Abtei lung I
A-1441/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Daniel Riedo,
Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
X._______ AG, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 3. Quartal 2000);
Exportbeiträge, Entgelt, Vorsteuerabzugskürzung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1441/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG ist seit dem 1. Juli 1997 im Register für
Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen. Sie bezweckt laut Handelsregisterauszug
namentlich die Fabrikation und den Vertrieb von Schmelzkäse sowie
anderer Produkte der Lebensmittel- und Genussmittelbranche. Auf
Grund eines Fusionsvertrags im Jahr 1997 hat die X._______ AG die
Firma Y._______ & Co. AG, welche vom 1. Januar 1995 bis zum
30. Juni 1997 im Mehrwertsteuerregister eingetragen war, mit Aktiven
und Passiven übernommen.
An diversen Tagen im September 2000 erfolgte bei der X._______ AG
eine Kontrolle der Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 3. Quartal 2000
(Zeit vom 1.1.1995 bis zum 31.8.2000). Diese ergab folgende Ergän-
zungsabrechnungen (EA) bzw. Gutschriftsanzeigen (GS), welche die
ESTV in der Folge geltend machte:
• EA Nr. ...30 vom 18. Dezember 2000 im Umfang von Fr. 1'079'112.--
zuzüglich 5% Verzugszins seit 16. Oktober 1999 (mittlerer Verfall),
• EA Nr. ...31 vom 18. Dezember 2000 im Umfang von Fr. 20'044.--
zuzüglich 5% Verzugszins seit 10. September 1998 (mittlerer
Verfall),
• EA Nr. ...32 vom 18. Dezember 2000 im Umfang von Fr. 60'433.--
zuzüglich 5% Verzugszins seit 15. März 1996 (mittlerer Verfall),
• EA Nr. ...33 vom 18. Dezember 2000 im Umfang von Fr. 4'913.--
zuzüglich 5% Verzugszins seit 15. März 1996 (mittlerer Verfall),
• EA Nr. ...89 vom 19. Juni 2002 im Umfang von Fr. 8'336.-- zuzüglich
5% Verzugszins seit 10. September 1998 (mittlerer Verfall),
• GS Nr. ...77 vom 19. Juni 2002 im Umfang von Fr. 265'819.--.
B.
Am 10. April 2001 und 29. Juli 2002 bestritt die X._______ AG einige
Teilbereiche der besagten Nachforderungen bzw. der Gutschrift und
verlangte einen einsprachefähigen Entscheid. Daraufhin bestätigte die
ESTV mit förmlichem Entscheid vom 11. November 2002 ihre
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Rechtsauffassung für die (noch) bestrittenen Bereiche gemäss EA
Nr. ...30, EA Nr. ...32, EA Nr. ...89 sowie der GS Nr. ...77 und machte
gleichzeitig ihre Steuernachforderung von insgesamt Fr. 882'062.--
(1'079'112.-- + 60'433.-- + 8'336.-- ./. 265'819.--) geltend. Zusätzlich
wurde ein Verzugszins von gesamthaft Fr. 65'536.-- in Rechnung ge-
stellt. Die angeblich von der X._______ AG geschuldeten Beträge
wurden von der ESTV mit ausstehenden Vorsteuerguthaben
verrechnet.
C.
Gegen diesen Entscheid liess die X._______ AG am 9. Dezember
2002 Einsprache erheben und beantragen, der förmliche Entscheid sei
aufzuheben und es sei ein neuer Entscheid zu erlassen, der
verschiedene (einzeln aufgezählte) Konti nicht zur Kürzung des
Vorsteuerabzugs beiziehe. Ausserdem beantragte sie die Ausrichtung
von Vergütungszinsen auf zu Unrecht verrechneten Beträgen. Mit
Einspracheentscheid vom 3. März 2005 hiess die ESTV die
Einsprache teilweise gut, indem sie der X._______ AG einen
Vergütungszins von Fr. 14'247.-- zusprach. Im Übrigen wies sie die
Einsprache ab und hielt an der Nachforderung von Fr. 882'062.-- sowie
an der Verzugszinsforderung (ab dem jeweiligen Verfalldatum) von
Fr. 65'536.-- fest. Die ESTV erwog in Bezug auf Beiträge für Ex-
portlieferungen, die der Beschwerdeführerin von verschiedenen
Käsemarktorganisationen ausgerichtet worden waren, "dass (jeweils)
kein zwischen den Parteien stattgefundener Leistungsaustausch
ersichtlich (sei)". Bezüglich der Beschwerdeführerin ebenfalls
zugeflossener Verbilligungsbeiträge für Schmelzrohware (zur
Herstellung von Schmelzkäse) erwog die ESTV zudem, dass es sich
dabei – für den Fall, dass zwischen den Käsemarktorganisationen und
der Beschwerdeführerin ein Leistungsaustausch stattgefunden hätte –
"um eine Entgeltsminderung (...handle), die vorsteuerseitig (wiederum)
durch eine entsprechende Korrektur zu berücksichtigen wäre". Ge-
stützt auf diese Erwägungen stellte die ESTV schliesslich fest, dass
die fraglichen Beträge (aufgrund ihrer Qualifikation als Subventionen
und der damit verbundenen verhältnismässigen Vorsteuer-
abzugskürzung) zu Recht mit den (Vorsteuer-)Guthaben der
X._______ AG verrechnet worden seien.
D.
Mit Eingabe vom 18. April 2005 liess die X._______ AG
(Beschwerdeführerin) gegen den erwähnten Einspracheentscheid
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Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK)
erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Die Verwaltungsbeschwerde sei gutzuheissen und der Einspracheent-
scheid der Hauptabteilung Mehrwertsteuer vom 3. März 2005 i.S.
X._______ AG betreffend Nachbelastung von CHF 882'062.-- nebst Zins
ab jeweiligem Verfalldatum von CHF 65'536.-- sei in Bezug auf die
nachfolgenden Posten aufzuheben, und es sei ein neuer Entscheid zu
erlassen, welcher diese nicht mehr enthält:
- CHF 377.40 aus Konto 10681 (Exportbeiträge Tilsiter)
- CHF 15'058.40 aus Konto 10682 (Exportbeiträge Appenzeller)
- CHF 2'907.70 aus Konto 10683 (Exportbeiträge SGWH)
- CHF 7'263.60 aus Konto 34230 (Tilsiter Schmelzrohware für Export)
- CHF 24'851.40 aus Konto 34210/34240 (Appenzeller Schmelzrohware
für Export)
CHF 50'458.50 TOTAL
2. Der X._______ AG sei auf dem von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung aufgrund der EA ...30 und ...32 zu Unrecht
verrechneten Betrag vom Tage dieser Verrechnung an bis zur Auszahlung
dieses Betrags gemäss Ziff. 1 ein Zins zu 5% auszurichten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -."
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus,
dass bereits der Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 der Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) die
Leistung des Entgelts nicht bloss durch den Empfänger der Leistung,
sondern auch durch einen Dritten ausdrücklich vorsehe. Bei den vorlie-
gend zur Diskussion stehenden Beiträgen (Export- bzw. Verbilligungs-
beiträge) der entsprechenden Marktorganisationen für Käse an die Be-
schwerdeführerin handle es sich um solche (private) Drittentgelte.
Denn unter Verweis auf das höchstrichterliche Urteil 2A.450/2001 vom
27. Mai 2003 sei bei privaten Zuwendungen Dritter stets zu untersu-
chen, "ob diese Teil des Entgelts und damit als sogenannte Entgelts-
auffüllung Teil des eigentlichen (zwischen den beiden Parteien er-
brachten) Leistungsaustauschs bilden". In Bezug auf die streitigen Ex-
portbeiträge, wofür die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von (Abrech-
nungs-)Belegen (für die Konti Nr. 10681, 10682 und 10683) ins Recht
legte, hielt sie namentlich betreffend die Sortenorganisation Tilsiter
(und gleichermassen für weitere Sortenorganisationen) fest, dass
diese als zuständige Marktorganisation ihrerseits Bundesbeiträge
erhalten habe, um den Export zu fördern. Die Tätigkeit der Sortenorga-
nisation sei jedoch über ein blosses Weiterleiten der Beiträge hinaus-
gegangen; diese habe selbständig eine eigentliche Marktsteuerung
vorgenommen resp. die Höhe der Beiträge in gewissen Schranken
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selbst festgelegt. Subventionsempfängerin sei sowohl faktisch als auch
gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung die Geschäftsstelle Til-
siter gewesen; diese hätte in ihrer Mehrwertsteuerabrechnung die
Subvention zu deklarieren und die Kürzung des Vorsteuerabzugs vor-
zunehmen gehabt. Entgegen dem "ökonomischen Subventionsbegriff"
habe sie – so die Beschwerdeführerin weiter – mit ihren Exportverkäu-
fen keine im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben wahrgenom-
men, sondern ihr eigenes betriebswirtschaftliches Interesse, ein mög-
lichst gutes Jahresergebnis zu erzielen. Insgesamt handle es sich bei
den Zahlungen der Käsemarktorganisationen um Beiträge einer priva-
ten Organisation, welche keinen Subventionscharakter, sondern den
Charakter als sog. "Entgeltsauffüllung" hätten. Im Inland würden sol-
che Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen; beim Export seien sie
demgegenüber von der Mehrwertsteuer echt befreit (Art. 19 Abs. 2
Ziff. 1 MWSTV [recte: Art. 15 Abs. 2 Bst. a MWSTV]). Entsprechend
argumentierte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die aus den Konti
Nr. 34230 bzw. 34210/34240 ersichtlichen "Verbilligungsbeiträge" für
Tilsiter- bzw. Appenzeller-Schmelzrohware. Auch dort handle es sich
nicht um Subventionen, sondern um private Leistungen Dritter, welche
als Entgeltauffüllung dem jeweiligen (Export-)Geschäft konkret zuge-
wiesen werden könnten und infolgedessen von der Steuer echt befreit
seien.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2005 beantragte die ESTV vor-
ab die Feststellung, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2000
im Umfang von Fr. 831'603.50 in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übri-
gen sei die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung
wies sie darauf hin, dass es durchaus einem auf Bundesebene gängi-
gen System entspreche, dass Subventionen ausgerichtet würden, um
dann an die eigentlichen Nutzniesser der Subvention (sog. "Zweitemp-
fänger") weitergeleitet zu werden. Das System, das den streitigen Zah-
lungen der verschiedenen privaten (Sorten-)Organisationen zugrunde
liege, habe seinen Ursprung im Bundesrecht, der Export- und Absatz-
förderung und der Milch- und Käsemarktpolitik. Die Eidgenossenschaft
leiste unbestrittenermassen Subventionen an die Sortenorganisatio-
nen, die jedoch nicht diese selber, sondern beispielsweise die Be-
schwerdeführerin begünstigten und so den höheren und vermehrten
Absatz und die bessere Vermarktung des Schweizer Käses im Ausland
erreichen sollen und damit auch direkt den innerstaatlichen volkswirt-
schaftlichen Interessen dienen würden. Dass im vorliegenden Fall die
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(Käse-)Sortenorganisationen (Erst-)Empfänger der Bundessubventio-
nen seien und diese zu geringem Teil auch selber "bewirtschaften"
würden, bevor sie die erhaltenen Subventionen u.a. an die Beschwer-
deführerin weiterleiten würden, könne keine Rolle spielen bzw. keinen
Einfluss auf die "Qualifizierung" der Beiträge als Subvention haben.
F.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen hat.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird –
soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängi-
gen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss
Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sach-
lich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. Septem-
ber 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die da-
zugehörige Verordnung (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der
zu beurteilende Sachverhalt hat sich indessen in den Jahren 1995 bis
2000 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit grundsätz-
lich noch bisheriges Recht anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es hat den
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und ist dabei nicht aus-
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schliesslich an die Parteibegehren gebunden. Die Beschwerdeinstanz
hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden; sie ist an die vorge-
brachten rechtlichen Überlegungen der Parteien nicht gebunden (vgl.
Art. 62 Abs. 4 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39
Rz. 112).
1.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet im vorliegenden Fall nicht den
gesamten Einspracheentscheid, sondern lediglich einzelne aufge-
rechnete Beträge im Zusammenhang mit den Kontonummern 10681,
10682, 10683, 34230 sowie 34210/34240, welche insgesamt
Fr. 50'458.50 ausmachen.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen (Art. 4 Bst. a MWSTV).
Damit ein steuerbarer Umsatz überhaupt vorliegt, ist ein Austausch
von Leistungen notwendig. Der Leistung steht eine Gegenleistung
(Entgelt) gegenüber. Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbe-
standsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar (Ausnahme:
Eigenverbrauch [Art. 4 Bst. c MWSTV]). Besteht kein Austauschver-
hältnis in diesem Sinn zwischen Leistungserbringer und -empfänger,
ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Gel-
tungsbereich der Mehrwertsteuerordnung (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1430/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1;
Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.49 E. 2a/cc).
2.1.1 Die Annahme eines solchen Leistungsaustauschs setzt voraus,
dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche
Verknüpfung gegeben ist (BGE 126 II 443 E. 6a mit Hinweisen; IVO P.
BAUMGARTNER, in: , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Rz. 6 und 8 zu Art. 33
Abs. 1 und 2). Die Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüp-
fung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach
wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien. Insbesondere ist für die An-
nahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsver-
hältnisses nicht zwingend erforderlich. Es genügt vielmehr, dass Leis-
tung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leis-
tung eine Gegenleistung auslöst, mithin zwischen diesen ein ursächli-
cher Zusammenhang besteht (BGE 126 II 249 E. 4a, 132 II 353 E. 4.1;
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vgl. zum Ganzen ferner: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1408/2006 vom 13. März 2008 E. 3.1 bis 3.3 mit weiteren Hinwei-
sen).
2.1.2 Nach Art. 26 Abs. 1 MWSTV wird die Steuer vom Entgelt be-
rechnet; dieses stellt die Bemessungsgrundlage dar. Dazu gehört
alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegen-
leistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 26 Abs. 2
MWSTV). Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage ist somit auf
das, was der Leistungsempfänger aufwendet und nicht auf das, was
der Leistende erhält, abzustellen. Was Entgelt ist, bestimmt sich aus
der Sicht des Abnehmers und nicht des Leistungserbringers (Urteil
des Bundesgerichts vom 9. April 2002, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 792 E. 5.1; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 3.1
mit weiteren Hinweisen).
2.1.3 Nicht zum Entgelt gehören gemäss Art. 26 Abs. 6 Bst. b
MWSTV "Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand".
Diese fliessen nicht in die Bemessungsgrundlage ein und unterliegen
der Steuer nicht.
2.2 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistun-
gen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuer-
abrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben
nach Art. 28 MWSTV in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen
und Dienstleistungen abziehen (Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV). Unter
der Marginale "Ausschluss vom Vorsteuerabzugsrecht" bestimmt
Art. 30 Abs. 6 MWSTV, dass der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu
kürzen ist, soweit ein Steuerpflichtiger Subventionen oder andere Bei-
träge der öffentlichen Hand erhält. Das Bundesgericht hat die Verfas-
sungsmässigkeit dieser Regelung bestätigt (BGE 126 II 443 E. 6b und
c mit Hinweisen; vgl. ferner Entscheid der SRK 2003-080 vom 14. Ja-
nuar 2005, veröffentlicht in VPB 69.88 E. 2.b/aa).
Dieser Ordnung entsprechend sind somit "Subventionen und andere
Beiträge der öffentlichen Hand" nicht Bestandteil der Bemessungs-
grundlage für die Mehrwertsteuer, das heisst, sie unterliegen der
Steuer nicht. Andererseits geben sie jedoch auch keinen Anspruch auf
Abzug der Vorsteuer, weshalb das Vorsteuerabzugsrecht verhältnis-
mässig zu kürzen ist, soweit ein Steuerpflichtiger solche Beiträge er-
hält.
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2.3 Eine allgemein anerkannte Umschreibung des Subventionsbegriffs
gibt es im schweizerischen Recht allerdings nicht; auch die MWSTV
bzw. das MWSTG definieren den Begriff der Subvention nicht.
Das Bundesgericht nahm in BGE 126 II 443 in grundsätzlicher Hinsicht
zum Begriff der Subvention und zu deren Behandlung im Mehrwert-
steuerrecht Stellung. Es umschrieb Subventionen allgemein als Beiträ-
ge der öffentlichen Hand, die ohne entsprechende marktwirtschaftliche
Gegenleistungen ausgerichtet würden. Der Subventionsgeber wolle
damit beim Subventionsempfänger ein bestimmtes Verhalten hervorru-
fen, das zur Erreichung eines bestimmten Ziels als geeignet erscheine.
Diese Zielsetzung müsse im öffentlichen Interesse liegen und werde
mit der Subventionierung zu verwirklichen versucht. Abgesehen von
dieser Verhaltensbindung des Subventionsempfängers erfolgten die
Beiträge aber ohne Gegenleistung, das heisst, eine marktwirtschaftlich
gleichwertige Leistung sei für die Subvention nicht zu entrichten. Aus
diesen Gründen sei es richtig, dass der Verordnungsgeber die Subven-
tionen vom steuerbaren Entgelt ausgenommen habe (E. 6; bestätigt
durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.353/2001 vom 11. Februar
2002, veröffentlicht in ASA 73 S. 147 E. 1.2).
2.4 Spenden, Legate und andere freiwillige Beiträge von Privaten oder
Unternehmen werden von der Rechtsprechung den Subventionen und
anderen Beiträgen der öffentlichen Hand gleichgestellt, welche ge-
mäss Art. 26 Abs. 6 Bst. b MWSTV (grundsätzlich) nicht zum Entgelt
zählen. Wie bei der öffentlichrechtlichen Subvention wird mit einer
zweckgebundenen privaten Zuwendung angestrebt, dass der Leis-
tungsempfänger eine bestimmte Aufgabe erfüllt, die jedoch im einen
wie im anderen Fall nicht eine konkrete Gegenleistung darstellt. Der
private Spender will – wie auch ein Subventionsgeber – die Tätigkeit
des Unternehmens allgemein fördern (BGE 126 II 443 E. 8; Urteile des
Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 15. August 2006 E. 3.1,
2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.1, vom 4. Juli 2003, veröffentlicht in
ASA 73 S. 563 E. 4.3, 4.5). Solche unentgeltliche Zuwendungen von
Privaten werden als sogenannte Nichtumsätze bezeichnet, welche
(wie Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand) nicht
Gegenstand der Mehrwertsteuer bilden (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 153 f., 307 ff.; vgl. auch BGE 132 II
353 E. 4.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.3). Allerdings ist bei freiwilli-
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gen privaten Zuwendungen im Einzelfall genau zu prüfen, ob eine
solche vorliegt oder ob eine konkrete Leistung abgegolten wird (BGE
126 II 443 E. 8a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.450/2001 vom
27. Mai 2003 E. 4.2).
2.5 Gewisse Umsätze sind von der Steuer befreit. Dazu gehören ge-
stützt auf Art. 15 Abs. 2 Bst. a MWSTV u.a. Lieferungen von Gegen-
ständen, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden.
2.6
2.6.1 Für den hier massgebenden zeitlichen Anwendungsbereich der
(alten) Mehrwertsteuerverordnung gelten gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung als Subventionen im Sinne von Art. 26 Abs. 6 Bst. b
MWSTV (entspricht Art. 33 Abs. 6 Bst. b MWSTG) insbesondere auch
Ausfuhrbeiträge, welche als agrarpolitische Massnahme im Bereich
der Unterstützung der schweizerischen Landwirtschaft geleistet wer-
den und die Differenz zwischen den höheren Inlandpreisen und den
tiefen Weltpreisen ausgleichen sollen. Konkret werde – so das Bun-
desgericht – mit der Subvention der Export von Erzeugnissen der Nah-
rungsmittelindustrie aus schweizerischen Landwirtschaftsprodukten
gezielt gefördert. Diesfalls seien sie nicht mit spezifischen Leistungen
verknüpft, welche der Beitragsempfänger gegenüber der öffentlichen
Hand zu erbringen hätte. Vielmehr gehe es um die Förderung des Ex-
portes von Erzeugnissen der Nahrungsmittelindustrie aus schweizeri-
schen Landwirtschaftsprodukten als öffentliches Interesse. Somit liege
den Beiträgen kein Leistungsaustauschverhältnis zu Grunde. Nicht
entscheidend sei dabei, ob die fraglichen Ausfuhrbeiträge auf der Dif-
ferenz zwischen den höheren Inlandpreisen und den tieferen Welt-
marktpreisen oder nach anderen Faktoren bemessen würden. Im Übri-
gen würden Exportsubventionen aufgrund verschiedener Gesetze aus-
gerichtet, so beispielsweise auch gestützt auf das Bundesgesetz über
die Landwirtschaft (SR 910.0). Soweit also derartige Lieferungen ins
Ausland subventioniert worden seien, sei die Vorsteuer im Umfang der
erhaltenen Beiträge verhältnismässig zu kürzen (vgl. zum Ganzen: Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.353/2001 vom 11. Februar 2002, veröffent-
licht in ASA 73 S. 150 ff. E. 1.3, 2.1 und 2.3; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.6.3; ferner auch
Entscheid der SRK 2003-080 vom 14. Januar 2005, veröffentlicht in
VPB 69.88 E. 2a/bb).
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2.6.2 Im Unterschied zur soeben wiedergegebenen Rechtsprechung
zur Mehrwertsteuerverordnung gelten im Anwendungsbereich des seit
1. Januar 2001 gültigen Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) Erstattun-
gen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, deren Umsät-
ze befreit sind, nicht mehr als Subventionen oder Beiträge der öffentli-
chen Hand (Art. 38 Abs. 8 letzter Satz MWSTG), welche eine verhält-
nismässige Kürzung der Vorsteuer zur Folge hätten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.6.3,
2. Absatz). Laut Bundesgericht handelt es sich dabei nicht um eine
Auslegungsregel zum allgemeinen Grundsatz, wonach bei Subventio-
nen die Vorsteuer zu kürzen sei. Vielmehr gehe es – und dies auch
nach der im Parlament vertretenen Ansicht (vgl. Votum Brändli, Amtli-
ches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 1998 S 1000) – um eine
"Sonderregelung", welche die allgemeine Regel einschränke. Somit
lasse Art. 38 Abs. 8 MWSTG den Schluss nicht zu, Exportbeiträge
seien keine Subventionen im Sinne der Mehrwertsteuerverordnung
oder ein allgemeiner Grundsatz verbiete, bei Subventionen in Form
von Exportbeiträgen den Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen.
Dem würde die Rechtslage gemäss der Mehrwertsteuerverordnung
entgegen stehen (Urteil des Bundesgerichts 2A.353/2001 vom 11. Fe-
bruar 2002, veröffentlicht in ASA 73 S. 147 E. 5).
2.6.3 Im Hinblick auf eine allfällige Totalrevision des Mehrwertsteuer-
gesetzes will der Bundesrat den soeben wiedergegebenen Status quo
bei der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Subventionen gemäss
der Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni
2008 (BBl 2008 6885) beibehalten: Subventionen und andere Beiträge
der öffentlichen Hand stellten Nicht-Entgelt dar und würden demzufol-
ge nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen (vgl.
Art. 6 Abs. 2 E-MWSTG). Im Gegenzug habe der steuerpflichtige Emp-
fänger seinen Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen (vgl. Art. 34
Abs. 2 E-MWSTG; Botschaft S. 7124 in fine). Dabei sollen (entspre-
chend der heutigen "Sonderregelung" in Art. 38 Abs. 8 MWSTG in
fine) "Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Aus-
land, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 (E-MWSTG) von der Steuer
befreit sind", mangels Leistung nicht als Entgelt, sondern als Nichtleis-
tungen gelten, die allerdings von der verhältnismässigen Vorsteuerkür-
zung ausgenommen sein sollen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. k i.V.m. Art. 34
Abs. 2 E-MWSTG).
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3.
Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin die Aufrech-
nung der besagten Konti (oben E. 1.3) in der Höhe von Fr. 50'458.50
infolge Vorsteuerabzugskürzungen im Zusammenhang mit Subventio-
nen.
3.1 Unbestritten ist zunächst, dass der Bund (vertreten durch das
Bundesamt für Landwirtschaft) den (Inland-)Verkauf bzw. den Export
von Käse mittels Beiträgen u.a. an die Beschwerdeführerin selbst resp.
über privatrechtlich organisierte Käsemarktorganisationen (wie z.B.
Sortenorganisation Tilsiter bzw. Appenzeller) unterstützte. Diese wie-
derum entrichteten Gelder an Leistungserbringer (Exporteure) wie bei-
spielsweise die Beschwerdeführerin. Einzig die mehrwertsteuerrechtli-
che Qualifikation dieser letzteren Beiträge (d.h. von den Sortenorgani-
sationen an die Beschwerdeführerin) ist hier umstritten. Die ESTV hält
dafür, es handle sich dabei um (lediglich weitergeleitete) Subventio-
nen, die ihrer Meinung nach kein (Dritt-)Entgelt darstellen können.
Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass nicht sie,
sondern die fraglichen (privatrechtlich organisierten) Sortenorganisa-
tionen Subventionsempfängerinnen gewesen seien. Infolgedessen
stellten die Exportbeiträge der entsprechenden Marktorganisationen
an sie als Exporteurin keine direkten staatlichen Subventionen mehr
dar und seien als "Beiträge privater Organisationen" und aufgrund des
direkten Zusammenhangs mit konkreten (Export-)Lieferungen als
"steuerbefreite Entgeltauffüllung" (im Sinne von Drittentgelt) zu werten.
Im Folgenden stellt sich somit zunächst und insbesondere die Frage
nach der rechtlichen Qualifikation dieser "Exportbeiträge".
3.2 Ausgangspunkt für den hier zu beurteilenden Fall ist u.a. Art. 24
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung
der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (altes Land-
wirtschaftsgesetz, aLwG, AS 1953 1073 und nachfolgende Revisio-
nen, BBl 1951 III 129), wonach der Bund "die Ausfuhr von Nutz- und
Zuchttieren, von Erzeugnissen der Vieh- und Milchwirtschaft und des
Obst- und Weinbaus" förderte. Als Massnahmen im Bereich der Milch-
wirtschaft konnte der Bund u.a. "die Erhebung von Abgaben auf Kon-
summilch und Konsumrahm sowie auf der Einfuhr von Butter, Trocken-
und Kondensmilch, ferner von Speiseöhlen und Speisefetten, mit Ein-
schluss der zu ihrer Herstellung notwendigen Rohstoffe und Halbfabri-
kate anordnen; die Erträgnisse dieser Abgaben (...waren) zur Senkung
der Preise von Milchprodukten und einheimischen Speisefetten und
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zur Förderung ihres Absatzes zu verwenden (...)" (Art. 26 Abs. 1 Bst. b
aLwG). Namentlich gestützt auf die beiden vorerwähnten Bestimmun-
gen erliess der Schweizerische Bundesrat die Verordnung vom
26. April 1993 zu Milchbeschluss, Käsemarktordnung und Milchwirt-
schaftsbeschluss 1988 (MKMV, AS 1993 1669 und nachfolgende Revi-
sionen; aufgehoben am 7. Dezember 1998). Gemäss deren Art. 1 war
der Milchgrundpreis auf den 1. September 1993 um 10 Rappen ge-
senkt und auf 97 Rappen je Kilo festgesetzt worden. Aus (dem im Spe-
ziellen für den Käsemarkt einschlägigen) Art. 3 geht des weiteren (im
Wesentlichen) hervor, dass der Verbilligungsbeitrag (namentlich) für
Tilsiter Käse umgerechnet und der zuständigen Marktorganisation
[d.h. wohl der Sortenorganisation Tilsiter] ausgerichtet wurde. Für Ap-
penzeller Käse wurde ein Verbilligungsbeitrag je Kilo verkäste Milch
gewährt [dies wohl wiederum an die zuständige Marktorganisation,
d.h. der Sortenorganisation Appenzeller] (Abs. 3). Gemäss Abs. 5 der
vorgenannten Bestimmung konnte das besagte Bundesamt zur Verbilli-
gung der Schmelzrohwahre, die nicht an die (damalige) Schweizeri-
sche Käseunion (SK) abzuliefern war (sog. "Nicht-SK-Schmelzrohwa-
re"), im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung Bei-
träge gewähren, welche unter Berücksichtigung der für die Unionssor-
ten geltenden Rohwarenpreise den Marktverhältnissen anzupassen
und nach Gehalt und Qualität abzustufen waren. Schliesslich konnte
das Bundesamt gestützt auf Abs. 6 der besagten einschlägigen Be-
stimmung "für die nicht von der SK bewirtschafteten Exportkäse mit
mindestens 35 Prozent Fett in der Trockenmasse sowie für exportier-
ten Schabziger (...), im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Fi-
nanzverwaltung, einen Verbilligungsbeitrag (Inlandverbilligung zuzüg-
lich Exportbeitrag) von höchstens 5 Franken und für Tilsiter von
höchstens 6.50 Franken je Kilo Käse gewähren. Für Appenzeller, (...
[konnten]) zusätzlich zum erwähnten Höchstbetrag vorübergehende
Beiträge zur Absicherung von Währungsschwankungen gewährt wer-
den".
Aus den erwähnten gesetzlichen Grundlagen geht klar hervor, dass
der Bund den Absatz sowie Export von Erzeugnissen namentlich der
Milchwirtschaft fördern wollte. Dabei steht für das Bundesverwaltungs-
gericht ausser Frage, dass die Exportbeiträge und Inlandverbilligungen
(letztendlich) den Exporteuren für deren Ausfuhrlieferungen bzw. zur
Beschaffung von Rohstoffen zu Gute kommen sollten. Demnach wurde
nicht die Tätigkeit der Exportförderung mittels Ausfuhrbeiträgen sub-
ventioniert, sondern die Ausfuhrlieferungen als solche. Infolgedessen
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ist davon auszugehen, dass die Auszahlung der Ausfuhrbeiträge ledig-
lich aus praktischen Gründen (d.h. aus Gründen der Firmennähe) und
zur besseren Koordination resp. Kontrolle über die jeweiligen Sortenor-
ganisationen erfolgte. Diese erhielten die Beiträge, um an Stelle des
Bundes u.a. mittels Ausfuhrbeiträgen an ihre Mitglieder (Exportfirmen)
den Export zu fördern.
3.3 Die für den konkreten Fall streitigen Beiträge zielen einerseits
mittels "Exportbeiträgen" auf die (direkte) Förderung des Exports von
Tilsiter, Appenzeller und der übrigen Weich-, Halbhart- und Spezialkä-
se (Nicht-SK-Käse) und andererseits auf die Verbilligung von Tilsiter-
bzw. Appenzeller-Schmelzrohware (abzüglich eines zurückzuerstatten-
den Betrags auf dem Inlandverbrauch) hin. Es handelt sich dabei somit
klarerweise um ("direkte" bzw. was die Inlandverbilligungen angeht um
"indirekte") Exportförderungsbeiträge, die gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.6; damals indes gestützt auf das Bun-
desgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Er-
zeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten [sog. "Schoggigesetz", SR
632.111.72]) als Subventionen oder andere Beiträge der öffentlichen
Hand im Sinne des Mehrwertsteuerrechts mit der Folge einer verhält-
nismässigen Vorsteuerabzugskürzung zu gelten haben (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 4.2):
Denn sowohl in jenem wie auch im vorliegenden Fall geht es um die
Förderung des Exports von Erzeugnissen der Nahrungsmittelindustrie
aus schweizerischen Landwirtschaftsprodukten als (eigenständiges)
öffentliches Interesse. Ziel ist mithin die Förderung von Exporten an
sich. Folglich erfolgten die fraglichen (Export-)Beiträge aus wirtschafts-
politischen Überlegungen und somit zum Selbstzweck bzw. lagen
diese im öffentlichen Interesse begründet. Demgegenüber sind die
Beiträge weder mit speziellen Leistungen verknüpft, welche die Be-
schwerdeführerin gegenüber der öffentlichen Hand zu erbringen ge-
habt hätte, noch liegen ihnen anderweitige Leistungsaustauschverhält-
nisse zugrunde. Mit anderen Worten stellt sich für den hier streitigen
Fall die Frage des "ursächlichen Zusammenhangs" mit einzelnen
(Export-)Lieferungen nicht, zumal wie gesagt genau diese Exporte mit-
tels Beiträgen der öffentlichen Hand gefördert werden sollten. Aus
diesem Grund erübrigt sich die eingehende Prüfung der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Verknüpfung der Beiträge mit
einzelnen, konkret ausgewiesenen und belegten (Export-)Lieferungen.
Wesentlich ist für den hier zu beurteilenden Fall einzig, dass die Ex-
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portförderung (mittels Exportbeiträgen und Inlandverbilligungen) den
(einzelnen) Exportfirmen zu Gute kommen sollte (vgl. oben E. 3.2). In-
sofern kann auch der Umstand keine Rolle spielen, dass die streitigen
Gelder über die Käsemarktorganisationen ausgerichtet wurden, wel-
che die Beiträge in der Folge (wenn auch mit "erheblichen Ermessens-
spielraum", wie die Beschwerdeführerin ausführte) gestützt auf Ab-
rechnungen den einzelnen Exportfirmen ausbezahlten bzw. die Über-
weisung durch eine andere Stelle (wie z.B. durch den Zentralverband
Schweizerischer Milchproduzenten [ZVSM], welcher heute dem Ver-
band Schweizer Milchproduzenten [SMP] entspricht) koordinierten. Die
fraglichen Käsemarktorganisationen müssen somit als (typische) Bran-
chenorganisationen verstanden werden, die zum einen ihre Mitglieder
beraten sowie in der Verfolgung wirtschaftlicher Ziele unterstützen und
zum andern die vom Bund ausgerichteten (Export-)Beiträge verwalten
bzw. aufgrund ihrer Firmennähe deren Auszahlung an die Exporteure
koordinieren. In Anbetracht dessen hat auch die Beschwerdeführerin,
soweit sie solche Beiträge erhalten hat, gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung ihre Vorsteuerabzüge verhältnismässig zu kürzen.
An diesem Ergebnis und somit an der Rechtslage im zeitlichen Gel-
tungsbereich der (alten) Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV; vgl.
oben E. 2.6.1) vermag weder der heute gültige Art. 38 Abs. 8 MWSTG
noch die (im Ergebnis gleichlautende) beabsichtigte Gesetzesände-
rung (Art. 18 Abs. 2 Bst. k i.V.m. Art. 34 Abs. 2 E-MWSTG) etwas zu
ändern. Vielmehr ging mit dem neuen Recht in Art. 38 Abs. 8 MWSTG
eine Neuausrichtung im Sinne einer "Sonderregelung" zur allgemeinen
Regel einher, welche für den hier anwendbaren Geltungsbereich der
Mehrwertsteuerverordnung noch nicht galt (vgl. oben E. 2.6.2 in fine).
3.4 Damit ist die ESTV – wenn auch aus teilweise unzutreffenden
Gründen (vgl. oben Bst. C) – zu Recht davon ausgegangen, dass die
der Beschwerdeführerin zugeflossenen Beträge als Subventionen zu
qualifizieren sind, die nach der hier noch massgebenden Rechtslage
zur Mehrwertsteuerverordnung im konkreten Fall nicht (steuerbefreite)
Drittentgelte darstellen können. Die im Zusammenhang mit diesen
Subventionen (mittels Verrechnung) vorgenommene Vorsteuerabzugs-
kürzung durch die ESTV erweist sich somit als rechtens, weshalb der
Beschwerdeführerin entgegen ihrem Antrag auch kein Vergütungszins
zusteht.
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4.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63
Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden nach Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw.
Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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