Abtei lung I
A-1439/2006
{T 0/2}
Urteil vom 18. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz);
Richter Michael Beusch; Richter André Moser
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt, Fluhmattstrasse 1,
Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, St. Jakobs-
Strasse 25, Postfach 3877, 4002 Basel,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
MWST (1. Quartal 1996 – 4. Quartal 2000); einfache Gesellschaft;
Leistungsaustausch oder Gesellschafterbeitrag;
Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 1 UVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA), die
A._______ und die B._______ haben im Jahr 1983 das
Rahmenabkommen betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Medizinalrechts und der Medizinaltarife (nachfolgend Rahmenabkommen)
abgeschlossen. Dieses Abkommen steht im Zusammenhang mit Art. 56
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20), welcher den nachfolgenden Wortlaut hat:
1 Die Versicherer können mit den Medizinalpersonen sowie den Heil- und Kuranstalten
vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife festlegen. Sie können die
Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen.
Jedermann, der die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten.
2 Der Bundesrat sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer
Sozialversicherungszweige und kann diese anwendbar erklären. Er ordnet die Vergütung
für Versicherte, die sich in eine Heilanstalt ohne Tarifvereinbarung begeben.
3 Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die
erforderlichen Vorschriften.
4 Für alle Versicherten der Unfallversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen.
Das Rahmenabkommen dient insbesondere der Verwirklichung der
Absätze 1 und 4 des zitierten Artikels. Nach Art. 2 des Rahmenvertrags
führt eine gemeinsame Delegation Verhandlungen über Zusammenarbeits-
und Tarifverträge mit Medizinalpersonen sowie mit Heil- und Kuranstalten.
Nach Art. 3 wird zur Behandlung der gemeinsamen Fragen im Bereich des
Medizinalrechts und des Tarifwesens die Medizinaltarif-Kommission
(nachfolgend MTK) geschaffen, die sich aus den Vertretern der SUVA, der
privaten Versicherungseinrichtungen und der Krankenkassen
zusammensetzt. Art. 5 hält fest, dass die SUVA für die Vertragsparteien
die Zentralstelle für Medizinaltarife (nachfolgend ZMT) führt, welche der
MTK als eigentliches Durchführungsorgan dient.
Aufgrund einer Vereinbarung vom 30. Januar 1991 zwischen der MTK,
dem Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend BSV) und dem
Bundesamt für Militärversicherung (nachfolgend BAMV) können auch die
beiden letzteren in der MTK mitwirken. In einer Vereinbarung vom 1. März
1999 haben die ZMT, das BSV und das BAMV vereinbart, in der Regel
gemeinsame Tarif- und Spitalverträge abzuschliessen.
B. Die SUVA ist seit dem 1. Januar 1995 als Steuerpflichtige im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) führte im Juni und Juli 2001 im Betrieb der
Steuerpflichtigen eine Kontrolle gemäss Art. 50 der Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV; AS 1994 1464) durch.
Aufgrund dieser Kontrolle erfolgte u.a. die Ergänzungsabrechnung (EA)
Nr. (...) vom 12. Oktober 2001. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001
beanstandete die Steuerpflichtige verschiedene Punkte dieser EA, u.a. die
steuerliche Beurteilung der von ihr unter der Bezeichnung "Rückerstattung
Aufwand ZMT" auf dem Konto 661'000 verbuchten Beträge (Anhang 1 S. 1
zu Beiblatt 1 S. 1 der EA), welche ihr von A._______, B._______, BSV und
3BAMV aufgrund der in E. A genannten Abkommen und Vereinbarungen
überwiesen worden waren. Zu dieser Position verlangte sie am 12. Juli
2002 einen Entscheid.
C. Die ESTV entschied am 27. Februar 2003, dass die Steuerpflichtige mit
dem Führen der ZMT gegen Entgelt eine Dienstleistung erbringe, die sie
auch dann zu versteuern habe, wenn sie die Entschädigung dafür von den
Mitgliedern erhalte, mit denen sie sich zu einer einfachen Gesellschaft
zusammen geschlossen habe. Massgebend sei, dass ein
Leistungsaustausch stattfinde. Die SUVA schulde deshalb der ESTV für
die Steuerperioden 1. Semester (recte Quartal) 1996 – 4. Semester (recte
Quartal) 2000 Fr. (...) Mehrwertsteuer zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem
30. April 1999. Gegen diesen Entscheid liess die SUVA am 31. März 2003
Einsprache führen und verlangte dessen Aufhebung, im Wesentlichen mit
der Begründung, es handle sich hierbei um einen Gesellschafterbeitrag,
der mangels Leistungsaustausches nicht der Mehrwertsteuer unterliegen
könne. Eventualiter handle es sich bei den Beträgen, die sie von der
Militärversicherung (MV) und von der Invalidenversicherung (IV) bzw. in
einem Fall vom Kanton Bern erhalten habe, um Subventionen, die nicht in
die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Die
Bemessungsgrundlage sei um gewisse Abgrenzungen zu korrigieren,
ferner seien gewisse Entschädigungen aus Schulungsleistungen und aus
dem Verkauf von Tarifen zu berücksichtigen.
D. Im Einspracheentscheid vom 1. März 2005 nahm die ESTV quantitative
Korrekturen vor, hielt aber daran fest, dass es sich bei der Führung der
ZMT um eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung handle. Die MTK sei
zwar eine einfache Gesellschaft. Dies führe aber nicht eo ipso zum
Schluss, dass alle Leistungen, welche zwischen den Gesellschaftern und
der Gesellschaft sowie allenfalls unter den Gesellschaftern erbracht
werden, mehrwertsteuerlich unbeachtlich wären. Sobald für eine Leistung
eines Gesellschafters eine Entschädigung entrichtet werde, die nicht nur
Gewinnbeteiligung sei und ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen dieser Leistung und dem Entgelt bestehe, unterliege die Leistung
beim steuerpflichtigen Leistungserbringer der Steuer. Weil ein
Leistungsaustausch vorliege, handle es sich bei den Beiträgen des BSV
und des BAMW auch nicht um Subventionen, sondern es würden damit
Tätigkeiten abgegolten, welche jene sonst selbst erbringen müssten.
Bezüglich des Beitrags des Kantons Bern war die ESTV mangels eines
genügenden Belegs der Auffassung, dass es sich weder um eine
Subvention noch um einen Schulungsbeitrag noch um eine Entschädigung
aus einem Tarifverkauf handle. Sie wies die Beschwerde ab und legte den
geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag auf Fr. (...) zuzüglich 5% Verzugszins
seit 30. April 1999 fest.
E. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die SUVA (nachfolgend auch
Beschwerdeführerin) am 14. April 2005 Beschwerde erheben an die
Eidgenössische Steuerrekurskommission (nachfolgend SRK) mit dem
Antrag, der Einspracheentscheid vom 1. März 2005 sei vollumfänglich
aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV.
4Dabei bestritt sie weiterhin das Vorliegen eines Leistungsaustausches
zwischen der SUVA und der MTK und hielt vielmehr dafür, dass es sich bei
den auf dem Konto 661'000 verbuchten Beträgen um Beiträge der
einzelnen Gesellschafter an die einfache Gesellschaft handle. Zudem führt
die SUVA aus, dass sie aufgrund von Art. 67 Abs. 1 UVG überhaupt von
der Bezahlung der Mehrwertsteuer befreit sei.
Die ESTV setzt sich im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2005
nochmals mit der Argumentation der Beschwerdeführerin auseinander, hält
aber an ihrer Auffassung fest, dass die MTK zwar eine einfache
Gesellschaft bilde, dass aber bezüglich der Führung der ZMK zwischen
MTK und der SUVA ein Leistungsaustausch vorliege, welcher der
Mehrwertsteuer unterliege. Was die Steuerbefreiung anbelangt, befreie
Art. 67 UVG die Beschwerdeführerin wohl von der Bezahlung der direkten
Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und von
Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden, jedoch
nicht von den indirekten Steuern, insbesondere nicht von der
Mehrwertsteuer.
F. Mit Schreiben vom 20. November 2006 teilte die SRK den Parteien mit,
dass das Bundesverwaltungsgericht das hängige Beschwerdeverfahren
gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundeverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG], SR 173.32)
übernimmt.
Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich –
im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern kei-
ne Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor
und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung des am 1. Januar 2007
bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrens-
recht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Die Beschwerdeführe-
rin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG) und
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes (Art. 49 lit. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit
erheben (Art. 49 lit. c VwVG; ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX,
Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frank-
furt am Main 1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
5gemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Es
ist an die vorgebrachten rechtlichen Überlegungen der Parteien nicht ge-
bunden und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 112 ; MOSER, a.a.O., Rz. 1.8 f.).
1.3 In materieller Hinsicht sind im vorliegenden Fall noch die Bestimmungen
der MWSTV anwendbar, da es ausschliesslich um allfällige Umsätze der
Jahre 1996-2000 geht.
2. Unumstritten ist, dass es sich bei der MTK um eine einfache Gesellschaft
handelt, welche aus der Beschwerdeführerin, dem B._______, dem
A._______, der SUVA, dem BSV und dem BAMV besteht. Nicht zur Dis-
kussion steht die Steuerpflicht der MTK selber. Umstritten ist jedoch, ob es
sich bei den auf dem Konto 661'000 verbuchten Beträgen um Entgelt für
von der Beschwerdeführerin gegenüber der MTK erbrachte Dienstleistun-
gen handelt oder ob darin Gesellschafterbeiträge der einzelnen Gesell-
schafter an die MTK zu sehen sind (dazu E. 2.1 – 4). Weiter stellt sich die
Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, Art. 67 Abs. 1 UVG befreie sie
ganz von der Mehrwertsteuer (dazu E. 5).
2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 MWSTV ist steuerpflichtig, wer mit einer gewerbli-
chen oder beruflichen selbständigen Tätigkeit aus Lieferungen, Dienstleis-
tungen oder Eigenverbrauch im Inland Einnahmen erzielt, die den Betrag
von jährlich Fr. 75'000.-- übersteigen. Nicht notwendig ist eine Gewinnab-
sicht oder dass tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Die subjektive Steuer-
pflicht ist Voraussetzung dafür, dass Lieferungen und Dienstleistungen im
Sinne von Art. 4 MWSTV steuerbar sind. Aus der nicht abschliessenden
Aufzählung der steuerpflichtigen Personen in Art. 17 Abs. 2 MWSTV geht
hervor, dass prinzipiell alle juristischen Personen des privaten und öffentli-
chen Rechts subjektiv steuerpflichtig werden, wenn sie im Rahmen solcher
Umsätze die Umsatzgrenze erreichen. Auch Bund, Kantone und Gemein-
den sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Personen und Organisationen
sind grundsätzlich steuerpflichtig, wie durch Umkehrschluss aus Art. 17
Abs. 4 MWSTV folgt. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) regelt
nunmehr positiv die Steuerpflicht der autonomen Dienststellen von Bund,
Kantonen und Gemeinden, der übrigen Einrichtungen des öffentlichen
Rechts und der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Personen
und Organisationen. Die Beschwerdeführerin zählt als "Einrichtung des öf-
fentlichen Rechts" auch dazu.
62.2 Gemäss Art. 17 Abs. 4 Satz 1 MWSTV sind Bund, Kantone und Gemein-
den, die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die mit öffent-
lich-rechtlichen Aufgaben betrauten Personen und Organisationen für Leis-
tungen, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, nicht steuer-
pflichtig. Die Unterscheidung zwischen gewerblicher und hoheitlicher Tä-
tigkeit ist für die subjektive Steuerpflicht der genannten Gemeinwesen,
Einrichtungen, Personen und Organisationen daher von zentraler Bedeu-
tung (DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz,
Muri/Bern 2000, N 2 zu Art. 23 MWSTG). Nach der Rechtsprechung zeich-
net sich hoheitliches Handeln dadurch aus, dass ein Subordinationsver-
hältnis gegeben ist und eine gegenüber dem Bürger erzwingbare öffent-
lich-rechtliche Regelung zur Anwendung gelangt. Als in Ausübung hoheitli-
cher Gewalt erbrachte Leistungen gelten zudem nur solche, die nicht
marktfähig sind (BGE 125 II 490 E. 8b; Archiv für Schweizerisches Abga-
berecht [ASA] 70 163 E. 6b; 69, 882 E. 4b; SRK in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 66.96 E. 4 a/bb und cc). Der Ausdruck "Leistungen
... in Ausübung hoheitlicher Gewalt" darf daher nicht mit der Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben gleichgesetzt werden. Das zeigt sich auch im An-
hang zur Mehrwertsteuerverordnung 1994 sowie in Art. 23 Abs. 2 MWSTG,
welche beide einen nicht abschliessenden Katalog von Tätigkeiten enthal-
ten, die, wenn sie von einem Gemeinwesen oder einer mit öffentlich-recht-
lichen Aufgaben betrauten Person erbracht werden, in jedem Fall steuer-
pflichtig sind. Der Begriff "Leistungen ... in Ausübung hoheitlicher Gewalt"
ist somit auf jeden Fall enger als jener der öffentlich-rechtlichen Aufgaben.
Eine juristische Person oder Einrichtung des öffentlichen Rechts ist folglich
nicht schon deshalb nach Art. 17 Abs. 4 MWSTV von der Steuer befreit,
weil sie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut ist (ASA 72 226 E. 4.2;
71 157 E. 4a; s. auch BGE 125 II S. 489 E. 8b; ASA 69, S. 882 E. 4).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche
Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 61 Abs. 1 UVG).
Sie führt im Rahmen ihres gesetzlichen Leistungsauftrages die obligatori-
sche Unfallversicherung durch, ist in der Unfallverhütung tätig und betreibt
Rehabilitationskliniken. In der hier Verfahrensgegenstand bildenden Er-
gänzungsabrechnung geht es um die Tätigkeit im Zusammenhang mit der
MTK aufgrund von Art. 56 UVG und um die Führung der ZMT. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens sind somit Koordinationstätigkeiten im Be-
reich der Medizinaltarife, somit Tätigkeiten, in welcher die Dritten gegen-
über der SUVA in einem Koordinations- und nicht in einem Subordinations-
verhältnis stehen. Es handelt sich um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 MWSTV und nicht um hoheitliches Handeln.
2.3 Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienst-
leistungen (Art. 4 lit. b MWSTV). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die
keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 6 Abs. 1 MWSTV). Dienst-
leistungen werden in der MWSTV somit negativ umschrieben. Als Dienst-
leistungen werden Verhalten betrachtet, die in der Ausführung oder Unter-
lassung einer Handlung oder in der Duldung einer Handlung oder einer Si-
7tuation bestehen, soweit solche Verhaltensweisen nicht zum Ziel haben,
die Verfügungsgewalt über eine körperliche Sache zu übertragen (JEAN-
MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Droit Fiscal suisse, Lausanne 2000, S.
43).
Ein steuerbarer Umsatz setzt einen Austausch von Leistungen voraus
(BGE 126 II 451 f. E. 6a; vgl. ferner ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS
A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003,
S. 82 Rz. 178). Die Leistung besteht dabei entweder in einer Lieferung
oder Dienstleistung, die Gegenleistung des Empfängers im Entgelt (Art. 4
MWSTV, Ausnahme: Eigenverbrauch). Zusätzlich ist eine innere wirt-
schaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich
(BGE 126 II 451 E. 6a, mit Hinweisen; IVO P. BAUMGARTNER, in: ,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/Mün-
chen 2000, ad Art. 33 Abs. 1 und 2 Rz. 6 und 8; DANIEL RIEDO, Vom Wesen
der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entspre-
chenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 223 ff.).
Der Steuerpflichtige leistet, um eine Gegenleistung zu erhalten und weil
seine Leistung die Gegenleistung auslösen soll. Die Beantwortung der Fra-
ge, ob eine Gegenleistung aus mehrwertsteuerlicher Sicht in einem Zu-
sammenhang mit der Leistung steht, hat dabei nicht in erster Linie nach zi-
vilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu er-
folgen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2003 [2A.304/2003],
E. 3.6.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1346/2006 vom 4. Mai 2007, E. 2.2; statt vieler: Entscheide der SRK
vom 14. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.126 E. 2a/ee; vom 8. Juli 2004
[SRK 2002-089], E. 5a; ausführlich: RIEDO, a.a.O., S. 112; vgl. auch STEPHAN
KUHN/PETER SPINNLER, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 38 in fine und 41;
BAUMGARTNER, a.a.O., ad Art. 33 Abs. 1 und 2, Rz. 12). Insbesondere ist für
die Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsver-
hältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 252 f. E. 4a; Urteil des
Bundesgerichts vom 23. Dezember 2002 [2A.175/2002], E. 3.2). Es genügt
vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind,
dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst.
Zusammenfassend müssen folgende Tatbestandsmerkmale kumulativ er-
füllt sein, damit von einem Leistungsaustausch ausgegangen werden kann
(vgl. auch Entscheide der SRK vom 17. Oktober 2006 [SRK 2003-164]
E. 2.a, vom 14. Juni 2005, a.a.O., E. ):
a) Es müssen zwei Beteiligte in Gestalt eines Leistenden und eines
Leistungsempfangenden vorhanden sein;
b) der erbrachten Leistung muss ein Entgelt als Gegenleistung
gegenüberstehen und
c) die Leistung und die Gegenleistung müssen miteinander innerlich
wirtschaftlich verknüpft sein.
82.4 Das Entgelt stellt zudem die Bemessungsgrundlage für die Berechnung
der Mehrwertsteuer dar (Art. 26 Abs. 1 MWSTV; vgl. BGE 126 II 451 E. 6).
Zum Entgelt gehört alles, was die Empfängerin oder an ihrer Stelle eine
dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung
aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten,
selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Im Falle einer
Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person gilt als Entgelt
der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 26
Abs. 2 MWSTV).
2.5 Die SRK hat sich zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Leistungen
zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern ausführlich und mit Hinweisen
auf Doktrin und Rechtsprechung im Entscheid vom 12. Oktober 2001,
veröffentlicht in VPB 66.42 E. 5, geäussert. Darnach erfolgt die Beurteilung
solcher Leistungen nach den allgemeinen Regeln für das Vorliegen eines
Leistungsaustausches. Bei Leistungen des Gesellschafters an die
Gesellschaft (Gesellschafterbeiträge bzw. -einlagen), die nicht gegen
spezielle Entschädigungen bzw. Gegenleistungen der Gesellschaft
erfolgen, ist gemäss Lehre und Rechtsprechung der SRK von nicht
steuerbaren Leistungen auszugehen; namentlich kommt kein
Leistungsaustausch zustande, wenn die Leistung durch Beteiligung am
Gewinn und Verlust abgegolten wird (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1345/2006 vom 12. Juni 2007 E. 2.3; Entscheid der SRK vom
20. Oktober 2006 [SRK 2004-003] E. 2d sowie vom 24. September 2003,
veröffentlicht in VPB 68.54 E. 2b; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
Rz. 422, 463). Umgekehrt liegt ein Leistungsaustausch vor, wenn die
Leistung eines Gesellschafters nicht durch die Beteiligung an Verlusten
und Gewinnen abgedeckt ist, sondern gegen ein besonderes Entgelt
erbracht wird. Somit ist im Falle von Leistungen der Gesellschafter an die
einfache Gesellschaft bzw. von dieser an ihre Gesellschafter in jedem Fall
zu prüfen, ob ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht.
Erbringt eine (steuerpflichtige) Gesellschaft gegenüber Dritten eine
Leistung, welche sie zuvor von einem (ebenfalls steuerpflichtigen)
Gesellschafter bezogen hat, so liegen zwei steuerbare Leistungen vor,
wobei die Gesellschaft grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Diese Besteuerung auf zwei Stufen ist von den Steuerpflichtigen
hinzunehmen, sind doch diese bei der von ihnen gewählten Gestaltung
ihrer wirtschaftlichen Beziehungen zu behaften (Entscheid der SRK vom
24. September 2003 in VPB 68.54 E. 2b mit Hinweisen; zum
Leistungsaustausch zwischen einer einfachen Gesellschaft und den
Gesellschaftern vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 2A.520/2003 vom
29. Juli 2004 E. 7).
2.6 Nicht zum Entgelt gehören gemäss Art. 26 Abs. 6 lit. b MWSTV
Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand. Eine allgemein
anerkannte Umschreibung des Subventionsbegriffs gibt es im
schweizerischen Recht allerdings nicht; auch die MWSTV enthält keine
9Begriffsbestimmung. Das Bundesgericht umschreibt Subventionen
allgemein als Leistungen kraft öffentlichen Rechts, die anderen
Rechtspersonen für bestimmte Zwecke zukommen, ohne dass dies zu
einer unmittelbaren Gegenleistung an den Subventionsgebenden führt;
m.a.W. wird die Subvention ohne eine entsprechende konkrete
marktwirtschaftliche Gegenleistung ausgerichtet. Ihre Gewährung zielt
folglich nicht auf die Herstellung eines bestimmten, an sich wünschbaren
Zustandes ab, sondern will ein gewisses Verhalten der die Subventionen
empfangenden Person hervorrufen, das zur Erreichung bestimmter, im
öffentlichen Interesse liegender Zwecke geeignet erscheint. Sind mit der
Geldleistung der öffentlichen Hand keine spezifischen Leistungen
verknüpft und ist die Subventionsempfängerin frei, wie sie – im Rahmen
des allgemeinen Leistungsauftrages – die zur Förderung des angestrebten
Zwecks notwendigen Massnahmen treffen will, so deutet dies auf eine
Subvention hin (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2000,
veröffentlicht ASA 71 S. 170 f. E. 8). Die Subvention kennzeichnet sich
folglich dadurch, dass sich die empfangende Person in einer Weise
verhält, die dem öffentlichen Interesse als "Gegenleistung" erscheint.
Abgesehen von dieser Verhaltensbindung sind Subventionen aber
"unentgeltlich", das heisst, es steht ihnen keine entsprechende,
wirtschaftliche Gegenleistung gegenüber, wie das für die Annahme einer
steuerbaren Lieferung oder Dienstleistung im Sinne von Art. 4 ff. und
Art. 26 MWSTV vorausgesetzt wird. Sie sind damit von vornherein nicht
Gegenstand eines mehrwertsteuerrechtlich relevanten
Leistungsaustausches, sind nicht Entgelt für eine vom
Subventionsempfangenden zu erbringende marktwirtschaftliche Leistung
und fliessen folgerichtig nicht in die Bemessungsgrundlage für die
Mehrwertsteuer ein (BGE 126 II 452 ff. E. 6b und 6c und 456 E. 6e, mit
Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom 5. September
2005 E. 2.3; Urteil des BVGer A-1338/2006, a.a.O., E. 2.3).
Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung der Subvention und der ihr
gleichgestellten anderen Beiträge der öffentlichen Hand (Art. 26 Abs. 6
lit. b MWSTV) vom steuerbaren Entgelt indessen als schwierig erweisen.
Es ist daher im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu
entscheiden, ob ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht (Urteil des
Bundesgerichts 2A.273/2004, a.a.O., E. 2.3; vgl. auch Urteil des BVGer A-
1338/2006, a.a.O., E. 2.3).
3.
3.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Rahmenabkommens von 1983 führt die SUVA für
die Vertragsparteien die "Zentralstelle für Medizinaltarife". Der ZMT
obliegen nach Art. 6 des Abkommens insbesondere die folgenden
Aufgaben: a) Beobachtung der gesamtschweizerischen Kosten- und
Taxentwicklung und Behandlung von Fragen der Koordination mit anderen
Sozialversicherungszweigen, b) Beobachtung der Entwicklung der
medizinischen Diagnostik und Therapie im Hinblick auf allfällige
Auswirkungen auf die Medizinaltarife in Zusammenarbeit mit den
ärztlichen Diensten der dem Rahmenabkommen beigetretenen
10
Vertragspartner, c) Vorbereitung für die Schaffung neuer und die Revision
bzw. Ergänzung bestehender Tarifverträge, d) Behandlung von Fragen der
rechtsgleichen Anwendung der Tarifverträge, e) Information der
Medizinaltarifkommission und der Träger der obligatorischen
Unfallversicherung und weiterer interessierter Kreise über Fragen des
Medizinalrechtes und der Medizinaltarife, f) Beurteilung der
Voraussetzungen für die Zulassung von Medizinalpersonen zur
Behandlung von nach UVG versicherten Personen. In der von der
Beschwerdeführerin eingereichten "Kurzinformation über die Medizinaltarif-
Kommission UVG" wird die ZMT wie folgt umschrieben: "Zur Bewältigung
der verschiedenen Aufgaben steht der MTK die Zentralstelle für
Medizinaltarife ZMT zur Verfügung. Die ZMT wird gemäss Vereinbarung
von der SUVA geführt. Die ZMT ist identisch mit der Abteilung
Medizinaltarife der SUVA (Schattenorganisation). Die ZMT ist eine
Fachstelle, die die Beschlüsse der MTK vorbereitet, bearbeitet, ausführt
und die für die Verhandlungen mit den Medizinalpersonen und den Heil-
und Kuranstalten beigezogen wird. Sie steht den dem Rahmenabkommen
beigetretenen Unfallversicherern für die Beantwortung von Fragen zur
Interpretation der Medizinaltarife zur Verfügung. Sie kann auch von den
einzelnen Unfallversicherern beigezogen werden für Sonderaufträge in
Bezug auf das Medizinalrecht und die Medizinaltarife."
3.2 Bezüglich der Kosten der ZMT halten Art. 5 Abs. 2 und 3 des
Rahmenabkommens fest: "Die durch die Kostenstellenrechnung
ausgewiesenen Aufwendungen der Zentralstelle (namentlich Personal-,
Raum- und Materialkosten) sind von der SUVA und von den übrigen, dem
Rahmenabkommen beigetretenen Trägern der obligatorischen
Unfallversicherung im Verhältnis der von ihnen ausgerichteten Heilkosten
zu tragen. Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Jahresrechnung der
SUVA aufgrund der neuesten Ergebnisse der Heilkostenstatistik. Für die
Beanspruchung ihrer Dienste in Einzelfällen kann die Zentralstelle den
betreffenden Versicherern separat Rechnung stellen." Diese Regelung
wird in den Ziffern 11 und 12 des Geschäftsreglements der
Medizinaltarifkommission UVG wiederholt. Die erwähnte Kurzinformation
führt zu den Kosten der ZMT Folgendes aus: "Die Aufwendungen der ZMT
werden durch die SUVA, die privaten Versicherungsgesellschaften, das
B._______, die Militärversicherung und die Invalidenversicherung getragen
(Basis: Arbeitsrapporte und Heilungskosten)." Die dem Rahmenabkommen
beigetretenen weiteren Unfallversicherer sind nach Art. 7 des
Rahmenabkommens verpflichtet, sich am Aufwand der ZMT zu beteiligen.
Für das BSV und das BAMV ergibt sich diese Zahlungspflicht aus Ziffer 3
der Vereinbarung vom 30. Januar 1991: "Das BSV und das BAMV
beteiligen sich an den finanziellen Aufwendungen der MTK bzw. der
Zentralstelle für Medizinaltarife (ZMT). Diese Beteiligung erfolgt
projektbezogen. Bei der Festsetzung des Anteils wird jeweils die
Bedeutung des Projekts für den einzelnen Partner berücksichtigt. ...... Die
jeweiligen Projektkostenanteile werden in Jahrestranchen und nach
Absprache vom BSV und vom BAMV entrichtet." Diese Regelung wird in
11
Ziffer 4 der Vereinbarung über die Kostenverteilung zwischen der MTK,
der IV und dem BAMV vom 12. Dezember 1991 wie folgt präzisiert: "Da die
ZMT gemäss MTK-Rahmenabkommen von der Abteilung Medizinaltarife
(MT) der SUVA geführt wird, werden gestützt auf die Arbeitsrapporte der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung MT in einem ersten Schritt
alle Aufwendungen für Tätigkeiten ausgeschieden, die nur die SUVA bzw.
besondere Aufgaben betreffen (inkl. Tätigkeiten für Dritte ausserhalb des
MTK-Rahmenabkommens). Die für den ZMT-Aufwand relevanten Zahlen
sind nach dem Bruttoprinzip berechnet, d.h. in diesen Aufwendungen sind
die unbereinigten Aufwendungen der ZMT und die Aufwendungen der
SUVA für die ZMT berücksichtigt. Als zweiter Schritt werden allfällige
Erträge aus den Leistungen der ZMT im Rahmen der
Aufwandsbereinigung ausgeschieden. Vom verbleibenden Nettoaufwand
wird der Verteiler MV/IV vorgenommen (dritter Schritt). Im vierten Schritt
erfolgt die Verteilung des verbleibenden Aufwandes auf
SUVA/A._______/B._______ gemäss Rahmenabkommen der MTK."
3.3 Dass es sich bei der MTK um eine einfache Gesellschaft handelt, ist
unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass in einer einfachen
Gesellschaft die Beitragsleistungen der einzelnen Gesellschafter zur
Verwirklichung der gemeinsamen Zielsetzung nicht nur in finanziellen
Beiträgen, sondern in allem bestehen können, was geeignet ist, den
Gesellschaftszweck auf irgendeine Art zu fördern, insbesondere auch in
Arbeitsleistungen (ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches
Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007, § 12 N 39; THEO GUHL/JEAN NICOLAS
DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 62
N 8; LUKAS HANDSCHIN, in: Basler Kommentar, N 5 zu Art. 531 OR). Demnach
können unter der zivilrechtlichen Betrachtungsweise sowohl die
Beitragszahlungen sämtlicher Gesellschafter der ZMK als auch der
gesamte Aufwand, den die Beschwerdeführerin für die Führung der ZMT
leistet (Personen- und Sachaufwand), einen solchen Gesellschafterbeitrag
in Form von finanziellen bzw. Arbeitsleistungen darstellen.
Diese zivilrechtliche Betrachtungsweise schliesst jedoch nicht aus, dass es
sich bei den Arbeitsleistungen unter mehrwertsteuerlicher
Betrachtungsweise um Dienstleistungen im Sinne von Art. 6 lit. b MWSTV
handelt, nämlich um solche, die in einem aktiven Tun bestehen
(CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 278). Leistende solcher
Dienstleistungen wäre die Beschwerdeführerin, die durch ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelt. Leistungsempfängerin wäre die
MTK, welche aufgrund dieser Tätigkeiten ihre Ziele, wie sie in E. A. des
Sachverhalts dargestellt werden, erreichen kann. Die Beschwerdeführerin
betont denn auch, dass die ZMT der MTK als eigentliches
Durchführungsorgan zur Seite stehe. Sie bereite die Beschlüsse der MTK
vor, bearbeite diese und führe sie letztlich aus. Wie die ESTV zu Recht
festhält, bilden das Führen einer Geschäftsstelle, das Sammeln und
Zusammenfassen von Zahlen, die Vertretung von Interessen eines Dritten
grundsätzlich Dienstleistungen im Sinne des zitierten Artikels. Würden
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solche Aufgaben einer aussenstehendende Drittorganisation übertragen,
beispielsweise einem Rechtsanwalt oder einem Treuhandbüro, das dafür
nach Aufwand anteilsmässig von den einzelnen Gesellschaftern
entschädigt wird, würde niemand am Vorliegen eines
mehrwertsteuerpflichtigen Leistungsaustausches zweifeln.
Die Frage stellt sich, ob eine andere Beurteilung erforderlich ist, weil die
SUVA gleichzeitig Gesellschafterin der einfachen Gesellschaft und
Leistungserbringerin ist. In E. 2.5 wurde festgehalten, dass die
Rechtsprechung auch im Verhältnis von einfacher Gesellschaft zu den
einzelnen Gesellschaftern ebenfalls darauf abstellt, ob die Dienstleistung
gegen Entgelt erfolgt und ob zwischen Dienstleistung und Entgelt ein
Leistungsaustausch vorliegt, d.h. ob Dienstleistung und Entgelt
miteinander wirtschaftlich verknüpft sind; dies soll im Folgenden
untersucht werden.
3.4 Was die Frage anbelangt, ob die Dienstleistung der SUVA gegen Entgelt
erfolgt, ist vorweg festzuhalten, dass die Entgeltlichkeit im Sinne der in
E. 2.5 zitierten Rechtsprechung nicht schon deshalb ausgeschlossen ist,
weil die Beschwerdeführerin durch Beteiligung am Gewinn und Verlust
abgegolten würde. Aus dem in E. 3.2 beschriebenen
Kostenverteilungsmechanismus ergibt sich, dass die Gesellschaft weder
einen Gewinn noch einen Verlust erarbeiten kann und die
Beschwerdeführerin deshalb auch nicht an Gewinn oder Verlust beteiligt
sein kann.
Demnach muss geprüft werden, ob die Dienstleistung gegen Entgelt
erfolgt. Wie in E. 2.4 ausgeführt, gehört zum Entgelt alles, was die
Empfängerin oder an ihrer Stelle eine dritte Person als Gegenleistung für
die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet. Die Zahlungen der
Gesellschafter der MTK bilden diese Gegenleistung, was sich schon darin
zeigt, dass die Beträge in ihrer Höhe unmittelbar mit dem "Aufwand" der
Beschwerdeführerin verknüpft sind. Nach Art. 5 Abs. 2 des
Rahmenabkommens werden die Personal-, Raum- und
Materialaufwendungen in einer Kostenstellenrechnung ausgewiesen,
wobei in der Kurzinformation über die Medizinaltarif-Kommission UVG
präzisiert wird, dass bezüglich der Personalkosten die Arbeitsrapporte
massgebend sind. Die Summe der Belastungen dient dann als
Ausgangspunkt für den in E. 3.2 geschilderten
Rechnungsstellungsmechanismus. Sind die Aufwendungen der
Beschwerdeführerin kleiner, fallen auch die von den einzelnen
Gesellschaftern zu leistenden Beträge geringer aus.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es fehle an der von der
Rechtsprechung geforderten speziellen Entschädigung für ihre Leistung an
die MTK. Das Adjektiv "speziell" wird in VPB 66.42 E. 5c/bb in der
Zusammenfassung der Ausführungen von CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS
A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 1. Aufl., Bern 2000,
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S. 128 Rz. 321 (in der 2. Aufl., Bern 2003 Rz. 422) verwendet, welche
Autoren ausführen: "Allgemein sind Leistungen des Gesellschafters an die
Gesellschaft dann nicht als steuerbar zu betrachten, wenn sie nicht gegen
spezielle Entschädigung erfolgten, weil kein Leistungsaustausch zustande
kommt, wenn die Leistung durch Beteiligung an Gewinn und Verlust der
Gesellschaft abgegolten wird". "Speziell" ist in diesem Zusammenhang
jegliche Entschädigung, welche nicht in der Beteiligung am Gewinn und
am Verlust besteht, mithin alles, was man landläufig unter einer
Entschädigung versteht. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass
nach dem Rahmenabkommen bei der MTK weder ein Gewinn noch ein
Verlust entstehen kann, dass somit eine Abgeltung durch Beteiligung am
Gewinn und Verlust ausgeschlossen ist. Die Zahlungen, welche die SUVA
aufgrund des Rahmenabkommens erhält und auf Konto 661'000 verbucht,
bilden somit eine Entschädigung an sich und damit auch eine spezielle
Entschädigung im Sinne des von der Beschwerdeführerin angeführten
Entscheids.
Anzumerken bleibt, dass die ESTV in zutreffender Weise nicht den ganzen
durch die Kostenstellenrechnung erfassten Aufwand der
Beschwerdeführerin besteuert, sondern lediglich die dem Konto
gutgeschriebenen Rückvergütungen der übrigen Gesellschafter; im
Ausmass der Differenz zu diesen fehlt es nämlich an einem Entgelt für die
von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen.
3.5 Eine wirtschaftliche Verknüpfung liegt, wie in E. 2.3 dargelegt, dann vor,
wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und
Gegenleistung besteht, wobei diese Beurteilung nicht nach zivilrechtlichen,
sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen hat. Es
genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart
verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Eine solche
Verknüpfung zeigt sich einmal, wie bereits geschildert, im in E. 3.2
geschilderten Verrechnungsmechanismus: Insbesondere die
Personalaufwendungen der SUVA werden in der Kostenstellenrechnung
entsprechend den Arbeitsrapporten erfasst und haben somit einen direkten
Niederschlag in der Höhe der von den einzelnen Gesellschaftern zu
leistenden Beträge. Wirtschaftlich gesehen löst so die Leistung der
Beschwerdeführerin unmittelbar die Gegenleistung der Gesellschafter der
MTK aus. Die wirtschaftliche Verknüpfung zeigt sich aber auch darin, dass
die direkten Aufwendungen der SUVA für die ZMT ihr wirtschaftliches
Interesse an dieser Tätigkeit bei weitem übersteigen. Die
Beschwerdeführerin spricht denn auch in der Beschwerdeschrift einmal
von einer Mehrleistung der Beschwerdeführerin verglichen mit den übrigen
Gesellschaftern. Eine solche ist nur im Hinblick auf die Entschädigung
durch die übrigen Mitglieder der MTK wirtschaftlich zu rechtfertigen.
Demnach muss die wirtschaftliche Verknüpfung von Leistung und
Gegenleistung bejaht werden, weshalb ein mehrwertsteuerlich relevanter
Leistungsaustausch und damit Steuerbarkeit der Leistung gegeben ist.
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Es bleibt darauf hinzuweisen, dass Leistungen der Art, wie sie die ZMT
erbringt, in der Versicherungsbranche nicht selten sind. Sie werden denn
auch in der Branchenbroschüre Nr. 23 "Versicherungen,
Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler" vom Dezember 1994 im
Anhang I "Dienstleistungskatalog für Versicherungen" ausdrücklich
erwähnt. Unter Ziffer 2.3. "Dienstleistungen für Pool und Syndikate
(Administration, Koordination, Buchführung us.w.)" ist festgehalten, dass
solche Dienstleistungen steuerpflichtig sind.
3.6 Was die weiteren, von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente
anbelangt, ist ihr zuzustimmen, dass die Leistungen der Gesellschafter
dann als Gesellschafterbeiträge zu qualifizieren wären und keinen
Leistungsaustausch darstellen würden, wenn jeder Gesellschafter die
gleiche Arbeitsleistung erbringen würde. Dies ist jedoch aufgrund des
Rahmenabkommens und der weiteren Verträge nicht der Fall.
Hingegen kann der Beschwerdeführerin insoweit nicht beigepflichtet
werden, als sie der Auffassung ist, ein Leistungsaustausch setze voraus,
dass die Leistung gestützt auf einen Auftrag erbracht werde. Es wurde in
E. 2.3 bereits darauf hingewiesen, dass für die Annahme eines
Leistungsaustauschs in mehrwertsteuerlicher Hinsicht das Vorliegen eines
Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich ist. Damit muss auch
nicht abgeklärt werden, ob Art. 5 des Rahmenvertrages als Auftrag
zwischen der MTK und der SUVA zu qualifizieren wäre. Anzumerken
bleibt, dass selbst die Beschwerdeführerin auf S. 15 der Beschwerdeschrift
von der Übertragung der Aufgaben an die Abteilung Medizinaltarife der
SUVA spricht.
Offen bleiben kann auch die Frage, ob es sich um eine stille Gesellschaft
handelt oder ob die einfache Gesellschaft nach aussen auftritt. Diese
Frage spielt nur eine Rolle, wenn es darum geht zu beurteilen, ob von der
Gesellschaft mit Dritten getätigte Umsätze der einfachen Gesellschaft oder
einzelnen Gesellschaftern zuzuordnen sind, nicht aber wenn die
Beurteilung von Leistungen zwischen der einfachen Gesellschaft und
einzelnen Gesellschaftern zur Diskussion steht. Anzumerken bleibt, dass
die ZMT Tarifverhandlungen führt und die Tarifverträge für alle Versicherer
gelten. Damit ist auch eine rechtliche Qualifizierung denkbar, nach welcher
die ZMT als Vertreterin aller beteiligter Unfallversicherer und nicht bloss
als SUVA nach aussen auftritt.
4. Die Beschwerdeführerin hatte sich in ihrer Einsprache auf den Standpunkt
gestellt, bei den zur Diskussion stehenden Beiträgen handle es sich –
soweit es um die vom BVS, dem BAMV und dem Kanton Bern bezahlten
Beträge handle – um Subventionen, welche nach Art. 26 Abs. 6 lit. b
MWSTV nicht der Steuer unterliegen. Die ESTV hat im
Einspracheentscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass diese rechtliche
Qualifikation dann ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung im Rahmen eines
Leistungsaustausches erfolgt (dazu E. 2.6). Was das Vorliegen eines
solchen Leistungsaustausches anbelangt, kann auf das in E. 3.3 – 3.5
15
Gesagte verwiesen werden. Ebenso ist den Überlegungen der ESTV
bezüglich der vom Kanton Bern im Jahr 2000 bezahlten Fr. 660.--
zuzustimmen.
5. Erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt die
Beschwerdeführerin weiter vor, sie habe überhaupt keine Mehrwertsteuer
zu entrichten, weil sie nach Art. 67 Abs. 1 UVG bzw. Art. 10 Abs. 1 des
Garantiegesetzes vom 26. März 1934 (GarG, BS 1 152) von sämtlichen
eidgenössischen und kantonalen, direkten und indirekten Steuern, also
auch von der Mehrwertsteuer, befreit sei. Die ESTV ist demgegenüber der
Auffassung, dass keine der ins Feld geführten Bestimmungen eine
Befreiung der Beschwerdeführerin von der Mehrwertsteuer vorsehe.
Genau die gleiche Frage war im Verfahren 2.A.197/2005 vor dem
Bundesgericht zu beurteilen. Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom
28. Dezember 2005 mit ausführlicher Begründung, auf welche verwiesen
werden kann – dort E. 6 –, entschieden, dass im Bereich der
Mehrwertsteuer Art. 17 Abs. 4 MWSTV bzw. Art. 23 Abs. 1 MWSTG lex
specialis zu Art. 67 Abs. 1 UVG bilden und dieser Vorschrift vorgehen.
Dass die SUVA aufgrund dieser Bestimmungen nicht von der
Mehrwertsteuer befreit ist, wurde bereits ausgeführt (E. 2.1 und 2.2). Die
subjektive Steuerpflicht ist somit gegeben.
6. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der
Einspracheentscheid der ESTV vom 1. März 2005 zu bestätigen.
Demzufolge hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die
Kosten für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 6'000.-- festgelegt und
mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 6'000 verrechnet. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin
wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 6'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Abgabesachen können innert 30 Tagen
seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten
werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder
den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (Art. 42, 48, 54, 83 Buchst. m und Art. 100 des Bundesgesetzes vom 17.
Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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