Abtei lung I
A-1419/2006/stj
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1996 - 4. Quartal 2000);
Nachweis Steuerbefreiung, Vorsteuerabzug bei Einfuhr,
Treu und Glauben
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1419/2006
Sachverhalt:
A.
Die A._______AG (Beschwerdeführerin) ist seit dem 1. November
1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Sie bezweckt
gemäss Auszug aus dem Handelsregister die Entwicklung und den
Vertrieb von Sportprodukten sowie Marketing und Werbung für
Sportprodukte.
B.
Am 6. Februar 2002 führte die ESTV bei der Beschwerdeführerin eine
Kontrolle durch. Gestützt darauf forderte sie mit der
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 200'535 vom 4. März 2002 für die
Abrechnungsperioden vom 1. Quartal 1996 bis 4. Quartal 2000
Fr. 16'838.-- Mehrwertsteuern nach. Die Nachbelastung resultierte im
Wesentlichen aufgrund fehlender Einfuhr- bzw. Ausfuhrbelege. Am
gleichen Tag gewährte die ESTV der Beschwerdeführerin eine Frist bis
zum 5. April 2002, um die betreffenden Belege nachzureichen. Die
Beschwerdeführerin liess diese Frist jedoch unbenutzt verstreichen.
Am 26. Juni 2002 faxte sie der ESTV verschiedene Dokumente und
beantragte eine Reduktion der Nachforderung um Fr. 15'571.05. Die
Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie die Belege nebst
Übermittlung per Fax auch noch im Original eingereicht habe, bestritt
die ESTV.
C.
Am 19. Dezember 2002 stellte die ESTV der Beschwerdeführerin die
Verzugszinsen aus der EA Nr. 200'535 in der Höhe von Fr. 2'795.-- in
Rechnung. Mit Schreiben vom 20. Januar 2003 ersuchte die
Beschwerdeführerin die ESTV um Prüfung einer Herabsetzung dieser
Verzugszinsrechnung, da sie die geltend gemachte Reduktion der
EA Nr. 200'535 um Fr. 15'571.05 nicht berücksichtigt habe. Nach ein-
geleiteter Betreibung sowie dem in der Folge erhobenen Rechts-
vorschlag der Beschwerdeführerin bestätigte die ESTV mit Entscheid
vom 11. Juni 2003 die Verzugszinsforderung in der Höhe von
Fr. 2'795.--. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid
am 30. Juni 2003 Einsprache und brachte insbesondere vor, dass sie
mittels Originalbelegen den von der ESTV verlangten Nachweis
erbracht habe. Sie verlangte deshalb eine entsprechende
Herabsetzung der Verzugszinsforderung.
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A-1419/2006
D.
Die ESTV wies mit dem Einspracheentscheid vom 15. September
2003 die Einsprache ab und bestätigte ihren Entscheid vom 11. Juni
2003. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerde-
führerin am 21. Oktober 2003 Beschwerde bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK). Die ESTV liess sich am 16. Januar
2004 zur Beschwerde vernehmen. Sowohl die ESTV wie auch die
Beschwerdeführerin hielten an ihren bisherigen Ausführungen fest.
E.
Am 31. August 2004 erliess die SRK einen Entscheid, worin sie die
Beschwerde im Sinn der Erwägungen guthiess, den Einsprache-
entscheid der ESTV vom 15. September 2003 aufhob und die Sache
zur Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung im Sinn der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies. Der vertretenen
Beschwerdeführerin sprach sie zudem eine Parteientschädigung von
Fr 2'000.-- zulasten der ESTV zu. Die SRK begründete ihren Entscheid
im Wesentlichen damit, dass die im Streit liegende
Verzugszinsforderung akzessorisch zur eigentlichen Steuerforderung
sei. Damit die Rechtmässigkeit der Verzugszinsforderung beurteilt
werden könne, müsse deshalb zunächst geprüft werden, ob die
Beschwerdeführerin zu Recht eine Reduktion der der
Verzugszinsforderung zugrundeliegenden Nachforderung gemäss EA
Nr. 200'535 geltend gemacht habe. Zur Beurteilung dieser Frage
fehlten ihr die entscheidrelevanten Unterlagen. Im Weiteren müsste
der Beschwerdeführerin wohl auch erneut die Beweismöglichkeit der
geltend gemachten Steuerreduktion eröffnet werden. Sie wies deshalb
den Fall zur Neubeurteilung an die ESTV zurück mit der Anweisung,
einen anfechtbaren Entscheid betreffend die dem Verzugszins
zugrundeliegende Steuerforderung zu treffen.
F.
Der Aufforderung zur (erneuten) Beweisaufnahme kam die ESTV mit
dem Schreiben vom 10. November 2004 nach, in dem sie die
Beschwerdeführerin zur Einreichung der folgenden Belege im Original
aufforderte: (1) Einfuhrbeleg für den Porsche 933 vom 22. Juli 1996,
(2) Kaufvertrag betreffend den Porsche 933 vom 14. August 1996 und
(3) den Ausfuhrnachweis betreffend den Verkauf des Porsches 933
vom 15. August 2000. Mit Schreiben vom 18. November 2004 reichte
die Beschwerdeführerin der ESTV folgende Belege in Kopie ein: eine
Abmeldebescheinigung (Deutschland) vom 19. Juli 1996 für den
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Fahrzeughalter eines Porsche 993, einen Einfuhrbeleg vom 22. Juli
1996, eine Rechnung der B._______GmbH (D) an die
Beschwerdeführerin vom 10. Juli 1996, eine Rechnung der
B._______GmbH (D) an die C._______AG vom 14. August 1996 sowie
eine vom französischen Zoll ausgestellte Erwerbsbescheinigung
("Cértificat d'Acquisition") vom 29. September 2000.
G.
In ihrem Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 wies die ESTV die
Einsprache ab und erkannte, dass die Beschwerdeführerin für das
1. Quartal 1996 bis 4. Quartal 2000 Fr. 16'838.-- Mehrwertsteuer und
zudem einen Verzugszins von Fr. 2'795 (abzüglich der
Parteientschädigung gemäss dem Entscheid der SRK vom 31. August
2004 über Fr. 2'000.--, ausmachend somit Fr. 795.--) zu bezahlen
habe. Zur Begründung legte die ESTV insbesondere dar, dass nur das
Original oder der Ersatzbeleg als Einfuhrnachweis zulässig sei, somit
komme Kopien keine Beweiskraft zu. Im Weiteren kämen für den
Nachweis der Ausfuhr nur die in der Wegleitung 1997 für
Mehrwertsteuerpflichtige in Rz. 533 aufgezählten Dokumente in Frage.
Einen solchen Nachweis habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht
erbracht. Da die Beschwerdeführerin den strittigen Betrag in der Höhe
von Fr. 15'571.05 in der Abrechnung des 2. Quartals 2002 in Abzug
gebracht hatte, rechnete die ESTV diesen mit EA Nr. 418529 vom
31. Januar 2005 folglich wieder auf.
H.
Die Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 25. Februar 2005
gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 Beschwerde an
die SRK mit dem folgenden Antrag: "Es sei der Einspracheentscheid
und folglich die Ergänzungsabrechnung Nr. 418'529 vom 31. Januar
2005 aufzuheben". Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin
insbesondere vor, dass sie nun von der zuständigen Zollbehörde einen
Ersatzbeleg habe anfertigen lassen. Dieser Beleg unterscheide sich
von den von ihr bereits mehrfach eingereichten Kopien lediglich durch
den aktuellen Stempel des Zollamtes Kreuzlingen vom 23. Februar
2005 und die handschriftliche Aufschrift Duplikat des Zollbeamten.
Dieses Dokument legte die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde bei.
Mit dem Schreiben vom 27. April 2005 verzichtete die ESTV auf die
Einreichung einer Vernehmlassung.
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I.
Am 29. November 2006 teilte die SRK den Parteien mit, dass das
Bundesverwaltungsgericht das hängige Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG], SR 173.32)
übernehme.
J.
Am 29. Juni 2007 forderte das Bundesverwaltungsgericht die ESTV
und die Beschwerdeführerin auf, über allfällige Auswirkungen im
Zusammenhang mit Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) und
der entsprechenden Praxismitteilung der ESTV vom 27. Oktober 2006
auf das vorliegende Verfahren Stellung zu nehmen.
Die ESTV kam dieser Aufforderung in ihrem Schreiben vom 11. Juli
2007 nach. Sie führte darin aus, sie habe im Einspracheentscheid vom
31. Januar 2005 die eingereichten Belege einzeln gewürdigt. Ob aus
heutiger Sicht also unter Einbezug von Art. 45a MWSTGV jede
Belegsqualität (Original, Ersatzbeleg, Kopie) anzuerkennen sei, könne
dahingestellt bleiben. Massgebend sei, dass vorliegend eine
einwandfreie Zuordnung der eingereichten Belege zu den behaupteten
Rechtsgeschäften nicht möglich sei. Auch unter Berücksichtigung von
Art. 45a MWSTGV sei weder die in Frage stehende Einfuhr noch die
Ausfuhr rechtsgenügend nachgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im
Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es
übernimmt die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der SRK
hängigen Beschwerde und wendet das neue Verfahrensrecht an
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die
Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG;
ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main
1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die
zugehörige Verordnung in Kraft getreten. Die in Frage stehende Ein-
sowie Ausfuhr haben sich indessen vor dem 1. Januar 2001
zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit grundsätzlich
noch altes Recht anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
1.4 Streitgegenstand bilden vorliegend Aufrechnungen der ESTV
aufgrund des aus ihrer Sicht ungenügend erbrachten Nachweises
der Berechtigung zum Abzug der Steuer auf der Einfuhr gemäss
Art. 29 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) resp. des ungenügenden
Nachweises der Steuerbefreiung nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 MWSTV.
Im Weiteren ist zu untersuchen, ob sich die Beschwerdeführerin
allenfalls aufgrund einer Auskunft des Zolls erfolgreich auf den
Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) berufen kann.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland durch Steuerpflichtige
gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen (Art. 4 Bst. a
MWSTV). Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft
wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu
verfügen (Art. 5 Abs. 1 MWSTV). Nach Art. 11 Bst. b MWSTV wird eine
Lieferung an dem Ort erbracht, wo die Beförderung oder Versendung
des Gegenstandes zum Abnehmer (oder in dessen Auftrag zu einem
Dritten) beginnt.
2.2 Die Lieferung von Gegenständen, die aus dem Inland ins Ausland
befördert oder versendet werden, gelten gemäss Art. 11 Bst. b
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MWSTV demnach grundsätzlich als im Inland erbracht und sind damit
zu versteuern (Art. 4 Bst. a MWSTV). Von der Steuer sind solche
Lieferungen von Gegenständen nur befreit, wenn sie direkt ins
Ausland befördert oder versendet werden (Art. 15 Abs. 2 Bst. a
MWSTV; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER, Handbuch zur neuen
Mehrwertsteuer, Bern/Stuttgart/Wien 1995, Rz. 582 ff.). Eine direkte
Ausfuhr liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung entweder vom
Steuerpflichtigen selbst oder von seinem nicht steuerpflichtigen
Abnehmer ins Ausland befördert oder versendet wird, ohne dass
dieser den Gegenstand vorher im Inland in Gebrauch genommen noch
im Inland im Rahmen eines Lieferungsgeschäfts einem Dritten
übergeben hat (Art. 15 Abs. 3 MWSTV; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1480/2006 vom 11. Juli 2007 E. 2.1,
A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 3.1.3).
2.3 Art. 15 Abs. 2 Bst. a MWSTV verwirklicht das im grenzüber-
schreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr geltende Bestim-
mungslandprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass eine Leistung dort
besteuert wird, wo sie konsumiert und verbraucht wird. Das
Bestimmungslandprinzip verlangt damit die Befreiung der Exporte und
die Belastung der Importe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1361/2006 vom 19. Februar 2007 E. 5.4; Entscheide der SRK vom
31. Mai 2001, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 65.105 E. 3d/aa, vom 2. November 2004, veröffentlicht in VPB
69.64 E. 2b; JÖRG R. BÜHLMANN, in , Basel/Genf/München
2000, Vorbemerkung zu Art. 19 N 1; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den
entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999,
S. 62).
3.
3.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienst-
leistungen für steuerbare Ausgangsleistungen (Lieferung oder
Dienstleistung), so kann er in seiner Steuerabrechnung die von ihm
oder von seinem Abnehmer auf der Einfuhr von Gegenständen der
Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) entrichtete Steuer abziehen
(Art. 29 Abs. 1 Bst. c MWSTV).
3.2 Das Bestimmungslandprinzip (E. 2.3) führt dazu, dass die
Inlandumsatzsteuer durch eine Steuer auf der Einfuhr zu ergänzen ist.
Es gewährleistet auf diese Weise Wettbewerbsneutralität auf
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inländischen Märkten, weil eingeführte Leistungen derselben
Mehrwertsteuerbelastung unterliegen wie Inlandleistungen (RIEDO,
a.a.O., S. 49). Die schweizerische Mehrwertsteuer wird so gemäss
ihrem Konzept als Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug auf allen
Stufen der Produktion und Verteilung sowie bei der Einfuhr von
Verbrauchsgütern erhoben. Dabei soll auch bei der Steuer auf der
Einfuhr der vorsteuerabzugsberechtigte Steuerpflichtige nicht zum
Träger der Steuer werden, sondern lediglich der Endverbraucher
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1689/2006 vom 13. August
2007 E. 2.3.1; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission
[ZRK] vom 21. Januar 1999 [ZRK 1998-003] E. 3b; RIEDO, a.a.O., S. 5
und 16). Art. 29. Abs. 1 Bst. c MWSTV gibt dem Steuerpflichtigen
deshalb das Recht, die (effektiv) entrichtete Steuer auf der Einfuhr als
Vorsteuer in Abzug zu bringen (Kommentar des Eidgenössischen
Finanzdepartements [EFD] zur MWSTV vom 22. Juni 1994, zu Art. 29
Abs. 1 Bst. c MWSTV). Voraussetzung ist natürlich auch hier, dass die
eingeführten Gegenstände im Zusammenhang mit einem den
Vorsteuerabzug berechtigenden, geschäftsmässig begründeten Zweck
verwendet werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 5.2). Gemäss Art. 29 Abs. 6 Bst. c
MWSTV entsteht der Anspruch auf Abzug der Vorsteuer bei der
Einfuhr am Ende der Abrechnungsperiode, in der die Zolldeklaration
angenommen wurde und der Steuerpflichtige über das Original des
Einfuhrdokuments verfügt.
4.
4.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid
darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt der Richter
aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die
feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es
sich, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen
zu entscheiden sei, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen
hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu
Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.; MARTIN ZWEIFEL,
Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich
1989, S. 109 f.). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen,
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welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die
Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -
mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die
steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das
heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder
Steuerbegünstigung bewirken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1416/2006 vom 27. September 2007 E. 3.1; Entscheid der
SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 3b/bb;
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 60 S. 416, 59 S. 634,
55 S. 627; BGE 92 I 255 ff.; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System
des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454; ZWEIFEL, a.a.O., S. 110).
4.2
4.2.1 Macht ein Steuerpflichtiger geltend, seine Lieferung sei aufgrund
von Art. 15 Abs. 2 Bst. a MWSTV von der Steuer befreit, hat er somit
die Beweislast für diese steuerbefreiende Tatsache zu tragen. Art. 16
Abs. 1 Satz 1 MWSTV konkretisiert diese allgemeine Regel, indem er
festhält, dass die Ausfuhr von Gegenständen nur dann
steuerbefreiende Wirkung hat, wenn sie zollamtlich nachgewiesen ist.
Verlangt wird somit ein qualifizierter Nachweis (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 971). Das EFD bestimmt dabei, wie
der Steuerpflichtige den Nachweis zu führen hat (Art. 16 Abs. 2
MWSTV). Laut Kommentar des EFD kommen als rechtsgenügender
Nachweis für die Ausfuhr von Gegenständen grundsätzlich nur das
zollamtlich gestempelte Exemplar Nr. 3 des Einheitsdokuments und bei
Ausfuhr im Postversand die zollamtlich gestempelte Kopie der
Deklaration für die Ausfuhr im Postverkehr in Betracht (Kommentar
EFD, a.a.O, zu Art. 16 Abs. 1 MWSTV).
4.2.2 Die ESTV hat in der Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuer-
pflichtige ausführlich festgelegt, welche zollamtlichen Dokumente sie
zum Nachweis der Ausfuhr akzeptiert (Wegleitung 1997, Rz. 533). Es
sind dies das Einheitsdokument, der Zollausweis Modell
90-Ausfuhr/M90-A, die zollamtlich gestempelte Ausfuhrliste für
Ausfuhren nach der vereinfachten Ausfuhrregelung, das zollamtlich
gestempelte Doppel der Ausfuhrdeklaration im Postverkehr, das
zollamtlich gestempelte Doppel der Deklaration für die Ausfuhr im
Reisenden- und Grenzverkehr, das zollamtlich gestempelte Doppel der
Ausfuhrdeklaration für Rohtabak und Tabakfabrikate, der verfallene,
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ungelöschte Ausfuhrfreipass sowie das zollamtlich gestempelte
Doppel der Deklaration für die Freipasslöschung. Im Weiteren machte
die ESTV in Rz. 536 der Wegleitung 1997 darauf aufmerksam, dass
alle Formularkopien (Ausfuhrnachweise) originalgestempelt sein
müssen. Kopien von gestempelten Zolldokumenten würden nicht
anerkannt. Die Ausfuhrnachweise seien während der Verjährungsfrist
zur Verfügung der ESTV zu halten. Die Ablage habe so zu erfolgen,
dass die einzelnen Exporte jederzeit und ohne Zeitverlust
nachgewiesen werden können (Rz. 537 der Wegleitung 1997). Nach
Ablauf der zollamtlichen Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren könne
die ESTV andere Beweismittel für die unter Beachtung der
Zollvorschriften erfolgte Ausfuhr zulassen (z.B. Einfuhrzollbeleg des
Bestimmungslandes), wenn der Steuerpflichtige solche Vorkommnisse
unverzüglich melde, nachdem er das Fehlen der zollamtlichen
Ausfuhrbescheinigung bemerkt habe (Rz. 542 der Wegleitung 1997).
4.2.3 Die Rechtsprechung bestätigte die Verwaltungspraxis, wonach
die rechtmässige Ausfuhr von Gegenständen nur mit bestimmten
zollamtlichen Dokumenten gemäss der von der Verwaltung
herausgegebenen Liste (Entscheide der SRK vom 20. Februar 2006,
veröffentlicht in VPB 70.76 E. 4b, vom 2. November 2004, veröffentlicht
in VPB 69.64 E. 2c) und nur mit den Zolldokumenten im Original
anerkannt wird (Entscheid der SRK vom 29. Mai 2002, veröffentlicht in
VPB 66.98 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1455/2006
vom 25. April 2007 E. 5.2; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
Rz. 973). Damit ein einwandfreier Ausfuhrnachweis erbracht werden
könne, müsse die Ausfuhrdeklaration formell richtig ausgestellt und
auch inhaltlich wahr sein. Die formellen und materiellen Anforderungen
an einen Ausfuhrnachweis würden bewusst hoch angesetzt, weil sonst
Missbräuchen aller Art Vorschub geleistet werde. Liegt kein
genügender Exportnachweis vor, so sei eine Inlandlieferung
anzunehmen (Entscheide der SRK vom 18. Juli 2006 [SRK 2004-178]
E. 2e, vom 2. November 2004, veröffentlicht in VPB 69.64 E. 2c; Urteile
des Bundesgerichts vom 26. Januar 2001 [2A.110/2000] E. 2f, vom
6. März 2001, veröffentlicht in ASA 70 S. 693).
4.3
4.3.1 Macht ein Steuerpflichtiger geltend, er sei zum Abzug von
Vorsteuern auf der Einfuhr gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. c MWSTV
berechtigt, so obliegt ihm für diese steuermindernde Tatsache
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ebenfalls der Beweis (BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 416). Bei der
Einfuhrsteuer wird nicht auf das Vorliegen einer Leistung, sondern auf
die grenzüberschreitende Warenbewegung ins Inland abgestellt. Für
den Nachweis der Berechtigung zum Abzug der Steuer auf der Einfuhr
sind deshalb nicht Rechnungen gemäss Art. 28 MWSTV, sondern
durch die Zollbehörden ausgestellte Belege erforderlich (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 5.2; IVO
P. BAUMGARTNER, in , a.a.O., zu Art. 38 Abs. 1-4, Rz. 33;
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1387).
4.3.2 Art. 29 Abs. 6 Bst. c MWSTV setzt ausdrücklich das Original des
Einfuhrdokuments für die Entstehung des Anspruchs auf Abzug der
Steuer auf der Einfuhr voraus. Gemäss der Wegleitung 1997 der ESTV
berechtigt deshab nur das Original des von der EZV ausgestellten
Einfuhrdokuments zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug. Dieses
Dokument gilt somit als Rechtstitel. Um bei Verlust des Originals des
Einfuhrdokuments den Vorsteuerabzug nicht zu verunmöglichen,
erstellt die EZV gegen Gebühr einen Ersatzbeleg. Aus dem
Ersatzbeleg lassen sich die gleichen Rechte wie aus dem Original des
Einfuhrdokuments ableiten (Rz. 724 der Wegleitung 1997). Das
Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil vom 17. August 2000 noch
unter der Aegide der WUST das Erfordernis des Originaldokuments,
denn Kopien würden bloss Anhaltspunkte, nicht aber den Beweis dafür
erbringen, dass eine geltend gemachte Einfuhrbesteuerung tatsächlich
stattgefunden habe (Urteil des Bundesgerichts 2A.65/1999 vom
17. August 2000 E. 3d/bb).
5.
5.1 Am 1. Juli 2006 ist Art. 45a MWSTGV in Kraft getreten, welcher
wie folgt lautet: "Allein aufgrund von Formmängeln wird keine
Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die
steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung
einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die
Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden
ist".
Art. 45a MWSTGV stellt materiell eine sogenannte Verwaltungs-
verordnung mit Aussenwirkung dar. Art. 45a MWSTGV wurde durch
das Bundesverwaltungsgericht in konkreten Anwendungsakten als
rechtmässig bestätigt. Ebenso schützte das Gericht die Praxis der
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ESTV, wonach diese Bestimmung auch rückwirkend sowohl für den
zeitlichen Anwendungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes als auch
der alten Mehrwertsteuerverordnung zur Anwendung gelange (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1416/2006 vom 27. September
2007 E. 4.1, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1365/2006 vom
19. März 2007 E. 2.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 4.2).
5.2 Allerdings betrifft Art. 45a MWSTGV einzig Formmängel.
Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungspraxis
sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch angewendet
werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von
Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt. Gesetzliche
Vorschriften oder selbst die Verwaltungspraxis der ESTV werden
dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind von
den Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften
oder materiellrechtliche Mängel bleiben folglich von Art. 45a MWSTGV
unberührt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1416/2006 vom
27. September 2007 E. 4.2, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3,
A-1352 vom 25. April 2007 E. 6).
5.3 Die ESTV legte in ihrer Praxismitteilung über die "Behandlung von
Formmängeln" vom 26. Oktober 2006 dar, dass die Steuerbefreiung
inskünftig auch dann gewährt werde, wenn in Einzelfällen ein falsches
Formular verwendet wurde. Fehlt das zollamtlich gestempelte
Ausfuhrdokument des schweizerischen Ausfuhrzollamtes, könne
zudem die Steuerbefreiung auch dann geltend gemacht werden, wenn
die Ausfuhr anhand anderer zollamtlicher Dokumente einwandfrei
nachgewiesen werde (Praxismitteilung der ESTV vom 26. Oktober
2006 E. 2.3.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich in
konkreten Anwendungsakten festgehalten, dass für den vom
Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweis der direkten Ausfuhr das
Vorhandensein eines zollamtlichen Dokuments unabdingbare
materielle Voraussetzung bilde. An dieser zwingenden Vorgabe von
Art. 16 Abs. 1 MWSTV vermöge Art. 45a MWSTGV nichts zu ändern
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1480/2006 vom 11. Juli
2007 E. 2.4, A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4).
6.
6.1 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin den
erforderlichen Nachweis der Berechtigung zum Abzug der Steuer auf
der Einfuhr gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. c MWSTV betreffend den Kauf
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A-1419/2006
eines Porsche im Jahr 1996 (E. 6.2) und den rechtsgenügenden
Nachweis der Steuerbefreiung gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 MWSTV
betreffend den Verkauf des gleichen Porsche im Jahr 2000 (E. 6.3)
erbracht hat.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerde eine Kopie
eines ursprünglich vom Zollamt Tägerwilen am 22. Juli 1996
abgestempelten Einfuhrdokuments ein, welches zudem den Original-
stempel des Zollamts Kreuzlingen vom 23. Februar 2005 und den
handschriftlichen Vermerk "Dupplikat" (recte: Duplikat) trägt. Dieses
Dokument weist die Beschwerdeführerin als Empfängerin eines
Porsche 993 Carrera mit Herkunft von Deutschland und eine bezahlte
Einfuhrsteuer von Fr. 7'029.70 aus.
6.2.2 Art. 29 Abs. 6 Bst. c MWSTV setzt explizit das Original des
Einfuhrdokuments für die Entstehung des Anspruchs auf Abzug der
Steuer auf der Einfuhr voraus. Als materiellrechtliche Vorschrift bleibt
sie von Art. 45a MWSTGV unberührt (E. 5.2). Damit die
Beschwerdeführerin die Einfuhrsteuer in Abzug bringen kann, hat sie
demnach den Nachweis der bezahlten Einfuhrsteuer mittels
Einfuhrdokument im Original zu erbringen. Es fragt sich somit, ob
durch die nachträgliche Stempelung der Kopie durch das Zollamt
Kreuzlingen Autobahn vom 23. Februar 2005 diesem Dokument die
Eigenschaft eines Originals im Sinne von Art. 29 Abs. 6 Bst. c MWSTV
zukommt.
6.2.3 Bei der Auslegung einer Norm ist vom Wortlaut auszugehen,
doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Besonders wenn der
Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss nach
seiner wahren Tragweite unter Berücksichtigung der weiteren
Auslegungselemente gesucht werden, wie namentlich der Ent-
stehungsgeschichte der Norm und ihres Zwecks. Wichtig ist auch die
Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen
zukommt. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen
stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein
auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus
zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergab (BGE 131 II 697
E. 4.1, 124 II 372 E. 5). Diese Regeln gelten auch für die Auslegung
der Mehrwertsteuerverordnung (Entscheid der SRK vom 30. Oktober
2002, veröffentlicht in VPB 67.52 E. 4a; Urteile des Bundes-
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verwaltungsgerichts A-1347/2006 vom 20. April 2007 E. 2.3,
A-1682/2006 vom 19. März 2007 E. 3.2).
6.2.4 Bereits der Wortlaut von Art. 29 Abs. 6 Bst. c MWSTV ist klar
und lässt keine unterschiedliche Deutung zu. Verlangt wird das
Original des Einfuhrdokuments. Ein Dokument im Original (von
lateinisch: origo Ursprung) zeichnet sich dadurch aus, dass es seit
seiner Erstellung unverändert und insbesondere kein reproduziertes
Exemplar ist. Eine Kopie kann deshalb nie die Eigenschaft eines
Originals aufweisen, selbst dann nicht, wenn sie später von einer
Behörde als Duplikat anerkannt wird. Sinn und Zweck von Art. 29
Abs. 6 Bst. c MWSTV ist die Verhinderung von Fälschungen aller Art.
Auch vorliegend kommt der nachträglich als Duplikat anerkannten
Kopie nicht der gleiche Beweiswert zu wie einem Einfuhrdokument im
Original. Dies ist insbesondere auch deshalb der Fall, da die
nachträgliche Stempelung bzw. Anerkennung als Duplikat nach
nahezu 9 Jahren und von einem anderen Zollamt erfolgte. Ohnehin
steht nicht fest, dass der handschriftlich angebrachte Vermerk
"Duplikat" tatsächlich vom Zollbeamten und nicht vielmehr von der
Beschwerdeführerin selbst stammt. Im Weiteren stellt sich die Frage,
ob diese nachträgliche Stempelung überhaupt zulässig war bzw.
weshalb das Eingangszollamt keinen offiziellen (Original-)Ersatzbeleg
im Sinn von Rz. 724 der Wegleitung 1997 (E. 4.3.2) erstellen konnte,
aus welchem die gleichen Rechte wie aus dem Originalbeleg hätten
abgeleitet werden können. Der eingereichte Beleg berechtigt die
Beschwerdeführerin somit nicht zum Abzug der Steuer auf der Einfuhr.
6.2.5 Im Übrigen macht die ESTV in ihrem Schreiben vom 11. Juli
2007 zu Recht geltend, dass eine einwandfreie Zuordnung der Einfuhr
aufgrund der zwei unterschiedlichen Kaufverträge vom 10. Juli 1996
und vom 14. August 1996 nicht möglich sei. Der Kaufvertrag vom
14. August 1996 führt die C._______AG und derjenige vom 10. Juli
1996 die Beschwerdeführerin als Käuferin des besagten Porsche 933
von der B._______GmbH (D) auf. Eine Begründung für die
unterschiedlichen Kaufverträge hat die Beschwerdeführerin bis heute
nicht abgegeben. Gerade vorliegend ist es deshalb zur Vermeidung
von Missbräuchen unerlässlich, dass die Beschwerdeführerin den
Nachweis der Berechtigung zum Vorsteuerabzug mittels
Einfuhrdokument im Original erbringt.
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6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis der Ausfuhr ein
Dokument des französischen Zolls mit Datum vom 29. September
2000 ein, welches bestätigt, dass eine Person mit Wohnsitz in
Frankreich den fraglichen Porsche 933 von der X._______ mit Sitz in
Deutschland gekauft hat.
6.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beweist das
eingereichte Dokument des französischen Zolls nicht, dass sie den
Porsche 933 nach Frankreich ausgeführt hat, weist es doch als
Verkäuferin die X._______ mit Sitz in Deutschland aus. Gemäss dem
französischen Zolldokument erfolgte damit eine Ausfuhr von
Deutschland nach Frankreich. Die Beschwerdeführerin konnte
demnach auch den erforderlichen Nachweis der Ausfuhr gemäss
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 MWSTV nicht erbringen mit der Folge, dass die
Lieferung nicht von der Steuer befreit ist (E. 4.2.3 und 5.3).
7.
7.1 Der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben
bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem
berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
geschützt zu werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der
Vertrauensschutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss
nämlich durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung
ausgelöst haben. Dies geschieht sehr oft durch Auskünfte oder
Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann
aber auch durch sonstige Korrespondenz entstehen. Es müssen
indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit
sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist
eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn
die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der
betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die
Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte,
wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit
der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil
rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche
Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
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Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das
öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen,
damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (Urteile
des Bundesgerichtes 2A.83/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 7.1,
2A. 455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.2, 2C.263/2007 vom 24. August
2007 E. 6.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1520/2006 vom
29. August 2007 E. 3, A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 6.2,
A-1404/2006 vom 21. Juni 2007 E. 6, A-1377/2006 vom 20. März 2007
E. 2.4, A-1338/2006 vom 12. März 2007 E. 4.1, A-1366/2006 vom
28. Februar 2007 E. 2.3, A-1358/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1;
ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern
1985, S. 220 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622 ff.;
IMBODEN/RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtspre-
chung, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 74 und Nr. 75 B III/b/2;
BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht,
Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
7.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass der Zollbeamte
anlässlich der nachträglichen Stempelung der Kopie des
Einfuhrdokuments ausgeführt habe, dass dieses Dokument sicherlich
ausreichend sei. Nachgewiesen hat sie diese Auskunft jedoch nicht.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes
wegen abzuklären. Da jedoch die EZV zur Erteilung von Auskünften
über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäss Art. 29 Abs. 1
Bst. c MWSTV, d.h. über eine Frage betreffend die Inlandsteuer,
ohnehin nicht zuständig wäre (Urteile des Bundesgerichtes
2A. 256/2003 vom 8. Januar 2004 E. 6.2.1, 2A.612/2003 vom 21. Juni
2004 E. 4.3), kann vorliegend im Sinn einer vorweggenommenen
(antizipierten) Beweiswürdigung auf eine Einvernahme des
Zollbeamten verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung
vgl.: BGE 131 I 153 E. 3, 130 II 425 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts
2A.701/2006 vom 3. Mai 2007 E. 5.2, 2A.772/2006 vom 9. Juni 2006
E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2006 vom
29. März 2007 E. 3.2; PASCAL MOLLARD, in Kommentar Stempelabgaben,
Zürich/Basel/Genf 2006, ad Art. 39a, S. 1181). Die
Beschwerdeführerin kann sich somit mangels Vertrauensgrundlage
auch nicht erfolgreich auf den Grundsatz von Treu und Glauben
berufen.
8.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
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Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden mit 1'500.--
festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
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rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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