Abtei lung I
A-1410/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1999).
Eigenverbrauch bei Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1410/2006
Sachverhalt:
A.
Die X., Kommanditgesellschaft, wurde mit Handelsregistereintrag
vom ... gegründet. Sie bezweckt den Handel mit sowie die Bearbeitung
von ... aller Art. Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1999 war sie bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwert-
steuer, im Register der Steuerpflichtigen eingetragen.
B.
Am 30. August 1999 und am 3. September 1999 führte die ESTV bei
der X. eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden vom 1. Januar
1995 bis 31. März 1999 durch. Aufgrund dieser Kontrolle erliess sie
u.a. die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 171'137 im Betrage von
Fr. 16'399.--. Diese Summe ergab sich aus der Besteuerung des
Privatanteils an den Fahrzeugkosten von Fr. 450.--, somit von
Fr. 33.75, und der Besteuerung des Werts der Aktiven per Löschungs-
datum 31. März 1999. Letzterer setzte sich zusammen aus Warenvor-
räten von Fr. 200'954.-- (Steuer Fr. 15'071.55) sowie Anlagevermögen
von Fr. 18'400.-- abzüglich Abschreibung von Fr. 1'150.-- (Steuer
Fr. 1'293.75). Mit Schreiben vom 26. Januar 2000 führte der Vertreter
der X. aus, der "Messestand", der im Betrag von Fr. 7'300.-- in die
Eigenverbrauchssteuer wegen Beendigung der Steuerpflicht
einbezogen wurde, sei entsorgt worden und habe per Lö-
schungsdatum gar nicht mehr existiert. Weiter müsse der von der Ver-
waltung angenommene Wert des Warenlagers per 31. März 1999 ge-
prüft werden, da gravierende Mängel in der Bewertung vermutet wer-
den müssten. Mit Stellungnahme vom 14. März 2000 führte die ESTV
u.a. aus, der Eigenverbrauchssteuerberechnung seien richtigerweise
die Bilanzwerte zugrunde gelegt worden. Der Messestand sei per
31. Dezember 1998 noch bilanziert gewesen. Sofern die X. dessen
Entsorgung in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. März 1999 nach-
weisen können, werde die ESTV eine Gutschrift prüfen.
C.
Mit Entscheid vom 15. August 2000 hielt die ESTV fest, die X. habe für
die Abrechnungsperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1999 nebst
der noch unbezahlten EA Nr. 171'136 Fr. 16'399.-- Mehrwertsteuer
nebst 5% Verzugszins seit 1. Juni 1999 zu zahlen. Der
Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... vom 6. Juli 2000
des Betreibungsamtes ... werde aufgehoben. Zudem wurden der
Seite 2
A-1410/2006
Gesellschaft die Verfahrenskosten von Fr. 120.-- auferlegt. Zur
Begründung wurde auf die EA Nr. 171'137 verwiesen.
Mit Einsprache vom 14. Dezember 2000 liess die X. beantragen, der
angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Eventuell sei der Entscheid form- und
rechtsgültig zuzustellen unter Einräumung der ordentlichen
Rechtsmittelfristen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Ent-
scheid sei unrichtig zugestellt worden, da die X. gemäss Vollmacht
vertreten sei und der Entscheid daher dem Vertreter hätte eröffnet
werden müssen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2001 wurde der
Entscheid vom 15. August 2000 dem Vertreter der X. nochmals
eröffnet und es wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er binnen 30
Tagen seit der nochmaligen Eröffnung durch Einsprache angefochten
werden könne. Mit Eingabe vom 13. Februar 2001 erhob der Vertreter
der X. gegen den am 19. Januar 2001 (neu) eröffneten Entscheid vom
15. August 2000 Einsprache.
Mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2005 hiess die ESTV die Ein-
sprache teilweise gut, wobei sich die Gutheissung lediglich auf die Auf-
erlegung von Verfahrenskosten bezog (Ziff. 1). Im übrigen hielt sie fest,
die X. schulde ihr für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal
1999 Fr. 16'399.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins von 5% seit
dem 1. Juni 1999 (Ziff. 2). Die Zahlung in Höhe von Fr. 814.20 vom 24.
Januar 2000 werde an die Steuerschuld angerechnet (Ziff. 3). Der
Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... vom 6. Juli 2000
des Betreibungsamtes ... werde im Umfang der Steuerschuld
abzüglich der geleisteten Zahlung aufgehoben (Ziff. 4).
D.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2005 an die Eidgenössische Steuerre-
kurskommission (SRK) erhob die X. (Beschwerdeführerin) Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid. Sie beantragte dabei, Ziff. 2 des
Einspracheentscheides sei aufzuheben. In der Begründung machte sie
einerseits Verfahrensfehler der ESTV geltend, nämlich Verschleppung
des Verfahrens und fehlerhafte Zustellung des Einspracheentscheides.
Andererseits machte sie im Wesentlichen geltend, die ESTV gehe bei
ihren Forderungen von falschen Tatsachen aus, weil sie schon vor dem
Löschungsdatum vom 31. März 1999 keine Verfügungsmacht mehr
über das Anlagevermögen gehabt habe.
Seite 3
A-1410/2006
Mit Vernehmlassung vom 18. April 2005 beantragte die ESTV die Ab-
weisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwer-
deführerin.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängi-
gen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss
Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sach-
lich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zuge-
hörige Verordnung (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu
beurteilende Sachverhalt hat sich indessen in den Jahren 1995 bis
1999 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit grundsätz-
lich noch altes Recht anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid prinzipiell in vollem Umfang überprüfen. Gerügt werden kann
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
VwVG). Infolge des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes
wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz ver-
Seite 4
A-1410/2006
pflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzu-
wenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Ausle-
gung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an
die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
Vorinstanz abweicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-1342/2006 vom 3. Mai 2007 E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz
und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen finden je-
doch ihre Grenze darin, dass die Beschwerdeinstanz nicht von sich
aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vornimmt oder weitere
Rechtsstandpunkte untersucht, für die in den vorgebrachten Rügen
oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte bestehen (BGE 119 V
349 E. 1a; 117 V 263 E. 3b; 117 Ib 117 E. 4a; 110 V 53 E. 4a; ANDRÉ
GRISEL, Traité de droit administratif, Bd. II, Neuchâtel 1984, S. 927;
GYGI, a.a.O., S. 211 ff.). Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten,
nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen, für entsprechende
Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbrin-
gen oder den Akten ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2b; ANDRÉ MOSER,
in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 1.8 f.;
vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-1359/2006 vom 26. Juli
2007 E. 1.3).
2.2 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darü-
ber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder
nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser-
hebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu
diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist
zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt
vieler: Urteile des BVGer A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 2 mit
Hinweisen; A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4). Die Steuerbe-
hörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als
solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für
die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber
ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden
Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche
Seite 5
A-1410/2006
Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil
des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Entscheid der SRK vom
18. November 2002, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
67.49, E. 3b/bb; Urteile des BVGer A-1373/2006 vom 16. November
2007 E. 2.1; A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4; A-1354/2006
vom 24. August 2007 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. der Verordnung vom 22. Juni
1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464; vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich
2002, S. 421 f.). Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst und
unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und
innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den ge-
schuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern hat. Die
Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetra-
ges nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen
Pflichten nicht nachkommt. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine
Mehrwertsteuerforderung selbst festzustellen; er ist allein für die voll-
ständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und
für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (statt vieler: Ur-
teile des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 2; A-838/2007 vom
9. November 2007 E. 2.4.1, je mit Hinweisen).
3.2 Nach Art. 47 MWSTV hat der Steuerpflichtige seine Geschäftsbü-
cher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ih-
nen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung
der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen
leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV kann hierüber nähe-
re Bestimmungen erlassen (Abs. 1). Der Steuerpflichtige hat seine Ge-
schäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnun-
gen während sechs Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren. Art. 962
Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) bleibt
vorbehalten. Ist nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Verjährung der
Steuerforderung, auf welche sich die Geschäftsbücher, Belege, Ge-
schäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen beziehen, noch nicht
eingetreten, so dauert die Aufbewahrungsfrist bis zum Eintritt dieser
Verjährung (Abs. 2).
Seite 6
A-1410/2006
3.3 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachver-
halt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 48
MWSTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Die Er-
messensveranlagung wird unabhängig von den Ursachen vorgenom-
men und hat keinen Strafcharakter, sondern ist lediglich ein Mittel zur
Erreichung einer vollständigen und richtigen Veranlagung (UELI MAUSER,
, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel 2000, N. 3 zu Art. 60).
3.4 Gemäss Art. 40 MWSTV verjährt die Mehrwertsteuerforderung
fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist
(Abs. 1). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch jede Einforderungs-
handlung unterbrochen; er ruht unter anderem, solange der Mehrwert-
steuerpflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann (Abs. 2).
Nach der Rechtsprechung genügt zur Unterbrechung der Verjährung
jede Mitteilung der ESTV an den Mehrwertsteuerpflichtigen, in welcher
diese unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie einen be-
stimmten Tatbestand als mehrwertsteuerpflichtig betrachtet. Ein einfa-
cher Brief der ESTV kann genügen. Namentlich die Zustellung einer
Ergänzungsabrechnung gilt als verjährungsunterbrechend. Die
MWSTV kennt keine absolute Verjährung; mit jeder Unterbrechung be-
ginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren neu zu laufen (vgl. Urteile
des BVGer A-1427/2007 vom 23. November 2007 E. 2.6; A-1402/2006
vom 17. Juli 2007 E 2.4; Entscheide der SRK vom 31. März 2004, VPB
68.126 E. 3f, vom 17. Januar 2001, VPB 65.84 E. 6a).
3.5 Nach Art. 38 Abs. 2 MWSTV wird bei verspäteter Zahlung ohne
Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Mehrwertsteuerpflichtige
gerät ohne vorangehende Mahnung durch die ESTV in Verzug. Die
Verzinsungspflicht hängt nicht von einem Verschulden seitens des
Steuerpflichtigen ab. Wenn die Zahlung zu spät erfolgt, tritt allein auf-
grund dieser Verspätung die vorgesehene Rechtsfolge (Verzugszins-
pflicht) ein. Die Verzugszinssätze werden gemäss Art. 81 Bst. i
MWSTV durch das Eidgenössische Finanzdepartement festgelegt. Der
geschuldete Zins beträgt 5% pro Jahr (vgl. Verordnung des EFD über
die Verzinsung vom 14. Dezember 1994, AS 1994 3170, welche auch
bei verspäteter Entrichtung von aufgrund der MWSTV geschuldeten
Mehrwertsteuerbeträgen gilt) (siehe zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-1402/2006 vom 17. Juli 2007 E. 2.5 mit Hinweisen).
Seite 7
A-1410/2006
4.
4.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland erbrachte Lieferungen
und Dienstleistungen, der Bezug von Dienstleistungen aus dem Aus-
land (Art. 4 Bst. a, b, d MWSTV) sowie der Eigenverbrauch (Art. 4 Bst.
c MWSTV). Zu den Eigenverbrauchstatbeständen gehört namentlich
der Entnahmeeigenverbrauch gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTV, dessen
Ziel es ist es, Gegenstände, deren Bezug den Steuerpflichtigen zum
Vorsteuerabzug berechtigt haben, wieder mit der Mehrwertsteuer zu
belasten, wenn er sie entgegen seiner ursprünglichen Absicht beim Er-
werb nun für einen Zweck verwendet, der den Vorsteuerabzug aus-
schliesst. Die Bestimmung strebt die Rückgängigmachung des sich im
Nachhinein als unzulässig erweisenden Vorsteuerabzugs an, es han-
delt sich um eine "Vorsteuerkorrekturregel" (IVO GUT, , a.a.O.,
N. 2 zu Art. 9, B; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als all-
gemeine Verbrauchssteuer und von den entsprechenden Wirkungen
auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 159, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2A.125/2003 vom 10. September 2003, E. 3.1; Urteil
des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 5.1).
4.2 Eigenverbrauch liegt insbesondere vor, wenn eine der Steuer un-
terliegende Tätigkeit aufgegeben wird und sich zu diesem Zeitpunkt
noch Gegenstände in der Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen be-
finden, die ihn zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt
haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV). Die Verfassungsmässigkeit von
Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV wurde von der SRK bestätigt (Entscheid
der SRK vom 6. Oktober 1999 [SRK 1998-126], E. 4c).
4.3 Die Eigenverbrauchsbesteuerung anlässlich des Endes der Steu-
erpflicht stellt sicher, dass jene Investitionsgüter, Betriebsmittel, etc.,
für die der (vormals) steuerpflichtige Unternehmer den Vorsteuerabzug
geltend gemacht hat, mehrwertsteuerlich gleich behandelt werden wie
jene Güter die ein nicht steuerpflichtiger Unternehmer – immer mit
Mehrwertsteuer belastet – bezogen hat (Entscheid der SRK vom
6. Oktober 1999, a.a.O., E. 4c). Die Gegenstände, die bei Wegfall der
Steuerpflicht noch im Besitz des Steuerpflichtigen sind, sollen steuer-
lich erfasst werden, nachdem sie vom Vorsteuerabzug profitierten
(ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer,
Bern 1995, Rz. 220). Es handelt sich z.B. um den noch vorhandenen
Bestand an noch nicht abgesetzten Gütern (Warenlager) oder Anlage-
gütern (z.B. Verkaufslokal, Lager) und Betriebsmitteln (z.B. Fahrzeuge,
Seite 8
A-1410/2006
bewegliche Geschäftseinrichtungen) (Entscheid der SRK vom 25. Ok-
tober 2004, VPB 69.37, E. 4c/aa; IVO GUT, , a.a.O., Rz. 16 zu
Art. 9, B; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai
2007 E. 5.2; A-1556/2006 vom 8. Oktober 2007 E. 2.2).
4.4
4.4.1 Bei neuen beweglichen Gegenständen ist die Eigenverbrauchs-
steuer auf dem Einkaufspreis zu bemessen (Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1
MWSTV). Neu ist ein Gegenstand, wenn er im Betrieb des Steuer-
pflichtigen (noch) nicht für einen steuerbaren oder der Steuer nicht un-
terliegenden Geschäftszweck verwendet wurde. Hat der Steuerpflichti-
ge einen durch einen früheren Eigentümer gebrauchten Gegenstand
erworben, ihn aber im eigenen Betrieb nicht verwendet, ändert dies
nichts an der Qualifikation als "neuen" Gegenstand (ALOIS CAMENZIND/
NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuerge-
setz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1238; IVO GUT, ,
a.a.O., Rz. 2 zu Art. 34 Abs. 1). Bei der Bemessung der Steuer ist auf
den damaligen Einkaufspreis ohne Einbezug zwischenzeitlich einge-
tretener Preissteigerungen oder -senkungen abzustellen. Abschreibun-
gen können nicht berücksichtigt werden (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER,
a.a.O., Rz. 1239, 1243; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1348/2006
vom 30. Mai 2007 E. 5.3.1). Dies ist Konsequenz daraus, dass es bei
der Eigenverbrauchsbesteuerung darum geht, den seinerzeit geltend
gemachten Vorsteuerabzug, welcher sich im nachhinein als nicht
(mehr) gerechtfertigt erweist, zu korrigieren (vgl. E. 4.1, 4.3)
4.4.2 Bei in Gebrauch genommenen beweglichen Gegenständen wird
die Eigenverbrauchssteuer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTV auf
dem Marktwert dieser Gegenstände oder ihrer Bestandteile im Zeit-
punkt der Entnahme bemessen (Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 MWSTV).
Unter dem Marktwert ist der Verkehrswert bzw. Veräusserungswert der
Güter zu verstehen (Urteil des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007
E. 5.3.2 mit Hinweisen; Entscheid der SRK vom 10. Januar 2006,
VPB 70.56, E. 3a i.V.m. E. 2d mit Hinweisen). Als Verkehrswert eines
Gegenstandes gilt der Erlös, der am Stichtag bei einem Verkauf an
einen unabhängigen Dritten hätte erzielt werden können. Der Ver-
kehrswert im steuerrechtlichen Sinn stellt nicht eine mathematisch
exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel einen Schätz- oder
Vergleichswert dar (Urteil des Bundesgerichts 2A.5/2002 vom 3. Juli
Seite 9
A-1410/2006
2002, E. 2.3; BGE 128 I 249 E. 3.2.1; Urteil des BVGer A-1348/2006
vom 30. Mai 2007 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
Gemäss Praxis der ESTV zu Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 MWSTV wird
der Marktwert primär aufgrund objektiver Kriterien bestimmt (z.B. bei
Autos die Schätzpreise gemäss Eurotax Auto-i-Dat), wobei auf den
mutmasslichen Verkaufspreis (und nicht auf den Einkaufspreis) abzu-
stellen ist. In den übrigen Fällen ergibt sich der Marktwert aus dem An-
schaffungswert (inkl. die wertvermehrenden Aufwendungen) abzüglich
die lineare jährliche Abschreibung vom Anschaffungswert. Massge-
bend sind die Abschreibungssätze gemäss Abschreibungstabelle der
direkten Bundessteuer, welche um die Hälfte reduziert werden müssen
(Ziff. 3.2.1.1.2 Broschüre Eigenverbrauch). Eine entsprechende (inter-
ne) Praxis der ESTV zur Bestimmung des Marktwertes gemäss Art. 83
Abs. 3 MWSTV hat die SRK betreffend einen konkreten Fall als sach-
gerecht erachtet (Entscheid der SRK vom 14. Dezember 2004 [SRK
2002-042] E. 5b).
Anhaltspunkte für die Bemessung des Marktwertes beim Entnahme-
Eigenverbrauch können nach in der Lehre vertretener Ansicht offizielle
Bewertungslisten, Angaben aus der Anlagebuchhaltung unter Berück-
sichtigung angemessener kalkulatorischer Abschreibungen oder Ange-
bote von vergleichbaren Gegenständen geben (CAMENZIND/HONAUER,
a.a.O., Rz. 811, Rz. 1194).
5.
Vorab ist auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ver-
fahrensfehler einzugehen.
5.1 Die Beschwerdeführerin wirft der ESTV vor, sie habe das Verfah-
ren verschleppt. Der Einspracheentscheid sei nach vierjähriger Bear-
beitung gefällt worden. Er sei bei ihrem Vertreter erst eingetroffen,
nachdem die zehnjährige buchhalterische Aufbewahrungspflicht aus
dem Jahre 1995 bereits abgelaufen war.
Diese Rüge geht in zweierlei Hinsicht fehl. Zum Einen setzt sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausschliesslich mit den Posi-
tionen betreffend Eigenverbrauchsbesteuerung auseinander, somit mit
Geschäftsvorfällen, welche im Jahre 1999 stattfanden. Die ESTV leite-
te das diesbezügliche Verfahren im August des gleichen Jahres ein.
Die Erstverfügung wurde am 15. August 2000 ein erstes Mal eröffnet
und am 18. Januar 2001 ein zweites Mal. Es ist offensichtlich, dass
Seite 10
A-1410/2006
diesbezüglich von einer Verschleppung keine Rede sein kann. Daran
ändert nichts, dass anschliessend der Einspracheentscheid erst am
3. Januar 2005 erging. Aufgrund dieser Behandlungsdauer entstanden
der Beschwerdeführerin auch keinerlei Nachteile. Dass die Steuerfor-
derungen gegen sie nicht verjährten, ist nicht auf die Bearbeitungs-
dauer bei der Einspracheerledigung zurückzuführen, sondern Folge
der verjährungsunterbrechenden Verfügung vom 15. August 2000 bzw.
18. Januar 2001 (vgl. hierzu oben E. 3.4). Die Beschwerdeführerin
übersieht zum Anderen, dass Art. 47 Abs. 2 MWSTV explizit eine Ver-
längerung der Aufbewahrungspflicht bis zum Eintritt der Verjährung
vorsieht (oben E. 3.2). Indem ihr Vertreter bzw. dessen Pflegepersonen
Buchhaltungsunterlagen des Jahres 1995 – welche wie erwähnt vorlie-
gend ohnehin nicht relevant sind – entsorgt hatte, wurde dieser Aufbe-
wahrungspflicht nach Art. 47 Abs. 2 MWSTV nicht Genüge getan und
aus diesem Umstand kann die Beschwerdeführerin offensichtlich
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, der Einspracheent-
scheid sei fälschlicherweise ihrem vormaligen Vertreter statt ihr selber
zugestellt worden.
Hat eine Partei im Sinne von Art. 11 Abs. 1 und 2 VwVG einen Vertre-
ter bezeichnet, macht die Behörde ihre Mitteilungen solange an diesen
Vertreter, als die Partei die Vollmacht nicht widerruft (Art. 11 Abs. 3
VwVG). Dies bedeutet, dass selbst wenn das Vertretungsverhältnis er-
loschen ist, die Behörde sich weiterhin an den Vertreter zu wenden hat
und Zustellungen an diesen wirksam sind, solange ihr die Beendigung
der Vertretung nicht angezeigt wird.
Die Beschwerdeführerin hat V. mit Vollmacht vom 21. Januar 2000 zu
ihrer Vertretung ermächtigt. Diese Vollmacht wurde der ESTV mit
Schreiben vom 26. Januar 2000 zugestellt und ihr somit ausdrücklich
kundgegeben. In der Folge durfte die ESTV ihre Mitteilungen an den
Vertreter richten, solange die Vollmacht nicht widerrufen wurde (Art. 11
Abs. 3 VwVG). Nachdem die Beschwerdeführerin aus dem angeblichen
Widerruf der Vollmacht Folgerungen zu ihren Gunsten ableiten will, ist
sie aufgrund der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210) für diesen Widerruf beweispflichtig. Der von der Beschwerde-
führerin geltend gemachte Widerruf, genauer dessen Mitteilung an die
ESTV, wird von ihr nicht belegt und von der ESTV bestritten. Da die
Seite 11
A-1410/2006
Beschwerdeführerin nicht beweisen kann, dass sie der ESTV einen
Widerruf der Vollmacht angezeigt hat, ist die ESTV zu Recht davon
ausgegangen, das Vertretungsverhältnis bestehe weiterhin. Die ESTV
hat den Einspracheentscheid dementsprechend gestützt auf Art. 11
Abs. 3 VwVG rechtsgültig dem Vertreter eröffnet.
Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die von der ESTV aufgewor-
fene Frage näher einzugehen, ob das Pflegepersonal des damaligen
Vertreters die Vollmacht überhaupt hätte widerrufen können. Massge-
bend ist schliesslich – wie die ESTV zu Recht ausführt –, dass die Be-
schwerdeführerin den Einspracheentscheid offensichtlich erhielt und
fristgerecht dagegen Beschwerde erhob. Selbst wenn die Zustellung
fehlerhaft gewesen wäre (was vorliegend nicht der Fall ist), wäre ihr
daher daraus kein Nachteil entstanden (vgl. Art. 38 VwVG).
6.
In materieller Hinsicht hat die ESTV bei der Beschwerdeführerin die
Eigenverbrauchssteuer bei Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit im Sinne
von Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV nacherhoben und zur Bemessung der
in Frage stehenden Warenvorräte und des Anlagevermögens die Buch-
werte per Ende 1998 herangezogen. Vom Anlagevermögen hat sie zu-
dem für das erste Quartal 1999 Abschreibungen von 25% (jährlich) in
Abzug gebracht. Daneben hat die ESTV Privatanteile an den Fahr-
zeugkosten im Betrag von Fr. 450.-- aufgerechnet.
Zur Aufrechnung der Privatanteile an Fahrzeugkosten nimmt die Be-
schwerdeführerin mit keinem Wort Stellung. Nachdem sich aus den
Akten keine Hinweise ergeben, wonach diese Aufrechnung unrichtig
wäre, sieht sich das Gericht nicht veranlasst, darauf weiter einzuge-
hen. Es ist daher festzustellen, dass die fragliche Aufrechnung zu
Recht erfolgte.
Betreffend die Eigenverbrauchsbesteuerung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d
MWSTV ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin per 31. März
1999 von der ESTV als nicht mehr steuerpflichtig aus dem Register
gelöscht worden ist. Die Rechtmässigkeit der Löschung an sich und
namentlich des Zeitpunkts der Löschung auf Ende März 1999 wird von
der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Umstritten ist jedoch,
ob überhaupt ein Eigenverbrauch vorlag sowie – implizit – wie gegebe-
nenfalls die Bemessung erfolgen müsste.
Seite 12
A-1410/2006
6.1 Das erste Tatbestandsmerkmal von Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV,
die Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit (s.a. E. 4.2), ist – wie eben aus-
geführt – unbestritten. Weitere Voraussetzung bildet, dass sich im Zeit-
punkt der Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit noch Gegenstände in der
Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin befanden, die sie zum vol-
len oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (E. 4.2 f.). Vorlie-
gend ist diesbezüglich – wovon auch beide Parteien ausgehen – der
Sachverhalt per 31. März 1999 relevant.
Zum Bestehen der Verfügungsmacht im massgeblichen Zeitpunkt
bringt die Beschwerdeführerin einerseits vor, der von der ESTV er-
wähnte Messestand sei im ersten Quartal 1999 wegen der Aufgabe
der Geschäftstätigkeit eigenhändig in den Schlund der Entsorgungsan-
lage gekippt worden. Zum anderen macht sie geltend, sie habe seit
dem 24. Februar 1998 keine Verfügungsmacht mehr über das Anlage-
vermögen gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie das gesamte Waren-
lager an die Firma S., ..., mit pro Forma Rechnung in Konsignation
zum Verkauf exportiert.
6.1.1 Nach den von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Anga-
ben der ESTV (die Buchhaltungsunterlagen sind nicht aktenkundig)
war der Messestand per Ende 1998 noch in der Bilanz der Beschwer-
deführerin vorhanden. Diese Tatsache lässt darauf schliessen, dass
die Beschwerdeführerin die Verfügungsmacht zu diesem Zeitpunkt
noch inne hatte, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird. Das
weitere Schicksal des fraglichen Messestandes, insbesondere die be-
hauptete Entsorgung im ersten Quartal 1999, ist hingegen nicht doku-
mentiert. Nach der Beweislastregel obliegt es der Beschwerdeführerin,
steuermindernde Tatsachen rechtsgenüglich darzulegen (oben E. 2.2).
Das heisst bezüglich der behaupteten Vernichtung des Messestandes
vor Beendigung der Steuerpflicht, dass sie hierfür den Beweis zu füh-
ren hätte. Diesen Nachweis vermag die Beschwerdeführerin nicht zu
erbringen, was sie in der Beschwerde (S. 3) im Grunde auch selbst
einräumt. Zudem ist zu erwähnen, dass die ESTV der Beschwerdefüh-
rerin mit Schreiben vom 14. März 2000 explizit die Gelegenheit einge-
räumt hat, die Entsorgung zwischen dem 1. Januar 1999 bis 31. März
1999 nachzuweisen, und ihr gegebenenfalls eine Gutschrift in Aussicht
stellte. Trotz dieser Aufforderung hat die Beschwerdeführerin keine
entsprechenden Belege beigebracht. Die ESTV durfte und musste
daher davon ausgehen, dass sich der fragliche Messestand per Ende
Seite 13
A-1410/2006
März 1999 noch in der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin
befand.
Nicht weiter einzugehen ist deshalb auf die – grundsätzlich überzeu-
genden – Überlegungen der ESTV, wonach derjenige, welcher Gegen-
stände in Entsorgungsanlagen vernichtet, dafür üblicherweise einen
Beleg erhält und wonach es auch unglaubwürdig erscheine, dass die
Beschwerdeführerin einen mit Fr. 7'300.-- bilanzierten Messestand
ohne Weiteres entsorgt habe, obwohl sie auch nach der Löschung aus
dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen weiterhin existiert habe.
6.1.2 Die Beschwerdeführerin belegt die behauptete Übertragung von
Waren an die S. in ... mit einem Zolldokument datiert vom 25. Februar
1998, welches die Ausfuhr von 1 Paket ... im statistischen Wert von Fr.
265'000.-- dokumentiert. Aufgrund der Akten ergibt sich im Übrigen,
dass – auch wenn erst in der Beschwerde erstmals mit diesem Export
argumentiert worden ist, worauf auch die ESTV in der
Vernehmlassung hinweist – dieses Ausfuhrdokument bereits in einem
früheren Verfahrensstadium, am 29. September 1999, der ESTV
eingereicht wurde (vgl. act. 9).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei dieser Exportlieferung habe es
sich um eine Lieferung als Konsignationsware, also im Rahmen eines
Kommissionsgeschäftes, gehandelt. Aufgrund der Buchführungsgrund-
sätze sei das Warenlager demzufolge in der Bilanz per Ende 1998 mit
einem Wert von Fr. 200'954.-- aufgeführt worden. Das gesamte Waren-
lager habe sich bei der S. in ... befunden. Seit dem 28. Februar 1998
habe sie folglich über diese Waren keine Verfügungsmacht mehr
gehabt.
Im Zusammenhang mit Kommissionsgeschäften ist Folgendes zu be-
achten:
Nach Art. 5 Abs. 1 MWSTV liegt eine Lieferung vor, wenn die Befähi-
gung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirt-
schaftlich zu verfügen (z.B. gestützt auf einen Kaufvertrag nach
Art. 184 ff. OR oder ein Kommissionsgeschäft nach Art. 425 ff. OR).
Die Kommission ist ein Rechtshandlungsauftrag und häufig anzutref-
fen im Kunst- und Antiquitätenhandel. Namentlich bei der Verkaufs-
kommission bevollmächtigt der Kommittent den Verkaufskommissionär,
ihm gehörende Gegenstände zu verkaufen und an Dritte zu liefern. Der
Verkaufskommissionär handelt im eigenen Namen, aber auf Rechnung
Seite 14
A-1410/2006
des Kommittenten. Letzterer verschafft dem Kommissionär die wirt-
schaftliche Verfügungsmacht, ohne ihm gleichzeitig das Eigentum an
den Gegenständen zu übertragen. Sobald der Kommissionär einen
Abnehmer (d.h. einen Dritten) gefunden hat, liefert er diesem im eige-
nen Namen und verschafft ihm die Verfügungsmacht, ohne jedoch
selbst das Eigentum an den Gegenständen innezuhaben. Folglich wird
vom Kommittenten an den Kommissionär (und ebenfalls von Letzterem
an einen Käufer) die Verfügungsmacht im Sinn von Art. 5 Abs. 1
MWSTV übertragen; dass das Eigentum dabei auf den Kommittenten
nicht übergeht, ist unerheblich (zum Begriff der Verfügungsmacht nach
Art. 5 Abs. 1 MWSTV vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2A.51/2005
vom 19. Mai 2006 E. 3; Entscheid der SRK vom 4. Dezember 2003,
VPB 68.71 E. 2a). Beim Kommissionsgeschäft liegt mehrwertsteuer-
rechtlich eine indirekte Stellvertretung nach Art. 10 Abs. 2 MWSTV vor
(vgl. Entscheid der SRK vom 4. Dezember 2003, VPB 68.71 E. 2b;
PIERRE-MARIE GLAUSER, , a.a.O., N. 31 zu Art. 11). Entspre-
chend den Grundsätzen der indirekten Stellvertretung und wie für die
Komission im Speziellen von Art. 10 Abs. 3 MWSTV explizit festgehal-
ten, hat man es beim Kommissionsgeschäft immer mit zwei Lieferun-
gen zu tun, und zwar eine vom Kommittenten an den Kommissionär
(erste Lieferung) und die andere von diesem an den Dritten (zweite
Lieferung). Aufgrund des (grundsätzlich formlos gültigen) Vertrags mit
dem Kommittenten ist der Verkaufskommissionär sodann verpflichtet,
den Erlös (abzüglich der Kommission) an den Kommittenten abzufüh-
ren (vgl. zum Ganzen auch: Merkblatt Nr. 05 "Ort der Lieferung von
Gegenständen", S. 23 Ziffer 5.1). Was den Zeitpunkt der Lieferung des
Kommittenten an den Verkaufskommissionär anbelangt, so löst erst
die Weiterlieferung des Kommissionärs an den Dritten oder dessen
Selbsteintritt (d.h. die Übernahme auf eigene Rechnung) die Lieferung
des Kommittenten an den Kommissionär (und damit die erste Liefe-
rung) aus. Bei Übergabe des Kommissionsgutes an den Kommissionär
geht die Verfügungsmacht noch nicht über und es wird noch keine Lie-
ferung bewirkt (vgl. Ziffer 285 der Wegleitung 1997 für Mehrwertsteu-
erpflichtige der ESTV; SIBYLLE SCHILLING/BRITTA REHFISCH, Kommissionsge-
schäfte aus der Sicht der schweizerischen MWST bzw. deutschen Um-
satzsteuer, Der Schweizer Treuhänder [ST] 2001 S. 643 f. [auch zum
Ganzen]). Bei Konstellationen der indirekten Stellvertretung gilt denn
auch generell, dass die beiden Leistungen in dem Moment realisiert
werden, in dem der Vertreter das Geschäft mit dem Dritten abwickelt,
(vgl. GLAUSER, a.a.O., N. 29 und 31 zu Art. 11; Entscheid der SRK vom
11. Januar 2000, VPB 64.80 E. 6b/aa).
Seite 15
A-1410/2006
Daraus ergibt sich, dass die sog. Konsignationsware bis zum Zeitpunkt
der Weiterlieferung des Kommissionärs an den Dritten mehrwertsteu-
errechtlich zum Unternehmensbereich des Kommittenten zu rechnen
ist, d.h. in dessen Verfügungsmacht steht. Mit dieser mehrwertsteuer-
rechtlichen Betrachtung stimmt im Übrigen auch die buchungsmässige
Behandlung von Kommissionsgeschäften überein: beim Kommissionär
sind die Sachen, welche er bloss in Kommission erhalten hat, nicht bi-
lanzierungsfähig, da ihm kein Nutzungsrecht daran zusteht (vgl. KARL
BLUMER, Die kaufmännische Bilanz, 9. Aufl., Zürich 1986, S. 97, WILLY
ANDRES/ROLF UHLMANN, Finanzbuchhaltung, 3. Aufl., Zürich 1987, S. 156).
Das heisst, die Bilanzierung dieser Waren hat weiterhin durch den
Kommittenten zu erfolgen, wobei empfohlen wird, die Kommissionswa-
re buchhalterisch von den gewöhnlichen Waren auszuscheiden (vgl.
ANDRES/UHLMANN, a.a.O., S. 155).
Im vorliegenden Fall wird das behauptete Kommissionsgeschäft von
der Beschwerdeführerin zwar nicht nachgewiesen. Allerdings besteht
vorliegend kein Grund, an dieser Angabe zu zweifeln. Zudem erscheint
eine Kommission plausibel aufgrund der Tatsache, dass die fraglichen
Waren zwar wie belegt im Februar 1998 ausgeführt worden sind, die
Beschwerdeführerin sie aber trotzdem Ende 1998 im Wert von
Fr. 200'954.-- noch in der Bilanz eingestellt hat, was im Fall eines
Kommissionsgeschäfts wie soeben erläutert den Buchhaltungsgrund-
sätzen entsprechen würde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
es habe sich um einen Export aufgrund eines Kommissionsgeschäfts
gehandelt, führt aber nach dem Gesagten nicht dazu, dass ihre Verfü-
gungsmacht über diese Waren per Ende März 1999 verneint werden
müsste. Aufgrund ihrer Ausführungen (Beschwerde S. 4 unten, s.a. so-
gleich) ist davon auszugehen, dass der Kommissionär (die S.) die
Waren bis Ende März 1999 noch nicht an Dritte verkauft und
weiterleitet hat. Somit befanden sich aufgrund der dargelegten Grund-
sätze beim Kommissionsgeschäft die fraglichen Waren im für den
Eigenverbrauch massgeblichen Zeitpunkt weiterhin in der Verfügungs-
macht der Beschwerdeführerin.
An dieser Folgerung vermag schliesslich das Vorbringen in der Be-
schwerde nichts zu ändern, wonach sich inzwischen der bereits am
31. März 1999 gehegte Verdacht erhärtet habe, dass die S. die Steine
nicht verkaufen, nicht bezahlen und auch nicht mehr zurückgeben
konnte, sowie dass die S. in Konkurs ging. Massgeblich ist vorliegend
einzig der fehlende Nachweis der Beschwerdeführerin, dass das
Seite 16
A-1410/2006
Warenlager bereits vor Beendigung der Steuerpflicht bzw. Aufgabe der
steuerbaren Tätigkeit nicht mehr in ihrer Verfügungsmacht gestanden
hat (z.B. verloren gewesen sei), was die Eigenverbrauchsbesteuerung
hätte verhindern können. Was nach Aufgabe dieser Tätigkeit mit den
Waren geschah, ist hingegen für die Besteuerung im Eigenverbrauch
nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV unerheblich (ausführlich: Urteil des
BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.1).
6.2 Zu prüfen bleibt lediglich die Bemessung der Steuer. Die ESTV
ging bei ihrer Kontrolle nach dem Gesagten zu Recht davon aus, dass
der Eigenverbrauch nicht korrekt deklariert worden war. Sie war daher
zur eigenen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen befugt bzw. ver-
pflichtet (oben E. 3.1, 3.3; vgl. auch Urteil des BVGer A-1348/2006
vom 30. Mai 2007 E. 6.2 mit Hinweis). Die ESTV hat die Eigenver-
brauchssteuer gestützt auf die Bilanz der Beschwerdeführerin per
Ende 1998 berechnet.
6.2.1 Betreffend den Messestand als in Gebrauch genommener be-
weglicher Gegenstand ist Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 MWSTV anwend-
bar und die ESTV hatte im Rahmen ihrer Schätzung den Marktwert zu
eruieren (oben E. 4.4.2).
Vorliegend hat die ESTV zur Bemessung des Eigenverbrauchs den Bi-
lanzwert des Messestands herangezogen (zuzüglich einer Abschrei-
bung von 25% für das erste Quartal 1999). Die ESTV darf bei der
Schätzung des Marktwerts zwar nicht schematisch auf den Buchwert
der fraglichen Gegenstände abstellen (vgl. Urteil des BVGer
A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.3.1). Vorliegend war die ESTV zur
Schätzung der Bemessungsgrundlagen befugt und verpflichtet und
beim massgeblichen Verkehrs- bzw. Marktwert handelt es sich um ei-
nen annäherungsweise zu bestimmenden Schätzwert (oben E. 4.4.2).
Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits keinerlei An-
gaben zum Marktwert des Messestandes gemacht hat. Unter diesen
Umständen ist das Abstellen der ESTV auf den Bilanzwert nicht zu be-
anstanden (vgl. Urteil des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007
E. 6.3.1, 6.3.2). Die Beschwerdeführerin erhebt betreffend Berechnung
der Eigenverbrauchssteuer auf dem Messestand ohnehin keine Bean-
standungen. Sie macht lediglich im Zusammenhang mit dem Tatbe-
standsmerkmal der Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Aufgabe der Tä-
tigkeit (oben E. 6.1.1) geltend, sie habe den Messestand entsorgt we-
gen "Aufgabe der Geschäftstätigkeit, wegen dessen Unverkäuflichkeit
Seite 17
A-1410/2006
und aus Platzgründen in einem Akt tiefster Depression über die unver-
gleichlich hohen Verluste aus dem Privatvermögen". Selbst wenn diese
Ausführungen sich gegen die Bemessung der Steuer richten würden,
wären sie nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt
nicht zu belegen, dass der Bilanzwert des Messestandes per 31. De-
zember 1998 nicht dessen damaligem Verkehrswert – als annähe-
rungsweise zu bestimmenden Wert (E. 4.4.2) – entsprach. Zwar er-
wähnt sie die Unverkäuflichkeit des Messestandes. Sie belegt jedoch
einerseits nicht, dass sie vergebliche Verkaufsbemühungen unternom-
men hat, andererseits ist es nicht nachvollziehbar, weshalb ein solcher
Stand keinerlei Marktwert mehr haben sollte. Mangels anderer An-
haltspunkte kann somit nicht beanstandet werden, dass die ESTV auf
den Buchwerten basierte, wovon sie noch pro rata Abschreibungen
vornahm.
6.2.2 Es kann sodann nicht daran gezweifelt werden, dass die Waren-
vorräte als "neue" Gegenstände im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Bst. a
Ziff. 1 MWSTV zu qualifizieren sind (zum Begriff: oben E. 4.4.1). Dass
die Beschwerdeführerin diese zum Verkauf bestimmten Handelswaren
in ihrem eigenen Betrieb im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2
MWSTV selbst in Gebrauch genommen hat, ist nicht anzunehmen und
sie macht solches auch nicht geltend. Demzufolge sind die Warenvor-
räte als neue bewegliche Gegenstände anzusehen und daher nach
Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 MWSTV zum Einkaufspreis zu bewerten.
Zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerungen oder -senkungen dür-
fen nicht berücksichtigt werden (oben E. 4.4.1).
Die ESTV hat auch betreffend die Eigenverbrauchssteuer auf den Wa-
renvorräten auf den Bilanzwert per 31. Dezember 1998 (von
Fr. 200'954.--) abgestellt. In der Beschwerde wird die Bemessung der
Eigenverbrauchssteuer an sich nicht bemängelt. Ebenfalls ist das – le-
diglich in der Einsprache enthaltene – Vorbringen, wonach das Waren-
lager wertberichtigt werden müsse, aufgrund der Massgeblichkeit des
Einstandspreises ohne Preisveränderungen von vornherein nicht zu
hören. Nicht weiter einzugehen ist auch auf den Umstand, dass im be-
reits erwähnten Ausfuhrdokument – welches sich gemäss Vorbringen
der Beschwerdeführerin auf das vorliegend relevante Warenlager be-
ziehen soll – der statistische Wert der ausgeführten ... sich immerhin
auf Fr. 265'000.-- belief. Bei diesem statistischen Wert handelt es sich
entweder um den (im Fall eines Verkaufs) fakturierten Preis oder
mangels solchem um den Preis, der einem Dritten in Rechnung
Seite 18
A-1410/2006
gestellt würde (sowie gewisse Zuschläge/Abzüge, vgl. Art. 9 Abs. 1–3
der Verordnung vom 5. Dezember 1988 über die Statistik des Au-
ssenhandels, SR 632.14), welche vorliegend gerade nicht massgeblich
sind. Weiter ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob die Beschwerdefüh-
rerin auf den Warenvorräten je Abschreibungen vorgenommen hat und
damit die ESTV – aufgrund des Abstellens auf den Bilanzwert per
Ende 1998 – auch die von der Beschwerdeführerin bis Ende 1998 ver-
buchten Abschreibungen auf diesen Posten akzeptiert hätte, was bei
neuen beweglichen Gegenständen, wo der damalige Einkaufspreis
massgeblich ist, gerade nicht in Betracht kommt (vgl. soeben und
E. 4.4.1). Soweit die Beschwerdeführerin Abschreibungen vorgenom-
men haben sollte, würde sich das Abstellen der ESTV auf den Bilanz-
wert anstatt auf den höheren Einkaufspreis (was an sich korrekt gewe-
sen wäre) vorliegend zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirken
und auf eine reformatio in peius könnte unter den gegebenen Umstän-
den verzichtet werden (zur reformatio in peius vgl. Urteil des BVGer
A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.4). Deswegen und da ohnehin kei-
ne Anhaltspunkten für allfällige Abschreibungen bestehen, ist auf die-
se Frage nicht weiter einzugehen.
Die Steuerbemessung durch die ESTV ist folglich auch bezüglich des
Warenlagers zu bestätigen.
7.
Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin den angefochtenen Ein-
spracheentscheid nicht, insbesondere auch nicht die Steuerberech-
nung (soweit sie nicht vorstehend behandelt wurde), sowie was die
Verzugszinsberechnung (hierzu E. 3.5) und die Aufhebung des Rechts-
vorschlages betrifft. Auf diese Punkte ist daher nicht weiter einzugehen
(vgl. E. 2.1).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde somit vollum-
fänglich abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Be-
schwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG sämtliche Verfahrenskos-
ten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
zu tragen. Diese werden nach Art. 4 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Der Beschwerdeführerin als Unterliegender steht keine Parteientschä-
Seite 19
A-1410/2006
digung zu (Art. 7 Abs.1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Seite 20
A-1410/2006
Versand:
Seite 21