Abtei lung I
A-1423/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
S._______ GmbH,
vertreten durch _______
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWSTG; Saldosteuersatz, Abgabe von Ess- und
Trinkwaren (1. Semester 2001).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1423/2006
Sachverhalt:
A.
Die S._______ GmbH bezweckt gemäss Auszug aus dem
Handelsregister u.a. die Führung von Betrieben im Bereich der
Gastronomie, insbesondere die Herstellung und den Verkauf von
Fertigmahlzeiten. Aus dem Eintrag geht hervor, dass die Gesellschaft
mit Sacheinlagevertrag vom 20. April 1999 gegründet und per
2. September 1999 in das Handelsregister eingetragen wurde.
An der [Strasse] in [Ort] betrieb die S._______ GmbH einen
Imbissladen, welcher am 28. März 2001 inklusive Inventar und
Einrichtung veräussert wurde.
B.
Anlässlich einer Kontrolle vom 27. Mai 2003 stellte die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) fest, dass die S._______ GmbH bereits ab
März 1999 Umsätze tätigte. Aufgrund der unvollständigen Buchführung
nahm die ESTV ermessensweise eine Umsatzkalkulation vor. Da mit
dem auf das Jahr hoch gerechneten, geschätzen Umsatz von
Fr. 250'000.-- die für die Mehrwertsteuerpflicht massgebende Grenze
erreicht wurde, trug die ESTV die S._______ GmbH rückwirkend per
1. März 1999 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein.
Nach dem Verkauf des Imbissladens wies die S._______ GmbH keine
aktive Geschäftstätigkeit mehr auf, worauf die Löschung aus dem
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen per 31. März 2002 erfolgte.
C.
Der S._______ GmbH wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich für den
mehrwertsteuerpflichtigen Zeitraum rückwirkend der Abrechnungs-
methode Saldosteuersätze (SSS) zu unterstellen. Die Steuerpflichtige
beantragte mittels dem entsprechenden Formular unter der
Bezeichnung als Take Away Betrieb ohne Sitzplatzgelegenheit den
Saldosteuersatz von 0.6%.
Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode wurde von der
ESTV bewilligt, jedoch mit dem für gastgewerbliche Betriebe geltenden
höheren Satz. Basierend auf der Umsatzschätzung forderte die ESTV
mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 305'574 vom 25. Juni 2003 für die
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Steuerperiode 1. Semester 2001 (Zeit vom 1. Januar 2001 bis
31. März 2001) Fr. 5'615.-- Mehrwertsteuern zuzüglich Zins nach.
D.
Die Steuerpflichtige bestritt mit Schreiben vom 1. Juli 2003 den in der
Umsatzschätzung verwendete höheren Saldosteuersatz unter Verweis
auf den von ihr in der Unterstellungserklärung beantragten Satz von
0,6%. Mit Entscheid vom 4. Juli 2003 bestätigte die ESTV ihre
Steuernachforderung.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die S._______ GmbH am 11. Juli 2003
Einsprache hauptsächlich mit der Begründung, es sei in den
Geschäftsräumlichkeiten nicht zum Verzehr der abgegebenen Ess-
und Trinkwaren gekommen. Der Holztisch beim Eingang habe lediglich
dem Personal als Ruhe- und Sitzgelegenheit gedient. Die Vorinstanz
wies mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 die Einsprache ab.
Zur Begründung führte sie aus, die vom Geschäftsnachfolger
übernommene, zum Inventar gehörende Tischplatte sei eine
Konsumationsmöglichkeit. Es könne davon ausgegangen werden,
dass diese auch von der Einsprecherin zuvor in gleicher Weise
verwendet worden sei. Nicht glaubwürdig wirke die Behauptung, der
von der Einsprecherin erwähnte Holztisch sei nur vom Personal
benützt worden. Ausschlaggebend für die gastgewerbliche Leistung sei
allein, dass Gelegenheit zum Konsum geboten werde.
F.
Mit Eingabe vom 3. März 2005 erhob die S._______ GmbH
(Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) sinngemäss mit dem Begehren, der
Einspracheentscheid sei aufzuheben. Des Weiteren wurde beantragt,
die Steuerschuld in Höhe von Fr. 5'615.-- zu stornieren und auf eine
Verzugszinsberechnung zu verzichten. Die Steuerschuld sei unter
Anwendung des Saldosteuersatzes von 0,6% neu zu berechnen und
die Verfahrenskosten seien der ESTV aufzuerlegen. Zur Begründung
führte die Beschwerdwerdeführerin im Wesentlichen die gleichen
Argumente an wie vor der Vorinstanz.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2005 schloss die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde.
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G.
Per 31. Dezember 2006 hat die SRK die Verfahrensakten dem
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung der Sache
übergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) am 1. Januar 2007 die bei der SRK hängigen Rechtsmittel,
sofern es zuständig ist und keine Ausnahme vorliegt; die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 31 bis Art. 33 und Art. 53
Abs. 2 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Vorliegend ist keine Ausnahme gegeben und gegen den
Entscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 32 e contrario und Art. 33
Bst. d VGG). Dieses ist mithin zur Beurteilung in der Sache sachlich
wie funktionell zuständig.
1.2 Die Ermessenseinschätzung der ESTV wird von der
Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt. Zu prüfen bleibt, ob die
im Betrieb der Beschwerdeführerin verkauften Ess- und Trinkwaren
Gegenstand eines Liefergeschäftes waren (anwendbarer
Saldosteuersatz 0,6%) oder im Rahmen von gastgewerblichen
Leistungen abgegeben wurden (anwendbarer Saldosteuersatz 5,2%).
2.
2.1 Wer als Mehrwertsteuerpflichtiger jährlich nicht mehr als Fr. 3 Mio.
steuerbaren Umsatz tätigt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als
Fr. 60'000.-- Mehrwertsteuer berechnet nach dem massgebenden
Saldosteuersatz zu bezahlen hat, kann gemäss Art. 59 Abs. 1
MWSTG nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Diese
Abrechnungsart muss während fünf Jahren beibehalten und kann bei
Verzicht auf die Anwendung frühestens nach fünf Jahren wieder
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gewählt werden (Art. 59 Abs. 3 MWSTG). Nachdem die Verordnung
des Bundesrates über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994
(MWSTV, AS 1994 1464) zwar diese Abrechnungsmethode nicht
ausdrücklich vorgesehen hatte, die ESTV sie jedoch gestützt auf
Art. 47 Abs. 3 MWSTV anwendete, hat der Gesetzgeber mit dem
Erlass des Mehrwertsteuergesetzes die Saldosteuersatzmethode
explizit festgeschrieben (MAKEDON JENNI, in , Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000,
Art. 59, N 2). Die Abrechnung nach den Saldosteuersätzen ist bei der
ESTV zu beantragen und trotz Wahlrecht der steuerpflichtigen Person
muss der jeweils anzuwendende Saldosteuersatz von der ESTV
vorgängig bewilligt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 2.3; Entscheid der SRK 2004-015
vom 12. Januar 2006 E. 3; JENNI, a.a.O., Art. 59, N 12 und 14).
2.2
2.2.1 Art. 36 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 MWSTG sieht für die Lieferungen und
den Eigenverbrauch von Ess- und Trinkwaren (ausgenommen
alkoholische Getränke) den reduzierten Steuersatz vor; er gilt jedoch
nicht für Ess- und Trinkwaren, die im Rahmen von gastgewerblichen
Leistungen abgegeben werden. Als gastgewerbliche Leistung gilt die
Abgabe von Ess- und Trinkwaren, wenn die steuerpflichtige Person sie
beim Kunden zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für
deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält;
sind die Ess- und Trinkwaren zum Mitnehmen oder zur Auslieferung
bestimmt und sind geeignete organisatorische Massnahmen zum
Nachweis eines solchen Verkaufs über die Gasse getroffen worden,
so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung (vgl. dazu auch MARTIN
KOCHER, in , a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 36).
2.2.2 Die ESTV hat dabei (hauptsächlich zur MWSTV, zu der
vorwiegend auch die in diesem Abschnitt zitierte Rechtsprechung
ergangen ist) folgende Praxis entwickelt: Die Konsumationsmöglichkeit
an Ort und Stelle ist gegeben, wenn besondere Einrichtungen oder
Vorrichtungen (z.B. Tische, Stühle, Bänke, Theke, Konsumations-
vorrichtungen in Zügen, Reisecars) für die Konsumation an Ort und
Stelle bestehen (Prinzip bestätigt in BGE 123 II 29 E. 6 f., Urteil des
Bundesgerichts 2A.68/2003 vom 31. August 2004 E. 3.3). Ob diese
Einrichtungen dem Leistungserbringer gehören oder von einem Dritten
zur Verfügung gestellt werden, und ob die Konsumationsmöglichkeit
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vom Kunden benützt wird oder nicht, spielt keine Rolle. Ebenso wenig
von Bedeutung ist, ob die besonderen Einrichtungen oder
Vorrichtungen ausreichen, um sämtlichen Kunden den Konsum an Ort
und Stelle zu ermöglichen. So genügt bereits ein einziger Tisch für die
Annahme einer Konsumationsmöglichkeit. Eine Servierleistung ist
unter anderem gegeben durch den Ausschank von Getränken in
Gläsern, Tassen usw. und/oder das Bedienen der Gäste (Wegleitung
für Mehrwertsteuerpflichtige 2001, Rz. 142 ff.; Branchenbroschüre der
ESTV Nr. 08 Hotel- und Gastgewerbe, Ziff. 1.2.2 f.; vgl. dazu
Entscheide der SRK vom 21. Juli 2000, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65.110 E. 3c, 2004-015
vom 12. Januar 2006 E. 4c). Bei der Beurteilung der Frage, ob die
Steuerpflichtige besondere Vorrichtungen für den Konsum an Ort und
Stelle bereithält, kommt es auf die tatsächlichen wirtschaftlichen
Begebenheiten an (Entscheid der SRK vom 18. Mai 1998,
veröffentlicht in MWST-Journal 3/98, S. 138 E. 7, 2004-015 vom
12. Januar 2006 E. 4c; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer
als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden
Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 112).
Diese Praxis der ESTV ist auch im vorliegenden Fall massgebend. Der
Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die ESTV ab dem
1. Juli 2005 ihre Praxis für den Verkauf von Ess- und Trinkwaren zum
Mitnehmen (Praxisänderung 610.526-02, Ziffer 2.10) geändert hat. Im
Falle einer Änderung der Verwaltungspraxis findet die neue Praxis
rückwirkend nur dann Anwendung, sofern die Steuerpflichtige bei der
korrekten Abrechnung jeweils einen Vorbehalt angebracht hat, woraus
eindeutig hervorgeht, dass sie mit der angewendeten Praxis nicht
einverstanden ist. Dies ist Folge des Selbstveranlagungsprinzips in der
Mehrwertsteuer. Unterbleibt wie vorliegend eine Abrechnung
gänzlich und wird die Steuerschuld ermessensweise festgesetzt, gilt a
fortiori, dass eine allfällig während des Verfahrens ergangene
Praxisänderung rückwirkend nicht anzuwenden ist (vgl. zum Grundsatz
der Nichtrückwirkung von Praxisänderungen Urteil des Bundesgerichts
2A.320/2002 und 2A.326/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.4.3.7; Entscheid
der SRK 2002-073 vom 24. September 2004 E. 5a; vgl. zum Ganzen
auch SANDRA KNOPP PISI, Das Selbstveranlagungsprinzip bei der
Mehrwertsteuer insbesondere die Bedeutung der Abrechnung mit
oder ohne Vorbehalt, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA]
74 389 ff.). Die Praxisänderung der ESTV ist vorliegend deshalb
unbeachtlich.
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2.2.3 Damit im gleichen Betrieb bei Erbringung von eigentlichen
gastgewerblichen Leistungen neben der blossen Abgabe von Ess- und
Trinkwaren auf letztere der reduzierte Steuersatz anwendbar ist,
bedarf es geeigneter organisatorischer Massnahmen (Art. 36 Abs. 1
Bst. a Ziff. 2 MWSTG). Derjenige Teil des Betriebes, der die
gastgewerblichen Leistungen tätigt, ist vom Bereich, der dem Verkauf
über die Gasse dient, organisatorisch zu trennen. Dies kann
entweder durch für beide Bereiche getrennte Kassen oder aber durch
eine entsprechend programmierte Kasse geschehen. In beiden Fällen
müssen auf dem Kassastreifen mindestens Name, Adresse und
Mehrwertsteuernummer des Leistungserbringers sowie die einzelnen
Waren oder die detaillierten Warengruppen mit den jeweils
zugehörigen Steuersätzen aufgeführt sein. Die SRK erachtete diese
Angaben als zwingend notwendig für die Anwendung des reduzierten
Steuersatzes; von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht
vorliegend für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass. Im Weiteren
sind die Umsätze aus den beiden, organisatorisch getrennten
Geschäftsbereichen gesondert zu verbuchen (s. Entscheide der SRK
vom 12. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.80 E. 3bb und in
Steuer Revue [StR] 3/2003 S. 230, 2004-015 vom 12. Januar 2006
E. 3c; BGE 123 II 34 E. 9b i.f., allerdings Hauslieferungen betreffend).
2.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid
darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die
Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht
hat. Gelangt der Richter bzw. die Richterin aufgrund der
Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige
Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der
Abgabebehörde oder des Abgabepflichtigen zu entscheiden ist, wer
also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven
Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu
urteilen, der die Beweislast trägt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.; MARTIN ZWEIFEL, Die Sach-
verhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989,
S. 109 f.). Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen,
welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die
Abgabeforderung erhöhen, d.h. für die abgabebegründenden und
-mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die
abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, d.h.
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für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabe-
begünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4; Entscheide
der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 6. Juli 2004, in
VPB 68.166, E. 2 d; vom 2. Oktober 1995, in ASA 65 413; ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 454, ZWEIFEL, a.a.O., S. 48).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, beim fraglichen
Imbissstand/Take Away handle es sich um eine witterungsabhängige
Ausgabestelle, an der Speisen und Getränke zum Genuss im Freien
abgegeben worden seien. Die Stadtpolizei Zürich habe denn auch
diverse Änderungen (Plastikschwingtüre, Deckenstrahler bzw.
Heizungen allgemein) verboten. Zudem habe es in der
Geschäftsräumlichkeit an infrastrukturellen Gegebenheiten (WC und
Waschraum) gefehlt. Der Verzehr der Lebensmittel und Getränke im
Laden sei ausdrücklich verboten gewesen. Zudem hätten auf der
vorhandenen Verkaufsfläche von 2 bis 2,5m2 bloss etwa fünf Personen
Platz gefunden. Die beidseitig am Eingang angebrachte
Marmorablagefläche mit einer Breite von 25cm habe entgegen der
Auffassung der Steuerverwaltung nicht als Verpflegungsgelegenheit,
sondern der Ablage dekorativer Gegenstände und Werbeartikel
gedient. Die während den Sommermonaten rechtsseitig vom Eingang
positionierte kleine Holzbank mit Sitzgelegenheit sei für das Personal
bestimmt gewesen, welches sich dort während den Pausen oder bei
geringer Arbeit auszuruhen pflegte, habe diesem doch im Ladenlokal
keine Sitzmöglichkeit zur Verfügung gestanden.
3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht
geltend macht, und es lässt sich auch den Verfahrensakten nicht
entnehmen, dass der Imbissstand über organisatorische Massnahmen
zur Abgrenzung von getätigten Verkäufen über die Gasse von
allfälligen gastgewerblichen Leistungen verfügt hätte (E. 2.2.3).
Vielmehr verlangt die Beschwerdeführerin die Qualifizierung ihrer
Tätigkeit als schlichte Abgabe von Nahrungsmitteln.
Unbestritten ist aber, dass sich vor der Ausgabestelle ein Holztisch mit
Sitzgelegenheit befunden hat. Damit bestand eine besondere
Einrichtung im Sinne der mehrwertsteuerlichen Bestimmungen, welche
den Kunden die Möglichkeit bot, an Ort und Stelle zu konsumieren.
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Wenig glaubwürdig ist, dass diese Verpflegungsgelegenheit
ausschliesslich vom Personal beansprucht worden sei. Ein Sitzverbot
für die Kundinnen und Kunden hat die Beschwerdeführerin nicht
geltend gemacht. Unter diesen Umständen bot sich aber die
Sitzvorrichtung als Konsumationsgelegenheit für die Kunden geradezu
an. Es ist deshalb kaum davon auszugehen, die Beschwerdeführerin
(oder deren Angestellte) habe insbesondere in der Hektik des
Alltagsgeschäfts ihre eigenen Kunden daran gehindert, für ihre
Konsumation dort Platz zu nehmen, oder sie habe gar die bereits
Sitzenden während des Essens oder Trinkens weggeschickt. Solches
wäre kaum geschäftsförderlich und Entsprechendes hat die
Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht behauptet. Ob diese
Verpflegungsgelegenheit von den Kunden auch tatsächlich benützt
worden ist, oder ob es sämtlichen Kunden möglich war, an Ort und
Stelle zu konsumieren, ist ohnehin unbeachtlich (E. 2.2.2). Dass sich
dieser Tisch ausserhalb des Geschäftslokals befindet, spielt
vorliegend ebenfalls keine Rolle, da der räumliche Zusammenhang der
Sitzeinrichtung zum Imbissstand der Beschwerdeführerin mit seinem
Standort direkt neben dem Eingang zweifellos hinreichend gegeben
war, und überdies bei der Beurteilung nicht allein auf die räumlichen
Verhältnisse innerhalb des Betriebes abgestellt wird. Die
Beschwerdeführerin behauptet, der Holztisch habe sich nur während
der Sommermonate dort befunden. Offenbar zieht sie aus dem
Umstand, dass die Sitzgelegenheit während den Wintermonaten nicht
dort gestanden haben soll was sie nicht nachgewiesen hat und
keinesfalls zwingend der Fall sein musste den Schluss, dass der für
die Lieferung von Ess- und Trinkwaren reduzierte Steuersatz dennoch
für das ganze Jahr anzuwenden ist. Darin kann der
Beschwerdeführerin aber nicht gefolgt werden. Massgebendes
Kriterium für die Festlegung des Steuersatzes ist, ob eine
Konsumationsmöglichkeit vorhanden war oder nicht. Da dies
zweifelsfrei jährlich während einiger Monate zutraf, ist es der
Verwaltung nicht vorzuwerfen, wenn sie den reduzierten
Saldosteuersatz nachträglich nicht bewilligt.
Die ESTV geht davon aus, auch die im Kundenbereich
unbestrittenermassen fix montierte, offenbar aus Marmor bestehende
ca. 25cm breite Fläche habe als Konsumationsgelegenheit gedient,
wogegen die Beschwerdeführerin vorbringt, diese sei für Werbung und
Dekorationgegenstände bestimmt gewesen. Allerdings hat sie nicht
spezifiziert, um was für Dekormaterialen bzw. Werbeartikel es sich
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dabei gehandelt haben soll. Für eine witterungsabhängige
Ausgabestelle und in Anbetracht der offenbar engen Platzverhältnisse
scheint doch eher unüblich zu sein, dass die gesamte Fläche zur
Ablage dekorativer Gegenstände und Werbeartikel verwendet worden
sein soll. Solche Imbissstellen zeichnen sich gewöhnlich vielmehr
durch deren zweckmässige Gestaltung aus, sind diese doch nicht zum
längeren Verweilen gedacht. Eher naheliegend ist, dass diese
Marmorfläche als Gelegenheit zur Verpflegung gedient hat, wie dies
gemäss ebenfalls unbestrittenen Angaben der ESTV bei der neuen
Inhaberin der Fall ist. Im Vertrag mit der neuen Mieterin wurde diese
Marmorfläche denn auch als Tisch und nicht als Ablagefläche
bezeichnet. Indes muss diese Frage nicht abschliessend geklärt
werden, ebenso wenig wie die tatsächliche Grösse der Verkaufsfläche,
reicht doch nach der von der Rechtsprechung bestätigen
Verwaltungspraxis eine einzige Konsumationsgelegenheit vorliegend
der diskutierte Holztisch bereits aus, um die Tätigkeit der
Beschwerdeführerin nicht als Lieferung von Ess- und Trinkwaren,
sondern als gastgewerbliche Dienstleistung (anwendbarer
Saldosteuersatz 5,2%) zu qualifizieren (E. 2.2.2).
Wie die ESTV schliesslich zutreffend ausführt, sind die
mehrwertsteuerlichen Rechtsbegriffe autonom auszulegen, auch wenn
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts andere Bundesgesetze
manchmal als Hilfsmittel zur Auslegung herangezogen werden können
(Entscheid der SRK vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in VPB 65.83
E. ). Wann es sich um eine gastgewerbliche Leistung bzw. um
eine Lieferung von Ess- und Trinkwaren im Sinne der
mehrwertsteuerlichen Bestimmungen handelt, beurteilt sich
unabhängig von den kantonalen gewerbepolizeilichen Vorschriften
über den Betrieb von Verkaufs- und Verpflegungsstellen. Die
diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind deshalb
unbehelflich.
Aufgrund dieser Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die
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Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Iris Widmer
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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