B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1427/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
1. A._______, …,
2. B._______, …,
beide vertreten durch
Dr. iur. Erich Peter, …,
Beschwerdeführende,
gegen
C._______, …,
Beschwerdegegnerin,
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Teilliquidation; Überprüfungsbegehren.
A-1427/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die D._______ AG bezweckt unter anderem die Beratung und Unter-
stützung von Einrichtungen der betrieblichen Vorsorge, [sie stellt Stiftungen
ihre Vorsorge-Experten zur Verfügung, kann zuhanden von Personalvor-
sorgeeinrichtungen Beiträge einziehen, weiterleiten und verwalten, Liegen-
schaften erwerben und Handlungen vornehmen sowie Geschäfte tätigen,
die den Geschäftszweck fördern]. Sie ist eine Tochtergesellschaft der
E._______ AG. Die berufliche Vorsorge für die D._______ AG wurde vom
Vorsorgewerk «D._______ AG» vorgenommen, welches Teil der
C._______ war.
A.b Die C._______ ist eine Sammelstiftung. Für die angeschlossenen Ar-
beitgeberinnen und Arbeitgeber werden gemäss der seit 1. Januar 2008
geltenden Urkunde voneinander unabhängige Vorsorgewerke innerhalb
der C._______ gebildet, wobei für jeden Anschluss eine Vorsorgekasse
geführt wird, welche nur zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben in Anspruch
genommen werden kann. Verwaltung, Risikovorsorge und Anlage des Ver-
mögens werden für alle Versicherten gemeinschaftlich vorgenommen
(Art. 4 der Urkunde). Die D._______ AG führte die Verwaltung der
C._______ aus.
A.c A._______ und B._______ waren bis zum 31. Dezember 2013 bei der
D._______ AG angestellt. Beide traten am 1. Januar 2014 in die F._______
AG und in Bezug auf die berufliche Vorsorge in deren Vorsorgeeinrichtung
ein.
B.
B.a Im Jahr 2013 erwarb die C._______ die Aktien der E._______ AG. Hin-
tergrund des Kaufes war offenbar ein sogenanntes «Insourcing», also die
Eingliederung von bisher extern ausgeführten Tätigkeiten. Konkret ging es
der C._______ darum, die Geschäftsführung und Verwaltung wieder selbst
auszuführen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollten die Exper-
tentätigkeit und die juristische Beratung, die die D._______ AG für andere
Vorsorgeeinrichtungen ausgeführt hatte, nicht weitergeführt werden. Dies
führte zu einer Verminderung der Belegschaft bei der D._______ AG sowie
zu einer Restrukturierung dieser Gesellschaft. 65 Mitarbeitende der
D._______ AG wurden von der C._______ als neuer Arbeitgeberin mit al-
len arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten unverändert übernommen.
Sie erhielten per 1. Juli 2013 einen neuen Arbeitsvertrag. Die Arbeitsver-
hältnisse der 19 verbleibenden Mitarbeitenden der D._______ AG wurden
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nach und nach zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 30. Juni 2014 aufge-
löst. A._______ wurde am 24. Juni 2013 per 31. Dezember 2013 gekün-
digt. B._______ kündigte mit Schreiben vom 20. September 2013 selbst
auf den 31. Dezember 2013.
Als Stichtag für die Teilliquidation des Vorsorgewerks der D._______ AG
wurde der 31. Dezember 2014 festgelegt. Arbeitgeberbeitragsreserven,
die sich noch im Vorsorgewerk der D._______ AG befunden hatten, trat die
D._______ AG mit Schreiben vom 4. Juni 2014 per 1. Juli 2014 an die
C._______ als neue Arbeitgeberin ab.
B.b Am 12. Oktober 2016 informierte die C._______ die Destinatäre über
die Teilliquidation. Sie hielt unter anderem fest, die Teilliquidation sei infolge
Restrukturierung notwendig. Da das Vorsorgewerk der D._______ AG per
Stichtag einen Deckungsgrad von 107.1 % ausweise, könnten die vollen
Freizügigkeitsleistungen überwiesen werden, ohne die Verpflichtung des
Arbeitgeberunternehmens zu beanspruchen, einen allfälligen Fehlbetrag
auszugleichen. Im Vorsorgewerk seien keine freien Mittel vorhanden. Bei
allfälligen kollektiven Übertritten würden die anteilsmässigen Wertschwan-
kungsreserven an die übernehmende Vorsorgeeinrichtung überwiesen.
Die betroffenen Personen wurden auf ihr Einspracherecht hingewiesen.
B.c Am 8. November 2016 erhoben verschiedene ehemalige Angestellte
der D._______ AG bzw. Versicherte der C._______, darunter A._______
und B._______, gegen die Teilliquidation Einsprache beim Stiftungsrat. Sie
machten geltend, die Arbeitgeberbeitragsreserven seien zu verteilen. Kol-
lektiv austretende Mitarbeitende hätten Anspruch auf einen Anteil an den
Wertschwankungsreserven und Rückstellungen. Weiter erachteten sie die
Information durch den Stiftungsrat als unvollständig, weshalb sie um Ein-
sicht in den detaillierten Verteilplan und den Teilliquidationsbericht baten.
B.d Der Stiftungsrat wies die Einsprache am 13. Dezember 2016 ab, was
er den Einsprecherinnen und Einsprechern mit Schreiben vom 21. Dezem-
ber 2016 mitteilte.
C.
C.a Am 30. Januar 2017 stellten A._______ und B._______ ein Überprü-
fungsbegehren an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich
(BVS; nachfolgend auch: Vorinstanz). Sie beantragten, die C._______ sei
anzuweisen, eine Gesamtliquidation des Vorsorgewerks «D._______ AG»
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(inklusive Verteilung der per Stichtag ausgewiesenen Arbeitgeberbeitrags-
reserven) und eine Teilliquidation ihrer selbst (der C._______) durchzufüh-
ren. Eventualiter sei die C._______ anzuweisen, ihnen (A._______ und
B._______) im Rahmen der Teilliquidation des Vorsorgewerks der
D._______ AG einen Anteil der im Zeitpunkt ihres Austritts vorhandenen
Arbeitgeberbeitragsreserven zuzuweisen, sowie sie als kollektiven Austritt
zu behandeln und ihnen einen Anteil an den per Stichtag vorhandenen
Rückstellungen und Wertschwankungsreserven des Vorsorgewerks der
D._______ AG zuzuweisen. Subeventualiter sei die C._______ anzuwei-
sen, ihnen (A._______ und B._______) die vertraglichen und buchhalteri-
schen Unterlagen zur Führung des Vorsorgewerkes der D._______ AG
und der C._______ der Jahre 2012 bis 2015 so offenzulegen, dass sie ein
korrektes Bild über den Teilliquidationsgrund und ihre Ansprüche erlangen
könnten.
C.b Die C._______ antwortete am 3. April 2017. Sie beantragte, das Über-
prüfungsbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und festzu-
stellen, dass der Entscheid des Stiftungsrates (oben Bst. B.d) rechtmässig
sei.
C.c Am 19. Mai 2017 reichten A._______ und B._______ eine Replik ein.
Sie hielten an ihren Anträgen fest.
C.d Die C._______ antwortete mit Duplik vom 25. August 2017. Auch sie
hielt an ihren Rechtsbegehren fest.
C.e In ihrer am 15. September 2017 bei der Vorinstanz unaufgefordert ein-
gereichten Stellungnahme hielten A._______ und B._______ wiederum an
ihren Anträgen fest. Die C._______ antwortete am 23. Oktober 2017.
C.f Am 18. Februar 2019 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, mit der sie
die Beschwerde von A._______ und B._______ abwies. Sie auferlegte
ihnen die Gebühr.
D.
D.a Gegen diese Verfügung erhoben A._______ und B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführende) am 22. März 2019 Beschwerde ans Bundes-
verwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom
18. Februar 2019 sei aufzuheben. Die C._______ (nachfolgend: Be-
schwerdegegnerin) sei anzuweisen, eine Gesamtliquidation des Vorsorge-
werks «D._______ AG» (inkl. Verteilung der von der D._______ AG an die
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C._______ übertragenen Arbeitgeberbeitragsreserven) und eine Teilliqui-
dation ihrer selbst durchzuführen. Eventualiter sei die Beschwerdegegne-
rin anzuweisen, sie (die Beschwerdeführenden) im Rahmen einer Teilliqui-
dation des Vorsorgewerks «D._______ AG» als kollektiven Austritt zu be-
handeln und ihnen einen Anteil an den per Stichtag vorhandenen Rückstel-
lungen und Wertschwankungsreserven sowie einen Anteil an den an die
Beschwerdegegnerin übertragenen Arbeitgeberbeitragsreserven zuzuwei-
sen. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihnen (den
Beschwerdeführenden) im Rahmen einer Teilliquidation des Vorsorge-
werks «D._______ AG» (auch bei Verneinung eines kollektiven Austritts)
einen Anteil an den von der D._______ AG an die Beschwerdegegnerin
übertragenen Arbeitgeberbeitragsreserven zuzuweisen. Weiter sei die Be-
schwerdegegnerin in jedem Fall anzuweisen, ihnen (den Beschwerdefüh-
renden) die vertraglichen und buchhalterischen Unterlagen zur Führung
des Vorsorgewerks «D._______ AG» und der Beschwerdegegnerin der
Jahre 2012 bis 2015 (insbesondere auch die Aufsichtsakten bezüglich der
Prüfung der Jahresrechnungen) so offenzulegen, dass sie ihren Anspruch
auf die technischen Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven
konkret berechnen könnten. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die gesamten
Aufsichtsakten zur Prüfung der Jahresberichtserstattungen der Jahre 2012
bis 2015 und zur Prüfung und Genehmigung des Teilliquidationsregle-
ments der Beschwerdegegnerin (vom 19. November 2009; rückwirkend in
Kraft gesetzt per 1. Januar 2005; nachfolgend: TLR) zu edieren. Eventua-
liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen –
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
D.b In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die
Beschwerdegegnerin antwortete ebenfalls am 7. Juni 2019 auf die Be-
schwerde. Auch sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit da-
rauf eingetreten werden könne.
D.c Mit Stellungnahme («Replik») vom 26. Juni 2019 wiederholen die Be-
schwerdeführenden die meisten ihrer Vorbringen und präzisieren sie.
D.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. Juli 2019 ausdrücklich, die
Vorinstanz stillschweigend auf eine Erwiderung.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in ihren Eingaben sowie die
Akten wird – soweit dies entscheidwesentlich ist – im Rahmen der folgen-
den Erwägungen eingegangen.
A-1427/2019
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) i.V.m. Art. 31 bis 33 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehör-
den im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdegegnerin unter-
steht als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung
im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) gemäss Art. 61 BVG in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 Bst. b und § 11 des zürcherischen Gesetzes vom 11. Juli 2011
über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG, LS 833.1) der Aufsicht der
Vorinstanz. Letztere hat in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde verfügt,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt des 4. Kapitels über das Sozial-
versicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines ent-
sprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario).
1.3
1.3.1 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 53d Abs. 6 BVG sind Versicherte und Renten-
bezüger ausdrücklich berechtigt, an die Aufsichtsbehörde zu gelangen.
1.3.2 Die beiden Beschwerdeführenden sind als Destinatäre bereits auf-
grund des Wortlauts von Art. 53d Abs. 6 BVG zur Beschwerde berechtigt.
Damit ist nicht entscheidend, ob ihnen im Falle eines Obsiegens weitere
Mittel der Beschwerdegegnerin individuell zugewiesen würden oder nicht.
Auf Einwände der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführenden hätten
die Vorsorgeeinrichtung mittlerweile ein weiteres Mal gewechselt, weshalb
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fraglich sei, ob sie überhaupt noch ein Interesse an der Behandlung als
kollektiver Austritt hätten, ist daher nicht einzugehen.
1.4 Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5
1.5.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführenden
würden ihre Anträge im vorliegenden Verfahren unzulässig erweitern. Die
Offenlegung insbesondere der Aufsichtsakten bezüglich der Prüfung der
Jahresrechnungen der Jahre 2012 bis 2015 sowie der Aufsichtsakten zur
Prüfung der Jahresberichterstattungen der Jahre 2012 bis 2015 und jener
zur Prüfung und Genehmigung des TLR sei nicht Gegenstand des vor-
instanzlichen Verfahrens gewesen. Die Beschwerdeführenden halten da-
gegen, die Edition der Aufsichtsakten sei im Verfahren vor der Vorinstanz
nicht erforderlich gewesen, da die Vorinstanz diese Akten selbst erstellt
und den Entscheid aufgrund dieser Akten gefällt habe. Im vorliegenden
Verfahren müsse das Bundesverwaltungsgericht aufgrund voller Kenntnis
des Sachverhalts entscheiden. Zudem hätten sie (die Beschwerdeführen-
den) schon vor der Vorinstanz geltend gemacht, dass sie ihre Ansprüche
nicht eingehend prüfen und begründen könnten.
1.5.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts-
pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Ver-
fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Be-
schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet
(statt vieler BGE 125 V 413 E. 1). Der Streitgegenstand des Beschwerde-
verfahrens wird von den Beschwerdeführenden innerhalb der Beschwer-
defrist mit der dazugehörigen Sachverhaltsdarstellung festgelegt. Be-
schwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht gere-
gelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind des-
halb unzulässig. Auf Ausnahmen von diesem Grundsatz ist hier nicht ein-
zugehen (dazu Urteil des BVGer A-5159/2017 vom 18. Februar 2019
E. 1.3.1 m.Hw.; s.a. Urteil des BVGer C-3058/2015 vom 23. Mai 2016
E. 5.1).
1.5.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Im Rechtsmittelverfahren kommt jedoch – wenn auch in
sehr abgeschwächter Form – das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis
in dem Sinn zu tragen, dass die beschwerdeführende Partei die ihre Rügen
stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen
A-1427/2019
Seite 8
hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von
Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien
hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27
E. 3.3; Urteile des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 1.5.2,
A-5367/2018 vom 20. August 2019 E. 2.2, A-6314/2017 vom 17. April 2019
E. 2.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1135;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.52 und 1.55). Viel-
mehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermit-
telten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu er-
gänzen.
1.5.4 Die Beschwerdeführenden beantragen die Edition von Akten, die sie
im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht verlangt hatten. Hierin kann nach
dem zuvor Ausgeführten (E. 1.5.2) allerdings keine Ausweitung des Streit-
gegenstands gesehen werden. Materiell betrachtet handelt es sich nämlich
in erster Linie um Beweisanträge. Die Beschwerdeführenden begründen
ihre Editions- und Einsichtsbegehren gerade damit, dass sie ihre Ansprü-
che mangels genügender Kenntnis der Akten nicht genau berechnen könn-
ten. Sie stellen die entsprechenden Anträge also, um ihre Position zu un-
termauern. Damit überein stimmt auch ihre Aussage, dass sie die Auf-
sichtsakten vor der Vorinstanz nicht herausverlangten, weil Letztere im Be-
sitz dieser Akten sein musste und auch aufgrund dieser Akten zu entschei-
den hatte.
Neue Beweisanträge können im Beschwerdeverfahren gestellt werden.
Eine andere Frage ist, ob ihnen Folge zu leisten ist, wobei in Bezug auf die
Aufsichtsakten zur Genehmigung des TLR festgehalten werden kann, dass
die Vorinstanz die entsprechende Verfügung zusammen mit den Vernehm-
lassungsbeilagen eingereicht hat, welche den Beschwerdeführenden zu-
gestellt wurden. Im Übrigen ist auf die Frage der Aktenedition und -einsicht
weiter unten einzugehen (E. 7).
1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.7 Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen (E. 1.5.3) folgt, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche
Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann
eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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Seite 9
(allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 139 V 127 E. 1.2, 131 II
200 E. 4.2; BVGE 2009/61 E. 6.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 1.54; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1136; PIERRE MOOR/ETIENNE
POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 2011, Ziff. 2.2.6.5, S. 300 f.).
1.8 Im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6 BVG beschränkt sich die Prüfungs-
befugnis der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG auf eine
reine Rechtskontrolle (SABINA WILSON, Die Erstellung des Teilliquidations-
reglements einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durch-
führung einer Teilliquidation, 2016, Rz. 485 und 396 m.Hw. auf die bundes-
gerichtliche Rechtsprechung; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vor-
sorge, Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 62 BVG Rz. 1, 3 und 5). Da sich die
Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann (Ein-
heit des Verfahrens), hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht – in Ab-
weichung von Art. 49 Bst. c VwVG – auf eine Rechtskontrolle zu beschrän-
ken. Es darf sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Auf-
sichtsbehörde setzen und kann nur einschreiten, wenn deren Genehmi-
gungsentscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder
einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (BGE 141 V 589 E. 3.1, 139 V 407
E. 4.1.2; vgl. Urteil des BVGer A-2720/2016 vom 31. Mai 2018 E. 1.3.1).
2.
2.1
2.1.1 Die Durchführung einer Teil- oder Gesamtliquidation einer Einrich-
tung für berufliche Vorsorge richtet sich nach den Art. 53b ff. BVG. Gemäss
Art. 53b Abs. 1 BVG regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglemen-
ten die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraus-
setzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn
a) eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt, b) eine Unterneh-
mung restrukturiert wird und c) der Anschlussvertrag aufgelöst wird. Ge-
mäss Art. 53b Abs. 2 BVG müssen die reglementarischen Vorschriften
über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation von der
Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Genehmigung des Teilliquidati-
onsreglements durch die zuständige Aufsichtsbehörde hat nur, aber im-
merhin, konstitutive Bedeutung. Sie schliesst eine inzidente Normenkon-
trolle nicht aus (BGE 139 V 72 E. 4; Urteil des BVGer A-2668/2015 vom
19. Mai 2017 E. 3.3.1). Eine dabei festgestellte Rechtswidrigkeit führt nicht
zur Aufhebung der betreffenden Regelung, sondern grundsätzlich zu ihrer
Nichtanwendung im strittigen Einzelfall (BGE 143 V 200 E. 5.1).
A-1427/2019
Seite 10
2.1.2
2.1.2.1 Bei welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt die Ge-
samtliquidation einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge vorzunehmen
ist, ist weder dem BVG noch den dazugehörigen Verordnungen zu entneh-
men. Dort finden sich jedoch Bestimmungen über die Durchführung einer
Gesamtliquidation.
Wurde die Einrichtung der beruflichen Vorsorge – wie dies hier der Fall ist
(Sachverhalt Bst. A.b) – in Form einer Stiftung errichtet, ist sie gemäss
Art. 88 Abs. 1 ZGB aufzuheben, wenn entweder ihr Zweck unerreichbar
geworden ist und auch durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht
aufrechterhalten werden kann (Ziff. 1) oder wenn ihr Zweck widerrechtlich
oder unsittlich geworden ist (Ziff. 2; auf Letzteres ist vorliegend nicht ein-
zugehen). Die Aufhebung erfolgt durch die zuständige Behörde auf Antrag
oder von Amtes wegen (Art. 88 Abs. 1 ZGB), im Bereich der beruflichen
Vorsorge also durch die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 53c BVG; HANS-ULRICH
STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1596). In Anwendung
von Ziff. 1 soll demnach die Aufhebung einer Stiftung letztes Mittel sein.
Wenn möglich, ist die Stiftung allenfalls durch eine Änderung der Stiftungs-
urkunde aufrechtzuerhalten. Die nachträgliche Unerreichbarkeit des Stif-
tungszweckes muss einen endgültigen, nicht heilbaren Charakter haben.
Fusionen und Vermögensübertragungen führen regelmässig zu einer Auf-
hebung von Stiftungen (HAROLD GRÜNINGER, in: Geiser/Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, Bd. I, 6. Aufl. 2018, Art. 88/89 N. 4).
Den Antrag auf Aufhebung kann jede Person stellen, die ein Interesse da-
ran hat (Art. 89 Abs. 1 ZGB).
2.1.2.2 Personalfürsorgestiftungen sind eng mit dem Stifterunternehmen
verbunden. Oft wird daher eine Liquidation des Stifterunternehmens eine
Liquidation der betroffenen Personalfürsorgestiftung nach sich ziehen. In
Fällen der Rechtsnachfolge auf Seiten des Stifterunternehmens kann je-
doch die Personalfürsorgeeinrichtung häufig ihre Zwecke weiterhin erfül-
len, allenfalls unter Anpassung an die veränderten Umstände oder durch
Fusion mit einer entsprechenden Einrichtung (GRÜNINGER, a.a.O.
Art. 88/89 N. 5 m.Hw.).
2.1.3 Wird ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch einen Erwerber übernom-
men, gehen gemäss Art. 333 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März
1911 (OR, SR 220) die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten
mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der je-
weilige Arbeitnehmer bzw. die jeweilige Arbeitnehmerin den Übergang
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Seite 11
nicht ablehnt. Demnach erfolgt keine Kündigung des Vertrages (vgl. Urteil
des BVGer A-3507/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6.2; WOLFGANG
PORTMANN/ROGER RUDOLPH, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler
Kommentar zum OR, Bd. 1, 6. Aufl. 2015, Art. 333 N. 1 und 13 f., vgl. auch
N. 10). Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, auf welcher Basis und zu
welchen Konditionen der Übergang des Betriebs stattgefunden hat (vgl.
Urteil des BGer 4C.50/2002 vom 25. April 2002 E. 1b).
2.2
2.2.1 Arbeitgeberbeitragsreserven können nach Art. 331 Abs. 3 OR gebil-
det werden. Sie können nur, aber immerhin herangezogen werden, um die
Beiträge des Arbeitgebers an die Vorsorgeeinrichtung zu finanzieren.
Dadurch wird das in der Vorsorgeeinrichtung vorhandene Vermögen weder
gemindert noch dem Stiftungszweck entfremdet (BGE 130 V 518 E. 5.1,
Urteil des BGer 9C_804/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 6.2; Urteil des
BVGer C-1831/2009 vom 21. September 2011 E. 5.3.1).
2.2.2 In der Regel werden Arbeitgeberbeitragsreserven bei einer Gesamt-
liquidation der Vorsorgeeinrichtung an die Versicherten bzw. Destinatäre
verteilt, bei einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung oder der Fusion
jedoch nicht. Allenfalls kann eine anteilsmässige Mitgabe im Rahmen eines
kollektiven Austritts bei einer Teilliquidation vorkommen (vgl. die Übersicht
bei BRUNO LANG, M&A und Personalvorsorge, in: Tschäni [Hrsg.] Mergers
& Acquisitions III, 2001, S. 181 ff., S. 195). Wenn möglich sind sie ihrem
ursprünglichen Zweck zuzuführen.
2.3 Gemäss Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG gilt unter anderem die Auflösung
eines Anschlussvertrages vermutungsweise als Teilliquidationsgrund
(E. 2.1.1). Dieser Liquidationsgrund kommt nur bei Sammel- und Gemein-
schaftseinrichtungen zum Tragen. Möglich ist, dass zwar keine Versicher-
ten (und auch keine Rentner) mehr vorhanden sind, der Anschlussvertrag
aber immer noch besteht (vgl. CHRISTINA RUGGLI, Aufsichtsbehördliche Tä-
tigkeit bei der Teil- und Gesamtliquidation in der Praxis, in: Gesamt- und
Teilliquidation von Pensionskassen, 2013, S. 33 ff., 45). Um bei diesen Ein-
richtungen zu verhindern, dass sie sich praktisch immer und auch bei der
Auflösung von Kleinstanschlüssen im Stadium der Teilliquidation befinden,
hat die Rechtsprechung entschieden, dass die Teilliquidationsreglemente
dieser Stiftungen zusätzliche Kriterien aufstellen dürfen, wann bei der Auf-
lösung eines Anschlussvertrages (die Kündigung genügt noch nicht) tat-
sächlich eine Teilliquidation der ganzen Einrichtung durchzuführen ist (vgl.
BGE 143 V 200 E. 4.1 und 4.2.2; STAUFFER, a.a.O., Rz. 1574). Hier genügt
A-1427/2019
Seite 12
es, festzuhalten, dass eine Schwelle von 7-10 % des Gesamtbestands der
Versicherten und/oder der Vorsorgekapitalien in gewissen Fällen noch als
rechtmässig angesehen wurde (vgl. MARTINA STOCKER, Die Teilliquidation
von Vorsorgeeinrichtungen, 2012, S. 110 ff.). Gewisse Sammeleinrichtun-
gen sehen eine Grenze von 2 % vor (vgl. BGE 145 V 22 E. 4.1). Die Vor-
instanz lässt für die Verknüpfung mit dem Deckungskapital resp. der An-
zahl Versicherter maximal den Wert von 5 % der Freizügigkeitsleistungen
resp. der Köpfe zu (Randziffer 2.3 der Richtlinie Teilliquidationsreglement
Vorsorgeeinrichtungen; nachfolgend: Richtlinie; im Internet zu finden unter:
merkblaetter-checklisten-und-mustertexte > «Richtlinie Genehmigung
Teilliquidationsreglement»; letztmals aufgerufen am 29. November 2019).
Ob die in einem Teilliquidationsreglement festgelegten Bedingungen zuläs-
sig sind, ist aufgrund der konkreten Umstände unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung zu prüfen (vgl. BGE 143 VS 200
E. 4.2.3).
2.4
2.4.1 Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen
Austritt ein individueller, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder
kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel (Art. 27g Abs. 1 der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]). Gemäss Art. 27h Abs. 1
Satz 1 BVV 2 besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel dann
ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und
Schwankungsreserven, wenn mehrere Versicherte gemeinsam in eine an-
dere Vorsorgeeinrichtung übertreten. In einem solchen Fall ist von einem
kollektiven Austritt die Rede.
2.4.2 Wann ein kollektiver Austritt vorliegt, kann im jeweiligen Teilliquidati-
onsreglement genauer umschrieben werden. Zudem haben die Aufsichts-
behörden Merkblätter erlassen, in denen teilweise präzisiert wird, was als
kollektiver Austritt gelten kann. Darin wird der Begriff des «kollektiven Aus-
tritts» unterschiedlich interpretiert (PETRA CAMINADA/LAURENCE UTTINGER,
Rechtliches Umfeld und reglementarische Voraussetzungen der Teilliqui-
dation, in: Gesamt- und Teilliquidation von Pensionskassen, 2013, S. 9 ff.,
S. 21). Gemäss Randziffer 8 der von der Vorinstanz erlassenen Richtlinie
(E. 2.3) liegt spätestens ab 10 Personen eine «Gruppe» und damit ein kol-
lektiver Austritt vor. Die Richtlinie äussert sich hier einzig zur zahlenmässi-
A-1427/2019
Seite 13
gen Begrenzung, jedoch nicht dazu, welche weiteren Voraussetzungen er-
füllt sein müssen, damit ein kollektiver Austritt gegeben ist. Dafür ist wiede-
rum auf die Verordnung zurückzugreifen (E. 2.4.1).
2.5
2.5.1 Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des verfassungsrechtlichen An-
spruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) verankert ist (BGE 140 V 464 E. 4.1, 135 II 286 E. 5.1). Sinn und
Zweck des Akteneinsichtsrechts ist, dass die Parteien jene Elemente ken-
nen, die für den Entscheid der Behörde bzw. des Gerichts möglicherweise
relevant sein können (BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsver-
fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 26
N. 32).
2.5.2 Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende
Beschwerdeverfahren konkretisieren die Art. 26-28 VwVG das Recht auf
Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertre-
ter Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehm-
lassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstü-
cke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c) am Sitz der
verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantona-
len Behörde einzusehen. Art. 27 VwVG regelt die Ausnahmen.
2.5.3 Das Gericht kann insbesondere die Parteien auf Antrag der Verfah-
rensbeteiligten oder von Amtes wegen zur Edition von Beweismitteln auf-
fordern (vgl. Art. 12 ff. VwVG; vgl. PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEG-
GER/FABIO BABEY, in: Praxiskommentar, Art. 12 N. 93).
2.5.4 Nach der Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen
werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht er-
hebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil
ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache
aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden
kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird
(«antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 140 I 285 E. 6.3.1, 131 I 153 E. 3;
Urteile des BVGer A-589/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.5,
A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2).
A-1427/2019
Seite 14
2.5.5 Im Bereich der beruflichen Vorsorge regeln zudem Art. 86b Abs. 1
und 2 BVG sowie Art. 48c Abs. 2 BVV 2 das Einsichtsrecht in bestimmte
Unterlagen auch ausserhalb eines konkreten Verfahrens. Art. 65a BVG be-
fasst sich zudem mit dem Grundsatz der Transparenz. Gemäss Art. 86b
Abs. 2 BVG sind den Versicherten auf Anfrage hin die Jahresrechnung und
der Jahresbericht der Vorsorgeeinrichtung auszuhändigen. Ebenso hat
ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Ka-
pitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungs-
kosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den
Deckungsgrad abzugeben. Diese Bestimmung wird durch Art. 48c BVV 2
konkretisiert, wonach Sammeleinrichtungen die Informationen nach
Art. 48b BVV 2, die sie selbst betreffen, im Anhang zur Jahresrechnung
ausweisen müssen (Abs. 1) und die Vorsorgekommission Informationen,
die das Vorsorgewerk betreffen, den Versicherten auf Anfrage hin schrift-
lich mitteilen muss (Abs. 2). Der genannte Art. 48b BVV 2 wiederum besagt
in Abs. 1, dass Sammeleinrichtungen jedes Vorsorgewerk darüber infor-
mieren müssen, wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-,
Risiko-, und Kostenanteil, sie insgesamt bezahlen (Bst. a) und wie viele
Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil,
auf das Vorsorgewerk entfallen (Bst. b). Zudem müssen sie gemäss Abs. 2
jedes Vorsorgewerk darüber informieren, welche freien Mittel oder Über-
schüsse aus Versicherungsverträgen sie insgesamt erzielt haben (Bst. a),
welchen Verteilschlüssel sie innerhalb der Sammeleinrichtung anwenden
(Bst. b) und welcher Anteil der Überschüsse auf das Vorsorgewerk entfällt
(Bst. c).
3.
3.1 Soweit ersichtlich sind sich die Parteien im vorliegenden Verfahren da-
rin einig, dass der Kauf der Aktien der E._______ AG durch die Beschwer-
degegnerin im Jahr 2013 vorsorgerechtlich keine Folgen zeitigte. Erst das
«Insourcing» wird nachfolgend zu beurteilen sein. Weiter gehen alle Par-
teien davon aus, dass die Beschwerdeführenden in die Teilliquidation des
Vorsorgewerkes «D._______ AG» einzubeziehen sind; nicht einig sind sie
sich hingegen unter anderem in Bezug auf die Frage, ob eine Teil- oder
Gesamtliquidation des Vorsorgewerks durchzuführen ist, und über die Fol-
gen. Der Stichtag der Teilliquidation ist nicht umstritten, wobei sich auch
aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er falsch festge-
legt worden sein könnte. Ausführungen dazu erübrigen sich somit.
3.2 Ebenfalls vorab ist festzuhalten, dass im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens nicht zu prüfen ist, ob – wie die Beschwerdeführenden am
A-1427/2019
Seite 15
Rande bemerken – die Bestimmungen zur Teilliquidation im TLR beim Tat-
bestand der Restrukturierung gesetzeskonform sind oder nicht. So oder
anders wären sie nicht aufzuheben, sondern höchstens im konkreten Fall
nicht anzuwenden (E. 2.1.1). Weil vorliegend aber ohnehin zumindest eine
Teilliquidation des Vorsorgewerks «D._______ AG» durchgeführt wird, ist
hier nicht zu prüfen, ob die im TLR angesetzten zahlenmässigen Begren-
zungen in Bezug auf andere, hier gerade nicht zu beurteilende Fälle zu
hoch angesetzt wären.
3.3 Nicht zu verkennen ist, dass vorliegend die Beschwerdegegnerin so-
wohl jene Sammelstiftung ist, in der die Arbeitnehmenden der D._______
AG versichert waren und in der die übernommenen Arbeitnehmenden noch
versichert sind (bzw. nach der Übernahme waren, sofern sie unterdessen
ausgeschieden sind) als auch Arbeitgeberin der übernommenen Arbeit-
nehmenden ist. Sie hält insofern eine Doppelfunktion inne, weshalb Inte-
ressenkonflikte nicht ausgeschlossen sind. Daher wird im Folgenden ge-
prüft, wie es sich allgemein mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden
sowie allfälligen von Amtes wegen zu berücksichtigen Umständen verhält.
Sofern notwendig, wird dabei auf die Doppelfunktion der Beschwerdegeg-
nerin eingegangen.
3.4 Hier wird nun zunächst die Frage beantwortet, ob es sich um eine Teil-
oder Gesamtliquidation des Vorsorgewerkes «D._______ AG» handelt
bzw. ob statt der von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz vorge-
sehenen Teilliquidation eine Gesamtliquidation hätte durchgeführt werden
müssen (E. 4). Damit hängt teilweise auch die Frage zusammen, was mit
den von der D._______ AG geäuffneten Arbeitgeberbeitragsreserven zu
geschehen hat (E. 4.3). Anschliessend wird zu beurteilen sein, ob der An-
schlussvertrag der D._______ AG mit der Beschwerdegegnerin aufgelöst
wurde und, falls ja, ob dies zur Folge hat, dass eine Teilliquidation der Be-
schwerdegegnerin durchzuführen wäre (E. 5). Weiter ist die Frage zu be-
antworten, ob die Beschwerdeführenden bvg-rechtlich einzeln oder als Kol-
lektiv ausgeschieden sind, und es wird auf die Folgen dieser Antwort ein-
zugehen sein (E. 6). Danach ist – wie erwähnt (E. 1.5.4) – zu beurteilen,
wie es sich mit dem Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden verhält
(E. 7), bevor eine Einzelfrage zu beantworten ist (E. 8).
Dabei werden zunächst jeweils die Darstellungen der Parteien wiederge-
geben, soweit sie sich für die Erstellung des rechtlich erheblichen Sachver-
halts und somit die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfragen als relevant
erweisen.
A-1427/2019
Seite 16
4.
4.1 Zunächst ist also zu prüfen, ob in Bezug auf das Vorsorgewerk
«D._______ AG» eine Gesamt- oder eine Teilliquidation durchzuführen ist.
4.1.1 Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, es sei eine Gesamt-
liquidation des Vorsorgewerks «D._______ AG» durchzuführen, weil des-
sen Zweck nicht mehr erfüllbar sei. Die Versicherten seien entweder voll-
ständig aus der Beschwerdegegnerin ausgeschieden oder hätten das Vor-
sorgewerk der «D._______ AG» verlassen, um in das Vorsorgewerk der
neuen Arbeitgeberin, der Beschwerdegegnerin, einzutreten. Sämtlichen
Arbeitnehmenden der D._______ AG sei gekündigt worden. Jene, die bei
der Beschwerdegegnerin weiterbeschäftigt würden, hätten einen neuen Ar-
beitsvertrag erhalten. Somit sei das Vorsorgewerk «D._______ AG» voll-
ständig entleert worden und habe keine Versicherten mehr. Mangels versi-
cherter Personen sei auch das Vorsorgewerk zu liquidieren. Wenn ein Teil
der ehemaligen Angestellten der D._______ AG von der C._______ ange-
stellt und bei ihr versichert werde, habe dies in einem neuen Vorsorgewerk
zu geschehen. Es sei unerheblich, dass die ehemalige Arbeitgeberin (die
D._______ AG) weiterhin als Hülle bestehe. Die Gesamtliquidation einer
Vorsorgeeinrichtung bzw. eines Vorsorgewerkes komme nur in Betracht,
wenn der Stiftungszweck nicht mehr erreichbar sei, was z.B. der Fall sei,
wenn nach einer Veränderung auf Seiten des Arbeitgebers keine Destina-
täre mehr vorhanden seien. Die D._______ AG beschäftige nach dem
31. Dezember 2014 keine Arbeitnehmer mehr. Aufgrund der Neuausrich-
tung sei das Vorsorgewerk der D._______ AG nach der Entnahme der Ar-
beitgeberbeitragsreserven vollständig entleert. Eine Gesamtliquidation ei-
nes Vorsorgewerks sei durchzuführen, wenn der Arbeitgeber nicht mehr
existiere, also liquidiert sei. Allenfalls sei von einer faktischen Liquidation
der D._______ AG auszugehen. Zwar hätten 65 zur Beschwerdegegnerin
übergetretene Arbeitnehmende die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen,
wohl aber das Vorsorgewerk, was liquidationsrechtlich relevant sei. Die
«Betriebsübernahme» unter gleichzeitigem Beschluss der Auflösung der
übrigen Betriebsteile sei aktienrechtlich als faktische Gesamtliquidation der
D._______ AG zu behandeln, was zur liquidationsrechtlichen Auflösung
des Vorsorgewerks der D._______ AG führe. Der Wechsel eines Vorsor-
gewerks sei teilliquidationsrechtlich genau gleich zu beurteilen wie der
Wechsel einer Vorsorgeeinrichtung. Das Vorsorgewerk müsse gesamt-
nicht nur teilliquidiert werden. Alle Austretenden würden dann gleichermas-
sen an den Rückstellungen, den Wertschwankungsreserven und den freien
Mitteln profitieren.
A-1427/2019
Seite 17
4.1.2 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz vertreten die Meinung,
vorliegend seien die Bedingungen für die Durchführung einer Teilliquidation
des Vorsorgewerks «D._______ AG» infolge Reduktion der Belegschaft
bzw. Restrukturierung erfüllt.
Die Vorinstanz fügt hinzu, die Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung
oder eines Vorsorgewerks sei nur dann vorzunehmen, wenn der Arbeitge-
ber nicht mehr existiere und auch kein zu versicherndes Personal mehr
vorhanden sei. Dann sei die Zweckerfüllung – die berufliche Vorsorge für
die Arbeitnehmenden – unerreichbar geworden. Ein solcher Sachverhalt
liege nicht vor. Die Arbeitgeberin D._______ AG bestehe in der Rechts-
nachfolgerin C._______ weiter, welche auch rund ¾ des bisherigen Perso-
nalbestands übernommen habe. Es handle sich um eine Betriebssüber-
nahme, bei der auch die bestehenden Arbeitsverträge weiterhin gültig
seien. Die Voraussetzungen für eine Gesamtliquidation des Vorsorgewerks
seien nicht erfüllt. Die meisten Arbeitnehmenden der ehemaligen
D._______ AG übten weiterhin die gleiche Tätigkeit unter der neuen Arbeit-
geberin (der Beschwerdegegnerin) aus. Für diese Destinatäre dauere das
Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdegegnerin unverändert fort. Ob und
wie die D._______ AG heute noch (formell) bestehe, sei nicht von Rele-
vanz. Massgebend sei, was mit den Destinatären passiert sei. Die über-
nommenen Mitarbeitenden blieben in der gleichen Vorsorgeeinrichtung
und im gleichen Vorsorgeplan versichert. Es könne zu einem Wechsel des
Vorsorgewerks gekommen sein oder es könne eine Umfirmierung des bis-
herigen Vorsorgewerks «D._______ AG» stattgefunden haben. Für die
Destinatäre habe sich nichts geändert und die berufliche Vorsorge hätte
mit allen Konsequenzen in gleicher Art und Weise fortgeführt werden kön-
nen. Die entlassenen Mitarbeitenden seien aus der Beschwerdegegnerin
ausgeschieden und es sei dafür korrekterweise ein Teilliquidationsverfah-
ren durchgeführt worden. Es sei materiell nicht begründbar, weshalb der
(mögliche) Wechsel von einem Vorsorgewerk in ein anderes zwangsläufig
zu einer Gesamtliquidation des ursprünglichen Vorsorgewerks führen
sollte, obwohl sich für die meisten der betroffenen Destinatäre vorsorge-
rechtlich überhaupt nichts geändert habe.
Die Beschwerdegegnerin fügt an, die Mehrheit der Mitarbeitenden der
D._______ AG (nämlich 65 Personen) sei im Rahmen einer Betriebsüber-
nahme von ihr (der Beschwerdegegnerin) mit allen arbeitsvertraglichen
Rechten und Pflichten übernommen worden und der bisherige Vorsorge-
zweck könne für den übernommenen Personalbestand in gleicher Weise
A-1427/2019
Seite 18
weitergeführt werden. Demnach handle es sich nicht um eine Geschäfts-
aufgabe. Der Wechsel des Vorsorgewerks sei ohne Bedeutung. Die über-
nommenen Personen seien weiterhin im gleichen Vorsorgeplan versichert.
Es habe ein Wechsel innerhalb von ihr (der C._______) vorgelegen. Es
liege kein Freizügigkeitsfall vor und es sei auch nicht wie im Freizügigkeits-
fall abzurechnen, da der Vorsorgeplan unverändert von ihr (der Beschwer-
degegnerin) übernommen worden sei. Demnach sei für das Vorsorgewerk
keine Gesamtliquidation vorzunehmen.
4.2 Wie zuvor erwähnt, sind sich die Verfahrensbeteiligten einig, dass zu-
mindest eine Teilliquidation des Vorsorgewerks «D._______ AG» durchzu-
führen ist, in welche die Beschwerdeführenden einzubeziehen sind. Wäh-
rend aber die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin es bei einer Teilli-
quidation belassen wollen, sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, das
Vorsorgewerk sei vollständig zu liquidieren.
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin ist in Form einer Stiftung errichtet worden.
Demnach richtet sich auch ihre Gesamtliquidation und die Gesamtliquida-
tion einzelner Vorsorgewerke innerhalb der Beschwerdegegnerin nach Stif-
tungsrecht (vgl. E. 2.1.2.1). Danach ist ein Vorsorgewerk zu liquidieren,
wenn sein Zweck unerreichbar geworden ist und auch durch eine Ände-
rung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann. Kann der
Zweck noch irgendwie erreicht werden, ist die Stiftung nicht aufzuheben.
4.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin einen Grossteil der zuvor
von der D._______ AG ausgeführten Tätigkeiten sowie deren Personal
übernommen, nachdem sie die Muttergesellschaft der D._______ AG (und
damit auch Letztere selbst) übernommen hatte. Diesen Arbeitnehmenden
wurde nicht gekündigt. Dass sie einen neuen Arbeitsvertrag erhielten än-
dert daran nichts. Mit dem neuen Dokument wurde einzig insofern eine
Vertragsänderung (und nicht -auflösung) vorgenommen, als nunmehr die
neue Arbeitgeberin Vertragspartnerin war (vgl. E. 2.1.3). Die restlichen Ar-
beitnehmenden der D._______ AG wurden nach und nach entlassen und
traten somit über einen längeren Zeitraum verteilt aus der D._______ AG
und somit auch aus dem Vorsorgewerk «D._______ AG» aus.
Für die nunmehr für die Beschwerdegegnerin tätigen Personen konnte die
Vorsorge mit den gleichen Vorsorgeplänen wie zuvor weitergeführt werden.
In Bezug auf diese Personen kann daher davon keine Rede sein, dass der
Zweck des Vorsorgewerks «D._______ AG» nicht mehr erfüllt werden
könnte. Ist aber der Stiftungszweck (zumindest in geänderter Form) noch
A-1427/2019
Seite 19
erfüllbar, ist die Stiftung (hier das Vorsorgewerk) nicht oder zumindest noch
nicht aufzuheben. Auf jeden Fall war eine Teilliquidation durchzuführen.
Dies ist vorliegend geschehen (auf die in diesem Zusammenhang umstrit-
tenen Folgen dieser Teilliquidation wird weiter unten eingegangen; E. 4.2.3
und 4.3).
Nach Durchführung dieser Teilliquidation kann das Vorsorgewerk
«D._______ AG» den ehemaligen Arbeitnehmenden der D._______ AG,
die nunmehr bei der Beschwerdegegnerin angestellt sind, weiterhin zur
Verfügung stehen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, spielt es diesbe-
züglich keine Rolle, ob das Vorsorgewerk umfirmiert oder ob es in ein be-
reits bei der Beschwerdegegnerin bestehendes anderes Vorsorgewerk ein-
gegliedert wird. Für die weiterhin bei der Beschwerdegegnerin versicherten
Arbeitnehmenden ändert sich jedenfalls nichts. Auf allgemeine Ausführun-
gen der Vorinstanz zum Übergang von Vorsorgeverhältnissen ist hier nicht
einzugehen. Ob die D._______ AG nur noch als Hülle besteht, wie die Be-
schwerdeführenden geltend machen, erweist sich dabei als unerheblich.
Wie zuvor festgehalten wurde (E. 2.1.2.2), führt selbst die Liquidation des
Stifterunternehmens nur oft, nicht aber zwangsläufig zu einer Liquidation
der Personalfürsorgestiftung.
Mit diesem, von der Vorinstanz gestützten Vorgehen hat der Stiftungsrat
kein Recht verletzt, weshalb auch für das Bundesverwaltungsgericht kein
Grund besteht, vom Entscheid der Vorinstanz abzuweichen.
4.2.3 Die Beschwerdeführenden hätten somit einen Anspruch auf anteils-
mässige Mitgabe der freien Mittel. Wie die Revisionsstelle am 15. Dezem-
ber 2016 bestätigt hat, bestanden jedoch im Zeitraum vom 31. Dezember
2012 bis 31. Dezember 2014 keine solchen Mittel, lautend auf das Vorsor-
gewerk «D._______ AG». Darauf ist abzustellen.
4.2.4 Im vorliegenden Zusammenhang ist auf den von den Parteien ange-
rufenen Art. 21 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
sorge (FZG, 831.42) nicht einzugehen, da die entsprechenden Ausführun-
gen nicht entscheidrelevant sind.
4.3
4.3.1 Was die Arbeitgeberbeitragsreserve, die im Vorsorgewerk
«D._______ AG» gebildet wurde, anbelangt, verlangen die Beschwerde-
A-1427/2019
Seite 20
führenden, dass diese aufgelöst und gleich den freien Mitteln auf die Des-
tinatäre verteilt werde. Die D._______ AG habe alle Mitarbeitenden entlas-
sen und keine neuen mehr beschäftigt. Daher könne sie auch keine Arbeit-
geberbeiträge mehr bezahlen.
Dagegen sind die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz der Meinung,
dass die Arbeitgeberbeitragsreserven weiterhin für die Bezahlung der Ar-
beitgeberbeiträge, nunmehr durch die Beschwerdegegnerin und nicht
mehr durch die D._______ AG, zur Verfügung stehen müssten.
4.3.2 Nachdem zuvor festgestellt wurde, dass keine Gesamtliquidation des
Vorsorgewerks «D._______ AG» durchzuführen ist, verliert auch die Frage
der Auflösung und Verteilung der Arbeitgeberbeitragsreserven an Rele-
vanz. In der Regel sind diese nämlich – wenn überhaupt – nur bei einer
Gesamtliquidation auf die Destinatäre zu verteilen (E. 2.2.2). Vorliegend
können sie hingegen ihren Zweck weiterhin erfüllen. Sie gehen zusammen
mit den verbleibenden Destinatären (auf die ein oder andere Art) auf die
Beschwerdegegnerin über, wo sie weiterhin nur zum Zweck der Entrich-
tung der Arbeitgeberbeiträge verwendet werden dürfen. Ein Rückfluss an
die Arbeitgeberin findet somit nicht statt, auch wenn vorliegend Personal-
union zwischen der Beschwerdegegnerin und der neuen Arbeitgeberin be-
steht. Buchhalterisch ist sicherzustellen, dass die Arbeitgeberbeitragsre-
serven einzig dem genannten Zweck zufliessen. Damit ist nicht weiter da-
rauf einzugehen, ob eine eigentliche Abtretung der Arbeitgeberbeitragsre-
serven (wie die Beschwerdegegnerin geltend macht) von einem Arbeitge-
ber auf einen anderen zulässig wäre. So oder anders darf nunmehr die
Beschwerdegegnerin diese Arbeitgeberbeitragsreserven ihrem Zweck ge-
mäss verwenden.
Nicht ersichtlich ist, inwiefern durch den Umstand, dass die Arbeitgeber-
beitragsreserven in Zukunft für die Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge
durch die Beschwerdegegnerin verwendet werden, die Beschwerdeführen-
den und die übrigen, aus dem Vorsorgewerk «D._______ AG» austreten-
den Personen gegenüber jenen ehemaligen Angestellten der D._______
AG, die nunmehr bei der Beschwerdegegnerin arbeiten, schlechter gestellt
sein sollen. Die Arbeitgeberbeitragsreserven dienen – wie schon der Name
sagt – der Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge und sind dafür und nicht zur
Verbesserung der künftigen Vorsorge der Destinatäre bestimmt. Die
Gleichstellung der Beschwerdeführenden mit den verbleibenden Angestell-
ten ist bereits dadurch geschehen, dass die Arbeitgeberbeitragsreserven
schon zur Zeit, als die Beschwerdeführenden noch angestellt waren, auch
A-1427/2019
Seite 21
einzig diesem Zweck dienten. Eine Aufteilung der Arbeitgeberbeitragsre-
serven in jedem Fall auf die «Abgangsbestände», wie sie die Beschwerde-
führenden verlangen, ist jedenfalls nicht vorgesehen.
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Anschlussvereinba-
rung der D._______ AG mit der Beschwerdegegnerin sei (zumindest fak-
tisch) aufgelöst worden, denn das Vorsorgewerk sei vollständig entleert.
Dies führe dazu, dass auf Ebene der Beschwerdegegnerin eine Teilliquida-
tion durchzuführen sei. Art. 14 TLR sei insofern rechtswidrig, als er fest-
lege, dass die Auflösung einer Anschlussvereinbarung dann eine Teilliqui-
dation nach sie ziehe, wenn die Auflösung den Austritt eines Teilbestandes
zur Folge habe, der eine erhebliche Verminderung von mindestsens 10 %
des Versichertenbestandes der Stiftung (Aktive und Rentner) oder von min-
destens 10 % der Bilanzsumme der Stiftung zur Folge habe. Werde der
Anschlussvertag infolge Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers aufgelöst,
seien die Arbeitgeberbeitragsreserven gleich den freien Mitteln des Vorsor-
gewerks unter den Versicherten zu verteilen. Bei der D._______ AG handle
es sich nur noch um eine leere Hülle, weshalb davon ausgegangen werden
müsse, dass deren Anschlussvertrag aufgelöst worden sei.
5.1.2 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz machen dagegen gel-
tend, die Anschlussvereinbarung sei nicht gekündigt worden. Die beste-
hende Vorsorgelösung sei von der neuen Arbeitgeberin übernommen wor-
den, wobei sich für die nunmehr bei der Beschwerdegegnerin angestellten
Personen nichts geändert habe.
5.2 Wie bereits ausgeführt, kann vorliegend davon ausgegangen werden,
dass das Vorsorgewerk «D._______ AG» umfirmiert oder in ein bereits bei
der Beschwerdegegnerin bestehendes anderes Vorsorgewerk eingeglie-
dert wurde (vgl. E. 4.2.2). Damit liegt keine Auflösung eines Anschlussver-
trages vor. Selbst wenn aber von einer solchen Auflösung ausgegangen
würde, wäre Folgendes festzuhalten:
5.3 Die D._______ AG beschäftigte 84 Mitarbeitende, die – soweit ersicht-
lich – alle im Vorsorgewerk «D._______ AG» versichert waren. Die Be-
schwerdegegnerin hatte per 31. Dezember 2013 [gut 30’000] und per
31. Dezember 2014 [gut 31’000] aktiv Versicherte und [jeweils rund 7’000]
Rentenbezüger (Geschäftsbericht der Beschwerdegegnerin für das Jahr
2014, […]). Selbst wenn die 84 im Vorsorgewerk «D._______ AG» nur den
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Seite 22
Aktivversicherten am 31. Dezember 2013 gegenübergestellt werden, wird
ersichtlich, dass sie gerade einmal knapp 0.3 % der Versicherten der Be-
schwerdegegnerin ausmachen. Die in Art. 14 TLR vorgesehene Schwelle
von mindestens 10 % des Versichertenbestandes der Beschwerdegegne-
rin (wobei hier zu den Aktiven auch die Rentner hinzuzuzählen wären) oder
mindestens 10 % der Bilanzsumme der Beschwerdegegnerin wird nicht
annähernd erreicht. Auch die in der Richtlinie der Vorinstanz vorgesehene
Schwelle von 5 % wird – ebenso wie die 2 %-Schwelle – weit verfehlt
(E. 2.3). Unter diesen Umständen ist nicht weiter darauf einzugehen, ob
Art. 14 TLR die Schwelle zu hoch ansetzt, wie die Beschwerdeführenden
vorbringen. Selbst bei einer Herabsetzung auf 5 % oder 2 % würde eine
Auflösung des Anschlussvertrages der D._______ AG keine Teilliquidation
der Beschwerdegegnerin auszulösen vermögen. Dass gleichzeitig allen-
falls weitere Anschlussverträge aufgelöst worden seien und insgesamt eine
relevante Schwelle erreicht worden wäre, wird nicht geltend gemacht und
ist schon deshalb nicht von Amtes wegen zu prüfen, weil hier der An-
schlussvertrag nicht aufgelöst wurde (E. 5.2). Es ist damit keine Teilliqui-
dation der Beschwerdegegnerin durchzuführen und der entsprechende An-
trag der Beschwerdeführenden abzuweisen. Auf die Folgen einer solchen
Teilliquidation ist somit nicht einzugehen.
Auf die Frage, ob die D._______ AG nur als leere Hülle bestehe und des-
wegen das Vorsorgewerk aufgelöst werde, ist hier nicht weiter einzugehen
(vgl. schon E. 4.2.2).
6.
6.1
6.1.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien kollektiv aus-
geschieden, hätten sie doch die D._______ AG und damit das Vorsorge-
werk «D._______ AG» gleichzeitig und aus dem gleichen unfreiwilligen
Grund verlassen und seien gleichzeitig in die Vorsorgeeinrichtung ihrer ge-
meinsamen neuen Arbeitgeberin übergetreten. Beide hätten die
D._______ AG aufgrund der angekündigten Neuausrichtung verlassen. Sie
seien zwei Personen, was sie zu einer Gruppe im Sinne des TLR mache.
Zudem hätten im Vorfeld zu ihrem Übertritt in die F._______ AG als neuer
Arbeitgeberin diverse Gespräche zwischen der D._______ AG und der
F._______ AG betreffend die Übernahme des gesamten Pensionskassen-
Experten-Teams stattgefunden, wobei die geplante Übernahme öffentlich
bekannt gewesen sei. Da sie kollektiv ausgeschieden seien, bestehe ein
kollektiver, anteilsmässiger Anspruch auf Rückstellungen und die Wert-
schwankungsreserven.
A-1427/2019
Seite 23
6.1.2 Die Umstände an sich bestreiten weder die Beschwerdegegnerin
noch die Vorinstanz. Allerdings machen sie geltend, entscheidend sei nicht
die Gleichzeitigkeit, sondern, ob dem Übertritt ein von der Arbeitgeberin
gesetzter Grund zugrunde liege. Der gemeinsame Übertritt einer Gruppe
setze zwingend eine gleiche Grundlage des Aus- und Übertritts voraus,
insbesondere die Kündigung einer Anschlussvereinbarung bzw. die Ausla-
gerung eines Betriebsteils im Rahmen einer Restrukturierung des Arbeit-
geberunternehmens. Ein kollektiver Austritt setze einen gemeinsamen
Übertritt eines Versichertenkollektivs in eine andere Vorsorgeeinrichtung
voraus. Massgebend sei ein gemeinsamer Übertritt aus der bisherigen Vor-
sorgeeinrichtung in eine andere Vorsorgeeinrichtung, der ursächlich und
direkt im Teilliquidationstatbestand beim bisherigen Arbeitgeber begründet
sei. Der kollektive Austritt vom restrukturierenden Arbeitgeber müsse des-
halb adäquat kausal sein zum gemeinsamen Übertritt in die Vorsorgeein-
richtung eines neuen Arbeitgebers. Es seien deshalb nur die Vorgänge
beim Arbeitgeber im Rahmen des Teilliquidationstatbestandes von Bedeu-
tung, um die Frage des kollektiven Austritts einer Gruppe beantworten zu
können und nicht, ob mehrere betroffene Versicherte nach dem Austritt
auch wieder (bewusst oder unbewusst) in die gleiche Vorsorgeeinrichtung
eingetreten seien. Die laufende Restrukturierung bei der D._______ AG
habe keinen direkten Bezug zur F._______ AG gehabt. Zwischen diesen
beiden Unternehmen hätten keinerlei Rechtsbeziehungen bestanden, die
im Rahmen der vorliegenden Teilliquidation von Relevanz wären. Somit
könne auch kein Bezug der C._______ zur Vorsorgeeinrichtung der
F._______ AG bestehen, welcher im Rahmen eines kollektiven Übertritts
von Bedeutung wäre. Dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig ein
neues Arbeitsverhältnis mit der F._______ AG eingegangen seien, genüge
nicht, weil es an einer rechtsgenügenden Adäquanz zwischen ihrem Aus-
tritt bei der D._______ AG und dem Übertritt in die F._______ AG fehle. Die
Zugehörigkeit zur Gruppe werde aufgrund von objektiven Kriterien be-
stimmt, ohne dass die einzelnen Versicherten darauf Einfluss nehmen
könnten, ob sie zu dieser Gruppe gehören oder nicht. Arbeitnehmende
könnten nicht durch ihr Verhalten einen kollektiven Austritt herbeiführen. Es
liege hier also kein kollektiver Austritt vor. Auch sei das eine Arbeitsverhält-
nis von der Arbeitgeberin, das andere von der Arbeitnehmerin gekündigt
worden, wobei letzterer wohl sonst zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt
worden wäre. In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden genannten
Gespräche zwischen der neuen und alten Arbeitgeberin zur eventuellen
Übernahme von Mitarbeiterbeständen führen sie aus, dass Ausgang und
Erfolg solcher Gespräche naturgemäss offen seien. Es sei aber kein
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Rechtsgeschäft zur Übernahme von Versichertenbeständen (wohl: Arbeit-
nehmenden) abgeschlossen worden.
6.2 Bei einem kollektiven Austritt sind dem austretenden Kollektiv Rück-
stellungen und Schwankungsreserven anteilsmässig mitzugeben
(E. 2.4.1). Art. 7 Abs. 1 TLR präzisiert diesbezüglich: «Um einen kollektiven
Austritt handelt es sich, wenn mehrere versicherte Personen eines Vorsor-
gewerkes gemeinsam als Gruppe und auf den gleichen Zeitpunkt in die-
selbe neue Vorsorgeeinrichtung übertreten.» Zu den Folgen hält Art. 9
Abs. 1 TLR fest: «Treten mehrere versicherte Personen gemeinsam als
Gruppe in eine andere Vorsorgeeinrichtung über, besteht zusätzlich zum
Anspruch auf freie Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die
technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven, soweit das
austretende Kollektiv zu deren Bildung beigetragen hat. Technische Rück-
stellungen werden nur mitgegeben, sofern entsprechende Risiken übertra-
gen werden.» Art. 7 Abs. 4 Satz 1 TLR bestimmt zudem, dass «[d]ie Ge-
schäftsführung der Stiftung [feststellt], ob es sich um einen kollektiven oder
individuellen Austritt handelt.»
6.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden, die diese Bestim-
mung (sowie Art. 27h Abs. 1 BVV 2) für klar und nicht auslegungsbedürftig
erachten, ist dieser nicht ohne weiteres zu entnehmen, was unter «kollek-
tiv» oder «Gruppe» zu verstehen ist. Die Beschwerdeführenden setzen
«kollektiv» sinngemäss mit «zeitgleich und aus dem gleichen Grund» und
«Gruppe» mit «mehr als eine Person» gleich. Beides ist aber nicht zwin-
gend. Mit der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz ist festzuhalten,
dass von einem kollektiven Austritt nicht schon dann die Rede sein kann,
wenn zwei oder mehr Personen gleichzeitig aufgrund einer Umstrukturie-
rung und eines Personalabbaus aus der alten Vorsorgeeinrichtung aus-
und in eine neue eintreten. Es kann nicht einzig vom Willen der betroffenen
Personen (sowie den Möglichkeiten der neuen Arbeitgeberin) abhängen,
ob ihr Austritt als kollektiv anzusehen ist oder nicht. Dazu bedarf es objek-
tiver Elemente bzw. nicht nur eines kausalen Zusammenhangs, sondern
auch der genannten Adäquanz (E. 6.1.2).
6.3.1 Einigen sich zwei Arbeitgeberinnen darauf, dass die eine von der an-
deren Personal übernimmt, kann dies auf einen kollektiven Austritt hindeu-
ten. Entscheidend sind dann die konkreten Umstände, wozu auch die Reg-
lementsbestimmungen gehören.
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Seite 25
Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar haben zwischen
der D._______ AG und der F._______ AG Gespräche betreffend die Über-
nahme des Expertenteams stattgefunden. Eine entsprechende Einigung
konnte aber nicht erzielt werden. Die ehemalige Arbeitgeberin hat hier zwar
den Grund dafür gesetzt, dass die Beschwerdeführenden auf die eine oder
andere Art das Unternehmen und damit dessen Vorsorgeeinrichtung ver-
lassen haben, nicht jedoch den Grund dafür, dass beide ausgerechnet zur
F._______ AG wechselten. Damit fehlt es dem Übertritt der beiden Be-
schwerdeführenden am adäquaten Kausalzusammenhang.
6.3.2 Auch kann als fraglich gelten, ob bereits zwei Personen als Gruppe
zu bezeichnen sind. Hier ist nicht zu beurteilen, ob eine Vorsorgeeinrich-
tung in ihrem Teilliquidationsreglement den Austritt von zwei Personen als
kollektiven Austritt bezeichnen dürfte, sondern nur, ob zwei Personen als
Gruppe gelten. Zwar sieht die Richtlinie der Vorinstanz vor, dass spätes-
tens ab 10 Personen eine Gruppe vorliegt (E. 2.4.2), über darunterliegende
Zahlen äussert sie sich jedoch nicht.
6.3.3 Ist die genaue Auslegung unklar, ist es am Stiftungsrat, die entspre-
chenden Bestimmungen zu interpretieren (Art. 53d Abs. 4 BVG). Weder
die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht dürfen in das pflichtge-
mäss ausgeübte Ermessen des Stiftungsrats eingreifen, sondern sie müs-
sen sich auf eine Rechtskontrolle beschränken (E. 1.8). Vorliegend er-
scheint es zumindest nicht als Überschreitung des Ermessens, wenn der
Stiftungsrat den Austritt der beiden Beschwerdeführenden nicht als kol-
lektiven Austritt betrachtet. Die entsprechend Auslegung ist daher zu stüt-
zen.
6.3.4 Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung mit anderen Versicherten,
welche aus dem Vorsorgewerk «D._______ AG» ausgetreten sind, ist zu-
dem festzuhalten, dass es nicht rechtswidrig ist, wenn davon ausgegangen
wird, dass zwei Personen, die gleichzeitig austreten und wieder gleichzeitig
in eine andere Einrichtung eintreten, gleich zu behandeln sind wie eine ein-
zige austretende Person. Im Gegenteil liesse es sich als Ungleichbehand-
lung bezeichnen, wenn zwei Personen, die beschliessen, gleichzeitig bei
derselben neuen Arbeitgeberin eine Stelle zu beginnen, vorteilhafter be-
handelt werden als die anderen, jeweils als Einzelpersonen austretenden
Personen. Auch unter diesem Aspekt ist somit die Auffassung der Be-
schwerdegegnerin und der Vorinstanz, dass kein kollektiver Austritt vor-
liegt, zu schützen.
A-1427/2019
Seite 26
6.4 Liegt kein kollektiver Austritt vor, sind den Beschwerdeführenden keine
Rückstellungen und keine Wertschwankungsreserven mitzugeben. Damit
ist auch deren Höhe vorliegend nicht relevant. Aus diesem Grund ist auch
nicht weiter auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, die
Vorinstanz habe die Offizial- und Untersuchungsmaxime verletzt und ihnen
(den Beschwerdeführenden) in unzulässiger Weise die Beweislast aufer-
legt. Die Vorinstanz hat nämlich die Höhe der Rückstellungen und Wert-
schwankungsreserven nicht geprüft. Da sie – wie nun auch das Bundes-
verwaltungsgericht – zum Schluss gelangte, dass kein kollektiver Austritt
der Beschwerdeführenden vorlag, erübrigten sich entsprechende Abklä-
rungen. Im Gegenzug ist auch nicht auf die Mitwirkungspflicht der Parteien
einzugehen.
7.
7.1
7.1.1 Bereits vor der Vorinstanz machten die Beschwerdeführenden gel-
tend, es sei ihnen nicht möglich, anhand der zur Verfügung stehenden Un-
terlagen den Sachverhalt genauer darzustellen und ihre Rechtsposition so-
wie konkreten Ansprüche genauer zu begründen. Insbesondere die Jah-
resrechnungen der Vorsorgewerke, die Handhabung und Verbuchung der
Rückstellung, Wertschwankungsreserven und Arbeitgeberbeitragsreser-
ven könnten nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdegegnerin habe
ihnen daher ihre Unterlagen und Buchhaltungen für die Vorsorgewerke so-
wie die Beschwerdegegnerin selber so offenzulegen, dass sie sich ein kon-
kretes Bild über den Sachverhalt und damit auch über ihre allfälligen wei-
teren Ansprüche machen könnten.
Sie hätten keinen Einblick in die von Rechts wegen zu erstellende ge-
trennte Rechnung für das Vorsorgewerk «D._______ AG» gehabt. Sie hät-
ten auch beantragt, die heutige Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
ihnen die vertraglichen und buchhalterischen Unterlagen zur Führung des
Vorsorgewerkes der D._______ AG und der Beschwerdegegnerin für die
Jahre 2012 bis 2015 so offenzulegen, dass diese ein korrektes Bild über
den Teilliquidationsgrund und ihre Ansprüche erlangen könnten. Die Jah-
resberichterstattung und die Rechnung von Sammeleinrichtungen unter-
scheide sich bezüglich Transparenzanforderungen von denjenigen einer
betriebseigenen Vorsorgeeinrichtung. Sammeleinrichtungen müssten je-
des Vorsorgewerk gemäss Art. 48b Abs. 2 BVV 2 informieren. Die Vorsor-
gekommission müsse Informationen, die das Vorsorgewerk betreffen, den
Versicherten auf Anfrage hin schriftlich mitteilen (Art. 48c Abs. 2 BVV 2).
A-1427/2019
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7.1.2 Die Beschwerdegegnerin erklärt in Bezug auf den Vorwurf der Be-
schwerdeführenden, die Unterlagen seien ungenügend, auf ihrer Website
könnten die Geschäftsberichte eingesehen werden. Angaben zu den tech-
nischen Rückstellungen bzw. zur Wertschwankungsreserve seien im An-
hang zur Jahresrechnung per 31. Dezember 2014 enthalten. Die Arbeitge-
berbeitragsreserven würden auf Stufe des Vorsorgewerkes geführt. Die
Rechnungslegung entspreche Swiss GAAP FER 26. Zudem sei der Bericht
der Revisionsstelle, aus dem hervorgehe, dass keine freien Mittel vorhan-
den seien, offengelegt worden. Auf weitergehende Einsicht bestehe kein
gesetzlicher Anspruch. Zudem stünden herausverlangte Akten teilweise
nicht im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand. Insbesondere seien
die von den Beschwerdeführenden einverlangten Unterlagen nicht geeig-
net, einen kollektiven Austritt zu belegen.
7.1.3 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführenden hätten nicht
dargelegt, welche Unterlagen ihnen nicht ausgehändigt worden seien. Es
bestehe kein Anspruch auf eine Offenlegungspflicht, der über Art. 65a und
Art. 86b Abs. 2 BVG hinausgehe. Der Bericht der Revisionsstelle habe be-
stätigt, dass keine freien Mittel vorhanden gewesen seien. Zwar äussere
er sich nicht explizit zu allfälligen (vorsorgewerkspezifischen) Rückstellung
des Vorsorgewerks D._______ AG. Weil aber ohnehin kein kollektiver An-
spruch auf technische Rückstellungen bestehe, sei diese Unklarheit ohne
Bedeutung. Die Aufsichtsbehörde hätte nicht allen Begehren um Offenle-
gung von vertraglichen und buchhalterischen Unterlagen Folge zu leisten,
sondern nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine verfahrensbezogene
Relevanz ergäben. Nachdem die Revisionsstelle bestätigt habe, dass im
Vorsorgewerk «D._______ AG» keine freien Mittel bestanden hätten und
kein kollektiver Austritt vorliege, würden die Beschwerdeführenden nicht
darlegen, warum sie Einblick in die getrennte Rechnung für dieses Vorsor-
gewerk benötigten.
7.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Verfügung, mit welcher
sie das TLR genehmigt hatte, mittlerweile vorgelegt hat (s.a. E. 1.5.4). Den
Beschwerdeführenden wurde unter anderem Einsicht in dieses Dokument
gegeben, weshalb ihr Ersuchen um Einsicht diesbezüglich nunmehr als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
7.3 Das Recht auf Akteneinsicht gibt Verfahrensparteien das Recht, Ein-
sicht in die Verfahrensakten zu nehmen. Das Recht erstreckt sich – mit
wenigen Ausnahmen – auf sämtliche, im Verfahren angelegte Akten
(E. 2.5.2) und nicht nur auf jene, die die Behörde, die die Akten angelegt
A-1427/2019
Seite 28
hat, als relevant betrachtet. Vorliegend geht es den Beschwerdeführenden
jedoch nicht um die Einsicht in die im vorliegenden Verfahren angelegten
Akten, sondern sie verlangen (und verlangten teilweise schon vor der Vor-
instanz) Einsicht in weitere Akten, aus denen sich Informationen ergeben
könnten, welche sie insbesondere für die Berechnung ihrer Ansprüche be-
nötigen würden.
7.4 Zwar verlangen die Beschwerdeführenden die Edition von und Einsicht
in Aktenstücke, in die sie weitgehend auch unabhängig von einem konkre-
ten Verfahren Einsicht erhalten müssten (E. 2.5.5). Aus ihrer Begründung
wird aber ersichtlich, dass sie nicht ihr grundsätzliches Einsichtsrecht in
diese Akten geltend machen, sondern um aufgrund dieser Akten den von
ihnen geltend gemachten Anspruch auf Rückstellungen und Wertschwan-
kungsreserven berechnen zu können. Daher ist ihr Antrag als Antrag auf
Edition von Beweismitteln zu verstehen. Auf das Recht der Destinatäre, in
oben (E. 2.5.5) näher genannte Unterlagen auch unabhängig von einem
konkreten Verfahren Einsicht nehmen zu können, ist daher nicht weiter ein-
zugehen.
7.5 Die von den Beschwerdeführenden herausverlangten Unterlagen
könnten einzig dann für das vorliegende Verfahren relevant sein, wenn das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt wäre, die Beschwerdefüh-
renden seien kollektiv aus dem Vorsorgewerk «D._______ AG» ausgetre-
ten und hätten daher Anspruch auf einen Anteil an den Rückstellungen und
Wertschwankungsreserven. Dann könnten diese Unterlagen nämlich tat-
sächlich der Berechnung dieses Anspruches dienen. In Bezug auf die
freien Mittel hat nämlich bereits der Bericht der Revisionsstelle, der in den
Verfahrensakten liegt und in welchen die Beschwerdeführenden Einsicht
hatten, festgehalten, dass solche freien Mittel vorliegend nicht vorhanden
sind. Darauf durfte die Vorinstanz abstellen (Art. 62a Abs. 1 BVG).
7.6 Da das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Ergebnis kommt,
dass die Beschwerdeführenden nicht kollektiv aus dem Vorsorgewert
«D._______ AG» ausgetreten sind, haben sie auch keinen Anspruch auf
einen Anteil an allfälligen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven.
Unterlagen, mit deren Hilfe sich die Höhe eines solchen Anspruchs berech-
nen liesse, werden demnach nicht benötigt. Diesen liesse sich nichts Ent-
scheidwesentliches entnehmen. Damit ist der Antrag der Beschwerdefüh-
renden, die vertraglichen und buchhalterischen Unterlagen zur Führung
des Vorsorgewerks «D._______ AG» und der Beschwerdegegnerin der
Jahre 2012 bis 2015 (insbesondere auch die Aufsichtsakten bezüglich der
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Seite 29
Prüfung der Jahresrechnungen) seien ihnen so offenzulegen, dass sie ih-
ren Anspruch auf die technischen Rückstellungen und die Wertschwan-
kungsreserve konkret berechnen könnten und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, die gesamten Aufsichtsakten zur Prüfung der Jahresberichtserstattun-
gen der Jahre 2012 bis 2015 zu edieren, in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen (E. 2.5.4).
8.
8.1 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die vorinstanzliche
Verfügung sei an eine am Verfahren nicht beteiligte Person zugestellt wor-
den. Dabei handle es sich um ein Mitglied des Verwaltungsrats jenes Un-
ternehmens, bei dem die Beschwerdeführenden nunmehr angestellt seien,
wobei das Mitglied zugleich Experte für berufliche Vorsorge der Beschwer-
degegnerin sei. Dies stelle allenfalls eine Amtsgeheimnisverletzung dar.
8.2 Die Beschwerdeführenden verbinden ihr diesbezügliches Vorbringen
nicht mit einem Antrag. Da zudem zwar einerseits nicht ersichtlich ist, auf
welcher Grundlage die Verfügung dem Experten für berufliche Vorsorge
zuzustellen wäre, prima vista aber auch keine Amtsgeheimnisverletzung
ersichtlich ist, ist hierauf nicht weiter einzugehen.
9.
9.1 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit das Verfahren nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 7.2). Die Gegenstandslo-
sigkeit betrifft einen untergeordneten Punkt, weshalb es sich erübrigt, in
Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen darauf einzugehen, wer
sie verursacht hat. Sie beeinflusst die Kosten- und Entschädigungsfolgen
nicht.
9.2 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 6'000.-- festzulegen und den unter-
liegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der von diesen einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario).
9.3 Die Beschwerdeführenden haben dem Verfahrensausgang entspre-
chend keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE Abs. 1 e contrario).
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Seite 30
Träger der beruflichen Vorsorge haben praxisgemäss keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung zulasten der Versicherten, damit nicht der im So-
zialversicherungsprozess geltende Grundsatz der Kostenfreiheit zuun-
gunsten der oft sozial schwachen Partei seines Gehalts entleert wird
(vgl. BGE 126 V 143 E. 4; Urteile des BVGer A-141/2017 und A-331/2017
vom 20. November 2018 E. 13.1.2, A-5797/2015 vom 9. August 2017
E. 4.2 m.w.H.).
Der Vorinstanz als «anderer Behörde» gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE steht in
der Regel keine Parteientschädigung zu.
Damit sind im vorliegenden Verfahren keine Parteienschädigungen zuzu-
sprechen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)
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Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegen-
standslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Susanne Raas
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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