Abtei lung I
A-1403/2006
{T 0/2}
Urteil vom 5. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Pascal Mollard, Daniel Riedo.
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...
Beschwerdeführer, vertreten durch ...
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer (3. Quartal 2000 und 1. Quartal 2001 / Abrechnungs-
methode; Verrechnung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. X._______ ist seit dem 1. Januar 1995 mit seiner Einzelfirma "X._______
Druck" im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen (MWST-Nr. ...). Zweck
dieses Unternehmens ist gemäss Handelsregistereintrag die Herstellung
und der Vertrieb von Druckwaren aller Art. Per 1. Januar 1998 übertrug er
den Druckbereich an die neu gegründete Y._______ Druck GmbH (MWST-
Nr. ...); den Verlagsbereich behielt er weiterhin bei. Infolge
Geschäftsaufgabe wurde die Einzelfirma "X._______ Druck" am 1. Februar
2005 im Handelsregister gelöscht.
Nachdem X._______ seine Umsätze im Jahr 1998 mit dem Saldosteuer-
satz abgerechnet hatte, berechnete die ESTV die Differenz zur effektiv ge-
schuldeten Mehrwertsteuer auf den deklarierten Umsätzen und stellte ihm
am 31. März 1999 mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... für das 1.
bis 4. Quartal 1998 Rechnung von Fr. ... mit dem Hinweis, er könne die
Vorsteuer für das Jahr 1998 mittels separatem Schreiben oder in der
nächsten Quartalsabrechnung geltend machen. X._______ bezahlte die
Nachforderung und machte mit dem Schreiben vom 18. Juni 1999 die im
Jahr 1998 angefallenen Vorsteuern von Fr. ... geltend.
Infolge fehlender Abrechnungen schätzte die ESTV in der Folge die Um-
sätze für das 3. Quartal 2000 und das 1. Quartal 2001 und berechnete die
Mehrwertsteuerforderung mit der EA Nr. ... vom 6. Juni 2001 auf Fr. ....
X._______ beantwortete die Zusendung dieser Rechnung mit dem
Schreiben vom 18. Juni 2001 an die ESTV und wies darauf hin, er habe
bereits mehrmals ein Gesuch um Abrechnung nach dem Saldosteuersatz
und nach vereinnahmten Entgelten gestellt, aber von der Verwaltung nie
eine Antwort erhalten. Ausserdem habe ihm die ESTV die für das Jahr
1998 geltend gemachte Vorsteuer von Fr. ... nicht zurückerstattet. Er
ersuche deshalb noch einmal um Bewilligung zur Abrechnung nach der
Saldosteuersatzmethode auf vereinnahmten Entgelten ab 1. Januar 2001
und reichte ausserdem die Mehrwertsteuerabrechnung über das 1. Quartal
2001 ein, die einen Umsatz von Fr. ... und einen geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrag von Fr. ... auswies. Gleichzeitig teilte er mit, der
Umsatz für das 3. Quartal 2000 betrage Fr. ....
B. Auf Verlangen der ESTV, ihr Bilanz und Vorsteuerjournale für die Zeit vom
1. Januar 2000 bis 31. März 2001 vorzulegen, reichte X._______ eine Zu-
sammenstellung der Vorsteuern für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis
31. Januar 2001 ein. Am 16. Mai 2002 stellte die Verwaltung dem Mehr-
wertsteuerpflichtigen einen anfechtbaren Entscheid betreffend die EA
Nr. ... über Fr. ... sowie Fr. ... Betreibungskosten zu. Dagegen erhob
X._______ am 11. Juni 2002 bei der ESTV Einsprache mit den Anträgen,
der Entscheid sei aufzuheben und das Betreibungsamt ... sei anzweisen,
die eingeleitete Betreibung zu löschen, die Verwaltung habe Vorsteuern
von mindestens Fr. ... zurückzuzahlen und die Mehrwertsteuernummer ...
sei aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu löschen.
3Vergleichsweise schlug er vor, ihm für den Abrechnungszeitraum vom 3.
Quartal 2000 bis zur Gründung der X._______ Verlag GmbH, die am 3.
September 2001 in das Handelsregister eingetragen worden war, den
Saldosteuersatz sowie die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zu
gewähren, die anfallenden Saldosteuern mit den abgerechneten Fr. ... zu
verrechnen, die Betreibung zurückzuziehen und ihn im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen zu löschen. Auf Verlangen der ESTV reichte
X._______ am 18. Oktober 2004 die „wichtigsten MWST-relevanten
Belege“ für den Zeitraum 1. Juli 2000 bis 31. März 2001 nach. Allerdings
betrafen die meisten dieser Unterlagen entweder eine andere
Abrechnungsperiode oder der Mehrwertsteuer nicht unterliegende
postalische Wertzeichen.
Auf Grund der im Einspracheverfahren nachgereichten Unterlagen hiess
die ESTV die Einsprache am 23. November 2004 teilweise gut und redu-
zierte die Mehrwertsteuerforderung für das 3. Quartal 2000 auf Fr. ... und
für das 1. Quartal 2001 auf Fr. ..., jeweils zuzüglich 5% Verzugszins seit
dem 1. März 2001 (mittlerer Verfall). Die ESTV stützte sich dabei auf den
gemeldeten Nettoumsatz von Fr. ... für das 3. Quartal 2000 und den
eingereichten Vorsteuerbeleg von Fr. ... sowie auf die Nettoumsatzangabe
von Fr. ... für das 1. Quartal 2001 und die für diese Periode
nachgewiesene Vorsteuer von Fr. .... Im Übrigen wies die ESTV die
Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat.
C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2005 erhob X._______ (Beschwerdeführer)
gegen den Einspracheentscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) mit folgenden Anträgen:
"1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Zahlungsverpflichtung für
Fr. ... nebst Zins zu 5% sei aufzuheben.
2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung habe dem Beschwerdeführer Fr. ... nebst
Zins zu 5% (recte: seit) 18. Juni 1999 zu zahlen.
3. Eventuell sei rückwirkend der Saldosteuersatz von 0,6% nach vereinnahmten
Entgelten zu gewähren und die geltend gemachte Vorsteuer von Fr. ... anzu-
rechnen.
4. Die Eidgenössische Steuerverwaltung sei aufzufordern, zur Kenntnis zu
nehmen: Seit September 2001 werden die Umsätze durch die X._______ Verlag
GmbH nach vereinnahmten Entgelten und zum Saldosteuersatz über die Nummer
... abgerechnet. Die Mehrwertsteuernummer ... sei aus dem Register zu streichen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen
Steuerverwaltung."
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, bei sei-
nem Betrieb handle es sich um einen Kleinverlag mit zahlreichen Klein-
rechnungen. Der Aufwand, alle Daten und Vorsteuern zu erfassen, über-
steige jedes Mass und Verhältnis. Die Weigerung der ESTV, ihm den
Saldosteuersatz nach vereinnahmten Entgelten zu bewilligen, wider-
spreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.
D. Mit Schreiben vom 23. November 2004 verzichtete die ESTV auf die Ein-
4reichung einer Vernehmlassung und beantragte die vollumfängliche und
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
E. Am 7. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) den Par-
teien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen hat.
Mit Verfügung vom 28. März 2007 forderte das BVGer die ESTV auf, die
vorliegende Streitsache unter dem Aspekt der Auswirkungen von Art. 15a
und 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) zu prüfen. Die Verwaltung vertrat
in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2007 die Ansicht, dass in casu kein
Anwendungsfall dieser Bestimmungen erblickt werden könne. Die teilweise
Nichtanerkennung der eingereichten Vorsteuerbelege beruhe darauf, dass
diese entweder ausserhalb der fraglichen Zeit gelegen bzw. die Lieferung
von Wertzeichen (ohne Mehrwertsteuer) betroffen hätten. Der Be-
schwerdeführer habe die Frist zur Einreichung der Unterstellungserklärung
(31. Januar 2001) unter das Regime der Saldobesteuerung unbenutzt ver-
streichen lassen. Die Anwendung dieser Frist sei nach Ansicht der ESTV
kein Fall von Art, 45a MWSTGV; jene Frist, bis wann sich ein Mehrwert-
steuerpflichtiger zu entscheiden habe, sei nicht erstreckbar.
Auf die weitere Begründung der Eingaben wird – soweit entscheidwesent-
lich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das BVGer ist nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) seit dem 1. Januar
2007 zur Entscheidung in der vorliegenden Streitsache zuständig. Die Be-
schwerde vom 10. Januar 2005 gegen den Einspracheentscheid der ESTV
vom 23. November 2004 wurde unter Berücksichtigung der Gerichtsferien
vom 18. Dezember 2004 bis und mit 1. Januar 2005 gemäss Art. 20 Abs. 3
und Art. 22a Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) seinerzeit frist- und
formgerecht bei der SRK eingereicht. Der Beschwerdeführer ist nach
Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG zur Beschwerde legitimiert. Der vom Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG einverlangte Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
Das BVGer übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung des bei der SRK
hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.2 Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht ge-
regelte Fragen, aufwerfen, sind unzulässig (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH
KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht
des Bundes, Basel 1996, S. 186 Rz. 963 ff.; BGE 113 Ib 32 E. 2; Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.21 S. 205). Soweit der Be-
5schwerdeführer verlangt, die ESTV sei aufzufordern, davon Kenntnis zu
nehmen, dass seit September 2001 die Umsätze durch die X._______
Verlag GmbH nach vereinnahmten Entgelten zum Saldosteuersatz über
die Mehrwertsteuernummer ... abgerechnet würden, war der Gehalt dieses
Begehrens, soweit dieser überhaupt justiziabel ist, nicht Gegenstand des
Einspracheentscheids vom 23. November 2004; in diesem Punkt kann auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden. Gegenstand des angefochtenen
Einspracheentscheids sind die Abrechnungsperioden 3. Quartal 2000
(1. Juni bis 31. August) und 1. Quartal 2001 (1. Januar bis 31. März). So-
weit der Beschwerdeführer mit seinem Begehren vom 10. Januar 2005 auf
rückwirkende Abrechnung nach der Saldosteuermethode einen Zeitraum
nach dem 31. März 2001 anbegehrt, kann darauf ebenfalls nicht einge-
treten werden, da der Zeitraum nach dem 31. März 2001 nicht Gegenstand
des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. November 2004 war
und es deshalb am entsprechenden Streitgegenstand mangelt.
1.3 Ebenso wenig war Gegenstand des Einspracheentscheids vom 23. No-
vember 2004 die Streichung der Mehrwertsteuernummer ..., sodass der
Beschwerdeinstanz in diesem Punkt die funktionale Zuständigkeit fehlt,
dieses Rechtsbegehren materiell zu behandeln (vgl. Entscheid der SRK
vom 10. Juni 1998, veröffentlicht in VPB 63.25 E. 1b). Auch auf dieses Be-
gehren kann deshalb nicht eingetreten werden.
1.4 Schliesslich war auch der (im Übrigen von der ESTV anerkannte) Vor-
steuerabzug von Fr. ... für das Jahr 1998 nicht Gegenstand des Ein-
spracheverfahrens und des angefochtenen Einspracheentscheids vom
23. November 2004. Er kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht Ge-
genstand der Forderung oder der Verrechnung sein. Dazu kommt, dass
die Verrechnung einer Forderung gegenüber dem Gemeinwesens mit einer
öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens nach Art. 125 Ziff. 3
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) gegen den
Willen der Verwaltung ohnehin nicht möglich ist (vgl. dazu auch ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auf-
lage, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 806). Auch insoweit kann auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Soweit der Beschwerdeführer begehrt, entsprechend der Saldosteuer-
methode nach vereinnahmten Entgelten abrechnen zu können, ist folgen-
des auszuführen: Das entsprechende Begehren findet sich erstmals in
seinem Schreiben vom 18. Juni 2001 für den Zeitraum ab 1. Januar 2001
in den Akten der ESTV. Am 11. Juni 2002 erweiterte der Beschwerde-
führer das Begehren auf den Zeitraum des 3. Quartals 2000 und fordert in
der Beschwerde an die SRK vom 10. Januar 2005 lediglich noch die Rück-
wirkung auf einen unbestimmten Zeitpunkt. Gemäss Art. 47 Abs. 3 der
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV,
AS 1994 1464), die für den vorliegenden Sachverhalt soweit Geltung bean-
sprucht, als er sich bis zum 31. Dezember 2000 ereignet hatte (Art. 93
MWSTG), war die ESTV berechtigt, Saldosteuersätze vorzusehen und die
6Modalitäten eines Wechsels der Abrechnung zu regeln (Entscheid der
SRK vom 24. Juni 1999, veröffentlicht in VPB 64.11 E. 3). Es ist deshalb
nicht zu beanstanden und war mit dem übergeordneten Bundesrecht ver-
einbar, wenn die ESTV im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit den Wechsel
aus Gründen der Gleichbehandlung und der Praktikabilität nur auf Ende
eines Jahres zuliess und die Meldung bis spätestens Ende Februar des
folgenden Jahres verlangte (vgl. Broschüre über die Saldosteuersätze bei
der Mehrwertsteuer vom November 1996, Ziffer 5.1). Nach Art. 59 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG, SR 641.2) besteht zwar ab 1. Januar 2001 ein Anspruch auf die
Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode. Dennoch kann die ESTV
die Bedingungen regeln, wie dabei vorzugehen ist (Urteil des BVGer A-
1377/2006 vom 20. März 2007 E. 2.3; DIEGO CLAVADETSCHER/PIERRE-MARIE
GLAUSER/GERHARD SCHAFROTH, , Kommentar zum Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Art. 59 Rz. 12, 14).
Die Meldung eines Wechsels der Abrechnungsmethode ist danach jeweils,
gleich wie unter dem früheren Recht der Mehrwertsteuerverordnung, mit
Wirkung nur auf den Beginn eines Kalenderjahres möglich (Ziffer 4.3 Bro-
schüre über die Saldosteuersätze bei der Mehrwertsteuer vom November
1996). Die entsprechende schriftliche Meldung an die Verwaltung hat bis
Ende Februar desjenigen Jahres zu erfolgen, ab dessen Beginn der Mehr-
wertsteuerpflichtige nach Saldosteuersätzen abrechnen will. Ebenso wie
die Praxis der ESTV über den Widerruf der vereinfachten Abrechnungs-
methode jeweils auf Ende eines Jahres bis spätestens Ende Februar des
Folgejahres mit dem alten Bundesrecht zu vereinbaren war (Entscheid der
SRK vom 10. Juni 1998, a.a.O., E. 3.), hält auch die Beschränkung, den
Wechsel zur Saldobesteuerung nur auf Beginn des Jahres zuzulassen, vor
dem übergeordneten neuen Bundesrecht stand. Die Praxis der ESTV, den
Übergang nur auf Ende und Beginn eines neuen Kalenderjahres zuzu-
lassen, entspricht dem Grundsatz der Praktikabilität, der Gleichbehandlung
und dem Erfordernis der Erhebungswirtschaftlichkeit und liegt nach wie vor
im Rahmen des Gestaltungsspielraums der ESTV (Entscheide der SRK
vom 10. Juni 1998, a.a.O., E. 3c, vom 24. Juni 1999, veröffentlicht in VPB
64.11 E. 4c). Da der Beschwerdeführer sein Gesuch erstmals am 18. Juni
2001 schriftlich eingereicht hatte, konnte er somit im Anwendungsbereich
sowohl des Art. 47 Abs. 3 MWSTV als auch des Art. 59 Abs. 1 MWSTG
frühestens auf den 1. Januar 2002 nach der Saldosteuersatzmethode ab-
rechnen. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.
Vor der Einführung des MWSTG am 1. Januar 2001 hat die ESTV die
Mehrwertsteuerpflichtigen in Schreiben vom August 2000 und November
2000 darüber informiert, dass das Inkrafttreten dieses Gesetzes einen
Neuanfang in Sachen Saldosteuersätze darstelle, weshalb alle Mehrwert-
steuerpflichtigen, die nach diesem Termin nach Saldosteuersätzen abzu-
rechnen wünschen, eine neue Unterstellungserklärung zu unterzeichnen
und einzureichen haben. Als letzte Frist zur Einreichung der Unter-
stellungserklärung galt der 31. Januar 2001. Auch diese Vorgehensweise
der Verwaltung ist nicht zu beanstanden, wurde diese doch gegenüber den
7Mehrwertsteuerpflichtigen ausreichend kommuniziert und die zeitliche Be-
schränkung hält ebenfalls vor dem übergeordneten Bundesrecht stand.
Wenn der Beschwerdeführer diese Frist nicht wahrgenommen hat, liegt
dies in seiner eigenen Verantwortung.
2.2
2.2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem
Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. MWSTG; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER
LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst und unaufge-
fordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb
von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern hat. Die ESTV ermittelt die
Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle des
Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt. Der
Steuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerforderung selbst festzustellen; er
ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren
Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (Ur-
teil des BVGer A-1476/2006 und A-1492/2006 vom 26. April 2007,
E. 4.2.1; ISABELLE HOMBERGER GUT, in , Basel/Genf/München 2000,
Art. 46 Rz. 1 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Hand-
buch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Auflage, Bern 2003, Rz. 1579 ff.). Ein
Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist nach
wiederholt geäusserter Ansicht der SRK als schwerwiegend anzusehen,
da der Steuerpflichtige durch das Missachten dieser Vorschrift die ord-
nungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem
als solches gefährdet (vgl. die Entscheide der SRK vom 27. März 2006
[SRK 2003-184] E. 2c, vom 31. August 2004 [SRK 2003-168] E. 3a, vom
12. August 2002, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 73 S. 232 f. sowie vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27
E. 3a). Dieser Auffassung ist auch das BVGer (Urteil des BVGer vom
20. März 2007, a.a.O., E. 2.2).
Dem vorliegenden Verfahren liegt eine so genannte interne Schätzung der
ESTV zugrunde. Eine steuerpflichtige Person hat grundsätzlich zwei Mög-
lichkeiten, um dagegen eine Beschwerde zu begründen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 13. Oktober 1998, publiziert in ASA 68 S. 429
E. 3c/bb und 3d). Sie reicht zusammen mit ihrer Beschwerde eine voll-
ständig ausgefüllte und unterzeichnete Mehrwertsteuerabrechnung für das
fragliche Quartal ein, welche sich auf die Buchhaltung ihres Betriebes ab-
stützt. Es besteht auch die Möglichkeit, die Höhe der internen Schätzung
auf andere Weise zu bestreiten. Die beschwerdeführende Person muss
diesfalls ausführlich begründen und beweisen, weshalb die von der ESTV
zugrunde gelegten Zahlen nicht der Realität entsprechen können. Es ge-
nügt nicht, einzig zu erklären, die Buchhaltung habe nicht erstellt werden
können oder die Schätzung sei zu hoch. Vielmehr ist nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts eine ausführliche Begründung erforderlich,
die sich eingehend mit der Höhe der Steuerforderung auseinandersetzt
und die Schätzung der Verwaltung widerlegt (Urteil des Bundesgerichts
82A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.3; vgl. auch Entscheid der SRK vom
30. September 2002, veröffentlicht in VPB 67.54 E. 1b/aa).
2.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Zahlungsverpflichtung für Fr. ...
nebst Verzugszins zu 5% aufzuheben. In der Begründung des durch einen
Anwalt vertretenen Beschwerdeführers findet sich keine ausführliche
Begründung, weshalb und in welchem Umfang die Berechnung der
Mehrwertsteuer von Fr. ... falsch sein sollte. Er macht lediglich pauschal
geltend, die EA Nr. ... über Fr. ... sei schikanös. Offensichtlich ficht der
Beschwerdeführer die Berechnung nach den effektiven Umsätzen deshalb
an, weil er nach der Methode der Saldobesteuerung abrechnen möchte
und diese Methode seiner Ansicht nach bei einem von ihm anerkannten
Umsatz von Fr. ... zu jenem anderen – von ihm gewünschten –
geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag von ca. Fr. ... jährlich führen würde.
Da ihm ein Wechsel zur Saldobesteuerung aber für die in Frage stehenden
Abrechnungsperioden verwehrt ist, könnte nur geprüft werden, ob die
Berechnung der ESTV nach der effektiven Abrechnungsweise falsch ist.
Die Verwaltung hat für die Berechnung des geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrages sowohl hinsichtlich des Umsatzes als auch des
Vorsteuerabzugs alle vom Beschwerdeführer (auch nachträglich)
eingelegten Unterlagen beigezogen, auf diese und seine Anerkennung des
Umsatzes abgestellt und hat diese Belege in vollem Umfang berück-
sichtigt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb und inwieweit diese Ab-
rechnung falsch sein sollte.
3. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann.
4. Für die Kosten und Entschädigungen im Beschwerdeverfahren gilt das
Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltunsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Ver-
fahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht werden gemäss Art. 4 VGKE auf Fr. 600.-- festgesetzt, dem unter-
liegenden Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht ausge-
richtet Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ver-
rechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
9Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die
Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den
Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 42, 48, 54, 83 Bst. m und Art. 100 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]).
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