Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
U r t e i l v om 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien 1. Eidgenössische Invalidenversicherung,
vertreten durch Ausgleichskasse/IVStelle Nidwalden,
Rechts und Regressdienst, Stansstaderstrasse 54,
Postfach, 6371 Stans,
2. A._______,
3. B._______,
4. C._______,
5. D._______,
6. E._______,
2 bis 6 vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bachmann,
Bachmann & Huber Rechtsanwälte, Rathausplatz 7,
Postfach, 6460 Altdorf UR,
7. Y._______ AG,
vertreten durch Dr. iur. Heinrich Hempel, Rechtsanwalt,
Schiller Rechtsanwälte AG, Kasinostrasse 2, Postfach 1507,
8401 Winterthur
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Generalsekretariat
VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Staatshaftung.
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Polizeiangehörige A._______ nahm am 19. September 2005 an
einem Ausbildungsstag für Gebirgsspezialisten der Kantonspolizei Uri teil.
Ein beim Bund (Kommando Ausbildung Heer) als Zivilperson angestellter
Bergführer organisierte und leitete die Übung mit Unterstützung von
Gebirgsspezialisten des "Kompetenzzentrums Gebirgsdienst der Armee".
Um die Gebirgstechnik inklusive Abseilen zu festigen, führten sie eine
Anwendungstour über den Sporn auf den Galenstock durch. Dabei
verunfallte A._______ (nachfolgend: Verunfallter) schwer, weil er – kurz
zusammengefasst – beim Abseilen mit überhöhter Geschwindigkeit auf
das angepeilte Felspodest traf, sich nicht auf den Beinen halten konnte
und daraufhin auf das darunter liegende Schneefeld fiel. Er erlitt unter
anderem ein schweres Schädelhirntrauma und ist bis heute nicht in der
Lage, zu sprechen und selbständig zu gehen.
B.
Gegen den Bergführer und die Gebirgsspezialisten ermittelte die
Militärjustiz, ob ein strafbares Verhalten vorliege. Mit Verfügung vom
24. Mai 2007 stellte der Untersuchungsrichter das Verfahren gegen die
Gebirgsspezialisten ein, namentlich da die Führung der Übung nicht
ihnen, sondern dem Bergführer oblag. Den Bergführer sprach das
Militärgericht mit Urteil vom 14. Januar 2008 frei, weil ihm keine
Verletzung der Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden konnte.
C.
In der Folge des Unfalls stellten drei Anspruchsgruppen dem
Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport VBS respektive dem Schadenzentrum VBS Begehren um
Staatshaftung:
C.a Die IVStelle Uri hatte dem Verunfallten im Jahr 2006 eine ganze IV
Rente zugesprochen, weshalb die Ausgleichskasse / IVStelle Nidwalden
beim Schadenzentrum VBS im Jahr 2009 und erneut im Januar 2010
Regressansprüche anmeldete. Das Schadenzentrum VBS bezahlte ihr
daraufhin Fr. 39'694.15, forderte diesen Betrag aber im März 2010
zurück: Weil eine Bundeshaftung abzulehnen sei, habe es ihn
irrtümlicherweise und ohne Rechtsgrund bezahlt. Die Ausgleichskasse /
IVStelle Nidwalden zahlte den Betrag nicht zurück, sicherte aber dem
Schadenzentrum VBS zu, dass sie die Rückzahlung tätigen werde, wenn
ein rechtskräftiger Entscheid die Bundeshaftung verneine.
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
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C.b Der Verunfallte und seine Angehörigen B._______, C._______,
D._______ und E._______ begehrten am 5. Juli 2010 Schadenersatz in
Form einer Kapitalabfindung von Fr. 85'516.95 und einer monatlichen
Rente von Fr. 4'981.10 sowie eine Genugtuung von Fr. 600'000.–.
C.c Die Y._______ AG erbrachte als Unfallversicherung Leistungen. Sie
meldete deshalb dem Schadenzentrum VBS in den Jahren 2006 und
2007 Regressansprüche für die aufgelaufene Summe an. Schliesslich
ersuchte sie das Schadenzentrum VBS am 1. Juni 2010 um Überweisung
einer Akontozahlung von Fr. 1'000'000.–. Den bis dahin aufgelaufenen
Betrag bezifferte sie mit Fr. 1'219'479.85.
D.
Das Schadenzentrum VBS (nachfolgend: Vorinstanz) wies am 1. Februar
2011 in je einem Entscheid die Begehren der Ausgleichskasse / IVStelle
Nidwalden, des Verunfallten und Angehörigen sowie der Y._______ AG
ab. Die Vorinstanz begründete dies in allen drei Entscheiden im
Wesentlichen damit, dass die Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt
seien.
E.
Gegen diese Entscheide vom 1. Februar 2011 gingen beim
Bundesverwaltungsgericht von den drei oben genannten
Anspruchsgruppen Beschwerden ein. Hauptsächlich bringen sie vor, dass
alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt seien. Im Einzelnen stellen sie
folgende Begehren:
E.a Die Ausgleichskasse / IVStelle Nidwalden (nachfolgend:
Beschwerdeführerin 1) beantragt mit Schreiben vom 2. März 2011
erstens die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, zweitens die
Anweisung an die Vorinstanz, von einer Rückforderung der Fr. 39'694.15
abzusehen und drittens, eventualiter sei die grundsätzliche Haftung
festzustellen und die Angelegenheit zur Ermittlung des
Regressquantitativs an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Verfahrensnummer A1432/2011).
E.b Der Verunfallte, B._______, C._______, D._______ und E._______
(nachfolgend: Beschwerdeführende 2–6) erheben mit Schreiben vom
3. März 2011 Beschwerde (Verfahrensnummer A1449/2011) und
beantragen neben der Aufhebung des Entscheids Schadenersatz in Form
einer Kapitalabfindung von Fr. 58'919.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
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5. Juli 2010, eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 30'998.85 sowie
Schadenersatz in Form einer monatlichen Rente von Fr. 4'981.10
rückwirkend ab Februar 2010 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Juli 2010. Des
Weiteren fordern sie eine Genugtuung von Fr. 600'000.–, eventualiter
nach richterlichem Ermessen bei einer Mindesthöhe von Fr. 250'000.–,
jedenfalls zuzüglich 5 % Zins seit 5. Juli 2010. Eventualiter sei die Sache
nach einer grundsätzlichen Beurteilung der Haftungsfrage zur
Neubeurteilung und Festsetzung des Schadenersatzes sowie der
Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.c Die Y._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 7) beantragt in
ihrer Beschwerde vom 4. März 2011 (Verfahrensnummer A1470/2011)
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids; weiter habe ihr die
Vorinstanz den Betrag von Fr. 2'028'797.40 zuzüglich 5 % Zins auf
Fr. 1'879'102.40 seit 21. Februar 2011 zu bezahlen, eventualiter sei die
Haftpflicht festzustellen und die Sache zur Festlegung des Quantitativs
zurückzuweisen.
F.
Die Vorinstanz stellt in ihren Anträgen vom 7. April 2011 in allen drei
Verfahren den Antrag auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage
der Haftung.
G.
Mit Verfügungen vom 8. April 2011 beschränkt das
Bundesverwaltungsgericht die Verfahren A1449/2011 und A1470/2011
auf die Haftungsfrage.
H.
In ihren Vernehmlassungen vom 7. und 21. April 2011 zu den drei
Verfahren bringt die Vorinstanz im Wesentlichen vor, die
Haftungsvoraussetzungen für eine Haftung des Bundes seien nicht erfüllt,
weshalb die Beschwerden abzuweisen seien.
I.
Mit Verfügung vom 28. April 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die
drei Verfahren A1432/2011, A1449/2011 und A1470/2011 vereinigt und
unter der Verfahrensnummer A1432/2011 weitergeführt.
J.
Alle Beschwerdeführenden wiederholen und vertiefen in ihren Repliken
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Seite 6
vom 20. respektive 23. Mai 2011, weshalb die Haftungsvoraussetzungen
erfüllt seien.
K.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 hält das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass die Beschränkung des Verfahrens auf die Haftung auch für das
vereinigte Verfahren gilt.
L.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 verzichtet die Vorinstanz auf eine
weitere Vernehmlassung.
M.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), sofern die Verfügungen von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Mit den in diesem
Verfahren vereinten Beschwerden werden Entscheide des
Schadenzentrums VBS angefochten. Dabei handelt es sich um
Verfügungen im Sinn von Art. 5 VwVG, das Schadenzentrum VBS ist
eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG und die Staatshaftung ist nicht im
Ausnahmekatalog des Art. 32 VGG erfasst. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerden
zuständig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 7
1.3. Die Beschwerdeführenden 2–6 und die Beschwerdeführerin 7 sind
als natürliche Personen respektive juristische Person parteifähig; für die
Beschwerdeführerin 1 ergibt sich die Parteifähigkeit aus Art. 41 Abs. 1
Bst. i der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 831.201). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG
berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden nahmen
am vorinstanzlichen Verfahren teil und sind durch die angefochtenen
Entscheide formell und materiell beschwert. Sie sind somit zur
Beschwerde berechtigt.
1.4. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit
uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung
respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen –
einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des
Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Vorliegend ist umstritten, ob die Voraussetzungen für eine Haftung des
Bundes erfüllt sind. Die Vorinstanz lehnte dies ab und äusserte sich
infolgedessen nicht zur Höhe der Schadenersatzforderungen oder zur
Genugtuung. Eine Beschränkung des Verfahrens vor
Bundesverwaltungsgericht auf die Frage der Haftung rechtfertigt sich
somit im Hinblick auf die Prozessökonomie. Wenn nämlich das
Bundesverwaltungsgericht eine Staatshaftung ablehnt, ist das Verfahren
– abgesehen von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren – zu Ende.
Wenn es aber die Haftungsvoraussetzungen als erfüllt erachtet, ist eine
Rückweisung zur Festsetzung der Schadensbeträge und einer allfälligen
Genugtuung angezeigt (vgl. MARTIN KAYSER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 46 Rz. 4 und 8). Im
Folgenden ist deshalb ausschliesslich zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für eine Staatshaftung erfüllt sind; nicht eingegangen wird auf die Höhe
der Schadenersatzforderungen und auf den Genugtuungsanspruch.
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Seite 8
3.
Der Verunfallte stürzte im Rahmen einer Übung der Kantonspolizei, die
von Angehörigen der Armee durchgeführt wurde. Zunächst ist zu prüfen,
ob eine bundesrechtliche Haftungsgrundlage anwendbar ist. Aufgrund
des Zusammenhangs zur Armee steht die Anwendbarkeit des
Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom
3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG; SR 510.10) im Vordergrund.
Gestützt auf Art. 135 Abs. 1 MG haftet der Bund ohne Rücksicht auf das
Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die
Truppe Dritten widerrechtlich zufügen, sei dies durch eine besonders
gefährliche militärische Tätigkeit (Bst. a) oder in Ausübung einer anderen
dienstlichen Tätigkeit (Bst. b). Dazu gehören alle Tätigkeiten, die
aufgrund eines Aufgebots erfolgten und durch den militärischen Betrieb
oder Auftrag geboten sind. Nicht anwendbar ist Art. 135 MG bei Schäden,
die z.B. im Ausgang oder im Urlaub durch Armeeangehörige verursacht
wurden; ebenso wenig einschlägig ist er bei ausserdienstlichen
Tätigkeiten wie z.B. Wettkämpfen militärischer Vereine, für die Art. 136
MG massgebend ist (HEINRICH HONSELL, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, § 22 Rz. 61 f.; JOST
GROSS, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Stand und
Entwicklungstendenzen, 2. Auflage, Bern 2001, S. 48 f.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7385/2006 vom 6. Juli 2007 E. 3). Die
Vorinstanz qualifizierte die Durchführung der Übung zu Recht als
Verhalten von Angehörigen der Armee in Ausübung einer dienstlichen
Tätigkeit gemäss Art. 135 Abs. 1 Bst. b MG.
Gemäss Art. 135 Abs. 3 MG sind Tatbestände, die unter andere
Haftungsbestimmungen fallen, nach diesen zu beurteilen. Solche sind
vorliegend nicht ersichtlich: Nicht anwendbar ist das Bundesgesetz über
die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und
Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32),
das in Art. 3 Abs. 2 VG den Vorrang besonderer Haftungsgrundlagen
explizit erwähnt und im Verhältnis zum Militärgesetz die allgemeinere
Haftungsgrundlage darstellt. Ebenfalls nicht einschlägig ist das
Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 (MVG, SR
833.1), weil der Verunfallte als Polizeiangehöriger nicht bei der
Militärversicherung versichert ist (vgl. Art. 1a MVG). Weitere allenfalls in
Frage kommende Haftungsgrundlagen sind nicht ersichtlich; das
Militärgesetz ist anwendbar.
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Seite 9
4.
Eine Schadenersatzpflicht des Bundes gemäss Art. 135 MG besteht,
wenn kumulativ folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
– (quantifizierter) Schaden;
– Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Angehörigen der Armee oder
der Truppe;
– adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und
dem Schaden;
– Widerrechtlichkeit des Verhaltens (vgl. zu den
Staatshaftungsvoraussetzungen im Allgemeinen BVGE 2010/4 E. 3
mit zahlreichen Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage,
Bern 2009, § 62 Rz. 10 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2238 ff.).
Nicht vorausgesetzt ist ein Verschulden, da es sich bei der Haftung nach
Art. 135 MG um eine Gefährdungshaftung handelt (vgl. BGE 123 II 577
E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1A.506/2002 vom 17. Februar 2003 E. 4).
Die Haftungsgrundsätze des Privatrechts sind sinngemäss anwendbar.
Art. 141 Abs. 1 MG verweist ausdrücklich auf Art. 42, Art. 42 Abs. 1,
Art. 44 Abs. 1, Art. 45–47, Art. 49, Art. 50 Abs. 1 und Art. 51–53 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220).
5.
Der Schadensbegriff des Staatshaftungsrechts entspricht demjenigen des
Privatrechts, was sich auch aus dem Verweis auf die entsprechenden
Normen in Art. 141 Abs. 1 MG ergibt (s.a. GROSS, a.a.O., S. 238 f.;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 62 Rz. 12). Der Schaden kann in
einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in
entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen
dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen
ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die nach dem
schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind, und denjenigen,
die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (vgl. statt vieler BGE 132 III
321 E. 2.2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2238).
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Vorliegend ist ein Schaden entstanden. Der Verunfallte erlitt aufgrund
seines Sturzes schwere Verletzungen, die unter anderem Aufwendungen
für Heilungskosten wie auch einen Erwerbsausfall mit sich bringen. Die
Berechnung der präzisen Schadenssumme kann hier unterbleiben.
6.
Wie in Erwägung 3 ausgeführt, lag die Durchführung der Übung bei
Angehörigen der Armee. Zu prüfen ist, ob der Unfall auf eine aktive
Handlung oder eine Unterlassung – wie von der Vorinstanz vorgebracht –
zurückzuführen ist. Diese Unterscheidung ist bedeutsam, da sie
Auswirkungen auf die Prüfung des Kausalzusammenhangs hat, ist doch
bei der Prüfung der hypothetischen Kausalität von Unterlassungen –
anders als bei aktiven Handlungen – vorausgesetzt, dass eine
Handlungspflicht besteht.
6.1. Der im Folgenden beschriebene Unfallhergang ist im Wesentlichen
unbestritten. Der Übungstag beinhaltete eine Tour zur Festigung der
Gebirgstechnik inklusive Abseilen. Für die Abseilübung wählte der
Bergführer eine mit Gebirgsspezialisten der Armee drei Tage vorher
bereits begangene Stelle aus. Die zweite, hier interessierende
Abseilstelle, bei der ca. 45–48 Höhenmeter zu überwinden sind, wird als
sehr steil, im unteren Teil gar überhängend beschrieben; sie endet auf
einem schuttbedeckten Felspodest von ca. 1,5 Meter Breite. Etwa 6 bis
10 Meter unter diesem Podest liegt ein Schneefeld von ca. 60–80 Meter
Breite, das bei einem Felsriegel endet.
Zwei Gebirgsspezialisten richteten diese zweite Abseilstelle ein. Beim
Einstieg überwachte einer von ihnen den Anseilvorgang, kontrollierte die
Ausrüstung und gab den Abseilenden Hinweise zur Abseilstelle; auch
machte er die Abseilenden darauf aufmerksam, dass die Stelle
überhängend und die Seillänge knapp sei. Unten auf dem Podest –
aufgrund der Steinschlaggefahr in einigen Metern Abstand vom Seil –
stand der andere Armeeangehörige, um die Abseilenden anzuweisen, wo
sie herunter kommen sollen und um sie auf die knappe Seillänge
aufmerksam zu machen.
Abgeseilt wurde mit einem Abseilachter am Einfachseilstrang. Beim
Abseilachter handelt es sich um ein Gerät aus Metall in Form einer Acht,
das unter anderem zum Bremsen verwendet werden kann, indem das
Seil entsprechend hindurchgeführt wird, wobei das Bremsen auf diese
Weise relativ viel Kraft erfordert. Es erfolgte keine zusätzliche Sicherung
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durch Anbringen eines Knotens am Ende des Seils, der das
Durchrutschen des Seils durch den Abseilachter hätte verhindern können.
Die Abseilenden waren mit einer Prusikschlinge gesichert. Diese besteht
aus einer Schnur, die so um das Seil geschlungen wird, dass sie sich
festzieht und bremst, sobald Zug darauf kommt. In unbelastetem Zustand
behindert sie das Abseilen nicht. Sie dient als Selbstsicherung für den
Fall, dass das Bremsseil losgelassen wird.
Der Verunfallte seilte sich zunächst in normalem Tempo ab. Etwa 10
Meter oberhalb des Felspodests kam er zum Stillstand. Nachdem er eine
halbe bis eine Minute am Seil hantiert hatte, kam er mit überhöhter
Geschwindigkeit das Seil hinunter. Der Verunfallte prallte heftig auf das
Felspodest auf, konnte sich nicht auf den Beinen halten und fiel rückwärts
über das Felsband hinaus. Dabei lösten sich die Prusikschlinge und der
Abseilachter vom Seil. Der Verunfallte stürzte über das angrenzende
Schuttband auf das Schneefeld ab, an dessen unteren Ende er verletzt
liegen blieb.
6.2. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, liess sich die genaue
Unfallursache nicht ermitteln.
6.2.1. Das Militärgericht hielt in seinem Urteil vom 14. Januar 2008 fest,
dass ungeklärt geblieben sei, weshalb der Abseilvorgang des
Verunfallten ca. 10 Meter über dem Fuss der Abseilstelle gebremst wurde
und er anschliessend mit so grosser Geschwindigkeit auf das Felspodest
abseilte. Auch die beigezogenen Sachverständigen hätten die Ursachen
nicht hinreichend klären können, so dass sie beweismässig offen bleiben
müssten. Der Verunfallte habe dazu wegen seiner verletzungsbedingten
Einvernahmeunfähigkeit nicht befragt werden können. Bezüglich der
Notwendigkeit einer Sicherung des Seilendes durch einen Knoten würden
die Gutachter nicht übereinstimmen, was sich mit dem von den
verschiedenen Gutachtern dieser Sicherung zugeordneten
unterschiedlichen Zweck erklären lasse. Nach Auffassung des Gerichts
habe lediglich die Prusikschlinge – nicht aber ein Knoten am Seilende –
das unkontrollierte Abseilen zu verhindern; eine Seilenden
Sicherungspflicht diene ausschliesslich der Vermeidung des kontrollierten
Abseilens über das Seilende hinaus. Der Knoten habe somit nicht als
ergänzende Sicherung zur Prusikschlinge angebracht werden müssen
und dem Bergführer könne aufgrund des deshalb fehlenden
Schutzzweckzusammenhangs keine Sorgfaltspflichtverletzung
vorgeworfen werden.
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6.2.2. Die Vorinstanz führt in ihren Entscheiden vom 1. Februar 2011 aus,
ein konkretes Verhalten der Armee, welches zu einer Haftung führen
würde, sei nicht ersichtlich. Auch ergäbe sich aus den Gutachten kein für
den Unfall massgebliches Verhalten des Bergführers. Als für den Unfall
allenfalls ausschlaggebendes Verhalten könne mangels anderer
Hinweise einzig das Unterlassen der Anbringung eines Knotens im Seil
erachtet werden. Sie beurteilt diese Unterlassung aber nicht als
Sorgfaltspflichtverletzung, da ein Knoten nicht zwingend erforderlich
gewesen sei und der Hinweis an die Abseilenden, dass die Seillänge
knapp sei, genügt habe. Da somit in der fraglichen Situation keine Pflicht
zur Anbringung eines Knotens bestanden habe, könne die Unterlassung
nicht hypothetisch kausal sein.
6.2.3. Die Beschwerdeführenden geben bezüglich der Unfallursache zu
bedenken, dass allenfalls die Prusikschlinge aufgrund äusserer
Bedingungen wie Temperaturen oder Feuchtigkeit oder aufgrund einer
fehlerhaften Anbringung nicht funktioniert haben könnte. Das Material sei
jedoch nicht gesichert worden und könne nicht mehr als Beweismittel
herbeigezogen werden. Aus den im Militärstrafverfahren beigezogenen
Gutachten ergäben sich verschiedene mögliche Unfallursachen.
Jedenfalls habe die Verwendung eines relativ kurzen Seils ohne
gesichertes Ende schwerwiegende Folgen gehabt. Die gesamte Übung
stelle insgesamt ein aktives Handeln dar; die Zerlegung in kleine
Teilschritte und damit zusammenhängend die Qualifikation eines nicht
vorgenommenen Teilschritts als Unterlassung überzeuge nicht. Im
Haftungsverfahren gehe es – anders als im Militärstrafverfahren, in dem
der Bergführer freigesprochen worden war, weil ihm keine
Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen war – nicht darum, die Schuld
eines Einzelnen zu ermitteln, sondern um eine Haftung aus der Tätigkeit
der Armee als Gesamtes. Die Aktivität der Angehörigen der Armee sei
vorliegend haftungsbegründend, da sie die Übung angeleitet, das
Material ausgewählt und die Abseilenden instruiert hätten. Zudem sei das
Seil aktiv verwendet worden, und es gehe nicht an, dessen Verwendung
aufgrund des nicht angebrachten Knotens als Unterlassung einzustufen.
Von einer Unterlassung könne höchstens ausgegangen werden, wenn
die Armee an einem Geschehen nicht beteiligt sei, dieses aber beobachte
und nicht eingreife. Vorliegend sei dies jedoch gerade nicht der Fall, da
Angehörige der Armee die Übung durchführten.
6.3. Ob ein Vorgang als aktive Handlung oder als Unterlassung
qualifiziert wird, ist aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen. Als
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Seite 13
Unterlassung wurde etwa die Situation beurteilt, in welcher die Armee
nicht hinreichend für die Sicherung eines militärischen Fahrzeugparks
gesorgt hatte. Da die Wachdienstvorschriften nicht umgesetzt respektive
deren Einhaltung nicht kontrolliert wurde und die Durchfahrt zum
Fahrzeugpark offen war, konnten unbekannte Täter eindringen und
Benzin entwenden (Entscheid der Rekurskommission EMD vom 20. März
1995, VPB 61.86). Das Bundesverwaltungsgericht wiederum erachtete im
Urteil A358/2009 vom 14. Dezember 2009 (publiziert als BVGE 2010/4)
den Vorfall als Unterlassung, indem auf einem Rollweg eines Flughafens
ein Flugzeug mit einem Gepäckwagen kollidierte, wobei nicht geklärt
werden konnte, weshalb der Gepäckwagen auf die Rollbahn gerollt war;
es war davon auszugehen, dass die Koordination des Roll und
Abstellverkehrs ungenügend war. Das Bundesgericht schliesslich
qualifizierte beispielsweise den Fall, in dem einzelne Bäume entlang einer
Skipiste nicht gepolstert worden waren – was aber erforderlich gewesen
wäre, um die Folgen von Stürzen abzumildern – als Unterlassung (BGE
121 III 358 E. 4a; für vergleichbare Fälle vgl. BGE 126 III 113 E. 2a; BGE
111 IV 15 E. 2; BGE 123 III 306 E. 4).
6.4. Diese Beispiele für Unterlassungen zeigen, dass der typische Fall
einer Unterlassung vorliegt, wenn eine Situation geschaffen wurde, die
durch Personen bewacht, gesichert oder koordiniert werden müsste, um
Gefahren zu vermeiden, dies aber nicht erfolgte. Der hier zu beurteilende
Fall ist hingegen anders gelagert: Die Armee errichtete nicht eine
Infrastruktur, die überwacht werden und/oder zu welcher der Zugang
unbefugter Personen verhindert werden müsste, sondern führte eine
Übung durch, d.h. der Bergführer suchte eine Abseilstelle aus, instruierte
die Gebirgsspezialisten, die Beteiligten seilten sich mit Material und unter
Anleitung von Angehörigen der Armee ab. Der Verunfallte kam aus
ungeklärten Gründen in zu hohem Tempo auf das Felspodest auf und
stürzte schliesslich weiter ab.
In diesem Zusammenhang einzig auf den nicht angebrachten Knoten
abzustellen und somit von einer Unterlassung auszugehen, überzeugt
nicht: In Anbetracht dessen, dass die genaue Unfallursache nicht bekannt
ist und verschiedene Faktoren zum Absturz geführt haben können,
erscheint die Sicht der Vorinstanz auf einzelne Elemente der Abseilübung
als nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist die Übung in ihrer gesamten Anlage
zu betrachten. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf einer aktiven Handlung
und nicht auf einer Unterlassung.
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Ergänzend ist anzumerken, dass bei einer Qualifizierung als
Unterlassung vorliegend eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht
auszuschliessen wäre. Dies gilt nicht nur, was das Nichtanbringen des
Knotens angeht, sondern bezüglich der gesamten Übungsanlage: Die
Übung wurde an einem Ort durchgeführt, an dem aufgrund der
Exponiertheit des angepeilten Podests ein weiterer Absturz möglich war;
trotzdem wurde auf eine lückenlose Sicherung verzichtet, namentlich
wurde das Ende des Seils nicht mit einem Knoten gesichert oder ein
längeres Seil gewählt. Zudem war es dem beim Zielort postierten
Gebirgsspezialisten aufgrund der Steinschlaggefahr nicht möglich, direkte
Hilfestellung zu bieten. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass die
Prusikschlinge fehlerhaft funktionierte. Wenn eine Übung in schwierigem
Gelände durchgeführt wird, ist eine möglichst weitgehende Sicherung
angezeigt.
7.
Zwischen der schädigenden Aktivität und dem eingetretenen Schaden
muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.
7.1. Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht nicht bereits dann,
wenn das in Frage stehende Verhalten im Sinne der natürlichen
Kausalität eine notwendige Bedingung (eine conditio sine qua non) für
den Eintritt des Schadens ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass
das betreffende, natürlich kausale Verhalten nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet
war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses
Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint.
Die Adäquanz beurteilt sich aufgrund einer objektivretrospektiven
Betrachtung. Sie kann auch bei Teilursachen gegeben sein, die nicht
unmittelbar zum Schaden führen, sondern ihrerseits andere (Teil
)Ursachen auslösen, die schliesslich den Schaden bewirken.
Vorausgesetzt ist in diesen Fällen allerdings, dass der Schaden nach der
Adäquanzformel noch als Folge der ersten Ursache erscheint (zum
Ganzen je mit Hinweisen BGE 123 III 110 E. 3a; BVGE 2010/4 E. 4.1;
GROSS, a.a.O., S. 193 ff.).
7.2. Es entspricht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass bei einer Abseilübung an einer exponierten Stelle
im Gebirge, die der Schulung des Umgangs mit schwierigen Situationen
dient, Unfälle wie im vorliegenden Fall geschehen können. Auch wenn die
präzise Unfallursache nicht ermittelt werden konnte, so erscheint doch die
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Übungsanlage als Ganzes als problematisch (vgl. Erwägung 6.4) und als
adäquate Ursache. Es besteht somit grundsätzlich ein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen der Aktivität und dem eingetretenen
Schaden.
7.3. Im Rahmen der Kausalitätsprüfung bleibt zu untersuchen, ob ein
Unterbrechungsgrund vorliegt. Zu den Unterbrechungsgründen gehören
höhere Gewalt, schweres Selbstverschulden oder schweres
Drittverschulden (vgl. Art. 135 Abs. 2 MG; s.a. HONSELL, a.a.O., § 3 Rz.
37 ff.). Einzugehen ist vorliegend einzig auf das Selbstverschulden. Ein
schweres Selbstverschulden liegt vor, wenn das Selbstverschulden so
schwerwiegend ist, dass die andere Handlung völlig in den Hintergrund
tritt (HONSELL, a.a.O., § 3 Rz. 41 ff.; JOST, a.a.O., S. 349; vgl. BGE 130 III
182 E. 5.4 mit Hinweisen). Geringeres Selbstverschulden ist bei der
Schadenersatzbemessung als Reduktionsgrund zu berücksichtigen (vgl.
Art. 43 Abs. 1 OR; JOST, a.a.O., S. 349; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., § 62 Rz. 17).
Wie die Ausführungen vorne in Erwägung 6 zeigen, liess sich die genaue
Unfallursache – und somit ebensowenig das Vorliegen eines
Selbstverschuldens – nicht ermitteln. Soweit die Vorinstanz aus dem
Selbstverschulden Rechte ableiten möchte, hat sie die Folge der
Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
6559/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.2 und A5256/2010 vom 24. Februar
2011 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein Unterbrechungsgrund liegt jedenfalls
nicht vor.
7.4. Die adäquate Kausalität zwischen der von Angehörigen der Armee
geleiteten Abseilübung und dem eingetretenen Schaden liegt somit vor.
8.
Es bleibt zu prüfen, ob die Widerrechtlichkeit zu bejahen ist.
8.1. Nach der im privaten Haftpflichtrecht herrschenden Lehre und
Rechtsprechung liegt gemäss der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie
Widerrechtlichkeit dann vor, wenn das schädigende Verhalten gegen ein
geschriebenes oder ungeschriebenes Verhaltensgebot oder verbot der
Rechtsordnung verstösst, welche das betroffene Rechtsgut schützt. Die
Widerrechtlichkeit erscheint einerseits als Verletzung eines von der
Rechtsordnung durch eine oder mehrere Normen geschützten absoluten
Rechtsguts des Verunfallten (sog. Erfolgsunrecht), andererseits als
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Verstoss gegen eine besondere Verhaltensnorm (sog.
Verhaltensunrecht), die nach ihrem Zweck vor derartigen Schädigungen
schützen soll (statt vieler HONSELL, a.a.O., § 4 Rz. 1 ff. mit zahlreichen
Hinweisen).
8.2. Das Bundesgericht bestätigte in BGE 123 II 577 E. 4b und E. 4d/bb –
einem Entscheid zu den Vorgängerbestimmungen des Art. 135 MG –,
dass der Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1 VG wie
auch im Sinn der Vorgängerbestimmungen des Art. 135 MG mit
demjenigen von Art. 41 OR übereinstimmt. In diesem Entscheid nimmt
das Bundesgericht zudem ausdrücklich Bezug auf den damals neu
geschaffenen Art. 135 MG und geht davon aus, dass die im Entscheid
gemachten Überlegungen sich im Hinblick auf diese Norm umso mehr
rechtfertigen (BGE 123 II 577 E. 5): Auch im Staatshaftungsrecht gelte
gleichermassen wie im Privatrecht die Verletzung eines absoluten Rechts
grundsätzlich als rechtswidrig, ohne dass ein Handlungsunrecht
erforderlich oder eine Ordnungswidrigkeit respektive eine Amts oder
Dienstpflichtverletzung vorausgesetzt sei (BGE 123 II 577 E. 4d/gg).
Bezüglich der Vorgängerbestimmungen von Art. 135 MG rechtfertige es
sich denn auch nicht, eine Ordnungswidrigkeit für das Vorliegen der
Widerrechtlichkeit vorauszusetzen; soweit sich der Bundesrat in der
Botschaft zu Art. 135 MG so geäussert habe (Botschaft des Bundesrats
vom 8. September 1993 betreffend das Bundesgesetz über die Armee
und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die
Organisation der Armee, BBl 1993 IV 110), sei ihm nicht zu folgen, da
sich diese Voraussetzungen nicht in dieser Weise aus den in der
Botschaft zitierten Quellen ergebe. Es liege in der Natur der
Kausalhaftung, dass bis zu einem gewissen Grad – nämlich bis zur
Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs – auch für
mitwirkenden Zufall gehaftet werde. Dies könne kein Argument dafür
sein, zusätzliche, d.h. nicht im Gesetz vorgesehene,
Haftungsvoraussetzungen aufzustellen (BGE 123 II 577 E. 4g).
Dieser Bundesgerichtsentscheid nennt überdies Fallgruppen, in denen
ausnahmsweise für das Vorliegen einer Widerrechtlichkeit eine
Sorgfaltspflichtwidrigkeit gegeben sein muss: Wenn in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Staatshaftung wiederholt das
Kriterium der Amtspflichtverletzung erwähnt und geprüft worden sei, habe
es sich in der Regel um Fälle gehandelt, in denen ein reiner
Vermögensschaden zur Diskussion gestanden sei oder ein kantonales
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Staatshaftungsrecht zusätzlich zur Widerrechtlichkeit ein Verschulden
vorausgesetzt habe (BGE 123 II 577 E. 4d/cc). Weiter sei das Vorliegen
einer Sorgfaltspflichtverletzung bei medizinischen Behandlungen
erforderlich, da diese zwar üblicherweise durch die Einwilligung
gerechtfertigt seien, sich die Einwilligung jedoch auf eine Vornahme des
Eingriffs unter Beachtung der objektiv gebotenen Sorgfalt beschränke
(BGE 123 II 577 E. 4d/ee).
Die hier zu beurteilende Situation ist nicht mit diesen Fallgruppen zu
vergleichen, insbesondere liegt durch die freiwillige Teilnahme an der
Übung keine Einwilligung in einen Eingriff in die körperliche Integrität vor.
Es liegt somit kein Fall vor, in dem eine Sorgfaltspflichtverletzung
vorausgesetzt wäre, damit die Widerrechtlichkeit zu bejahen wäre (vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 2A.506/2002 vom 17. Februar 2003 E. 4
zu Art. 135 MG; BGE 132 II 305 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts
2C_834/2009 vom 19. Oktober 2010 E. 2.1–2.2 zum
Verantwortlichkeitsgesetz). Überdies wäre eine Sorgfaltspflichtverletzung
wohl zu bejahen (vgl. vorne, Erwägung 6.4). Ebensowenig liegt ein
Rechtfertigungsgrund wie z.B. die rechtmässige Ausübung öffentlicher
Gewalt vor, der die Rechtswidrigkeit aufheben könnte. Der Verunfallte
wurde in seiner körperlichen Integrität verletzt, weshalb ein absolut
geschütztes Rechtsgut beeinträchtigt (vgl. Art. 122 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311]) und die
Widerrechtlichkeit gegeben ist.
9.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass alle
Haftungsvoraussetzungen des Art. 135 MG erfüllt sind. Die Beschwerde
ist infolgedessen gutzuheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen
zur Entscheidung über die Begehren um Schadenersatz und Genugtuung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
Vorliegend hat die Vorinstanz trotz Unterliegen keine Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Den obsiegenden
Beschwerdeführenden ist der geleistete Kostenvorschuss
zurückzuerstatten; die Beschwerdeführenden 2–6 leisteten einen
Kostenvorschuss von Fr. 5'000.–, die Beschwerdeführerin 7 von
Fr. 16'000.–. Die Beschwerdeführerin 1 war nicht zur Leistung eines
Kostenvorschusses verpflichtet worden.
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Seite 18
11.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann einer obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten eine Parteientschädigung zugesprochen
werden.
Die Beschwerdeführerin 1 ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Die Beschwerdeführenden 2–6 stellten in ihrer Beschwerde das
Begehren, es seien Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 30'998.85 zu
entschädigen. Aufgrund der Beschränkung des Verfahrens auf die
Haftungsfrage rechtfertigt sich eine Kürzung der Parteientschädigung um
etwas mehr als die Hälfte (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); sie ist auf Fr. 15'000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) anzusetzen.
Die ebenfalls anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 7 begehrt in ihrer
Beschwerdeschrift eine Entschädigung, reichte aber keine Kostennote
ein. Die Parteientschädigung wird somit aufgrund der Akten (Art. 14
Abs. 2 VGKE, SR 173.320.2) gleichfalls auf Fr. 15'000.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entscheide vom 1. Februar
2011 werden aufgehoben.
2.
Die Angelegenheit wird zur Beurteilung der Höhe des Schadenersatzes
und zur Beurteilung einer Genugtuung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der von den Beschwerdeführenden 2–6 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.– und der von der Beschwerdeführerin 7 geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 16'000.– werden nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben die
Beschwerdeführenden dem Gericht ihre Kontonummer bekannt zu
geben.
5.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden 2–6 sowie der
Beschwerdeführerin 7 je eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.–
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdeführenden 2–6 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdeführerin 7 (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 312.2006.04939 / Gy / Kopp; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Marianne Ryter Sauvant Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn
der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses
Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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