B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-142/2013
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abt. Medien und
Post, Sektion Post, Zukunftsstrasse 44, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vorzugspreise.
A-142/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. Oktober 2012 hat A._______ beim Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM) für ihre Zeitschrift X._______ ein Gesuch um Zustellermässi-
gung gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b des Postgesetzes vom 17. Dezember
2010 (PG, SR 783.0) eingereicht.
B.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wies das BAKOM das Gesuch
der A._______ um Presseförderung ab. Zur Begründung legte es dar,
gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l der Postverordnung vom 29. August 2012
(VPG, SR 783.01) hätten Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts-
und Stiftungspresse u.a. nur dann Anspruch auf Ermässigung, wenn sie
einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten aufwiesen. Dies sei bei der
vorliegenden Zeitschrift nicht erfüllt. Diese bestehe bloss aus vier A4-
Seiten.
C.
Am 10. Januar 2013 führt die A._______ (Beschwerdeführerin) Be-
schwerde gegen die Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012.
Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Presse-
förderung gutzuheissen. Zur Begründung legt die Beschwerdeführerin
insbesondere dar, ihre Zeitschrift X._______ werde nicht im Format A4,
sondern in einem grösseren Tabloid-Format herausgegeben. Dieses wei-
se die Masse von 24 x 33,3 cm auf. Vier Seiten des Tabloid-Formats wür-
den umgerechnet mindestens der Fläche von sechs A4-Seiten entspre-
chen. Im Weiteren würden die Ausgaben der Zeitschrift X._______ re-
gelmässig auch mehr als vier Seiten im Tabloid-Format umfassen. Zudem
sei zu berücksichtigen, dass ihre Zeitschrift ausschliesslich aus redaktio-
nellem Text bestehe und keine kommerziellen Anzeigen enthalte. Sie leis-
te deshalb – ganz im Sinn der Gesetzgebung – einen relevanten Beitrag
zur Meinungs- und Pressevielfalt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2013 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Zutreffend sei, dass die betreffende Zeit-
schrift in einem Tabloid-Format herausgegeben werde, welches eine
grössere Fläche als eine A4-Seite aufweise. Eine Seite des vorliegenden
Tabloid-Formats weise die Masse von 239 mm x 332 mm auf. Vier Seiten
dieses Formats würden demnach eine Fläche von insgesamt 3'173.92
cm2 ergeben. Eine Seite im A4-Format würde dagegen die Masse von
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210 mm x 297 mm aufweisen und damit resultiere bei sechs A4-Seiten
eine Gesamtfläche von 3'742.2 cm2. Die Fläche der vorliegenden Zeit-
schrift sei folglich kleiner und der erforderliche Mindestumfang gemäss
Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG werde nicht erreicht.
Die Beschwerdeführerin verzichtet auf die Einreichung von Bemerkungen
zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach
einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit
erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
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Seite 4
2.
2.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche
Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatli-
ches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter
Struktur) von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu
beruhen hat (BVGE 2011/13 E. 15.4, Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3479/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.1.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 381 ff.).
2.2 Werden Rechtssetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den
Verordnungsgeber (im Bund in aller Regel an den Bundesrat), übertra-
gen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt
damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesver-
tretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn
sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im
formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebe-
nes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie,
d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten
sind (Art. 164 Abs. 1 BV; BGE 134 I 322 E. 2.4 und 2.6.3, 133 II 347
E. 7.2.1, 128 I 113 E. 3c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3950/2011 vom 12. April 2012 E. 4.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 407 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrage-
weise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfas-
sungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der
Kognition hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder
aber um eine selbständige Verordnung handelt (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177). Bei unselbständigen Ver-
ordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (vgl. oben
E. 2.2), prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die
Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird
dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich
des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist
dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht
verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung
nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates
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setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Ver-
ordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompe-
tenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetz- oder verfas-
sungswidrig ist (BGE 131 II 562 E. 3.2, 130 I 26 E. 2.2.1, 128 IV 177
E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_735/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012
E. 5.3). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbe-
stimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil
sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unter-
scheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen.
Die Zweckmässigkeit hat es hingegen nicht zu beurteilen (BGE 131 II 162
E. 2.3, 131 V 256 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2007 vom
27. Oktober 2007 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2470/2011 vom 6. Februar 2011 E. 1.2).
3.
3.1 Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post zu er-
mässigten Tarifen ist zunächst im PG geregelt. Gemäss Art. 16 Abs. 4 PG
werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abonnierten Ta-
ges- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Bst. a) sowie
für Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisatio-
nen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und
Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Nach Art. 16 Abs. 5 PG
sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopf-
blattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage
gehören. Im Weiteren kann nach dieser Bestimmung der Bundesrat wei-
tere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbrei-
tungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie
das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleis-
tungen.
3.2 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewäh-
rung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschrif-
ten hat der Bundesrat in Art. 36 VPG Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36
Abs. 3 VPG gelten als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse im Sinn von
Art. 16 Absatz 4 Buchstabe b PG nur Zeitungen und Zeitschriften, die:
a. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c. von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
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1. ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2. ihre Spenderinnen und Spender, oder
3. ihre Mitglieder;
d. vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und
Dienstleistungen dienen;
g. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h. eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Ex-
emplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen
und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k. kostenpflichtig sind; und
l. einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
Im Erläuterungsbericht zur Postverordnung wird betreffend Art. 36 Abs. 3
Bst. l VPG ausgeführt, Publikationen, die nur wenige Seiten umfassten,
würden von der Förderungsberechtigung ausgenommen, da diese nur ei-
nen marginalen Beitrag zur Meinungs- und Pressevielfalt beitragen wür-
den. Damit könne auch die Förderung von reinen Spendenaufrufen weit-
gehend vermieden werden. Mit den sechs A4-Seiten solle nicht das For-
mat der Zeitung oder Zeitschrift vorgegeben werden, sondern nur eine
Angabe zum Mindestumfang. Die Zeitung oder Zeitschrift müsse daher je
nachdem in welchem Format sie erscheine, mindestens zwölf A5-Seiten
bzw. sechs A4-Seiten bzw. drei A3-Seiten umfassen (Erläuterungsbericht
des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation [UVEK] zur VPG, S. 21 f.).
4.
Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssachver-
halte als Teil der Gesetzesanwendung geschieht durch Auslegung. Deren
Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangspunkt
jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts
die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind (zur Gleich-
wertigkeit: Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die
Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsge-
setz, PublG; SR 170.512]; BGE 134 V 1 E. 6.1). Der Wortlaut kann jedoch
nicht allein massgebend sein. Vom Wortlaut kann abgewichen werden,
wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, er gebe nicht den wah-
ren Sinn der Vorschrift wieder. Solche Gründe können sich aus der Ent-
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stehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zu-
sammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (Urteil des
Bundesgerichts 1C_415/2010 vom 2. Februar 2011 E. 3.3.2; BGE 136 III
373 E. 2.3). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen
stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (vgl. anstelle vieler
BGE 131 II 13 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS GÄCHTER,
Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2005, 69 ff., 254 ff.).
Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten
Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meis-
ten Überzeugungskraft haben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 217). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der
Verfassung entspricht (BGE 134 II 249 E. 2.3, 131 II 710 E. 4.1; BVGE
2012/15 E. 3, BVGE 2007/41 E. 4.2).
5.
Im vorliegenden Fall gibt die Beschwerdeführerin die Zeitschrift
X._______ heraus. Das BAKOM verweigerte eine Zustellermässigung
nach Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG, da die Zeitschrift – umgerechnet auf das
Format A4 – weniger als sechs A4-Seiten umfasse und damit die Voraus-
setzung von Art. 36 Abs. 3 VPG Bst. l VPG nicht erfülle. Dies wird von der
Beschwerdeführerin bestritten. Unbestritten ist dagegen, dass die Zeit-
schrift die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG erfüllt.
Um die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu
überprüfen, ist in einem ersten Schritt zu klären, welchen Mindestumfang
Art. 36 Abs. 3 VPG Bst. l VPG voraussetzt. Diese Frage ist durch Ausle-
gung der betreffenden Bestimmung zu beantworten (E. 5.1). Erst wenn
der Sinngehalt der Norm ermittelt ist, kann diese in einem zweiten Schritt
auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden
(E. 5.2). Erweist sie sich als zulässig, ist sie anschliessend auf den vor-
liegenden Fall anzuwenden (E. 5.3).
5.1
5.1.1 Der Wortlaut von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG verlangt in allen drei
Amtssprachen inhaltlich identisch, dass der Mindestumfang "sechs A4
Seiten" ("six pages A4" bzw. "sei pagine A4") betragen müsse. Nach
Meyers Grossem Universallexikon stellt das Format A4 das sog. "Briefbo-
gen-Normformat" mit folgenden Abmessungen dar: 210 mm / 297 mm
(Meyers Grosses Universallexikon, Mannheim/Wien/Zürich 1984, Bd. 10,
zum Begriff Papierformat). Nach dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 3 Bst. l
VPG gelten demnach als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse nur Zei-
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Seite 8
tungen und Zeitschriften, die mindestens einen Umfang von sechs Seiten
mit den Abmessungen 210 mm / 297 mm aufweisen.
5.1.2 Zu prüfen ist im Folgenden, ob triftige Gründe für die Annahme be-
stehen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Vorschrift wieder-
gibt.
5.1.2.1 Zweck der indirekten Presseförderung in Form ermässigter Beför-
derungstarife ("Posttaxenverbilligung") ist im Allgemeinen die Erhaltung
einer vielfältigen und unabhängigen Presse im demokratie- und staatspo-
litischen Interesse, das heisst im Interesse der Information und pluralisti-
schen Meinungsbildung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6523/2008 vom 12. Mai 2009 E. 8.2.1). Der Sinn des Mindestumfangs
von sechs A4-Seiten gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG liegt darin, Publi-
kationen, die nur wenige Seiten umfassen, von der Förderungsberechti-
gung auszunehmen, da diese zumindest tendenziell bloss einen margina-
len Beitrag zur Meinungs- und Presseförderung leisten (vgl. Erläute-
rungsbericht, E. 3.2). Die Bestimmung hat jedoch in keiner Art und Weise
zum Zweck, ein Format für die betreffende Publikation vorzugeben. Die
teleologische Auslegung von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG spricht deshalb da-
für, den Mindestumfang nicht nur als erfüllt zu betrachten, wenn die Zei-
tung bzw. Zeitschrift sechs A4-Seiten aufweist, sondern auch bei einem
anderen Format, sofern die Fläche insgesamt derjenigen von sechs A4-
Seiten entspricht. Diese Auslegung entspricht den Ausführungen des
UVEK in ihrem Erläuterungsbericht. Danach erfüllt auch eine Publikation
mit zwölf A5-Seiten oder drei A3-Seiten den Mindestumfang (vgl. E. 3.2).
Die vorhandenen Materialien bestätigen demnach die teleologische Aus-
legung.
5.1.2.2 Im Weiteren erweist sich diese Auslegung als vereinbar mit dem
Gebot der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV und insbesondere mit
dem aus der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV fliessenden Anspruch
auf Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten durch den Staat (vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3073/2011 vom 13. Februar
2012 E. 10.1 mit weiteren Hinweisen). Es sind keine sachlichen Gründe
ersichtlich, die Ermässigung für die Zustellung einer Zeitung bzw. Zeit-
schrift von der Wahl des Formats abhängig zu machen. Indessen beste-
hen sachliche Gründe für die ungleiche Behandlung von Publikationen
mit geringen Gesamtflächen (vgl. E. 5.1.2.1).
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Seite 9
5.1.3 Zusammenfassend ergeben sich aus dem Sinn und Zweck und den
vorhandenen Materialien sowie einer verfassungskonformen Auslegung
von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG triftige Gründe dafür, dass der Wortlaut des
Tatbestandsmerkmals "Mindestumfang von sechs A4-Seiten" nicht den
vollständigen Sinn der Vorschrift wiedergibt. Auch eine Zeitung bzw. Zeit-
schrift in einem anderen Format als A4 muss den Mindestumfang gemäss
Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG erfüllen können, wenn sie eine Gesamtfläche
aufweist, die derjenigen von sechs A4-Seiten, ausmachend insgesamt
3'742,2 cm2 (210 mm x 297 mm x 6), entspricht.
5.2 Nachdem die Auslegung feststeht, kann die Regelung von Art. 36
Abs. 3 Bst. l VPG, die eine unselbständige Verordnung darstellt, vom
Bundesverwaltungsgericht (vorfrageweise) im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle überprüft werden.
5.2.1 Zu prüfen ist folglich, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm
im PG eingeräumten Befugnis gehalten hat und die vorliegend relevante
Bestimmung auch sonst gesetzes- und verfassungskonform ist (E. 2.3).
Mit Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG bestimmte der Gesetzgeber, es werden Er-
mässigungen für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften von nicht
gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder
Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung
gewährt. Im Weiteren legte der Gesetzgeber in Art. 16 Abs. 5 PG fest, von
Ermässigungen seien Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopfblattver-
bund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehör-
ten. Zudem ermächtigte er den Bundesrat «weitere Kriterien» vorzuzuse-
hen; solche könnten insbesondere sein: Das Verbreitungsgebiet, die Er-
scheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von
überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
5.2.2 Diese Gesetzesdelegation gemäss Art. 16 Abs. 5 PG ist zulässig,
da sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im
formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebe-
nes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie
selbst enthält. Im Weiteren führt die Delegationsnorm exemplarisch ein-
zelne mögliche Kriterien auf, die der Bundesrat vorsehen kann. Aufgrund
des Wortlauts der Delegationsnorm (vgl. Art. 16 Abs. 5 PG: «Kriterien […]
können insbesondere sein») ist indessen klar, dass diese Aufzählung
nicht abschliessend ist. Indem der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kom-
petenz delegiert hat, «weitere Kriterien» für die Frage der Gewährung der
Zustellermässigung festzulegen, hat er ihm einen sehr weiten Spielraum
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Seite 10
für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt. Dieser Spielraum ist
nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf
nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Bundesrats setzen
(E. 2.3). Mit der vorgenommenen Festlegung eines solchen «weiteren
Kriteriums» in Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG hat der Bundesrat seine delegier-
te Kompetenz nicht überschritten. Zudem stützt sich das betreffende Kri-
terium des Mindestumfangs auf ernsthafte Gründe (vgl. E. 5.1.2.1).
5.2.3 Es kann somit festgehalten werden, dass die vorliegend relevante
Bestimmung von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG nicht gegen übergeordnetes
Recht verstösst und vorliegend zur Anwendung gelangt.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrem Gesuch um Presseförde-
rung ein Belegexemplar (Ausgabe August 2012) ihrer Zeitschrift
X._______ ein. Dieses Exemplar weist unbestrittenermassen bloss vier
Seiten auf. Die Seiten sind in einem sog. "Tabloid-Format" und weisen
folgende Masse auf: 239 mm / 332 mm. Es ergibt sich demnach eine Ge-
samtfläche bei vier Seiten von 3'173,92 cm2. Damit erfüllt die Zeitschrift
der Beschwerdeführerin die Mindestfläche von 3'742,2 cm2 nicht (vgl.
E. 5.1.3). Die Voraussetzung von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG ist demnach
nicht gegeben.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihre Zeitschrift X._______ wei-
se regelmässig auch mehr als vier Seiten auf. Die Beschwerdeführerin
verkennt, dass der Mindestumfang nach Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG bei je-
der Ausgabe erfüllt sein muss. Auf einen Durchschnittswert kann nicht
abgestellt werden. Dies gilt im Übrigen auch bei den anderen Vorausset-
zungen von Art. 36 Abs. 3 VPG.
5.3.3 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Argument,
ihre Zeitschrift bestehe ausschliesslich aus redaktionellem Inhalt und
beinhalte keine kommerziellen Anzeigen, nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten. Das Erfordernis eines redaktionellen Anteils von mindestens 50%
gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. g VPG gilt unabhängig vom erforderlichen
Mindestumfang. Für die Gewährung der Zustellermässigung müssen
sämtliche Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 VPG kumulativ erfüllt sein.
5.3.4 Zusammenfassend erfüllt die Zeitschrift X._______ den Mindestum-
fang gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG nicht. Es handelt sich damit nicht
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Seite 11
um eine Zeitschrift nach Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG. Eine Zustellermässi-
gung kann nicht gewährt werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.•- zu
tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die ihr aufzuerlegenden
Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen.
6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
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Seite 12
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: