B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1404/2012
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Billag AG,
av. de Tivoli 3, Postfach 1701, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
und
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abt. Aufsicht und Funkkonzessionen,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-1404/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit dem 1. Januar 1998 bei der Billag AG für den privaten
Radio- und Fernsehempfang angemeldet.
B.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 wurde sie von der Billag AG über aus-
stehende Empfangsgebühren im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum
30. Juni 2009 informiert. Die entsprechenden Rechnungen hätten ihr
nicht zugestellt werden können, weil sie es unterlassen habe, ihre letzte
Adressänderung der Billag AG anzuzeigen.
C.
Am 14. August 2009 (Posteingang) retournierte A._______ die ihr von der
Billag AG zugesandte Rechnung vom 1. Juli 2009 für die Radio- und
Fernsehempfangsgebühren vom 1. Juli 2009 bis zum 30. September
2009. Dies mit dem handschriftlichen Vermerk, die Rechnung sei nicht
korrekt, zumal sie bis zum 23. Juli 2009 weder über ein Radio- noch über
ein Fernsehgerät verfügt habe.
D.
Bezugnehmend darauf stellte die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) mit
Verfügung vom 13. Januar 2010 fest, die Gebühren für den privaten Ra-
dio- und Fernsehempfang in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni
2009 seien – mangels Abmeldung von der Gebührenpflicht – geschuldet.
E.
Am 2. August 2011 informierte die Erstinstanz A._______ über ausste-
hende Empfangsgebühren für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum
31. August 2011. Wiederum sei eine Adressänderung nicht bzw. nicht
rechtzeitig gemeldet worden, weshalb die entsprechenden Rechnungen
von der Post retourniert worden seien.
F.
Mit Schreiben vom 15. August 2011 teilte A._______ der Erstinstanz mit,
dass sie in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 über keine be-
triebsbereiten Geräte verfügt habe. Im Übrigen habe sie die Erstinstanz
sowohl schriftlich als auch telefonisch bereits mehrmals über diesen Um-
stand informiert.
A-1404/2012
Seite 3
G.
Mit Verfügung vom 8. September 2011 sowie mit Verweis auf die Verfü-
gung vom 13. Januar 2010 stellte die Erstinstanz fest, A._______ sei seit
dem 1. Januar 1998 ununterbrochen gebührenpflichtig für den privaten
Radio- und Fernsehempfang. Die entsprechenden Gebühren für die Be-
zugsperiode vom 1. Juli 2009 bis zum 31. August 2011 seien daher ge-
schuldet.
H.
Dagegen erhob A._______ am 3. Oktober 2011 Beschwerde beim Bun-
desamt für Kommunikation (BAKOM; nachfolgend: Vorinstanz). Sie bean-
tragte sinngemäss, die Verfügungen der Erstinstanz vom 13. Januar 2010
sowie vom 8. September 2011 seien aufzuheben und es sei festzustellen,
dass sie die nachgeforderten Empfangsgebühren für den Zeitraum vom
1. Juli 2008 bis zum 31. August 2011 nicht schulde. Zur Begründung
brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe sich bereits Ende 2007 bei der
Erstinstanz schriftlich und telefonisch abgemeldet.
I.
In ihrem Beschwerdeentscheid vom 10. Februar 2012 vereinigte die Vor-
instanz die Beschwerden gegen die vorgenannten Verfügungen und wies
sie kostenfällig ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
A._______ habe den Nachweis über die behauptete Abmeldung von der
Gebührenpflicht im Jahr 2007 nicht erbracht. Die Empfangsgebühren vom
1. Juli 2008 bis zum 31. August 2011 blieben daher geschuldet. Auf die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 2010 trat die Vorin-
stanz im Übrigen mit der Begründung ein, dass die fragliche Verfügung
nicht per Einschreiben verschickt worden sei und daher das Datum ihrer
Zustellung nicht nachgewiesen werden könne. Folglich könne auch nicht
ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdefrist eingehalten worden
sei.
J.
Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhebt A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. März 2012 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen
geltend, sie habe der Erstinstanz die Beendigung ihrer Gebührenpflicht
bereits am 5. Oktober 2007 schriftlich angezeigt.
A-1404/2012
Seite 4
K.
Mit Eingabe vom 11. April 2012 ersucht die Beschwerdeführerin um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2012 beantragt die Vorinstanz,
ebenso wie die Erstinstanz mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2012, die
Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit E-Mail vom 11. Juni 2012 reicht die Beschwerdeführerin dem Bundes-
verwaltungsgericht ergänzende Bemerkungen ein. Sie bringt vor, die be-
hauptete Abmeldung vom 5. Oktober 2007 "leider nicht mehr beweisen"
zu können und "nur noch die A4-Kopie" des entsprechenden Dokuments
zu besitzen. Dagegen sei das "Original im Compi" nicht mehr vorhanden,
weil ihr Computer mehrmals "abgestürzt" sei, was zu einem erheblichen
Datenverlust geführt habe. Ihre Söhne sowie sie selbst seien bereit, dies
anlässlich einer Befragung zu bestätigen.
N.
Auf die Eingaben der Parteien sowie die übrigen Akten wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässige Vorinstanzen sind die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5
Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG.
Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar.
Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG gegeben ist, ist das
A-1404/2012
Seite 5
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Das Verfahren vor dieser Instanz richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vor der Vorin-
stanz nicht durchgedrungen. Als formelle Adressatin der angefochtenen
Verfügung hat sie daher ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung. Sie ist folglich zur vorliegenden Beschwerde
legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichti-
gen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschrei-
tung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne
Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, d.h. die Be-
hörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind –
unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – für die Beschaffung der Ent-
scheidungsgrundlagen verantwortlich. Der Untersuchungsgrundsatz än-
dert indes nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast und damit
an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Gemäss der allgemei-
nen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, jene
Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die
aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], der auch im öffentlichen Recht
als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt; BGE 133 V 216 E. 5.5). Bei Beweis-
losigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, wel-
che die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4192/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.6;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 3.149 ff.).
A-1404/2012
Seite 6
2.3
2.3.1 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Be-
weiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechts-
erhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist
geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand
verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; ausführlich: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.2; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.141). Beim Entscheid darüber, ob
eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist
die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen.
Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht,
wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaf-
ten Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht er-
scheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der
Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Ge-
genteils nicht mehr zu rechnen ist (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, N 289). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwie-
gende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache
verwirklicht hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.141).
2.3.2 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfah-
ren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisan-
träge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untaug-
lich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die
betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und
angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Er-
gebnis nichts ändern wird (sog. "antizipierte Beweiswürdigung";
BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6241/2011 vom 12. Juni 2012 E. 1.3 mit Hinweisen; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.144).
3.
3.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne-
tes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebühren-
erhebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen
(Art. 68 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio
und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Änderungen der meldepflichtigen
Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden
(sog. Melde- und Mitwirkungspflicht; Art. 68 Abs. 3 RTVG in Verbindung
A-1404/2012
Seite 7
mit Art. 60 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007
[RTVV, SR 784.401]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des
Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Emp-
fangsgeräts folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithal-
ten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf
des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden
ist (Art. 68 Abs. 4 und 5 RTVG).
Die genannten Bestimmungen sind für den vorliegenden Fall in zweifa-
cher Hinsicht von Bedeutung:
3.1.1 Erstens ergibt sich, dass eine einmal bestehende Gebührenpflicht
ausschliesslich durch eine ordnungsgemässe (zwingend schriftliche) Ab-
meldung seitens der Gebührenpflichtigen beendet werden kann. Die Pra-
xis stellt hohe Anforderungen an die Mitwirkungspflicht derjenigen Perso-
nen, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen oder den Empfang
einstellen wollen. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die Erst-
instanz die Mitwirkungspflicht relativ streng handhabe und eine deutliche
Mitteilung verlange, wenn die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht
mehr gegeben seien, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren
um Massenverwaltung handle (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom
3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4192/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.1, A-8174/2010 vom 7. Juni
2011 E. 5.3 sowie A-6024/2010 vom 22. März 2011 E. 3, jeweils mit Hin-
weisen). Namentlich wird die Gebührenpflicht nicht schon durch die blos-
se Unzustellbarkeit bzw. den blossen Nichterhalt von Rechnungen been-
det (vgl. Art. 68 Abs. 5 RTVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-8174/2010 vom 7. Juni 2011 E. 5.1, A-3941/2010 vom 15. April 2011
E. 5.1).
3.1.2 Zweitens lässt sich den gesetzlichen Bestimmungen über die Been-
digung der Gebührenpflicht entnehmen, dass diese bestehen bleibt, so-
lange die schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende
Ereignis der Erstinstanz nicht zugegangen ist (vgl. Art. 68 Abs. 5 RTVG).
Somit kann die schriftliche Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen
für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben. Dies
gilt selbst dann, wenn im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine betriebs-
bereiten Geräte mehr vorhanden waren oder deren Betrieb vollständig
eingestellt worden ist. Eine rückwirkende Beendigung ist unabhängig von
den tatsächlichen Verhältnissen durch den Wortlaut des Gesetzes ausge-
A-1404/2012
Seite 8
schlossen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März
2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; ferner: ROLF
H. WEBER, Rundfunkrecht, Bern 2008, N 9 zu Art. 68 RTVG).
3.2 Die Gebührenpflicht stellt nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts eine Regalabgabe dar,
welche für das Recht, Programme zu empfangen, geschuldet ist, und
zwar unabhängig davon, welche und wie viele Personen in einem Haus-
halt die Geräte benutzen, welche Programme empfangen werden oder ob
die Geräte überhaupt benutzt werden (vgl. BGE 121 II 183 E. 3a; BVGE
2007/15 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-180/2010 vom
11. Oktober 2010 E. 4.1, A-3468/2010 vom 30. Juli 2010 E. 4.1).
4.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab
dem 1. Januar 1998 bei der Erstinstanz für den privaten Radio- und Fern-
sehempfang angemeldet war und somit ab diesem Zeitpunkt grundsätz-
lich der entsprechenden Gebühren-, Melde- und Mitwirkungspflicht unter-
lag (E. 3.1). Hingegen bestreitet die Beschwerdeführerin ihre Gebühren-
pflicht im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. August 2011.
4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auf die beantragte Befragung der
Söhne der Beschwerdeführerin betreffend die "Computerabstürze" sowie
– allgemein zur Sache – der Beschwerdeführerin selbst, in antizipierter
Beweiswürdigung zu verzichten ist (E. 2.3.2). Das Bundesverwaltungsge-
richt erachtet aufgrund der ihm vorliegenden Akten den Sachverhalt für
genügend geklärt. Denn es ist nicht ersichtlich, was die zur Befragung
angebotenen Personen in einer mündlichen Einvernahme geltend ma-
chen könnten, das am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens etwas än-
dern würde bzw. sich nicht schon aus den Akten, namentlich den einge-
reichten Rechtsschriften, ergibt (E. 2.3.2).
4.2 Eine einmal begründete Gebührenpflicht wird erst und auch nur für
die Zukunft beendet, wenn einerseits keine betriebsbereiten Geräte mehr
vorhanden sind und wenn andererseits dieser Umstand der Gebührener-
hebungsstelle schriftlich mitgeteilt worden ist (E. 3.1.1, 3.1.2). In diesem
Sinn bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich bereits am
5. Oktober 2007 schriftlich bei der Erstinstanz abgemeldet. Weil nach der
allgemeinen Beweislastregel diejenige Partei das Vorhandensein einer
behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet
(E. 2.2), ist die Beschwerdeführerin mit dem Beweis dieser (schriftlichen)
A-1404/2012
Seite 9
Abmeldung bei der Erstinstanz belastet – und nicht etwa, wie die Be-
schwerdeführerin mutmasst, die Erstinstanz mit dem Beweis der fehlen-
den bzw. nichterfolgten Abmeldung, der wesensgemäss ohnehin kaum zu
erbringen wäre. Misslingt der Beschwerdeführerin der genannte Beweis,
hat sie die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (E. 2.2).
4.2.1 Im Recht liegen u.a. ein an die Erstinstanz adressiertes, nicht unter-
zeichnetes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2007
betreffend "Abmeldung von Fernseh- und Radiogebühren / Geräte nicht
mehr vorhanden" sowie ein Postbeleg der Poststelle X._______ vom
nämlichen Datum über eine Inlandsendung mit B-Post. Diese Dokumente
vermögen das Bundesverwaltungsgericht indessen nicht mit hinreichen-
der Sicherheit davon zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin der
Erstinstanz das Abmeldungsschreiben vom 5. Oktober 2007 tatsächlich
zukommen liess. Namentlich lässt sich der Postbeleg nicht ohne Weiteres
dem erwähnten Schreiben zuordnen, wie dies allenfalls der Fall wäre,
wenn die Beschwerdeführerin das fragliche Dokument per Einschreiben
zugestellt hätte. Es ist jedenfalls nicht so, dass vernünftigerweise mit der
Möglichkeit des Gegenteils, d.h. mit der Möglichkeit, dass der Erstinstanz
das Schreiben vom 5. Oktober 2007 nicht zugestellt worden ist, nicht
mehr ernsthaft zu rechnen wäre. Der Beschwerdeführerin misslingt der
erforderliche Vollbeweis (E. 2.3.1). Eine frühere Abmeldung ist im Übrigen
weder aktenkundig noch wird sie überhaupt geltend gemacht. Irrelevant
ist ferner die von der Beschwerdeführerin behauptete (mehrmalige) tele-
fonische Meldung der Einstellung des Radio- und Fernsehempfangs. Eine
telefonische Mitteilung könnte – selbst wenn sie denn tatsächlich stattge-
funden haben sollte, was von der Erstinstanz allerdings bestritten wird –
ohnehin nicht als wirksame Abmeldung betrachtet werden. Nach der ge-
setzlichen Regelung hat die Abmeldung von der Gebührenpflicht vielmehr
zwingend in schriftlicher Form zu erfolgen (E. 3.1).
4.2.2 Weiter kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Erstinstanz al-
lenfalls eine (auf den strittigen Zeitraum) rückwirkende Abmeldung nach
dem 31. August 2011 zugestellt worden ist. Diesbezüglich wäre nämlich
zu bemerken, dass eine rückwirkende Beendigung der Gebührenpflicht
mit Blick auf die strenge Handhabung der Mitwirkungspflicht (E. 3.1.1)
sowie den Wortlaut des Gesetzes unabhängig von den tatsächlichen Ver-
hältnissen ohnehin ausgeschlossen wäre (E. 3.1.2). Die Beendigung ist
ausschliesslich und auch nur für die Zukunft möglich, nachdem die ge-
bührenpflichtige Person der Erstinstanz die Änderung des meldepflichti-
gen Sachverhalts (z.B. das von der Beschwerdeführerin behauptete
A-1404/2012
Seite 10
Nichtvorhandensein empfangsbereiter Geräte) schriftlich angezeigt hat.
Dies ist vorliegend auch von Bedeutung in Bezug auf die von der Be-
schwerdeführerin am 14. August 2009 retournierte Gebührenrechnung,
auf der sie handschriftlich vermerkte, sie habe bis zum 23. Juli 2009 we-
der über ein Radio- noch über ein Fernsehgerät verfügt. Dieser Hinweis
kann nach dem Ausgeführten einerseits nicht als Abmeldung mit Wirkung
für die Zukunft, d.h. auf Ende August 2009, betrachtet werden, zumal
dem Vermerk im Umkehrschluss zu entnehmen ist, dass die Beschwerde-
führerin seit dem 23. Juli 2009 wieder Empfangsgeräte besitzt. Anderer-
seits stellt die Bemerkung auch insofern keine bzw. keine wirksame Ab-
meldung dar, als eine rückwirkende Abmeldung – wie bereits mehrfach
erwähnt – ausgeschlossen ist (E. 3.1.2).
4.2.3 Auch sind in den Akten keine anderen Dokumente ersichtlich, die
mit Bezug auf den vorliegend strittigen Zeitraum auf eine wirksame Ab-
meldung schliessen liessen. Die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin
für den privaten Radio- und Fernsehempfang bestand somit zwischen
dem 1. Juli 2008 und dem 31. August 2011 ununterbrochen fort.
4.3 Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Be-
schwerdeführerin zwischen 2004 und 2011 offenbar verschiedentlich ih-
ren Wohnort bzw. ihre Adresse gewechselt hat. Sie scheint zumindest im-
plizit von der falschen Vorstellung auszugehen, dass man nach einem
Umzug nur dann am neuen Ort der Gebührenpflicht unterliege, wenn man
sich dort wieder angemeldet habe. Richtig ist auch hier wiederum, dass
eine angemeldete Person, unabhängig von einem stattgefundenen Orts-
bzw. Adresswechsel, bis zur ordnungsgemässen (schriftlichen) Abmel-
dung bei der Erstinstanz ununterbrochen gebührenpflichtig bleibt. Die
Gebührenpflicht für den privaten Radio- und/oder Fernsehempfang ist
nicht orts-, sondern personengebunden. Der Vollständigkeit halber bleibt
zu erwähnen, dass die mit der fehlenden Meldung einer Adressänderung
regelmässig einhergehende Unzustellbarkeit der Gebührenrechnungen
eine bloss administrative Frage ist. Können Rechnungen – aus welchen
Gründen auch immer – nicht zugestellt werden, hat dies grundsätzlich
keinen Einfluss auf die Gebührenpflicht (E. 3.1.1).
4.4 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe im strittigen
Zeitraum tatsächlich über keine Radio- oder Fernsehempfangsgeräte ver-
fügt. Sie könne nicht nachvollziehen, weshalb sie für etwas bezahlen
müsse, das sie gar nicht besessen, geschweige denn benutzt habe.
A-1404/2012
Seite 11
Auch mit diesem Argument vermag die Beschwerdeführerin nicht durch-
zudringen. Sie ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass
eine Person, die sich einmal für den Radio- und/oder Fernsehempfang
angemeldet hat, selbst dann der entsprechenden Gebührenpflicht unter-
liegen kann, wenn sie tatsächlich gar keine (betriebsbereiten) Empfangs-
geräte mehr zum Betrieb bereit hält oder betreibt. Die Auffassung, wo-
nach es auf das tatsächliche Vorhandensein oder tatsächliche Betreiben
von Empfangsgeräten ankomme, ist nicht mit der gesetzlichen Regelung
vereinbar. Ein Grund dafür liegt im Wesen der Empfangsgebühr als Re-
galabgabe (E. 3.2). Solange die Gebührenpflichtige angemeldet ist, hat
sie das Recht, Fernsehprogramme zu empfangen. Allein für dieses
Recht, und nicht für das tatsächliche Empfangen, ist die Empfangsgebühr
geschuldet. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin abermals auf ihre
Melde- und Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Um ihre Gebührenpflicht zu
beenden, hätte sie das Nichtvorhandensein betriebsbereiter Geräte der
Erstinstanz schriftlich mitteilen müssen (E. 3.1). Wie vorstehend ausge-
führt, gelingt ihr der Nachweis einer solchen Abmeldung jedoch nicht.
5.
Es bleibt auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen,
soweit diese nicht bereits durch die voranstehenden Erwägungen aus-
drücklich oder implizit widerlegt sind.
5.1 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde sinngemäss die
Frage, ob sie als unvermögende und arbeitslose Person in der Schweiz
kein "Recht auf Rechtsprechung" sowie auf Menschenwürde und rechts-
gleiche Behandlung habe. Sie legt indessen nicht dar und es ist für das
Bundesverwaltungsgericht auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern vor-
liegend irgendwelche Rechtsschutz- oder allgemeine Verfahrensgarantien
der Beschwerdeführerin, ihre Menschenwürde oder die Rechtsgleichheit
tangiert worden sein sollen. Auf die völlig unsubstantiierten und pauscha-
len Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.
5.2 Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin sinngemäss ein, bereits
im Licht der "Unschuldsannahme" sei doch davon auszugehen, dass sie
der Erstinstanz die fragliche Abmeldung tatsächlich zugestellt habe.
Die Unschuldsvermutung ist ein verfassungsmässig verankerter Grund-
satz des Strafverfahrensrechts, der besagt, dass jede Person bis zu ihrer
rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig zu gelten hat (vgl. Art. 32
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
A-1404/2012
Seite 12
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Demgemäss kann von einer Verletzung
der Unschuldsvermutung vorliegend schon deshalb keine Rede sein, weil
es sich hier nicht um ein Straf-, sondern um ein Verwaltungsverfahren
handelt und Fragen der strafrechtlichen Schuldzuweisung folglich keine
Rolle spielen.
6.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Gebühren-
pflicht der Beschwerdeführerin für den privaten Radio- und Fernsehemp-
fang im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. August 2011 zu Recht bestätigt
hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und
die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie-
gende Partei und hätte daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tra-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr als Sozialhilfebezügerin die unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bewilligt werden kann,
ist sie indes von der Übernahme von Verfahrenskosten befreit. Der nicht
vertretenen und unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Partei-
entschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)
A-1404/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000330039; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: