Abtei lung I
A-1420/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______, ...,
vertreten durch ...
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (2. Quartal 1996 bis 4. Quartal 1998);
Herstellungs- und Bearbeitungseigenverbrauch (Art. 8
Abs. 2 Bst. b MWSTV); Leistungsaustausch; Mitglieder-
beiträge (Art. 14 Ziff. 11 MWSTV).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1420/2006
Sachverhalt:
A.
Die X. ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und war vom
1. April 1996 bis 31. Dezember 1998 als Steuerpflichtige im von der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register
eingetragen. Mit Schreiben vom 12. August 1995, Fragebogen vom 25.
November 1995 und Antrag vom 5. März 1996 ersuchte sie darum, für
die Steuerpflicht optieren zu können. Als Art der Geschäftstätigkeit
gab sie den Betrieb und den Bau einer Schützenanlage an. Sie werde
im kommenden Jahr mit Steuergeldern und Frondiensten der Schützen
eine neue Schiessanlage erstellen. Als Grund für die Option wurde
angegeben, dass die Vorsteuer voraussichtlich höher sein werde als
die geschuldete Steuer.
Im Februar 1999 führte die ESTV eine Kontrolle bei der Steuerpflichti-
gen durch. Dabei stellte sie fest, dass die Voraussetzungen der Steuer-
pflicht ab dem 1. Januar 1999 nicht mehr erfüllt seien, weswegen eine
Löschung per 31. Dezember 1998 erfolgte. Mit Ergänzungsabrechnung
(EA) Nr. 262'130 vom 21. April 1999 belastete die ESTV betreffend die
Steuerperioden 2. Quartal 1996 bis 4. Quartal 1998 Mehrwertsteuern
im Umfang von Fr. 182'304.-- zuzüglich Verzugszins. Die Nachforde-
rung beruhte auf Vorsteuerkürzungen wegen erhaltenen Subventionen
und wegen gemischter Verwendung der Schiessanlage (Ziff. 1 EA), auf
"Umsatzdifferenzen" (Ziff. 2), auf der Eigenverbrauchssteuer bei Nut-
zungsänderung infolge Beendigung der Steuerpflicht per 31. Dezem-
ber 1998 (Ziff. 3) und auf einer einzelnen Vorsteuerkorrektur (Ziff. 4).
Im Anschluss an Besprechungen mit der Steuerpflichtigen legte die
ESTV die Steuerforderung neu auf Fr. 171'807.-- fest und erliess eine
Gutschriftsanzeige (GS) Nr. 262'172 vom 21. Juni 1999 über
Fr. 10'497.--. Die Differenz beruhte auf abweichenden Berechnungen
im Zusammenhang mit den Vorsteuerkürzungen (GS Beilage I, Ziff. 1),
bei den Umsatzdifferenzen (GS Beilage I, Ziff. 2) sowie bei der Nut-
zungsänderung (GS Beilage I, Ziff. 3).
Mit Schreiben vom 30. Juni 1999 teilte die X. mit, sie sei nicht
einverstanden mit der Löschung im Register, mit der Besteuerung der
von den Mitgliedern erbrachten Frondienstleistungen und der
doppelten Berücksichtigung der Subventionen bei der Kürzung des
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Vorsteuerabzugs (Kürzung sowohl wegen der Subventionen als auch
über die ausgenommene Fläche).
B.
Mit Entscheid vom 7. Februar 2000 stellte die ESTV die Löschung der
X. aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen auf den 31.
Dezember 1998 fest (Ziff. 1), verpflichtete diese für die Steuerperioden
2. Quartal 1996 bis 4. Quartal 1998 zur Zahlung von Mehrwertsteuern
im Betrag von Fr. 61'513.-- nebst Verzugszins (Ziff. 2) und auferlegte
Verfahrenskosten von Fr. 260.--. Die ESTV bestätigte damit die mit der
EA und der GS (Fr. 182'304.-- abzüglich Fr. 10'497.--) geltend
gemachte Steuerforderung von Fr. 171'807.--, wovon aufgrund der
Verrechnung mit Guthaben der X. von insgesamt Fr. 110'294.-- jedoch
nur noch Fr. 61'513.-- zu bezahlen waren. Unter dem Titel "Arbeiten an
Bauwerken/Eigenverbrauch" wurde von der ESTV im begleitenden
Schreiben ausgeführt, die X. habe mittels Frondienstarbeit den neuen
Schützenstand erstellt und diesen nebst der (für steuerbare als auch
für von der Steuer ausgenommene) Eigennutzung entgeltlich an Dritte
vermietet. Folglich müsse der Wert der Frondienstarbeiten im
Eigenverbrauch versteuert werden. Bei der Berechnung des Eigenver-
brauchswertes könne berücksichtigt werden, dass die Arbeit nicht von
Fachkräften ausgeführt worden sei. Hiergegen erhob die X. am 9. März
2000 Einsprache.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 stellte die ESTV fest,
Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids vom 7. Februar 2000 sei im Be-
trag von Fr. 5'810.-- zuzüglich Verzugszins in Rechtskraft erwachsen,
diesen Betrag habe die X. der ESTV zu bezahlen (Ziff. 1). Weiter wies
die ESTV die Einsprache ab (Ziff. 2), stellte fest, die X. sei zu Recht
auf den 31. Dezember 1998 aus dem Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht worden, sie schulde der ESTV
gemäss EA Nr. 262'130, GS Nr. 262'172 sowie der eigenen
Abrechnung des 2. Quartals 1998 (in der EA bzw. GS bereits
berücksichtigt) zusätzlich zum in Ziff. 1 genannten Betrag Fr.
166'805.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins (Ziff. 3). Der Betrag
gemäss Ziff. 4 werde mit Vorsteuerüberschüssen von insgesamt Fr.
110'294.-- verrechnet und die X. habe demzufolge zusätzlich zum in
Ziff. 1 genannten Betrag noch Fr. 56'511.-- zu bezahlen (Ziff. 5). In
Bezug auf die Eigenverbrauchssteuer auf den Frondienstleistungen
erläuterte die ESTV vorab das von ihr gewählte Vorgehen zur
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Berechnung der Steuer. Sodann begründete sie, die
Frondienstleistungen seien von den angeschlossenen Schiessvereinen
gerade in ihrer Funktion als Mitglieder der X. und nicht als
unabhängige Dritte erbracht worden. Diese Arbeiten seien deshalb der
X. selbst zuzurechnen und gälten als selbst erbracht im Sinn von Art. 8
Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwert-
steuer (MWSTV, AS 1994 1464). Die weiteren Voraussetzungen dieser
Bestimmung seien ebenfalls erfüllt, insbesondere werde die Schiess-
anlage für ausgenommene Zwecke, nämlich solche nach Art. 14
Ziff. 11 MWSTV, verwendet. Die Frondienstleistungen im Wert von
Fr. 277'607.-- seien folglich im Eigenverbrauch gemäss Art. 8 Abs. 2
Bst. b MWSTV zu versteuern, soweit sie für eine von der Steuer aus-
genommene Tätigkeit verwendet werden. Dem (sinngemässen) Vor-
bringen der X., die Frondienstleistungen seien wie Mitgliederbeiträge
zu behandeln und nach Art. 14 Ziff. 11 MWSTV auszunehmen, hielt
die ESTV entgegen, es handle sich vorliegend nicht – wie bei
Mitgliederbeiträgen – um Geldzahlungen, sondern um Lieferungen und
Dienstleistungen der Mitglieder. Von der Steuer ausgenommen nach
Art. 14 Ziff. 11 MWSTV seien gewisse Leistungen, die von den
fraglichen Institutionen ihren Mitgliedern gegenüber erbracht würden
und nicht umgekehrt.
D.
Hiergegen lässt die X. (Beschwerdeführerin) am 25. Februar 2005
Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK)
führen mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei
aufzuheben (Antrag 1), es sei festzustellen, dass die
Frondienstleistungen sowie die unentgeltlichen Lieferungen der ange-
schlossenen Schiessvereine sowie ihrer Mitglieder nicht der Mehrwert-
steuer unterliegen (Antrag 2) und die ESTV sei anzuweisen, die Mehr-
wertsteuerabrechnungen entsprechend zu korrigieren (Antrag 3), alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV. In Bezug
auf die Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen hält
die Beschwerdeführerin fest, diese werde nunmehr akzeptiert. Ansons-
ten bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Frondienstleistungen ihrer
Mitglieder nicht der Mehrwertsteuer unterlägen und es sich nicht um
steuerbaren Eigenverbrauch handle. Die Frondienstleistungen seien
Mitgliederbeiträge im Sinn von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV. Solche könnten
entgegen der Ansicht der ESTV auch in Form von Natural- und
Arbeitsleistungen erbracht werden.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2005 beantragt die ESTV, es sei fest-
zustellen, dass die Ziff. 1 und 3 des Dispositivs des Einspracheent-
scheids vollumfänglich sowie Ziff. 4 im Umfang von Fr. 149'862.-- bzw.
Ziff. 5 im Umfang von Fr. 39'568.-- (je zuzüglich Verzugszins) in
Rechtskraft erwachsen seien (Antrag 1 und 2). Im Übrigen sei die Be-
schwerde kostenfällig abzuweisen (Antrag 3). Betreffend Antrag 2 er-
läutert die ESTV, die Beschwerdeführerin sei einzig mit der von der
ESTV vorgenommenen Steuernachbelastung aufgrund der Frondienst-
leistungen im Wert von Fr. 277'607.-- nicht einverstanden. Dies ent-
spreche beim in der fraglichen Zeit geltenden Satz von 6,5% einem
strittigen Steuerbetrag von Fr. 16'943.--. Die darüber hinausgehende
Steuerschuld sei nicht mehr bestritten. In materieller Hinsicht sei die
Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zutreffend, dass die Leistungen
nicht ihr zuzurechnen seien, sondern den angeschlossenen Schiess-
vereinen. Bei den Schiessvereinen bzw. deren Mitglieder handle es
sich nicht um unabhängige Dritte, sondern die von ihnen als Mitglieder
erbrachten Arbeiten seien als eigene Arbeiten der Beschwerdeführerin
im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Bst. b MWSTV zu qualifizieren. Folglich wür-
de sich eine Prüfung der Frage erübrigen, ob es sich, wie die Be-
schwerdeführerin geltend mache, bei den Baukostenbeiträgen um Mit-
gliederbeiträge nach Art. 14 Ziff. 11 MWSTV handelt. Ohnehin fehle es
betreffend Art. 14 Ziff. 11 MWSTV insbesondere am Erfordernis der
statutarisch festgelegten Beiträge, weil die Baukostenbeiträge gemäss
Statuten durch besondere Verträge mit den einzelnen Schiessvereinen
festzulegen seien. Aus diesen Verträgen gehe hervor, dass die Beiträ-
ge individuell ausgehandelt und demnach nicht – wie für Mitgliederbei-
träge erforderlich – nach einem für alle Mitglieder gleichen Massstab
festgelegt würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentschei-
de der ESTV nach Art. 65 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. Sep-
tember 1999 (MWSTG, SR 641.20) bzw. Art. 53 MWSTV mit Be-
schwerde bei der SRK angefochten werden. Die SRK ist per 31. De-
zember 2006 aufgelöst worden und das Bundesverwaltungsgericht hat
am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss Art. 31 des
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Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt
eine solche Ausnahme nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es wendet
das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Ver-
ordnung in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt (zum Streit-
gegenstand siehe sogleich E. 1.3) bezieht sich auf das Jahr 1997, so
dass auf die vorliegende Beschwerde noch bisheriges Recht anwend-
bar ist (Art. 93 Abs. 1 MWSTG).
1.3 Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Steuernachbelastung
der ESTV aufgrund der Eigenverbrauchssteuer auf Frondienstleistun-
gen im Wert von Fr. 277'607.-- (betreffend das Jahr 1997, vgl. etwa
Beilage 2 der EA). Abgesehen von dieser Nachbelastung (welche in
Ziff. 2 EA bzw. Ziff. 1 Beilage I GS enthalten ist, hierzu unten E. 3.1.1)
sind alle übrigen Steuerforderungen gemäss der EA bzw. der GS nicht
mehr strittig. Ziff. 4 und Ziff. 5 Dispositiv des Einspracheentscheids
sind folglich lediglich noch in Bezug auf den Steuerbetrag, welcher auf
die Eigenverbrauchssteuer auf den Frondienstleistungen entfällt, ange-
fochten. Nicht mehr Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren
zudem die Frage der Steuerpflicht bzw. die Löschung aus dem Regis-
ter per Ende 1998.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid prinzipiell in vollem Umfang überprüfen. Gerügt werden kann
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
VwVG). Infolge des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes
wegen ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den festge-
stellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zu-
treffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a). Demnach ist das Bundesverwal-
tungsgericht an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebun-
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den (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus ande-
ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer] A-1342/2006 vom 3. Mai 2007 E. 1.3). Der Untersu-
chungsgrundsatz und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes
wegen finden jedoch ihre Grenze darin, dass die Beschwerdeinstanz
nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vornimmt oder
weitere Rechtsstandpunkte untersucht, für die sich aus den vorge-
brachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte er-
geben (BGE 119 V 349 E. 1a; 117 V 263 E. 3b; 117 Ib 117 E. 4a; 110 V
53 E. 4a; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1359/2006 vom 26. Juli
2007 E.1.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegt u.a. der durch Mehrwertsteuer-
pflichtige getätigte Eigenverbrauch (Art. 4 Bst. c MWSTV). Art. 8 Abs. 2
MWSTV (ebenso Art. 9 2 MWSTG) enthält zwei als Herstellungs- und
Bearbeitungseigenverbrauch bezeichnete Tatbestände. Ein solcher ist
einerseits gegeben, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige an bestehen-
den oder neu zu erstellenden Bauwerken, die zur entgeltlichen Veräus-
serung oder entgeltlichen Überlassung zum Gebrauch oder zur Nut-
zung bestimmt sind (Art. 14 Ziff. 16 und 17 MWSTV), Arbeiten vor-
nimmt oder vornehmen lässt und hierfür nicht für die Versteuerung op-
tiert (Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWSTV). Andererseits liegt nach Art. 8 Abs. 2
Bst. b MWSTV Eigenverbrauch vor, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige
Arbeiten der genannten Art für private Zwecke oder für eine von der
Mehrwertsteuer ausgenommene Tätigkeit vornimmt.
2.1.1 Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts werden mit dem Her-
stellungs- und Bearbeitungseigenverbrauch nach Art. 8 Abs. 2 MWSTV
bzw. Art. 9 Abs. 2 MWSTG (anders als bei anderen Eigenverbrauchs-
tatbeständen) auch Sachverhalte erfasst, in welchen kein Endver-
brauch vorliegt, denn die Bauwerke sind (abgesehen vom Fall der Ver-
wendung für private Zwecke nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b MWSTV) vom
Steuerpflichtigen für die Erbringung von steuerausgenommenen Leis-
tungen bestimmt. Ebenfalls dient dieser Eigenverbrauchstatbestand
nicht (oder nicht nur) der Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs.
Vielmehr werden damit eigentliche Wertschöpfungskomponenten mit-
erfasst. Dieser Eigenverbrauchstatbestand ist aus steuersystemati-
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schen Gründen eingeführt worden. Das Ziel von Art. 8 Abs. 2 MWSTV
(Art. 9 Abs. 2 MWSTG) ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden
zwischen steuerpflichtigen Unternehmen, die Arbeiten an ihren Bau-
werken selber vornehmen bzw. durch ihre Angestellten vornehmen las-
sen, und Unternehmen, die für diese Arbeiten Drittunternehmen bei-
ziehen und auf deren Leistungen die Mehrwertsteuer zu entrichten ha-
ben. Ohne die Besteuerung dieser Leistungen an sich selber wären
diejenigen Unternehmen, welche die fraglichen Arbeiten selber vor-
nehmen, besser gestellt. Die von Art. 8 Abs. 2 MWSTV vorgesehende
Lösung entspricht gemäss Bundesgericht dem Prinzip der Wettbe-
werbsneutralität und wird als gerechtfertigt erachtet (Urteile des Bun-
desgerichts vom 30. März 2001, Archiv für Schweizerisches Abgabe-
recht [ASA] 72 159 ff. E. 2a, 2c/bb, 2c/cc, 3b/cc, 3b/dd; vom 10. Sep-
tember 2003, ASA 73 668 ff. E. 3.1; vom 7. März 2003, ASA 73 493 ff.
E. 2.1; 2A.129/2005 vom 16. März 2006 E. 3; vgl. auch Entscheid der
SRK vom 14. Juli 2005, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
70.6 E. 3c/aa; DANIEL RIEDO, , Kommentar zum Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 20 ff. zu Art. 9, A).
Während andere Steuerpflichtige ein für einen unecht befreiten Um-
satz bestimmtes Bauwerk von einem Dritten nur mit voller Vorsteuer-
last auf der Herstellung oder Bearbeitung beziehen können (aufgrund
des Vorsteuerabzugsverbots für nach Art. 14 MWSTV ausgenommene
Ausgangsleistungen), ist der Bauunternehmer, der ein solches Bau-
werk selber herstellt, nur im Umfang der nicht abzugsfähigen Vor-
steuer auf den hierzu verwendeten Betriebsmitteln und Investitionsgü-
tern steuerbelastet, nicht aber auf seiner eigenen Wertschöpfung. Mit
dieser Eigenverbrauchsbesteuerung erzielt der Gesetzgeber eine
"Gleichschlechtstellung" zwischen dem Bauunternehmer und dem an-
deren Steuerpflichtigen (DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer
als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkun-
gen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 163 f.; vgl. auch Be-
richt der Kommission für Wirtschaft und Abgaben [WAK] des National-
rates, Art. 9 Abs. 2 MWSTG, Bundesblatt [BBl] 1996 V S. 735).
2.1.2 Die zwei von Art. 8 Abs. 2 MWSTV erfassten Tatbestände unter-
scheiden sich einerseits in Bezug auf die Zweckbestimmung des Bau-
werks. Beim Eigenverbrauch nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWSTV ist er-
forderlich, dass das Bauwerk zur entgeltlichen Veräusserung oder Ver-
mietung gemäss Art. 14 Ziff. 16 und 17 MWSTV bestimmt ist. Von
Art. 8 Abs. 2 Bst. b MWSTV werden hingegen Arbeiten am Bauwerk
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erfasst, welche zum Zweck einer nach Art. 14 MWSTV (ausser Ziff. 16
und 17, diesfalls kommt nur Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWSTV in Betracht)
ausgenommenen oder der privaten Nutzung erfolgen (vgl. auch ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehr-
wertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 409).
2.1.3 Die beiden Herstellungs- und Bearbeitungstatbestände differie-
ren andererseits in folgender Hinsicht:
Unter den Tatbestand von Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWSTV fallen Unterneh-
mer, die Arbeiten an Bauwerken "vornehmen oder vornehmen lassen".
Betroffen sind davon nicht nur Bauunternehmer, die Arbeiten selber
besorgen, sondern auch andere Bauherren wie insbesondere General-
unternehmer, die Arbeiten an unbeweglichen Gegenständen durch
Dritte ausführen lassen (Bericht WAK, BBl 1996 V S. 735; CAMENZIND/
HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 397 und 400; Broschüre "Eigenver-
brauch" der ESTV vom November 1996, Ziff. 4.1.1; Entscheide der
SRK vom 12. August 2002, VPB 67.18 E. 3b, 4, 5; vom 5. Oktober
2004 [SRK 2003-079] E. 2d, 3b; s.a. die Einschränkungen in Merkblatt
Nr. 14 über den Eigenverbrauch bei Arbeiten an Bauwerken vom
31. Juli 1995 Ziff. 1, dazu auch soeben zitierte Entscheide der SRK).
Der Gesetzestext von Art. 8 Abs. 2 Bst. b MWSTV hingegen erwähnt
anders als Bst. a nur den Steuerpflichtigen, der Arbeiten an Bauwer-
ken "vornimmt". Dies wird sowohl vom Bundesgericht (Urteil vom
7. März 2003, ASA 73 493 ff. E. 2.2, 2.3.2), als auch der Lehre
(CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 406; HEINZ KELLER, Besondere
mehrwertsteuerliche Probleme bei Selbständigerwerbenden, ASA 73
454) und der Verwaltungspraxis (Broschüre Eigenverbrauch Ziff. 4.2.1;
vgl. auch Spezialbroschüre Nr. 04 "Eigenverbrauch" vom Juli 2000 zum
MWSTG, Ziff. 7.4.1) so interpretiert, dass der Steuerpflichtige die Ar-
beiten am Bauwerk "selber" ausführen muss, also etwa durch seine
Angestellten. Insoweit als der Steuerpflichtige die Arbeiten durch Dritte
ausführen lässt, wird er demnach von Art. 8 Abs. 2 Bst. b MWSTV
nicht erfasst (KELLER, a.a.O., S. 454; vgl. auch etwa Beispiel 1 in
Ziff. 4.2.2 Broschüre Eigenverbrauch).
2.1.4 Für nach der Erstellung gemischt, also sowohl für steuerbare als
auch der Steuer nicht unterliegende Zwecke, verwendete Bauwerke
muss der Anteil des Bauwerks eruiert werden, welcher der Eigenver-
brauchssteuer unterliegt. Nach der Verwaltungspraxis wird der Teil des
Bauwerks, der nach der Erstellung für einen der Steuer nicht unterlie-
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genden Zweck verwendet wird, aufgrund eines geeigneten Schlüssels
(z.B. Fläche, Verwendungsdauer) ermittelt und in die Eigenverbrauchs-
besteuerung einbezogen (Broschüre Eigenverbrauch Ziff. 4.2.1).
2.1.5 Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bst. d MWSTV können Vorsteuern, die
mit Arbeiten an Gegenständen im Zusammenhang stehen, die im Ei-
genverbrauch nach Art. 8 Abs. 2 MWSTV verwendet werden, in Abzug
gebracht werden. Diese Bestimmung verhindert Steuerkumulationen
(Bericht WAK BBl 1996 V S. 775 f.; s.a. IVO P. BAUMGARTNER, ,
a.a.O., N. 51 zu Art. 38 Abs. 1 – 5; vgl. auch Broschüre Eigenver-
brauch Ziff. 4.1.2, inkl. Beispiele; Entscheid der SRK vom 12. August
2002, VPB 67.18 E. 5b/ee).
2.2 Die Steuerbarkeit von Lieferungen und Dienstleistungen im Sinn
von Art. 4 Bst. a und b MWSTV (nicht aber des Eigenverbrauchs nach
Art. 4 Bst. c MWSTV) bedingt, dass diese gegen Entgelt erbracht wer-
den. Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal
einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Ein steuerbarer Umsatz er-
fordert den Austausch von Leistung und Gegenleistung zwischen zwei
Parteien. Es müssen zwei Beteiligte in Gestalt eines (steuerpflichtigen)
Leistenden und eines Leistungsempfängers vorhanden sein (BGE 126
II 249 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 2A.245/2005 vom 9. August
2006 E. 4.1; Urteil des BVGer A-1539/2006 vom 8. Januar 2007
E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Erforderlich ist weiter eine innere
wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung. Es
muss ein unmittelbarer (direkter) ursächlicher Zusammenhang zwi-
schen Leistung und Gegenleistung bestehen (statt vieler: BGE 132 II
353 E. 4.1; 126 II 443 E. 6; 126 II 249 E. 4a; Urteile des Bundesge-
richts vom 25. August 2000, veröffentlicht in Steuer-Revue [StR]
1/2001 S. 55 ff. E. 6; 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002, E. 3.2;
2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.1).
Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwischen Leistungs-
erbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrele-
vant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt
vieler: Urteile des BVGer A-1593/2006 vom 25. Januar 2008 E. 2.2;
A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.1; A-1431/2006 vom
25. Mai 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, VPB
67.49 E. 2a/cc).
2.3 Die subjektive Steuerpflicht setzt unter anderem eine selbständig
ausgeübte, mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche
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oder berufliche Tätigkeit voraus (Art. 17 Abs. 1 MWSTV). Wichtige Kri-
terien für die erforderliche Selbständigkeit sind beispielsweise, dass
die steuerbare Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigenes wirtschaftli-
ches und unternehmerisches Risiko, in betriebswirtschaftlicher oder
arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit von einem Arbeitgeber er-
bracht wird (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom
6. Juli 2006 E. 3; vom 27. Oktober 2000, ASA 71 653 ff. E. 4a). Ob der
Leistungserbringer selbständig im mehrwertsteuerlichen Sinn handelt,
ist aufgrund der Gesamtheit der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beur-
teilen. Angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine Ver-
brauchsteuer ist der Selbständigkeitsbegriff eher weit auszulegen
(zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-1520/2006 vom 29. Au-
gust 2007 E. 2.2.1-2.2.3; A-1382/2006 vom 19. Juli 2007 vom E. 2.2, je
mit Hinweisen).
Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder nicht,
ist aber nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich,
sondern nach konstanter Rechtsprechung auch dafür, ob der Unter-
nehmer überhaupt als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer oder
Leistungsempfänger zu gelten hat. Denn das Handeln wird grundsätz-
lich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen,
gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (statt vieler: Urteile des
BVGer A-1382/2006 vom 19. Juli 2007 vom E. 2.3.1; A-1341/2006 vom
7. März 2007 E. 2.3.1).
In wessen Namen aufgetreten wird, ist ferner von zentraler Bedeutung
beim mehrwertsteuerlichen Stellvertretungstatbestand von Art. 10
MWSTV. Als blosser Vermittler einer Leistung gilt nach Art. 10 Abs. 1
MWSTV nur, wer diese ausdrücklich im Namen und für Rechnung des
Vertretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem
Vertretenen und dem Dritten zustande kommt (vgl. etwa Urteil des
BVGer A-1382/2006 vom 19. Juli 2007 vom E. 2.3.1).
2.4 Ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 13 MWSTV) sind von der
Steuer unecht befreit die Umsätze, die nichtgewinnstrebige Einrichtun-
gen mit unter anderem politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher
und kultureller Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch
festgesetzten Beitrag erbringen (Art. 14 Ziff. 11 MWSTV).
2.4.1 Die SRK hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass die
Steuerbarkeit der Leistungen von Personenvereinigungen an ihre Mit-
glieder wie für alle mehrwertsteuerrechtlichen Leistungen einen Leis-
Seite 11
A-1420/2006
tungsaustausch, das heisst Entgeltlichkeit, voraussetzt. Wird ein Bei-
trag geleistet, damit die Vereinigung die allgemeinen statutarischen
Aufgaben erfüllen kann und will das Mitglied durch seinen Beitrag le-
diglich den Zweck der Vereinigung fördern, handelt es sich um soge-
nannte "echte Mitgliederbeiträge". Es besteht bei diesen kein Leis-
tungsaustausch zwischen Vereinigung und Mitglied und sie werden
vom Geltungsbereich der Mehrwertsteuer nicht erfasst. Erbringen die
Vereinigungen neben den Grundaufgaben gegenüber einzelnen Mit-
gliedern oder auch Nichtmitgliedern hingegen individuelle Leistungen
und erhalten dafür eine besondere Vergütung, ist ein Leistungsaus-
tausch anzunehmen. Diesfalls handelt es sich um einen so genannten
"unechten Mitgliederbeitrag", der in den Geltungsbereich der Mehr-
wertsteuer fällt (statt vieler: Entscheide der SRK vom 25. August 2004,
VPB 69.10 E. 2b/aa mit zahlreichen Hinweisen; vom 2. August 2006
[SRK 2004-069] E. 2a/aa; Bestätigung dieser Rechtsprechung in Urteil
des BVGer A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 4.1, 4.2.1 mit Hinwei-
sen).
2.4.2 Auch das Bundesgericht hat festgehalten, dass für die Beurtei-
lung, ob Umsätze nach Art. 14 Ziff. 11 MWSTV vorliegen und für die
Abgrenzung zu den steuerbaren Leistungen der Begriff des Entgelts
von Bedeutung sei. Für die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Mit-
gliederbeiträgen sei ebenfalls entscheidend, ob Leistungen im Rah-
men eines Leistungsaustauschs erbracht werden. Erhalte das einzelne
Mitglied für den von ihm geleisteten Beitrag eine konkrete Gegenleis-
tung, bestünden "unechte" Beiträge. Würden dagegen statutarisch
festgelegte Beiträge dem Vereinszweck entsprechend eingesetzt, und
kämen die damit verbundenen Leistungen allen Mitgliedern zugut, so
handle es sich um "echte" Mitgliederbeiträge. Nach der in der Lehre
vertretenen Auffassung setze die Steuerbarkeit von Leistungen an Ver-
einsmitglieder einen mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch voraus.
Massgeblich sei, ob das Mitglied eine Gegenleistung für eine im eige-
nen individuellen Interesse (oder gegebenenfalls im Interesse eines
Dritten) liegende Leistung aufwende. Soweit die Vereinigung tätig wer-
de, um den statutengemässen Zweck umzusetzen, leiste sie nicht an
ein einzelnes Mitglied (Urteile des Bundesgerichts vom 30. April 2004,
ASA 75 S. 234 ff. E. 2.1, 2.2, 3.2; 2A.191/2006 vom 9. Oktober 2006,
E. 2.1, 2.2).
2.4.3 Damit Umsätze aufgrund von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV von der
Steuer ausgenommen sind, müssen mehrere Voraussetzungen kumu-
Seite 12
A-1420/2006
lativ erfüllt sein, welche die folgenden Elemente betreffen: a) Den
nichtgewinnstrebigen Charakter der leistungserbringenden Einrich-
tung; b) den statutarisch festgesetzten Betrag; c) die Natur der Gegen-
leistung und deren Art der Festsetzung; d) die Tatsache, dass die Um-
sätze auch Dritten angeboten werden. Als Ausnahmeregelung ist die
Bestimmung anerkanntermassen restriktiv auszulegen (Urteile des
Bundesgerichts vom 30. April 2004, ASA 75 S. 234 ff. E. 4.1;
2A.191/2006 vom 9. Oktober 2006 E. 2.3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Beiträge als
"statutarisch festgesetzt" im Sinn von Art. 14 Abs. 11 MWSTV, wenn
sie "in den Statuten festgelegt" sind und nach einem für alle Mitglieder
gleichen Massstab erhoben werden. Ein Beitrag wurde etwa nicht als
statutarischer Mitgliederbeitrag qualifiziert, weil die Pflicht zu dessen
Leistung nicht im Vornherein objektiv messbar war und dieser nicht
nach einem für alle Mitglieder gleichen Massstab festgelegt wurde (Ur-
teile vom 30. April 2004, ASA 75 234 ff. E. 4.2; 2A.191/2006 vom
9. Oktober 2006 E. 2.4). Von der Rechtsprechung wurde zudem etwa
verlangt, die Höhe der Beiträge oder die Grundlagen zu deren Berech-
nung müssten dem Grundsatz nach in den Statuten festgelegt sein
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2A.191/2006 vom 9. Oktober
2006 E. 3.2; Entscheid der SRK vom 14. April 1999, VPB 63.93
E. 4b/cc; zur weiteren Rechtsprechung der SRK vgl. Urteil des BVGer
A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). In einem jün-
geren Urteil hatte sich das Bundesgericht mit einem Fall zu befassen,
in welchem die Statuten weder die Höhe der Beiträge noch die Kriteri-
en zu deren Berechnung enthielten. Das Bundesgericht erkannte je-
doch, angesichts der Tatsache, dass die Delegation von Kompetenzen
an Vereinsorgane zivilrechtlich zulässig und auch üblich sei (unter Ver-
weis auf NICOLAS BUCHEL, , a.a.O., N. 8-10 zu Art. 18 Ziff. 13),
sei die fehlende Angabe der Höhe der Beiträge in den Statuten unter
den gegebenen Umständen als rein formelle Unterlassung zu würdi-
gen. Tatsächlich sei anlässlich der Gründung der Vereinigung die Höhe
der Eintrittsgebühren bereits verbindlich und unabänderlich festgelegt
gewesen. Der Beitrag sei folglich von Beginn weg objektiv bestimmbar
gewesen, weswegen die Anwendbarkeit von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV
bzw. Art. 18 Ziff. 13 MWSTG bejaht werden konnte (Urteil des Bundes-
gerichts 2A.594/2006 vom 9. November 2007 E. 5.3, 5.4).
3.
Seite 13
A-1420/2006
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Verein eine
Schützenanlage erstellt bzw. erstellen lassen. Dabei wurde ein Teil der
Bauarbeiten durch Mitglieder, nämlich die ihr angeschlossenen
Schiessvereine, erbracht. Diese sogenannten "Frondienstleistungen"
der Schiessvereine im Wert von Fr. 277'607.50 (Arbeitsleistungen und
zu einem untergeordneten Teil Lieferungen, siehe Aufstellung in act. 4)
hat die ESTV bei der Beschwerdeführerin als Eigenverbrauch nach
Art. 8 Abs. 2 MWSTV besteuert.
3.1.1 Zum Vorgehen der ESTV bei der Ermittlung dieser Eigenver-
brauchssteuer ist Folgendes zu erwähnen: Während sich diese Nach-
forderung in der EA vom 21. April 1999 (act. 4) vorerst unter Ziff. 2
"Umsatzdifferenzen" fand (vgl. auch Beilage 2 der EA), wurde sie bei
der Neuberechnung der Steuerforderungen mit GS vom 21. Juni 1999
(act. 4) zusammen mit der Berechnung der Vorsteuerkürzungen auf-
grund von Subventionen bzw. aufgrund gemischter Verwendung (wel-
che als solche vorliegend nicht mehr strittig sind, oben E. 1.3) aufge-
rechnet (Ziff. 1 der GS). In das Total der einer "Kürzung" unterliegen-
den Steuern (bzw. Vorsteuern) wurde neben dem geltend gemachten
Vorsteuerbetrag auf den Baukosten auch eine Steuer von 6.5% von
Fr. 16'943.-- auf den Frondiensten (6,5% von Fr. 277'607.--) einbezo-
gen. Dieses Total wurde sodann zu einem bestimmten Prozentsatz ge-
kürzt, woraus erst die Steuerforderung betreffend sowohl die Eigenver-
brauchssteuer auf den Frondienstleistungen als auch die Vorsteuerkür-
zungen aufgrund von Subventionen bzw. gemischter Verwendung re-
sultierte (siehe auch ausführlich: Einspracheentscheid S. 14 ff.). Diese
neue Art der Berechnung der Eigenverbrauchssteuer ist vom Grund-
satz her nicht zu beanstanden. Berücksichtigt wurde damit (durch den
Einbezug in die "Kürzung") soweit ersichtlich insbesondere, dass für
nach der Erstellung gemischt verwendete Bauwerke – was vorliegend
der Fall ist, da auch ein steuerbarer Zweck (Restaurant) bestand – nur
jener Teil des Bauwerks in die Eigenverbrauchsbesteuerung einzube-
ziehen ist, welcher nach der Erstellung für einen von der Steuer aus-
genommenen Zweck verwendet wird (oben E. 2.1.4). Die Richtigkeit
der konkreten Berechnung der Steuer braucht an dieser Stelle nicht
geprüft zu werden (hierzu unten E. 5).
3.1.2 Unbestrittenermassen dient der fragliche Schützenstand unter
anderem Zwecken nach Art. 14 Ziff. 11 MWSTV, so dass Art. 8 Abs. 2
Bst. b MWSTV in Betracht kommt (siehe E. 2.1.2).
Seite 14
A-1420/2006
Zudem ist in der Beilage 2 der EA bei den ausgenommenen Umsätzen
neben den Mitgliederbeiträgen auch eine "Fremdvermietung an EMD"
vermerkt. Es ist aus der EA (bzw. der GS) nicht ersichtlich, ob die
ESTV davon ausging, insoweit sei Bst. a von Art. 8 Abs. 2 MWSTV an-
wendbar, welcher Bauwerke erfasst, die einer Veräusserung oder Ver-
mietung (Art. 14 Ziff. 16 und 17 MWSTV) dienen (oben E. 2.1.2). Auch
im Entscheid erwähnte die ESTV eine Vermietung des Schiessstands
an Dritte und verwies in der Begründung zur Eigenverbrauchssteuer
auf Ziff. 3.1 des Entscheids, wo sowohl Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWSTV als
auch Bst. b wiedergegeben wurden. Es ist somit nicht ausgeschlossen,
dass sich die ESTV auf beide Tatbestände von Art. 8 Abs. 2 MWSTV
abgestützt hat. Dabei würde sich aber die Frage aufdrängen, ob nicht
die "Gegenausnahme" von Art. 14 Ziff. 17 Bst. d MWSTV greifen wür-
de, nämlich die steuerbare Vermietung von Sportanlagen, womit die
Besteuerung nach Art. 8 Abs. 2 MWSTV mangels Verwendung für ei-
nen von der Steuer ausgenommenen Zweck von vornherein nicht in
Betracht käme. Im Einspracheentscheid wurde nur noch ausgeführt,
die Arbeiten seien für von der Steuer ausgenommene Umsätze nach
Art. 14 Ziff. 11 MWSTV erbracht worden (S. 15) und von einer Vermie-
tung war keine Rede mehr. In Bezug auf den konkreten Fall wurde
auch nur der Tatbestand von Art. 8 Abs. 2 Bst. b MWSTV erwähnt (v.a.
Ziff. 3.4). Ebenso wird in der Vernehmlassung lediglich auf diesen Tat-
bestand Bezug genommen (v.a. Ziff. 3.2.1). Es ist somit zu schliessen,
dass die ESTV in Einspracheentscheid und Vernehmlassung nicht von
einer Besteuerung aufgrund Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWSTV ausging. Aus-
ser in der EA wird in den Akten auch nirgends erwähnt, dass das Bau-
werk unter anderem einer Vermietung gedient habe (und wie erwähnt
angesichts der Gegenausnahme in Art. 14 Ziff. 17 Bst. d MWSTV erst
recht nicht einer von der Steuer ausgenommenen Vermietung). Art. 8
Abs. 2 Bst. a MWSTV kommt somit vorliegend nicht zum Tragen.
3.1.3 Zu prüfen ist folglich lediglich die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs.
2 Bst. b MWSTV. Nicht strittig ist dabei das Vorliegen eines "Bauwerks"
sowie dessen Verwendung für von der Steuer ausgenommene Zwecke
(E. 2.1.2), nämlich für solche nach Art. 14 Abs. 11 MWSTV (E. 3.1.2).
Daneben erfolgte auch eine Verwendung für steuerbare Zwecke (Res-
taurantbetrieb) und es lag eine gemischte Verwendung vor (E. 2.1.4),
was von der ESTV im Rahmen der Berechnung der Eigenverbrauchs-
steuer grundsätzlich auch berücksichtigt wurde (E. 3.1.1) .
Seite 15
A-1420/2006
3.2 Anders als von Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWSTV wird die Konstellation
des "Vornehmenlassens" durch Dritte vom Tatbestand gemäss Bst. b
nicht erfasst (E. 2.1.3). Eine Besteuerung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b
MWSTV würde bedingen, dass die Fronarbeiten am Bauwerk als von
der Beschwerdeführerin "selber" vorgenommen betrachtet werden
können, was von ihr bestritten wird (vgl. Einsprache S. 5 Ziff. 10), wäh-
rend die ESTV dies bejaht.
3.2.1 Diese Arbeiten könnten dann im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Bst. b
MWSTV der Beschwerdeführerin selbst zugerechnet werden, wenn
diesbezüglich zwischen ihr und den Schiessvereinen kein mehrwert-
steuerlicher Leistungsaustausch existiert, weil sich nicht zwei Beteilig-
te in Gestalt eines Leistenden und eines Leistungsempfängers gegen-
über stehen (vgl. E. 2.2). Ob in diesem Sinn zwei mehrwertsteuerliche
Akteure vorhanden sind, beurteilt sich nach dem Kriterium der Selb-
ständigkeit (vgl. Art. 17 Abs. 1 MWSTV, vorn E. 2.3). Nur derjenige, der
bei der Erbringung einer konkreten Leistung als selbständig betrachtet
werden kann, kann Leistungserbringer sein. Andernfalls ist ihm die
Leistung nicht zuzurechnen. Zudem darf, würde das Mitglied die Vo-
raussetzungen der Selbständigkeit erfüllen, es nicht in Bezug auf die
konkreten Leistungen als Vermittler gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTV (di-
rekte Stellvertretung), also im Namen der Beschwerdeführerin, aufge-
treten sein (E. 2.3).
Aufgrund dieser Überlegungen fallen im Übrigen auch durch Angestell-
te eines Steuerpflichtigen ausgeführte Arbeiten unter Art. 8 Abs. 2
Bst. b MWSTV (oben E. 2.1.3; v.a. Urteil des Bundesgerichts vom
7. März 2003, ASA 73 493 ff. E. 2.2; vgl. ferner Urteil des
Bundesgerichts 2A.129/2005 vom 16. März 2006 E. 6, 7 betr. Arbeiten
von Insassen einer Gefangenenanstalt). Dem Arbeitnehmer fehlt es an
der Selbständigkeit und er ist in Bezug auf die Arbeitsleistungen an
den Arbeitgeber nicht mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer, wes-
wegen kein Leistungsaustausch und kein steuerbarer Umsatz besteht
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2003, ASA 73 493 ff.
E. 2.3.2, Entscheid der SRK vom 16. Februar 2000, VPB 64.81 E. 4d).
3.2.2 Damit gilt es abzuklären, ob die angeschlossenen Schiessverei-
ne in Bezug auf die Erbringung der strittigen Frondienstleistungen (vgl.
Verträge in Beilage 3 ff. zur Einsprache, act. 10) als im genannten Sinn
(E. 2.3, 3.2.1) selbständige Leistungserbringer anzusehen sind (ob sie
die übrigen Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllten, ist vorlie-
Seite 16
A-1420/2006
gend irrelevant). Fest steht von vornherein, dass sie als juristische Per-
sonen keine Angestellten der Beschwerdeführerin sind. Weiter ist auch
bei den gegebenen Leistungen zwischen Mitgliedern und Vereinen die
Frage nach dem Leistungsaustausch sowie dem Gegenüberstehen
von zwei selbständigen Beteiligten gestützt auf die allgemeinen Re-
geln zu beantworten; es gelten diesbezüglich keine Besonderheiten
(E. 2.4.1, 2.4.2). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die
Schiessvereine (ebenso wie die Mitglieder der Schiessvereine selbst,
die soweit ersichtlich effektiv die Arbeiten für die Schiessvereine aus-
führten) nicht in betriebswirtschaftlicher oder arbeitsorganisatorischer
Hinsicht in die Beschwerdeführerin integriert waren. Zudem haben sie
die Bauarbeiten auf eigene Rechnung erbracht. Sie trugen insofern ein
eigenes betriebswirtschaftliches Risiko, als für den Fall, dass der An-
rechnungswert der konkret übertragenen und ausgeführten Aufgaben
den geschuldeten Baukostenbeitrag übersteigt, diese Differenz nicht
entschädigt wird; bei Minderleistungen hingegen wäre die Differenz
nachzuzahlen gewesen (vgl. Ziff. 5 der Verträge). Weiter ist nicht er-
sichtlich, dass die Schiessvereine bei der Erbringung der Arbeiten ge-
gen aussen im Namen der Beschwerdeführerin gehandelt hätten. Eine
Vermittlung (E. 2.3) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Schiessve-
reine sind demnach als selbständige mehrwertsteuerliche Leistungser-
bringer der Arbeiten am Bauwerk zu qualifizieren und deren Fron-
dienstleistungen können mehrwertsteuerlich nicht der Beschwerdefüh-
rerin zugerechnet werden. Diese hat die Arbeiten nicht im Sinn von
Art. 8 Abs. 2 Bst. b MWSTV selbst vorgenommen (oben E. 3.2.1) und
dieser Eigenverbrauchstatbestand kommt nicht zum Tragen.
3.2.3 Irrelevant wäre ferner auch, wenn die angeschlossenen Schiess-
vereine als der Beschwerdeführerin nahestehende Personen zu quali-
fizieren wären. Eine besondere Behandlung der nahestehenden Perso-
nen ist gesetzlich nur in einem Bereich vorgesehen, nämlich bei der
Bemessung des Entgelts nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV
(Drittpreisvergleich). Abgesehen davon sind die Vorgänge zwischen
Nahestehenden (z.B. zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, vgl.
zum Begriff etwa Urteil des BVGer A-1355/2006 vom 21. Mai 2007 E.
2.3 mit Hinweisen) mehrwertsteuerlich grundsätzlich aufgrund der
gleichen Kriterien zu würdigen wie bei unabhängigen Dritten. Es ist
gleichermassen massgebend, ob ein Leistungsaustauschverhältnis be-
steht, und dessen Vorhandensein wird nach den allgemeinen Regeln
geprüft (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.369/2005 vom
24. August 2007 E. 4.3; Urteil des BVGer A-1567/2006 vom 28. De-
Seite 17
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zember 2007 E. 2.2.6 mit Hinweisen; Entscheid der SRK vom 24. Sep-
tember 2003, VPB 68.54 E. 2b). Auch bei der Prüfung der Anwendbar-
keit von Art. 8 Abs. 2 Bst. b MWSTV gelten folglich bei nahestehende
Personen keine Besonderheiten. Art. 8 Abs. 2 Bst. b MWSTV fällt nicht
nur ausser Betracht, wenn "unabhängige Dritte" Arbeiten ausführen,
sondern auch dann, wenn nahestehende Personen diese vornehmen
und die Leistungen aufgrund der dargelegten Grundsätze (E. 3.2.1,
3.2.2) nicht direkt dem Steuerpflichtigen zugeordnet werden können.
Das Argument der ESTV, wonach die Schiessvereine die Leistungen
als Mitglieder der Beschwerdeführerin und nicht als "unabhängige
Dritte" erbracht hätten, ist damit nicht stichhaltig.
3.2.4 Die von den Schiessvereinen der Beschwerdeführerin erbrach-
ten Frondienstleistungen für den Bau der Schiessanlage unterliegen
damit nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b
MWSTV. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.
4.
Können die Frondienstleistungen nicht im Eigenverbrauch besteuert
werden, bleibt zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang ein steuerbarer
Umsatz der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 4 Bst. a und b
MWSTV besteht.
4.1
4.1.1 Mehrwertsteuerlich kann ein Entgelt für eine Leistung nicht nur
in einer Geldleistung bestehen, sondern auch in einer anderen geld-
werten Leistung wie der Hingabe von Gegenständen, Erbringung einer
Dienstleistung usw., dies beispielsweise bei Vorliegen eines Tauschs
bzw. tauschähnlichen Sachverhalts oder bei Leistung an Zahlungs
statt (Art. 26 Abs. 4 MWSTV; vgl. auch Urteil des BVGer A-1593/2006
vom 25. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen; Entscheid der SRK vom
3. Juni 2005, VPB 69.127 E. 2c/aa; BAUMGARTNER, , a.a.O.,
N. 25 zu Art. 33 Abs. 1 und 2). Dabei gilt der Wert jedes Gegenstandes
oder jeder Dienstleistung als Entgelt für den anderen Gegenstand
oder die andere Dienstleistung bzw. bei der Leistung an Zahlungs Statt
gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird (Art. 26
Abs. 4 MWSTV).
4.1.2 Art. 28 der Statuten der Beschwerdeführerin (act. 10, Beilage 1)
sieht Baukostenbeiträge der angeschlossenen Schiessvereine vor, die
aus Geld- oder Naturalleistungen bestehen können und die nach
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Art. 29 der Statuten durch besondere Vereinbarungen zwischen der
Beschwerdeführerin und den angeschlossenen Schiessvereinen fest-
zulegen sind. In den entsprechenden Verträgen (act. 10, Beilagen 3 ff.)
verpflichtet sich der jeweilige Schiessverein zur Leistung eines be-
stimmten Betrags als Baukostenbeitrag. Dieser kann entweder durch
eine entsprechende Geldzahlung oder durch Frondienstleistungen (Ar-
beiten betreffend Bau der Schiessanlage, Ziff. 2, 3 der Verträge) er-
bracht werden (Ziff. 1 Verträge). Unter dem Titel "Anrechnung von
Frondienstleistungen" wird festgelegt, zu welchem Preis die Leis-
tungen anzurechnen sind (Ziff. 4). Ist der Anrechnungswert tiefer als
der geschuldete Baukostenbeitrag, hat der Schiessverein die Differenz
in Geld nachzuzahlen. Falls er höher ist, erfolgt die Mehrleistung zu-
gunsten der Beschwerdeführerin, ohne Anspruch des Schiessvereins
auf Entschädigung für die erbrachte Mehrleistung (Ziff. 5). In zwei Ver-
trägen (act. 10, Beilagen 7 und 8) wird in Ziff. 1, abweichend von den
anderen Verträgen, keine Verpflichtung zur Zahlung eines Baukosten-
beitrags statuiert, sondern die beiden Vereine verpflichten sich direkt
zu bestimmten Bauleistungen. Ansonsten lauten diese beiden Verträge
gleich wie die anderen.
Die angeschlossenen Schiessvereine hatten gemäss den Statuten und
den Vereinbarungen folglich die Wahl, ob sie die geschuldeten Bau-
kostenbeiträge durch Geldzahlung oder durch an den vereinbarten
Beitrag anzurechnende Fronarbeit begleichen wollen. Wie sich aus
einer Aufstellung über die Frondienstleistungen (Beilage zum Kontroll-
bericht, act. 4) ersehen lässt, machten sämtliche Schiessvereine von
der zweiten Möglichkeit Gebrauch. Alle leisteten überdies Fronleis-
tungen in einem Anrechnungswert, der den jeweiligen in Art. 1 der
Verträge vereinbarten Baukostenbeitrag überstieg. Mit der Erbringung
der Fronarbeiten haben sie folglich ihre Verpflichtung zur Leistung der
vorgesehenen Baukostenbeiträge vollständig erfüllt. Dies gilt ohne
Weiteres auch in Bezug auf die beiden Vereine, die sich direkt zur
Leistung von Bauarbeiten verpflichtet haben. Folglich käme der Wert
der erbrachten Frondienstleistungen, welche die Baukostenbeiträge in
Form von Geldzahlungen ersetzten, grundsätzlich als mehrwertsteuer-
liches Entgelt in Betracht (E. 4.1.1). Welche der oben (E. 4.1.1) ge-
nannten Fallgestaltungen – Tausch bzw. tauschähnlicher Umsatz oder
Leistung an Zahlungs Statt – gegeben wäre, ist unerheblich.
4.2 Es ist damit als nächstes zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
den Schiessvereinen eine mit den Fronarbeiten bzw. den Baukosten-
Seite 19
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beiträgen im Austausch stehende Gegenleistung erbracht hat. Dann
wäre ein steuerbarer Umsatz zu bejahen und der in Form von Fron-
dienstleistungen erbrachte Baukostenbeitrag wäre als steuerbares
Entgelt zu qualifizieren.
4.2.1 Zweck der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 3 der Statuten
(vgl. auch Art. 12) der Bau und der Betrieb einer zentralen Schiessan-
lage mit allen Nebeneinrichtungen. Die zur Erreichung des Zwecks der
X. nötigen Mittel werden gemäss Art. 28 der Statuten beschafft durch
Baukostenbeiträge der angeschlossenen Schiessvereine, durch
Beiträge der angeschlossenen Schiessvereine an den Unterhalt, durch
Gebühren für die Benützung der Schiessanlage, durch Beiträge der
öffentlichen Hand, durch Einnahmen aus dem Restaurant, durch
Gönnerbeiträge und Spenden und schliesslich durch Mit-
gliederbeiträge.
4.2.2 Ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch bedingte eine un-
mittelbare wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Baukostenbei-
trag und einer konkreten Leistung der Beschwerdeführerin (E. 2.2). Bei
Leistungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern gelten die allge-
meinen Grundsätze. Ein Leistungsaustausch wird insbesondere ange-
nommen, wenn die Vereinigung neben ihren Grundaufgaben gegen-
über einzelnen Mitgliedern individuelle Leistungen erbringt und dafür
eine besondere Vergütung erhält (E. 2.4.1, 2.4.2).
Die Baukostenbeiträge stehen schon ihrem Namen nach offensichtlich
im Zusammenhang mit dem Bau der Anlage. Weder die Statuten noch
die Verträge mit den einzelnen Vereinen statuieren jedoch eine Ver-
pflichtung der Beschwerdeführerin, den Schiessvereinen im Austausch
mit den Baukostenbeiträgen konkrete Leistungen zu erbringen. Aus
den Akten lassen sich keinerlei individuelle Gegenleistungen für diese
Beiträge ersehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie generell
im Rahmen des Zwecks der Erstellung einer Schiessanlage und zu
dessen Förderung geleistet wurden. Es handelt sich beim Bau der An-
lage um die Erfüllung einer statutarischen Aufgabe der Beschwerde-
führerin; von den entsprechenden Leistungen profitieren alle ange-
schlossenen Vereine gleichermassen und es wurden diesbezüglich
keine Sonderleistungen an einzelne Mitglieder erbracht.
Keine Gegenleistung für die Baukostenbeiträge ist im Übrigen das
Recht der Mitglieder zur Benützung der Schiessanlage zu günstigeren
Bedingungen. Dieses Recht resultiert nicht aus den Baukostenbeiträ-
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gen, welche den Bau der Anlage finanzierten. Wenn schon berechtig-
ten die zur Finanzierung des späteren Betriebs und Unterhalts der An-
lage vorgesehenen Unterhaltsbeiträge und Benützungsgebühren zur
Benützung zu günstigeren Konditionen (vgl. Art. 28, 30 Statuten;
Art. 60 ff. Schiesstand- und Gebührenreglement, Beilage in act. 4). Zu-
dem ist anzumerken, dass die in den Statuten vorgesehenen "Mitglie-
derbeiträge" (Art. 28, 32) nicht von den angeschlossenen Schiessve-
reinen selbst, sondern nur von den einzelnen Mitglieder der Schiess-
vereine im Sinn von Art. 4 f. Statuten geschuldet sind. Die beiden Bei-
träge werden durch je verschiedene Kategorien von Mitgliedern geleis-
tet. Aus der Bezeichnung und der allfälligen Qualifikation der einen
Beiträge ("Mitgliederbeiträge") kann folglich entgegen der Ansicht der
ESTV (vgl. Vernehmlassung S. 7) nichts betreffend die Qualifikation
der Baukostenbeiträge abgeleitet werden.
Zusammenfassend werden die Baukostenbeiträge entrichtet, damit die
Beschwerdeführerin die Schiessanlage bauen und damit ihren Zweck
erfüllen und ihren statutarische Aufgaben nachkommen kann. Die Be-
schwerdeführerin hat dafür keine konkreten Gegenleistungen an die
Mitglieder erbracht. Die Baukostenbeiträge der Schiessvereine (abge-
golten durch Fronarbeiten, E. 4.1.2) bilden nicht Bestandteil eines
mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs. Folglich beruhen sie im
Prinzip auf einem nicht unter den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer
fallenden Vorgang (E. 2.2, 2.4.1).
4.3 Steht einem Beitrag von Mitgliedern wie vorliegend keine konkrete
Gegenleistung des Vereins gegenüber, wird von "echten" Mitglieder-
beiträgen gesprochen (E. 2.4.1, 2.4.2). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist auch bei Vorliegen solcher echter Mitgliederbeiträ-
ge (also obwohl eigentlich ein dem Geltungsbereich der Steuer entzo-
gener Sachverhalt vorliegt) noch zu prüfen, ob die Bedingungen von
Art. 14 Ziff. 11 MWSTV erfüllt sind und ein ausgenommener Umsatz
vorliegt (vgl. Urteil 2A.594/2006 vom 9. November 2007 E. 5.1, 5.3).
Vorliegend sind die Baukostenbeiträge in den Statuten zwar dem
Grundsatz nach enthalten. Weder deren konkrete Höhe noch die Be-
rechnungsgrundlagen für deren Eruierung wurden aber in den Statu-
ten (vgl. Art. 28 f.) fixiert. Die Berechnungsweise ist auch sonst aus
keinerlei aktenkundigem Dokument ersichtlich. Gemäss den Statuten
(Art. 29) waren die Baukostenbeiträge durch Vereinbarungen zwischen
der Beschwerdeführerin und den angeschlossenen Schiessvereinen
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festzulegen, was gemäss Präambel dieser Verträge (vgl. Beschwerde-
beilagen 3 ff.) namentlich auch für die Höhe der Beiträge gilt. In Ziff. 1
dieser Verträge wurden die Baukostenbeiträge schliesslich effektiv
betragsmässig beziffert.
Art. 14 Ziff. 11 MWSTV kann nach der Rechtsprechung nur zum Tra-
gen kommen, wenn die Beiträge nach einem für alle Mitglieder glei-
chen Massstab erhoben werden (E. 2.4.3). Aufgrund des zitierten
Urteils des Bundesgerichts vom 9. November 2007 (vorn E. 2.4.3) ist
zudem die Festlegung der Höhe oder der Berechnungsgrundlagen für
die Ermittlung der Beiträge nicht zwingend in den Statuten selbst
erforderlich, wenn die Beiträge aufgrund der übrigen Umstände im
Vornherein objektiv messbar sind, so, wenn deren Höhe schon vor der
Gründung verbindlich fixiert war und nicht mehr abgeändert werden
konnte.
Vorliegend kann bereits die Anforderung, dass die Beiträge nach
einem für alle Mitglieder gleichen Massstab erhoben werden, nicht be-
jaht werden: Es wurde nicht dargelegt, dass die Kriterien für die Fest-
legung der Baukostenbeiträge verbindlich und für alle nach dem glei-
chen Massstab fixiert wurden. Angesichts der Aktenlage ist vielmehr
davon auszugehen, dass die genauen Beträge in den Verträgen mit
den Schiessvereinen individuell vereinbart wurden, womit die Anwen-
dung von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV ausser Betracht fällt. Selbst wenn –
was nicht erstellt ist – die Höhe der Baukostenbeiträge bei Abschluss
der einzelnen Vereinbarungen aufgrund von objektiven Kriterien be-
stimmt worden wäre, bliebe die Voraussetzung, dass die Beiträge "im
Vornherein" objektiv messbar waren, unerfüllt, datieren doch die Ver-
träge aus dem Jahr 1996, während die Beschwerdeführerin im Jahr
1995 (Statuten vom 3. Mai 1995) gegründet wurde. Die Voraussetzung,
dass die Beiträge bzw. deren Höhe oder Berechnungsweise bereits zu
Beginn (also bei bzw. vor Gründung des Vereins) bekannt und fixiert
waren, kann nicht als erfüllt betrachtet werden. Die Baukostenbeiträge
fallen folglich mangels statutarischer Festlegung nicht unter Art. 14
Ziff. 11 MWSTV.
4.4 Zusammenfassend besteht vorliegend angesichts der obigen Fest-
stellung (E. 4.2), dass die Baukostenbeiträge bzw. die Fronarbeiten
ausserhalb eines mehrwertsteuerlichen Austauschverhältnisses stan-
den (sog. echte Mitgliederbeiträge), kein steuerbarer Umsatz. Im Zu-
sammenhang mit den Leistungen der Mitglieder fehlt es an einem dem
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Geltungsbereich der Steuer unterliegenden Vorgang (oben E. 2.2,
2.4.1 mit zitierten Urteilen der SRK und des BVGer; vgl. ferner Urteile
des BVGer A-838/2007 vom 9. November 2007 E. 3.2; A-1979/2007
vom 2. November 2007 E. 3.4, ferner E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insge-
samt lassen sich die Frondienstleistungen weder der Eigenverbrauchs-
steuer unterstellen (E. 3) noch stellen sie steuerbares Entgelt für Leis-
tungen der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 4 Bst. a oder b
MWSTV dar (E. 4).
5.
Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen. Aufgehoben wird
Ziff. 4 des Einspracheentscheids soweit darin die Eigenverbrauchs-
steuer auf den Frondienstleistungen zu Unrecht enthalten ist. Im glei-
chen Umfang ist auch Ziff. 5 des Einspracheentscheids aufzuheben
(die Beschwerdeführerin hat im Übrigen die in Ziff. 5 enthaltene Ver-
rechnung der Steuerforderung mit Vorsteuerüberschüssen nicht be-
stritten).
Die ESTV beantragt, es sei festzustellen, dass Ziff. 4 des Dispositivs
des Einspracheentscheids im Umfang von Fr. 149'862.-- zuzüglich Ver-
zugszins bzw. Ziff. 5 des Dispositivs im Umfang von Fr. 39'568.-- zu-
züglich Verzugszins in Rechtskraft erwachsen sind (Antrag 2). Sie geht
somit davon aus, dass die Höhe der Steuerforderung wegen Eigenver-
brauchs Fr. 16'943.-- beträgt (nämlich Fr. 6.5% von Fr. 277'607.--). Ob
dies zutrifft bzw. den eigenen Berechnungen der ESTV in der GS ent-
spricht, ist aber fraglich. Die Eigenverbrauchssteuer ist bei gemischter
Verwendung nur insoweit zu erheben, als der Bau für unecht befreite
Zwecke verwendet wird (oben E. 2.1.4). Aus diesem Grund hat die
ESTV soweit ersichtlich vom Steuerbetrag von 6,5% auf den Fronar-
beiten von Fr. 277'607.--, d.h. Fr. 16'943.--, auch nur einen bestimmten
Prozentsatz aufgerechnet (siehe hierzu vorn E. 3.1.1; Beilage I der
GS). Angesichts dieser Unklarheit sowie der nicht genügend nachvoll-
ziehbaren Berechnungen in der GS (Beilage I; vgl. auch Erläuterungen
im Einspracheentscheid, S. 14 ff.) ist die Sache zur Eruierung des zu
Unrecht geforderten Steuerbetrags und der noch verbleibenden
Steuerschuld an die ESTV zurückzuweisen. Ferner ist darauf hinzuwei-
sen, dass im Entscheid die Steuerforderung auf Fr. 171'807.-- (wovon
zu bezahlen Fr. 61'513.--) beziffert wurde, während sie im – den Ent-
scheid vollumfänglich bestätigenden – Einspracheentscheid neben der
Rechtskraft im Umfang von Fr. 5'810.-- auf Fr. 166'805.-- (wovon
Fr. 56'511.-- zu bezahlen) beziffert wurde, womit sich auch hier eine
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Diskrepanz ergibt, die nicht geklärt ist. Die Sache wird an die ESTV
zurückgewiesen zur Neuberechnung der geschuldeten Steuer unter
Ausklammerung der Eigenverbrauchssteuer auf den Frondienstleistun-
gen sowie unter Berücksichtigung allfälliger Konsequenzen betreffend
die Vorsteuern.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als
obsiegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen. Der ESTV sind
ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss (Fr. 2'000.--) ist der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent-
scheides zurückzuerstatten.
6.2 Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei-
entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei-
tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
6.2.1 Der Rechtsanwalt, durch den sich die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren vertreten lässt, ist Aktuar des Vereins (vgl.
etwa Beilagen 3 und 4 der Eingabe an die SRK vom 4. März 2005) und
er gehört dem Vorstand der Beschwerdeführerin an (vgl. Art. 19 der
Statuten). Ihm kommt damit Organfunktion zu, wie etwa einem Mitglied
des Verwaltungsrats bei einer Aktiengesellschaft. Es muss somit ge-
prüft werden, ob die Beschwerdeführerin dennoch Anspruch auf eine
Prozessentschädigung hat.
6.2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Parteientschädigung im vorlie-
genden Fall nicht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VGKE verweigert werden
kann, wonach keine Entschädigung geschuldet wird, wenn der Vertre-
ter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (vgl. dazu Urteil des BV-
Ger B-1211/2007 vom 21. November 2007 E. 8.1 mit Hinweisen; vgl.
aber Urteil des BVGer A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 4.2:
Verweigerung der Parteientschädigung an einen Verwaltungsrat und
gleichzeitig Geschäftsführer unter Anwendung von Art. 9 Abs. 2
VGKE). Dass der Vertreter zum Verein in einer dem Arbeitnehmer ähn-
lichen Beziehung stand, lässt sich aus den Akten nicht ersehen. Dies
würde auch der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, ist doch
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die Mitarbeit in Vorständen von Schützenvereinen in aller Regel ehren-
amtlich.
6.2.3 Im Allgemeinen geht die Rechtsprechung dahin, dass keine Ent-
schädigung für die Anwaltskosten auszurichten ist, wenn eine Partei
sich durch ein Organ vertreten lässt (Urteil des Bundesgerichts
1C_198/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 6; 5C.177/2005 vom 25. Feb-
ruar 2006 E. 8; Entscheide der SRK vom 9. November 2004 [SRK
2003-169] E. 8; vom 14. Juli 2004 [SRK 2004-103]; Entscheid der Eid-
genössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswe-
sen [BRK] vom 17. Dezember 2004, VPB 69.55 E. 3b). Diese Recht-
sprechung bezieht sich jedoch primär auf Organtätigkeit in kommerzi-
ellen Bereich und kann nicht unbesehen auf ehrenamtliche Tätigkeit
übernommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil B-1211/2007 vom
21. November 2007 E. 8.2 bei der Prüfung der Frage, ob einem
Rechtsanwalt, der Verwaltungsrat der beschwerdeführenden Gesell-
schaft ist, eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, fest-
gehalten, dass im Hinblick auf seine Tätigkeit das (berufsspezifische)
anwaltliche vom geschäftlichen Handeln zu unterscheiden sei. Stehe
bei der Prozessführung für die Gesellschaft die anwaltliche Tätigkeit
des Prozessvertreters im Vordergrund und nicht seine Funktion als
Verwaltungsrat, und könne davon ausgegangen werden, dass er die
Interessen der Beschwerdeführerin ebenso wahrnahm, wie ein dritter
Anwalt, könne eine Parteientschädigung zugesprochen werden (unter
Hinweis namentlich auf BGE 115 Ib 197 E. 3d/bb). Diese Unterschei-
dung muss umso mehr für das Verhältnis von anwaltlicher zu ehren-
amtlicher Arbeit gelten. Zu den Aufgaben eines Vereinsaktuars, der
dieses Amt soweit ersichtlich ehrenamtlich wahrnimmt, kann nicht
auch die Führung eines Mehrwertsteuerprozesses gehören. Hätte der
Verein nicht zufällig einen Anwalt als Aktuar gehabt, hätte er eine
solche Fachperson beiziehen müssen.
6.2.4 Zwar hat nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung der
Rechtsanwalt, der in eigener Sache prozessiert, nur ausnahmsweise
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dazu müsse folgende Voraus-
setzungen kumulativ gegeben sein: 1) dass es sich um eine kompli-
zierte Sache mit hohem Streitwert handelt; 2) dass die Interessenwah-
rung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen
dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise
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nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich
zu nehmen hat, und 3) dass zwischen dem betriebenen Aufwand und
dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis be-
steht (BGE 129 V 113 E. 4.1; 110 V 132 E. 4d; VPB 60.3 E. 2). Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zu bejahen: Dass der vorliegen-
de Fall komplex ist, kann nicht angezweifelt werden. Der Streitwert von
Fr. 16'934.-- kann bei einem nicht kommerziell tätigen Verein, der von
Mitgliederbeiträgen abhängt, als hoch angesehen werden. Auch der
geltend gemachte Arbeitsaufwand von fünf Stunden, der – abstrakt
gesehen – nicht ausserordentlich hoch ist, ist ins Verhältnis dazu zu
setzen, dass die Arbeit im Vorstand des Vereins ehrenamtlich geleistet
wird und ein Aktuar für einen Verein üblicherweise nicht mehrwert-
steuerliche Prozesse zu führen hat. Aufwand und Resultat stehen in
einem vernünftigen Ergebnis, hat doch der Einsatz des Anwalts dazu
geführt, dass die Beschwerde gutgeheissen wird.
6.2.5 Demnach ist der Beschwerdeführerin, entsprechend der einge-
reichten Kostennote – eine Parteientschädigung von (MWST und Aus-
lagen inklusive) Fr. 1'523.60 zuzusprechen; der in der Kostennote
ebenfalls geltend gemachte Kostenvorschuss wird bereits gemäss vor-
stehender E. 6.1 zurückerstattet, weshalb dessen Geltendmachung
von vornherein entfällt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Berechnung
der Steuerfolgen im Sinn der Erwägungen (E. 5) an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'523.60 auszurichten.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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