Abtei lung I
A-1402/2006
{T 0/2}
Urteil vom 17. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz); Richterin Florence Aubry
Girardin; Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot. Gerichts-
schreiber Johannes Schöpf.
X._______, Forstwesen, Gemeindekasse, ...
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarz-
torstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer (MWSTV / 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 2000 / Stellver-
tretung, Verzugszins, Verjährung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die X._______ ist gemäss Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über
die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) seit dem 1. Januar 1995 im
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen unter der Nr. 305'382 bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Im November
2000 und im März 2001 führte die ESTV bei der Mehrwertsteuerpflichtigen
eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal
2000 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000) durch.
Am 12. Dezember 2000 übermittelte die ESTV der X._______ ein
Schreiben mit folgendem Inhalt: „Verjährungsunterbrechung / Die bei
Ihnen begonnene Steuerkontrolle über die Steuerperioden ab 1. Quartal
1995 kann in diesem Jahr nicht mehr abgeschlossen werden. Wir sehen
uns daher veranlasst, zwecks Verjährungsunterbrechung allfällig seit dem
1. Januar 1995 noch geschuldete Steuern auf zu wenig oder unrichtig
abgerechneten Umsätzen (Lieferungen, Dienstleistungen und Ei-
genverbrauch) oder zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern nachzu-
fordern. Den genauen Steuerbetrag geben wir Ihnen nach Abschluss unse-
rer Erhebungen bekannt. Dieses Schreiben gilt als Einforderungshandlung
im Sinne von Art. 40 und 41 MWSTV. ...“ Dieses Schreiben wurde am
13. Dezember 2000 gegen Rückschein zugestellt.
Die ESTV stellte der X._______ am 23. April 2001 die
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... in der Höhe von Fr. 57'373.-- zuzüglich
Verzugszins von 5% seit dem 30. Dezember 1998 (mittlerer Verfall) aus.
Mit dieser EA wurden Holzverkäufe der X._______, handelnd durch die
Forstverwaltung, an Dritte in der Höhe von Fr. 85'287.-- besteuert und
nicht vorgenommene Vorsteuerabzüge von Fr. 27'914.-- gutgeschrieben.
B. Mit Schreiben vom 10. Juni 2001 betritt die X._______ sinngemäss die
Verpflichtung zur Besteuerung der Holzverkäufe mit der Begründung, dass
das Forstamt nur eine Vermittlerfunktion ausgeübt habe. Am 15. Juni 2001
teilte die ESTV der X._______ mit, es sei von Vorteil, wenn eine
bestrittene Forderung gleichwohl für's Erste bezahlt werde. Falls der
Entscheid über die Bestreitung positiv ausfalle, werde die bezahlte
Mehrwertsteuer samt einem Vergütungszins zurückerstattet, im anderen
Fall würden keine weiteren Verzugszinsen mehr anfallen. Ob eine Zahlung
geleistet würde oder nicht, habe keinen Einfluss auf den Ausgang des
Verfahrens.
C. Die ESTV erliess am 6. Oktober 2004 einen formellen Entscheid, in dem
sie die Mehrwertsteuerschuld gemäss EA ... vom 23. April 2001 bestätigte.
Am 14. Oktober 2004 reichte die X._______ Einsprache bei der
Verwaltung ein mit dem Begehren, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben. Sie erhob „separat“ Einsprache gegen den verfügten
Verzugszins. Die X._______ machte im Wesentlichen geltend, sie habe
auf mehrere telefonische Anfragen bei der ESTV die Abwicklung der
Holzvermittlung in der Art gestaltet, wie sie jetzt von der Verwaltung als
falsch bezeichnet werde. Die Mehrwertsteuerpflichtige sei nur als
3Vermittlerin zwischen den privaten Waldbesitzern und den Käufern
aufgetreten, Das Gemeindeforstamt habe die Vermittlung des Holzes von
privaten Waldbesitzern übernommen, da dieser Personenkreis kaum in der
Lage sei, auf dem schwierig gewordenen Holzmarkt das anfallende
Nutzholz selbst zu verkaufen. Durch diesen Service sei die Bedienung von
grösseren Abnehmern möglich und es würden aufgrund der Möglichkeit
zur Aussortierung tendenziell bessere Preise erzielt. Die
Mehrwertsteuerpflichtige legte dazu ein Abrechnungsbeispiel bei und
vertrat die Ansicht, dass die Angabe der Holzlistennummern auf den
Rechnungen an Sägereien (Käuferschaft) zusammen mit der Beilage der
Holzliste den Anforderungen der ESTV an den Nachweis der direkten
Stellvertretung entspreche.
D. Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2004 wies die ESTV die Ein-
sprache der X._______ ab und verpflichtete die Mehrwertsteuerpflichtige
zur Bezahlung von Fr. 57'353.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu
5% seit 30. Dezember 1998 (mittlerer Verfall). Zur Begründung führte die
Verwaltung insbesondere aus, auf den Rechnungen, die die Käuferschaft
erhalte, trete die X._______ als Verkäuferin auf. Es sei auf den
Rechnungen im Briefkopf nur die Gemeinde angeführt, ein Hinweis auf
eine allfälligen Verkäuferschaft (Waldbesitzer) bzw. ein vorhandenes
Vertretungsverhältnis sei nicht ersichtlich. In der Rechnungen der
X._______ an die Käuferschaft finde sich kein Hinweis auf die Beilage der
Holzliste, dies im Gegensatz zur Abrechnung gegenüber dem
ursprünglichen Verkäufer (Waldbesitzer). Selbst mit der Beilage der
Holzliste zur Rechnung an den Käufer würde dieser nur erfahren, von wem
das Holz ursprünglich stamme, nicht jedoch, ob die X._______ in
Vertretung des privaten Waldbesitzers oder in eigener Sache handle. Der
Verzugszins bei nicht rechtzeitiger Entrichtung des geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrages sei unabhängig von einem Verschulden des
Mehrwertsteuerpflichtigen geschuldet.
E. Mit Eingabe vom 10. Januar 2005 reichte die X._______
(Beschwerdeführerin) gegen den Einsprachenetscheid der ESTV vom
15. Dezember 2004 bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
(SRK) Beschwerde ein und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.
Dabei führte sie insbesondere aus, die Mehrwertsteuerforderung für das
Jahr 1995 sei nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist bereits ver-
jährt. Wegen der langen Dauer des Verfahrens vor der ESTV sei der Ver-
zugszins auf eine Zeitspanne von drei Jahren zu beschränken (Zeitraum
vom 30. November 1998 bis 29. November 2001). Der Staat belaste die
Mehrwertsteuerpflichtige, da er Mehrwertsteuer verlange, die von ihr nie in
Rechnung gestellt worden sei. Diese nicht in Rechnung gestellte Vorsteuer
müsse vom Bund jedoch nicht als Vorsteuer zurückerstattet werden,
sodass dem Staat ohnehin kein finanzieller Ausfall entstanden sei.
F. In der Vernehmlassung vom 24. Februar 2005 schliesst die ESTV auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie ins-
besondere aus, die Mehrwertsteuerforderung sei nicht verjährt, da jede
Einforderungshandlung diese unterbreche. Mit Schreiben vom 12. De-
4zember 2000, der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2000 mit Rück-
schein zugestellt, habe die ESTV die Verjährung für die seit dem 1. Januar
1995 allfällig noch geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge oder für die seit
diesem Zeitpunkt allfällig zu unrecht geltend gemachten Vorsteuern unter-
brochen. Die EA vom 23. April 2001 habe die Verjährung neuerlich unter-
brochen; der Entscheid vom 6. Oktober 2004 sowie der Einsprache-
entscheid vom 15. Dezember 2004 seien weitere Unterbrechungshandlun-
gen der Verwaltung, die jeweils unter Beachtung der fünfjährigen Ver-
jährungsfrist erfolgt seien. Es hätte im Machtbereich der Beschwerde-
führerin gelegen, den fraglichen Mehrwertsteuerbetrag zu einem früheren
Zeitpunkt unter Vorbehalt zu bezahlen, um keinen Verzugszins entrichten
zu müssen. Die Verwaltung habe die Mehrwertsteuerpflichtige im Schrei-
ben vom 15. Juni 2001 ausdrücklich auf diese Möglichkeit sowie die sich
daraus ergebenden Konsequenzen hingewiesen.
Am 6. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) den Par-
teien die Übernahme des Beschwerdeverfahrens von der SRK mit.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV
der Beschwerde an die SRK. Das BVGer übernimmt, sofern es zuständig
ist, die am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beur-
teilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BVGer ist zur Behandlung der Beschwerde
sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG in Ver-
bindung mit Art. 53 MWSTV. Die Beschwerdeführerin hat den Einsprache-
entscheid vom 15. Dezember 2004 frist- und auch formgerecht angefoch-
ten (Art. 50 und 52 VwVG). Sie ist durch diesen beschwert und zur An-
fechtung berechtigt (Art. 48 VwVG).
1.2 Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren 1995 bis
2000. Die Bestimmungen der alten Mehrwertsteuerverordnung bleiben im
vorliegenden Fall anwendbar (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]).
2.
2.1
2.1.1 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen ver-
bundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, auch
wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienst-
5leistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft
Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 17 Abs. 1 MWSTV). Mehrwertsteuerpflichtig
sind insbesondere natürliche Personen, Personengesellschaften, juristi-
sche Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbstständige
öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit,
die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 17 Abs. 2 MWSTV).
2.1.2 Bei der Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht eines Gemeinwesens bzw.
von dessen autonomer Dienststelle gemäss Satz 2 von Art. 17 Abs. 4
MWSTV ist gemäss Verwaltungspraxis zu beachten, dass ungeachtet der
Umsatzhöhe keine subjektive Steuerpflicht besteht, soweit ausschliesslich
für das eigene oder ein anderes Gemeinwesen Leistungen erbracht
werden. Ist das Gemeinwesen bzw. die Dienststelle noch für übrige Dritte
tätig, so ist die subjektive Steuerpflicht nur dann gegeben, wenn die bei-
den nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
• der steuerbare Gesamtumsatz (Umsatz aus sämtlichen Leistungen an
andere Dienststellen innerhalb des gleichen Gemeinwesens, Umsatz
aus Leistungen an andere Gemeinwesen und Umsatz aus Leistungen
an übrige Dritte) überschreitet die massgebenden Umsatzgrenzen
(Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV);
• die Umsätze aus steuerbaren Leistungen an übrige Dritte übersteigen
Fr. 25'000.-- im Jahr.
Zu versteuern sind (nur) die Umsätze aus steuerbaren Leistungen an
Dritte sowie die Umsätze aus gleichartigen Leistungen, die an andere
Dienststellen des eigenen Gemeinwesens oder an andere Gemeinwesen
erbracht werden. Der Begriff der Gleichartigkeit wird dabei weit gefasst
(Ziff. 4 der Branchenbroschüre Gemeinwesen, ESTV, Dezember 1994; vgl.
Urteile des BVGer A-1361/2006 vom 19. Februar 2007 E. 2.4, A-
1347/2006 vom 20. April 2007 E. 2.2). Das Bundesgericht bestätigte impli-
zit mit Urteil 2A.197/2005 vom 28. Dezember 2005 E. 7 die Rechtmässig-
keit dieser Verwaltungspraxis.
2.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem
Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 und 38 MWSTV; vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Auflage, Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Mehrwert-
steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vor-
steuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ab-
rechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV
abzuliefern hat. Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehr-
wertsteuerbetrages nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser
seinen Pflichten nicht nachkommt. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine
Mehrwertsteuerforderung selbst festzustellen; er ist allein für die vollstän-
dige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die
korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (ISABELLE HOMBERGER GUT, in
, Basel/Genf/München 2000, Art. 46, Rz. 1 ff.; ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwert-
steuergesetz, 2. Auflage, Bern 2003, Rz. 1579 ff.; Urteile des BVGer A-
61476/2006 und A-1492/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.1). Ein Verstoss
des Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist – wie auch die
SRK wiederholt entschieden hat – als schwerwiegend anzusehen, da der
Steuerpflichtige durch das Missachten dieser Vorschrift die ordnungs-
gemässe Einhebung der Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem als
solches gefährdet (vgl. die Entscheide der SRK vom 27. März 2006 [SRK
2003-184] E. 2c, vom 31. August 2004 [SRK 2003-168] E. 3a, vom
12. August 2002, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 73 S. 232 f. sowie vom 25. August 1998, veröffentlicht in Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.27 E. 3a). Dieser Auf-
fassung ist auch das BVGer gefolgt (Urteil des BVGer A-377/2006 vom
20. März 2007 E. 2.2).
2.3 Wer Leistungen ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertrete-
nen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen
und dem Dritten zustande kommt, gilt diesbezüglich als blosser Vermittler
(direkte Stellvertretung; Art. 10 Abs. 1 MWSTV). Handelt bei einer Leistung
der Vertreter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im
Namen des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen
und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine
Leistung vor (indirekte Stellvertretung; Art. 10 Abs. 2 MWSTV). Tritt ein
Stellvertreter im eigenen Namen auf, dann ist unter den gegebenen Vor-
aussetzungen nicht der Vertretene, sondern der Vertreter selbst im Ver-
hältnis zum Dritten Leistungserbringer oder -empfänger. Nur wenn der
Vertreter ausdrücklich im Namen des Vertretenen handelt (direkte Stellver-
tretung), ist dieser und nicht der Vertreter als Leistungserbringer oder
-abnehmer beteiligt; der Vermittler bewirkt keinen eigenen Umsatz, den es
zu versteuern gäbe (statt vieler vgl. Urteile des Bundesgerichts
2A.272/2002, 2A.273/2002 und 2A.274/2002 vom 13. Januar 2003 jeweils
E. 2 bis 4; Entscheide der SRK vom 24. September 2003, veröffentlicht in
VPB 68.54 E. 2a, vom 19. Mai 2000, veröffentlicht in VPB 64.110 E. 3b
vom 26. April 2006, veröffentlicht in VPB 70.77 E. 2b).
Die direkte Stellvertretung ist (a) durch einen schriftlichen Auftrag, (b)
durch Dokumente wie Kaufvertrag, Rechnung und Quittung, aus denen
hervorgeht, dass der Stellvertreter den Gegenstand oder die bezeichneten
Gegenstände ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen
verkauft hat und schliesslich (c) durch eine schriftliche Abrechnung, mit
welcher der Stellvertreter mit dem Vertretenen abrechnet, nachzuweisen
(vgl. Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige, Ausgabe 1994, herausgege-
ben von der ESTV, Rz. 286 ff; Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuer-
pflichtige, herausgegeben von der ESTV, Rz. 286. ff.).
Von einer direkten Stellvertretung kann gemäss Ziff. 2.1 der Praxis-
mitteilung Behandlung von Formmängeln vom 26. Oktober 2006 (Praxis-
mitteilung; zur rückwirkenden Anwendung vgl. Urteil des BVGer A-
1365/2006 vom 19. März 2007 E. 2.3) dennoch ausgegangen werden,
wenn aus der Gesamtheit der relevanten Unterlagen eindeutig hervorgeht,
dass der Vertrag direkt zwischen dem Leistungserbringer und dem
Leistungsempfänger zustande gekommen und abgewickelt worden ist, der
7Vertreter dem Endabnehmer gegenüber keine Leistung erbringt oder für
die Leistung der einen oder anderen Vertragspartei nicht einstehen muss,
der Geschäftsvorfall korrekt, das heisst insbesondere beim Vertreter bloss
die Provision erfolgswirksam verbucht wurde, der Vertretene für den
Dritten erkennbar und aus der Gesamtheit der Unterlagen eindeutig identi-
fiziert werden kann und der Vertreter dem Vertreter gegenüber abrechnet.
2.4 Nach Art. 40 MWSTV verjährt die Mehrwertsteuerforderung fünf Jahre
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Die Verjährung
wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch
die zuständige Behörde unterbrochen; sie steht still, solange der Pflichtige
in der Schweiz nicht betrieben werden kann, oder, bei Abrechnung nach
vereinnahmten Entgelten, solange das Entgelt nicht vereinnahmt ist. Der
Anspruch auf Vorsteuerabzug verjährt gemäss Art. 41 Abs. 1 MWSTV fünf
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Die Ver-
jährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs ge-
genüber der ESTV. Sie steht still, solange über den geltend gemachten
Anspruch ein Entscheid-, Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren hängig
ist (Art. 41 Abs. 2 und 3 MWSTV). Nach der Rechtsprechung genügt zur
Unterbrechung der Verjährung jede Mitteilung der ESTV an den Mehrwert-
steuerpflichtigen, in welcher diese unmissverständlich zum Ausdruck
bringt, dass sie einen bestimmten Tatbestand als mehrwertsteuerpflichtig
betrachtet, wobei dieser nicht notwendigerweise bereits nach allen Rich-
tungen hin abgeklärt sein muss. Ein einfacher Brief der ESTV kann genü-
gen. Der Mehrwertsteuerbetrag braucht auch nicht unbedingt ziffernmässig
festgesetzt zu werden. Mit einer vorläufigen Mitteilung kann diese zudem
die Verjährung für den ganzen Mehrwertsteueranspruch unterbrechen,
auch wenn sie ihre Forderung später noch erhöhen muss (ASA 47 S. 331
E. 4; 33 S. 321 f. E. 2 und 33 S. 510 E. 5). Namentlich die Zustellung einer
EA oder einer Gutschriftanzeige gelten als verjährungsunterbrechend. Das
System der Mehrwertsteuer gemäss MWSTV kennt keine absolute Ver-
jährung; mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jah-
ren neu zu laufen (vgl. Entscheide der SRK vom 17. Januar 2001, ver-
öffentlicht in VPB 65.84 E. 6a mit Hinweisen, vom 31. März 2004, ver-
öffentlicht in VPB 68.126 E. 3f).
Im Privatrecht darf der Richter gemäss Art. 142 des Bundesgesetzes vom
30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) die Verjährung nicht
von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede hin berücksichtigen. Im öffent-
lichen Recht verhält es sich insofern anders, als die Verjährung für Forde-
rungen des Staates von Amtes wegen zu beachten ist. Im Falle von Forde-
rungen des Privaten gegenüber dem Staat hingegen ist die Verjährung wie
bei privatrechtlichen Forderungen nur dann zu beachten, wenn die zustän-
dige Verwaltungsbehörde eine entsprechende Einrede erhebt (XAVIER
OBERSON, Droit fiscal suisse, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2007, § 25
Rz. 27 mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 786 ff.).
2.5 Die Verzinsungspflicht für verspätet geleistete Mehrwertsteuerzahlungen
8hängt nach der Vorschrift von Art. 38 Abs. 2 MWSTV weder von einer
Mahnung noch von einem Verschulden seitens des Mehrwertsteuerpflichti-
gen ab. Die Verzugszinssätze werden gemäss Art. 81 Bst. i MWSTV durch
das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) festgelegt (vgl. STEPHAN
KUHN/PETER SPINNLER, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 111). Der Mehr-
wertsteuerpflichtige gerät ohne vorangehende Mahnung durch die ESTV in
Verzug; ein Verzugszins ist immer verschuldensunabhängig (Kommentar
des EFD zur Mehrwersteuerverordnung, 1994, S. 38). Wenn die Zahlung
des Mehrwertsteuerpflichtigen zu spät erfolgt, tritt allein aufgrund dieser
Verspätung die vorgesehene Rechtsfolge (Verzugszinspflicht) ein. Dieser
Verzugszins ist selbst dann geschuldet, wenn der Schuldner gar nicht im-
stande gewesen wäre, früher zu zahlen oder die Mehrwertsteuerforderung
noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (vgl. Entscheid der SRK vom
24. Juni 1998, a.a.O., E. 3d und 4b mit Hinweisen, vom 31. März 2004,
veröffentlicht in VPB 68.126 E. 3g/bb; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 312).
Bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer beträgt der geschuldete Zins
5% pro Jahr (vgl. Verordnung des EFD vom 14. Dezember 1994 über die
Verzinsung [AS 1994 3170], welche auch bei verspäteter Entrichtung von
aufgrund der MWSTV geschuldeten Mehrwertsteuerbeträgen gilt).
2.6 Der heute in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Schutz von Treu
und Glauben gilt nach Rechtsprechung und Lehre auch im Verwaltungs-
recht und gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten
Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt. Es müssen in-
dessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich
der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine un-
richtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Be-
hörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen ge-
handelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zu-
ständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen
als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtig-
keit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im
Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die
nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die
gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren
hat (BGE 129 I 170, 126 II 387, 125 I 274; Urteil des BVGer A-1358/2006
vom 1. Februar 2007 E. 3.1).
3. Im vorliegenden Fall ist die Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin
nicht bestritten. Streitig ist hingegen, ob sie das Entgelt aus den fraglichen
Holzverkäufen gegenüber der ESTV abzurechnen und darauf Mehrwert-
steuern zu bezahlen hat. Die Beschwerdeführerin hält dafür, ein Teil des
von der Verwaltung geltend gemachten Mehrwertsteuerbetrages sei ver-
jährt, sie habe nicht für den gesamten Zeitraum seit dem mittleren Verfall
der Mehrwertsteuerforderung Verzugszinsen zu zahlen und sie habe sich
auf Auskünfte der ESTV bezüglich der Abwicklung der Holzverkäufe ver-
lassen, sodass diese nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.
93.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ESTV habe die fünfjährige
Verjährungsfrist betreffend die Mehrwertsteuerforderung für das Jahr 1995
verstreichen lassen, ohne ihr gegenüber rechtzeitig verjährungshemmende
Massnahmen zu ergreifen. Die Verwaltung hat am 12. Dezember 2000 ge-
genüber der Mehrwertsteuerpflichtigen die Verjährung für die seit dem
1. Januar 1995 allfällig noch geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge oder für
die seit diesem Zeitpunkt allfällig zu unrecht geltend gemachten Vor-
steuern unterbrochen. In weiterer Folge begann eine neue fünfjährige Ver-
jährungsfrist zu laufen. Die ESTV nahm im März 2001 eine Kontrolle bei
der Beschwerdeführerin vor und erliess am 23. April 2001 die EA Nr. ....
Auch dabei handelte es sich um verjährungsunterbrechende Massnahmen
der Verwaltung, die innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist
vorgenommen wurden und eine neue fünfjährige Verjährungsfrist aus-
gelöst haben. Weitere fristgerechte Unterbrechungen der Verjährung er-
folgten durch den Entscheid der ESTV vom 6. Oktober 2004 und durch
den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2004. Die in Frage stehen-
den Mehrwertsteuerforderungen, insbesondere jene für das Jahr 1995,
sind daher noch nicht verjährt (oben E. 2.4).
3.2 Ausgehend von dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Beispiel
hat die Forstverwaltung Urnäsch an einen privaten Holzkäufer zu ihren
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ Holz im Wert von Fr. 4'042.50 ver-
kauft. Die Zahlung des Kaufpreises sollte auf ein Konto der Beschwerde-
führerin erfolgen. In der der Rechnung beiliegenden Holzliste wird als Lie-
ferant des Holzes ein privater Waldeigentümer genannt. Dies kann aber
auch bedeuten, dass der Verkäufer (Waldeigentümer) das Holz zunächst
der Beschwerdeführerin verkauft und diese es anschliessend an einen
Endverbraucher weiterverkauft hat. In den Unterlagen befindet sich keiner-
lei schriftlicher Hinweis, dass die Beschwerdeführerin den Verkauf aus-
drücklich im Namen und auf Rechnung des Verkäufers vorgenommen hat
und damit als blosse Vermittlerin im Sinn des Art. 10 Abs. 1 MWSTV han-
delte. Vielmehr rechnete die Beschwerdeführerin anschliessend am
25. April 1998 über ihre Verkäufe mit dem Waldeigentümer ab und stellte
zu seinen Gunsten ein Guthaben von Fr. 3'634.40 fest. Die Differenz von
Fr. 408.10 war offensichtlich der Gewinn der Beschwerdeführerin aus der
Abwicklung dieses Geschäfts.
Soweit die Beschwerdeführerin das Holz nicht ohnehin vom Waldeigen-
tümer gekauft hat um es dem Endverbraucher weiterzuverkaufen, liegt
zweifellos ein Fall der indirekten Stellvertretung gemäss Art. 10 Abs. 2
MWSTV vor (oben E. 2.3), wobei die Beschwerdeführerin zwar für fremde
Rechnung Holz verkaufte, aber nicht ausdrücklich im Namen des
Vertretenen gehandelt hat. Mehrwertsteuerlich liegt deshalb sowohl
zwischen der Beschwerdeführerin und dem Waldeigentümer als auch
zwischen der Beschwerdeführerin und dem Endverbraucher eine Lieferung
nach Art. 4 Bst. a MWSTV vor. Aus der Gesamtheit der Unterlagen geht
jedenfalls nicht hervor, dass der Vertrag direkt zwischen dem privaten
Waldeigentümer und dem Endverbraucher geschlossen worden ist (vgl.
Ziffer 2.1 der Praxismitteilung). Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin
10
das Holz zu ihren eigenen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ verkauft
hat und damit dem Käufer zu erkennen gab, dass sie – und nicht ein
Dritter – ihm gegenüber eine Leistung erbracht hat. Derartige Geschäfte
sind der Beschwerdeführerin zuzurechnen und sie hat deshalb als
Mehrwertsteuerpflichtige auf dem Entgelt aus ihren Holzverkäufen
Mehrwertsteuern zu entrichten. Soweit der Waldeigentümer seinerseits
nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, kann die Beschwerdeführerin keine
Vorsteuern in Abzug bringen.
3.3 Gemäss Art. 38 Abs. 2 MWSTV schuldet die Beschwerdeführerin auf die
offene Mehrwertsteuerforderung bis zum Tag der Entrichtung einen Ver-
zugszins. Diese Verzinsungspflicht hängt – wie bereits in E. 2.5 erwähnt –
weder von einer Mahnung noch von einem Verschulden seitens der Mehr-
wertsteuerpflichtigen ab. Der zeitlichen Begrenzung der Geltendmachung
von Abgabeforderungen dient ausschliesslich das Institut der Verjährung.
Wenn diese noch nicht eingetreten ist, weil die entsprechenden gesetz-
lichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann daher auch nicht mit Erfolg
eingewendet werden, die Durchsetzung der Forderung erweise sich als
willkürlich oder rechtsmissbräuchlich, da die Behörde zu lange nicht ge-
handelt habe (vgl. Entscheid der SRK vom 15. Februar 2006 [SRK 2003-
072] E. 2d mit Hinweis; NICOLAS SCHALLER/YVES SUDAN/PIERRE SCHEUNER/PASCAL
HUGUENOT, TVA annoté, Genf Zürich Basel 2005, S. 237 mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung). Daher bleibt auch für das Begehren der Be-
schwerdeführerin kein Raum, die Verzinsung des geschuldeten Mehrwert-
steuerbetrages auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken.
Die Beschwerdeführerin hat die Berechnung der verschiedenen Elemente
des Verzugszinses (Beginn des Zinsenlaufes, Zinssatz, etc.) nicht be-
stritten und sie wurde von der ESTV sogar mit Schreiben vom 15. Juni
2001 auf die (finanziellen) Auswirkungen einer Zahlung des bestrittenen
Mehrwertsteuerbetrages unter Vorbehalt hingewiesen.
3.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich sinngemäss auf den
Grundsatz von Treu und Glauben und bringt vor, ihr Vorgehen sei nach
Rücksprache mit der ESTV erfolgt. Im Vertrauen auf die behördliche Aus-
kunft habe sie die Holzverkäufe in der dargestellten Form abgewickelt. Die
Mehrwertsteuerpflichtige vermag keinerlei schriftliche Unterlagen beizu-
bringen, die auf die angebliche Auskunft hinweisen. Beispielsweise liegt
keine durch sie selbst im Anschluss der angeblichen Auskunft verfasste
Akten- oder Telefonnotiz vor. Sie kann nicht einmal den Namen des aus-
kunfterteilenden Beamten bzw. das Datum der angeblichen Auskunft
nennen. Unter diesen Umständen sind weitere Abklärungen unmöglich. In
den Unterlagen der Verwaltung befinden sich jedenfalls keine Notizen über
telefonische Auskünfte, die von der ESTV an die Beschwerdeführerin be-
treffend die mehrwertsteuerliche Behandlung der fraglichen Holzverkäufe –
angeblich – erteilt worden wären.
Der Nachweis einer Auskunft der Verwaltung mit dem durch die Mehrwert-
steuerpflichtige geltend gemachten Inhalt ist nicht erbracht und sie kann
sich daher nicht mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben be-
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züglich einer falschen Auskunft berufen (vgl. oben E. 2.6).
3.5 Die Beschwerdeführerin führt ebenfalls aus, dass ihr keine Vorsteuern zu-
rückerstattet werden können. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen,
auf welche Vorsteuern sich die Mehrwertsteuerpflichtige bezieht. Jeden-
falls kann sie darauf verwiesen werden, dass sich die EA Nr. ... aus zwei
Komponenten zusammen setzt; Besteuerung der Holzverkäufe
(Fr. 85'287.--) und nachträglich gewährte Vorsteuerabzüge (Fr. 27'914.--).
Auch dieser Einwand erweist sich daher als nicht stichhaltig.
3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen und
der Einspracheentscheid der ESTV vom 15. Dezember 2004 zu bestäti-
gen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- sind der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 4 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Budesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bezahlten
Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu verrechnen. Eine Parteientschädigung
an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ver-
rechnet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Be-
schwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass
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von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (Art. 42, 48, 54, 83 Bst. m und Art. 100 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]).
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