dass auch ohne Vorliegen einer rechtskräftigen
Informationsverfügung alle üblichen Mittel i.S.v. Ziff. XVI Bst. a des integ-
rierenden Bestandteil des DBA CH-NL bildenden Protokolls ausgeschöpft
sind. Der BD hat dies im Übrigen mit der Antwort, dass auch ohne Erlass
A-140/2019
Seite 15
einer derartigen Verfügung alle üblichen Mittel ausgeschöpft seien, zumin-
dest implizit erneut bestätigt. Es kann jedenfalls nicht die Rede davon sein,
dass der BD in diesem Zusammenhang widersprüchliche, vage, schwer
verständliche oder irrelevante Angaben gemacht hätte.
Im Übrigen ist es im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens grundsätzlich nicht
Sache der schweizerischen Behörden, abzuklären, wie das relevante aus-
ländische Recht angewendet wird. Allfällige Verstösse dagegen wären in
den Niederlanden vor den dortigen Behörden und allenfalls Gerichten gel-
tend zu machen (Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 4.6
i.f. mit Hinweisen).
6.
Weiter beantragen die Beschwerdeführenden in Bezug auf den Umfang
der zu leistenden Amtshilfe, es sei davon abzusehen, den Namen einer in
Spanien wohnhaften Person, den die Vorinstanz in Beantwortung der zwei-
ten Frage des Amtshilfegesuchs zu übermitteln gedenke (vgl. dazu vorne
Sachverhalt Bst. A), preiszugeben. Diese Angabe sei für eine allfällige Er-
hebung ihrer Einkommenssteuer irrelevant. Ob dieser Antrag im Interesse
Dritter eingereicht und somit unzulässig ist, womit mangels Beschwerdele-
gitimation nicht darauf einzutreten wäre (vgl. BGE 139 II 404 E. 11.2), kann
aufgrund nachfolgender Ausführungen offen gelassen werden.
Ebenso monieren die Beschwerdeführenden, es sei nicht nachvollziehbar,
inwiefern die Transaktionsliste, um deren Übermittlung mit Frage 6 für den
Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 betreffend die
strittigen Konti gebeten werde (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A), für die Steu-
ererhebung, welche sich jeweils auf das Vermögen per Jahresende be-
ziehe, relevant sei.
6.1 Mit Bezug auf die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen
Personen sprechen die Beschwerdeführenden Aspekte des Datenschut-
zes an, welche in Art. 4 Abs. 3 StAHiG wie folgt geregelt sind: Eine solche
Übermittlung ist unzulässig, wenn die fraglichen Informationen für die Be-
urteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich
relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von nicht betroffenen Per-
sonen das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Infor-
mationen überwiegen (zur voraussichtlichen Erheblichkeit von Informatio-
nen vgl. vorne gesamte E. 3.1).
A-140/2019
Seite 16
Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der nicht betroffenen Person nach
Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv auszulegen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.).
Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. dazu
vorne E. 3.1.1) Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshil-
feersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also
rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen ("fruit d'un
pur hasard"; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmi-
gung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die ge-
genseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung
des Steueramtshilfegesetzes] BBl 2015 5585 ff., 5623 und statt vieler Urteil
des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). In ge-
wissen Konstellationen ist es indes unumgänglich, auch über Personen In-
formationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht
geltend gemacht wird. Können die ersuchten Informationen für die Steuer-
pflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich
erheblich sein, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. BGE
141 II 436 E. 4.4.3 f. und BGE 143 II 506 E. 5.2.1 in Bezug auf Daten von
Bankangestellten sowie Urteile des BVGer A-6871/2018 vom 8. April 2019
E. 6.1.1 und A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 3.1, je mit Hinweisen).
6.2 Wird die Anonymisierung von Daten einzelner Personen verlangt, die
in vom Amtshilfeersuchen betroffenen Kontounterlagen enthalten sind, ge-
nügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei den in diesen Un-
terlagen erwähnten Personen handle es sich um unbeteiligte Dritte. Viel-
mehr ist nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in sol-
chen Konstellationen in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück, das von der
Übermittlung ausgeschlossen werden soll, anzugeben und im Einzelnen
darzulegen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein
kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018
E. 3.2 mit Hinweisen).
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz begründet die Beziehungsnähe der fraglichen natür-
lichen Drittperson damit, dass diese nach Angaben der Bank am ersuchten
Konto bevollmächtigt und dadurch berechtigt sei, Transaktionen betreffend
dieses Konto vorzunehmen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen,
dass die Identität der am Konto der Beschwerdeführenden bevollmächtig-
ten Person wesentlich ist für die Überprüfung allfälliger Geldflüsse, welche
die steuerrechtliche Situation der Beschwerdeführenden beeinflussen
könnten, weshalb die voraussichtliche Erheblichkeit dieser Information zu
A-140/2019
Seite 17
bejahen ist (vgl. auch Urteil des BGer 2C_963/2014 vom 24. September
2015 E. 6.2).
6.3.2 Es ist somit weder erkennbar noch in der erforderlichen Weise dar-
gelegt, dass die im Falle der Leistung von Amtshilfe zu übermittelnden Do-
kumente unkenntlich zu machende Angaben zu Personen enthalten, die
bloss zufällig in diesen Unterlagen auftauchen. Da nach der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung zur voraussichtlichen Erheblichkeit von Informatio-
nen nur die Übermittlung der Namen von Personen, die offensichtlich nicht
in die dem Amtshilfeersuchen zugrunde liegende Angelegenheit verwickelt
sind, verweigert werden darf (vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3), ist
die vorinstanzliche Vorgehensweise nicht zu beanstanden.
6.3.3 Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sämtliche
Transaktionen während der fraglichen Steuerperiode und nicht nur der Ver-
mögensstand per jeweiligem Jahresende entscheidend sind, um dem BD
einen nachvollziehbaren, wahrheitsgetreuen und umfassenden Einblick in
die steuerrechtlich relevante Situation der Beschwerdeführenden zu geben
(vgl. auch Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 3.3.2).
6.4 Eine Weiterleitung der fraglichen Informationen aufgrund ihrer voraus-
sichtlichen Erheblichkeit für die Besteuerung der Beschwerdeführenden er-
scheint demnach mit Art. 4 Abs. 3 StAhiG vereinbar, selbst wenn berech-
tigte Geheimhaltungsinteressen von im Sinne dieser Vorschrift nicht be-
troffenen Personen angenommen würden. Da nach dem völkerrechtlichen
Vertrauensprinzip (vgl. dazu vorne E. 3.1.3) davon ausgegangen werden
kann, dass sich die niederländischen Behörden an das Spezialitätsprinzip
halten, wonach der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten
Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden
darf, für welche er sie verlangt hat und für welche ihm Amtshilfe gewährt
wird (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer A-2523/2015 vom 9. April 2018
E. 4.4.3 und A-2322/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3.5.1 je mit Hinweisen
und den Wortlaut des Ersuchens „the officials of my office will keep the
information received secret and will only use the information for the pur-
pose it was requested for“), würden allfällige Geheimhaltungsinteressen
das Interesse der Niederlande an der Übermittlung der Kontoauszüge nicht
überwiegen.
6.5 Demnach sind auch diese Rügen der Beschwerdeführenden nicht zu
hören und die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag
abzuweisen.
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Seite 18
7.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.– festzusetzen und den Beschwer-
deführenden ausgangsgemäss unter solidarischer Haftung je zur Hälfte
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2, 4 und 6a des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Partei-
entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen
nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, ent-
scheidet das Bundesgericht.
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-140/2019
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5‘000.– werden den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. Der einbezahlte Kosten-
vorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
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Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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