Abtei lung I
A-1435/2006 und A-1584/2006
{T 0/2}
Urteil vom 8. Februar 2007
Mitwirkung: Richter Pascal Mollard; Michael Beusch; Thomas Stadelmann
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Y._______,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer (2. Semester 2003 und 1. Semester 2004); interne
Schätzung; erstinstanzliche Verfahrenskosten (Art. 68 Abs. 2 MWSTG).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. X._______ betreibt ein Maler-, Gipser- und Gerüstbaugeschäft. Aufgrund
dieser Tätigkeit ist er seit dem 1. Januar 1995 in dem von der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehrwert-
steuerpflichtigen eingetragen. Nachdem er die Abrechnung für das 2. Se-
mester 2003 nicht eingereicht hatte, machte die Verwaltung mit der Ergän-
zungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 10. August 2004 eine durch Schätzung
nach pflichtgemässem Ermessen ermittelte provisorische Steuerforderung
von insgesamt Fr. 5'000.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. März
2004 geltend. Da X._______ den geschätzten Mehrwertsteuerbetrag nicht
bezahlte, leitete die ESTV mit Zahlungsbefehl Nr. ... vom 15. Oktober 2004
des Betreibungsamts A._______ die Betreibung ein. In Bestätigung der
Forderung und zur Beseitigung des Rechtsvorschlags erliess die
Verwaltung am 18. November 2004 einen Entscheid nach Art. 63 des
Bundesgesetzes vom 2. September 199 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG; SR 641.201). Dagegen erhob X._______ mit Schreiben vom
10. Dezember 2004 (eingegangen bei der ESTV am 4. Januar 2005)
fristgerecht Einsprache und legte die Abrechnung für das 2. Semester
2003 vollständig ausgefüllt und unterzeichnet bei. Mit Einspracheentscheid
vom 22. Februar 2005 hiess die Verwaltung die Einsprache gut, setzte die
Mehrwertsteuer für das 2. Semester 2003 unter Vorbehalt einer
Kontrolle gemäss der eingereichten Abrechnung herab auf Fr. 790.40
zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 1. März 2004 und auferlegte X._______
die Verfahrenskosten von Fr. 330.-- (Spruch- und Schreibgebühr) zur
Bezahlung.
B. Mit Eingabe vom 1. April 2005 (Posteingang: 4. April 2005) lässt
X._______ gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 22. Februar
2005 Beschwerde erheben und beantragt sinngemäss die Aufhebung
soweit die Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 330.-- betreffend. In
der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die "etwas
unglückliche" Geschäftsführung (dauernde Überlastung mit nutzlosen
umfangreichen Offertenstellungen, nervtötende Umtriebe mit Architekten
und privaten Auftraggebern, ständiges Gehetze wegen Einhaltung von
Fristen betreffend Arbeitsbeendigungen, etc.) dazu geführt habe, dass die
Abrechnungen oft mit grosser Verspätung eingereicht worden seien. Dies
sei jedoch nie aus bösem Willen erfolgt. Zudem sei die Buchhaltung von
seinem Onkel geführt worden, der häufig infolge anderweitiger Termine
nicht dazu gekommen sei, diese zu bearbeiten. Einen Treuhänder oder
hauptberuflichen Buchhalter hätte er sich nie leisten können, da er tief in
Schulden stecke. Er könne Vieles nicht mehr bezahlen. Wenn nicht noch
der Nebenerwerb der Ehefrau und die Nebenerwerbsentschädigungen [...]
anfallen würden, wäre die ganze Familie auf Sozialhilfe angewiesen.
In der Vernehmlassung vom 10. Mai 2005 beantragt die ESTV die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
C. Da X._______ seinen Abrechnungs- und Zahlungspflichten auch für das
1. Semester 2004 nicht nachgekommen war, machte die ESTV mit der EA
3Nr. ... vom 22. Februar 2005 eine wiederum durch Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen ermittelte provisorische Steuerforderung von
insgesamt Fr. 6'000.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. September
2004 geltend. In der Folge leitete die Verwaltung mit Zahlungsbefehl Nr. ...
vom 14. April 2005 des Betreibungsamts A._______ erneut die Betreibung
ein und erliess in Bestätigung der Forderung und zur Beseitigung des
Rechtsvorschlags schliesslich am 3. Mai 2005 einen Entscheid nach Art.
63 MWSTG. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Mai 2005 hiess
die ESTV mit Einspracheentscheid vom 4. April 2006 wiederum gut, setzte
die Mehrwertsteuer für das 1. Semester 2004 unter Vorbehalt einer
Kontrolle gemäss der inzwischen eingereichten Abrechnung herab auf
Fr. 695.80 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 1. September 2004 und
auferlegte X._______ erneut die Verfahrenskosten von Fr. 330.-- (Spruch-
und Schreibgebühr) zur Bezahlung.
D. Mit Eingabe vom 3. Mai 2006 lässt X._______ (Beschwerdeführer) auch
gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 4. April 2006 Beschwerde
erheben und die Aufhebung soweit die Auferlegung der Verfahrenskosten
von Fr. 330.-- betreffend beantragen. Neben dem Hinweis, dass die in der
Beschwerde vom 1. April 2005 vorgebrachten Gründe auch in diesem
Verfahren Geltung hätten, hält er dafür, dass die Ermessenseinschätzung
gegen jede Vernunft erlassen worden sei, mit dem Ergebnis, dass eine
nachträgliche Gutschrift in Höhe von Fr. 5'304.20 habe ausgestellt werden
müssen. Im Übrigen sei ihm sehr daran gelegen, die Fristen zur
Einreichung der Abrechnungen einzuhalten. Für das 2. Halbjahr 2005 sei
die Einreichung zwar noch mit einer zweimonatigen Verspätung erfolgt, für
das 1. Halbjahr 2006 werde die Frist indes eingehalten werden, da die
Buchhaltung wieder à jour sei. Aus diesen Gründen sei Gnade vor Recht
walten zu lassen.
In der Vernehmlassung vom 22. Juni 2006 beantragt die ESTV wiederum
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
E. Per 31. Dezember 2006 hat die SRK die Verfahrensakten an das Bundes-
verwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache übergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide der ESTV konnten bis zum 31. Dezember 2006
nach Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach
Eröffnung mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden (aArt. 65
MWSTG, in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben
per 31. Dezember 2006). Auf den 1. Januar 2007 hat das BVGer seine
Tätigkeit aufgenommen, welches als allgemeines Verwaltungsgericht des
Bundes (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32])
neu für die Behandlung solcher Beschwerden zuständig ist (Art. 31 und
Art. 32 e contrario sowie Art. 33 VGG). In übergangsrechtlicher Hinsicht
bestimmt Art. 53 Abs. 2 VGG, dass das BVGer, sofern es zuständig ist, die
4Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2007 bei
Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen oder bei Beschwer-
dediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernimmt. Die Beur-
teilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. Das Verfahren vor dem
BVGer bestimmt sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat die Einsprache-
entscheide vom 22. Februar 2005 und vom 4. April 2006 jeweils frist- und
formgerecht innert 30 Tagen angefochten (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Er ist
durch diese beschwert und folglich zur Anfechtung berechtigt (Art. 48
VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.
1.2 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges
Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerecht-
fertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem
gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die
einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang
stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen
(vgl. BGE 123 V 215 E. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen können
auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt
werden. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im
Interesse aller Beteiligten (Entscheide der SRK vom 14. Juni 2005 [SRK
2004-168/169], E. 1c, und vom 6. Oktober 2004 [SRK 2003-004/005],
E. 1b; ANDRÉ MOSER, in MOSER/UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 89 f.
Rz. 3.12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifelsfrei erfüllt. In
beiden Fällen ist dasselbe Steuersubjekt betroffen und die den Einspra-
cheentscheiden zugrunde liegenden Sachverhalte sind grösstenteils
identisch (interne Schätzung nach Ermessen, Einreichung der fehlenden
Abrechnungen erst zusammen mit der Einsprache, Gutheissung der
Einsprache unter Kostenfolge zulasten des Einsprechers [jeweils
Fr. 330.--]). Schliesslich sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers
weitgehend übereinstimmend. Die Verfahren A-1435/2006 und
A-1584/2006 werden demnach zusammengelegt.
1.3 Das BVGer kann die angefochtenen Entscheide grundsätzlich in vollem
Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung
von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
Bst. c VwVG).
2. Die Beschwerden an die SRK bzw. das BVGer richten sich vorliegend
einzig gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten von je Fr. 300.-- für
das Verfahren vor der ESTV. Nicht Streitgegenstand stellt somit der
Bestand bzw. die Begründetheit der Mehrwertsteuerforderungen dar.
Ohnehin hat die Vorinstanz die Einsprachen des Beschwerdeführers
vollumfänglich gutgeheissen und die ermessensweise festgesetzten
Steuerschulden entsprechend den eingereichten Abrechnungen herab-
gesetzt.
52.1 Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine
Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 68
Abs. 1 MWSTG); vom Grundsatz der Kostenlosigkeit wird jedoch dann ab-
gewichen, wenn der Steuerpflichtige das Verfahren schuldhaft verursacht
hat (vgl. PETER A. MÜLLER-STOLL, in , Basel/Genf/München 2000,
Rz. 3 ad Art. 68). Überdies sieht Art. 68 Abs. 2 MWSTG explizit vor, dass
die Kosten von Untersuchungshandlungen ohne Rücksicht auf den Aus-
gang des Verfahrens derjenigen Partei auferlegt werden können, die sie
schuldhaft verursacht hat.
Ein Verfahren gilt als unnötigerweise verursacht, wenn ein Steuer-
pflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und
beispielsweise ein Beweismittel, mithin die Mehrwertsteuerabrechnung,
nicht oder zu spät, also erst im Verlaufe des Einsprache- oder Beschwer-
deverfahrens, eingereicht hat (vgl. die Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 3
VwVG betreffend Auferlegung von Verfahrenskosten an eine obsiegende
Partei: Entscheide der SRK vom 18. September 1998, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.80 E. 2c und 4c; vom
23. April 2003, veröffentlicht in VPB 67.123 E. 5b; vom 5. Januar 2000,
veröffentlicht in VPB 64.83 E. 5b). Die Veranlagung und Entrichtung der
Mehrwertsteuer erfolgt nämlich nach dem Selbstveranlagungsprinzip
(Art. 46 f. MWSTG; vgl. BLUMENSTEIN/LOCHER, System des Steuerrechts,
6. Auflage, Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der
Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vor-
steuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der
Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom
Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat. Die ESTV
ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an
Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nach-
kommt (vgl. auch Art. 60 MWSTG; ferner auch CAMENZIND/HONAU-
ER/VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Auflage,
Bern 2003, Rz. 1579 ff.). Ein Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen
gegen diesen Grundsatz ist nach wiederholt geäusserter Ansicht der SRK
als schwerwiegend anzusehen, da der Steuerpflichtige durch das
Missachten dieser Vorschrift die ordnungsgemässe Erhebung der
Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem als solches gefährdet (vgl.
die Entscheide der SRK vom 14. Juli 2003, veröffentlicht in VPB 68.23
E. 2a; vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 3a; sowie vom
2. Oktober 1997, veröffentlicht in VPB 62.46 E. 3c; und vom 15. Juli 2004
[SRK 2002-003], E. 2a). Dieser Auffassung ist auch das Bundesverwal-
tungsgericht.
2.2 Gemäss Art. 12 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKV; SR 172.041.0) finden
die Bestimmungen der Art. 1-5 und 7-9 namentlich auf Einsprache-
entscheide sinngemäss Anwendung, soweit das Bundesrecht dafür
Verfahrenskosten, die Parteientschädigung oder die unentgeltliche Rechts-
pflege vorsieht. Nach Art. 1 VKV umfassen die Verfahrenskosten zulasten
der unterliegenden Partei a) die Spruchgebühr im Sinne von Art. 2; b) die
6Schreibgebühr im Sinne von Art. 3 und gegebenenfalls Kanzleigebühren
im Sinne der Art. 14 ff.; c) (allenfalls) die Barauslagen im Sinne von Art. 4.
Die Spruchgebühr bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und
nach dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (Art. 2 Abs. 1 VKV). Sie
beträgt in der Regel 100-5000 Franken (Art. 2 Abs. 2 VKV). Die Schreib-
gebühr setzt sich zusammen a) aus einer Gebühr von 10 Franken je Seite
für die Herstellung des Originals; b) für jede notwendige Ausfertigung aus
einer Gebühr, die sich nach Art. 14 (Reproduktion von Schriftstücken)
bestimmt (Art. 3 Abs. 1 VKV).
3.
3.1 In den vorliegenden Fällen ist der Beschwerdeführer seinen Abrechnungs-
und Zahlungspflichten unbestritten nicht fristgerecht nachgekommen. Er
hat damit das Selbstveranlagungsprinzip in schwerwiegender Weise
verletzt (vgl. E. 2.1 vorstehend). Die ESTV nahm daher zu Recht jeweils
eine Ermessenseinschätzung vor und machte ihre Steuerforderungen mit
den erwähnten EA Nr. 930142 vom 10. August 2004 sowie Nr. 930153
vom 22. Februar 2005 bzw. mit den Entscheiden vom 18. November 2004
und vom 3. Mai 2005 geltend. Der Beschwerdeführer hat seine Deklara-
tionen schliesslich erst zusammen mit seinen Einsprachen eingereicht und
die Korrekturen der hier nicht mehr umstrittenen Mehrwertsteu-
erschulden für das 2. Semester 2003 und das 1. Semester 2004
ermöglicht. Er hat damit sowohl die Entscheid- sowie die Einsprache-
verfahren und die entsprechenden Kosten unnötigerweise und schuldhaft
verursacht. Unter diesen Umständen erweist sich die Auferlegung der
Kosten für die Einspracheverfahren durch die ESTV als gerechtfertigt.
Gegen die Höhe der Verfahrenskosten von je Fr. 330.-- (Fr. 300.--
Spruchgebühr, Fr. 30.-- Schreibgebühr) ist unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände und der Anzahl Seiten des Entscheids ebenso
wenig einzuwenden (vgl. E. 2b vorstehend), zumal der Beschwerdeführer
sich ohnehin einzig gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten an sich
wehrt und nicht die konkrete Höhe beanstandet.
3.2
3.2.1 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu
überzeugen. Es ist zwar zutreffend, dass die Ermessenseinschätzungen
gegenüber den eingereichten Abrechnungen um Einiges höher ausgefallen
sind (für das 2. Semester 2003 um Fr. 4'209.60 sowie für das 1. Semester
2004 um Fr. 5'304.20). Indes ist hervorzuheben, dass eine Ermessens-
einschätzung ohnehin nicht mit einer von der steuerpflichtigen Person
einzureichenden Abrechnung verglichen werden kann. Eine Ermessens-
einschätzung wird wesensgemäss den wirklichen Verhältnissen kaum
genau entsprechen, da es nicht Aufgabe der Verwaltung ist, über die
Steuerschuld der Steuerpflichtigen abzurechnen. Selbst wenn die
Ermessenseinschätzungen geringer ausgefallen und den Angaben der
Abrechnungen näher gekommen wären, wäre die Vorinstanz berechtigt
gewesen, dem Beschwerdeführer die mit der Korrektur entstehenden
Kosten aufzuerlegen. Wie bereits dargelegt, wurden die Entscheid- bzw.
7Einsprachverfahren erst erforderlich, nachdem der Beschwerdeführer
seine Pflichten verletzt hatte.
3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die "etwas unglückliche"
Geschäftsführung (dauernde Überlastung mit nutzlosen umfangreichen
Offertenstellungen, nervtötende Umtriebe mit Architekten und privaten
Auftraggebern, ständiges Gehetze wegen Einhaltung von Fristen
betreffend Arbeitsbeendigungen, etc.) sowie die häufig fehlende Zeit
seines Onkels (und Vertreter im vorliegenden Verfahren) zur Erledigung
der Buchhaltung hätten dazu geführt, dass die Abrechnungen zu spät
eingereicht worden seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei
um organisatorische Unzulänglichkeiten handelt, welche im Verant-
wortungsbereich des Beschwerdeführers liegen und die verspätete
Einreichung der Abrechnungen bzw. die Verletzung des Selbstveranla-
gungsprinzips auch im Sinne einer Wiederherstellung der verpassten
Frist gemäss Art. 24 VwVG nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. dazu
auch das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2006 [2A.24/2005],
E. 5.2 in fine; Entscheide der SRK vom 24. April 2003, veröffentlicht in
Steuer-Revue [StR] 11/2003 S. 803 E. 2b, und vom 8. Dezember 2004
[SRK 2004-106], E. 2c und 3c).
3.2.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den Ausführungen, tief
in einer Schuldenfalle zu sitzen und "förmlich von der Hand in den Mund
zu leben", nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar ist davon auszugehen,
dass im grundsätzlich kostenlosen vorinstanzlichen Verfahren unter
bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege besteht, obgleich dafür weder im MWSTG noch im VwVG
eine entsprechende gesetzliche Grundlage gegeben ist (vgl. dazu
KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 370 ff., 373 mit Verweisen auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts; Entscheid der SRK vom 19. Mai
2003 [SRK 2002-119]). Die unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch nicht
von Amtes wegen, sondern stets nur auf Gesuch hin gewährt werden
(MOSER, a.a.O., Rz. 4.31 S. 158; Entscheid der SRK vom 19. Mai 2003,
a.a.O.). Solche Gesuche hat der Beschwerdeführer aber zu keinem
Zeitpunkt gestellt. Ebenso wenig hätten derartige Gesuche aus den
eingereichten Eingaben abgeleitet werden können bzw. müssen. Die ESTV
war demnach nicht gehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers als
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegen-
zunehmen.
3.2.4 Zuletzt bleibt zum beschwerdeführerischen Antrag, es sei Gnade vor
Recht walten zu lassen, anzuführen, dass Art. 4a Bst. b VKV zwar die
Möglichkeit vorsieht, einer Partei, die nicht die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 VwVG geniesst, die Verfahrenskosten nach Art. 63
Abs. 1 VwVG ganz oder teilweise zu erlassen, wenn Gründe in der Sache
oder in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als
unverhältnismässig erscheinen lassen. Angesichts des Gleichbe-
handlungsgebots der Steuerpflichtigen und insbesondere der gegebenen
Umstände im vorliegenden Fall erweist sich die Auferlegung der Kosten im
8Verfahren vor der ESTV indes nicht als unverhältnismässig.
4. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten für das Beschwerde-
verfahren vor dem BVGer, welche hier auf Fr. 200.-- festgesetzt werden,
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 37 VGG), zumal er auch in den vorliegenden Verfahren keine Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht, sondern die
einverlangten Kostenvorschüsse von je Fr. 100.-- fristgerecht einbezahlt
hat. Überdies sind auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die
Voraussetzungen für einen (teilweisen oder gänzlichen) Erlass der Ver-
fahrenskosten nicht gegeben (vgl. Art. 6 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeinstanz hat im
Dispositiv die Kostenvorschüsse (je Fr. 100.--) mit den Verfahrenskosten
zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten. Die
Voraussetzungen für eine Parteientschädigung sind nicht gegeben (Art. 64
VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren A-1435/2006 und A-1584/2006 werden ver-
einigt.
2. Die Beschwerden von X._______ vom 1. April 2005 sowie vom 3. Mai
2006 werden abgewiesen und die Einspracheentscheide der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. Februar 2005 und vom 4. April
2006 bestätigt.
3. Die Verfahrenskosten für das (vereinigte) Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht im Betrag von Fr. 200.-- werden X._______
auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft
Fr. 200.-- verrechnet.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Bern, 13. Februar 2007
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Pascal Mollard Jeannine Müller
9Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesgerichts können innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist
unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und Art. 100
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
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