Abtei lung I
A-1427/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Pascal Mollard (Vorsitz),
Richterin Florence Aubry Girardin, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (3. und 4. Quartal 1995); Stellvertretung,
Verjährung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1427/2006
Sachverhalt:
A.
Die A._______AG war vom 1. Januar 1995 bis am 31. Dezember 1997
im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B.
Am 30. Juni 1998 und 27. Juli 1998 führte die ESTV bei der
Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Gestützt darauf forderte sie mit
der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 23498 vom 17. August 1998 für
die Abrechnungsperioden vom 1. Quartal 1995 bis 3. Quartal 1997
(Zeit vom Januar 1995 bis September 1997) Fr. 17'830.--
Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 30. Oktober
1996 nach. Die Nachbelastung resultierte im Wesentlichen aus nicht
deklarierten und nicht verbuchten Einnahmen (insbesondere aus der
Zurverfügungstellung von Arbeitern aus Polen), Umsatzdifferenzen
zwischen verbuchten aber nicht deklarierten Einnahmen, nicht
deklariertem Privatanteil an den Autokosten sowie Vorsteuer-
korrekturen. Für das 4. Quartal 1997 konnte die ESTV der
Steuerpflichtigen mit Gutschriftsanzeige (GS) Nr. 76635 vom
17. August 1998 Fr. 46.-- Mehrwertsteuer gutschreiben.
C.
Mit Schreiben vom 1. September 1998 sowie vom 29. September 1998
bestritt die Steuerpflichtige die Nachforderung gemäss EA Nr. 23498
vom 17. August 1998. Sie brachte vor, ihr Fahrzeug sei ausschliesslich
für geschäftliche Zwecke verwendet worden und somit sei die
Aufrechnung eines Privatanteils unbegründet. Im Weiteren habe sie
keine Einnahmen aus der Zurverfügungstellung von Arbeitern aus
Polen erzielt, deshalb sei auch diese Aufrechnung falsch. Sie habe nie
polnische Arbeiter beschäftigt. Sie habe wohl die Firma B._______,
Gdansk (Polen), vertreten und für diese die Formalitäten für einen
Aufenthalt von vier polnischen Arbeitern erledigt, Zahlungen aus deren
Tätigkeit habe sie jedoch nie erhalten. Die Zahlungen seien direkt an
die B._______ gegangen. Irrtümlicherweise sei bei der Fakturierung
der betreffenden Arbeiten teilweise ihr Briefpapier verwendet worden.
D.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 1998 nahm die ESTV zu den Vorbringen
der Steuerpflichtigen Stellung. Betreffend den aufgerechneten
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Privatanteil an den Autokosten verwies die ESTV auf das Merkblatt
Nr. 4 über Vereinfachungen bei der Besteuerung des Eigenverbrauchs
und der gemischen Verwendung vom 10. Februar 1995, welches
vorliegend zur Anwendung gelange. Da darin die Führung einer
Fahrtenkontrolle noch nicht explizit verlangt worden sei, akzeptiere sie
den Einwand der Steuerpflichtigen, dass das Fahrzeug von Januar bis
November 1995 ausschliesslich für geschäftliche, steuerbare Zwecke
verwendet worden sei. Mit der GS Nr. 74'659 vom 6. Oktober 1998 in
der Höhe von Fr. 108.-- stornierte die ESTV folglich die entsprechende
Nachbelastung. Hinsichtlich der aufgerechneten Einnahmen aus der
Zurverfügungstellung von polnischen Arbeitern hielt die ESTV fest,
dass die Steuerpflichtige die Arbeitsstunden der polnischen Arbeiter
auf ihrem Geschäftspapier der C._______AG inkl. MWST in Rechnung
gestellt habe. Die Umstände, weshalb das Geschäftspapier der
Steuerpflichtigen verwendet worden sei, sei ohne Belang. Die
betreffende Nachbelastung sei deshalb zu Recht erfolgt.
E.
Am 4. November 1998 legte die Steuerpflichtige insbesondere dar,
dass sie nie Zahlungen der C._______AG für die bei ihr kurzfristig für
einen Ausbildungslehrgang tätigen vier polnischen Arbeiter erhalten
habe. Die Zahlungen seien vereinbarungsgemäss an die Firma
B._______ in Gdansk gegangen. Sie habe lediglich die Einreise,
Melde- und Unterkunftsformalitäten erledigt. Sofern die
Mehrwertsteuer auf den Zahlungen an die B._______ geschuldet
wäre, müssten auch Vorsteuerabzüge für Leistungen für die
betreffenden vier Arbeiter zugelassen werden. Solche Ausgaben seien
jedoch ausnahmslos von der nicht steuerpflichtigen B._______ erfolgt.
F.
Die ESTV teilte der Steuerpflichtigen am 9. November 1998 erneut
mit, dass sie die Rechnungen auf ihrem Geschäftspapier mit
Mehrwertsteuer fakturiert habe und sie deshalb auch geschuldet sei.
Die von der B._______ bezahlte Vorsteuer könne niemand geltend
machen, da es diese unterlassen habe, sich als
Mehrwertsteuerpflichtige anzumelden.
G.
In ihrem Schreiben vom 17. November 1998 legte die Steuerpflichtige
dar, dass die B._______ die betreffenden polnischen Arbeiter in
Gdansk entlöhnt habe. Die Abgeltungen der C._______AG seien für
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die Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie für den
Lohnausfall in Polen ausgerichtet worden. Mit diesem Umsatz
unterstehe die B._______ wohl kaum der Steuerpflicht. Im Übrigen sei
sie selber mit der B._______ nicht identisch und habe auch keine
Forderungen hinsichtlich der Zahlungen der C._______AG stellen
können.
H.
Am 20. März 1999 verlangte die Steuerpflichtige von der ESTV einen
anfechtbaren Entscheid. Sie legte zudem dar, dass sie in der
vorliegend relevanten Zeit ausschliesslich Einnahmen im Bereich der
Ingenieurtätigkeit erzielt und auch abgerechnet habe. Die ihr
fälschlicherweise aufgerechneten Umsätze aus der Zurverfügung-
stellung von vier polnischen Arbeitern seien nicht von ihr, sondern von
der B._______ erzielt worden.
I.
In ihrem Entscheid vom 27. März 2003 erkannte die ESTV, dass sie
von der Steuerpflichtigen für die Abrechnungsperioden 1. Quartal 1995
bis 4. Quartal 1997 zu Recht Fr. 17'676.-- Mehrwertsteuer nebst
Verzugszins seit dem 30. Oktober 1996 nachgefordert habe. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die in Frage
stehenden Rechnungen ausdrücklich im Namen der Steuerpflichtigen
ausgestellt worden seien und deshalb keine Stellvertretung vorliege,
sondern eine von ihr an die C._______AG erbrachte steuerbare
Dienstleistung.
J.
Am 16. April 2003 erhob die Steuerpflichtige gegen den Entscheid der
ESTV vom 27. März 2003 Einsprache. Sie betonte insbesondere, dass
sie vorliegend gar keine Dienstleistung an die C._______AG erbracht
habe. Sie habe der C._______AG für Einsätze polnischer Arbeiter
überhaupt nie eine Rechnung gestellt, deshalb habe sie natürlich auch
nie eine Zahlung erhalten. Sie sei nicht für die irrtümliche Verwendung
von Rechnungsformularen durch die B._______ verantwortlich. Sie
mache auch keine Stellvertretung geltend, sondern versuche einzig
der ESTV klar zu machen, dass zwischen ihr und der C._______AG
nie ein Auftragsverhältnis bestanden habe. Im Übrigen habe sie für
sämtliche Ingenieurarbeiten nur solche Arbeiten habe sie laut
Statuten überhaupt erbringen dürfen die Mehrwertsteuer immer
abgerechnet und bezahlt.
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K.
In ihrem Einspracheentscheid vom 7. Februar 2005 stellte die ESTV
fest, dass der Entscheid vom 27. März 2003 im Betrag von
Fr. 11'689.70 in Rechtskraft erwachsen sei. Im Weiteren wies sie die
Einsprache ab. Die Einsprecherin schulde der ESTV für die
Abrechnungsperioden 3. Quartal 1995 und 4. Quartal 1995 zusätzlich
Fr. 5'986.30 Mehrwertsteuer und habe somit insgesamt Fr. 17'676.--
Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins seit 30. Oktober 1996 zu
bezahlen. Zur Begründung legte die ESTV insbesondere dar, aus den
ihr von der Einsprecherin zugestellten Rechnungen gehe hervor, dass
diese der C._______AG die Arbeitsstunden der polnischen Arbeiter in
eigenem Namen und mit ausdrücklicher Erwähnung der
Mehrwertsteuer fakturiert habe. Sie schulde folglich auch die Steuer.
Ob die C._______AG Zahlungen an die B._______ in Polen geleistet
habe oder die Einsprecherin irrtümlich das falsche Briefpapier
verwendet habe, sei nicht von Bedeutung.
L.
Auf Aufforderung der Einsprecherin faxte die ESTV dieser die
fraglichen Rechnungen am 7. März 2005 zu.
M.
Die A._______AG (Beschwerdeführerin) führte mit Eingabe vom
10. März 2005 gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2005
Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK)
mit den folgenden Anträgen: "(1) Es sei festzustellen, dass die
A._______AG den zusätzlichen MWST-Betrag von Fr. 5'986.30 nicht
schuldet, (2) es sei der Einspracheentscheid der ESTV vom 7. Februar
2005 aufzuheben, (3) es seien der A._______AG keine Kosten
aufzuerlegen, (4) der A._______AG sei eine angemessene
Entschädigung zuzusprechen". Zur Begründung brachte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die behaupteten
Umsätze mit den polnischen Facharbeitern auf das Jahr 1995
zurückgingen. Ihrer Meinung nach sei die ganze Sache längst verjährt.
Nach Kenntnis der Situation und nach Geltendmachung von
Vorsteuerabzügen durch die C._______AG hätte die MWST-
Verwaltung zudem die B._______ zur Deklaration ihrer eigenen
Erträge veranlassen müssen. Die ESTV habe aber offensichtlich nie
eine Eintragung der B._______ im Register der Mehrwert-
steuerpflichtigen verlangt. Hinzu komme, dass 1995 noch niemand
richtig mit der MWST vertraut gewesen sei. Vor allem aber könne nicht
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akzeptiert werden, dass sie Umsätze zu versteuern habe, die sie nie
eingenommen habe. Nur aus Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft habe
sie damals vermittelnd geholfen, dass polnische Facharbeiter der
B._______ bei der C._______AG für einige Zeit tätig sein konnten.
Dass sie nun Mehrwertsteuer auf den Umsätzen der B._______ aus
dem Jahr 1995 bezahlen müsse, sei absolut ungerechtfertigt. Auf fünf
der sechs fraglichen Rechnungen, die sie in den letzten Tagen
erstmals auf ihr Begehren hin von der ESTV in Kopie erhalten habe,
sei zudem ersichtlich, dass der Rechnungsbetrag an die B._______
geflosssen sei. Sie habe nie ein Konto beim Schweizerischen
Bankverein (SBV) gehabt, sondern sämtliche Transaktionen über die
Thurgauer Kantonalbank abgewickelt. Da sie nicht über Originalbelege
verfüge, könne sie nicht beurteilen, ob es sich tatsächlich um
Dokumente von ihr handle. Vermutlich seien sie von der B._______
erstellt worden, möglicherweise in Absprache mit der C._______AG.
Dass es stets nur um Leistungen der polnischen Firma ging, sehe man
übrigens auch aus der Rechnung vom 23. November 1995, welche
den Briefkopf der B._______ trage.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2005 schloss die ESTV auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdeführerin. Zusätzlich zu den Ausführungen im
Einspracheentscheid vom 7. Februar 2005 betonte sie insbesondere,
dass sie die fraglichen Rechnungen von der Beschwerdeführerin
selbst in Kopie erhalten habe. Es sei für sie nicht nachvollziehbar,
weshalb sie der Beschwerdeführerin die Rechnungen überhaupt
zustellen musste und diese nun behaupte, von den Rechnungen erst
dadurch Kenntnis erhalten zu haben.
O.
Am 8. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber
übernommen.
Auf die Eingaben der Parteien wird soweit entscheidwesentlich im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im
Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es
übernimmt die Beurteilung des am 31. Dezember 2006 bei der SRK
hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an
(Art. 53 Abs. 2 VGG); das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht richtet sich dabei nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Die
Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
VwVG; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main
1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die
zugehörige Verordnung (Verordnung vom 29. März 2000 zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) in
Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich indessen im
Jahr 1995 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit
grundsätzlich noch bisheriges Recht anwendbar (Art. 93 und 94
MWSTG).
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2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
(Art. 4 Bst. a und b der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464]). Als Dienstleistung gilt jede
Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 6 Abs. 1
MWSTV).
2.2 Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwert-
steuerrechtlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten, in
eigenem Namen auftritt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1; Entscheide der SRK vom
4. Dezember 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 68.71 E. 2b, vom 15. November 2002,
veröffentlicht in VPB 67.50 E. 2b, vom 21. Januar 1997, veröffentlicht
in VPB 64.46 E. 3a und b). Eine Leistung ist der Person zuzurechnen,
welche nach aussen (gegenüber Dritten) so aufgetreten ist, dass sie
aus den Leistungsbeziehungen berechtigt und verpflichtet ist (PETER
SPINNLER, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen
Mehrwertsteuerrecht, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 63 S. 402; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1428/2006
vom 29. August 2007 E. 2.3; Entscheide der SRK vom 14. Juli 2005,
veröffentlicht in VPB 70.6 E. 3a, vom 24. September 2003,
veröffentlicht in VPB 68.54 E. 2a, vom 15. November 2002
[SRK 2002-017] E. 2b, vom 3. Februar 2000 [SRK 1999-072] E. 3a,
bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2000,
veröffentlicht in ASA 70 S. 92 ff.).
2.3 Wer Leistungen ausdrücklich im Namen und für Rechnung des
Vertretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem
Vertretenen und dem Dritten zustande kommt, gilt diesbezüglich als
blosser Vermittler (Art. 10 Abs. 1 MWSTV). Handelt bei einer Leistung
ein Vertreter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich
im Namen des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem
Vertretenen und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und
dem Dritten eine Leistung vor (Art. 10 Abs. 2 MWSTV). Das
Erfordernis, dass als blosser Vermittler nur gilt, wer ausdrücklich im
Namen und für Rechnung des Vertretenen auftritt, wurde durch die
Rechtsprechung als rechtmässig und anwendbar erklärt (Urteil des
Bundesgerichts vom 6. März 2001, veröffentlicht in ASA 72 S. 319 ff.;
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Entscheid der SRK vom 11. Oktober 2000, veröffentlicht in VPB 65.59
E. 3c). Es genügt deshalb nicht, wenn der Vertreter dem Dritten bloss
anzeigt, dass er als Vertreter handelt, ohne die Identität des
Vertretenen namentlich bekannt zu geben (vgl. Entscheide der SRK
vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.7 E. 5b, vom 19. Mai 2000,
veröffentlicht in VPB 64.110 E. 4b, vom 9. April 1998, veröffentlicht in
VPB 63.24 E. 8; PIERRE-MARIE GLAUSER, in ,
Basel/Genf/München 2000, ad Art. 11 Rz. 14). Eine stillschweigende
Willenskundgabe, in fremdem Namen und für fremde Rechnung
handeln zu wollen, genügt nach der gesetzlichen Regelung ebenfalls
nicht zur Annahme einer direkten Stellvertretung im Sinn des
Mehrwertsteuerrechts. Namentlich reicht nicht aus, dass die
Beteiligten in Kenntnis des Vertretungsverhältnisses handeln bzw.
wie dies bei der Stellvertretung nach Zivilrecht der Fall wäre
(vgl. Art. 32 Abs. 2 OR) der Dritte aus den Umständen schliessen
muss, dass der Vertreter für Rechnung des Vertretenen handelt oder
wenn es ihm gleichgültig ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.2.2; Entscheid der SRK vom
19. April 2004, veröffentlicht in VPB 68.127 E. 2a/bb, mit Hinweisen;
ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz, Bern/Stuttgart/Wien 2003, Rz. 282; GLAUSER,
a.a.O., Rz. 15). Ungenügend ist gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ferner, Dritte bloss über die Identität des Vertretenen
in Kenntnis zu setzen. Vielmehr ist zusätzlich ausdrücklich bekannt zu
geben, dass ein Vertretungsverhältnis vorliegt und auf welche Tätigkeit
es sich bezieht (Urteile des Bundesgerichts 2A.215/2003 vom
20. Januar 2005 E. 6.7, 2A.462/1999 vom 1. Dezember 1999 E. 2b).
2.4 Ob ein Unternehmer als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer
oder Leistungsempfänger zu gelten hat, ist also massgeblich danach
zu beurteilen, ob er in eigenem Namen auftritt oder nicht. Tritt ein
Stellvertreter in eigenem Namen auf (indirekte Stellvertretung), dann
ist nicht der Vertretene, sondern der Vertreter selbst im Verhältnis zum
Dritten Leistungserbringer oder Leistungsempfänger. Nur wenn der
Vertreter ausdrücklich im Namen des Vertretenen handelt (direkte
Stellvertretung), ist dieser und nicht der Vertreter als
Leistungserbringer oder -abnehmer beteiligt. Wer Geschäfte Dritter
bloss vermittelt, das heisst als direkter Stellvertreter in fremdem
Namen und für fremde Rechnung tätig wird, der bewirkt keinen
eigenen Umsatz, den es zu versteuern gäbe (Urteile des
Bundesgerichts 2A.272/2002, 2A.273/2002 und 2A.274/2002 vom
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13. Januar 2003 jeweils E. 2 bis 4; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1402/2006 vom 17. Juli 2007 E. 2.3, A-1379/2006 vom
10. September 2007 E. 2.3; Entscheide der SRK vom 26. April 2006,
veröffentlicht in VPB 70.77 E. 2b, vom 24. September 2003,
veröffentlicht in VPB 68.54 E. 2a, vom 19. Mai 2000, veröffentlicht in
VPB 64.110 E. 3b).
2.5
2.5.1 Die Rechtsprechung konnte bisher offen lassen, ob die
weitergehenden und teilweise kritisierten (s. GLAUSER, a.a.O., Rz. 16)
Formerfordernisse der Verwaltungspraxis zu Art. 10 MWSTV
rechtmässig waren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom
13. Januar 2003, veröffentlicht in ASA 74 S. 239; Entscheid der SRK
vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.7 E. 5b; vgl. aber etwa Urteil
des Bundesgerichts 2A.620/2004 vom 16. September 2005 E. 4.2, wo
das Bundesgericht die Formerfordernisse zitiert, ohne diese als
rechtswidrig zu bezeichnen). Nach dieser Praxis waren für den
Nachweis eines blossen Vermittlungsgeschäftes bzw. einer direkten
Stellvertretung folgende Unterlagen einzureichen: (1) Ein durch den
Vertretenen erteilter, auf blosse Vermittlung lautender schriftlicher
Auftrag, (2) Dokumente (Verträge, Rechnungen oder Quittungen), aus
denen eindeutig hervorgeht, dass der Vertreter im Namen und für
Rechnung des Vertretenen gehandelt hat, wobei Namen und genaue
Adresse beider Vertragsparteien aufgeführt sein müssen, sowie
(3) eine schriftliche Abrechnung über Erlös und Provision
(vgl. Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige Rz. 284 ff.).
2.5.2 Allein aufgrund von Formmängeln soll nach neuem
Verordnungsrecht keine Steuernachforderung erhoben werden, wenn
erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch
die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser
Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein
Steuerausfall entstanden ist (Art. 45a MWSTGV, AS 2006 2353, in
Kraft seit 1. Juli 2006). Art. 45a MWSTGV wurde durch das
Bundesverwaltungsgericht in konkreten Anwendungsakten als
rechtmässig bestätigt. Ebenso schützte das Gericht die Praxis der
ESTV, wonach diese Bestimmung auch rückwirkend sowohl für den
zeitlichen Anwendungsbereich des MWSTG als auch der alten
MWSTV Anwendung findet (zum Ganzen: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1365/2006 vom 19. März 2007 E. 2.3,
Seite 10
A-1427/2006
A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 4.2). Allerdings betrifft Art. 45a
MWSTGV einzig Formmängel. Formvorschriften in Gesetz,
Verordnungen und Verwaltungspraxis sollen nicht überspitzt
formalistisch, sondern pragmatisch angewendet werden. Es soll
vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Formvorschriften zu
Steuernachbelastungen führt. Materielles Recht oder materiell-
rechtliche Mängel bleiben von Art. 45a MWSTGV indes unberührt
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1392/2006 vom 29. Oktober
2007 E. 4.5, A-1344/2006 vom 11. September 2007 E. 3.3.2,
A-1438/2006 vom 11. Juni 2006 E. 3.3 und 4.2, A-1352/2006 vom
25. April 2007 E. 6).
2.5.3 Gemäss Praxismitteilung der ESTV vom 31. Oktober 2006 zu
Art. 45a MWSTGV (S. 3 Ziff. 2.1) kann falls die Formerfordernisse
ihrer bisherigen Verwaltungspraxis nicht kumulativ erfüllt sind
dennoch von einer direkten Stellvertretung ausgegangen werden,
wenn: (a) aus der Gesamtheit der relevanten Unterlagen eindeutig
hervorgeht, dass der Vertrag direkt zwischen dem Leistungserbringer
und dem Leistungsempfänger zustande gekommen und abgewickelt
worden ist, (b) der Vertreter dem Endabnehmer gegenüber keine
Leistungen erbringt oder für die Leistung der einen oder anderen
Vertragspartei nicht einstehen muss (der Vertreter trägt kein
Delkredere-Risiko, gewährt keine Garantie usw.), (c) der Geschäftsfall
korrekt, d. h. insbesondere beim Vertreter bloss die Provision
erfolgswirksam verbucht wurde, (d) der Vertretene für den Dritten
erkennbar ist und aus der Gesamtheit der Unterlagen eindeutig
identifiziert werden kann und (e) der Vertreter dem Vertretenen
gegenüber abrechnet.
2.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mit der
mehrwertsteuerlichen Stellvertretungsregelung im Lichte von Art. 45a
MWSTGV auseinandergesetzt und festgehalten, dass das
"ausdrückliche Auftreten des Vermittlers im Namen und für Rechnung
des Vertretenen" eine materiellrechtliche Gültigkeitsvoraussetzung für
die Annahme einer mehrwertsteuerlichen Vermittlung bilde. Die
Anwendbarkeit von Art. 45a MWSTGV, welcher sich lediglich auf
Formmängel beziehe, stehe ausser Frage, wenn der Vermittler nicht
ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen aufgetreten
sei. Art. 45a MWSTGV könne nur dann in Betracht gezogen werden,
wenn der Vertreter zwar ausdrücklich im Namen und für Rechnung des
Vertretenen auftrete, jedoch die weitergehenden Formerfordernisse
Seite 11
A-1427/2006
der Verwaltungspraxis zu Art. 10 MWSTV (wie z.B. ein auf blosse
Vermittlung lautender schriftlicher Auftrag, vgl. E. 2.5.1) nicht erfülle
(Urteile A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 2.3, A-1462/2006
vom 6. September 2007 E. 2.2.4, A-1383/2006 vom 19. Juli 2007
E. 3.4.3).
2.6 Gemäss Art. 40 MWSTV verjährt die Mehrwertsteuerforderung
fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist
(Abs. 1). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch jede
Einforderungshandlung unterbrochen; er ruht unter anderem, solange
der Mehrwertsteuerpflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden
kann (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung genügt zur Unterbrechung
der Verjährung jede Mitteilung der ESTV an den Mehrwert-
steuerpflichtigen, in welcher diese unmissverständlich zum Ausdruck
bringt, dass sie einen bestimmten Tatbestand als mehrwert-
steuerpflichtig betrachtet. Ein einfacher Brief der ESTV kann genügen.
Namentlich die Zustellung einer Ergänzungsabrechnung gilt als
verjährungsunterbrechend. Die MWSTV kennt keine absolute
Verjährung; mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von
fünf Jahren neu zu laufen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1402/2006 vom 17. Juli 2007 E 2.4; Entscheide der SRK vom
31. März 2004, veröffentlicht in VPB 68.126 E. 3f, vom 17. Januar
2001, veröffentlicht in VPB 65.84 E. 6a).
3.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin gemäss den sechs
dem Bundesverwaltungsgericht von beiden Parteien in Kopie
eingereichten Rechnungen in der Zeit vom September 1995 bis
Dezember 1995 der C._______AG Arbeitsstunden ihrer vier
polnischen Arbeiter im Betrag von insgesamt Fr. 97'012.05 inkl.
Fr. 4'915.05 MWST in Rechnung gestellt. Die Rechnungen wurden auf
dem Geschäftspapier der Beschwerdeführerin erstellt und in ihrem
Namen unterzeichnet. Auf einer Rechnung (Rechnung vom
23. November 1995) wurde sowohl die Beschwerdeführerin als auch
die B._______ mit Adresse im Briefkopf aufgeführt. Strittig ist
zunächst, ob die Rechnungen überhaupt von der Beschwerdeführerin
ausgestellt worden sind (E. 5.1). Im Weiteren bestreitet die
Beschwerdeführerin, der C._______AG eine mehrwertsteuerrechtlich
relevante Leistung erbracht zu haben (E. 5.2). Zudem ist die
Beschwerdeführerin der Meinung, eine allfällige MWST-Forderung
wäre ohnehin bereits verjährt (E. 4).
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4.
Die 5-jährige Verjährungsfrist wird durch jede Einforderungshandlung
unterbrochen und beginnt damit neu zu laufen (E. 2.6). Vorliegend
betrifft die Steuerforderung der ESTV von Fr. 5'986.30 die
Abrechnungsperioden 3. Quartal 1995 und 4. Quartal 1995. Mit der EA
Nr. 23498 vom 17. August 1998 hat die ESTV unter anderem diesen
Betrag nachgefordert und somit eine Einforderungshandlung gemäss
Art. 40 Abs. 2 MWSTV vorgenommen. Dadurch begann die 5-jährige
Verjährungsfrist am 17. August 1998 neu zu laufen. Im Weiteren wurde
auch durch die danach erfolgten zahlreichen Schreiben der ESTV und
insbesondere durch ihren Entscheid vom 27. März 2003 sowie ihren
Einspracheentscheid vom 7. Februar 2005 die Verjährung jeweils
unterbrochen. Es kann somit festgehalten werden, dass die vorliegend
in Frage stehende Nachforderung der ESTV von Fr. 5'986.30 nicht
verjährt ist.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 10. März
2005 geltend, sie habe die fraglichen Rechnungen erstmals am
7. März 2005 von der ESTV per Fax zur Einsicht erhalten. Sie
vermute, dass die Rechnungen von der B._______ (möglicherweise in
Absprache mit der C._______AG) erstellt worden seien. Dieser
Einwand ist jedoch aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Einerseits
führte der Inspektor im Kontrollbericht vom 18. August 1998 aus, dass
die Fakturierung der entsprechenden Umsätze auf dem Briefpapier der
Beschwerdeführerin erfolgt sei (Seite 7 des Kontrollberichts, Ziff. 12.3
"unverbuchte Belege"). Er musste die betreffenden Rechnungen somit
anlässlich der Kontrolle bei ihr vorgefunden und geprüft haben. Im
Weiteren bestätigte die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 28. April
2005, dass die Beschwerdeführerin selbst ihr die entsprechenden
Rechnungen in Kopie zugestellt habe. Zudem sind die Rechnungen
alle namens der Beschwerdeführerin unterzeichnet, wobei diejenigen
vom 7. November 1995 sowie vom 23. November 1995 gar von deren
Verwaltungsratspräsidenten, X._______, unterschrieben worden sind.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie über die betreffenden
Rechnungen vor deren Zustellung durch die ESTV am 7. März 2005
nicht verfügt habe und vermutlich die B._______ diese erstellt habe,
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steht folglich im Widerspruch zum oben Dargelegten und muss als
reine Behauptung qualifiziert werden.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin stellte demnach in ihrem eigenen
Namen der C._______AG Rechnung. Sie trat somit in eigenem Namen
auf und die betreffenden Leistungen sind folglich ihr zuzurechnen
(E. 2.2). Der Umstand, dass bei der Rechnung vom 23. November
1995 auch die B._______ im Briefkopf genannt wurde, ändert nichts
daran. Damit die Beschwerdeführerin als blosse Vermittlerin der
B._______ im Sinn von Art. 10 Abs. 1 MWSTV gelten würde, müsste
sie ausdrücklich im Namen der B._______ gehandelt haben (E. 2.3
und 2.5.4), was hier offensichtlich nicht der Fall war und von der
Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wird.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, nicht sie, sondern die
B._______ habe die entsprechenden Einnahmen erzielt, sämtliche
Zahlungen der C._______AG seien auf deren Konto bei der SBV
eingegangen. Dies sei aus fünf der sechs Rechnungen ersichtlich.
Dieser Einwand kann jedoch von vornherein nicht stichhaltig sein, da
für die Zurechnung einer Leistung und somit zur Bestimmung des
Leistungserbringers entscheidend ist, in wessen Namen sie gegen
aussen erbracht worden ist und nicht, wer die Einnahmen daraus
erzielt hat (vgl. auch Art. 26 Abs. 2 Satz 1 MWSTV: "Zum Entgelt
gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter [...]
aufwendet"; massgebend ist somit nicht, wer das Entgelt erhält). Im
Übrigen ist zwar richtig, dass worauf die Beschwerdeführerin
offenbar Bezug nimmt auf den Rechnungen (mit Ausnahme
derjenigen vom 23. November 1995) unten rechts jeweils der
handschriftliche Vermerk "B._______ SBV" oder "einbez. auf
B._______ SBV" bzw. "bez. an Kto SBV B._______" angebracht
worden ist. Diese handschriftlichen Anmerkungen stehen jedoch im
Widerspruch zum Text der Rechnungen vom 6. September 1995, vom
3. Oktober 1995 und vom 7. November 1995, worin ausgeführt wurde,
dass die Zahlung auf "unser Konto" (somit auf das Konto der
Rechnungsausstellerin, d.h. der Beschwerdeführerin) beim Schwei-
zerischen Bankverein, Kreuzlingen, mittels beiliegendem Einzahlungs-
schein zu erfolgen hat. Mangels Relevanz zur Bestimmung des
Leistungserbringers kann die Frage des Zahlungsempfängers letztlich
aber offen bleiben.
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5.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass im Jahr 1995
noch niemand richtig mit der MWSTV vertraut gewesen sei. Sie
verkennt dabei, dass nach einem allgemeinen Grundsatz niemand
Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (etwa
BGE 124 V 215 E. 2b/aa, 111 V 405 E. 3; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 3.3). Bei der
Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer kommt dem
Steuerpflichtigen im Übrigen eine erhöhte Verantwortung zu. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann er aufgrund des Selbst-
veranlagungsprinzips insbesondere nicht vorbringen, dass er die
Verwaltungspraxis der ESTV nicht gekannt habe (Urteil des
Bundesgerichtes vom 2. Juni 2003 [2A.320/2002] E. 4.2.2).
5.2.4 Im Weiteren geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin,
dass die ESTV offenbar nie eine Eintragung der B._______ ins
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen verlangt habe, bereits deshalb
fehl, da die Frage der Eintragung der B._______ vorliegend nicht
Verfahrensgegenstand ist.
5.2.5 Es kann somit festgehalten werden, dass die ESTV die
Beschwerdeführerin zu Recht als Leistungserbringerin der der
C._______AG in Rechnung gestellten Arbeitsstunden betrachtet hat.
Im Weiteren stellt die fakturierte Leistung unbestrittenermassen eine
steuerbare Dienstleistung im Sinn von Art. 4 Bst. b MWSTV dar. Im
Übrigen wäre die Steuer aber auch im Fall einer echten oder unechten
Steuerbefreiung grundsätzlich geschuldet, da die Beschwerdeführerin
die Leistung inkl. MWST fakturierte (Grundsatz fakturierte Steuer =
geschuldete Steuer; BGE 131 II 185 E. 5; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.2 und E. 4.3;
Entscheid der SRK vom 11. September 2006, veröffentlicht in VPB
70.102 E. 2a, 4a/aa; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli
2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 499 f. E. 4.2 f.).
6.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden mit Fr. 800.--
festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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