Abtei lung I
A-1418/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 0 8
Richter Pascal Mollard (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern
Vorinstanz.
MWST (3. Quartal 2003 bis 1. Quartal 2004);
Auslandumsatz, Vorsteuerabzug.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1418/2006
Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit dem 1. Juli 2003 im Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag ist er im Bereich
der Unternehmens- und Finanzberatung tätig. Der Steuerpflichtige
reichte am 27. Oktober 2003 seine Mehrwertsteuerabrechnung für das
3. Quartal 2003 ein. Das Total seiner vereinnahmten Entgelte von
Fr. 119'870.92 deklarierte er als Auslandumsatz und machte zudem
Vorsteuern im Umfang von Fr. 6'171.17 geltend.
B.
Die ESTV ersuchte den Steuerpflichtigen am 11. November 2003
sowie am 8. Dezember 2003, die Vorsteuerjournale sowie Kopien der
Kundenfakturen einzureichen. Nachdem er diesem Ersuchen nicht
nachgekommen war, forderte die ESTV von ihm mit der Ergänzungs-
abrechnung (EA) Nr. 482'187 vom 5. Februar 2004 Fr. 8'466.72 Steuer
auf den behaupteten Auslandumsätzen nach und stornierte zudem die
geltend gemachten Vorsteuern in der Höhe von Fr. 6'171.17. Die
Nachbelastung gemäss EA Nr. 482'187 betrug somit insgesamt
(gerundet) Fr. 14'637.-- zuzüglich Verzugszinsen.
C.
Am 24. Juni 2004 erliess die ESTV einen Entscheid in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über
die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20), in dem sie ihre
Nachforderung von Fr. 14'637.--, unter Anrechnung der deklarierten
Vorsteuerguthaben für das 3. Quartal 2003 bis 1. Quartal 2004 in der
Höhe von insgesamt Fr. 9'314.14, resultierend somit Fr. 5'322.86
zuzüglich Verzugszinsen, bestätigte. Die ESTV erkannte deshalb in
ihrem Entscheid vom 24. Juni 2004, dass der Steuerpflichtige für die
Abrechnungsperioden 3. Quartal 2003 bis 1. Quartal 2004 noch
Fr. 5'322.86 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen
habe.
D.
Der Steuerpflichtige erhob am 25. Juni 2004 Einsprache gegen den
Entscheid der ESTV vom 24. Juni 2004 und beantragte die Aufhebung
der Nachforderung gemäss EA Nr. 482'187 sowie die Auszahlung der
deklarierten Vorsteuerguthaben. Er wies darauf hin, dass er Treuhand-
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Dienstleistungen im Bereich "Family-Office-Services" für aus-
schliesslich ausländische Kunden erbringe. Die ESTV forderte den
Einsprecher am 27. Oktober 2004 auf, für die Steuerperioden
3. Quartal 2003 bis 2. Quartal 2004 u.a. Eingangsrechnungen im
Original sowie die Geschäftsumsätze dokumentierende Unterlagen wie
Verträge, Arbeitsrapporte und Auflistungen der erbrachten Leistungen
einzureichen. Der Einsprecher kam dieser Aufforderung jedoch nicht
nach.
E.
In ihrem Einspracheentscheid vom 19. Januar 2005 wies die ESTV die
Einsprache ab. Sie erkannte, der Steuerpflichtige schulde ihr für das
3. Quartal 2003 Fr. 8'465.83, für das 4. Quartal 2003 Fr. 5'511.48 und
für das 1. Quartal 2004 Fr. 5'058.55, insgesamt somit Fr. 19'035.86
Mehrwertsteuer zuzüglich 5% Verzugszins. Die ESTV begründete
ihren Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass der
Steuerpflichtige die geltend gemachten Vorsteuern und die
Auslandumsätze nicht nachgewiesen habe. Da dies nicht nur im
3. Quartal 2003 der Fall gewesen sei, rechnete die ESTV auch die
entsprechende Steuer auf den deklarierten Auslandumsätzen für das
4. Quartal 2003 und 1. Quartal 2004 auf und stornierte ebenfalls die
betreffenden Vorsteuerabzüge.
F.
Mit Schreiben vom 29. und 31. Januar 2005 sandte der Einsprecher
der ESTV Unterlagen zum Nachweis der Auslandumsätze und der
Vorsteuern sowie korrigierte Abrechnungen zu. Auf diese Schreiben
teilte die ESTV dem Einsprecher am 1. Februar 2005 mit, dass eine
Korrektur der Steuerforderung gemäss ihrem Einspracheentscheid
vom 19. Januar 2005 nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor
der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) möglich sei. Sie
retournierte dem Einsprecher deshalb seine Eingaben vom 29. und
31. Januar 2005.
G.
A._______ (Beschwerdeführer) führte am 18. Februar 2005 gegen den
Einspracheentscheid der ESTV vom 19. Januar 2005 Beschwerde an
die SRK mit den folgenden Anträgen: "(1) der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben. (2) Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
der ESTV infolge nicht steuerbarer Auslandumsätze für die Quartale
3/2003 bis 1/2004 keine Mehrwertsteuer schuldet. Die ESTV sei zu
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verpflichten, die Betreibung Nr. 2040480 des Betreibungsamtes
Walenstadt zu löschen. (3) Die ESTV sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer zu bezahlen (a) für das 3. Quartal 2003
Vorsteuerguthaben in Höhe von Fr. 5'498.92 zuzüglich 5% Verzugszins
ab 30. November 2003, (b) für das 4. Quartal 2003 Vorsteuerguthaben
in Höhe von Fr. 1'177.92 zuzüglich 5% Verzugszins ab 29. Februar
2004 sowie (c) für das 1. Quartal 2004 Vorsteuerguthaben in Höhe von
Fr. 5'498.92 (recte: Fr. 300.10 gemäss Beschwerdebegründung)
zuzüglich 5% Verzugszins ab 30. Mai 2004. (4) Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. (5) Unter Kosten- und Entschädigungs-
folge". Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, in formeller
Hinsicht sei fraglich, ob die ESTV mit ihrem Einspracheentscheid nicht
den Streitgegenstand unzulässigerweise ausgeweitet habe. Materiell
sei festzuhalten, dass er ausnahmslos nicht steuerbare Ausland-
umsätze im Bereich Treuhandwesen erzielt habe. Sowohl die
Rechnungsempfänger als auch die an den Gesellschaften wirt-
schaftlich berechtigten Personen seien Ausländer. Die Art der
erbrachten Dienstleistungen sei aus den ausgestellten Rechnungen
ebenso detailliert ersichtlich wie der Sitz der Leistungsempfänger. Im
Weiteren habe er nun mit der vorliegenden Eingabe auch die geltend
gemachten Vorsteuern mittels entsprechender Belege nachgewiesen.
H.
Die ESTV beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2005 die
teilweise Gutheissung der Beschwerde im Umfang von Fr. 165.79, im
Übrigen jedoch deren Abweisung. Zudem sei der Beschwerdeführer
zur Zahlung von weiteren Fr. 484.20 Eigenverbrauchsteuer zu
verpflichten. Die ESTV legte insbesondere dar, dass im Hinblick auf
die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen und der
weiten Fassung der gesetzlichen Bestimmung die Tätigkeit des
Beschwerdeführers grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des
Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG subsumiert werden könne. Entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers beschrieben die eingereichten
Kundenrechnung die erbrachte Tätigkeit jedoch nicht im Detail. Im
Weiteren sei auch die Verwendung der in Rechnung gestellten
Leistungen im Ausland zweifelhaft, denn der Hauptteil der Fakturen sei
an Postfächer oder empfangsberechtigte Vertreter sogenannter
Offshore-Gesellschaften gerichtet, für deren aktive Unternehmens-
tätigkeit kaum ein Hinweis zu finden sei. Um die hier in Frage
stehenden Dienstleistungen als Auslandumsatz qualifizieren zu
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können, wäre deshalb sowohl eine Bestätigung des ausländischen
Ansässigkeitsstaat notwendig, die über Existenz und Sitz des
Leistungsempfängers Auskunft gibt, als auch der Nachweis über die
Verwendung der Tätigkeiten im Ausland bzw. eine (belegte) Erklärung
über das Domizil des Gros der Beteiligungsrechte. Einen solchen
Nachweis habe der Beschwerdeführer aber nicht erbracht. Hinsichtlich
der von ihm geltend gemachten Vorsteuerabzüge anerkenne die ESTV
Vorsteuern in der Höhe von Fr. 165.79. Im darüber hinausgehenden
Umfang von Fr. 9'148.35 sei der Vorsteuerabzug jedoch zu Unrecht
erfolgt. Im Weiteren sei betreffend das Fahrzeug BMW 530 auch noch
eine Eigenverbrauchsteuer in Höhe von Fr. 484.20 geschuldet, denn
jenes sei auch vom Beschwerdeführer privat sowie für die nicht
steuerpflichtige F._______SA genutzt worden.
I.
Am 17. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine
Stellungnahme zur Vernehmlassung der ESTV vom 28. April 2005 ein.
Betreffend das Verfahren stellte er den Antrag, die ESTV sei
aufzufordern, anlässlich der am 1. und 2. Juni 2005 an seinem Sitz in
Walenstadt stattfindenden Steuerrevision sämtliche für den Nachweis
des im Ausland gelegenen Orts der Dienstleistungen sowie der
Vorsteuerabzugsberechtigung und den Ausschluss eines Eigen-
verbrauchs notwendigen Dokumente einzusehen, allfällige ergänzende
Angaben einzuholen und der SRK in der Folge über das Ergebnis der
Abklärungen Bericht zu erstatten. Eventualiter sei ihm Gelegenheit zu
geben, die für den Nachweis notwendigen Dokumente und allfällige
ergänzende Angaben der SRK einzureichen.
J.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 nahm der Beschwerdeführer
zusätzlich Stellung. Er führte insbesondere aus, es sei unbestritten,
dass die Rechnungsempfänger allesamt ausländische
Domizilgesellschaften seien (ausgenommen die B._______Ltd).
Betreffend die C._______Ltd. führte der Beschwerdeführer aus, dass
diese eine British Virgin Islands (BVI) Gesellschaft sei. Aktionär zu
100% sei die liechtensteinische Anstalt "D._______" mit Sitz in Vaduz.
Der wirtschaftlich Berechtigte am gesamten Kapital dieser Anstalt
habe seinen Wohnsitz im Ausland. Ebenfalls sei die E._______Ltd.
eine Tochterfirma der genannten liechtensteinischen Anstalt. Zu der
Firma "B._______Ltd." führte der Beschwerdeführer aus, dass es eine
auf Mauritius domizilierte Gesellschaft sei, die einen Geschäftsbetrieb
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in Nairobi, Kenya, unterhalte. Der wirtschaftliche Berechtigte habe
seinen Wohnsitz im Ausland. Als Beleg reichte der Beschwerdeführer
einen Fax desselben sowie ein Schreiben der Republik Mauritius ein.
Zu den von ihm geltend gemachten Vorsteuerabzügen legte der
Beschwerdeführer insbesondere dar, dass beim fraglichen Autoimport
die Einfuhrsteuer in der Höhe von Fr. 4'490.30 statt der bisher
fälschlicherweise deklarierten Fr. 5'380.80 zu berücksichtigen sei. Der
entsprechende Einfuhrbeleg im Original sei beigelegt. Er verlange
aber die Berücksichtigung zweier zusätzlicher Rechungen (Umbau
Fahrzeug sowie Kauf einer CD für das GPS System) mit Vorsteuern in
der Höhe von Fr. 412.95 resp. Fr. 15.90. Zudem sei die Verweigerung
der Einlageentsteuerung bzw. des nachträglichen Vorsteuerabzugs
hinsichtlich der Leistungen der (...) Garage und der (...) Transporte (im
Umfang von Fr. 42.40 und Fr. 12.70 Vorsteuern) im Zusammenhang
mit dem notwendigen Umbau des Fahrzeuges nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen seien die bemängelten Benzinbezüge durch Bankbelege
genügend nachgewiesen und zum Vorsteuerabzug zuzulassen. Es sei
nicht zutreffend, dass das Fahrzeug (BMW 530i) in wesentlichem
Mass für Zwecke der F._______SA eingesetzt worden sei. Im Weiteren
sei der Kauf der Reifen gemäss Rechnung des Pneuhauses (...) vom
21. November 2003 für das Geschäftsauto bestimmt gewesen. Sein
Bruder (...) habe die Reifen für ihn bar bezahlt, dehalb sei die Zahlung
an diesen am 25. November 2003 im Sinn einer Rückzahlung erfolgt.
Die Rechnung enthalte denn auch korrekterweise die Einzelfirma als
Empfängerin. Zudem weise das Zertifikat des Pneuhauses über die
Tauglichkeit der Alufelgen deutlich auf den BMW 530i hin. Betreffend
die Swisscom- Rechnungen legte der Beschwerdeführer dar, dass der
überwiegende Teil (zumindest bezüglich der Betragshöhe) der geführ-
ten Telefonate der Geschäftstätigkeit der Einzelfirma zuzuordnen sei.
K.
Am 12. August 2005 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen
zum Nachweis des wirtschaftlich Berechtigten betreffend die
Gesellschaften G._______ sowie H._______ ein. So u.a. eine
Bestätigung des wirtschaftlich Berechtigten, Passkopien,
Gründungsurkunden und ein Unternehmensprofil.
L.
Am 16. August 2005 und am 22. Dezember 2005 nahm die ESTV
Stellung zu den Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2005
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und vom 12. August 2005. Sie hielt dabei vollumfänglich an ihren
bisherigen Ausführungen fest. Am 9. Februar 2007 teilte das
Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, es habe das vorliegende
Verfahren zuständigkeitshalber übernommen. Mit Verfügung vom
11. Oktober 2007 forderte es die Parteien auf, sich zu allfälligen
Auswirkungen von Art. 15a und Art. 45a der Verordnung vom 29. März
2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV,
SR 641.201) und der entsprechenden Praxismitteilung der ESTV vom
27. Oktober 2006 auf das vorliegende Verfahren zu äussern.
M.
Die ESTV teilte mit ihrem Schreiben vom 26. Oktober 2007 mit, dass
die Steuerbefreiung der Ausgangsumsätze (auch unter
Berücksichtigung des neuen Verordnungsrechts) nicht nachgewiesen
sei. Im Weiteren sei die partielle Verweigerung der Vorsteuerabzüge
hauptsächlich aufgrund des Fehlens materieller Voraussetzungen resp.
der Belege erfolgt. Einzig bei der Rechnung der (...) Parking, bei der
neben der F._______SA auch der Beschwerdeführer aufgeführt sei,
könne bei sehr weiter Auslegung von Art. 15a MWSTGV der
Vorsteuerabzug allenfalls noch gewährt werden. Diesfalls würden sich
die abzugsfähigen Vorsteuern um Fr. 7.89 erhöhen.
N.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer
Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, er habe mit der Beschwerde
vom 18. Februar 2005 die erbrachten Treuhand- und Management-
dienstleistungen im Detail dokumentiert. Ebenso habe er bereits mit
den bislang produzierten Unterlagen genügend nachgewiesen, dass
die Dienstleistungen an ausländische Empfänger erbracht worden
seien. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten zur
Auffassung gelangen, er habe mit den bereits eingereichten
Beweismittel den Nachweis steuerbefreiter Auslandumsätze noch nicht
hinreichend glaubhaft gemacht, sei ihm Gelegenheit zur
Aktenergänzung zu gewähren. Mit diesem Schreiben reichte der
Beschwerdeführer zudem weitere Unterlagen ein, die seine
Auslandtätigkeit belegen sollen, wie u.a. eine Liste seiner Ausland-
reisen, Telefonverbindungsnachweise über Auslandgespräche, eine
Liste der Auslandsendungen mit UPS/DHL, eine "Market Review &
Feasibility"-Studie für die (...) Hotels Pvt. Ltd vom Juli 2004, ein
"Private Placement Memorandum" vom 7. Mai 2004, ein "Term Loan
Facility Agreement" (undatiert und nicht unterzeichnet) sowie Kopien
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seines Reisepasses. Hinsichtlich der partiell verweigerten Vorsteuer-
abzüge führte der Beschwerdeführer aus, dass die geltend gemachte
Abzugsberechtigung (spätestens) in Berücksichtigung der Ziele der
bundesrätlichen Verordnung zu bestätigen sei. Die Vorinstanz habe
sich unzulässigerweise geweigert, den tatsächlichen Sachverhalt
materiell zu prüfen.
O.
Am 13. Februar 2008 nahm die ESTV Stellung zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 25. Januar 2008. Sie führte im Wesentlichen
aus, dass sie entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers alle
bisher eingereichten Unterlagen materiell geprüft habe. Die Art der
erbrachten Leistung habe sie bis heute nicht zweifelsfrei feststellen
können. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auch mit den neu
eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen, dass der Leistungsort
im Ausland liege.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn
von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt
die Beurteilung des Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittels
und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein-
spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der
Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
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VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
VwVG; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main
1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
2.
2.1 Vorab gilt es den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens zu bestimmen. Der Beschwerdeführer bestritt in seiner
Beschwerde vom 18. Februar 2005 sowohl die betreffend das
3. Quartal 2003 bis 1. Quartal 2004 vorgenommene Aufrechnung der
Steuer auf den deklarierten Auslandumsätzen in der Höhe von
Fr. 19'038.15 als auch die vorgenommene Rückbelastung der
Vorsteuern, hier jedoch nicht in vollem Umfang von Fr. 9'314.15,
sondern nur im Betrage von Fr. 6'976.95. In ihrer Vernehmlassung vom
28. April 2005 beantragte die ESTV zwar die teilweise Gutheissung
der Beschwerde in der Höhe von Fr. 165.79, aber zudem auch, dass
der Beschwerdeführer zur Zahlung von weiteren Fr. 484.20
Eigenverbrauchsteuer zu verpflichten sei. Der Beschwerdeführer
hingegen forderte mit seiner Eingabe vom 24. Juni 2005 zusätzlich die
Berücksichtigung von bisher von ihm nicht geltend gemachten – und
folglich von der ESTV im Einspracheverfahren auch nicht geprüften –
Vorsteuern in der Höhe von Fr. 412.95 und Fr. 15.90.
2.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was
Gegenstand des Einspracheentscheides war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand darf im
Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ
verändert werden; er kann sich also höchstens verengen und um nicht
streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Gegenstände, über
welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat,
darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle
Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Urteile des
Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 2C_642/2007
vom 3. März 2008 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1408/2006 vom 13. März 2008 E. 2, A-1393/2006 vom 10. Dezember
2007 E. 2.2.2, A-1339/2006 vom 6. März 2007 E. 1.4; Entscheid der
Eidgenössischen Personalrekurskommission [PRK] vom 28. November
2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
70.52 E. 2; Entscheid der SRK vom 31. August 2004, veröffentlicht in
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VPB 69.6 E. 2a mit weiteren Hinweisen; MOSER, a.a.O., Rz. 2.13, mit
weiteren Hinweisen).
2.3 Sowohl das Begehren der ESTV in ihrer Vernehmlassung vom
28. April 2005, mit dem sie vom Beschwerdeführer die zusätzliche
Zahlung von Fr. 484.20 Eigenverbrauchsteuern verlangt, als auch der
Antrag des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung weiterer
Vorsteuerabzüge in der Höhe von insgesamt Fr. 428.85 würden zu
einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes im
vorliegenden Beschwerdeverfahren führen, da diese Forderungen
nicht Gegenstand des Einspracheentscheides waren. Auf die entspre-
chenden Begehren kann deshalb nicht eingetreten werden kann.
3.
3.1 In prozessualer Hinsicht wirft der Beschwerdeführer die Frage auf,
ob die ESTV den Streitgegenstand nicht (bereits) mit ihrem
Einspracheentscheid vom 19. Januar 2005 – im Vergleich zum
Entscheid vom 24. Juni 2004 – in unzulässiger Weise ausgedehnt
habe.
3.2 Der Entscheid der ESTV vom 24. Juni 2004 umfasste wie der
Einspracheentscheid vom 19. Januar 2005 die Steuerperioden
3. Quartal 2003 bis 1. Quartal 2004. Im Gegensatz zum Erstentscheid
nahm die ESTV aber im Einspracheentscheid zusätzliche
Nachbelastungen im Umfang von Fr. 13'714.39 vor (Nachbelastung
der Steuer auf dem deklarierten Auslandumsatz im 4. Quartal 2003
und 1. Quartal 2004 von insgesamt Fr. 10'571.42 sowie Rückbelastung
der deklarierten Vorsteuerabzüge in diesen beiden Quartalen von
insgesamt Fr. 3'142.97; vgl. auch EA Nr. 482'328 und 482'329 vom
19. Januar 2005). Die ESTV dehnte diesbezüglich somit den Streit-
gegenstand im Einspracheentscheid aus. Es fragt sich, ob dies
zulässig war.
3.3 Das Einspracheverfahren wird der nachträglichen verwaltungs-
internen Rechtspflege zugerechnet und nicht der eigentlichen
streitigen Verwaltungsrechtspflege. Die Einsprache ist daher auch kein
devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine
Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1). Das
Einspracheverfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder
Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den
angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem
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kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne
dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen
(BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Damit soll ein einfaches
und rasches verwaltungsinternes Verfahren gewährleistet werden. Dies
schliesst ergänzende Sachverhaltsabklärungen im Einsprache-
verfahren jedoch nicht aus. Denn in diesem Verfahren kann die
Verwaltung die angefochtene Verfügung nochmals überprüfen und
über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die
Beschwerdeinstanz angerufen wird. Spätestens im Einsprache-
verfahren hat die Verwaltung jedoch in rechtsgenüglicher Form
Gelegenheit zu geben, sich zum Verfahren zu äussern (BGE 132 V
368 E. 6.2, 121 V 155 E. 5b). Es ist deshalb der ESTV zwar verwehrt,
Steuerperioden zum Gegenstand des Einspracheverfahrens zu
machen, über die sie noch nicht in einem Entscheid befunden hat,
denn in diesem Fall würde eine unzulässige Ausdehnung des
Streitgegenstandes vorliegen (Entscheide der SRK vom 24. August
1999 [SRK 1998-083] E.2b und vom 4. Februar 1998 [SRK 051/97]
E. 1b). Aufgrund der Besonderheit des Einspracheverfahrens als
verwaltungsinternem Verfahren ist es dagegen nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung zulässig, wenn der Verfahrens-
gegenstand im Einspracheentscheid – im Vergleich zum Erstentscheid
– auf andere Steuernachforderungen (innerhalb der gleichen Steuer-
perioden) ausgedehnt wird (BGE 123 II 385 E. 2, nicht publiziert).
3.4 Im vorliegenden Fall waren nach dem Gesagten die von der ESTV
im Einspracheentscheid vorgenommenen zusätzlichen Nachbelastun-
gen zulässig, da dieser die gleichen Steuerperioden umfasst wie der
Erstentscheid. Im Übrigen stellen sich bei diesen Nachforderungen die
gleichen oder zumindest ähnliche Rechtsfragen. Der
Beschwerdeführer wurde von der ESTV vor Erlass des Einsprache-
entscheides zwar nicht explitzit auf die Ausdehnung des Verfahrens-
gegenstandes aufmerksam gemacht. Die ESTV forderte von ihm aber
mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 Vorsteuerbelege für das
3. Quartal 2003 bis 2. Quartal 2004 sowie Nachweise für den
behaupteten Auslandumsatz ein. Der Beschwerdeführer hatte somit
Gelegenheit, zu dem die zusätzliche Forderung begründenden
Sachverhalt vor Erlass des Einspracheentscheides Stellung zu
nehmen und Beweismittel einzureichen. Er liess diese Aufforderung
jedoch unbenutzt verstreichen. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehöranspruchs liegt deshalb nicht vor. Im Übrigen müsste eine
solche nach der Rechtsprechung ohnehin als geheilt gelten, da der
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Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor einer
Instanz mit umfassender Kognition (oben E. 1.2) mehrmals die
Möglichkeit hatte, sich zu äussern (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2, 127 V
431 E. 3d, 126 V 130 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4, A-1737/2006 vom 22. August
2007 E. 2.2, A-1621/2006 vom 6. März 2007 E. 4.2.2).
3.5 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Fest-
stellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Ver-
fügungen (BGE 119 V 13 E. 2a, BGE 114 V 203). Soweit der Be-
schwerdeführer sein Rechtsbegehren Nr. 2 formell als Fest-
stellungsbegehren stellt, fehlt ihm folglich ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Behandlung, weil bereits das negative Leistungs-
begehren, der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides
bzw. der entsprechenden Nachforderung, gestellt worden ist. Damit
kann anhand eines konkreten Falles entschieden werden, ob die
fraglichen Leistungen die beanstandete Steuerforderung auslösten,
was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1396/2006 vom 30. Januar 2008 E. 1.3,
A-1424/2006 vom 13. Juli 2007 E. 1.2, mit Hinweis auf die bundes-
gerichtliche Rechtsprechung). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
4.
4.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt
erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b
MWSTG). Dabei gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines
Gegenstandes ist, als Dienstleistung (Art. 7 Abs. 1 MWSTG). Ob eine
Dienstleistung im Inland erbracht wird oder nicht, regeln die
Vorschriften über den Dienstleistungsort.
4.2 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und sie
besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Bestand und Umfang einer der
Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung werden aufgrund der wirt-
schaftlichen Betrachtungsweise bestimmt. Die mehrwertsteuerliche
Qualifikation von Vorgängen hat nach ständiger Rechtsprechung nicht
in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht,
sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen
Seite 12
A-1418/2006
(Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003
E. 3.6.1 mit Hinweisen; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005,
veröffentlicht in VPB 70.7 E. 2a, vom 18. November 2002, veröffentlicht
in VPB 67.49 E. 3c/aa, je mit Hinweisen; ausführlich: DANIEL RIEDO, Vom
Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von
den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern
1999, S. 112 Fn. 125; JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT, La taxe sur la
valeur ajoutée, Fribourg 2000, S. 24). Der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer einerseits
bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen
Begriffen sowie andererseits bei der rechtlichen Qualifikation von
Sachverhalten Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar
2003, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA]
73 S. 569 E. 3.2; zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1378/2006 vom 27. März 2008 E. 2.7, A-1341/2006 vom 7. März
2007 E. 2.4, A-1355/2006 vom 21. Mai 2007 E. 2.2). Im Weiteren kann
die buchhalterische Erfassung von Leistungen zwar ein Indiz für eine
mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation sein, vermag jedoch die
wirtschaftliche Realität nicht zu ändern. Massgebend ist nicht die
Sichtweise der Buchführung, sondern die wirtschaftliche Betrachtungs-
weise (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1378/2006 vom
27. März 2008 E. 3.4.6; Entscheide der SRK vom 13. Dezember 2004
[SRK 2003-098] E. 4b, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts
2A.65/2005 vom 17. Oktober 2005, vom 24. September 2003
[SRK 2003-021] E. 4c, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts
2A.520/2003 vom 29. Juni 2004).
4.3 Gemäss Art. 14 MWSTG gilt als Ort einer Dienstleistung unter
dem Vorbehalt der Absätze 2 und 3 der Ort, an dem die Dienst
leistende Person den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine
Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in
Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte
ihr Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird. In Abs. 2 des
Art. 14 MWSTG werden Spezialfälle aufgelistet, bei denen für die
Bestimmung des Ortes der Dienstleistungen u.a. auf den Ort der
gelegenen Sache abgestellt wird oder der Tätigkeitsort massgebend
ist. Die in Art. 14 Abs. 3 MWSTG unter den Bst. a-h aufgezählten
Dienstleistungen werden hingegen am Ort ausgeführt, an dem der
Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine
Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistungen erbracht werden,
oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen
Seite 13
A-1418/2006
Betriebsstätte am Wohnort oder am Ort, von dem aus er tätig wird. Im
Gegensatz zu Art. 14 Abs. 1 MWSTG wird somit nicht auf den Sitzort
des Dienstleistungserbringers, sondern des Dienstleistungs-
empfängers abgestellt (Empfängerortsprinzip). Dies deshalb, da bei
den in diesem Absatz aufgeführten Dienstleistungen der Ort des
Verbrauchs im Normalfall mit dem Empfängerort zusammenfällt (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1416/2006 vom 27. September
2007 E. 2.2.1; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 600;
DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern
2000, S. 44 Rz. 10). Zu den Dienstleistungen, welche am Ort des
Empfängers erbracht werden, gehören insbesondere auch die
Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern und Treuhändern
(Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG).
4.4 Art. 14 Abs. 3 MWSTG verwirklicht das im grenzüberschreitenden
Waren- und Dienstleistungsverkehr geltende Bestimmungslandprinzip.
Dieses Prinzip besagt, dass eine Leistung dort besteuert wird, wo sie
konsumiert und verbraucht wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1361/2006 vom 19. Februar 2007 E. 5.4; Entscheide der SRK vom
31. Mai 2001, veröffentlicht in VPB 65.105 E. 3d/aa, vom 2. November
2004, veröffentlicht in VPB 69.64 E. 2b; JÖRG R. BÜHLMANN, in ,
Basel/Genf/München 2000, Vorbemerkung zu Art. 19 N 1; RIEDO,
a.a.O., S. 62). Das Bestimmungslandprinzip, das die Befreiung der
Exporte und die Belastung der Importe resp. die Verlagerung des Orts
der Leistung in das Bestimmungsland verlangt, kann als Ausfluss des
Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität bewertet werden (CAMENZIND/
HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 68; XAVIER OBERSON, Les principes
directeurs et constitutionnels régissant la taxe sur la valeur ajoutée,
veröffentlicht in Revue de droit administratif et de droit fiscal et Revue
genevoise de droit public [RDAF] 1997 II S. 38).
5.
5.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid
darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die
Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht
hat. Gelangt der Richter bzw. die Richterin aufgrund der Beweis-
würdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache
Seite 14
A-1418/2006
habe sich verwirklicht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der Steuer-
behörde oder des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven
Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu
urteilen, der die Beweislast trägt (FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.; MARTIN ZWEIFEL, Die
Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989,
S. 109 f.). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen,
welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuer-
forderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und
-mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die
steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das
heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder
Steuerbegünstigung bewirken (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli
2005, in: ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1410/2006 vom 17. März 2008 E. 2.2, A-1373/2006 vom
16. November 2007 E. 2.1, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4,
A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 2 mit Hinweisen; Entscheid der
SRK vom 18. November 2002, in: VPB 67.49 E. 3b/bb).
5.2 Macht ein Steuerpflichtiger geltend, der Ort der Dienstleistung
befinde sich gemäss Art. 14 Abs. 3 MWSTG im Ausland, hat er somit
die Beweislast für diese steuerbefreiende Tatsache zu tragen (Urteil
des Bundesgerichts 2A.534/2004 vom 18. Februar 2005 E. 4.1). Art. 20
Abs. 1 Satz 3 MWSTG konkretisiert diese allgemeine Regel, indem er
festhält, dass der Anspruch auf Steuerbefreiung bei ins Ausland
erbrachten Dienstleistungen buch- und belegmässig nachgewiesen
werden muss. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt
dabei, wie die steuerpflichtige Person den Nachweis zu führen hat
(Art. 20 Abs. 2 MWSTG).
5.3 Die ESTV hat entsprechende Weisungen erlassen und die
Anforderungen an den Nachweis betreffend Art. 20 Abs. 1 Satz 3
MWSTG in der Wegleitung 2001 (WL 2001) zur Mehrwertsteuer
(Rz. 388) festgelegt. Danach werden verlangt: Fakturakopien,
Zahlungsbelege und schriftliche Vollmachten (Treuhänder, Rechts-
anwälte, Notare etc.) sowie Verträge und Aufträge, sofern solche
erstellt oder abgeschlossen wurden. Aus diesen Unterlagen muss
Folgendes zweifelsfrei hervorgehen: Name/Firma, Adresse sowie
Wohnsitz/Sitz des Abnehmers oder Kunden (Klienten), ferner
detaillierte Angaben über die Art und Verwendung der erbrachten
Seite 15
A-1418/2006
Leistungen. Darüber hinaus kann die ESTV zusätzliche Belege wie
z.B. eine amtliche Bescheinigung des ausländischen Ansässig-
keitsstaates verlangen, wenn Zweifel daran bestehen, ob der
Leistungsempfänger tatsächlich einen ausländischen Geschäfts- oder
Wohnsitz hat (WL 2001 Rz. 389). Das Bundesgericht bestätigte
mehrfach diese Verwaltungspraxis (Urteile des Bundesgerichts
2A.478/2005 vom 8. Mai 2006 E. 4.4, 2A.546/2003 vom 14. März 2005
E. 2.2, 2A.534/2004 vom 18. Februar 2005 E. 4.2, 2A.507/2002 vom
31. März 2004 E. 3.4; BGE 133 II 153 E. 5.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1416/2006 vom 27. September 2007
E. 3.4; Entscheid der SRK vom 2. November 2004, veröffentlicht in
VPB 69.64 E. 2d mit Hinweisen).
5.4
5.4.1 Die Branchenbroschüre Nr. 14 (Finanzbereich) der ESTV enthält
in Ziff. 5.4 Präzisierungen hinsichtlich des Nachweises des Orts der
Leistung im Zusammenhang mit solchen an ausländische
Domizilgesellschaften (Offshore-Gesellschaften). Unter einer Offshore-
Gesellschaft im Sinn einer Domizilgesellschaft im Finanzbereich wird
gemäss Praxis der ESTV eine passive Investmentgesellschaft
verstanden, welche durch das Vorhandensein folgender Kriterien
definiert wird:
a) sie weist lediglich einen statutarischen Sitz auf, verfügt mithin über
keinerlei Infrastruktur, also auch über kein eigenes Personal,
b) sie übt keine eigentliche Geschäftstätigkeit aus,
c) sie beschränkt sich darauf, als Inhaberin eines Kontos für die
Entgegennahme von Geldern oder als Eigentümerin von
Vermögenswerten (beispielsweise Wertschriftenportefeuilles) aufzu-
treten,
d) die an sie erbrachten Dienstleistungen beschränken sich in der
Regel auf die Verwaltung und Betreuung der in ihrem Eigentum
stehenden Vermögenswerte (z.B. Depotgebühren, Portfolio und
Asset Management).
Passive Investmentgesellschaften werden vornehmlich über die
Mehrheit der Beteiligungsrechte (Stimmenmehrheit im Fall einer AG)
beherrscht. Die steuerliche Behandlung von Dienstleistungen an
(ausländische) Offshore-Gesellschaften hängt daher letztlich davon
ab, wo sich das Domizil der Inhaber der Mehrheit der Beteiligungs-
rechte an solchen Gesellschaften (in der Regel der wirtschaftlich
Seite 16
A-1418/2006
Berechtigten) befindet. Befindet sich das Domizil der Gesamtheit der
Personen, welche die Mehrheit der Beteiligungsrechte an einer
Offshore-Gesellschaft innehaben, im Ausland, sind an diese
Gesellschaft erbrachte Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 3 MWSTG
als im Ausland erbracht zu betrachten und unterliegen der
schweizerischen Mehrwertsteuer somit nicht.
Der Steuer unterliegen hingegen Leistungen an solche Gesellschaften,
die von Personen mit Domizil im Inland beherrscht werden (sog.
Durchgriff). Der Gegenbeweis im Einzelfall ist möglich, d.h. der
Beweis, dass auch in solchen Fällen der Ort der Dienstleistung im
Ausland liegt. Dieser von der ESTV im Einzelfall zugelassene
Gegenbeweis kann faktisch einzig durch den Nachweis erbracht
werden, dass es sich beim inländischen Inhaber der Beteiligungs-
rechte an einer Offshore-Gesellschaft ebenfalls um eine passive
Investmentgesellschaft handelt und dass zudem die an dieser
letzteren beteiligten Personen, welche die Mehrheit der Beteiligungs-
rechte innehaben, ihren Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland haben.
Allerdings fällt dieser Gegenbeweis gemäss Praxis der ESTV nur dann
in Betracht, wenn es sich um eine passive Investmentgesellschaft
handelt, die mittels finanzieller Beteiligungsrechte beherrscht wird.
Liegt dagegen ein Rechtsgebilde vor (z.B. eine Stiftung oder eine
Anstalt nach liechtensteinischem Recht), bei dem keine finanziellen
Beteiligungsrechte vorhanden sind, so ist als Beherrscher solcher
Rechtsgebilde derjenige zu betrachten, welcher gemäss Errichtungs-
urkunde, Statuten oder anderen entsprechenden Urkunden das Recht
hat, Änderungen der Organisation oder des Zwecks des Rechts-
gebildes zu bewirken sowie namentlich über dessen Auflösung und
nachfolgende Liquidation oder Einbringung in eine andere juristische
Person zu beschliessen (Branchenbroschüre Nr. 14, Finanzbereich,
ESTV, September 2000, Ziff. 5.4, vgl. auch Beispiel 3 in dieser Ziffer).
5.4.2 Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 2A.534/2004 vom
18. Februar 2005 in diesem Zusammenhang fest, dass es sich bei
Dienstleistungen an eine im Ausland domizilierte Gesellschaft als
berechtigt erweise festzustellen, ob diese tatsächlich im Ausland
ansässig sei, denn oft würden solche Gesellschaften zum Zwecke der
Steuerersparnis von Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in einem
anderen Land gegründet. Es sei deshalb wichtig zu wissen, wo die
Personen, welche die Domizilgesellschaft beherrschen, ihren Wohn-
oder Geschäftssitz haben, und es sei sachgerecht, die Steuer-
Seite 17
A-1418/2006
befreiung davon abhängig zu machen, ob die Domizilgesellschaft von
Personen beherrscht wird, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz
ebenfalls im Ausland haben. Für Leistungen an ausländisch
domizilierte Offshore-Gesellschaften, welche von Personen mit
Domizil im Inland beherrscht werden, verweigert die Rechtsprechung
deshalb eine Steuerbefreiung, es sei denn, der Nachweis einer
Nutzung und Auswertung im Ausland werde erbracht (Urteil
2A.534/2004 des Bundesgerichts vom 18. Februar 2005 E. 6.2;
Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005 [CRC 2003-049] E. 3f, vom
2. August 2004 [CRC 2002-105] Ziff. 23 – 26). Die Begründung liegt in
Tat und Wahrheit im Bestimmungslandprizip. Diese Rechtsprechung ist
zwar noch zum alten Mehrwertsteuerrecht, und damit vor Einführung
des Empfängerortsprinzips für Dienstleistungen im Sinne von Art. 14
Abs. 3 MWSTG, ergangen. Dennoch hat sie aufgrund des Be-
stimmungslandprinzips im Ergebnis weiterhin uneingeschränkte
Gültigkeit, jedenfalls für jene Fälle, in denen feststeht, dass sich der
Sitz der Inhaber der Mehrheit der Beteiligungsrechte im Inland
befindet und der Nachweis des Verbrauchs bzw. des Orts der
Dienstleistung im Ausland unterbleibt zumal auch die entsprechende
alte Praxis in Anwendung des Empfängerortsprinzips erging (s. das
bis Ende 2000 gültige Merkblatt Nr. 13 der ESTV [610.549-13], Ziff. 7).
6.
6.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienst-
leistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er gemäss
Art. 38 Abs. 1 MWSTG in seiner Steuerabrechnung u.a. die ihm von
anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 37 MWSTG (vgl.
E. 6.1.1) in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und
Dienstleistungen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a MWSTG) sowie die von ihm auf
der Einfuhr von Gegenständen der Eidgenössischen Zollverwaltung
(EZV) entrichtete oder zu entrichtende Steuer (Art. 38 Abs. 1 Bst. c
MWSTG; vgl. E. 6.1.3) abziehen.
6.1.1 Auf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers hat die
steuerpflichtige Person über ihre Lieferung oder Dienstleistung eine
Rechnung auszustellen, in der sie angeben muss: a. den Namen und
die Adresse, unter denen sie im Register der steuerpflichtigen
Personen eingetragen ist oder die sie im Geschäftsverkehr
zulässigerweise verwendet, sowie die Nummer, unter der sie im
Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist; b. den Namen
Seite 18
A-1418/2006
und die Adresse des Empfängers der Lieferung oder der
Dienstleistung, wie er im Geschäftsverkehr zulässigerweise auftritt;
c. Datum oder Zeitraum der Lieferung oder der Dienstleistung; d. Art,
Gegenstand und Umfang der Lieferung oder der Dienstleistung; e. das
Entgelt für die Lieferung oder die Dienstleistung; f. den Steuersatz und
den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag. Schliesst das Entgelt die
Steuer ein, so genügt die Angabe des Steuersatzes (Art. 37 Abs. 1
MWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1477/2006 und
A-1478/2006 vom 10. März 2008 E. 2.2.1, A-3069/2007 vom
29. Januar 2008 E. 3, A-1524/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3,
A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.1).
6.1.2 Die Vorsteuerabzugsberechtigung setzt gemäss Art. 38 Abs. 2
MWSTG voraus, dass der Mehrwertsteuerpflichtige die vorsteuer-
belastete Eingangsleistung für steuerbare Umsätze verwendet. Nach
der Rechtsprechung bedarf es eines "objektiven wirtschaftlichen
Zusammenhangs zwischen steuerbarer Eingangs- und Ausgangs-
leistung". Eine Verknüpfung zwischen den steuerbaren Eingangs- und
Ausgangsumsätzen ist zwingend erforderlich, wobei neben der
unmittelbaren, direkten Verwendung der Eingangsleistung für den
Ausgangsumsatz auch eine mittelbare Verwendung genügt, bei
welcher die Eingangsleistung nur indirekt in den Ausgangsumsatz
einfliesst (BGE 132 II 353 E. 8.3, ferner E. 10; Urteile des Bundes-
gerichts 2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4, 2A.175/2002 vom
23. Dezember 2002 E. 5.2 in fine; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1547/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.5,
A-1374/2006 vom 21. Januar 2008 E. 2.7.2, A-1524/2006 vom
28. Januar 2008 E. 2.1, A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 5.1,
A-1357/2006 vom 27.Juni 2007 E. 2.1, A-1339/2006 vom 6. März 2007
E. 2.1.5)
6.1.3 Bei der Einfuhrsteuer wird nicht auf das Vorliegen einer Ein-
gangsleistung, sondern auf die grenzüberschreitende Warenbewegung
ins Inland abgestellt. Für den Nachweis der Berechtigung zum Abzug
der Steuer auf der Einfuhr sind deshalb nicht Rechnungen gemäss
Art. 37 MWSTG, sondern durch die Zollbehörden ausgestellte Belege
erforderlich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1359/2006 vom
26. Juli 2007 E. 5.2; IVO P. BAUMGARTNER, in , a.a.O., zu Art. 38
Abs. 1-4, Rz. 33; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1387).
Art. 38 Abs. 7 Bst. c MWSTG setzt ausdrücklich das Original des
Einfuhrdokuments für die Entstehung des Anspruchs auf Abzug der
Seite 19
A-1418/2006
Steuer auf der Einfuhr voraus. Gemäss der Wegleitung 2001 der ESTV
berechtigt deshab nur das Original des von der EZV ausgestellten
Einfuhrdokuments zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug. Dieses
Dokument gilt somit als Rechtstitel (Rz. 741 f.). Das Bundesgericht
bestätigte in seinem Urteil vom 17. August 2000 noch unter der
Herrschaft der WUST das Erfordernis des Originaldokuments, denn
Kopien würden bloss Anhaltspunkte, nicht aber den Beweis dafür
erbringen, dass eine geltend gemachte Einfuhrbesteuerung tatsächlich
stattgefunden habe (Urteil des Bundesgerichts 2A.65/1999 vom
17. August 2000 E. 3d/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1419/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 6.2.2).
6.2
6.2.1 Waren die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs beim Empfang
der Lieferung oder der Dienstleistung nicht gegeben, treten sie jedoch
später ein, so kann im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 MWSTG der
Vorsteuerabzug in der Abrechnung über diejenige Steuerperiode
vorgenommen werden, in welcher die Voraussetzungen hiefür
eingetreten sind (so genannte Einlageentsteuerung; vgl. zum Begriff
TOBIAS FELIX ROHNER, Der nachträgliche Vorsteuerabzug [Einlageent-
steuerung] im schweizerischen MWSTG und nach der 6. MwSt.-
Richtlinie der EU, Bern 2007, S. 3 ff. mit Hinweisen; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1478/2006 vom 10. März 2008 E. 2.2.2). Wurde
der Gegenstand in der Zeit zwischen dem Empfang der Lieferung und
dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch
genommen, so vermindert sich die abziehbare Vorsteuer für jedes in
dieser Zeitspanne abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen
linear um 1/5, bei unbeweglichen Gegenständen linear um 1/20
(Art. 42 Abs. 3 Satz 1 MWSTG). Bei Dienstleistungen, die vor dem
Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug teilweise genutzt
wurden, berechnet sich die abziehbare Vorsteuer vom Wert des noch
nicht genutzten Teils (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 MWSTG).
6.2.2 Eine Einlageentsteuerung ist gemäss Praxis der ESTV bei bloss
werterhaltenden Aufwendungen nicht möglich. Service-, Unterhalts-
und Reparaturarbeiten sowie Instandstellungskosten dienten in der
Regel dazu, den Wert des Gegenstandes sowie seine Funktions-
tätigkeit zu erhalten. Diese Aufwendungen seien somit grundsätzlich
nicht aktivierbar und bildeten folglich auch nicht Grundlage der
Einlageentsteuerung, und zwar selbst dann nicht, wenn die getätigten
Seite 20
A-1418/2006
Aufwendungen den Wert des Gegenstandes kurzfristig erhöhten
(Spezialbroschüre Nr. 05, Nutzungsänderungen, ESTV, September
2000, Ziff. 6.2.3). Für diese Einschränkung der Einlageentsteuerung
auf Leistungen, die bilanziell aktivierbar sind, fehlt aber jegliche
rechtliche Grundlage (ROHNER, a.a.O., S. 158; NIKLAUS HONAUER/PETER
ZOLLINGER, Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss MWSTG,
in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 8/2004, S. 687). Aus der Funktion
der Einlageentsteuerung als "nachträglicher" Vorsteuerabzug folgt,
dass nur massgebend sein kann, ob die Eingangsleistungen für einen
künftigen steuerbaren Zweck bestimmt sind (Art. 42 Abs. 1 und 2
MWSTG), weil es beim "ursprünglichen" Vorsteuerabzug auch keine
Rolle spielt, ob die Aufwendungen aktivierbar sind oder nicht. Dem-
nach kann auch bei Reparaturarbeiten, die vor dem Eintritt der
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bezogen worden sind und
die für steuerbare Zwecke bestimmt sind, eine Einlageentsteuerung
erfolgen. Eine andere Frage ist diejenige der Bemessung der
nachträglich abziehbaren Vorsteuern nach Art. 42 Abs. 3 MWSTG. Der
Teil der Eingangsleistung, der bereits vor dem Eintritt der
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug für Ausgangsleistungen
genutzt worden ist, ist nicht zu entsteuern, da er als konsumiert gilt.
Bei demjenigen Teil der Eingangsleistungen hingegen, der nach Eintritt
der Möglichkeit zur Einlageentsteuerung direkt oder indirekt in
steuerbare Ausgangsleistungen einfliesst (E. 6.1.2), kann der
nachträgliche Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Es ist somit im
Einzelfall aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtung zu prüfen,
inwieweit die Eingangsleistung bereits genutzt worden ist. Nicht
zutreffend wäre damit die Ansicht – die offenbar die ESTV vertritt –
dass all diejenigen Leistungen, die buchhalterisch nicht aktivierbar
sind, generell bei Empfang als vollständig konsumiert zu gelten haben,
womit eine Einlageentsteuerung verwehrt bleibt (wie gesehen in E. 4.2
in fine).
6.2.3 Beim Instrument der Einlageentsteuerung handelt es sich
lediglich um einen Sonderfall des Vorsteuerabzugsrechts, bei dem der
Zeitpunkt der Anspruchentstehung auf Entsteuerung später entsteht
oder wieder auflebt (ROHNER, a.a.O., S. 6, vgl. auch die Eingliederung
von Art. 42 MWSTG unter das 4. Kapitel des 2. Titels, welches den
Vorsteuerabzug regelt). Voraussetzung zur Vornahme einer
Einlageentsteuerung ist demnach auch hier das Vorhandensein von
Belegen, welche den Anforderungen an Art. 37 MWSTG genügen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1478/2006 vom 10. März
Seite 21
A-1418/2006
2008 E. 2.2.2; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1501; MICHAELA
MERZ, Mehrwertsteuer im Gemeinwesen - Ausgewählte Problemkreise,
Der Schweizer Treuhänder [ST] 2003 S. 548; ROHNER, a.a.O., S. 6, 94
und 130 ff.). Der nachträgliche Abzug der Steuer auf der Einfuhr setzt
dementsprechend das Original des Einfuhrdokuments nach Art. 38
Abs. 7 Bst. c MWSTG voraus.
7.
7.1 Am 1. Juli 2006 sind Art. 15a und Art. 45a MWSTGV in Kraft
getreten. Art. 45a MWSTGV hält allgemein fest, dass allein aufgrund
von Formmängeln keine Steuernachforderung erhoben wird, wenn
erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch
die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser
Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein
Steuerausfall entstanden ist. Betreffend die Rechnungsstellung
bestimmt Art. 15a MWSTGV, dass die ESTV auch Rechnungen und
Rechnungen ersetzende Dokumente nach Art. 37 Abs. 1 und 3
MWSTG anerkennt, welche die Anforderungen an die Angaben zu
Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger
der Lieferung oder der Dienstleistung nach Artikel 37 Abs. 1 Bst. a und
b MWSTG nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich
vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig
identifizieren.
7.2 Art. 15a und 45a MWSTGV betreffen allerdings einzig Form-
mängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungs-
praxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch
angewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das
Nichteinhalten von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt.
Gesetzliche Vorschriften oder selbst die Verwaltungspraxis der ESTV
werden dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind
von den Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften
oder materiellrechtliche Mängel bleiben folglich vom neuen
Verordnungsrecht unberührt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1352/2006 vom 25. April
2007 E. 6). So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, das
Vorhandensein einer Rechnung sei eine materiellrechtliche
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Fehle die Rechnung, könne
dieser Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt werden
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1476/2006 vom 26. April
Seite 22
A-1418/2006
2007 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Rechnung
auch nach Inkrafttreten der Art. 15a und 45a MWSTGV ihre in
mehrwertsteuerlicher Praxis und Lehre entwickelte materiellrechtliche
Bedeutung nicht eingebüsst hat (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1478/2006 vom 10. März 2008 E. 2.2.1,
A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.1, A-1438/2006 vom 11. Juni
2007 E. 3.3). Im Weiteren vermag das neue Verordnungsrecht
selbstredend auch das materielle Erfordernis eines Einfuhrbelegs im
Original gemäss Art. 38 Abs. 7 Bst. c MWSTG nicht zu tangieren
(Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1419/2006 vom 31. Oktober
2007 E. 6.2.2).
7.3 Das Bundesgericht befasste sich in BGE 133 II 153, d.h. nach
Inkrafttreten von Art. 45a MWSTGV, mit dem Nachweis des
Dienstleistungsexports. Es hielt dabei fest, Art. 45a MWSTGV ändere
nichts daran, dass für den Nachweis der Steuerbefreiung die Natur der
Dienstleistung klar nachgewiesen sein müsse und der Steuerpflichtige
die Beweislast für die Steuerbefreiung trage (BGE 133 II 153 E. 7.2
und 7.4). Die Ausführungen in der Praxismitteilung der ESTV vom
27. Oktober 2006, wonach inskünftig die Steuerbefreiung auch bei
unpräziser Bezeichnung der Leistung in der Rechnung möglich sei,
wenn aufgrund der gesamten Umstände "glaubhaft" gemacht werden
könne, dass es sich bei der ins Ausland fakturierten Leistung um eine
Dienstleistung nach Art. 14 Abs. 3 MWSTG handle, gehen im Lichte
dieser Rechtsprechung somit zu weit. Die blosse "Glaubhaftmachung"
der Art der Leistung ist nicht ausreichend, denn Art. 20 Abs. 1 Satz 3
MWSTG verlangt diesbezüglich den klaren "Nachweis" (Urteil des
Bundesgerichts 2C_614/2007 vom 17. März 2008 E. 3.4). Der Steuer-
pflichtige ist somit vom entsprechenden Beweis nicht entbunden
(BGE 133 II 153 E. 7.4). Art. 45a MWSTGV vermag Art. 20 Abs. 1 Satz
3 MWSTG als materiellrechtliche Bestimmung nicht zu tangieren. Der
Steuerpflichtige hat die Steuerbefreiung buch- und belegmässig
nachzuweisen. Dies heisst insbesondere, dass er die Natur der
Leistung und den Sitz des Leistungsempfängers zu belegen hat (Urteil
des Bundesgerichts 2C_614/2007 vom 17. März 2008 E. 4.1). Bei der
Prüfung, ob der belegmässige Nachweis erbracht worden ist, sind
jedoch sämtliche vorhandene Belege, insbesondere Korrespondenz,
Verträge, Aufträge, Abrechnungen, Vollmachten etc., zu würdigen
(Praxismitteilung der ESTV vom 27. Oktober 2006 E. 2.3.1; BGE 133 II
153 E. 7.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1344/2006 vom
11. September 2007 E. 3.3.4).
Seite 23
A-1418/2006
8.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich
der von ihm deklarierten Auslandumsätze die Steuerbefreiung gemäss
Art. 20 Abs. 1 Satz 3 MWSTG nachgewiesen hat. Fraglich ist somit, ob
ihm der buch- und belegmässige Nachweis gelungen ist, dass es sich
bei den Dienstleistungen um solche im Sinn von Art. 14 Abs. 3
MWSTG handelt, die er an Empfänger im Ausland tätigte (E. 8.1 bis
8.6). Im Weiteren liegen diverse vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Vorsteuerabzüge im Streit (E. 9).
8.1 Der Beschwerdeführer erbrachte gemäss seinen Angaben im
Schreiben vom 24. Juni 2005 Leistungen an folgende Firmen:
a) I._______Ltd., BVI
b) G._______Ltd, BVI (vgl. E. 8.4)
c) L._______SA, Panama
d) C._______Ltd, BVI (vgl. E. 8.2)
e) H._______Ltd., BVI (recte: Belize gemäss "Certificate of
Incorporation" vom 18. November 2002) (vgl. E. 8.3)
f) E._______Ltd., BVI (vgl. E. 8.2)
g) B._______Ltd., Mauritius (vgl. E. 8.5)
h) J._______Ltd., Belize
i) K._______FZC, Dubai
Die ESTV geht bei diesen Firmen von Offshore-Gesellschaften im Sinn
von Domizilgesellschaften im Finanzbereich (passive Investment-
gesellschaften, vgl. E. 5.4.1) aus. Der Beschwerdeführer teilt diese
Ansicht mit Ausnahme der B._______Ltd. Für eine Steuerbefreiung
seiner Leistungen an die betreffenden ausländischen Offshore-
Gesellschaften hat der Beschwerdeführer somit gemäss der vom
Bundesgericht bestätigten Praxis der ESTV (E. 5.4.1 und 5.4.2)
insbesondere nachzuweisen, dass diese von Personen beherrscht
werden, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz ebenfalls im Ausland
haben.
8.2 Nach Angaben des Beschwerdeführers ist die liechtensteinische
Anstalt D._______ alleinige Aktionärin der C._______Ltd. und der
E._______Ltd. Der Beschwerdeführer belegt seine Angaben u.a. mit
einer Bestätigung der Verwaltungsräte der liechtensteinischen Anstalt
vom 23. Juni 2005. Diese bestätigen darin, dass die D._______ seit
dem 5. Mai 2003 die Beteiligungen an der C._______Ltd. und der
Seite 24
A-1418/2006
E._______Ltd. halte. Da das Fürstentum Liechtenstein gemäss
staatsvertraglicher Vereinbarung zum Zollinland gehört (vgl. Vertrag
vom 28. Oktober 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die
Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein [SR 0641.295.142]; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1391/2006 vom 16. Januar 2008
E. 3.4), befindet sich der Leistungsempfänger somit grundsätzlich
nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b MWSTG im Inland. Zu untersuchen bleibt, ob
die D._______ ihrerseits von Personen mit Domizil im Ausland
beherrscht wird.
Eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht beherrscht nach der
Praxis der ESTV derjenige, der das Recht hat, Änderungen der
Organisation oder des Zwecks zu bewirken sowie namentlich über
deren Auflösung und nachfolgende Liquidation zu beschliessen
(vgl. E. 5.4.1). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet dieses Krite-
rium als sachgerecht. Typischerweise wird bei Anstalten des liechten-
steinischen Rechts mit ungeteiltem Kapital in den Statuten dem
Inhaber der Gründerrechte eine überragende Stellung vorbehalten, als
Organ der Anstalt allein über ihren Bestand, allfällige Änderungen
ihrer Organisation und ihres Zwecks, die Verwendung ihres Gewinnes
usw., zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. September
1981, veröffentlicht in ASA 51 S. 491 f.). Der Beschwerdeführer
behauptet, der wirtschaftlich Berechtigte an der vorliegenden liechten-
steinischen Anstalt sei M._______ mit Wohnsitz in Russland. Als
Beweis reichte er eine sog. "Confirmation of Beneficial Ownership"
betreffend die D._______, unterzeichnet von M._______ selbst, vom
10. Februar 2003, ein. Diese Bestätigung führt jedoch sowohl diesen
wie auch einen N._______ mit Adresse in Russland als wirtschaftlich
Berechtigte auf. Ohnehin vermag dieser Beleg in keiner Art
nachzuweisen, wem das Recht zukommt, insbesondere über Zweck-
änderungen und Auflösung der Anstalt bzw. deren nachfolgende
Liquidation zu entscheiden. Der Beschwerdeführer konnte folglich den
Nachweis der ausländischen Beherrschung der liechtensteinischen
Anstalt und damit auch der C._______Ltd. sowie der E._______Ltd.
nicht erbringen. Zudem hat der Beschwerdeführer den Nachweis einer
Nutzung und Auswertung im Ausland nicht erbracht.
8.3 Hinsichtlich der an die H._______Ltd. mit Sitz in Belize (vgl.
"Certificate of Incorporation" vom 18. November 2002) erbrachten
Leistungen, reichte der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom
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12. August 2005 eine Bestätigung von O._______, wohnhaft in Dubai,
vom 10. August 2005 ein. Dieser bestätigte darin, dass er der
wirtschaftlich Berechtigte der (...) FZC mit Sitz in Sharjah (Vereinigte
Arabische Emirate) und ihrer Schwestergesellschaft, der
H._______Ltd. mit Sitz in Belize sei. Im Weiteren reichte der
Beschwerdeführer zusätzlich ein Unternehmensprofil der (...) FZC
(Sharjah) ein, dem jedoch bloss zu entnehmen ist, dass O._______
1% der Gesellschaftsanteile der (...) FZC (Sharjah) hält und die
restlichen 99% der Anteile auf die H._______Ltd. (Belize), d.h. auf die
vorliegend in Frage stehende Offshore-Gesellschaft, lauten. Einen
stichhaltigen Nachweis, dass O._______ ebenfalls Inhaber der
Mehrheit der Beteiligungsrechte an der H._______Ltd. (Belize) ist,
konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen. Die alleinige
Bestätigung von O._______ selber ist offensichtlich nicht genügend.
Auch hier konnte der Beschwerdeführer somit eine ausländische
Beherrschung nicht belegen. Zudem hat er den Nachweis einer
Nutzung und Auswertung im Ausland nicht erbracht.
8.4 Betreffend die an die G._______Ltd. mit Sitz auf den BVI
erbrachten Leistungen bestehen mehrere Unklarheiten. Mit seinem
Schreiben vom 10. August 2005 bestätigte O._______ ebenfalls, der
wirtschaftlich Berechtigte an den Firmen G._______(...) LLC (Dubai)
und G._______(...) Ltd. (BVI) zu sein. Im Weiteren reichte der
Beschwerdeführer am 12. August 2005 die Gründungsurkunde einer
G._______(...) Ltd. mit Sitz auf den BVI vom 16. Mai 2003, das
Unternehmensprofil der G._______(...) LLC (Dubai) vom August 2004
und eine von der Regierung von Dubai (grösstenteils in arabischer
Sprache) erstellte Lizenz ("Professional License") einer G._______(...)
vom 14. August 2001 ein. Zunächst ist festzuhalten, dass offenbar
mehrere Gesellschaften mit sehr ähnlichen Firmennamen, aber unter-
schiedlichen Geschäftssitzen existieren. Doch selbst, wenn davon
ausgegegangen werden könnte, dass der Beschwerdeführer seine
Leistungen an die auf den BVI domizilierte G._______(...) Ltd. (statt
wie im Schreiben vom 24. Juni 2005 dargelegt an die G_______Ltd.,
BVI) erbracht hätte, kann der wirtschaftlich Berechtige an dieser
Gesellschaft anhand der vorhandenen Unterlagen nicht ermittelt
werden. Die betreffende Gründungsurkunde äussert sich nicht dazu
und die (alleinige und einseitige) Bestätigung von O._______ ist
ungenügend. Im Weiteren betreffen die anderen Unterlagen offenbar
eine andere Gesellschaft mit Sitz in Dubai, wobei das Verhältnis
zwischen dieser und der auf den BVI domizilierten Gesellschaft unklar
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bleibt. Zudem hat der Beschwerdeführer auch hier den Nachweis einer
Nutzung und Auswertung im Ausland nicht erbracht.
8.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die B._______Ltd. eine auf
Mauritius domizilierte Gesellschaft sei, die einen Geschäftsbetrieb in
Nairobi, Kenya, unterhalte, für den er tätig gewesen sei. Es handle sich
somit aufgrund der vorhandenen Infrastruktur nicht um eine passive
Investmentgesellschaft. Im Weiteren sei der wirtschaftlich Berechtigte
an der Gesellschaft P._______ mit Wohnsitz im Ausland. Als
Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Fax von P._______
(wohnhaft in Limassol, Zypern) vom 2. Juni 2005 ein. Er bestätigte
darin, dass die Aktien der B._______Ltd., Mauritius, treuhänderisch
von Q._______ für eine Gesellschaft gehalten würden, deren
wirtschaftlicher Eigentümer er sei und die B._______Ltd. in Nairobi
eigene Büros mit Personal unterhalte. Im Weiteren reichte der
Beschwerdeführer ein Dokument der Republik Mauritius, datiert vom 3.
September 2001, ein. Dieses stellt fest, dass die B._______Ltd. Sitz
auf Mauritius hat. Es sagt jedoch hinsichtlich des behaupteten
Geschäftsbetriebs in Kenya und über die wirtschaftliche Berechtigung
an der Gesellschaft nichts aus. Auch hier kann die einseitige
Bestätigung von P._______ nicht als stichhaltiger Beweis dafür gelten,
dass es sich bei der genannten Gesellschaft um eine Unternehmung
mit Geschäftstätigkeit in Nairobi handelt oder dass jener der
wirtschaftlich Berechtigte ist.
8.6 Betreffend die Inhaber der Beteiligungsrechte an den übrigen
Offshore-Gesellschaften legte der Beschwerdeführer keine
Beweismittel ins Recht. Zusammenfassend konnte der
Beschwerdeführer den Nachweis der ausländischen Beherrschung der
vorliegenden Offshore-Gesellschaften und damit des Leistungs-
empfängers im Ausland nicht erbringen. Den vom Beschwerdeführer
mit seiner Eingabe vom 25. Januar 2008 zusätzlich eingereichten
Unterlagen, die den Auslandbezug seiner erbrachten Leistungen
aufzeigen sollen, wie Zusammenstellungen seiner Reisespesen,
geführter Telefonate, Postsendungen sowie Stempel in seinem
Reisepass, fehlt für den vorliegend erforderlichen Nachweis
offensichtlich jeglicher Beweiswert. Auch mit Bezug auf Art. 45a
MWSTGV ergibt sich keine Änderung. Art. 45a MWSTGV vermag
Art. 20 Abs. 1 Satz 3 MWSTG als materiellrechtliche Bestimmung nicht
zu tangieren. Diese verlangt klar den buch- und belegmässigen
"Nachweis" der Steuerbefreiung. Das heisst insbesondere, dass die
Seite 27
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Natur der Leistung und der Sitz des Leistungsempfängers zu belegen
sind (E. 7.3). Vorliegend konnte der Beschwerdeführer bereits den Sitz
des Leistungsempfängers nicht nachweisen, womit die Frage, ob er
die Art der erbrachten Leistungen genügend belegt hat, offen bleiben
kann.
8.7 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Schreiben vom
25. Januar 2008 für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht mit
den bislang eingereichten Unterlagen den Nachweis der
Steuerbefreiung als nicht erbracht erachte, ihm im Rahmen des
rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Aktenergänzung zu gewähren. Die
Wahrung des rechtlichen Gehörs verlangt grundsätzlich, angebotene
Beweise abzunehmen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 39). Dies bedingt aber, dass konkrete Beweismittel angeboten
werden. Im vorliegenden Fall bietet der Beschwerdeführer jedoch
keine solche an, sondern beschränkt sich darauf, allgemein die
Möglichkeit der "Aktenergänzung" zu verlangen. Er kann sich somit
bereits deshalb nicht erfolgreich auf das rechtliche Gehör berufen. Im
Weiteren erhielt der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren und im
vorliegenden Beschwerdeverfahren mehrmals (vgl. diverse Schriften-
wechsel) die Möglichkeit, Beweismittel zum Nachweis der Steuer-
befreiung einzureichen.
9.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorsteuer-
abzüge anerkennt die ESTV – nach erstmaligem Einreichen der
entsprechenden Belege im vorliegenden Beschwerdeverfahren – in
ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2005 Vorsteuern in der Höhe von
Fr. 165.79 (vgl. E. 9.3.3 und 9.4). Im Übrigen hält sie jedoch an ihrer
Aufrechnung gemäss Einspracheentscheid vom 19. Januar 2005 fest.
9.1
9.1.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Berücksichtigung der auf der
Einfuhr des BMW 530i entrichteten Steuer in der Höhe von
Fr. 4'490.30 (vgl. sein Schreiben vom 24. Juni 2005). Als Beleg reichte
er eine Kopie des Exportbelegs von Dubai vom 31. März 2003
(grösstenteils in arabischer Sprache), weitere Unterlagen des
Spediteurs sowie einen Einfuhrsteuerausweis vom 9. Mai 2003/14. Mai
2003, ausweisend einen Steuerbetrag von Fr. 4'490.30, ein. Entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom
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24. Juni 2005 handelt es sich beim erwähnten Einfuhrsteuerbeleg
offensichtlich um eine Kopie und nicht um das Original.
9.1.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht
steuerpflichtig, sondern erst ab dem 1. Juli 2003. In Frage käme somit
allenfalls der nachträgliche Abzug der Steuer auf der Einfuhr im
Rahmen der Einlageentsteuerung gemäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG
(E. 6.2). Der Abzug der Steuer auf der Einfuhr setzt aber zunächst
voraus, dass der Nachweis der (entrichteten oder zu entrichtenden)
Einfuhrsteuer mittels Einfuhrdokument im Original erbracht wird
(E. 6.2.3 in fine). Da der Beschwerdeführer nur eine Kopie dieses
Dokuments einreichte, verweigerte die ESTV ihm somit den
entsprechenden Abzug zu Recht.
9.2
9.2.1 Der Beschwerdeführer macht die Einlageentsteuerung bzw. den
nachträglichen Vorsteuerabzug betreffend die Rechnung der (...)
Garage vom 24. Juni 2003 in der Höhe von Fr. 600.-- (MWST: Fr.
42.40) für verschiedene Abklärungen beim Herstellerwerk im
Zusammenhang mit einem ersten Versuch eines Umbaus des
Fahrzeugs geltend. Ebenso fordert er den nachträglichen
Vorsteuerabzug betreffend die Rechnung der (...) Transporte & Logistik
vom 4. Juli 2003 in der Höhe von Fr. 179.70 (MWST: Fr. 12.70) für den
Transport des Fahrzeugs nach Dielsdorf am 30. Juni 2003, wo letztlich
der Umbau durch eine andere Unternehmung (BMW Group Dielsdorf)
erfolgen konnte.
9.2.2 Die Dienstleistungen der (...) Garage und der (...) Transporte &
Logistik, d.h. die durchgeführten Abklärungen und der Transport,
stehen im Zusammenhang mit dem Umbau des – unbe-
strittenermassen zum überwiegenden Teil geschäftlich genutzen –
Firmenfahrzeugs und folglich mit einem steuerbaren Zweck gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 MWSTG. Im Weiteren erfüllen die betreffenden
Rechnungen die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 MWSTG
(E. 6.2.3). Eine Einlageentsteuerung kann demnach erfolgen. Die vor-
liegenden Eingangsleistungen waren bei Eintritt der Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug, am 1. Juli 2003, noch nicht genutzt im Sinn
von Art. 42 Abs. 3 MWSTG, denn das Geschäftsauto wurde überhaupt
erst zu einem späteren Zeitpunkt in Verkehr gesetzt. Die betreffenden
Dienstleistungen flossen somit erst nach dem 1. Juli 2003 (indirekt) in
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einen Ausgangsumsatz ein (E. 6.2.2). Die Beschwerde ist in diesem
Punkt somit, im Betrage von Fr. 55.10, gutzuheissen.
9.3 Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer den Vorsteuerabzug
bei einer Rechnung des Gartencenters (...) vom 31. März 2004 in der
Höhe von insgesamt Fr. 3'718.-- (MWST: Fr. 262.65; E. 9.3.1), bei
diversen Benzinbezügen (E. 9.3.2) und Swisscom-Rechnungen (E.
9.3.3) sowie bei einer Rechnung des Pneuhauses (...) vom
21. November 2003 in der Höhe von Fr. 2'050.-- (MWST: Fr. 144.80; E.
9.3.4) und zudem bei verschiedenen Rechnungen der (...) Parking (E.
9.3.5).
9.3.1 Für den Vorsteuerabzug ist gemäss Art. 38 Abs. 1 MWSTG
zunächst erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Gegenstand oder
die Dienstleistung für einen geschäftlich begründeten Zweck
verwendet. Dies ist bei der Lieferung des Gartencenters (...) nicht der
Fall. Die entsprechende Rechnung führt zwar auf, dass die gekauften
Gartenmöbel für die Einrichtung eines Sitzungszimmers bestimmt
sind, doch ist dies nicht glaubhaft. Zum einen sind Gartenmöbel
(Streckmetalltisch klappbar, Bank, Hocker) für ein Sitzungszimmer
doch eher ungewöhnlich und zum anderen betreibt der
Beschwerdeführer vorliegend eine Einzelfirma mit – gemäss seinen
Angaben – ausschliesslich Klienten mit Sitz im Ausland. Ein
Sitzungszimmer erscheint deshalb wenig erforderlich und es ist mit der
ESTV davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die
Gartenmöbel für private Zwecke kaufte, zumal seine Einzelfima Sitz in
seinem Wohnhaus hat.
9.3.2 Im Weiteren ist für die Geltendmachung der Vorsteuer eine
Rechnung im Sinn von Art. 37 MWSTG erforderlich (E. 6.1.1). Bei
diversen Benzinbezügen verfügt der Beschwerdeführer bloss über
Bankbelege, nicht aber über eine Rechnung. Dies stellt einen
materiellen Mangel dar, der nicht durch Art. 45a MWSTGV geheilt
werden kann (E. 7.2). Die ESTV verweigerte die betreffenden
Vorsteuerabzüge deshalb zu Recht.
9.3.3 Bei den diversen Swisscom-Rechnungen lauten die Swisscom-
Mobile Rechnungen auf die nicht steuerpflichtige "F._______SA" und
die Swisscom-Fixnet Rechnungen auf "A._______ und X._______".
Die Rechnungen geben somit nicht (nur) den Namen des Beschwerde-
führers als Leistungsempfänger an, was für den Vorsteuerabzug
erforderlich wäre (Art. 37 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Eine mangelhafte
Seite 30
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Angabe zu Name und Adresse kann nach Art. 15a MWSTGV aber
dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die betreffende
Person eindeutig identifiziert werden kann (E. 7.1). Im vorliegenden
Fall ist jedoch eine solche eindeutige Indentifikation bereits deshalb
nicht möglich, da die tatsächlichen Leistungsempfänger der
fakturierten Leistungen unbestrittenermassen sowohl der
Beschwerdeführer wie aber auch die Familie A._______ privat sowie
die – ebenfalls im gleichen Einfamilienhaus domizilierten –
F._______SA und R._______SA waren. Der Vorsteuerabzug wäre
somit zu verweigern. Bei den Fixnet-Rechnungen gewährte die ESTV
trotzdem unpräjudiziell dem Beschwerdeführer den entsprechenden
Vorsteuerabzug zu 50%, ausmachend Fr. 83.19 MWST. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat keinen Anlass, dieses Entgegenkommen der
ESTV in Frage zu stellen.
9.3.4 Die Rechnung des Pneuhauses (...) vom 21. November 2003
erfüllt die Voraussetzungen von Art. 37 MWSTG. Ebenfalls erbrachte
der Beschwerdeführer mit dem eingereichten Zertifikat des
Pneuhauses (...) vom 21. November 2003 den Nachweis, dass die
gekauften Alufelgen für den BMW 530i, d.h. für das Geschäftsauto und
somit für einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet wurden.
Der Vorsteuerabzug von Fr. 144.80 kann deshalb gewährt werden. Der
Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers für ihn die Zahlung
an das Pneuhaus (...) tätigte und der Beschwerdeführer in der Folge
ihm diese vergütete, kann an der Vorsteuerabzugsberechtigung nichts
ändern. Massgebend ist, dass die Rechnung auf den
Beschwerdeführer lautet und dieser die Leistung für einen steuerbaren
Zweck verwendete. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit gutzu-
heissen.
9.3.5 Die Rechnungen der (...) Parking sind an die "F._______SA,
A_______" adressiert. Da es sich um einen Autoparkierservice am
Flughafen Zürich handelt und das Geschäftsauto parkiert wurde, kann
von einem geschäftlich bedingten Leistungsbezug ausgegangen
werden. Die Rechnungen sind aber insofern mangelhaft, als sie den
Beschwerdeführer nicht klar (allein) als Leistungsempfänger im Sinn
von Art. 37 Abs. 1 Bst. b MWSTG ausweisen. Gemäss Art. 15a
MWSTGV kann der Beschwerdeführer den Vorsteuerabzug aber
dennoch geltend machen, wenn er eindeutig als Empfänger der
Leistung der (...) Parking identifiziert werden kann (E. 7.1). Da der
Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, dass er den Parkierservice
Seite 31
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am Flughafen für seine Zwecke und nicht für jene der F._______SA in
Anspruch nahm, da diese regional tätig sei, und auch er als Adressat
aufgeführt ist, kann er als Leistungsempfänger eindeutig identifiziert
werden. Die entsprechenden Vorsteuerabzüge sind somit zu
gewähren. Es handelt sich dabei um die Rechnung vom 15. November
2003 mit MWST von Fr. 7.89, vom 21. Januar 2004 mit MWST von
Fr. 3.60, vom 5. Februar 2004 mit MWST von Fr. 6.05, vom 12. Februar
2004 mit MWST von Fr. 6.05 und vom 29. Februar 2004 mit MWST von
Fr. 15.31. Insgesamt ist die Beschwerde somit in diesem Punkt im
Umfang von Fr. 38.90 gutzuheissen.
9.4 Der Beschwedeführer reichte mit seiner Beschwerde noch weitere
diverse Belege über verschiedene geringere Leistungsbezüge ein
(Einkäufe von Kundengeschenken, Kundenessen, Büro- und Klein-
material, PTT-Gebühren etc.). Im Rahmen der Vernehmlassung vom
28. April 2005 prüfte die ESTV die Abzugsberechtigung und stellte
fest, dass hier die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug im Umfang
von Fr. 82.60 gegeben seien. Detailliert begründete sie, wieso die
übrigen Vorsteuerabzüge nicht gewährt werden könnten. Der
Beschwerdeführer nahm zu den betreffenden Einwendungen in seinen
Eingaben im Anschluss an die Vernehmlassung der ESTV jedoch nicht
konkret Stellung (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
den "verschiedenen Auslagen per 31. Dezember 2003" auf Seite 16
seines Schreiben vom 24. Juni 2005, wonach die Betragshöhe kaum
eine detaillierte Stellungnahme rechtfertige und deshalb auf eine
weitergehende Begründung verzichtet werde). Das Bundes-
verwaltungsgericht prüfte die betreffenden Belege und stellt fest, dass
entsprechend dem Antrag der ESTV zusätzlich Vorsteuern im
Umfange von Fr. 82.60 gewährt werden können (Parkgebühren
Fr. 2.19 MWST, Kundenessen Fr. 36.75 MWST, Büro- und
Kleinmaterial Fr. 12.76 MWST, PTT-Gebühren Fr. 20.72 MWST,
Diverses Fr. 10.18 MWST). Im darüber hinausgehenden Umfang
berechtigen die eingereichten Belege jedoch nicht zum
Vosteuerabzug. Es handelt sich dabei um:
- Diverse Kassenzettel des "Tax free shop, Zürich Airport", d.h.
ohne MWST
- Rechnung mit ausländischer MWST (vgl. Rechnung Pizzeria "..."
vom 8. September 2003 in Euro).
- Rechnung, die keinen Hinweis auf die MWST enthält (Rechnung
des (...) Service vom 25. Februar 2004).
Seite 32
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- Kassenzettel, die die Art der Leistung nicht aufführt
(Kassenzettel der Papeterie ...).
- Einkäufe für einen nicht geschäftlich begründeten Zweck (Belege
für Rasensamen, Kletterrosen und andere Gartenartikel etc.;
Einfuhr einer Original Radierung von Shoichi Hasegawa vom
12. Januar 2004).
- Leistungsbezüge, bei denen keine Rechnung vorhanden ist,
sondern nur eine Belastungsanzeige der Bank (Zahlung an UPS
vom 22. August 2003, an Fust AG vom 9. März 2004; zum
Erfordernis der Rechnung vgl. E. 9.3.2).
- Rechnungen, die nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf
eine andere Gesellschaft lauten (u.a. Rechnung Hotel ... vom
9. Februar 2004).
10.
10.1 Die ESTV auferlegte dem Beschwerdeführer in ihrem
Einspracheentscheid vom 19. Januar 2005 für das Einsprache-
verfahren Verfahrenskosten von Fr. 440.--.
10.2 Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der
Regel keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausge-
richtet (Art. 68 Abs. 1 MWSTG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 4); vom Grundsatz der Kosten-
losigkeit wird jedoch dann abgewichen, wenn der Steuerpflichtige das
Verfahren schuldhaft verursacht hat (vgl. PETER A. MÜLLER-STOLL, in
, a.a.O., ad Art. 68, Rz. 3). Überdies sieht Art. 68 Abs. 2
MWSTG explizit vor, dass die Kosten von Untersuchungshandlungen
ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens derjenigen Partei
auferlegt werden können, die sie schuldhaft verursacht hat. Ein
Verfahren gilt namentlich als unnötigerweise verursacht, wenn ein
Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist
und beispielsweise ein Beweismittel, mithin die Mehrwert-
steuerabrechnung, nicht oder zu spät, also erst im Verlaufe des
Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, eingereicht hat (vgl. die
Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 3 VwVG betreffend Auferlegung von
Verfahrenskosten an eine obsiegende Partei: Entscheide der SRK vom
23. April 2003, veröffentlicht in VPB 67.123 E. 5b, vom 5. Januar 2000,
veröffentlicht in VPB 64.83 E. 5b, vom 18. September 1998, veröffent-
licht in VPB 63.80 E. 2c und 4c), oder auch, wenn ein Steuerpflichtiger
die Bezahlung der Steuerschuld ungerechtfertigterweise verweigert
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hat (Entscheid der SRK vom 19. September 2003 [SRK 2003-014]
E. 6b, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.524/2003 vom
5. November 2003 E. 3.3; zum Ganzen: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1477/2006 und A-1478/2006 vom 10. März
2008 E. 4.1, A-1343/2006 vom 12. April 2007 E. 4.1). Der Beschwerde-
führer reichte trotz (wiederholter) Aufforderung der ESTV die von ihr
verlangten Unterlagen (Vorsteuerbelege und Rechnungen an Kunden
im Ausland mit Beilage) im Veranlagungs- und Einspracheverfahren
nicht, sondern erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein. Zurecht
stellte deshalb die ESTV fest, dass er seine Mitwirkungspflichten
(zumindest) im Einspracheverfahren verletzt hat. Die Auferlegung von
Verfahrenskosten im Einspracheentscheid in der Höhe von Fr. 440.--
war somit nach Art. 68 Abs. 1 MWSTG zulässig und auch
verhältnismässig.
11.
11.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – soweit darauf
eingetreten werden kann – im Umfang von Fr. 404.60 gutzuheissen, im
Übrigen jedoch abzuweisen. In diesem Umfang reduziert sich damit
selbstredend auch die von der ESTV in Betreibung gesetzte
Forderung. Im Übrigen ist das vom Beschwerdeführer gestellte
Begehren um Löschung (recte wohl Aufhebung) der Betreibung
ausgangsgemäss abzuweisen.
11.2 Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf
Fr. 1'800.-- festgelegt (Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung,
dass der Beschwerdeführer nur in einem sehr kleinen Umfang obsiegt,
rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 3 VwVG). Eine Parteientschädigung ist aus dem gleichen
Grund nicht zuzusprechen (Art. 64. Abs. 1 VwVG; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1599/2006 vom 10. März 2008 E. 5,
A-1478/2006 vom 10. März 2008 E. 5, A-1527/2006 und A-1528/2006
vom 6. März 2008 E. 6.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – im Sinne der
Erwägungen im Umfang von Fr. 404.60 teilweise gutgeheissen, im
Übrigen jedoch abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'800.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
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Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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