Abtei lung I
A-1428/2006
{T 0/2}
Urteil vom 29. August 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Riedo (Vorsitz); Richterin Salome
Zimmermann; Richter Thomas Stadelmann
(Kammerpräsident); Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarz-
torstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
MWST; Bürogemeinschaft (1/1996 - 4/2000).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. X._______, Rechtsanwalt und Notar, ist seit 1. Januar 1995 im Register für
Mehrwertsteuerpflichtige der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
eingetragen. Am 12. April 2001 führte die ESTV beim Steuerpflichtigen
eine Kontrolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob sie für die
Perioden 1. Quartal 1996 bis 4. Quartal 2000 mit Ergänzungsabrechnung
(EA) Nr. 114'505 vom 12. April 2001 eine Steuernachforderung im Betrag
von Fr. 6'126.-- zuzüglich Verzugszins. Die Nachforderung resultierte u.a.
aus “Kosten, die an Dritte in Rechnung gestellt wurden“. Mit Eingabe vom
8. Mai 2001 bestritt der Steuerpflichtige die Nachforderung im Umfang von
Fr. 2'071.50 und machte geltend, die dem Verband schweizerischer
V._______ (Y._______) sowie der Ausgleichskasse der V._______ (AK)
weiterverrechneten Beträge stellten Auslagenersatz im Sinne von
Art. 327a OR dar, denn der Y._______ und die AK seien gleichzeitig seine
Arbeitgeber gewesen. Auf Kosten, die auf die Arbeitgeber überwälzt
werden, sei keine Mehrwertsteuer geschuldet.
B. Die ESTV entschied am 24. Februar 2004, sie habe von X._______ für die
Perioden 1. Quartal 1996 bis 4. Quartal 2000 zu Recht Fr. 6'126.--
Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins nachbelastet. Zur Begründung
trug die Verwaltung vor, der Steuerpflichtige habe mit dem Y._______ und
der AK eine Praxisgemeinschaft gebildet. Fakturiere der Steuerpflichtige
die allgemeinen Kosten der Praxisgemeinschaft den anderen Mitgliedern
im eigenen Namen weiter, werde er zum Erbringer der entsprechenden
Umsätze. Im Gegenzug werde er zum entsprechenden Vorsteuerabzug
berechtigt. Unerheblich sei die Frage, ob er zu den Praxismitgliedern in
einem Arbeitsverhältnis stehe oder nicht.
C. Mit Eingabe vom 23. März 2004 erhob der Steuerpflichtige Einsprache und
bestritt die Nachbelastung im Umfang von Fr. 2'071.50; die vorsorglich
bezahlte Steuer im genannten Betrag sei ihm samt Zins zurückzuerstatten.
Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er sei zum Y._______ und
zur AK in einem Arbeitsvertragsverhältnis gestanden. Mit seinen aus der
freiberuflichen Tätigkeit erzielten Entgelten habe die Weiterbelastung von
Kosten an den Y._______ und die AK nicht das Geringste zu tun. Das
Management der Kanzleigemeinschaft gehöre nicht zu den von ihm als
Rechtsanwalt und Notar angebotenen Dienstleistungen, sondern sei dieser
vorgelagert. Die Arbeitgeber dürften deshalb nicht seinen Kunden
gleichgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Geldflüsse aus der
Kostenumlage mit den Kanzleipartnern Y._______ und AK falle ferner ins
Gewicht, dass beide nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterstanden hätten.
Schliesslich könne er die nachgeforderte Steuer nachträglich nicht mehr
überwälzen, und wenn doch, entstünde eine Doppelbelastung, da die
Mehrwertsteuer in den aufgeteilten Kosten bereits enthalten sei. Es sei aus
diesen Gründen nicht angängig, die Regeln für Kanzleigemeinschaften
nach Verwaltungspraxis unbesehen heranzuziehen.
3D. Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005 wies die ESTV die
Einsprache ab, bestätigte die Steuerschuld in Höhe von Fr. 2'071.50
Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszinsen und stellte fest, der
angefochtene Entscheid sei im Umfang von Fr. 3'596.50 in Rechtskraft
erwachsen. Zur Begründung führte die Verwaltung im Wesentlichen aus,
der Steuerpflichtige sei gegenüber den Leistungserbringern der
„Infrastruktur“, welche für seine selbständige Tätigkeit als Anwalt und
Notar erforderlich gewesen sei, im eigenen Namen als Berechtigter und
Verpflichteter aufgetreten. Der Y._______ und die AK seien eigene
Rechtssubjekte, welche durch den Steuerpflichtigen mit unter seinem
Namen bezogener und vorab aus seiner „Kasse“ bezahlter „Infrastruktur“
ausgestattet worden seien. Die „Weitergabe der Leistung“ sei gegen
Entgelt erfolgt, weshalb ein steuerbarer Umsatz gegeben sei.
E. Am 11. März 2005 reicht X._______ gegen diesen Einspracheentscheid
bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde ein
und stellt den Antrag, den Teilbetrag von Fr. 2'071.50 zuzüglich Zins
wieder gutzuschreiben. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers wird –
soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Die Vorinstanz verzichtet, sich vernehmen zu lassen.
F. Am 24. Januar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Ver-
fahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeits-
halber übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV
der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt,
sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das
VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das
Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell
zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 53 der alten
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV von
1994, AS 1994 1464]). Der Beschwerdeführer hat den Einsprache-
entscheid vom 9. Februar 2005 frist- und auch formgerecht angefochten
(Art. 50 und 52 VwVG). Er ist durch diesen beschwert und zur Anfechtung
berechtigt (Art. 48 VwVG).
1.2 Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren 1996 bis
2000. Die Bestimmungen der alten Mehrwertsteuerverordnung bleiben im
4vorliegenden Fall anwendbar (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 4
Bst. a und b MWSTV). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine
Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 6 Abs. 1 MWSTV).
2.2 Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, auch wenn die
Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland jährlich gesamthaft
Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 17 Abs. 1 MWSTV). Steuerpflichtig sind
insbesondere natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische
Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche
Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter
gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 17 Abs. 2 MWSTV). Unter
diesen Voraussetzungen werden auch einfache Gesellschaften subjektiv
steuerpflichtig, wenn die Gesellschafter unter gemeinsamer Firma gegen
aussen auftreten (statt vieler: Entscheid der SRK vom 14. Juli 2005,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.6
E. 3b/bb, mit zahlreichen Hinweisen; DIETER METZGER, Kurzkommentar zum
MWSTG, Bern 2000, ad Art. 21 Rz. 4).
Wichtige Kriterien für die erforderliche Selbständigkeit sind beispielsweise,
dass die steuerbare Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigenes
wirtschaftliches und unternehmerisches Risiko, in betriebswirtschaftlicher
oder arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit von einem Arbeitgeber
erbracht wird (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom
6. Juli 2006 E. 3, vom 27. Oktober 2000, veröffentlicht in Revue de Droit
Administratif et de Droit Fiscal [RDAF] 2001 II 56 und in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 653 f.; Entscheide der SRK
vom 21. Februar 2000, veröffentlicht in VPB 64.113 E. 3a, vom 23. März
1999, veröffentlicht in VPB 63.91 E. 3b, vom 21. Januar 1997,
veröffentlicht in VPB 64.46 E. 2a). Ob der Leistungserbringer selbständig
im mehrwertsteuerlichen Sinn handelt, ist aber aufgrund der Gesamtheit
der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Angesichts des Wesens
der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer ist der Selbständig-
keitsbegriff eher weit auszulegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1580/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2.2; vgl. DANIEL RIEDO, Vom Wesen der
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechen-
den Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 115, 175).
2.3 Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder nicht, ist
aber nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich,
sondern nach konstanter Rechtsprechung auch dafür, ob der Unternehmer
überhaupt als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer oder -empfänger zu
gelten hat. Denn das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwert-
steuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten im eigenen
Namen auftritt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1341/2006 vom
57. März 2007 E. 2.3.1; Entscheide der SRK vom 4. Dezember 2003,
veröffentlicht in VPB 68.71 E. 2b, vom 15. November 2002, veröffentlicht in
VPB 67.50 E. 2b, vom 21. Januar 1997, veröffentlicht in VPB 64.46 E. 3a
und b). Eine Leistung ist immer der Person zuzurechnen, welche nach
aussen (gegenüber Dritten) so aufgetreten ist, dass sie aus den
Leistungsbeziehungen berechtigt und verpflichtet ist. Das Auftreten im
fremden Namen und für fremde Rechnung schliesst somit die
mehrwertsteuerliche Selbständigkeit aus. Dies gilt auch dann, wenn diese
auf Grund der übrigen Kriterien zu bejahen wäre (Entscheid der SRK vom
24. September 2003, veröffentlicht in VPB 68.54 E. 2a).
2.4 In wessen Namen aufgetreten wird, ist ferner von zentraler Bedeutung
beim mehrwertsteuerlichen Stellvertretungstatbestand von Art. 10
MWSTV. Denn als blosser Vermittler einer Leistung gilt nur, wer diese
ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen tätigt (direkte
Stellvertretung), so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem
Vertretenen und dem Dritten zustande kommt (Abs. 1). Handelt bei einer
Leistung der Vertreter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht
ausdrücklich im Namen des Vertretenen auf (indirekte Stellvertretung), so
liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als auch
zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine mehrwertsteuerliche
Leistung vor (Abs. 2).
Nach der Rechtsprechung ist die Fiktion dieser zwei Umsätze bei der
indirekten Stellvertretung (Leistungserbringer an indirekten Stellvertreter
und indirekter Stellvertreter an eigentlichen Leistungsbezüger) sowohl auf
die Lieferung von Gegenständen als auch auf Dienstleistungen
anwendbar. Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch derjenige als Erbringer
einer Leistung gilt, der sich darauf beschränkt, den Gegenstand oder die
Dienstleistung eines Dritten im eigenen Namen weiter zu fakturieren
(Entscheid der SRK vom 24. September 2003, veröffentlicht in VPB 68.54
E. 2a, mit Hinweisen).
2.5 Der für das Warenumsatzsteuerrecht entwickelte fundamentale Grundsatz
der Einheit der Unternehmung gilt nach konstanter Rechtsprechung auch
im Mehrwertsteuerrecht. Danach bezieht sich die Steuerpflicht auf
sämtliche Umsätze und Betriebszweige des Unternehmens, gleichgültig,
ob die Betriebe eigene Firmennamen tragen, für sich allein Buch führen,
einander Rechnung stellen etc. (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.3 und 3.4.1; Entscheide der SRK vom
5. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.8 E. 2c, vom 31. März 2004,
veröffentlicht in VPB 68.126 E. 3c, vom 4. Dezember 2003, veröffentlicht in
VPB 68.71 E. 2c, vom 23. April 2003, veröffentlicht in VPB 67.123 E. 3b,
vom 15. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.50 E. 2c, vom
21. Februar 2000, veröffentlicht in VPB 64.113 E. 3c; JEAN-MARC
RIVIER/ANNIE ROCHAT PAUCHARD, La taxe sur la valeur ajoutée, Fribourg 2000,
S. 108; für das Warenumsatzsteuerrecht vgl. Urteile des Bundesgerichts
vom 5. Juni 1992, veröffentlicht in ASA 62 694 E. 3a, vom 29 April 1992,
veröffentlicht in ASA 62 700 E. 3b; DIETER METZGER, Handbuch der
Warenumsatzsteuer, Bern 1983, Rz. 162, 213, 714).
62.6 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der
Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die
Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller
Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 26
Abs. 1 und 2 MWSTV).
2.7 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster
Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach
wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundes-
gerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit Hinweisen;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1383/2006 vom 19. Juli 2007
E. 2.5, A-1434/2006 vom 14. Mai 2007 E. 2.3; Entscheide der SRK vom
5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.7 E. 2a, vom 18. November 2002,
veröffentlicht in VPB 67.49 E. 3c/aa; ausführlich: RIEDO, a.a.O., S. 112).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer für die fragliche Zeit nebst
seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar auch als Verbandssekretär
des Y._______ sowie als Kassaleiter der AK tätig. So bildete er zusammen
mit dem Y._______ und der AK am Sitz seiner Kanzlei eine
Bürogemeinschaft. Der Beschwerdeführer bezog auch jene Teile der
allgemeinen Leistungen (Telefon, Post, Büromaterial etc.)
unbestrittenermassen im eigenen Namen, welche für den Y._______ oder
die AK bestimmt waren. Die entsprechenden Kosten, welche der
Beschwerdeführer mit „Infrastrukturaufwand“ bezeichnet, belastete er
wiederum im eigenen Namen an den Y._______ und die AK weiter.
3.2 Indem der Beschwerdeführer die Gegenstände und Dienstleistungen
betreffend die Infrastruktur im eigenen Namen bezog, trat er zweifelsfrei
als mehrwertsteuerlicher Leistungsempfänger gegenüber den Lieferanten
auf (E. 2.3 hievor). Verrechnet er die nämlichen Leistungen wiederum im
eigenen Namen an den Y._______ und die AK weiter, gilt er diesbezüglich
aus mehrwertsteuerlicher Sicht ebenfalls als Leistungserbringer (E. 2.2 –
2.4 hievor). Damit einem Steuerpflichtigen eine Leistung
mehrwertsteuerlich zuzurechnen ist, braucht er diese nicht zwingend auch
physisch selbst zu erbringen. Es genügt, dass er sich – wie in casu der
Beschwerdeführer – mit allen Eigenschaften eines Steuerpflichtigen in die
Umsatzkette einfügt und dabei nicht als blosser Vermittler (direkter
Stellvertreter des Leistungserbringers) auftritt (E. 2.4 hievor; Entscheid der
SRK vom 24. September 2003, veröffentlicht in VPB 68.54 E. 2a, mit
Hinweisen).
Als blosser Vermittler kann der Beschwerdeführer unter keinen Umständen
gelten. Weder ist ersichtlich noch vermag er darzutun, dass er
ausdrücklich im Namen und für Rechnung der („vertretenen“) Lieferanten
auftrat. Vielmehr ist aus mehrwertsteuerlicher Sicht von vornherein
ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer als blosser Vermittler der
fraglichen Leistungen gelten kann, wenn er diesbezüglich selbst im
eigenen Namen auftrat (E. 2.4 hievor; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.4.3). Nur am Rande sei
7angemerkt, dass das „ausdrückliche Auftreten des Vermittlers im Namen
und für Rechnung des Vertretenen“ eine materiellrechtliche Gültigkeitsvor-
aussetzung für die Annahme einer mehrwertsteuerlichen Vermittlung
bildet. Die Anwendbarkeit der sogenannten „Pragmatismusbestimmung“
von Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über
die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201), welche sich lediglich auf
Formmängel bezieht, steht hier folglich ausser Frage (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.4.3).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführer für die
fraglichen Leistungen, die er an den Y._______ und die AK
weiterverrechnete, die Mehrwertsteuerpflicht trifft.
3.3 Es bleibt auf die Argumente des Beschwerdeführers einzugehen, soweit
sie durch die voranstehenden Erwägungen nicht bereits ausdrücklich oder
implizite widerlegt sind.
3.3.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe als Anwalt und Notar zusammen
mit dem Y._______ und der AK eine einfache Gesellschaft gebildet. Diese
Gesellschaft – und nicht er selbst – habe, vertreten durch ihn als
geschäftsführenden Partner, die Kostenanteile dem Y._______ und der AK
in Rechnung gestellt. Die einfache Gesellschaft sei nicht subjektiv
steuerpflichtig gewesen. Im Übrigen bildeten die Leistungen im Rahmen
der Kostenumlage Auslagenersatz nach Art. 537 Abs. 1 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Es könne unter
diesen Gegebenheiten nicht angehen, dass die fraglichen Leistungen ihm
selbst zugerechnet werden.
Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen wäre, die
Bürogemeinschaft, bestehend aus ihm selbst in der Funktion als Anwalt
und Notar sowie dem Y._______ und der AK, habe zivilrechtlich eine
einfache Gesellschaft gebildet, könnte er nichts zu seinem Vorteil ableiten.
Erforderlich wäre nämlich, dass auch die einfache Gesellschaft als solche
im eigenen Namen die Leistungen der Lieferanten entgegengenommen
hätte, genauso wie sie diese im eigenen Namen (der einfachen
Gesellschaft) an den Y._______ und die AK hätte weiterfakturieren
müssen. Weder ist ein solches Auftreten im eigenen Namen einer
allfälligen einfachen Gesellschaft aus den Akten ersichtlich noch vermag
es der Beschwerdeführer zu belegen. Für das Mehrwertsteuerrecht gilt,
dass eine einfache Gesellschaft, welche nicht nach aussen auftritt (stille
Gesellschaft, reine Innengesellschaft), nicht mehrwertsteuerliche
Leistungserbringerin werden kann (statt vieler: Entscheid der SRK vom 24.
September 2003, veröffentlicht in VPB 68.54 E. 2b, mit Hinweisen; vgl.
auch E. 3d, wo eben gerade anders als in casu die Bürogemeinschaft von
Anwälten als einfache Gesellschaft die Vorleistungen im eigenen Namen
bezog und diese ebenso im eigenen Namen an die einzelnen Anwälte
weiterreichte).
3.4 Der Beschwerdeführer hält ferner dafür, er sei zum Y._______ und zur AK
in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Insofern seien die mit diesem
Arbeitsvertrag zusammenhängenden Infrastrukturkosten
8mehrwertsteuerlich nicht von Bedeutung. Überdies habe die Aufteilung der
gemeinschaftlichen Kosten mit seiner freiberuflichen Tätigkeit als
Rechtsanwalt und Notar überhaupt nichts zu tun. Eine Aufrechnung sei
aus diesen Gründen unzulässig.
Der Beschwerdeführer verstrickt sich in Widersprüche, wenn er einerseits
vorträgt, die Leistungen im Rahmen der Kostenumlage in der einfachen
Gesellschaft bildeten Auslagenersatz nach Art. 537 Abs. 1 OR (E. 3.3.1
hievor), und demgegenüber nun geltend macht, die Kostenumlage beträfe
das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Y._______ bzw. der AK und
sie stelle Auslagenersatz dar, diesmal gemäss Art. 327a Abs. 1 OR
(Schreiben an die ESTV vom 8. Mai 2001; vgl. auch Beschwerdeschrift
S. 5 Ziff. 7).
Abgesehen davon ist die Frage, ob es sich bei den an den Y._______ und
die AK verrechneten Kosten um Ansprüche im Sinne von Art. 537 Abs. 1
OR handelt, in casu bereits deshalb irrelevant, weil eine allfällige einfache
Gesellschaft nicht im eigenen Namen aufgetreten ist (E. 3.3.1 hievor).
Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die fraglichen Kosten in zivilrechtli-
cher Hinsicht Auslagenersatz gemäss Art. 327a OR im Arbeitsverhältnis
darstellen. Mehrwertsteuerlich ist einzig massgebend, dass sich der
Beschwerdeführer für die Leistungen betreffend Infrastruktur als mit allen
Eigenschaften eines Steuerpflichtigen in die Umsatzkette zwischen die
Lieferanten einerseits und den Y._______ bzw. die AK andererseits
einfügte (E. 3.2 hievor). Dass er daneben in einem Arbeitsverhältnis zum
Y._______ sowie der AK stand und dafür Lohn bezog und allenfalls gar
allfällige Auslagen ersetzt erhielt, ist unter diesen Umständen im Steuer-
justizverfahren irrelevant.
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, die Aufteilung der
Kosten habe mit seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar überhaupt
nichts zu tun, ist ihm der Grundsatz der Einheit der Unternehmung
entgegenzuhalten. Danach bezieht sich die Steuerpflicht auf sämtliche
Umsätze und Betriebszweige des Unternehmens (E. 2.5 hievor). Einer der
Betriebszweige des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Anwalt und
Notar besteht in den in Rede stehen „Infrastrukturleistungen“, die er im
eigenen Namen erbringt, wenngleich in untergeordnetem Masse.
3.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es falle ins Gewicht,
dass er mit dem Saldosteuersatz abrechnete und deshalb die Vorsteuer
auf den weitergereichten Leistungen nicht habe abziehen dürfen. Da er
überdies die nachgeforderte Steuer nicht mehr überwälzen könne, erleide
er einen Verlust. Hätte er aber die Steuer überwälzt, wäre der Y._______
und die AK doppelt belastet gewesen, einmal durch jene Steuer, die in den
Kosten enthalten gewesen sei, und einmal durch die überwälzte Steuer.
Diese Argumentationsweise geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Sowohl die
Abrechnungsart (Saldosteuersatz) als auch die Form der Geschäftsbezie-
hungen innerhalb der Bürogemeinschaft bzw. mit dem Y._______ und der
AK hat der Beschwerdeführer selber gewählt. Nach ständiger Praxis hat
9sich der Steuerpflichtige auf die von ihm vorgenommene formelle
Gestaltung seiner Rechtsbeziehungen behaften zu lassen. Es kann somit
keine Rolle spielen, ob er eine steuerlich günstigere Gestaltung hätte
wählen können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1689/2006 vom
13. August 2007 2007 E. 2.4, mit zahlreichen Hinweisen, A-1439/2006
vom 18. Juni 2007 E. 2.5). Überdies kann sich im Steuerjustizverfahren
der Steuerpflichtige nach konstanter Rechtsprechung nicht mit Erfolg
gegen eine Steuernachforderung wehren mit dem Einwand, er könne die
nacherhobene Steuer nicht mehr auf den Leistungsbezüger überwälzen,
auch wenn die Mehrwertsteuersystematik auf die Überwälzbarkeit der
Steuer ausgerichtet ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.4.4). Die Überwälzung ist aus-
drücklich der Privatautonomie übertragen und somit dem hoheitlichen,
staatlichen Handeln entzogen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni
2003, veröffentlicht in ASA 74 680). Der Beschwerdeführer ist auf den
Zivilrechtsweg zu verweisen (Art. 28 Abs. 6 MWSTV). Mit der Behauptung,
der Y._______ und die AK würden zweifach mit Mehrwertsteuer belastet,
geht der Beschwerdeführer von der hypothetischen Annahme aus, er habe
die nachgeforderte Steuer überwälzt. Da das Bundesverwaltungsgericht
nur den vorliegenden Sachverhalt zu beurteilen hat, kann letztlich
dahingestellt bleiben, wie es sich mit diesem Vorbringen verhält.
Angemerkt sei an dieser Stelle einzig, dass der Endverbraucher im
Ergebnis immer dann eine höhere Steuer trägt, als es der anwendbare
Steuersatz auf der Endstufe eigentlich verlangen würde, wenn dem
Steuerpflichtigen – aus welchen Gründen auch immer – der
Vorsteuerabzug teilweise oder ganz verwehrt ist (vgl. beispielsweise Art.
13 MWSTV) und er die anfallende Vorsteuer dennoch (verdeckt)
überwälzt. Tritt dieses Phänomen ein, kann der Steuerpflichtige gegenüber
dem Fiskus keine Vorteile ableiten mit der Rüge, der Endverbraucher
werde mit einer zu hohen Steuer belastet. Im Übrigen verkennt der
Beschwerdeführer, dass die Saldosteuer-satzmethode die Vorsteuer
anteilsmässig berücksichtigt (vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS
A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003,
S. 518) und deshalb die behauptete höhere Steuerbelastung seiner
Leistungsempfänger ohnehin in Zweifel zu ziehen wäre.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an den
Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a
contrario).
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 500.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. _______) (mit Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit
einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen
Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. m und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110).
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