Abtei lung I
A-1412/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
Z._______ AG, ...
vertreten durch Herr Rechtsanwalt ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. - 4. Quartal 1998);
Reduzierter Steuersatz (Art. 27 Abs. 1 Bst. b MWSTV).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1412/2006
Sachverhalt:
A.
Die Z. wurde per 27. Juni 1997 im von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehrwert-
steuerpflichtigen eingetragen. ... Die ESTV führte im November 2001
eine Kontrolle durch und stellte fest, dass die Steuerpflichtige im Jahr
1998 aus dem Verkauf von sogenannten Duft- bzw. Hanfsäcken einen
Umsatz von Fr. ....-- getätigt und zum reduzierten Satz (von 2%)
versteuert hatte. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 223'516 vom
9. November 2001 betreffend das Jahr 1998 machte die ESTV für die
Differenz zum ordentlichen Steuersatz (6,5%) eine Nachforderung von
Fr. ....-- geltend. Mit Entscheid vom 22. Januar 2002 bestätigte die
ESTV die Forderung (...).
B.
Die Z. liess am 21. Februar 2002 Einsprache erheben mit den
Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und der Verkauf der Duft-
resp. Hanfsäcke für das Jahr 1998 sei zu 2% zu versteuern.
Eventualiter sei die EA Nr. 223'516 insofern abzuändern, dass auch
auf dem Einkauf der Duft- resp. Hanfsäcke die Vorsteuer auf 6,5% er-
höht werden könne, so dass der geschuldete Betrag Fr. ... (...)
ausmache. Sie begründete hauptsächlich, bei den Hanf-/Duftsäcken
handle es sich um Schnittblumen und Zweige der Hanfpflanze, die
Zierzwecken dienten und zum reduzierten Satz zu besteuern seien.
Zum Eventualantrag wurde vorgebracht, dass die Einsprecherin die
Duftsäcke bei der Genossenschaft ... bezogen habe, welche diese mit
einem Satz von 2% fakturiert habe. Aufgrund dieser Fakturen habe sie
auch die Vorsteuer von 2% geltend gemacht. Nun habe aber die ESTV
auch bei der Lieferantin die Differenz von 2% zu 6,5% aufgerechnet.
Der nicht geltend gemachte Vorsteuerabzug betrage somit Fr. ... und
dieser sei von der Steuerforderung der ESTV (Fr. ...) abzuziehen.
Entsprechend betrage die Steuerschuld noch Fr. ....
C.
Mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2004 wies die ESTV die
Einsprache ab und stellte fest, die Einsprecherin schulde der ESTV für
das 1. bis 4. Quartal 1998 Fr. ....-- Mehrwertsteuer und habe ... noch
Fr. ....-- zu bezahlen. Einleitend nahm die ESTV Bezug auf den
"Cannabisbericht" der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen,
die Broschüre "Cannabis Konsum" der Gesundheitsförderung
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Baselland sowie eine im Ständerat eingereichte Motion betreffend
Cannabisanbau. Daraus ergäbe sich unter anderem, dass zum
Drogenkonsum geeignetes (insbesondere genügend Tetrahydrocanna-
binol [THC] enthaltendes) Hanf bzw. Cannabis häufig in sogenannten
Duftsäckchen verkauft worden sei, dies in den 90er Jahren namentlich
in den sogenannten "Hanflädeli". Sodann führte die ESTV im
Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Steuer-
pflichtige geltend mache, dass der getrocknete Hanf Zierzwecken die-
ne. Gegen diese Annahme spreche, dass die "Kissen" lediglich diejeni-
gen Teile der Pflanze enthielten, welche den höchsten THC-Gehalt
aufweisen, dass diese von einer zum Rauchen guten bis hervorragen-
den Qualität waren und dass nur schon der Einkaufspreis rund
Fr. 10.-- pro Gramm betrug. Es sei deshalb davon auszugehen, dass
hier Raucherware verkauft worden sei, die weder unter die getrockne-
ten Zierpflanzen noch unter die Medikamente falle. Ferner könne auch
dem Eventualantrag nicht entsprochen werden.
D.
Am 31. Januar 2005 lässt die Z. (Beschwerdeführerin) gegen diesen
Einspracheentscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) einreichen mit den Anträgen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei nicht zu ver-
pflichten, für das Jahr 1998 Fr. ....-- nebst Verzugszins zu zahlen.
Eventualiter sei die EA Nr. 223'516 so abzuändern, dass auf dem Ein-
kauf der Duft- resp. Hanfsäcke die Vorsteuer auf 6.5% erhöht werde,
so dass der geschuldete Betrag Fr. ... ausmache. Die Be-
schwerdeführerin erläutert insbesondere, die ESTV habe nicht bewie-
sen, dass die im Jahre 1998 verkauften Duftsäcklein wirklich zum Rau-
chen benötigt worden seien und ihr dies auch klar gewesen sei. Der
Sachverhalt sei diesbezüglich ungenügend abgeklärt. Die Duftkissen
seien als getrocknete Pflanzen zu behandeln, welche ästhetischen
Zwecken dienten, und somit zum reduzierten Satz zu besteuern seien.
Weiter könne ihr nicht angelastet werden, wenn die verkaufte Ware
von den Käufern zu einem anderen als dem angepriesenen Zweck
benötigt werde. Ferner könnte der Hanf auch als Tee gebraucht wor-
den sein. Gemäss Eventualantrag sei die erhöhte Vorsteuer in Abzug
zu bringen, dieses Verfahren garantiere ein einfaches und unbürokrati-
sches Vorgehen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 11. April 2005 beantragt die ESTV die Ab-
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weisung der Beschwerde. Sie erläutert, gegen Organe der Lieferantin
der Beschwerdeführerin, der Genossenschaft ..., seien Strafverfahren
durchgeführt und u.a. durch das Urteil des Bundesgerichts 6S.
718/2001 vom 12. November 2002 abgeschlossen worden. In jenem
Strafverfahren sei festgestellt worden, dass der THC-Gehalt der
Minigrip- und Duftsäcklein zwischen 1,5 und 8,5% lag. Das
Bundesgericht habe festgehalten, dass der ganze Hanf qualitätsmä-
ssig gleichmässig gewesen sei. Damit bestehe keine Veranlassung zu
weiteren Sachverhaltsabklärungen. Eine Besteuerung als Zierpflanze
falle ausser Betracht. In den Säcklein seien nur die Blüten der weibli-
chen Hanfpflanze verkauft worden, da nur diese den absatzträchtigen
hohen THC-Gehalt aufwiesen. Ein Einsatz zu üblichen Bind- und Zier-
zwecken sei ausgeschlossen aufgrund der geringen Grösse der Blü-
tenköpfe und aufgrund der fehlenden Halme. Sodann spreche gegen
die in der Beschwerde neu vorgebrachte Qualifikation als Teekraut ers-
tens die die Bennennung der Ware durch die Beschwerdeführer als
"Duftsack" und nicht als Hanftee sowie zweitens die Zusammenset-
zung des Hanfprodukts, denn der handelsübliche Hanftee enthielte ge-
trocknete Blätter (und nicht Blüten) der Hanfpflanze und sei häufig mit
anderen Teesorten gemischt. Drittens sei der Preis zu erwähnen, da
der Hanftee um ein vielfaches (nämlich 63 mal) billiger verkauft werde
als der Hanf in den Duftsäcken.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentschei-
de der ESTV nach Art. 65 des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer in der Fassung vom 25. Juni 2002
(MWSTG; SR 641.20) bzw. Art. 53 der Verordnung über die Mehrwert-
steuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV; AS 1994 1464) mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden. Die SRK ist per 31. Dezember 2006
aufgelöst worden und das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar
2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss Art. 31 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR
173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt eine solche
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Ausnahme nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Ja-
nuar 2007 die Beurteilung der vorher bei der SRK hängigen Rechts-
mittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Ver-
ordnung in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht
sich auf das Jahr 1998, so dass auf die vorliegende Beschwerde
grundsätzlich noch bisheriges Recht anwendbar ist (Art. 93 und 94
MWSTG).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen gegen Entgelt erbrachte Lieferun-
gen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und b
MWSTV). Die Steuer beträgt gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b MWSTV (in
der Fassung bis Ende 1998) grundsätzlich 6.5% (ab 1. Januar 1999
7,5%). Der Normalsteuersatz ist immer anwendbar, wenn ein Umsatz
nicht gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a MWSTV unter den reduzierten Satz
fällt. Die in dieser Bestimmung enthaltene Liste der satzreduzierten
Leistungen ist abschliessend und es ist unzulässig, diese durch Ausle-
gung zu erweitern (Entscheid der SRK vom 19. April 2001, Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65.111 E. 4b/bb).
2.2 Der Begriff des Steuerobjekts ist weit auszulegen und Einschrän-
kungen des Steuerobjekts (wie z.B. die Tatbestände der unechten
Steuerbefreiungen) sind aufgrund ihrer Systemwidrigkeit restriktiv zu
interpretieren (hierzu statt vieler: Urteil des BVGer A-1342/2006 vom
3. Mai 2007 E. 2.2 mit Hinweisen). Ebenfalls eher restriktiv zu handha-
ben sind gemäss der Rechtsprechung die Bestimmungen über die
Steuersatzreduktion (Urteil des Bundesgerichts 2A.68/2003 vom
31. August 2004 E. 3.4; Entscheid der SRK vom 19. April 2001, VPB
65.111 E. 4b/dd).
2.3 Die Lieferung von "Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, leben-
den Pflanzen, Stecklingen, Pfropfreisern sowie Schnittblumen und
Zweigen, auch zu Sträussen, Kränzen und dergleichen gebunden", un-
terliegt dem reduzierten Steuersatz (Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
5. Lemma MWSTV; identischer Wortlaut bereits gemäss Verfassung:
Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 8
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Abs. 2 Bst. e Ziff. 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [ÜB-
aBV]).
2.4 Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die
Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen,
das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen.
Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und
-mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsa-
chen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken
(statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Entscheid der
SRK vom 18. November 2002, VPB 67.49 E. 3b/bb; Urteile des BVGer
A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 2; A-1429/2006 vom 29. August
2007 E. 2.4).
3.
Vorliegend ist strittig, ob die von der Beschwerdeführerin verkauften,
mit getrocknetem Hanf gefüllten "Duftsäckchen" (auch Duftsäcke [vgl.
Inventar und Artikel-/Kunden-Statistik, act. 10], Hanfsäcke oder Duft-
kissen genannt) unter die satzreduzierten Lieferungen gemäss Art. 27
Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV einzuordnen sind.
3.1 Die ESTV ist der Ansicht, dass die Duftsäckchen wegen ihres dem
Drogenkonsum dienenden Inhalts verkauft worden seien, womit der re-
duzierte Steuersatz nicht anwendbar sei. Die Beschwerdeführerin be-
streitet die Verwendung des Inhalts der Duftsäcke zum (illegalen) Dro-
genkonsum.
Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Organe der
Genossenschaft ..., der Lieferantin der Beschwerdeführerin, hat das
Bundesgericht die durch das kantonale Gericht vorgenommene Quali-
fizierung des gesamten von der Lieferantin mit den Duftsäcklein ver-
triebenen Hanfs als Betäubungsmittel im Sinn von Art. 19 des Betäu-
bungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) ge-
schützt (Urteil des Bundesgerichts 6S.718/2001 vom 12. November
2002 E. 4, auf welches auch die ESTV verwies). Die Polizei habe an-
lässlich von vier Durchsuchungen mit Hanf gefüllte Minigrip- und Duft-
säcklein beschlagnahmt, deren THC-Gehalt zwischen 1,5 und 8,5%
gelegen habe (Sachverhalt Bst. A). Das Bundesgericht stellte fest, der
ganze Hanf sei qualitätsmässig gleichwertig und von einer zum Rau-
chen guten bis hervorragenden Qualität gewesen (E. 4, 5.2). Er sei zu
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Preisen und in Mengen verkauft worden, die erheblich über denjenigen
ähnlicher Produkte lägen, die keine psychoaktive Wirkung haben. Der
vertriebene Hanf habe ein THC-reiches Pflanzengemisch aus Hanf-
blättern, Fruchtständen, Hanfblüten und -samen enthalten (E. 4). Der
Inhalt der Duftsäcklein würde in der Regel geraucht. Wären die Duft-
säcklein nur wegen ihres Dufts angeboten und verkauft worden, wäre
der Preis erheblich übersetzt gewesen und der grosse Umsatz sicher
nicht erzielt worden. Die verantwortlichen Organe der Lieferantin seien
sich darüber im Klaren gewesen, dass die vertriebenen Produkte als
Betäubungsmittel verwendet werden konnten, und die Vorinstanz habe
zu Recht Eventualvorsatz angenommen (E. 5.2).
Die Beschwerdeführerin hat ihre Duftsäckchen unbestrittenermassen
von der von diesem Urteil betroffenen Lieferantin bezogen. Dass in
den Duftsäcklein Betäubungsmittel verkauft worden sind, kann ange-
sichts der Feststellungen des Bundesgerichts als erstellt gelten. Ge-
mäss den Untersuchungen des Hanfs wies dieser einen genügend ho-
hen THC-Gehalt auf, um als Betäubungsmittel konsumiert zu werden.
Das Bundesgericht hat explizit festgehalten, dass die Qualität des
Hanfs von einer zum Rauchen guten Qualität war. Wenig glaubwürdig
erscheint, dass die Beschwerdeführerin sich dem nicht bewusst gewe-
sen sei; abgesehen davon ist dies für die Bestimmung des anwendba-
ren Satzes auch nicht entscheidend. Haben die Duftsäckchen dem
Konsum des darin enthaltenen, THC-haltigen und unter das Betäu-
bungsmittelgesetz fallenden Hanfs gedient, kommt die Satzreduktion
nicht zum Tragen. Einerseits ist eine Subsumption unter Art. 27 Abs. 1
Bst. a Ziff. 1 5. Lemma MWSTV (E. 2.3) offensichtlich auszuschlie-
ssen. Andererseits figurieren Cannabis und ähnliche illegale Betäu-
bungsmittel auch sonst nicht auf der Liste der reduziert besteuerten
Lieferungen nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV. Diesbezüglich
ist im Übrigen auch wenn dies vorliegend von den Parteien nicht the-
matisiert wird festzustellen, dass auch illegale Geschäfte und na-
mentlich der strafbare Betäubungsmittelhandel der Mehrwertsteuer un-
terstehen (Urteil des BVGer A-1342/2006 vom 3. Mai 2007 E. 5).
3.2 Die Einordnung unter in Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV wäre
zudem auch auszuschliessen, wenn die Duftsäcke nicht als Raucher-
ware bzw. als Betäubungsmittel verkauft worden wären.
3.2.1 Die Aufzählung in Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV ist ab-
schliessend (E. 2.1) und der reduzierte Steuersatz ist eher restriktiv zu
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handhaben, die Begriffe in der erwähnten Bestimmung also zurückhal-
tend auszulegen (E. 2.2). Weiter liegt die Beweislast in Bezug auf die
Frage, ob ein Anwendungsfall des reduzierten Steuersatzes gegeben
ist, bei der Beschwerdeführerin; es handelt sich um eine steuermin-
dernde Tatsache (oben E. 2.4).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Duftsäcklein fielen
unter die Kategorie von Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 5. Lemma MWSTV,
genauer unter die Umschreibung "Schnittblumen und Zweige, auch zu
Sträussen, Kränzen und dergleichen gebunden". Es handle bei den
Duftsäcken um Pflanzen zu Zierzwecken, sie wiesen einen ästheti-
schen Charakter auf.
Obwohl die Beschwerdeführerin den ästhetischen Charakter des fragli-
chen Gegenstandes betont, beschreibt sie den Inhalt der Hanfsäck-
chen nicht näher. Nach den unbestrittenen Feststellungen der ESTV
handelte es sich um kleinere, mit getrocknetem Hanf gefüllte Säck-
chen. Sie wurden in zwei Grössen verkauft, der kleine (3.5 Gramm
Hanf) zu Fr. 50.-- bzw. 40.-- (2. Qualität), der grosse zu Fr. 100.-- bzw.
80.-- (2. Qualität) (vgl. Artikel-/Kundenstatistik in act. 10; Vernehmlas-
sung S. 2). Als unbestritten gelten kann weiter, dass die Füllung der
Säckchen aus kleinen Stücken der getrockneten Hanfpflanze bestand.
Gemäss Urteil des Bundesgerichts ging es um ein (THC-reiches)
Pflanzengemisch aus Hanfblättern, Fruchtständen, Hanfblüten und
-samen (a.a.O., E. 4). In der Vernehmlassung wird demgegenüber
zwar ausgeführt, es seien nur die Blüten der weiblichen Hanfpflanzen
verkauft worden, da lediglich diese den absatzträchtigen hohen THC-
Gehalt aufwiesen. Diese Frage ist aber nicht entscheidend.
Massgeblich ist, dass ein Gemisch aus kleinen Bestandteilen der
Hanfpflanze zur Diskussion steht. Damit kommt die Qualifikation unter
den Begriff der Zweige nicht in Frage. Der Vergleich der Beschwerde-
führerin mit Kornhalmen, die zum Stecken gebraucht würden, geht of-
fensichtlich fehl. Die Hanffüllungen können ebensowenig als "Schnitt-
blumen" qualifiziert werden. Nach allgemeinem Verständnis handelt es
sich dabei um geschnittene Blumen, die noch ganz oder zumindest in
dekorativen Bestandteilen erhalten sind. Es kann nicht davon ausge-
gangen werden, dass der in kleinen Säckchen verkaufte, in kleinste
Teile zerstückelte getrocknete Hanf zur Dekoration im allgemein übli-
chen Sinn bestimmt war. Nicht weiter eingegangen zu werden braucht
auf die Frage, weswegen die Beschwerdeführerin die Gegenstände als
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"Duftsäcke" bezeichnet hat (vgl. auch zitiertes Urteil des Bundesge-
richts, a.a.O., E. 5.2); jedenfalls spricht dies ebenfalls nicht für eine
Einordnung unter die fragliche Kategorie. Die Beschwerdeführerin ver-
mochte ihr Vorbringen, es habe sich um "Schnittblumen und Zweige"
bzw. um Pflanzen zu Zierzwecken gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
5. Lemma MWSTV gehandelt, nicht nachvollziehbar darzulegen und,
obwohl sie die Beweislast trägt (E. 2.4, 3.2.1), nicht zu belegen.
3.2.3 Die Argumentation in der Beschwerde, der getrocknete Hanf
könne allenfalls auch zur Zubereitung von Tee verwendet werden, wo-
mit Trinkwaren vorlägen und der reduzierte Satz ebenfalls anwendbar
wäre, erscheint ebensowenig glaubwürdig. Wäre dem so gewesen,
wäre nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin den Ar-
tikel dann selbst als "Duftsäcke" bezeichnet hat. Wie die ESTV nach-
vollziehbar erläutert, sind die üblichen (legalen) Hanftees zudem von
anderer Beschaffenheit und deutlich preiswerter. Das Vorbringen, es
habe sich um Tee gehandelt, kann damit offensichtlich nicht als erwie-
sen gelten.
3.3 Die vorliegend in Frage stehenden Duft-/Hanfsäckchen können
nicht unter Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV subsumiert werden und
der Normalsteuersatz ist anwendbar. Die Beschwerde ist im Hauptan-
trag abzuweisen.
4.
Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die EA
Nr. 223'516 so abzuändern, dass auf dem Einkauf der Duft- resp.
Hanfsäcke die Vorsteuer auf 6.5% erhöht werde, so dass der geschul-
dete Betrag Fr. ... ausmache. Dieser Antrag entbehrt jeglicher
Grundlage. Abgezogen werden können nur diejenigen Vorsteuern, die
von einem anderen Steuerpflichtigen tatsächlich in Rechnung gestellt
worden sind (Art. 29 Abs. 1 Bst. a MWSTV). Vorliegend wurde der Be-
schwerdeführerin von der Lieferantin der reduzierte Steuersatz faktu-
riert, so dass nur in diesem Rahmen ein Abzug möglich war. Zu er-
wähnen bleibt die von der ESTV im Einspracheentscheid bereits erläu-
terte Möglichkeit, vom Leistungserbringer für die Differenz zwischen
dem reduzierten und dem ordentlichen Satz einen zum Vorsteuerab-
zug berechtigenden Beleg nach Art. 28 MWSTV zu verlangen und da-
mit innerhalb der Verjährungsfrist bei der ESTV einen entspre-
chenden Abzug geltend zu machen.
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5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.-- sind der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...; Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
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sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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