Abtei lung I
A-1434/2006
{T 0/2}
Urteil vom 14. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Salome Zimmer-
mann, Richter Pascal Mollard. Gerichtsschreiber Johannes
Schöpf.
X._______, ...
Beschwerdeführer, vertreten durch ...
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarz-
torstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der X._______ ist ein Verein, der am 27. Dezember 1956 in das
Handelsregister eingetragen wurde. Gemäss Handelsregistereintrag hat er
folgenden Zweck: Zusammenschluss der Automobilisten zur Wahrung der
verkehrspolitischen, wirtschaftlichen, touristischen, sportlichen und aller
weiteren mit dem Automobilismus verbundenen Interessen, wie
Konsumenten- und Umweltschutz. Er widmet der Strassen-
verkehrsgesetzgebung und ihrer Anwendung seine besondere Aufmerk-
samkeit, setzt sich ein für die Sicherheit auf der Strasse und die Verkehrs-
erziehung. Der X._______ ist seit dem 1. Januar 1995 bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen (MWST-Nr. ...).
Am 10. Juni 1996 schloss der X._______ über den Zeitraum vom 1.
Januar 1996 bis 31. Dezember 1998 mit der Y._______-Versicherung eine
Vereinbarung, durch die beide Vertragspartner eine optimale Dienst-
leistung zugunsten ihrer gemeinsamen Mitglieder bzw. Kunden anstrebten
und sich darin gegenseitig unterstützten. Die Y._______-Versicherung
bediente die Mitglieder des X._______ mit ihren Produkten und der
X._______ vermittelte der Y._______-Versicherung durch seine Sektionen
aktiv Kunden. Die Parteien verpflichteten sich gegenseitig zur Exklusivität.
Für die Vermittlung von neuen Kunden bekamen die Sektionen des
X._______ eine einmalige Abschlussprovision. Jedes X._______-Mitlied,
das bei der Y._______-Versicherung eine Motorfahrzeugpolice besass, er-
hielt in der Folge einen von der Y._______-Versicherung und vom
X._______ gemeinsam unterzeichneten Gutschein über Fr. 50.-- zum
Bezug von X._______-Dienstleistungen. Dieser Gutschein hatte eine
Laufzeit von ungefähr eineinhalb Jahren. Zur Erhebung der gemeinsamen
Mitglieder bzw. Versicherungsnehmer meldete der X._______ jeweils im
Januar seinen Mitgliederbestand an die Y._______-Versicherung, damit
die Bemessung der Entschädigung der Y._______-Versicherung an den
X._______ festgelegt werden konnte und die einzelnen X._______-
Mitglieder mittels eines gemeinsamen Briefes des X._______ und der
Y._______-Versicherung benachrichtigt werden konnten. Im Schreiben an
die X._______-Mitglieder wiesen der X._______ und die Y._______-
Versicherung auf ihre enge Zusammenarbeit hin. Durch Kooperation mit
dem Verein sei es der Y._______-Versicherung noch besser möglich, die
X._______-Mitglieder umfassend zu betreuen und zu beraten.
B. Für das Kalenderjahr 1997 erhielt der X._______ von der Y._______-
Versicherung eine Entschädigung von Fr. ... und für das Jahr 1998 eine
solche von Fr. .... Nach einer Mehrwertsteuerkontrolle beim X._______ in
der Zeit vom 30. Oktober 2001 bis 22. Februar 2002 über die
Abrechnungsperioden 1. Quartal 1997 bis 3. Quartal 2001 (Zeitraum vom
1. Januar 1997 bis 30. September 2001) forderte die ESTV mit der
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 1. März 2002 für die Zeit vom 1.
Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 Fr. ... zuzüglich 5% Verzugszins
nach. Die Verwaltung begründete die Nachforderung damit, dass die
3jährliche Entschädigung der Y._______-Versicherung das Entgelt für die
Zurverfügungstellung der Adressdaten und für die exklusive
Zusammenarbeit mit dem X._______ darstelle; diese Leistung des
X._______ sei als Dienstleistung im Sinne von Art. 4 Bst. b MWSTV zu
qualifizieren und das Entgelt damit zu versteuern. Die Einsprache des
X._______ vom 2. Oktober 2002 wies die ESTV mit Einspracheentscheid
vom 28. Februar 2005 ab.
C. Mit Eingabe vom 30. März 2005 liess der X._______ (Beschwerdeführer)
gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 28. Februar 2005 bei der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde erheben.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, es sei
zwischen ihm und der Y._______-Versicherung ein Vertrag zu Gunsten
Dritter, nämlich jenen Mitgliedern, die gleichzeitig eine
Motorfahrzeugversicherung mit der Y._______-Versicherung
abgeschlossen hätten, vereinbart worden. Die Y._______-Versicherung
habe nur für diese Personen einen Gutschein im Wert von Fr. 50.--
erworben und der Beschwerdeführer habe sich verpflichtet, den Gutschein
als Zahlungsmittel anzuerkennen. Das gesamte Entgelt der Y._______-
Versicherung sei für die Ausgabe von Gutscheinen verwendet worden. Die
Versicherung habe damit lediglich Gutscheine gegen Entgelt bezogen. Der
Beschwerdeführer bzw. seine Sektionen hätten die Gutscheine an
Zahlungsstatt akzeptiert und der Praxis der Mehrwertsteuerverwaltung
entsprechend das Entgelt – weil es sich um einen Gutschein handelte – im
Zeitpunkt der Einlösung abgerechnet. Mit dem angefochtenen Entscheid
verletze die ESTV ihre eigene Verwaltungspraxis zur mehrwertsteuerlichen
Behandlung von Gutscheinen, wodurch dasselbe Substrat wirtschaftlich
zwei Mal mit der Mehrwertsteuer belastet werde. Es handle sich
ausserdem im Umfang des Werts der Gutscheine um eine
Prämienreduktion im Sinne von Art. 14 Ziff. 4 der Verordnung vom 22. Juni
1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bzw. Art. 18 Ziff.
18 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG, SR 641.20).
D. In der Vernehmlassung vom 21. Juni 2005 beantragte die ESTV die voll-
ständige und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Verwaltung
brachte insbesondere vor, dass die dem Beschwerdeführer ausgerichtete
Entschädigung das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Adressdaten
und die exklusive Zusammenarbeit darstelle. Die Y._______-Versicherung
habe diese Entschädigung nicht für den Erwerb von Gutscheinen, sondern
für jene Leistungen des Vereins entrichtet. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer nach der Auszahlung des Entgeltes zusammen mit der
Y._______-Versicherung den gemeinsamen Kunden bzw. Mitgliedern
einen Gutschein zukommen lasse, damit diese von der Zusammenarbeit
profitieren könnten, ändere nichts am Leistungsaustausch und dem dafür
bezahlten Entgelt.
E. Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen
4hat.
Auf die weitere Begründung der Eingaben wird – soweit entscheidwesent-
lich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die
Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die
Beurteilung des bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet
das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.
2.1 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die Verordnung vom
29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
(MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende
Sachverhalt hat sich indessen in den Jahren 1997 und 1998 zuge-
tragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit noch bisheriges
Recht anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG). Die MWSTV ist eine
selbständige, das heisst direkt auf der Verfassung beruhende Ver-
ordnung des Bundesrates. Sie stützte sich auf Art. 8 Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen der bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft
befindlichen (alten) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) bzw. auf Art. 196 Ziff. 14
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und stellte bis zur Regelung
des Mehrwertsteuerrechts durch den ordentlichen Gesetzgeber ge-
setzesvertretendes Recht dar.
2.2 Nach Art. 4 MWSTV unterliegen Lieferungen und Dienstleistungen
der Mehrwertsteuer nur, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden.
Die Entgeltlichkeit erfordert einen Leistungsaustausch zwischen
dem steuerpflichtigen Leistungserbringer und dem Empfänger. Das
Bundesgericht hat zum Begriff des Leistungsaustausches in grund-
sätzlicher Hinsicht Stellung genommen (BGE 126 II 451 E. 6; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2000, veröffentlicht
in Steuer-Revue [StR] 1/2001 S. 55 ff. E. 6 bzw. Archiv für Schwei-
zerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 157 ff.). Danach findet erst mit
dem Austausch von Leistungen ein steuerbarer Umsatz statt. Die
Leistung besteht entweder in einer Lieferung oder einer Dienst-
5leistung, die Gegenleistung des Empfängers im Entgelt an den
Leistungserbringer oder an einen Dritten, falls dadurch ein Schuld
des Lieferanten getilgt wird (vgl. die von der ESTV herausgegebene
Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige, Rz. 297 [Wegleitung
1997]). Zusätzlich ist eine innere wirtschaftliche Verknüpfung
zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich. Zum Entgelt ge-
hört damit alles, was der Empfänger der Dienstleistung oder an
seiner Stelle ein Dritter für die Lieferung oder Dienstleistung auf-
wendet. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen
Leistung und Gegenleistung bestehen (DANIEL RIEDO, Vom Wesen
der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den
entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht,
Muri/Bern 1999, S. 223 ff.). Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauch-
steuer; der Verbraucher ist Steuerträger. Es ist deshalb nicht auf
das Verhalten des Leistungserbringers abzustellen. Vielmehr ist die
kausale Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung ge-
nügen zu lassen und das Tatbestandsmerkmal des Leistungs-
austausches um der Steuerneutralität und der Rechtsgleichheit
wegen weit zu fassen (vgl. RIEDO, a.a.O., S. 233). Damit ein Umsatz
als gegen Entgelt erbracht gelten kann, muss er zwischen
mindestens zwei wirtschaftlich verschiedenen Einheiten getätigt
werden, wobei eine Einheit die Leistung zu Gunsten der anderen
Einheit erbringt (PIERRE-ALAIN GUILLAUME, in: DIEGO
CLAVADETSCHER/PIERRE-MARIE GLAUSER/GERHARD SCHAFROTH, ,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel/Genf/München 2000, Art. 5 Rz. 36).
2.3 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und sie
besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Bestand und Umfang einer
der Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung wird aufgrund der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise bestimmt. Die mehrwertsteuer-
liche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer
zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaft-
lichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundes-
gerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003, E. 3.6.1 mit Hin-
weisen; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005 [SRK 2003-049], ver-
öffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.7
E. 2a mit Hinweisen, vom 18. November 2002 [SRK 2001-145], ver-
öffentlicht in VPB 67.49 E. 3c/aa mit Hinweisen; ausführlich: RIEDO,
a.a.O., S. 112 mit Fn. 125; JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT, La taxe
sur la valeur ajoutée, Fribourg 2000, S. 24). Der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer einer-
seits bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrecht-
lichen Begriffen sowie andererseits bei der rechtlichen Qualifikation
von Sachverhalten Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom
8. Januar 2003, publiziert in ASA 73 S. 569 E. 3.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.4).
2.4 Nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b MWSTV kann auch das entgeltliche Un-
6terlassen einer Handlung Gegenstand einer Dienstleistung sein. So
gilt zum Beispiel die gegen Entgelt eingegangene Verpflichtung,
eine Konkurrenztätigkeit zu unterlassen, als steuerbare Dienst-
leistung (Kommentar zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom
22. Juni 1994, S. 6; vgl. auch PATRICK IMGRÜTH, in: in:
CLAVADETSCHER/GLAUSER/SCHAFROTH, a.a.O., Art. 7 Rz. 2). In solchen
Fällen beruht das Verhalten des leistenden Unternehmers auf einer
besonderen Vereinbarung mit dem Dritten, welcher aus diesem
Verhalten einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann und ent-
sprechend bereit ist, dafür ein Entgelt zu entrichten. Das konkrete
Eintreten eines wirtschaftlichen Nutzens ist allerdings nicht als We-
sensmerkmal der Leistung aufzufassen (IVO BAUMGARTNER, Die Ent-
geltlichkeit bei der schweizerischen Mehrwertsteuer, StR 1996
S. 60; Entscheid der SRK vom 14. Juni 2005 [SRK 2003-124]
E. 3 b/bb).
2.5 Wer Leistungen ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Ver-
tretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem
Vertretenen und dem Dritten zustande kommt, gilt diesbezüglich als
blosser Vermittler. Handelt bei einer Leistung der Vertreter zwar für
fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des
Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und
dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten
eine Leistung vor (Art. 10 Abs. 1 und 2 MWSTV).
3. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die ESTV zu Recht die Zahlung
von je Fr. 50.-- gegen Übergabe eines Gutscheins durch den Be-
schwerdeführer als eigenen Umsatz angesehen hat oder ob die Be-
trachtungsweise des Beschwerdeführers, welcher im ganzen Vor-
gang inklusive der Einlösung des Gutscheins durch die Mitglieder
nur einen Umsatz sieht, korrekt ist.
3.1 Die Vereinbarung vom 10. Juni 1996 zwischen der Y._______-
Versicherung und dem Beschwerdeführer umfasst vier Ziffern, von
denen jedoch nur zwei über eine Entschädigung bzw. ein Entgelt
sprechen. Ziffer 1, welche den Beschwerdeführer verpflichtet, über
seine Sektionen aktiv Kunden zu vermitteln und exklusiv mit der
Y._______-Versicherung zusammen zu arbeiten, enthält keine
ausdrückliche Gegenleistung der Y._______-Versicherung. Das
gleiche gilt für Ziffer 4, wonach der Beschwerdeführer in seinen
Organen ausschliesslich die Dienstleistungen der Y._______-
Versicherung, also nicht von anderen Versicherern empfehlen darf.
Auch dafür ist keine Gegenleistung stipuliert. Ziffer 2 kann aus der
vorliegenden Betrachtung ausscheiden, weil darin klar festgehalten
wird, dass es sich bei den aufgezählten Zahlungen um einmalige
Abschlussprovisionen handelt und diese erst noch abgestuft sind
nach der Art des vom Mitglied abgeschlossenen Ver-
sicherungsvertrages. Eine Entschädigungsvereinbarung findet sich
nur in Ziffer 3 unter dem Titel "Entschädigung pro Mitglied/Kunde".
Absatz 2 dieser Ziffer bestimmt, dass der Beschwerdeführer der
7Y._______-Versicherung per 1. Januar seinen Mitgliederbestand
meldet, damit die Bemessung der Entschädigung festgelegt werden
kann. Dass Gutscheine an die Y._______-Versicherung übergeben
werden, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung; die
Rede ist einzig von Gutschriften für die X._______-Mitglieder.
Nachdem nur Leistungen der Mehrwertsteuer unterstehen, die
gegen Entgelt erbracht werden, stellt sich die Frage, für welche
Leistung das in Ziffer 3 stipulierte Entgelt erfolgt, mit anderen Wor-
ten, mit welcher Leistung das Entgelt ausgetauscht wird. Der Be-
schwerdeführer hält dafür, dass die Gegenleistung ausschliesslich
in der Hingabe von Gutscheinen bestand. Gegen diese Auffassung
spricht schon der Wortlaut der Vereinbarung: Solche werden näm-
lich gar nicht erwähnt; vielmehr spricht der Vertrag nur von Gut-
schriften. Dass die Gegenleistung die Verpflichtung des Be-
schwerdeführers war, auf dem Gebiet der Motorfahrzeugver-
sicherungen ausschliesslich mit der Y._______-Versicherung
zusammenzuarbeiten und dieser ihre Mitgliederdatei zur Verfügung
zu stellen, ergibt sich aus der im Mehrwertsteuerrecht
massgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Die
Zusammenarbeitsvereinbarung erschloss der Y._______-
Versicherung einen grossen Kreis potenzieller Kunden, deren
Adressen sie zur Verfügung gestellt bekam. Durch das aus-
schliessliche Recht, in den Publikationen des Beschwerdeführers
zu werben, konnte sich die Y._______-Versicherung an einen
exklusiven Kundenkreis wenden, ohne durch Mitbewerber
konkurrenziert zu werden. So wie der Beschwerdeführer und die
Y._______-Versicherung im Innen- wie im Aussenverhältnis
gegenüber den Mitgliedern des Beschwerdeführers auftraten, ging
es um eine Zusammenarbeit, die weit über den blossen Kauf von
Gutscheinen durch die Y._______-Versicherung beim Be-
schwerdeführer hinaus ging.
Bei der Ausgabe von Gutscheinen an die Mitglieder des Be-
schwerdeführers handelte es sich um einen zweiten Geschäftsvor-
fall, den der Beschwerdeführer zu Recht im Zeitpunkt der Einlösung
zu versteuern hatte (vgl. Ziff. 427c Wegleitung 1997). Durch die Ab-
gabe von Gutscheinen erhält der Empfänger noch keine Leistung.
Erst deren Einlösung führt zu einer mehrwertsteuerlich relevanten
Lieferung oder Dienstleistung, die vom Leistungserbringer als
Umsatz zu versteuern ist (MICHAELA MERZ, in:
CLAVADETSCHER/GLAUSER/SCHAFROTH, a.a.O., Art. 40 Rz. 12). Als Ent-
geltsminderung können solche Gutscheine nur betrachtet werden,
wenn sie vom Leistungserbringer ausgegeben und nicht von Dritten
finanziert werden; sie werden gleich behandelt wie Skonti und Ra-
batte (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER, Handbuch zur neuen Mehr-
wertsteuer [MWST], Bern 1995, Rz. 781). Dieser Geschäftsvorfall
ist jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Ob
schliesslich die Sektionen des Beschwerdeführers die Gutscheine
8an Zahlungsstatt akzeptiert haben und ob alle Gutscheine eingelöst
wurden, ist für den Ausgang dieser Streitsache belanglos.
Wie bereits dargestellt (vgl. oben E. 2.4), unterliegen der Mehrwert-
steuer nicht nur Dienstleistungen durch Tätigwerden, so im vor-
liegenden Fall die Überlassung der Mitgliederdaten, sondern auch
solche durch Unterlassen. Die Y._______-Versicherung zog aus
der Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Zusammenarbeit mit
anderen Versicherern zu unterlassen, einen wirtschaftlichen
Nutzen, indem sie vermehrt Versicherungsverträge mit Mitgliedern
des Beschwerdeführers im zu beurteilenden Zeitraum abschliessen
konnte. Dafür war sie bereit, ein Entgelt zu bezahlen.
Es kann damit auch offen bleiben, ob tatsächlich das gesamte Ent-
gelt der Y._______-Versicherung für die Einlösung der Gutscheine
verwendet worden ist. Immerhin hat der Beschwerdeführer für
jeden nicht eingelösten Gutschein die Entschädigung der
Y._______-Versicherung behalten, woraus auch wieder klar
hervorgeht, dass es sich bei der Zahlung der Y._______-
Versicherung um ein echtes Entgelt nach Art. 4 Bst. b MWSTV
handelte, das der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Parteien hätten
sonst allenfalls vereinbart, dass die Y._______-Versicherung dem
Beschwerdeführer lediglich die von seinen Mitgliedern tatsächlich
eingelösten Gutscheine vergüte.
3.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es liege ein Vertrag zu
Gunsten Dritter vor, wären nur dann mehrwertsteuerlich relevant,
wenn daraus auf das Vorliegen eines Stellvertreterverhältnisses ge-
schlossen werden müsste, aufgrund dessen ein einziger Umsatz
vorliegen würde. Das Schreiben des Beschwerdeführers und der
Y._______-Versicherung, welches im unteren Abschnitt einen
Gutschein über Fr. 50.-- enthält, trägt das Logo des
Beschwerdeführers und jenes der Y._______-Versicherung. Es ist
zudem vom Beschwerdeführer wie auch von der Y._______-
Versicherung unterzeichnet und aus dem Schreiben ergibt sich
auch nicht, ob der Beschwerdeführer oder die Y._______-
Versicherung den Gutschein finanziert hat. Es kann somit nicht von
einem Stellvertretungsverhältnis im mehrwertsteuerlichen Sinn
gesprochen werden.
3.3 Ebenso kann der Beschwerdeführer sich nicht darauf berufen, dass
es sich bei den Gutscheinen um Entgeltsmilderungen handelt, das
heisst um Beträge, die der Leistungsempfänger von vornherein vom
Rechnungsbetrag bzw. im Nachhinein vom bezahlten Entgelt in Ab-
zug bringt und welche als Korrekturen des ursprünglich vereinbar-
ten Entgelts zu berücksichtigen sind (Alois Camenzind/NIKLAUS
HONAUER, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer [MWST], 2. Auflage,
Bern 2000, Rz. 1188) Dieser Einwand geht in doppelter Hinsicht
fehl: Der Umsatz, anlässlich dessen die Gutscheine eingelöst
werden – nämlich der Bezug von Leistungen des Beschwerde-
9führers oder seiner Sektionen – ist nicht Streitgegenstand des vor-
liegenden Verfahrens, weil nur die EA Nr. ... angefochten ist. Der
Beschwerdeführer betrachtet ausserdem die Gutscheine nach
seinen Ausführungen als Entgeltsminderung auf den Ver-
sicherungsprämien; diese aber sind schon gar nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens. Ob schliesslich die Sektionen des Be-
schwerdeführers die Gutscheine an Zahlungsstatt akzeptiert haben,
ist für den Ausgang dieser Streitsache ebenfalls belanglos.
3.4 Unrichtig ist schliesslich auch die Behauptung des Beschwerde-
führers, durch die Mehrwertsteuerbelastung des Entgelts der
Y._______-Versicherung werde das gleiche Substrat wirtschaftlich
zweimal belastet. Zunächst handelt es sich nicht um gleiche
wirtschaftliche Substrate bzw. Geschäftsvorgänge (vgl. oben E. 2.3
und 3.1). Zum zweiten kann die Y._______-Versicherung die an
den Beschwerdeführer bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer
nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a MWSTV wieder abziehen, soweit sie
selbst wieder steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen nach
Art. 29 Abs. 2 oder 3 MWSTV erbringt (zum Vorsteuerabzug vgl.
ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Bern 2003, Rz. 1372 ff.; BGE
123 II 385 E. 8). Damit ist die Steuerneutralität gewahrt
(CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 67). Aber selbst wenn
eine zweimalige Besteuerung eintreten würde, hat sich der
Beschwerdeführer nach ständiger Praxis bei der von ihm
vorgenommenen formellen Gestaltung seiner Rechtsbeziehungen
behaften zu lassen (ASA 67 S. 757 E. 3c, 65 S. 674 E. 2d/bb, 55
S. 72 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2001
i. S. Z. [2A.420/2000] E. 3c; VPB 67.46 E. 5b/cc; Entscheide der
SRK vom 27. März 2002 i. S. W. [SRK 2000-109] E. 3d/cc, vom
13. Juli 2001 i. S. K. [SRK 1999-155] E. 3b in fine und 6; a contra-
rio XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse, 2. Auflage, Basel und Frank-
furt am Main 2002, § 4 Rz. 13).
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Entschädigung der
Y._______-Versicherung an den Beschwerdeführer unter der
Vereinbarung der Parteien vom 10. Juni 1996 das Entgelt für eine
Dienstleistung des Beschwerdeführers darstellt, die nach Art. 4
Bst. b MWSTV der Mehrwertsteuer unterliegt. Aus diesen Gründen
ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als un-
terliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 4 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) mit Fr. 2'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde-
führer zur Zahlung auferlegt. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispo-
sitiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu ver-
10
rechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
verrechnet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Be-
schwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass
von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (Art. 42, 48, 54, 83 Bst. m und Art. 100 des Bundesgesetzes vom 17.
Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]).Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen
seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten
werden.
Versand am: