Abtei lung I
A-1440/2006
{T 0/2}
Urteil vom 25. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Thomas Stadelmann
(Kammerpräsident), André Moser; Gerichtsschreiberin Sonja
Bossart.
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse, 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, St. Jakobs-
Strasse 25, 4002 Basel,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern
betreffend
Mehrwertsteuer (1. Semester 1996 bis 2. Semester 2000);
Leistungsaustausch; Vorumsätze (Art. 14 Ziff. 14 MWSTV)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine
öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 des
Reglements vom 14. Juni 2002 über die Organisation der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt, SR 832.207). Sie ist seit dem 1. Januar 1995
als Mehrwertsteuerpflichtige im Register der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B. Die SUVA hat mit der Krankenversicherung K. am ... unter der
Risikogemeinschaft ... einen Kollektivvertrag über die
Krankenpflegeversicherung ihrer Mitarbeitenden und Pensionierten und
am ... einen Kollektivvertrag ... über eine Taggeldversicherung für das
Personal der SUVA abgeschlossen. Der Beitritt zur
Krankenpflegeversicherung ist für die Mitarbeitenden der SUVA
obligatorisch, wobei innerhalb des Obligatoriums zwischen zahlreichen
verschiedenen Varianten gewählt werden kann. Daneben besteht die
Möglichkeit zum Abschluss von frei wählbaren Zusatzversicherungen.
Ausserdem bietet die SUVA für Familienangehörige einen eigenständigen
Kollektivvertrag an. (...) Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 bestätigte die
K. der SUVA unter dem Titel der Beteiligung der K. am
Durchführungsaufwand der Personalabteilung der SUVA, eine solche
Entschädigung sei gemäss Art. 63 des Bundesgesetzes vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) zulässig und Art.
102 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
(KVV, SR 832.102) lege in Bezug auf deren Höhe fest, dass die
Entschädigung die Kosten nicht übersteigen dürfe, die dem Versicherer für
die dem Dritten übertragenen Aufgaben entstünden. Es sei unbestritten,
dass die Personalabteilung der SUVA zugunsten der Mitarbeitenden der
SUVA einen hervorragenden Service biete. Es stelle sich nun aber die
Frage, inwieweit es sich um übertragene Aufgaben handle oder um
Arbeiten, die sich zwangsläufig aufgrund der SUVA-
Anstellungsbedingungen ergäben. Aus Sicht der K. könne die Beratung
und der Abschluss von Versicherungen sowie, dank Prämieninkasso durch
die SUVA, die Vermeidung von Debitorenverlusten, als übertragene
Arbeiten bezeichnet werden. Unter der Voraussetzung, dass das jeweilige
Ergebnis der ... (Krankenpflegeversicherung) positiv sei, sei die K. bereit,
diese übertragenen Arbeiten ab 1. Januar 1998 mit 2% der über die SUVA
für diese Risikogemeinschaft eingezogenen Prämien abzugelten.
C. Am 19. Mai 1999 sandte die K. der SUVA die Rentabilitätsabrechungen
der Holding ... (Pflegevertrag Mitarbeiter), der Holding ... (Taggeld
Mitarbeiter) und der Holding ... (Familienangehörige) für das Jahr 1998
und überwies am 8. Juli 1999 Fr. 192'173.20 zugunsten der SUVA. Auf
Grund der entsprechenden Abrechnung vom 16. Mai 2000 überwies die K.
an die SUVA für das Jahr 1999 Fr. 210'286.--. Für das Jahr 2000 zahlte
die K. der SUVA keine Entschädigung aus.
3D. Die ESTV führte im Juni und Juli 2001 bei der SUVA eine Kontrolle durch
und stellte verschiedene Nachforderungen, u.a. mit der
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 260'516 vom 12. Oktober 2001, in
Rechnung. Am 21. Dezember 2001 und 12. Juli 2002 verlangte die SUVA
von der ESTV den Entscheid über die von ihr unter der Beizeichnung
"Vorleistungen für K." verbuchten Aufwandminderungen. Entsprechend
erliess die ESTV am 27. Februar 2003 einen Entscheid, welcher damit
begründet wurde, dass die SUVA mit dem Führen einer Verbindungsstelle
zum Versicherer (K.) und dem Besorgen des Prämieninkassos eine
Dienstleistung erbringe, die sie zu versteuern habe, wenn sie ihr
entschädigt werde. Bei den zusätzlich übernommenen Aufgaben, welche
gestützt auf Art. 102 KVV nicht als Prämienermässigungen gehandhabt
werden dürften, handle es sich um steuerbare Leistungen und nicht um
eine Prämienreduktion. Zudem greife die Ausnahmebestimmung von Art.
14 Ziff. 14 der Verordnung 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer
(MWSTV, AS 1994 1464) nicht, weil die SUVA weder KV-Versicherer noch
Versicherungsvertreter oder Makler sei.
E. Am 31. März 2003 erhob die SUVA Einsprache gegen diesen Entscheid im
Wesentlichen mit der Begründung, die Rückzahlung von
Taggeldzahlungen und die vertraglich vereinbarte Überschussbeteiligung
erfolgten nicht im Leistungsaustausch und unterlägen daher nicht der
Mehrwertsteuer. Auch die Zahlung unter dem Titel der Verwaltungskosten-
Entschädigung 1999 erfolge nicht aufgrund eines Leistungsaustausches.
Die SUVA erbringe gewisse administrative Verwaltungsarbeiten im
eigenen Interesse und nicht im Auftrag der K.
F. Mit Einspracheentscheid vom 1. März 2005 hiess die ESTV die Einsprache
teilweise gut und stellte im Übrigen fest, auf den gegenüber der K.
erbrachten Administrationsleistungen für die Steuerperioden 1. Semester
1996 bis 2. Semester 2000 (Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31.
Dezember 2000) schulde die SUVA der ESTV – und habe zu Recht
bezahlt – Fr. 23'745.-- Mehrwertsteuer zuzüglich 5% Verzugszins vom
30. April 1999 bis 24. Dezember 2001. Die ESTV hielt damit am Entscheid
fest soweit sich die Mehrwertsteuerforderung aus den Zahlungen der K. an
die SUVA unter dem Titel der Entschädigungsabrechnung resp.
Verwaltungskostenentschädigung von Fr. 192'173.20 am 8. Juli 1999 und
von Fr. 210'286.-- am 16. Mai 2000 ergab.
G. Dagegen reicht die SUVA (Beschwerdeführerin) am 15. April 2005
Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) ein
und beantragt die Aufhebung von Ziffer 2 des Einspracheentscheids. Zur
Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die ESTV habe den
historischen Hintergrund der Bestimmung von Art. 63 KVG i.V.m. Art. 102
KVV nicht erkannt. Um den bei den Kollektivversicherungen tieferen
Verwaltungskosten Rechnung zu tragen, sei akzeptiert worden, dass den
Arbeitgebern eine Entschädigung ausgerichtet werden könne. Es werde
dem Umstand Rechnung getragen, dass die Arbeitgeber einen Teil der
administrativen Arbeiten, die bei ihren versicherten Arbeitnehmenden
anfallen, wie vor der Einführung des KVG selber ausführen. Mit der
4Rückerstattung der Kosten würde eine Abgeltung der früher über
Prämienreduktionen abgedeckten Administrativaufgaben der SUVA
erreicht. Vorliegend liege kein Leistungsaustausch vor, da die SUVA eine
administrative Leistung im eigenen Interesse an sich selbst erbringe und
nicht im Auftrag der K. handle. Die Bezahlung einer Überschussbeteiligung
erfolge nur, wenn ein positiver Geschäftsgang resultiere. Wenn sich der
Versicherungsnehmer bereit erkläre, die administrative Abwicklung der
Schadensfälle zu übernehmen, entspringe dies der Privatautonomie der
Parteien und dürfe nicht als steuerbare Dienstleistung umqualifiziert
werden. Schliesslich handle die SUVA aber auch als
Versicherungsvertreterin, weshalb ihre Tätigkeiten ausdrücklich von der
Mehrwertsteuer ausgenommen seien. Die SUVA macht im Übrigen darauf
aufmerksam, dass sie entgegen des anders lautenden Dispositvs des
angefochtenen Einspracheentscheids die fraglichen Mehrwertsteuern noch
nicht bezahlt habe.
H. Die ESTV beantragt am 6. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde. Die
K. habe der SUVA die strittigen Einnahmen, Fr. 192'173.20 am 8. Juli 1999
und Fr. 210'286.-- am 16. Mai 2000, gestützt auf Art. 63 KVG i.V.m. Art.
109 KVV als Entschädigung für Administrationsleistungen resp. für die
Beteiligung der SUVA (Personalabteilung) am Durchführungsaufwand für
die Krankenpflegeversicherung des Kollektivvertrages
"Krankenpflegeversicherung" ... gezahlt. Die Abgeltung beziehe sich nur
auf den Versichertenbestand der aktiven Arbeitnehmenden der SUVA, bei
denen sie als Kollektivpartner die Prämien aufgrund der K.-Bestandesliste
an die K. überweise. Zudem stellt die ESTV fest, die Überprüfung ihrer
Buchhaltung habe ergeben, dass die SUVA die im angefochtenen
Einspracheentscheid festgestellte Mehrwertsteuerschuld von Fr. 23'745.--
zuzüglich 5% Verzugszins ab 30. April 1999 noch nicht bezahlt habe.
I. Das Bundesverwaltungsgericht orientiert die Parteien am 15. Februar 2007
über die Übernahme des Verfahrens.
J. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben an die SRK und das
Bundesverwaltungsgericht wird – soweit erforderlich – im Rahmen der
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentscheide der
ESTV nach Art. 65 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer in der Fassung vom 25. Juni 2002 (MWSTG, SR 641.20)
bzw. Art. 53 MWSTV mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden.
Die SRK ist per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden und das
Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit
aufgenommen. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
5über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der
Mehrwertsteuer liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Ebenfalls ist die
ESTV Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung
des vorher bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue
Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung
(MWSTGV; SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt
bezieht sich auf die Jahre 1998 und 1999, so dass auf die vorliegende
Beschwerde noch bisheriges Recht anwendbar ist (Art. 93 und 94
MWSTG).
2.
2.1 Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der alten Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (ÜB-aBV), in
Kraft bis zum 31. Dezember 1999, bzw. der (per 1. Januar 2007
aufgehobene) Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101, AS
1999 2556) legen die Grundsätze fest, die der Verordnungsgeber für die
Ausführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer zu beachten hat. Laut Art.
196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 BV a.F. (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 ÜB-
aBV) unterliegen die Lieferungen von Gegenständen und die
Dienstleistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt ausführt
(einschliesslich Eigenverbrauch), der Mehrwertsteuer. Die Steuer wird vom
Entgelt berechnet (Art. 196 Ziffer 14 Abs. 1 Bst. f BV a.F.; vgl. Art. 8 Abs. 2
Bst. f ÜB-aBV). Dementsprechend hat der Bundesrat in Art. 4 Bst. a und b
MWSTV bestimmt, dass der Mehrwertsteuer die gegen Entgelt erbrachten
Lieferungen und Dienstleistungen unterliegen.
Die Steuerbarkeit bedingt gemäss Art. 4 MWSTV, dass Lieferungen und
Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht werden, mithin einen
Leistungsaustausch. Die Gegenleistung muss in ursächlichem Zu-
sammenhang mit der Leistung stehen. Erforderlich ist eine innere wirt-
schaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung (BGE 126
II 450 ff. E. 6; Urteile des Bundesgerichts vom 30. April 2004, veröffentlicht
in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 241 f., E. 3.3;
2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002, E. 3.2). Grundsätzlich ist von einem
weiten Begriff der Gegenleistung auszugehen (Entscheid der SRK vom
14. April 1999, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 63.93, E. 3a). Ferner kommt es auf die Bezeichnung des Entgelts
etwa als Rückvergütung, Reduktion des Verwaltungskostenzuschlags,
Prämienvergünstigung oder Rabatt nicht an (vgl. Entscheid der SRK vom
27. März 2001, veröffentlicht in VPB 66.11 E. 3d).
6Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und sie
besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Die Qualifikation von
mehrwertsteuerlichen Vorgängen und namentlich die Beurteilung der
Frage, ob eine Gegenleistung in ursächlichem Zusammenhang mit der
Leistung steht, hat deshalb in erster Linie nach wirtschaftlichen,
tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (wirtschaftliche Betrachtungsweise;
Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003, E. 3.6.1
mit Hinweisen; Entscheid der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB
70.7, E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A- 1588/2006 vom 17. April 2007, E. 3.2; statt vieler vgl. DANIEL RIEDO, Vom
Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den
entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999,
S. 112). Ein Leistungsaustausch kann zudem auch gegeben sein, ohne
dass ein Vertrag vorliegt (vgl. BGE 126 II 252 f. E. 4a; Urteile des
Bundesgerichts 2A.167/2005 vom 8. Mai 2006, E. 4.1; vom 8. Juni 2000,
veröffentlicht in MWST-Journal 2/2000, S. 151 f. E. 4a).
2.2
2.2.1 Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze mit Einschluss der
Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder
Versicherungsmakler sind nach Art. 14 Ziffer 14 MWSTV von der
Mehrwertsteuer ausgenommen. Nach der Praxis der ESTV sind die
Umsätze sämtlicher Arten von Versicherungen, die durch anerkannte und
der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung unterstellte Versicherungsträger
des privaten Rechts und solche des öffentlichen Rechts angeboten
werden, der Krankenversicherungen und die Umsätze der selbständigen
Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsbroker
aus den dazugehörenden Dienstleistungen umfassend von der
Mehrwertsteuer ausgenommen (Wegleitung 1997 für
Mehrwertsteuerpflichtige [Wegleitung 1997] Rz. 622 f.; vgl. auch Ziffer 2
der Branchenbroschüre Versicherungen, Versicherungsvertreter und
Versicherungsmakler vom Dezember 1994 [Branchenbroschüre 23]).
2.2.2 Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift besteht in der Begünstigung des
Bezugs von Versicherungsleistungen aus sozialpolitischen Gründen.
Bereits aus dem – auf Verfassungsstufe vorgegebenen – Wesen der
Steuerbefreiung ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug (unechte
Steuerbefreiung) geht hervor, dass einzig durch die Nichtbelastung der
letzten Umsatzstufe insgesamt eine geringere Steuerbelastung für den
Endverbraucher bewirkt werden soll. Insofern ist zutreffend, nur die dem
Endverbraucher, also demjenigen, der den Versicherungsschutz in
Anspruch nimmt, unmittelbar erbrachten Leistungen zu befreien, und nicht
etwa auch gewisse Vorleistungen (vgl. zu dieser Problematik auch den
Entscheid der SRK vom 28. Oktober 1997, veröffentlicht in MWST-Journal
1/98, S. 24, E. 4b, vom Bundesgericht bestätigt in ASA 69 S. 344 E. 6d/aa;
vgl. auch ASA 69 S. 658 E. 6a). Weitet die Verwaltungspraxis in
Anwendung von Art. 14 Ziffer 14 MWSTV die Steuerbefreiung nicht auf
Tätigkeiten aus, die den eigentlichen Versicherungsumsätzen vorgelagert
sind, verletzt sie kein übergeordnetes Recht. Vorab beachtet sie den von
7der Verfassung vorgegebenen Grundsatz der Allgemeinheit der
Mehrwertsteuer sowie die daraus in konstanter Rechtsprechung
abgeleitete restriktive Handhabung und Auslegung der
Befreiungsvorschriften in Art. 14 MWSTV (hierzu: BGE 124 II 202 E. 5e;
Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom 1. September 2005, E. 4.1;
Entscheid der SRK vom 29. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.11,
E. 2b/aa). Zusammenfassend entspricht es den Verfassungsvorgaben,
wenn die Steuerbefreiung von Art. 14 Ziffer 14 MWSTV auf eigentliche
Versicherungsumsätze, den Versicherungsschutz, beschränkt wird. Den
Versicherungsumsätzen vorgelagerte Tätigkeiten werden von der
Befreiungsvorschrift nicht erfasst (zum Ganzen: Entscheid der SRK vom
27. März 2001, veröffentlicht in VPB 66.11, E. 3c).
3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit der K. mehrere
Kollektivversicherungsverträge betreffend ihre Mitarbeitenden und deren
Familienangehörige und betreffend ihre Pensionierten geschlossen. Für
die der Beschwerdeführerin übertragenen Arbeiten im Bereich der
Beratung und für den Abschluss von Versicherungen und das
Prämieninkasso wurde die Beschwerdeführerin mit 2% der für die
Risikogemeinschaft eingezogenen Prämien entschädigt. Die
Beschwerdeführerin übernahm ausserdem Aufgaben von der K. im Bereich
der Durchführung der Krankenversicherung. Zu befinden ist über die
Frage, ob die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit für die K.
Mehrwertsteuern auslöste.
3.1 Indem die Beschwerdeführerin absprachegemäss diese Arbeiten für die K.
verrichtete, erbrachte sie zweifelsfrei eine Dienstleistung an diese (siehe
Art. 6 Abs. 1 MWSTV). Die Beschwerdeführerin übernahm von der K.
Arbeiten, die ohne die entsprechenden Absprachen durch die K. hätten
ausgeführt werden müssen (und bei dieser Kosten bzw. Aufwände
gezeitigt hätten). Der eigenständigen Umsatzleistung der
Beschwerdeführerin stand ein Entgelt der K. gegenüber, nämlich 2% der
Nettoprämie. Entscheidend ist, dass dieses Entgelt der K. als
Gegenleistung für eigenständige mehrwertsteuerliche Leistungen
aufgewendet wurde, die die K. der Beschwerdeführerin übertragen hatte
(vgl. das Schreiben der K. vom 30. Oktober 1997). Der innere
wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung
kann vorliegend nicht angezweifelt werden (vgl. zum Ganzen vorne E. 2.1).
Dieser mehrwertsteuerliche Leistungsaustausch zwischen der
Beschwerdeführerin und der K. unterliegt der Steuer. Ferner kommt dieses
Leistungsaustauschverhältnis mit dem entsprechenden Entgelt in Art. 63
Abs. 1 KVG ausdrücklich zur Sprache, wenn ein Arbeitgeber Aufgaben zur
Durchführung der Krankenversicherung übernimmt und der Versicherer
ihm dafür eine angemessene Entschädigung ausrichtet (vgl. die Botschaft
des Bundesrates vom 6. November 1991, BBl 1991 I 93 ff., 195).
3.2 Was die Beschwerdeführerin ausserdem dagegen vorbringt, dringt nicht
durch.
3.2.1 Die Beschwerdeführerin geht ausführlich auf den historischen Hintergrund
8der Einführung des KVG ein und weist darauf hin, Art. 63 KVG i.V.m. Art.
102 KVV sähe eine Entschädigung für den Arbeitgeber vor, womit dem
Umstand Rechnung getragen werde, dass die Arbeitgeber einen Teil der
administrativen Arbeiten, die bei ihren versicherten Arbeitnehmern
anfallen, wie vor Einführung des KVG selber ausführen. Die
Beschwerdeführerin bestätigt aber auch, dass der Grund der
Entschädigung der K. darin liege, dass die Beschwerdeführerin
Administrationsaufwand übernehme, der sonst beim Versicherer anfalle. In
der Botschaft des Bundesrates (BBl, a.a.O., 195) wird darauf hingewiesen,
der Arbeitgeber könne bestimmte Aufgaben in der Durchführung der
Versicherung übernehmen, für die der Versicherer eine Entschädigung
leiste. Diese mehrwertsteuerliche Leistung, die durch die K. mit einer
Entschädigung abgegolten wird, unterliegt der Steuer. Auch im Rahmen
des KVG ist deshalb von einem mehrwertsteuerpflichtigen
Leistungsaustausch auszugehen.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, bei ihrer Tätigkeit handle
es sich um eine Leistung an sie selbst und nicht um eine solche im Auftrag
der K.. Unter mehrwertsteuerlichen Gesichtspunkten bleibt massgebend,
dass die Beschwerdeführerin als unabhängige Dritte Aufgaben in der
Durchführung der Krankenversicherung übernommen hat, die sonst dem
Versicherer obliegen würden (diesem also eine steuerbare Leistung
erbringt) und die ihr vom Versicherer nach Art. 63 Abs. 1 KVG entschädigt
wurden. Sie übernahm für die K. als übertragene Aufgaben ausserdem das
Prämieninkasso und die Beratung ihrer Mitarbeitenden und Pensionierten;
auch dabei handelt es sich ohne jeden Zweifel nicht um Leistungen an sich
selbst, sondern um Dienstleistungen an die K. im Sinn von Art. 6 Abs. 1
MWSTV, die der Mehrwertsteuer unterliegen, soweit sie gegen Entgelt
erbracht wurden. Es kann deshalb keine Rede davon sein, die
Beschwerdeführerin erbringe Leistungen an sich selbst. Dem widerspricht
auch das Schreiben der K. vom 30. Oktober 1997, in dem sie ausdrücklich
von der Beschwerdeführerin übertragenen Arbeiten ausging. Irrelevant ist
schliesslich auch, ob die Beschwerdeführerin in jedem Jahr oder nur bei
positivem Geschäftsgang eine Entschädigung erhielt. Soweit sie eine
solche einkassierte, unterliegt sie der Mehrwertsteuer.
3.3
3.3.1 Die Befreiung nach Art. 14 Ziffer 14 MWSTV erstreckt sich nur auf dem
Endverbraucher erbrachte Leistungen, d.h. eigentliche an den
Versicherten geleistete Versicherungsumsätze, nicht aber auf vorgelagerte
Umsätze (vorne E. 2.2.2). Nicht darunter fallen folglich Vorumsätze wie
jene, die zwischen der Beschwerdeführerin und der K. in Form der
Übernahme von Administrativaufgaben bewirkt wurden. Dies betrifft
insbesondere die Beratung der Mitarbeitenden im Bereich der von der K.
angebotenen Versicherungsleistungen und das Prämieninkasso. Dem
eigentlichen Versicherungsumsatz zwischen der Versicherung und dem
Versicherten als Endverbraucher lediglich vorgelagert, geniessen die in
Frage stehenden Leistungsaustausche zwischen der Beschwerdeführerin
und der K. keine Steuerbefreiung.
93.3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich zudem darauf, dass nach Art. 14 Ziffer
14 MWSTV auch Umsätze als Versicherungsmakler von der Steuer
ausgenommen seien. Die Beschwerdeführerin war jedoch kein
selbständiger Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler (ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern/Stuttgart Wien 2003,
Rz. 793; Ziffer 2 der Branchenbroschüre Nr. 23). Sie beriet ausschliesslich
ihre eigenen Angestellten und Pensionierten im Rahmen der
Kollektivverträge und lediglich in der Wahl derer persönlichen
Versicherungsbedürfnisse, soweit ihnen Optionen der
Versicherungsdeckung im Rahmen des Obligatoriums offenstanden; sie
hatte mithin von der K. nicht den Auftrag erhalten, gegen Vergütung
Gelegenheit zum Abschuss eines Vertrages nachzuweisen (vgl. Art. 412
Abs. 1 des Obligationenrechts vom 11. März 1911 [OR, SR 220]). Weder
der Kollektivversicherungsvertrag ... noch derjenige vom ... enthielt eine
Abrede der Parteien über die Vermittlung oder den Abschluss von
Versicherungsverträgen, für die ein entsprechendes Entgelt geschuldet
wäre. Insbesondere gehörte die Vermittlungstätigkeit der
Beschwerdeführerin auch nicht zu den ihr aufgrund von Art. 63 KVG
übertragenen Arbeiten zur Durchführung der Krankenversicherung, auf die
die Beschwerdeführerin die von der K. empfangene Entschädigung stützte.
3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die fragliche Tätigkeit der
Beschwerdeführerin für die K. im Interesse ihrer eigenen Mitarbeitenden
und Pensionierten ein mehrwertsteuerliches Leistungsaustauschverhältnis
zwischen ihr und der K. begründete. Ebenfalls handelte es sich nicht um
von der Steuer ausgenommene Umsätze nach Art. 14 Ziff. 14 MWSTV.
Berechnungsgrundlage für die Steuer bildete die von der K. aufgewendete
Entschädigung von 2% der einkassierten Nettoprämien. Dem Gesagten
zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Nachdem zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht streitig ist, dass die
Beschwerdeführerin die im angefochtenen Einspracheentscheid
festgestellte Mehrwertsteuerschuld von Fr. 23'745.-- zuzüglich 5%
Verzugszins noch nicht bezahlt hat (vgl. insbesondere Beschwerde S. 8
oben), ist die insofern unzutreffende Ziffer 2 des Dispositivs des
Einspracheentscheids ("und hat zu Recht bezahlt") zu präzisieren, indem
festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin den entsprechenden Betrag
noch schuldet.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art.
63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden in
Anwendung des Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und mit dem von der
Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe
verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Ziffer 2 Dispositiv des Einspracheentscheids vom 1. März 2005 wird wie
folgt präzisiert: Die Beschwerdeführerin schuldet auf den gegenüber der K.
erbrachten Administrationsleistungen für die Steuerperioden 1. Semester
1996 bis 2. Semester 2000 (1. Januar 1996 – 31. Dezember 2000)
Mehrwertsteuern von Fr. 23'745.-- zuzüglich 5% Verzugszins vom 30. April
1999 bis 24. Dezember 2001.
3. Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.--; sie
werden mit dem Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) (Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Abgabesachen können innert 30
Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne
angefochten werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m sowie 100 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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