B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1422/2020
Ur t e i l vom 2 3 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ GmbH, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Neuverlegung der Verfahrenskosten.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend auch: Vorinstanz)
mit Verfügung vom 14. August 2017 eine Betreibung gegen die X._______
GmbH (nachfolgend: Beitragspflichtige) einleitete,
dass die Vorinstanz, nachdem die Beitragspflichtige dagegen Rechtsvor-
schlag erhoben hatte, mit Verfügung vom 28. November 2017 einerseits
anordnete, die Beitragspflichtige habe ihr Fr. 133'637.91 zuzüglich Ver-
zugszins sowie Gebühren zu bezahlen und andererseits den Rechtsvor-
schlag im Betrag von Fr. 109'218.80 aufhob,
dass die Beitragspflichtige (Beschwerdeführerin; nachfolgend der Ver-
ständlichkeit halber teils weiterhin als Beitragspflichtige bezeichnet) gegen
diese Verfügung am 4. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhob, welches diese mit Urteil A-91/2018 vom 6. Februar
2019 teilweise guthiess, soweit es darauf eintrat, wobei es insbesondere
die Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung im Umfang von Fr. 1'100.--
feststellte, den Forderungsbetrag auf Fr. 99'954.91 festsetzte und den
Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 108'118.80 aufhob; dass es der Bei-
tragspflichtigen die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.-- im Umfang von
Fr. 3’000.-- auferlegte,
dass die Vorinstanz dieses Urteil mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten hat,
dass das Bundesgericht diese Beschwerde mit Urteil 9C_180/2019 vom
2. März 2020 zwar formell abgewiesen hat, jedoch von Amtes wegen fest-
stellte, dass die in Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bundesverwal-
tungsgerichts enthaltene Ziff. II (Aufhebung des Rechtsvorschlags) sowie
Dispositiv-Ziffer 2 (Kostenauflage) des bundesverwaltungsgerichtlichen
Urteils sowie Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG aufgehoben würden; dass es die Sache zur Neuverlegung der
Kosten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Bundes-
verwaltungsgericht zurückwies,
dass das Bundesgericht – wie erwähnt – die Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten rein formell betrachtet abgewiesen hat und in-
sofern das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte; dass es in-
dessen mittels von Amtes wegen erfolgter Aufhebung einiger Dispositiv-
Ziffern des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils auch feststellte, dass
der Rechtsvorschlag nicht aufgehoben werde,
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dass sich aus der Begründung des bundesgerichtlichen Urteils ergibt, dass
es zu diesem Urteil aufgrund eines Schreibens der Vorinstanz vom 19. Juli
2019 gelangt, in dem die Vorinstanz dem Bundesgericht zusammengefasst
mitteilte, dass die Beitragspflichtige regelmässig Zahlungen geleistet habe
und nach aktuellem Stand die gesamte betriebene Forderung bezahlt sei,
dass das Bundesgericht aufgrund dieses Umstands davon ausging, dass
die Forderung (inklusive der Fr. 1'100.--, in Bezug auf welche das Bundes-
verwaltungsgericht die Verfügung noch als nichtig erklärt hatte) beglichen
sei; dass es die Schuld daher als getilgt ansah, weshalb die definitive
Rechtsöffnung nicht erteilt werden könne und der Rechtsvorschlag gültig
erhoben worden sei; dass auch die streitigen Fr. 1'100.-- beglichen worden
seien, womit eine Schlechterstellung der Beitragspflichtigen zum vor-
instanzlichen Entscheid vorliege, wobei hier Art. 107 Abs. 1 BGG einer re-
formation in peius nicht im Wege stehe; dass die Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG keinen Anspruch auf Verzugszinsen in Bezug auf geltend ge-
machte (ausserordentliche) Kosten resp. Gebühren habe (was auch das
Bundesverwaltungsgericht so entschieden hatte),
dass das Bundesgericht für sein Verfahren die Gerichtskosten der Stiftung
Auffangeinrichtung auferlegte,
dass, wie vom Bundesgericht angeordnet, auch über die Verlegung der
Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht neu zu befinden ist,
dass der Umstand, dass das Bundesgericht die Beschwerde der Vor-
instanz abgewiesen hat, dazu führen würde, dass die Kostenauflage vor
Bundesverwaltungsgericht nicht abzuändern wäre,
dass indessen das Bundesgericht aufgrund dessen, dass die Forderung
der Vorinstanz mittlerweile von der Beitragspflichtigen getilgt wurde, auch
jene Dispositiv-Ziffer des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils aufhob,
mit der der Rechtsvorschlag beseitigt wurde, was eigentlich materiell einem
Obsiegen der Beitragspflichtigen vor Bundesgericht entspricht, obwohl sich
diese nicht mit eigenen Anträgen an jenem Verfahren beteiligte,
dass dieses Obsiegen jedoch nur dem Umstand geschuldet ist, dass die
Beitragspflichtige die Forderung beglichen hat, was im Verfahren vor Bun-
desverwaltungsgericht von keiner der Parteien geltend gemacht worden
war, wobei ohnehin nicht klar ist, ob und wenn ja, inwieweit die Forderung
damals schon beglichen gewesen wäre,
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dass somit der Beitragspflichtigen die Kosten vor Bundesverwaltungsge-
richt nach wie vor aufzuerlegen sind, sofern die Forderung der Vorinstanz
zum Urteilszeitpunkt noch nicht (teilweise) getilgt war, kann doch eine Par-
tei in aller Regel ein Urteil nicht durch nachträgliches Verhalten ändern,
dass, selbst wenn die Forderung zum Zeitpunkt der Fällung des bundes-
verwaltungsgerichtlichen Urteils schon (vollständig) beglichen gewesen
wäre und selbst wenn die Beitragspflichtige aufgrund der von Amtes wegen
vorgenommenen Feststellung durch das Bundesgericht als in tatsächlicher
Hinsicht obsiegend anzusehen wäre, ihr dennoch die Kosten vor Bundes-
verwaltungsgericht aufzuerlegen sind, weil sie diese dann durch eine Ver-
letzung von Verfahrenspflichten verursacht hätte (Art. 63 Abs. 3 VwVG),
hat sie doch das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eingeleitet, ohne
im Verlauf desselben auf die (teilweise) Tilgung der Forderung hinzuwei-
sen, wozu sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 VwVG) ver-
pflichtet gewesen wäre,
dass daher die Kosten im Verfahren A-91/2018 nach wie vor im dort fest-
gelegten Umfang von Fr. 3'000.-- der Beitragspflichtigen aufzuerlegen sind,
dass der Vorinstanz so oder anders keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 63 Abs. 2
VwVG und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.]),
dass der Beitragspflichtigen nach wie vor als nicht vertretener Partei keine
unverhältnismässig hohen Kosten oder weitere Auslagen entstanden sind,
weshalb ihr ohnehin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl.
Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 VGKE),
dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen
sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b
VGKE; Urteil des BVGer A-1417/2017 vom 9. März 2017).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Kosten für das Verfahren A-91/2018 werden im Umfang von Fr. 3'000.--
der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten
Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- entnommen. Der Restbetrag von
Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
2.
Im Verfahren A-91/2018 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Par-
teientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Susanne Raas
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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