Abtei lung I
A-1429/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 0 7
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
A._______,
vertreten durch _______
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWSTG (1.Quartal 2001 bis 2. Quartal 2003);
Ermessenseinschätzung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1429/2006
Sachverhalt:
A. A._______ führt in Y._______ ein Coiffeurgeschäft für Damen und
Herren. Das Geschäftslokal befindet sich in den Räumlichkeiten des
Einfamilienhaus der Familie. Eine solche Einzelfirma wird deshalb
auch als "Kellercoiffeurgeschäft" bezeichnet. Vor dem Umzug im Jahr
1999 in das Einfamilienhaus mit neu zwei Kundenstühlen, arbeitete sie
in der Mitwohnung der Familie, wo sie über einen einzigen Waschplatz
verfügte.
B. Anlässlich einer Kontrolle an Ort und Stelle durch die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) an diversen Tagen im Jahr
2003 wurde bei A._______ eine mangelhafte Buchführung festgestellt.
Aufgrund des Umstandes, dass die verbuchten Materialeinkäufe
gemessen an den ausgewiesenen Umsätze sehr hoch waren, wurde
ermessensweise eine Umsatzkalkulation vorgenommen. Da gestützt
auf diese Berechnung die für die Mehrwertsteuerpflicht massgebende
Umsatzgrenze von Fr. 75'000.-- überschritten wurde, trug die ESTV
A._______ per 1. Januar 1998 im Register der Steuerpflichtigen ein
und forderte für die Jahre 1998 bis 2000 die Mehrwertsteuer nach (EA
Nr. 275'761). Für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal
2003 (Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2003) forderte die
ESTV mit EA Nr. 275'762 vom 20. Oktober 2003 Fr. 24'885.--
zuzüglich Verzugszins nach.
C. A._______ liess ihre Steuerpflicht mit Schreiben vom 7. November
2003 bestreiten. Mit Entscheiden vom 10. Dezember 2003 bestätigte
die ESTV ihre Steuerforderungen.
D. Dagegen liess A._______ am 14. Januar 2004 Einsprachen
erheben. Die Steuerpflicht von A._______ wurde bestritten und das
gewählte Vorgehen der ESTV bei der Umsatzkalkulation gerügt. Die
von der ESTV geschätzten Umsätze liessen sich von einer
"Kellercoiffeuse" im Allgemeinen und von A._______ im Speziellen
aufgrund des Platzangebotes und der geleisteten Arbeitszeit nicht
erreichen.
Nachdem die ESTV A._______ aufgefordert hatte, zur Berechnung der
abzugsfähigen Vorsteuern die notwendigen Unterlagen einzureichen,
hiess die ESTV am 8. Februar 2005 die Einsprache betreffend die
Jahre 1998 bis 2000 im Wesentlichen mit der Begründung gut,
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aufgrund der vergleichsweise niedrigen Preise der Beschwerdeführerin
erhöhe sich prozentual der Materialaufwand am Gesamtumsatz. Der
auf dieser erhöhten Basis ermessensweise kalkulierte Umsatz
erreiche die Umsatzgrenze nicht. Mit Entscheid desselben Datums
erklärte sie A._______ jedoch ab dem 1. Januar 2001 für
steuerpflichtig. Die Einsprache betreffend das 1. Quartal 2001 bis zum
2. Quartal 2003 wurde im Umfang von Fr. 4'028.50 für anzurechnende
Vorsteuern gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen und die
Steuer in Höhe von Fr. 20'856.50 zuzüglich Verzugszins nachgefordert.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die
Buchführung verschiedene gravierende Mängel aufweise und der
Materialanteil am ausgewiesenen Umsatz ohne erkennbaren Grund
massiv über den Erfahrungswerten liege. Eine
Ermessenseinschätzung sei deshalb gerechtfertigt gewesen. Bei der
Umsatzkalkulation habe die ESTV den Materialaufwand auf 15% des
Umsatzes (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt. Dies ergab kalkulierte
Nettoumsätze von Fr. 168'293.-- im Jahr 2001; Fr. 106'093.-- im Jahr
2002 und Fr. 53'047.-- im Halbjahr 2003. Ein höherer Materialanteil sei
u.a. auch aufgrund der Preiserhöhung der Beschwerdeführerin ab
2000 nicht angezeigt. Den erzielten Umsatz habe A._______ ohne
Weiteres eventuell mit aushilfsweise beschäftigten Mitarbeiterinnen
erzielen können. Nach dem Umzug ins Einfamilienhaus hätten
schliesslich neu zwei Waschplätze zur Verfügung gestanden.
E. Mit Eingabe vom 11. März 2005 liess A._______
(Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) erheben, mit dem Begehren, der
Einspracheentscheid der ESTV vom 8. Februar 2005 sei bezüglich der
Steuerpflicht und der auferlegten Steuerforderung aufzuheben; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurden
weitgehend dieselben Argumente vorgebracht wie vor der Vorinstanz.
Da die massgeblich erzielten Umsätze aus den vorhandenen
Aufzeichnungen ohne Weiteres ersichtlich seien (Fr. 51'875.-- im Jahr
2001; Fr. 40'573.-- im Jahr 2002; Fr. 51'270.-- im Jahr 2003), bleibe für
eine Ermessensveranlagung kein Raum. Im Eventualfall werde geltend
gemacht, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, auf welche
Erfahrungswerte sie sich zur Berechnung des "astronomisch hohen"
Netto-Umsatzes gestützt habe. Es werde bestritten, dass der
angewendete Materialanteil von 15% für vergleichbare Betriebe
realistisch bzw. für den vorliegenden Fall zutreffend sei. Die
Beschwerdeführerin habe zudem – bis auf wenige Wochen, während
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der sie zwei Anlehrtöchter beschäftigt habe – zu keiner Zeit
Angestellte gehabt. Neben der Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemannes
und der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter habe die
Beschwerdeführerin nicht mehr als zu 50% ihrer Erwerbstätigkeit
nachgehen können. Die mehrwertsteuerliche Umsatzlimite habe sie
schon deshalb und aufgrund ihrer niedrigen Preise gar nie erreichen
können.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2005 schloss die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde. Der von der Beschwerdeführerin
angegebene Materialanteil liesse sich selbst bei verschwenderischem
Umgang mit den Produkten unmöglich erreichen. Die
Beschwerdeführerin habe weder Produkte vernichtet noch an
Berufskolleginnen weiter gegeben. Entweder habe sie mehr als den in
den Büchern festgehaltenen Umsatz erzielt oder die Saloneinrichtung
an eine andere Coiffeuse vermietet (sog. "Stuhlvermietung"). Was
auch immer zutreffe, eine kalkulatorische Umsatzermittlung sei
unabdingbar. Zur Stützung ihres Standpunktes, dass sie ihr
pflichtgemässes Ermessen nicht überschritten habe, legte die ESTV
ein Spezialdossier mit ihren Erfahrungszahlen ausschliesslich zu
Handen der SRK ein.
G. Mit Replik vom 11. Juli 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Begehren fest. Insbesondere bezüglich der Erfahrungszahlen brachte
sie vor, diese hätten keinerlei Beweiswert und seien aus dem Recht zu
weisen. Andernfalls sei das vertrauliche Dossier der
Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht auszuhändigen und ihr die
Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. In ihrer Duplik vom
5. September 2005 bestätigte die ESTV den Antrag auf Abweisung der
Beschwerde. Sie beantragte, das Spezialdossier sei der
Beschwerdeführerin nicht zur Akteneinsicht vorzulegen; sollte die SRK
zu einem anderen Schluss kommen, verlange sie den Erlass eines
anfechtbaren Zwischenentscheides. Mit Zwischenverfügung vom
18. Oktober 2005 entschied die SRK, das vertrauliche Dossier sei in
anonymisierter Form (Ausblenden je der Kolonnen "MWST-N°", "Ort",
"Bemerkungen") dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur
Kenntnisnahme zuzustellen; es wurde Möglichkeit eingeräumt, innert
Frist dazu Stellung zu nehmen.
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Die von der ESTV dagegen beim Bundesgericht eingelegte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. Oktober 2005 wurde mit
Entscheid vom 21. November 2006 abgewiesen.
H. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 wurde das vertrauliche
Spezialdossier der Beschwerdeführerin in anonymisierter Form zur
Kenntnisnahme zugestellt und Frist zur Stellungnahme gesetzt.
I. Per 31. Dezember 2006 hat die SRK die Verfahrensakten dem
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung der Sache
übergeben.
J. Nach gewährten Fristverlängerungen hielt die Beschwerdeführerin
in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2007 an ihren bisherigen
Vorbringen fest. Insbesondere bestritt sie die Relevanz und
Tauglichkeit der Erfahrungszahlen und Statistiken der ESTV.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) am 1. Januar 2007 die bei der SRK hängigen Rechtsmittel,
sofern es zuständig ist und keine Ausnahme vorliegt; die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 31 bis Art. 33 und Art. 53
Abs. 2 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Vorliegend ist keine Ausnahme gegeben und gegen den
Entscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 32 e contrario und Art. 33
Bst. d VGG). Dieses ist mithin zur Beurteilung in der Sache sachlich
wie funktionell zuständig.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die
Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht
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(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG;
vgl. ANDRÉ MOSER, in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor
Eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main
1998, S. 59 f., Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Das
Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich allerdings bei der
Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurück-
haltung und führt so die gefestigte diesbezügliche Rechtsprechung der
SRK weiter (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006
vom 19. Juli 2007 E. 2.1, A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.1;
Entscheide der SRK 2004-023 vom 10. Mai 2005 E. 1b, vom
24. Oktober 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 70.41 E. , vom 14. Mai 2003, veröffentlicht in
VPB 67.122 E. ).
2.
2.1 Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht bei der
Inlandsteuer ergeben sich aus Art. 21 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20).
Demnach ist steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen
verbundene Tätigkeit selbständig ausübt, sofern ihre Lieferungen, ihre
Dienstleistungen und ihr Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft
Fr. 75'000.-- übersteigen. Ob und wann die Steuerpflichtige diese
Voraussetzungen erfüllt, hat sie aufgrund des bei der Mehrwertsteuer
geltenden Selbstveranlagungsprinzips selber zu klären (vgl. Art. 46 f.
MWSTG, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März
2006 E. 2.1; Entscheide der SRK vom 9. Dezember 2003, ver-
öffentlicht in VPB 67.51 E. 2a.aa, vom 20. Januar 2003, veröffentlicht
in VPB 67.79 E. 2a).
Zu den Obliegenheiten der Steuerpflichtigen gehören unter anderem:
die An- und Abmeldepflicht als steuerpflichtige Person (Art. 56 Abs. 1
MWSTG), die Auskunftspflicht gegenüber der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (Art. 57 Abs. 1 MWSTG) sowie die
Buchführungspflicht (Art. 58 MWSTG; vgl. auch ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1579 ff.; insbesondere zum
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Selbstveranlagungsprinzip ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des
Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.).
2.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 MWSTG hat die Mehrwertsteuerpflichtige
ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten,
dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht
sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern
massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen.
Daraus ergibt sich, dass auch nicht buchführungspflichtige selbständig
Erwerbende die Geschäftsbücher so zu führen haben, dass sämtliche
Einnahmen und Ausgaben in chronologischer Reihenfolge erfasst und
auch sämtliche Kunden- und Lieferantenbelege gesammelt werden
(zur Buchführung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege
vgl. "Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer", herausgegeben von der
ESTV im Sommer 2000 [Wegleitung 2001] Rz. 878 ff., insbesondere
Rz. 888; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1671 ff.; vgl.
Entscheide der SRK vom 9. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB
67.51 E. 4b, vom 9. November 1999, veröffentlicht in TVA/MWST/VAT-
Journal 2000 S. 1 E. 2c, 2004-187 vom 18. Oktober 2006 E. 2b).
Gemäss Rechtsprechung sind auch selbständig Erwerbende, die nur
geringe Umsätze aufweisen und ihre Einnahmen bar erzielen,
verpflichtet, wenn auch nicht kaufmännische Bücher im Sinne des
Handelsrechts, so doch zumindest ein einfaches ordentliches
Kassabuch zu führen, die erzielten Umsätze lückenlos zu erfassen und
die geschäftsrelevanten Belege aufzubewahren (Urteil des
Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2005 E. 2.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.3;
Entscheide der SRK 2003-094 vom 10. August 2005 E. 2d.aa, vom
12. August 2002, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 73 233 E. 2c.aa, vom 25. August 1998,
veröffentlicht in VPB 63.27 E. 3b, mit weiteren Hinweisen). Die
detaillierte und chronologische Führung eines Kassabuches muss
demnach besonders hohen Anforderungen genügen (vgl. dazu auch
HANS GERBER, Die Steuerschätzung [Veranlagung nach Ermessen], in
Steuer Revue [StR] 1980 S. 306). Soll ein Kassabuch für die
Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu
verlangen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben
fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch
Kassenstürze regelmässig - in bargeldintensiven Betrieben täglich -
kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die
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erfassten Bareinnahmen vollständig sind, d.h. den effektiven
Bareinnahmen entsprechen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
2A.657/2005 vom 9. Juni 2006 E. 3; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.3).
2.3 Nach Art. 60 MWSTG nimmt die ESTV eine Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur unvollständige
Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit
dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Dabei
hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den
individuellen Verhältnissen im Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als
möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren
Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteil des
Bundesgerichts 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Entscheide
der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa,
vom 5. Januar 1998, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 3a). In Betracht
fallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung oder
Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen,
andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-
Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2007 vom 19. Juli 2007 E. 2.4,
A-1356/2006 vom 21. Mai 2007 E. 2.5; Entscheide der SRK vom
24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa und
E. ., vom 12. August 2002, veröffentlicht in ASA 73 228
E. 2c.aa). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls
vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung
mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der
Ermessenstaxation fungieren (vgl. GERBER, a.a.O., S. 307). Selbst eine
formell einwandfreie Buchführung kann die Durchführung einer
Schätzung erfordern, wenn die in den Büchern enthaltenen
Geschäftsergebnisse von den Erfahrungszahlen wesentlich
abweichen, vorausgesetzt die Steuerpflichtige ist nicht in der Lage,
allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung
erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 1985,
veröffentlicht in ASA 58 380 E. 3; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts 1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4, Entscheid
der SRK 2003-094 vom 10. August 2005 E. 2d).
2.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid
darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
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oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die
Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht
hat. Gelangt der Richter bzw. die Richterin aufgrund der
Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige
Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der
Abgabebehörde oder des Abgabepflichtigen zu entscheiden ist, wer
also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven
Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu
urteilen, der die Beweislast trägt (FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.; MARTIN ZWEIFEL, Die
Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989,
S. 109 f.). Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen,
welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die
Abgabeforderung erhöhen, d.h. für die abgabebegründenden und
-mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die
abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, d.h.
für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabe-
begünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4; Entscheide
der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 6. Juli 2004, in
VPB 68.166, E. 2 d; vom 2. Oktober 1995, in ASA 65 413;
BLUMENSTEIN/LOCHER, S. 454; ZWEIFEL, a.a.O., S. 48).
Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es
der Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung
zu erbringen. Erst wenn die Steuerpflichtige den Nachweis dafür
erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche
Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das Bundesver-
waltungsgericht eine Korrektur der vorinstanzlichen Schätzung vor
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007
E. 2.5.2; Entscheide der SRK 2003-094 vom 10. August 2005 E. 2d,
1998-175 vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2, mit
Hinweisen).
3. Im vorliegenden Fall ist zunächst darüber zu befinden, ob die ESTV
zu Recht die von der Beschwerdeführerin geführte Buchhaltung
abgelehnt und damit die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation
als erfüllt betrachtet hat. Falls dies zu bejahen ist, gilt es in einem
zweiten Schritt zu überprüfen, ob die Ermessensveranlagung sich als
rechtmässig erweist (E. 4 hienach).
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3.1 Die ESTV nennt für die Ermessenseinschätzung hauptsächlich
zwei Gründe. Zum einen sei die Buchführung formell mangelhaft. So
sei keine Buchhaltung geführt, sondern einzig eine Gegenüberstellung
per Jahresende erstellt worden. Ein direkter Bezug zu den
vorhandenen Belegen lasse sich nicht herstellen. Es hätten keine
"Kassastürze" (Abgleichung Kassabuch-Saldo mit dem tatsächlichen
Bargeldbestand) nachgewiesen werden können, und es sei kein
Inventar erstellt worden. Zum anderen habe der Materialanteil am
ausgewiesenen Umsatz massiv über den Erfahrungswerten der ESTV
gelegen (vgl. Ziffer 2 des Einspracheentscheides).
3.2 Aus diesen Gründen hat die ESTV die Umsätze zu Recht
ermessenweise festgelegt. Die Überprüfung durch das Bundes-
verwaltungsgericht kommt zu keinem anderen Ergebnis, wie auch die
nachfolgenden Ausführungen zeigen.
Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, hat sie - mit der
Begründung der Unverhältnismässigkeit angesichts des effektiv
erzielten geringen Umsatzes - bis Ende 2003 keine eigentliche
Buchhaltung geführt. Sie habe aber die Tageseinnahmen im
Kassabuch festgehalten. Die Einträge in die entsprechenden
Kassabücher seien jeweils durch Übertrag aus den Agenden, in denen
nicht nur die Kundentermine, sondern auch die Tageseinnahmen
notiert worden seien, erfolgt.
Was die Kundenagenda betrifft, die gemäss Ausführung der
Beschwerdeführerin als Grundlage für das Kassabuch gedient habe,
fehlt darin an zahlreichen Tagen ein Eintrag der Tageseinnahmen
(Beispiele: 9. Februar 2002 bis 20. April [Ausnahme 2. April] 2002;
13. September [Ausnahme 25. September] 2002 bis 31. Januar
[Ausnahme 11. Januar] 2003, 11. bis 13. und 18. bis 20. Februar
2003). Die Tageseinnahmen sind als Total in der Kundenagenda ein-
bzw. im Kassabuch übertragen worden. Wie sich die Tageseinnahmen
zusammensetzen, kann daraus nicht ermittelt werden. Für ihre
Leistungen stellte die Beschwerdeführerin offenbar keine Quittungen
aus; über eine Registrierkasse verfügte sie erst nach der
Kontrollperiode. Deshalb können die einzelnen Geschäftsvorfälle nicht
im Detail chronologisch und lückenlos nachvollzogen werden.
Insbesondere kann nicht ermittelt werden, ob die Beschwerdeführerin
die verbuchten Umsätze aus Frisierdienstleistungen oder aus dem
Verkauf von Handelswaren tatsächlich in dieser Höhe erzielt hat. Und
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folglich kann nicht nachvollzogen werden, welche Dienstleistung zu
welchem Preis die jeweiligen Kunden beansprucht haben. Als
bargeldintensiver Betrieb hätte die Beschwerdeführerin überdies
"Kassastürze" durchführen müssen; dass solches geschehen ist, lässt
sich aus den Unterlagen (z.B. mittels Notiz oder Visierung) nicht
schliessen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Ausserdem wurde im überprüften Zeitraum kein Inventar erstellt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügen ihre
Aufzeichnungen und das Kassabuch in keiner Weise den obgenannten
Anforderungen (E. 2.2). Für die Richtigkeit des erfassten
Bargeldverkehrs erbringt das Kassabuch der Beschwerdeführerin
folglich nicht den erforderlichen Nachweis. Die massgebenden
Tatsachen für die Feststellung der Steuerpflicht (bzw. der allenfalls
fehlenden Steuerpflicht) lassen sich daraus weder leicht noch
zuverlässig ermitteln.
Der verbuchte Materialanteil lag im Verhältnis zum Umsatz zudem
beträchtlich über den Erfahrungswerten der ESTV. Gemäss den
Aufschrieben der Beschwerdeführerin hat der Materialaufwand in
Prozenten des Umsatzes 49,9% im Jahr 2001 und 39% im Jahr 2002
betragen. Der maximale Erfahrungswert der ESTV liegt bei 19%
(gemäss Stichprobe 2 der Damen- und Herrencoiffeurbetriebe ohne
Einschränkung hinsichtlich Grösse und Umsatz [Branche 9302A,
Untergruppe C]; Minimaler Wert 4.5%, Mittelwert 11.3%; Datensatz
umfasst 230 Betriebe). Im Jahr 2001 bzw. 2002 übertraf die
Beschwerdeführerin diesen Wert folglich um 30.9% bzw. 20%. Da für
die ESTV diese Abweichungen aufgrund der konkreten Umstände
nicht erklärbar und die Buchführung nicht zuverlässig waren, durfte sie
davon ausgehen, dass sich die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem
wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht in Übereinstimmung
befanden.
Der (im Übrigen nicht nachgewiesene) Einwand der
Beschwerdeführerin, ihre Geschäftsbücher seien von anderen Stellen
und Behörden, namentlich den Steuerbehörden des Kantons,
akzeptiert worden, verfängt nicht. Die Praxis der kantonalen Behörden
bzw. die Veranlagung zu den direkten Steuern kann für die ESTV und
insbesondere den Bereich der Mehrwertsteuer offensichtlich nicht
massgeblich sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.222/2002 vom
4. September 2002 E. 3.4, vom 12. November 1998, veröffentlicht in
Seite 11
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ASA 68 660, E. 3e; Entscheid der SRK vom 8. Oktober 2003,
veröffentlicht in VPB 68.53 E. 6a, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Sind wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer
Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es der Beschwerdeführerin, den
Nachweis zu erbringen, dass die Schätzung der ESTV unrichtig ist
bzw. dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Sie hat
sich mit den Elementen der vorgenommenen Ermessenseinschätzung
im Einzelnen zu befassen und - unter Hinweis auf Beweismittel - die
Schätzung der Verwaltung zu widerlegen (vgl. oben E. 2.4).
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Schätzung der ESTV
vor, es sei von einem Materialverbrauch von mindestens 25% (Ziffer 6
der Beschwerdeschrift), eher 30% (Ziffer 5 der Beschwerdeschrift)
auszugehen, wobei sie auf die überwiegend weibliche Kundschaft
verweist, Privatentnahmen im Umfang von jährlich Fr. 1000.--, jährliche
Kundengeschenke, zahlreiche, der Kundengewinnung dienende,
kostenlose Frisierdienstleistungen für verschiedene Vereine sowie die
Kosten für die massive Aufstockung des Lagers in den Jahren 2000
bis 2003 bzw. die nicht optimale Lagerbewirtschaftung geltend macht.
Um als Kleinstbetrieb konkurrenzfähig zu sein, müsse sie das ganze
Sortiment anbieten können, was zu einem höheren Materialanteil
führe. Insbesondere hätten deswegen auch grössere Materialverluste
hingenommen werden müssen. Wenig benötigte Produkte seien
eingetrocknet und entsorgt worden. Im Weiteren gehe nicht an, den
gesamten Warenumsatz für die theoretische Berechnung des
Gesamtumsatzes heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin tiefere
Preise für Handelswaren anbieten könne, sei ihr Umsatz diesbezüglich
grösser, was entsprechend zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz
hätte überdies nicht berücksichtigt, dass in den Wareneinkäufen
wiederverwendbare Artikel inbegriffen seien.
4.3
4.3.1 Die ESTV hat den Umsatz auf Basis der von der
Beschwerdeführerin verbuchten Materialaufwendungen kalkulatorisch
ermittelt. Konkret ist sie von den Materialeinkäufen gemäss Belegen
der Beschwerdeführerin ausgegangen und hat den Materialaufwand
auf 15% des Umsatzes (ohne Mehrwertsteuer) angesetzt. Auf den
kalkulierten Nettoumsätzen hat sie die geschuldete Steuer zum
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Normalsatz berechnet. Zur Vervollständigung sei angefügt, dass die
ESTV den Materialeinkauf für das 1. und 2. Quartal 2003 auf der Basis
des Vorjahres ebenfalls geschätzt hat. Diese Kalkulation wurde von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten.
4.3.2 Die Festlegung des Materialanteils basiert auf den von der
ESTV erfassten Erfahrungszahlen. Gemäss dem von der ESTV
eingereichten Spezialdossier beträgt der durchschnittliche
Materialverbrauch eines Coiffeursalons für Damen und Herren ohne
Einschränkungen 11.3% (Stichprobe 2, vgl. E. 3.2) . Bei - wie bei der
Beschwerdeführerin - kleinen ländlichen Damen- und Herren-
coiffeurbetrieben liegen die durchschnittlichen Materialanteile mit
maximal einer produktiv beschäftigten Person und einem Umsatz unter
Fr. 200'000.-- etwas höher, nämlich bei 12.6% (Stichprobe 1 [Branche
9302A, Untergruppe C], Datensatz umfasst 19 Betriebe). Der minimale
Wert liegt bei 7%, der maximale bei 18%. Insbesondere bei den vier
im Datensatz enthaltenen Betrieben, die - wie die Beschwerdeführerin
- keine Beschäftigten haben, liegt der Materialaufwand bei 9%, 10%,
11% und 15%.
4.3.3 Die ESTV hat bei der Festsetzung des Materialanteils im Fall der
Beschwerdeführerin nicht auf den Mittelwert von 12.3% abgestellt,
sondern ist von einem höheren, für sie vorteilhafteren
Materialverbrauch ausgegangen. Dadurch sollte berücksichtigt
werden, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend weibliche
Kundschaft bedient, deren Materialverbrauch gegenüber demjenigen
der Männer in der Regel höher liege (vgl. Vernehmlassung Ziffer 9,
Stellungnahme zu lit. a).
Der Verkauf von Handelswaren ist im Umfang von 10% des
Gesamtumsatzes berücksichtigt worden (vgl. Ziffer 1 der EA
Nr. 275'761 [betreffend MWSTV] auf die die EA Nr. 275'762 verweist).
Sofern die Beschwerdeführerin einen höheren Anteil an
Handelsprodukten berücksichtigt haben will, hat sie es gerade selber
versäumt, die buchmässigen Voraussetzungen für eine solche
Ausscheidung zu schaffen. Die daraus entstehenden Nachteile hat sie
nun selber zu tragen. Mit der pauschalen Behauptung, die Preise für
Handelswaren seien bei der Beschwerdeführerin tiefer gewesen und
deshalb der Umsatz höher, kann die Ermessenseinschätzung der
ESTV jedenfalls nicht widerlegt werden. Im Übrigen hat die ESTV
bereits in ihrem Einspracheentscheid dargelegt, dass ein akzeptierter
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Materialdirektverkauf gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im
Umfang von einem Drittel der Einkäufe (und einem Materialanteil von
10% für Behandlungen) zu einem noch höheren Umsatz geführt hätte
(vgl. Einspracheentscheid, Beilage 1, Variante zur kalkulatorischen
Umsatzermittlung).
In den Materialaufwendungen mitberechnet ist der Privatverbrauch, da
dieser auch in den Erfahrungswerten der ESTV mitenthalten ist
(Vernehmlassung Ziffer 9, Stellungnahme zu lit. d). An der subjektiven
Steuerpflicht der Beschwerdeführerin vermöchte der beantragte,
überdies unbelegte, Abzug von Fr. 1000.-- jährlich nichts zu ändern.
Die der Umsatzkalkulation zugrunde gelegten Materialaufwendungen
enthalten ausschliesslich Verbrauchsprodukte. Sämtliche Ausgaben für
Produkte, die nicht an Kunden verabreicht werden können, sind darin
nicht enthalten (Vernehmlassung Ziffer 9, Stellungnahme zu lit. f).
Insbesondere nicht erfasst sind die auf das Jahr 2001 fallenden
Kosten für die Saloneinrichtung, die Aufwendungen für
Verbrauchsmaterialien, Maschinen und Ausstellungsmobilien (vgl.
Ziffer 1 der EA Nr. 275'761 [betreffend MWSTV] auf die die EA
Nr. 275'762 verweist). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die
Vorinstanz hätte wiederverwendbare Artikel in die Berechnung
miteinbezogen, kann deshalb nicht gefolgt werden. Der Einwand, der
erhebliche Materialmehrverbrauch sei mitunter durch die kostenlos
erbrachten Frisierdienstleistungen an Laienschauspielerinnen und
-schauspielern begründet, erscheint in Anerkennung einer gewissen
Freigiebigkeit der Beschwerdeführerin im behaupteten Umfang als
unglaubhaft. Gleiches gilt für die der Höhe nach ebenfalls nicht
nachgewiesenen Kundengeschenke.
Was das Warenlager betrifft, so wurde in den Jahren 2001 und 2002
kein Inventar erstellt, weshalb die Verwaltung zu Recht von einem
konstanten Warenlagerbestand ausging. Hinsichtlich des geltend
gemachten Aufbaus des Warenbestandes hat die ESTV in
nachvollziehbarer Weise dargelegt, anhand der eingereichten
Lieferantenrechnungen ergebe sich vielmehr, dass die Be-
schwerdeführerin gezielt nur diejenigen Produkte bestellt hat, die
unmittelbar benötigt wurden. Für eine massive Aufstockung des
Lagers oder grosse Materialverluste gibt es keine Hinweise
(Vernehmlassung Ziffer 9 Stellungnahme zu lit. e, Ziffer 10;
Einspracheentscheid Ziffer 4 lit. c).
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Insofern die Beschwerdeführerin zum Nachweis der nicht erreichten
Umsatzgrenze im überprüften Zeitraum auf die Geschäftsabschlüsse
der nachfolgenden Jahre verweist bzw. auf die dort behaupteten über
15% liegenden Materialanteile, und geltend macht, dass trotz höherem
Pensum der Beschwerdeführerin und der Beschäftigung von
Lehrtöchtern die mehrwertsteuerlich relevante Umsatzgrenze noch
immer nicht erreicht sei, betrifft dies Geschäftsjahre ausserhalb der
Kontrollperiode. Sie könnten im vorliegenden Verfahren nur bedingt
berücksichtigt werden und für sich allein den rechtsgenügenden
Nachweis für die Fehlerhaftigkeit der fraglichen Veranlagung jedenfalls
nicht erbringen.
4.3.4 Zusammenfassend ist das Vorgehen der ESTV nicht zu
beanstanden. Inwiefern diese dadurch ihr pflichtgemässes Ermessen
verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Schätzungsgrundlagen und
-methoden erscheinen nicht als sachwidrig oder unverbeinbar mit den
aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalles.
5. Es bleibt, auf die Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen,
soweit sie durch die voranstehenden Erwägungen nicht bereits
ausdrücklich oder implizite widerlegt sind.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst hinsichtlich der
Erfahrungszahlen vor, das erhobene Datenmaterial sei mit 230
(Stichprobe 2) bzw. 19 (Stichprobe 1) Datensätzen bei rund 13'000
Einträgen unter "Coiff*" im elektronischen Telefonverzeichnis nicht
repräsentativ. Die Erfahrungszahlen seien deshalb nicht relevant und
untauglich für die Berechnung des (theoretischen) Umsatzes.
Massgebend sei allein der effektiv erzielte Umsatz. Die einzelnen
Coiffeurgeschäfte liessen sich aufgrund ihrer unterschiedlichen
Struktur, Grösse und Lage kaum vergleichen. Zudem seien die
Kriterien, gemäss derer die Datensätze Eingang in die Statistik
gefunden hätten, unklar.
5.1.2 Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die
einzelnen Coiffeurbetriebe tatsächlich hinsichtlich Grösse, Umsatz,
Preise und Anzahl Mitarbeitende sehr unterschiedlich strukturiert zu
sein scheinen. Ob solches allein für das Coiffeurgewerbe typisch ist,
erscheint jedoch fraglich. Dennoch zeigt die Beschwerdeführerin damit
exemplarisch die Schwierigkeiten der Verwaltung auf, wenn diese zu
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einer Ermessenveranlagung verpflichtet ist. Um eine Basis für die
Ausübung ihres Ermessens zu schaffen, sammelt die ESTV die Daten
der Steuerabrechnungen der anderen Steuerpflichtigen. Dies gehört
zur konstanten und langjährigen Praxis der ESTV und wird auch vom
Bundesgericht gestützt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts
2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 5, 2A.109/2005 vom 10. März 2006
E. 4.3). Die Abstützung auf Erfahrungszahlen ist auch in der Literatur
dem Grundsatz nach völlig unbestritten (statt vieler
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., N. 1681, UELI MAUSER, ,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000,
N. 4 zu Art. 60, PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, in: ASA
69 S. 511 ff., 553 f.). Das Datenmaterial, auf das sich die ESTV stützt,
muss nicht repräsentativ im Sinne einer sämtliche schweizerische
Coiffeurbetriebe umfassenden - annähernd wissenschaftlichen -
Analyse sein; solches ist nicht ihr gesetzlicher Auftrag. Solange die
ESTV die gesammelten Daten nach sachgemässen Kriterien
auswertet und diejenigen Datensätze und Erfahrungswerte heranzieht,
die dem zu beurteilenden Fall am nächsten kommen, sowie diese
Daten rechtsgleich anwendet und die individuellen Umstände des
Einzelfalles berücksichtigt, übt sie ihr Ermessen pflichtgemäss aus.
Dass dies vorliegend der Fall war, wurde hinlänglich dargelegt.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei nicht in der Lage
gewesen, den von der Steuerverwaltung errechneten Umsatz zu
erzielen. Neben der Tätigkeit als Mutter und der Arbeit im Betrieb ihres
Mannes während 1,5 Stunden pro Tag, habe sie höchstens 50% als
Coiffeuse arbeiten können. Selbst mit einem Stundenlohn von Fr. 50.--,
welcher sich im Coiffeurgewerbe allerdings kaum erzielen liesse, sei
es unmöglich, den kalkulatorisch ermittelten Umsatz zu erreichen.
Maximal hätte sie einen Umsatz von 54'000.-- erzielt (4,5 Stunden x
5 Tage x 48 Wochen x Fr. 50.--). Selbst bei der von der
Steuerverwaltung angenommenen Preiserhöhung von 35% (die
prozentuale Berechnung wird von der Beschwerdeführerin allerdings
bestritten) ab dem Umzug in das Einfamilienhaus werde die
Umsatzgrenze nicht erreicht. Daraus sei ersichtlich, wie konstruiert,
unrealistisch und willkürlich die Berechnungen der Vorinstanz seien.
Ihre Preise seien, verglichen mit anderen Betrieben, deutlich niedriger,
habe sie sich doch nach den herrschenden Marktverhältnissen zu
richten.
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5.2.2 Abgesehen davon, dass sich der Umsatz nicht anhand des
Stundenlohnes berechnet, wie die Beschwerdeführerin dies in ihrer
hypothetischen Berechnung tut, ist die Höhe des behaupteten
Stundenlohnes sowie der Arbeitsaufwand gänzlich unbelegt geblieben.
Überdies ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin keinen
Lohn ausbezahlt hat, jedoch der Gewinn ihrer Einzelfirma als
Abgeltung für die von ihr geleistete Arbeit anzusehen ist. Aufgrund der
schwerwiegenden Mängel in den Aufzeichnungen der
Beschwerdeführerin könnte ein Stundenlohn ohnehin nicht
aussagekräftig errechnet werden. Aus den Kundenagenden ist nicht
ohne Weiteres und zuverlässig ersichtlich, wie gross der von der
Beschwerdeführerin geleistete Arbeitszeiteinsatz gewesen ist. Indes
kann eine Klärung dieser Fragen im Rahmen der
Ermessensüberprüfung offen bleiben. Belegt und der Höhe nach
unbestritten geblieben sind einzig die Materialeinkäufe der
Beschwerdeführerin. Diese wurden deshalb für die Umsatzkalkulation
herangezogen. Diese Methode erscheint im vorliegenden Fall ohne
Zweifel als sachgerecht. Warum gerade die Beschwerdeführerin einen
über den Erfahrungswerten liegenden höheren Bedarf an Material
gehabt haben soll, hat sie - wie bereits ausgeführt - nicht nachweisen
können.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der auf diese
Weise ermittelte Nettoumsatz gegenüber dem von ihr deklarierten
hoch ist (jeweils rund das Dreifache). Jedoch ist darauf hinzuweisen,
dass gewisse Fehlerquellen bzw. Unschärfen einer Schätzung
grundsätzlich inhärent sind. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin
gewesen, durch ordnungsgemäss geführte, vollständige
Aufzeichnungen von vornherein Klarheit über sämtliche von ihr
erzielten Einnahmen zu schaffen. Dieser Obliegenheit ist sie nicht
nachgekommen und die Beschwerdeführerin hat allfällig nun sich
daraus ergebende Konsequenzen zu ihren Lasten zu tragen.
Jedenfalls liegt der durchschnittliche Nettoumsatz gemäss Stichprobe
1 (ländliche Betriebe) bei rund Fr. 133'700.-- (Minimum Fr. 82'000.--,
Maximum Fr. 195'000.--). Insbesondere der Mittelwert der vier Betriebe
ohne Angestellte beträgt Fr. 116'000.-- (Fr. 82'000.--, Fr. 179'000.--,
Fr. 92'000.--, Fr. 111'000.--). Bei der Beschwerdeführerin liegt der
Schnitt für die kontrollierte Periode bei rund Fr. 126'000.--. Der von der
ESTV kalkulierte Umsatz liegt klar im Rahmen und nicht ausserhalb
der Erfahrungswerte. Er befindet sich somit keineswegs im Bereich
des Unmöglichen oder des Konstruierten, wie die Beschwerdeführerin
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behauptet. Mit Blick auf die Zahlen, insbesondere der vier Betriebe
ohne Angestellte, ist dieser Umsatz von einer Einzelperson durchaus
erreichbar, so dass der Verdacht der ESTV, die Beschwerdeführerin
habe unter Umständen Mitarbeiterinnen gehabt, dahingestellt bleiben
kann.
Inwiefern schliesslich die spezifisch lokalen Marktverhältnisse die
Beschwerdeführerin zu niedrigeren Preisen - und entsprechend
tieferem Umsatz - als andere Betriebe in ebenfalls ländlichen Gebieten
der Schweiz gedrängt haben sollen, ist nicht dargetan und auch nicht
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat zwar ihr Angebot ab 2000
verändert und ausgebaut, sodass ein detaillierter Preisvergleich nicht
für jede Leistung möglich ist. Dennoch ergibt sich aus den
eingereichten Preislisten, dass die Beschwerdeführerin ihre Preise im
Jahr 2000 - entgegen ihrer Auffassung - deutlich hat erhöhen können,
wie auch immer diese Preiserhöhung in Prozenten - die ESTV geht
von 35.5%, die Beschwerdeführerin von maximal 29% aus - korrekt zu
berechnen ist (als beispielhaften Vergleich die von den Parteien
diskutierte, wohl gebräuchlichsten Leistung "Waschen/
Schneiden/Föhnen": Damen bis 1999: Fr. 51.--, ab 2000: Fr. 64.-- bis
Fr. 72.--; Herren: bis 1999: Fr. 30.--, ab 2000: Fr. 38.--; weitere
Beispiele: Dauerwelle Damen: bis 1999: Fr. 50.--, ab 2000: Fr. 52.-- bis
Fr. 62.--; Mèches Oberkopf Damen: bis 1999: Fr. 20.--, ab 2000:
Fr. 37.--).
Dem Vorwurf, die ESTV habe den Umsatz willkürlich festgelegt, kann
unter all diesen Umständen nicht gefolgt werden.
5.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin mit ihrer
Argumentation die Rechtmässigkeit der Schätzung der ESTV nicht zu
widerlegen vermocht. Die von der ESTV angewandte
Umsatzkalkulation hält der Überprüfung durch das Bundes-
verwaltungsgericht stand. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die
Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
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contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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