Abtei lung I
A-1411/2007
{T 0/2}
Urteil vom 18. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Thomas Metz (Vorsitz); Pascal Mollard;
Thomas Stadelmann (Kammerpräsident);
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______
Beschwerdeführer
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. A._______, Landwirt, stellte seit dem Jahr 1997 jeweils fristgerecht mit
dem entsprechenden Formular "Ertrags-Ausweis und Einfuhrdeklaration
für die zollbegünstigte Einfuhr roher Bodenerzeugnisse der ausländischen
Wirtschaftszone (EA)" Antrag beim Zollamt Rafz-Solgen auf abgabefreie
Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten im landwirtschaftlichen
Bewirtschaftungsverkehr (LBV) betreffend das von ihm in Deutschland
bewirtschaftete Grundstück "X...", welches er als sein Eigentum
deklarierte. Die abgabefreie Einfuhr wurde A._______ in der Folge jeweils
antragsgemäss bewilligt. Im Jahr 2003 wurden die von ihm deklarierten
Eigentumsverhältnisse durch das zuständige Zollinspektorat Schaffhausen
einer Kontrolle unterzogen. Das Zollinspektorat stellte dabei fest, dass das
Grundstück "X..." gemäss Bestandesnachweis vom 31. März 1993 des
Grundbuchamtes Lottstetten (Deutschland) im Eigentum seiner
Grossmutter, B._______ (gestorben am 12. April 1982), gewesen sei. In
der Folge wurde A._______ von der Zollkreisdirektion Schaffhausen mit
Schreiben vom 25. Juni 2003 zur Vorlage eines entsprechenden
Nachweises eines Pacht-, Nutzniessungs- oder Eigentumsverhältnisses
aufgefordert. Mit Antwortschreiben vom 28. August 2003 legte er dar, dass
er seit 1996 Nutzniesser des Grundstückes "X..." sei und davon ausgehe,
dass ihm das Grundstück bis Ende Jahr 2003 überschrieben werde. Dem
Schreiben legte er eine Bestätigung der Gemeinde Buchberg bei, die
aufzeigt, dass B._______ seine Grossmutter war. Aufgrund dieser
Angaben wurde ihm die abgabefreie Einfuhr für das Jahr 2003 bewilligt
und ebenfalls im Jahr 2004 wurde ihm die abgabefreie Einfuhr
zugestanden.
B. Im Frühjahr 2005 beantragte A._______ mit dem genannten Formular
erneut die abgabefreie Einfuhr. Entgegen den früheren Jahren dekarierte
er das Grundstück "X..." neu als Pachtland und somit nicht mehr als sein
Eigentum. Als Nachweis des Pachtverhältnisses legte er dem Zollamt
Rafz-Solgen den Pachtvertrag vom 28. April 2005 zwischen ihm und
C._______ vor.
C. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 eröffnete die Zollkreisdirektion
Schaffhausen, Sektion Untersuchung, eine Zollstrafuntersuchung gegen
A._______ wegen Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 1. Oktober
1925 (aZG, BS 6 465) und das Bundesgesetz vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Aufgrund der
durchgeführten Untersuchung forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen
von A._______ mit Verfügung vom 12. Januar 2006 Einfuhrabgaben im
Betrage von insgesamt Fr. 39'065.25 nach. Die Nachforderung wurde
gemäss Schlussprotokoll vom 12. Januar 2006 damit begründet, dass
A._______ die Voraussetzungen von Art. 14 Ziff. 23 aZG nicht erfüllt habe.
A._______ sei in den Jahren 2000 bis 2004 – entgegen seiner Deklaration
– nicht Eigentümer des Grundstückes "X...", Lottstetten (Deutschland), und
somit nicht zur abgabefreien Einfuhr gemäss Art. 14 Ziff. 23 aZG
berechtigt gewesen. Das Grundstück sei am 16. Oktober 1952 beim
3Grundbuchamt Lottstetten rechtmässig auf seine Grossmutter, B._______,
eingetragen worden. Mit dem Tode derselben am 12. April 1982 sei es
aufgrund einer Erbausschlagungserklärung seines Vaters an (dessen
Schwester) C._______ als Alleinerbin übergegangen. Seit diesem
Zeitpunkt hätten sich die Eigentumsverhältnisse nicht verändert.
D. Gegen die Verfügung vom 12. Januar 2006 der Zollkreisdirektion
Schaffhausen erhob A._______ am 20. Februar 2006 Beschwerde an die
Oberzolldirektion (OZD). Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der
Verfügung der Zollkreisdirektion unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er als
gesetzlicher Erbe von B._______ (Grossmutter) Teil der
Erbengemeinschaft seiner verstorbenen Grossmutter geworden und somit
(zumindest bis zum Jahr 2005) Gesamteigentümer des Grundstückes "X..."
gewesen sei. Die entsprechenden Deklarationen hätten deshalb den
Tatsachen entsprochen. Damit habe er sich nicht der unrechtmässigen
abgabefreien Einfuhr schuldig gemacht.
E. Am 28. September 2006 forderte die OZD von A._______ einen
Kostenvorschuss über Fr. 850.--. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006
ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Er sei bedürftig und nicht in
der Lage, neben der Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Kosten
eines Rechtsverfahrens aufzukommen. In der Folge reichte er der OZD
verschiedene Unterlagen ein, um seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Mit
Entscheid vom 22. Januar 2007 wies die OZD das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab. Die erforderliche Bedürftigkeit des
Gesuchstellers sei zwar gegeben, jedoch sei die Beschwerde von
Vornherein aussichtslos. Die OZD begründete die Aussichtslosigkeit im
Wesentlichen damit, dass es zwar fraglich sei, ob im Jahr 1982 die
Erbteilung korrekt erfolgt sei, da einerseits die Parzelle "X..." im
Erbschaftsinventar der Grossmutter (B._______) nicht erwähnt worden
und andererseits die gesetzliche Erbfolge (mitunter von A._______) nach
der Erbausschlagung des Vaters nicht eingehalten worden sei. Die
Erbschaftsklage sei jedoch verjährt und die Erbteilung deshalb
rechtskräftig. C._______ sei somit als Alleinerbin der Erbschaft der
Grossmutter seit 1982 Eigentümerin der Parzelle "X...". Das Inventar nach
dem Tode des Vaters von A._______ erwähne deshalb folgerichtig die
Parzelle "X..." nicht. Unklar sei, weshalb nach dem Tod des Vaters die
partielle Erbteilung vom 14. Januar 2004 die Parzelle "X..." aufführe und
A._______ zu Alleineigentum zugewiesen habe. Die OZD kam in der Folge
zum Schluss, dass die partielle Erbteilung vom 14. Januar 2004 in diesem
Punkt nicht korrekt erfolgt sei. A._______ könne deshalb aus der partiellen
Erbteilung vom 14. Januar 2004 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im
Weiteren habe A._______ in den durchgeführten Einvernahmen
zugegeben, dass er gar nie Eigentümer der Parzelle "X..." gewesen sei.
F. Am 31. Januar 2007 reichte A._______ bei der OZD eine Ergänzung zu
seiner Beschwerde vom 20. Februar 2006 gegen die Verfügung vom
12. Januar 2006 der Zollkreisdirektion ein. Er hielt an seiner Beschwerde
fest und ergänzte insbesondere, dass eine Anfechtung der Erbteilung vom
43. August 1982 in Bezug auf das Grundstück "X..." keinen Sinn gemacht
hätte, da es bei der Erbteilung nicht der Erbin C._______ zugewiesen
worden sei. Im partiellen Erbteilungsvertrag vom 14. Januar 2004 werde
das Grundstück "X..." erstmals erwähnt. Dabei sei festgehalten worden,
dass dieses – noch immer auf den Namen von B._______ (Grossmutter)
eingetragene – in Deutschland gelegene Grundstück schon immer zum
Landwirtschaftsbetrieb gehört habe. Aufgrund von Ziff. 18 der weiteren
Bestimmungen des partiellen Erbteilungsvertrages habe er ein
Vertragsexemplar zur direkten Anmeldung der Eigentumsübertragung beim
zuständigen Notar in Deutschland erhalten. Somit sei dargelegt, dass sich
das Grundstück "X..." zumindest vor der partiellen Erbteilung im Eigentum
der Erbengemeinschaft seines Vaters befunden habe. Das Grundstück sei
nach dem Erbverzicht des Vaters direkt auf dessen Erben übergegangen
und sei deshalb in seinem Nachlassinventar vom 6. September 2000 nicht
erwähnt worden. Aus der Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2006 und
aus der vorliegenden Ergänzung zeige sich, dass das Rechtsmittel gegen
die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 12. Januar 2006
keineswegs aussichtslos sei. Er beantrage deshalb weiterhin die
unentgeltliche Prozessführung.
G. Mit Eingabe vom 22. Februar 2007 liess A._______ (Beschwerdeführer)
gegen den Entscheid der OZD vom 22. Januar 2007 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit den folgenden Anträgen führen:
"Es sei die Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV),
Oberzolldirektion, vom 22. Januar 2007 aufzuheben. Es sei dem
Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen die Verfügung der
Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 12. Januar 2005 die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person von
Rechtsanwältin (...) eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin". Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
dass das eingelegte Rechtsmittel gegen die Verfügung der
Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 12. Januar 2006 nicht aussichtslos
sei und ihm deshalb das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege im
Verfahren vor der OZD zu gewähren sei. Die tatsächlichen
Eigentumsverhältnisse betreffend das Grundstück "X..." seien keineswegs
eindeutig und daher im Beschwerdeverfahren vor der OZD zu klären.
H. Am 20. März 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche
Rechtspflege für das Verfahren vor dem BVGer. Mit Zwischenverfügung
vom 27. März 2007 hiess das BVGer das Gesuch gut und ernannte
Rechtsanwältin (...) als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Verfahren
vor dem BVGer.
I. Die OZD nahm am 27. April 2007 Stellung zur Beschwerde vom
22. Februar 2007. Sie hielt an ihrer Ansicht fest, dass die Voraus-
setzungen der Aussichtslosigkeit gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung erfüllt seien und deshalb kein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege bestehe.
5Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich –
im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Beschwerde vom
22. Februar 2007 gegen den Entscheid der OZD vom 22. Januar 2007 mit
dem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert
wurde. Die vorgängige (d.h. vor dem Sachentscheid erfolgende) Verwei-
gerung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt gemäss der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung einen Zwischenentscheid und nicht einen
Endentscheid dar (BGE 129 I 129 E. 1, BGE 111 Ia 276 E. 2b). Gegen
einen Zwischenentscheid kann beim BVGer selbständig Beschwerde
erhoben werden, sofern dieser einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
und das Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid zulässig ist. Der
Rechtsmittelzug folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens
allgemein dem der Hauptsache, d.h. die Anfechtung hat bei derjenigen
Instanz zu erfolgen, die in der Sache selbst zur Beurteilung zuständig ist
(ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main
1998, Rz. 2.14; BGE 116 V 133 E. 1b).
1.2 Hauptsache ist vorliegend das mit Beschwerde vom 20. Februar 2006
gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 12. Januar
2006 vor der OZD anhängig gemachte Beschwerdeverfahren betreffend
die Nachforderung von Einfuhrabgaben. Auf dieses hängige Verfahren
findet nicht das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene neue Zollgesetz vom
18. März 2005 (ZG, SR 631), sondern noch das alte Zollgesetz (aZG)
Anwendung, werden doch nach Art. 132 Abs. 1 ZG alle
Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig
sind, nach dem bisherigen Recht abgeschlossen. Gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das BVGer (VGG, SR 173.32)
beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche ist
vorliegend nicht gegeben und die OZD ist eine Behörde im Sinne von
Art. 33 VGG. Das BVGer wäre daher für die Beurteilung einer allfälligen
Beschwerde gegen den (noch zu treffenden) Endentscheid der OZD
zuständig. Da die Verwaltungsbeschwerde an das BVGer somit gegen den
Endentscheid der OZD zulässig wäre, kann dieses Rechtsmittel auch
gegen vorangehende Zwischenverfügungen mit drohendem unheilbaren
Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG ergriffen werden.
1.3 Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege hat im vorliegenden
Fall zur Folge, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss bezah-
len muss und es ihm verwehrt ist, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in
6Anspruch zu nehmen. Dadurch kann ihm nach ständiger Rechtsprechung
ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen (BGE 111 Ia 276
E. 2b; BGE 126 I 207 E. 2). Beim angefochtenen Entscheid der OZD vom
22. Januar 2007 handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung ge-
mäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG. Da auch die übrigen formellen Erforder-
nisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 22. Februar 2007 einzutre-
ten.
1.4 Das BVGer kann die angefochtene Zwischenverfügung der OZD grund-
sätzlich in vollem Umfange überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben
der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
(Art. 49 lit. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben
(Art. 49 lit. c VwVG; MOSER, a.a.O., Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006,
Rz. 1758 ff.).
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,
hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser
Anspruch gilt als verfassungsmässige Minimalgarantie auch in Verwal-
tungsverfahren (Urteil des Bundesgerichtes 2P.249/2001 vom 3. Oktober
2001 E. 1). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Hauptverfahren)
vor der OZD wird der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege durch Art. 65 VwVG konkretisiert. Dieser regelt in Abs. 1,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint. Art. 65 Abs. 2 VwVG besagt, dass der Partei
ein Anwalt bestellt wird, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.
2.1.1 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht umstritten.
Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts-
pflege allein mit der Aussichtslosigkeit der Beschwerde begründet.
2.1.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro-
zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts-
los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waa-
ge halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver-
nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei
soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet
(BGE 124 I 304 E. 2c mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgs-
aussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129
7E. 2.3.1).
Die Aussichtslosigkeit ist in aller Regel vorab, anlässlich des Gesuches um
unentgeltliche Rechtspflege, zu beurteilen. Dem Entscheid über die materi-
ellen Begehren wird somit eine prima facie-Prüfung vorweggenommen, die
jedoch auf den Entscheid in der Sache keinen Einfluss hat. Es handelt sich
lediglich um einen ersten Überblick der Akten, weshalb an den Nachweis
der Nichtaussichtslosigkeit keine allzu strengen Anforderungen geknüpft
werden dürfen (MOSER, a.a.O., Rz. 4.38).
2.1.3 Für die Gewährung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung wird
zusätzlich zu der Bedürftigkeit des Rechtssuchenden und Nichtaussichts-
losigkeit des verfolgten Verfahrensziels eine sachliche Gebotenheit der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall verlangt (BGE 125 V
35 E. 4b; MOSER, a.a.O., Rz. 4.39). Es sind die Umstände des Einzelfalls,
die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Beson-
derheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Kom-
plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fal-
len auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie
etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (IVO SCHWANDER,
Anmerkung zu BGE 122 I 8, veröffentlicht in Aktuelle Juristische Praxis
[AJP] 1996 S. 495). Bei Drohung eines besonders starken Eingriffs in die
Rechtsstellung des Bedürftigen ist die Verbeiständung grundsätzlich gebo-
ten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ge-
suchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (ALFRED BÜHLER, Die
neuere Rechtsprechung im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege, ver-
öffentlicht in Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 94/1998, S. 226). Die
Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann schliesslich
nicht schon damit begründet werden, dass das betreffende Verfahren von
der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird
oder dass das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (MOSER, a.a.O.,
Rz. 4.40; BGE 122 III 394 E. 3c).
2.2 Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert
werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschrif-
ten für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung
der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Das Gesetz lässt rohe Bo-
denerzeugnisse, mit Ausnahme der Produkte des Rebbaus, zollfrei, soweit
sie von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone stammen, die
von ihren Eigentümern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet
werden, wenn der Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizerischen
Wirtschaftszone hat und die Bodenerzeugnisse selbst oder durch seine
Angestellten einführt (Art. 14 Ziff. 23 aZG). Gemäss Art. 28 Abs. 5 der Ver-
ordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz (aZV, BS 6 514) haben
die Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter, welche die Zollbefreiung bean-
8spruchen wollen, der zuständigen Zollkreisdirektion jeweilen bis Ende April
eines jeden Jahres unter anderem eine amtliche Bescheinigung über Ei-
gentum, Nutzniessung oder Pachtverhältnis an dem betreffenden Grund-
stück nebst einer Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der ein-
zelnen Kulturen einzureichen.
3. Im Streit liegt, ob die Beschwerde des Beschwerdeführers vom
20. Februar 2006 gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen
vom 12. Januar 2006 (Hauptverfahren) aussichtslos im Sinne der
aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.1.2) ist und
deshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege hat. Im Hauptverfahren vor der OZD ist dabei strittig, ob der
Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2004 – wie von ihm deklariert –
Eigentümer des in Deutschland gelegenen Grundstückes "X..." war und
damit – die übrigen Voraussetzungen sind unbestrittenermassen erfüllt –
die entsprechenden Landwirtschaftsprodukte von diesem Grundstück zu
Recht gemäss Art. 14 Ziff. 23 aZG zollfrei einführte.
3.1 Unbestritten ist der Inhalt der folgenden objektiven Beweismittel, welche
zur Abklärung der Eigentumsverhältnisse an der Parzelle "X..." beigezogen
werden können:
Die Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamtes Lottstetten (D)
vom 16. Oktober 1952 führte B._______, Grossmutter des Beschwerdefüh-
rers, als Eigentümerin des Grundstückes auf. Die durch die Erbschaftsbe-
hörde Buchberg erstellte Inventur und Teilung vom 3. August 1982 (Datum
des Beschlusses) des Vermögensbestandes der am 12. April 1982 verstor-
benen B._______ erwähnte das Grundstück "X..." hingegen nicht mehr.
Aktenkundig ist im Weiteren, das der Vater des Beschwerdeführers beim
Tod von B._______ eine Erbausschlagungserklärung abgab und gemäss
Inventur und Teilung vom 3. August 1982 der gesamte Nachlass mit Akti-
ven und Passiven an C._______ ging. Nach dem Tod des Vaters des Be-
schwerdeführers am 3. August 2000 wurde ebenfalls durch die Erbschafts-
behörde Buchberg ein Inventar über dessen Vermögensbestand aufge-
nommen. Dieses enthielt das Grundstück "X..." wiederum nicht. Am 14. Ja-
nuar 2004 vereinbarten die Erben des Vaters des Beschwerdeführers im
Rahmen einer partiellen Erbteilung, dass der ihnen zu Gesamteigentum
zustehende Landwirtschaftsbetrieb dem Beschwerdeführer zu Alleineigen-
tum zugewiesen werde. Das Grundstück "X..." wurde dabei explizit auf den
Beschwerdeführer mitübertragen. Schliesslich trug das Grundbuchamt
Lottstetten (D) C._______ am 1. August 2005 als Eigentümerin des Grund-
stücks "X..." im Grundbuch ein (gemäss Grundbuchauszug des Grund-
buchamtes Lottstetten).
3.2 Unbestritten ist ebenso, dass sich das Grundstück "X..." – bis zu deren
Tod – im Eigentum von B._______ (Grossmutter des Beschwerdeführers)
befunden hat. Bestritten ist die weitere Vererbung des Grundstücks.
93.2.1 Die OZD weist in ihrem Entscheid vom 22. Januar 2007 auf Mängel bei der
Erbteilung des Nachlasses von B._______ hin (Inventur und Teilung vom
3. August 1982). So sei im Nachlassinventar das Grundstück "X..." nicht
genannt, obwohl sämtliche Vermögensgegenstände aufgeführt sein
müssten. Ebenfalls sei bei der Erbausschlagung des Vaters des
Beschwerdeführers die gesetzliche Erbfolge (mitunter des Beschwerde-
führers) nicht berücksichtigt worden. Die OZD stellt sich jedoch auf den
Standpunkt, dass die Erbteilung mangels Anfechtung mittels
Erbschaftsklage rechtskräftig geworden sei. Die Erbteilung von 1982 habe
das Grundstück "X..." C._______ zugewiesen. Die partielle Erbteilung vom
14. Januar 2004 könne daran nichts ändern.
3.2.2 Der Beschwerdeführer wendet dazu in seiner Beschwerde vom
22. Februar 2007 ein, dass die Vorinstanz sich zur Begründung des
Eigentums von C._______ auf den Erbteilungsvertrag von 1982 mit
Erbverzicht des Vaters zugunsten dessen Schwester (C._______) gestützt
habe, obwohl im Inventar das Grundstück gar nicht aufgeführt worden sei.
Er stütze sich dagegen auf den partiellen Erbteilungsvertrag vom
14. Januar 2004, welcher das Grundstück "X..." konkret ihm zugewiesen
habe. Dieser partielle Erbteilungsvertrag sei nicht angefochten worden und
daher in Rechtskraft erwachsen. Im Grundbuch seien nach beiden
Erbverträgen keine Eintragungen vorgenommen worden, welche Auskunft
über die Eigentumsverhältnisse geben könnten. Erst nachdem er im Jahr
2005 mit seiner Tante C._______ über seine Eigentumsrechte gesprochen
habe und man sich einigte, dass das Gut "X..." auf sie übertragen werden
soll, sei eine Grundbucheintragung vorgenommen worden. Die
vorbestehende Erbengemeinschaft sei nie eingetragen worden, habe aber
ipso iure bestanden.
3.3 Es kann festgehalten werden, dass zumindest im Rahmen eines ersten
Überblicks (prima facie-Prüfung; vgl. E. 2.1.2) mehrere Unklarheiten
tatsächlicher und rechtlicher Natur bestehen. Zunächst ist – was auch von
beiden Parteien übereinstimmend dargelegt wird – nicht klar, weshalb das
Nachlassinventar von B._______ (Grossmutter) das Grundstück "X..."
nicht enthalten hat. Zudem ist der Schluss der OZD, dass aufgrund der
rechtskräftigen Teilung der Erbschaft der Grossmutter im Jahr 1982,
welche C._______ (unter Missachtung der gesetzlichen Erbfolge, mitunter
des Beschwerdeführers) den gesamten Nachlass zugewiesen habe und
somit auch das Grundstück "X..." in deren Eigentum übergegangen sei,
zumindest in Frage zu stellen. Es ist zwar zutreffend, dass die genannte
Erbteilung den gesamten Nachlass mit Aktiven und Passiven C._______
zuwies (vgl. Seite 2 der Inventur und Teilung vom 3. August 1982), jedoch
enthielt das der Teilung zugrundeliegende Nachlassinventar das
Grundstück "X..." eben nicht. Es ist somit durchaus fraglich, ob die
Erbteilung vom 3. August 1982 Grundlage für die Zuweisung des
Grundstücks an C._______ bilden kann. Im Weiteren bleibt unklar,
weshalb das Grundstück erstmals in der partiellen Erbteilung vom
14. Januar 2004 erwähnt wurde. Im Lichte dieser Ausführungen
10
erscheinen die Eigentumsverhältnisse betreffend das Grundstück "X..." für
die vorliegend relevante Zeit nicht von Vornherein klar und eindeutig. Der
bei der OZD hängigen Beschwerde (Hauptverfahren) kann die
erforderliche minimale Erfolgsaussicht (vgl. E. 2.1.2) somit nicht zum
Vornherein abgesprochen werden. Sie erscheint deshalb nicht
aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Es erübrigt sich damit
auch, auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers einzugehen. Die
unentgeltliche Prozessführung mit Bezug auf die Verfahrenskosten kann
somit gewährt werden. Es verbleibt demnach das Vorliegen der sachlichen
Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu prüfen.
3.4 Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 forderte die Zollkreisdirektion Schaff-
hausen Einfuhrabgaben im Betrage von Fr. 39'065.25 nach. Diese Nach-
forderung stellt einen relativ schweren Eingriff in die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers dar. Im Weiteren handelt es sich vorliegend um einen
komplexen Sachverhalt mit schwierigen rechtlichen Fragestellungen. Der
Beschwedeführer ist als rechtsunkundige Person deshalb auf anwaltliche
Unterstützung angewiesen (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und der Ent-
scheid der OZD vom 22. Januar 2007 aufzuheben. Die Vorinstanz wird an-
gewiesen, dem Beschwerdeführer für das hängige Hauptverfahren die voll-
umfängliche unentgeltliche Rechtspflege – also einschliesslich der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung – mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Ge-
suchstellung am 25. Oktober 2006 zu gewähren. Als amtliche Anwältin ist
antragsgemäss (...) zu ernennen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem obsiegenden Be-
schwerdeführer noch der OZD Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Die OZD hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung auszurichten, die auf Fr. 600.-- festgesetzt wird (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der
Entscheid der Oberzolldirektion vom 22. Januar 2007 aufgehoben.
2. Die Oberzolldirektion wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das
hängige Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege – also einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung –
mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 25. Oktober 2006
zu gewähren. Als amtliche Anwältin ist Rechtsanwältin (...) zu ernennen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Oberzolldirektion hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 600.-- zu entrichten.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und 100 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110).
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