B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1428/2013
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bun-
dessteuer (EEK),
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlass der direkten Bundessteuer.
A-1428/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: der Steuerpflichtige bzw. der Beschwerdefüh-
rer) wurde für die direkte Bundessteuer des Jahres 2003 mit einer Steuer
von Fr. 11'146.50 rechtskräftig veranlagt. Mit Gesuch vom 18. August
2008 beantragte er beim Steueramt des Kantons B._______ einen voll-
ständigen Erlass dieser Steuer.
B.
Die für das Gesuch zuständige Eidgenössische Erlasskommission für die
direkte Bundessteuer (EEK) wies das Gesuch mit Entscheid vom
28. Februar 2013 ab, wobei jedoch der bis zum Datum des Entscheids
aufgelaufene Verzugszins erlassen wurde.
C.
Mit Eingabe vom 18. März 2013 erhob der Steuerpflichtige Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids.
Mit Eingabe vom 26. März 2013 stellt der Beschwerdeführer zudem ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht namentlich gestützt auf Unterlagen, welche der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 13. Mai 2013 auf entsprechende Aufforderung hin ein-
gereicht hatte (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Mai 2013), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 beantragt die EEK die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde.
F.
Soweit entscheidrelevant wird auf die Begründung der Eingaben an das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erwägungen näher eingegan-
gen.
A-1428/2013
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f
VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfah-
ren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die subjektive Beweislast besteht in der Verpflichtung einer Partei, ei-
ne Tatsache zu beweisen. Die in Betracht fallende Prozesspartei hat die
zur Beweisführung geeigneten Beweismittel zu nennen und allenfalls zu
beschaffen (sog. Beweisführungslast; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LO-
CHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 453 f.). Dementsprechend muss das Erlassgesuch mit den nötigen
Beweismitteln schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-
steuer [DBG, SR 642.11]). Überdies obliegt dem Gesuchsteller im Rah-
men seiner Verfahrenspflichten, den Erlassbehörden Auskunft über seine
wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Art. 18 der Verordnung des Eid-
genössischen Finanzdepartements [EFD] vom 19. Dezember 1994 über
die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steu-
ererlassverordnung, SR 642.121]; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 1.2, A-430/2012 vom
27. Juli 2012 E. 1.2).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG). Jedoch ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Viel-
mehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen er-
mittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu
ergänzen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsge-
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richts A•3888/2013 vom 18. November 2013 E. 1.3, A-430/2012 vom
27. Juli 2012 E. 1.3, A•3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.2, A-7164/2007
vom 3. Juni 2010 E. 1.5, A-310/2009 vom 7. Mai 2010 E. 1.4).
2.
2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Be-
zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung
eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge
ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). Diese Be-
stimmung wird in der Steuererlassverordnung konkretisiert.
2.2
2.2.1 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen
ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffent-
liche Vermögen vermindert wird (MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der
Steuerforderung, Zürich 2012, S. 188).
2.2.2 Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und
dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Per-
son beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuer-
pflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen
(Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies bedeutet, dass auch bei Vor-
liegen einer Notlage (vgl. unten E. 2.6) von einem Erlass abgesehen wer-
den muss, wenn die Mittel der steuerpflichtigen Person in absehbarer Zeit
nicht zur Befriedigung der Gläubiger ausreichen werden. Bei einem Ver-
zicht der Steuerbehörden würde in so einem Fall nämlich nicht sie selbst
profitieren, sondern primär ihre übrigen Gläubiger, welche beim Zugriff auf
das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten verlieren
würden. Dies widerspräche Ziel und Zweck des Steuererlasses (statt vie-
ler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3888/2013 vom 18. No-
vember 2013 E. 2.2.2, A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.2.2,
A•3232/2011 vom 23. April 2012 E. 2.2.2; vgl. MARTIN ZWEIFEL/HUGO CA-
SANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich
2008, § 31 N. 16).
2.2.3 Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der „Person“ des
Steuerschuldners: Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder
volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz ge-
fährdet werden (BVGE 2009/45 E. 2.2). Aus Gründen der rechtsgleichen
Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
A-1428/2013
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muss der Steuererlass aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter
bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann (vgl. MICHAEL
BEUSCH, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl., Basel 2008 [Komm. DBG], N. 6 zu
Art. 167 DBG). Ein Erlass ist ausnahmslos nur dann zulässig, wenn er
gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbesondere ein "gna-
denweiser" Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus (vgl. MICHAEL
BEUSCH, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Kommentar zum
Zollgesetz [ZG], Bern 2009, N. 17 zu Art. 86 ZG).
2.2.4 Sind die objektiven (vgl. E. 2.3 f.) und subjektiven (vgl. E. 2.5 ff.)
Voraussetzungen erfüllt, so besteht gemäss klarem Wortlaut von Art. 2
Abs. 1 Steuererlassverordnung und gemäss ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf
dessen Gewährung (vgl. BVGE 2009/45 E. 2.2; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 2.2.4,
A•430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.2.4, A-7668/2010 vom 22. September
2011 E. 2.2, A-5975/2007 vom 28. Juni 2010 E. 2.2, alle auch zum Fol-
genden).
2.3 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum
Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann nur erfol-
gen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig fest-
gesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2
Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen; PIERRE CURCHOD,
in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct – Commentaire
de la loi sur l'impôt fédéral direct, Basel 2008, N. 1 und 15 zu Art. 167
DBG). Im Erlassverfahren ist demnach ausschliesslich zu prüfen, ob die
gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem sol-
chen Verfahren kann es nicht um die Revision der Veranlagung und um
die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlass-
verordnung). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere
nachzuprüfen (BVGE 2009/45 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 2.3; vgl. FELIX RICHNER/WALTER
FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum
DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 3 zu Art. 167 DBG; BEUSCH, Komm. DBG,
N. 7 und 12 f. zu Art. 167 DBG).
2.4 Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nachsteu-
ern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder
Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverordnung). Die Auf-
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zählung ist abschliessend (vgl. BEUSCH, Komm. DBG, N. 10 zu Art. 167
DBG).
2.5 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass
der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das
Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG,
oben E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte
gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand
sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (vgl. BEUSCH,
Komm. DBG, N. 13 zu Art. 167 DBG).
2.6
2.6.1 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung – das Vorliegen einer
Notlage – wird in Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung konkretisiert
(BVGE 2009/45 E. 2.6, auch zum Folgenden).
2.6.2 Demnach liegt eine solche vor, wenn der ganze geschuldete Betrag
in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuer-
pflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis
dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebens-
haltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollum-
fänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung).
Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es unerheblich,
aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte
Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Dieser Vorbe-
halt bezieht sich – entgegen der zu unpräzisen Nennung – nur auf Art. 10
Abs. 2 Steuererlassverordnung (zu dieser Bestimmung sogleich E. 2.6.3;
vgl. BEUSCH, Komm. DBG, N. 14 zu Art. 167 DBG). Mögliche Ursachen
für eine derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 Steuerer-
lassverordnung genannt. Dazu gehört unter anderem eine wesentliche
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen
Person seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, zu-
folge längerer Arbeitslosigkeit, drückender Familienlasten oder Unter-
haltspflichten (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Steuererlassverordnung). Weiter wird
auch eine starke Überschuldung als Folge von ausserordentlichen Auf-
wendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für
die die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat, als Ursache ge-
nannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Steuererlassverordnung).
A-1428/2013
Seite 7
2.6.3 Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die
Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuererlass-
verordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor,
als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannten – insbesonde-
re geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkredit-
schulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw. – so ist ein
Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger in jedem Fall aus-
geschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie
andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten
(Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. auch BEUSCH, Komm. DBG,
N. 15 f. zu Art. 167 DBG). Durch das Erfordernis eines gleichwertigen
Verzichts der übrigen Gläubiger wird dem Grundsatz von Art. 1 Abs. 1
Steuererlassverordnung, wonach ein Steuererlass nicht den anderen
Gläubigern zugutekommen darf, Rechnung getragen (vgl. E. 2.2.2). Bei
einem gleichwertigen Verzicht tragen sämtliche Gläubiger gleichermas-
sen zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners bei, womit
auch ausschliesslich dieser von einem Erlass profitiert.
2.6.4 Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass
die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder sich
gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen können muss
(vgl. BEUSCH, Komm. DBG, N. 17 zu Art. 167 DBG).
2.7
2.7.1 Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung ver-
langt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige
Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht
scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend
(vgl. BEUSCH, Komm. DBG, N. 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kriteri-
um der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners
bzw. der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem Aspekt der gros-
sen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billig-
keitserwägungen (BVGE 2009/45 E. 2.7; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31
N. 13 und 19).
Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder sich
aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu,
wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person
durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch
den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Un-
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Seite 8
glücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (BVGE 2009/45 E. 2.7.1; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-3888/2013 vom 18. November
2013 E. 2.7.1, A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.7.1, A-6866/2008 vom
2. März 2011 E. 2.8, A-4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 2.7.1; ZWEI-
FEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 14).
2.7.2 Da die zu einem Erlass berechtigende Notlage nicht den Bezug von
Sozialhilfe voraussetzt (vgl. E. 2.6.4), schliesst das Vorhandensein von
Vermögen die Gewährung eines Erlasses nicht von vornherein aus. Ein
Steuererlass kann daher gewährt werden, bevor die letzten Ersparnisse
der gesuchstellenden Person aufgebraucht sind. Dies gilt insbesondere
für nicht erwerbstätige Gesuchstellende (vgl. RICHNER/FREI/KAUF-
MANN/MEUTER, a.a.O., N. 21 zu Art. 167 DBG). Die Nichtgewährung eines
Erlasses würde eine grosse Härte bedeuten, wenn die Belastung oder
Verwertung des zum Verkehrswert berechneten Vermögens nicht zumut-
bar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies ist etwa dann
der Fall, wenn ältere Steuerpflichtige ohne Erwerbseinkünfte und anderes
Vermögen ihr selbstbewohntes und (weitgehend) hypothekenfreies
Wohneigentum belasten oder veräussern müssten (vgl. BEUSCH, Komm.
DBG, N. 19 zu Art. 167 DBG; CURCHOD, a.a.O., N. 13 zu Art. 167 DBG).
Handelt es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil
der Altersvorsorge, kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden.
Anwartschaften und nicht frei verfügbare Austrittsleistungen gemäss dem
Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der be-
ruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeits-
gesetz, FZG, SR 831.42) bleiben bei der Vermögensberechnung unbe-
rücksichtigt (Art. 11 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. zum Ganzen Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-3888/2013 vom 18. November
2013 E. 2.7.2, A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.7.2, A-7164/2007 vom
3. Juni 2010 E. 2.6 f.).
2.8 Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirt-
schaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen.
Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Ent-
scheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich
das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3
Abs. 1 Steuererlassverordnung; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER,
a.a.O., N. 22 zu Art. 167 DBG; BEUSCH, Komm. DBG, N. 27 zu Art. 167
DBG).
A-1428/2013
Seite 9
Die Behörde hat zu prüfen, ob für die steuerpflichtige Person Ein-
schränkungen der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewe-
sen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die
Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungs-
rechtlichen Existenzminimums (gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1])
sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen (Art. 3 Abs. 2 Steu-
ererlassverordnung); mit anderen Worten werden nur die notwendigen
Lebenshaltungskosten berücksichtigt. Wäre der steuerpflichtigen Person
im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen,
so ist dies im Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 Steuerer-
lassverordnung).
3.
3.1 In seiner Eingabe 18. März 2013 verlangt der Beschwerdeführer
sinngemäss eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids und die
Aufhebung desselben.
3.2
3.2.1 Mit Entscheid vom 28. Februar 2013 hat die EEK festgestellt, dass
sich der Steuerpflichtige zwar in einer Notlage im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Steuererlassverordnung befinde. Ein Steuererlass sei jedoch mangels ak-
tenkundiger Forderungsverzichte oder sonstiger Sanierungsvereinbarun-
gen betreffend Ansprüche von anderen Gläubigern ausgeschlossen. Es
komme hinzu, dass die Erfüllung der vorliegenden Steuerschuld den Be-
schwerdeführer nicht in den Ruin treibe und zudem zur Zeit offen sei, ob
sowie gegebenenfalls in welchem Umfang er Renten der Invalidenversi-
cherung erhalten werde.
Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung entge-
gen, es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb ihm trotz des fehlenden Ein-
kommens und einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit kein Steuerer-
lass gewährt werde. Da ein finanzieller Ruin erwiesenermassen unmittel-
bar bevorstehe, sei eine Notlage gegeben.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 hält die Vorinstanz an ihrer
Auffassung fest. Ergänzend führt sie insbesondere aus, angesichts von
Schulden in der Höhe von über Fr. 110'000.- würde ein Steuererlass kei-
ne wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Be-
schwerdeführers bewirken.
A-1428/2013
Seite 10
3.2.2 Gemäss den Angaben, welche der Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege machte,
verfügt er über kein monatliches Einkommen, erzielt seine Ehefrau ein
Einkommen von rund Fr. 2'400.- (inkl. Kinderzulagen) und wird die Fami-
lie überdies von der Schwiegermutter mit einem monatlichen Betrag von
rund Fr. 1'000.- unterstützt. Wie in der Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2013 ausgeführt, wird die Richtigkeit der
Angaben hinsichtlich des erzielten Einkommens aus Arbeitserwerb bzw.
eines allfälligen Ersatzeinkommens durch die Schlussrechnung der
Staats- und Gemeindesteuern 2012, das Lohnblatt der Ehefrau vom März
2013 sowie den Aussteuerungsbescheid an den Beschwerdeführer der
Arbeitslosenkasse C._______ vom 18. Dezember 2012 gestützt. Mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten ist davon auszugehen, dass
diese Angaben nach wie vor zutreffen. Insbesondere besteht kein Anlass
für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich Leistun-
gen aus der Invalidenversicherung zugesprochen wurden.
In Bezug auf seine Vermögensverhältnisse gab der Beschwerdeführer –
ebenfalls im Kontext seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege –
an, über kein Vermögen zu verfügen, sondern vielmehr in der Höhe von
Fr. 116'000.- verschuldet zu sein. Dabei legte er einen aktuellen Betrei-
bungsregisterauszug vom 19. April 2013 bei, dem zu entnehmen ist, dass
gegen ihn zwölf Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 113'315.60 offen
sind. In der Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2012 ist
in Überstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers kein Vermö-
gen ausgewiesen. Auch ohne entsprechende Kontoauszüge ist vor die-
sem Hintergrund hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer über
kein Vermögen verfügt (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 21. Mai 2013).
Mit Blick auf die aufgezeigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse
erscheint der Beschwerdeführer als offensichtlich nicht in der Lage, die
für das Jahr 2003 geschuldete direkte Bundessteuer zu bezahlen. Dies ist
zwischen den Parteien denn auch unbestritten.
3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die soeben
dargelegte finanzielle Situation für den Beschwerdeführer belastend wirkt.
Indessen muss aber auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerde-
führer erhebliche Schulden hat. Allein die auf Verlustscheine entfallenden,
sich unbestrittenermassen aus Forderungen öffentlicher und teilweise pri-
vater Gläubiger zusammensetzenden Schulden belaufen sich auf insge-
A-1428/2013
Seite 11
samt Fr. 113'315.60 (vgl. E. 3.2.2 hiervor und E. 4.3 des angefochtenen
Entscheids). Es ist offensichtlich, dass ein Erlass der direkten Bundes-
steuer des Jahres 2003 nicht zu einer langfristigen und dauernden Sanie-
rung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers beitragen würde.
Bei der genannten Schuldenlast ist selbst unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass dem Beschwerdeführer möglicherweise noch Leistun-
gen aus der Invalidenversicherung zugesprochen werden, davon auszu-
gehen, dass der beantragte Steuererlass einzig den übrigen Gläubigern
zugutekommen würde. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass
diese Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet haben. Ihre Quote bei
allfälligen Zahlungen des Schuldners würde sich somit durch den Steuer-
erlass entsprechend erhöhen. In einem solchen Fall ist es dem Staat auf-
grund des klaren Wortlauts von Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung so-
wie der ständigen Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 2.2.2 und E. 3.6,
A•430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.2.2 und E. 3.2.4; vorn E. 2.2.2) nicht
möglich, auf den Bezug der Steuern zu verzichten.
3.2.4 Angesichts der festgestellten Überschuldung des Beschwerdefüh-
rers ist ein Steuererlass ausgeschlossen.
4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ver-
fahrensausgang wären dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
grundsätzlich sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil
ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 die unentgeltli-
che Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
A-1428/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Versand: