B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1402/2019
Ur t e i l vom 3 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Marktüberwachung; Kostenverfügung.
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Sachverhalt:
A.
Am 13. November 2018 teilte ein Verwender eines Bügeleisens dem Eid-
genössischen Starkstrominspektorat (ESTI) telefonisch mit, dass Teile des
Bügeleisens beim Gebrauch zu schmelzen begannen. Er dokumentierte
dies anschliessend mit entsprechenden Fotos und einem Kaufbeleg, wo-
raus hervorgeht, dass der Verwender das Bügeleisen bei der A._______
AG erworben hatte. Mit Schreiben vom 30. November 2018 forderte das
ESTI die A._______ AG auf, den Nachweis der Konformität des Erzeugnis-
ses zu erbringen und ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zuzustellen.
Zudem verlangte sie einen Prüfbericht des Herstellers und die Beantwor-
tung von zwei Fragen zum Bügeleisen. Diese Aufforderung erfolgte unter
Hinweis, dass eine sicherheitstechnische Prüfung angeordnet werde, falls
die verlangten Unterlagen nicht innerhalb der festgesetzten Frist oder nicht
vollständig beigebracht würden, und die A._______ AG als Wirtschaftsak-
teurin die Kosten dafür trage. Auch wurde sie darauf aufmerksam gemacht,
dass das ESTI eine Gebühr zur Abgeltung der Aufwendungen verlange,
wenn sich herausstelle, dass das Erzeugnis nicht den Vorschriften ent-
spricht, bzw. für Verfügungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Nie-
derspannungserzeugnissen.
B.
Am 7. Januar 2019 erhielt das ESTI eine Konformitätserklärung für das
entsprechende Bügeleisen und die A._______ AG teilte ihm mit, dass sie
schon früher überhitzte Bügeleisen gehabt habe, die jeweils repariert wor-
den seien und heute immer noch funktionieren würden.
C.
Mit E-Mail vom 5. Februar 2019 teilte das ESTI gegenüber der A._______
AG mit, die eingereichte Konformitätserklärung genüge nicht in allen Teilen
den inhaltlichen Anforderungen und die verlangten Prüfberichte würden
vollständig fehlen. Die A._______ AG reichte daraufhin am 18. Februar
2019 eine weitere Konformitätserklärung sowie verschiedene technische
Datenblätter nach.
D.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 schloss das ESTI die Angelegenheit
mit einer Kostenverfügung ab und auferlegte der A._______ AG aufgrund
der Kontrolle des Erzeugnisses den Betrag von Fr. 920.–.
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E.
Mit Eingabe vom 20. März 2019 erhebt die A._______ AG (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung des ESTI (nachfolgend:
Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt
sinngemäss die Aufhebung der Kostenverfügung. Zur Begründung führt sie
an, sie habe die Kontrolle des Bügeleisens nicht in Auftrag gegeben, wes-
halb die Kostenrechnung doch an die Firma, die den Auftrag erteilt habe,
zu senden sei.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2019 auf
Abweisung der Beschwerde und begründet dies im Wesentlichen damit,
die Beschwerdeführerin verkenne den Mechanismus der Marktüberwa-
chung für elektrische Erzeugnisse. Sie führe Stichproben durch und ver-
folge begründete Hinweise, wenn ein Niederspannungserzeugnis nicht den
Vorschriften entspreche. Dabei entstehe ein nicht unerheblicher Aufwand,
für den die Beschwerdeführerin aufzukommen habe.
G.
Die Beschwerdeführerin reicht zu diesen Ausführungen keine Schlussbe-
merkungen ein.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 und 23 des Bundesgesetzes betreffend die elektri-
schen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitäts-
gesetz, EleG, SR 734.0) sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das ESTI gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme,
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was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen
Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell be-
schwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legi-
timiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Ver-
meidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwach-
stromanlagen entstehen. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat die Ver-
ordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungser-
zeugnisse (NEV, SR 734.26) erlassen.
Art. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a NEV bestimmt, dass Niederspannungser-
zeugnisse im Sinne von Art. 1 NEV (nachfolgend: Produkt) auf dem Markt
nur dann im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt werden dürfen,
wenn sie den grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit entspre-
chen. Dies muss sodann aus einer Konformitätserklärung hervorgehen,
welche durch jene Wirtschaftsakteurin (u.a. die Händlerin), welche ein Pro-
dukt auf dem Markt bereitstellt, vorzulegen ist (Art. 8 Abs. 1 NEV i.V.m.
Art. 2 Abs. 1 Bst. c NEV).
Gemäss Art. 23 NEV kontrolliert die Kontrollstelle, ob die auf dem Markt
bereitgestellten Produkte den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Sie
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führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hin-
weise, wonach ein Produkt den Vorschriften nicht entspricht (Abs. 2). Die
Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, die Kontrollstelle bei ihrer Tätig-
keit zu unterstützen und insbesondere alle für den Vollzug der Marktüber-
wachung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft
auch die Bezeichnung der weiteren Wirtschaftsakteurinnen in der Handels-
kette (Abs. 4).
Art. 25 Abs. 4 NEV bestimmt im Weiteren, dass die Wirtschaftsakteurin die
Kosten der Prüfung zu tragen hat, wenn die eingeforderten Unterlagen
nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht wurden oder die Prüfung
ergibt, dass das Produkt den Anforderungen nicht entspricht. Insbesondere
erhebt die Kontrollstelle eine Gebühr für die Aufwendungen im Zusammen-
hang mit Kontrollen und Verfügungen, welche bei der Überprüfung von Pro-
dukten betrieben werden (Art. 27 Abs. 1 NEV).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin war als Händlerin des durch die Vorinstanz
beanstandeten Produktes tätig und ist demzufolge ohne Weiteres als Wirt-
schaftsakteurin im Sinne der Verordnung zu bezeichnen (vgl. Art. 2 Abs. 1
Bst. c NEV). Die Vorinstanz ist zudem zuständige Behörde (vgl. Art. 4
Abs. 1 NEV). Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz erstmals
am 30. November 2018 aufgefordert, die Konformitätserklärung mit den in
Art. 8 Abs. 4 Bst. c NEV aufgeführten Angaben sowie Prüfberichte des Her-
stellers oder einer Prüfstelle über die elektrische Sicherheit nach internati-
onalen oder schweizerischen Normen bis am 15. Januar 2019 einzu-
reichen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 NEV). Die von der Beschwerdefüh-
rerin am 7. Januar 2019 eingereichte Konformitätserklärung genügte nicht
vollständig den inhaltlichen Anforderungen und der Prüfbericht bzgl. der
massgeblichen technischen Normen fehlte vollständig, was die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 5. Februar 2019 mitteilte. Sie
wurde erneut gebeten, die fehlenden Angaben zur Konformitätserklärung
und den Prüfbericht nach den Normen EN 603351-1 und EN 60335-5-3 bis
zum 22. Februar 2019 einzureichen. Selbst nach dieser zweiten Aufforde-
rung fehlten verschiedene Angaben (z.B. Messresultate, Komponenten-
liste, Details über durchgeführte Prüfungen, Prüfungsdatum etc.), die die
vollständige Einhaltung der Sicherheitsnormen des Bügeleisens nachwei-
sen würden. Da in der nachgereichten Konformitätserklärung die Einhal-
tung der aktuellen Sicherheitsnormen bestätigt wurde und die Vorinstanz
davon ausging, dass der Hersteller die vollständigen Prüfberichte besitze,
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verzichtete die Vorinstanz auf eine weitergehende Prüfung und betrachtete
die Angelegenheit als erledigt.
4.2 Die Kontrolltätigkeit der Vorinstanz findet von Gesetzes wegen statt
und geschieht stichprobenartig sowie laufend auf Initiative der Behörde
selbst oder aufgrund eines Hinweises Dritter (vgl. Art. 21 Ziff. 2 EleG i.V.m.
Art. 4 Abs. 1 NEV und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über das Eidgenössi-
sche Starkstrominspektorat [ESTI-Verordnung, SR 734.24]). Zudem muss
eine Gebühr bezahlen, wer eine gebührenpflichtige Tätigkeit des Inspekto-
rats verursacht (Art. 7 Abs. 1 ESTI-Verordnung). Die Vorinstanz leitete auf-
grund von belegten Hinweisen eines Dritten zu Recht ein Prüfverfahren
ein. In der Folge verzichtete sie trotz weiterhin fehlender Dokumente auf
eine weitergehende Prüfung, da sie davon ausging, dass der Hersteller die
vollständigen Prüfberichte besitze. Die Beschwerdeführerin verursachte
aber mit dem Handel des beanstandeten elektrischen Erzeugnisses eine
Prüfung durch die Vorinstanz. Die Voraussetzungen für eine Kostenpflicht
der Beschwerdeführerin sind deshalb erfüllt (vgl. Art. 8 Abs. 1 NEV sowie
Art. 23 Abs. 1 NEV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Abs. 4 NEV).
4.3 Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht eine Gebühr für die von ihr
betriebenen Aufwendungen, insbesondere für den Erlass der angefochte-
nen Verfügung in Rechnung gestellt. Es bleibt zu prüfen, ob die Höhe die-
ser Gebühr gerechtfertigt ist, wobei sich die Ansätze nach den Bestimmun-
gen der ESTI-Verordnung richten (Art. 27 Abs. 1 NEV). Die Vorinstanz
weist einen Zeitaufwand von insgesamt fünf Stunden zur Bearbeitung des
Dossiers aus, woraus sich unter Berücksichtigung verschiedener Stunden-
ansätze des Inspektors (vier Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 180.–) sowie des Abteilungsleiters (eine Stunde zu einem Stundenan-
satz von Fr. 200.–) einen Totalbetrag von Fr. 920.– ergibt.
4.4 Die Vorinstanz erhebt eine Gebühr für Verfügungen im Zusammenhang
mit der Kontrolle von Niederspannungserzeugnissen gemäss Art. 27
Abs. 1 Bst. b NEV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ESTI-Verordnung. Gemäss Art. 9
Abs. 1 ESTI-Verordnung darf die Gebühr höchstens Fr. 3'000.– betragen
und bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Vorinstanz. Inner-
halb dieses Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Er-
messensspielraum zu.
4.5 Die vorliegend erhobene Gebühr von Fr. 920.– bewegt sich im unteren
Drittel der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Angesichts des
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erfolgten Schriftenverkehrs mit mehreren Aufforderungen, die entspre-
chenden Unterlagen einzureichen, der Prüfung dieser Unterlagen und dem
Erlass der angefochtenen Verfügung erscheint der betriebene Aufwand ge-
rechtfertigt und die erhobene Gebühr von Fr. 920.– angemessen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kontrolltätigkeit der
Vorinstanz rechtmässig erfolgte und die auferlegte Gebühr angemessen
erscheint. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auferlegt die Beschwer-
deinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Im
vorliegenden Verfahren ist die Beschwerdeführerin vollständig unterlegen,
weshalb ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– aufzuerlegen
sind. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
6.2 Aufgrund ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Par-
teientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Ebenso steht
der Vorinstanz keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Rahel Gresch
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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