Abtei lung I
A-1443/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (MWSTV / 1. Quartal 1995 bis
2. Quartal 1999; Sponsoring, etc.).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1443/2006
Sachverhalt:
A.
Der X._______ ist ein Verein mit Sitz in ...; er bezweckt die
Organisation von Skiwettkämpfen. Dem Verein stehen neben dem Ka-
pital und Ertrag des Vereinsvermögens sowie Darlehen und freiwilligen
Zuwendungen insbesondere die Erträge aus der Durchführung von
Wettkämpfen zur Verfügung. Der X._______ ist seit dem 1. Januar
1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B.
Zwischen dem 21. Juni und dem 20. September 1999 führte die ESTV
beim X._______ eine Kontrolle durch, die die Steuerperioden vom 1.
Quartal 1995 bis zum 2. Quartal 1999 (Zeitraum vom 1. Januar 1995
bis 30. Juni 1999) umfasste. Gestützt darauf machte die ESTV mit der
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 18. November 1999 einen
Betrag von Fr. ... zuzüglich 5% Verzugszins seit 15. Juli 1999 (mittlerer
Verfall) sowie mit der EA Nr. ... vom 18. November 1999 einen Betrag
von Fr. ... zuzüglich 5% Verzugszins seit 30. Dezember 1997 (mittlerer
Verfall) geltend.
Die Verwaltung begründete diese Nachforderung insbesondere mit
dem mehrwertsteuerpflichtigen Sponsoringumsatz, der vom
X._______ nicht abgerechnet worden sei. Der Verein habe ausserdem
die ausgewiesenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung seiner
Helfer in der Abrechnung nicht angeführt; auch der Umsatz des
X._______ mit Skipässen und VIP-Eintritten unterliege der
Mehrwertsteuer.
C.
Gestützt auf ein Schreiben des X._______ vom 28. Juni 2000 erliess
die ESTV am 28. Juni 2000 einen (formellen) Entscheid betreffend die
EA Nr. ... und am 29. Juni 2000 einen solchen betreffend die EA Nr. ...,
mit denen die Mehrwertsteuerforderungen bestätigt wurden. Gegen
diese beiden Entscheide erhob die X._______ am 30. August 2000
Einsprache und reichte am 27. September 2004 bei der Verwaltung
eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ein:
„A. Teilweiser Rückzug
Die Einsprache vom 30. August 2000 wird bezüglich der folgenden An-
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träge zurückgezogen:
1. Einsprache II., Ziff. 2.2.2: Kürzung des Rechts auf Abzug der Vor-
steuern infolge vereinnahmter Spenden, Gönner- und Donatoren-
beiträge,
2. Einsprache II., Ziff. 2.2.3: Bezug von Dienstleistungen aus dem Aus-
land
B. Fortführung Einspracheverfahren
Bezüglich der nachfolgend aufgeführten Anträge wird die Einsprache
ausdrücklich aufrecht erhalten:
3. Einsprache II., Ziff. 2.2.1: Sponsoringeinnahmen
Die von der HA Mehrwertsteuer anlässlich der Revision schätzungs-
weise ermittelten Umsätze für die Perioden vom 1. Januar 1995 bis
31. Mai 1999 von total CHF ... erweisen sich als viel zu hoch. Unser
Mandant hat in der Zwischenzeit diese Leistungen nachfakturiert und
den jeweiligen Leistungserbringern die entsprechenden Fakturen
zugestellt. Wir lassen Ihnen diese Fakturen im Totalbetrag von Fr. ...
zugehen (Beilage 1). Gleichzeitig sind diese Rechnungen nun auch bei
der Ermittlung des Vorsteuerabzugs zu berücksichtigen.
4. Einsprache II., Ziff. 2.2.4: Steuerpflicht im Kalenderjahr 1997.
5. Einsprache II., Ziff. 2.2.5: Verpflegung und Unterkunftsleistungen an
Helfer.
6. Einsprache II., Ziff. 2.2.6: Eintritte mit VIP- oder Skipässen.
C. Nachträglich zugestellte Rechnungen
7. Y._______.
Diese Unternehmung hat im Dezember 2003 unserem Mandanten für
die von ihr in den Jahren 1998 und 1999 erbrachten Leistungen Rech-
nungen im Betrag von CHF ... bzw. CHF ... gestellt. Wir lassen Ihnen
diese Rechnungen zur Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren
sowohl auf der Leistungseingangs- wie auch der Leistungs-
ausgangsseite (also Steuer wie Vorsteuerabzug) zugehen (Beilage 2).
Insbesondere ist zu beachten, dass damit der anlässlich der Revision
in Rechnung gestellte, geschätzte Wert von CHF ... zu streichen ist.
8. Z._______
Schliesslich stellen wir Ihnen zwei Rechnungen der Z._______ für
anlässlich des Rennens von 1999 erbrachte Güter- und Personen-
transporte sowie die entsprechenden Gegenrechnungen des
X._______ zu (Beilage 3). Hierzu sei festgehalten, dass dieser Umsatz
im Rahmen der durchgeführten Revision nicht berücksichtigt wurde.
Wir ersuchen Sie, auch diese Fakturen in das vorliegende Verfahren
miteinzubeziehen.“
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D.
Mit dem Einspracheentscheid vom 14. März 2005 erkannte die ESTV
wie folgt:
„1. Die Entscheide der ESTV vom 28. und 29. Juni 2000 sind im Um-
fang von Fr. ... (EA Nr. ..., Ziff. 1) und Fr. ... (EA Nr. ..., Ziff. 1) sowie
auch die Beträge der betreffenden Ziff. 2 und 3 der durch die
angefochtenen Entscheide bestätigten EA's in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Einsprache des X._______ vom 30. August 2000 wird im
Übrigen abgewiesen.
3. Der Einsprecher schuldet der ESTV für die Steuerperioden des
1. Quartals 1995 bis zum 2. Quartal 1999 (Zeit zwischen dem
1. 1. 1995 und dem 30. 6. 1999):
a) Fr. ... Mehrwertsteuer zuzüglich 5% Verzugszins seit 16. Juli 1999
(mittlerer Verfall; bezüglich EA Nr. ...).
b) Fr. ... Mehrwertsteuer zuzüglich 5% Verzugszins seit 1. Januar 1998
(mittlerer Verfall; bezüglich EA Nr. ...)
./. Fr. ... Steuerguthaben 4. Quartal 1998, Valuta 28. 2. 1999
./. Fr. ... Zahlung vom 1. 2. 2000
Fr. ... zuzüglich 5% Verzugszins seit 1. Januar 1998, sowie
Fr. ... Verzugszins bis zur geleisteten Zahlung bzw.
Steuergutschrift. ...“
Zur Begründung führte die ESTV insbesondere aus, anlässlich der
Kontrolle sei festgestellt worden, dass der X._______ gegenüber den
Sponsoren Werbeleistungen selbst erbringe oder ihnen aber das
Recht einräume, ihre Produkte vor Ort selber zu bewerben und/oder
zu verkaufen. Gemäss Art. 6 der Mehrwertsteuerverordnung vom
22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464) liege eine Dienstleistung auch
dann vor, wenn immaterielle Werte und Rechte überlassen würden; die
Nachbelastung erweise sich in diesem Punkt als rechtmässig. Bei den
vom X._______ eingereichten Rechnungen, ausgestellt in den Jahren
2000 und 2001, handle es sich um nachträgliche Fakturierungen des
X._______ gegenüber „Sponsoren“, die den kontrollierten Zeitraum
betreffen. Damit sollten die im Kontrollzeitraum schätzungsweise
ermittelten Umsätze von Fr. ... auf Fr. ... nachträglich korrigiert werden;
überdies sollten diese Fakturen auch hinsichtlich der Ermittlung des
betreffenden Vorsteuerabzugs berücksichtigt werden, was alles unzu-
lässig sei. Die Rechnungen würden durch Gegenüberstellung der er-
brachten Leistungen zwischen dem X._______ und dem „Sponsor“
jeweils einen ausgeglichenen Saldo (von Fr. 0.--) ergeben.
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Was die „Verpflegungs- und Unterkunftsleistungen an Helfer“ betreffe,
würden die Helfer einen Beitrag zum Gelingen des vom X._______
veranstalteten Rennens erbringen und würden dafür nicht pekuniär
abgegolten, sondern durch Restaurations- und/oder
Beherbergungskosten in Naturalien bezahlt; dabei handle es sich um
eine von diesem Personenkreis bezogene Gegenleistung.
Bezüglich „VIP-Eintritten und Skipässen“ könne bei einer Verknüpfung
eines Eintritts zu einer Sportveranstaltung mit einer anderen (steuer-
baren) Leistung keine Aufteilung in ein Leistungsentgelt für die Werbe-
oder Bekanntmachungsleistung und einen unentgeltlichen Spenden-
anteil stattfinden. Die Gesamtleistung sei bei den – sowohl einen Ein-
tritt zu einem Sportanlass als auch Beförderungsleistungen umfassen-
den – VIP- bzw. Skipass zu versteuern.
Bezüglich der Mehrwertsteuerpflicht für das Jahr 1997 habe der
X._______ nach eigenen Angaben im Jahr 1996 lediglich einen
steuerpflichtigen Umsatz von Fr. ... erzielt, sich jedoch trotzdem nicht
bei der ESTV als Mehrwertsteuerpflichtiger abgemeldet. Da es sich bei
der Mehrwertsteuer um eine Selbstveranlagungssteuer handle, habe
der Verein die Verpflichtung gehabt, die Abmeldung bei der Verwaltung
vorzunehmen, was er jedoch unterlassen und damit für die Mehrwert-
steuerpflicht optiert. Dazu komme, dass der X._______ – wie er selbst
ausführe – im Kalenderjahr 1997 unter dem Hinweis auf die Mehrwert-
steuer Leistungen an Dritte fakturiert habe.
E.
Mit Eingabe vom 27. April 2005 erhebt der X._______
(Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
(SRK) Beschwerde mit den Rechtsbegehren, den Einspracheentscheid
der ESTV vom 14. März 2005 aufzuheben und die vom
Beschwerdeführer bezahlten Steuern vollumfänglich wieder
gutzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In seiner Begründung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus,
um das Skirennen überhaupt durchführen zu können, müsse der
Verein mit verschiedenen Gönnern und Sponsoren zusammen
arbeiten, vor allem in den Bereichen Verpflegung und Kommunikation.
Dabei werde diesen Partnern das Recht zugestanden, ihre Produkte
vor Ort zu bewerben oder zu verkaufen. In den meisten Fällen würden
diesen Gönnern und Sponsoren zudem Eintrittsbillette zur Verfügung
gestellt. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach
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A-1443/2006
eine Aufteilung in ein Leistungsentgelt für die Werbe- und
Bekanntmachungsleistungen einerseits und einen unentgeltlichen
Spendenanteil andererseits nicht vorzunehmen sei, könne auf den zu
beurteilenden Sachverhalt nicht angewendet werden. Vorliegend
müssten zahlreiche Verträge mit verschiedenen Leistungen oder eben
Nichtleistungen voneinander abgegrenzt und dürften nicht in einen
Topf geworfen werden. Da aber die Überprüfung jeder einzelnen
Vereinbarung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden sei und
rückwirkend nur mehr schwer durchgeführt werden könne, werde
beantragt, den Anteil der nicht steuerbaren Spenden- und Gönner-
beiträge ermessensweise auf 50% des gesamten Umsatzes aus Spon-
soringleistungen festzusetzen. Der Beschwerdeführer habe im
Rahmen des Einspracheverfahrens insgesamt 30 Rechnungen für von
ihm im Kontrollzeitraum gegenüber Sponsoren erbrachte Leistungen
eingereicht. Die ESTV habe diese vor allem deshalb nicht berücksich-
tigt, weil aus den nachgereichten Fakturen der effektive Leistungs-
umfang nicht entnommen werden könne und es müsse sichergestellt
sein, dass die jeweiligen Leistungserbringer in ihren Buchhaltungen
jene Leistungen ebenfalls verbucht hätten. Es könne aber nicht an-
gehen, dass die Verwaltung für die Geltendmachung des Vorsteuer-
abzugs zusätzliche Voraussetzungen verlagen würde, die über die Be-
stimmungen von Art. 29 MWSTV hinausgingen.
Bei den an die Helfer erbrachten Verpflegungs- und Unterkunfts-
leistungen handle es sich um zwei Leistungsaustauschverhältnisse. Es
liege ein Leistungsaustausch zwischen dem Hotelier und dem Helfer
vor, wobei die Geldleistung durch einen Dritten, den Beschwerde-
führer, erbracht werde. Im Bereich der Mehrwertsteuer sei es unerheb-
lich, ob das Entgelt vom Leistungsempfänger oder von einem Dritten
geleistet werde. Für die Erbringer der Verpflegungs- und Unterkunfts-
leistungen stelle das vom Beschwerdeführer bezahlte Entgelt eine in
die Mehrwertsteuer fallende Bemessungsgrundlage dar. Anders ver-
halte es sich beim zweiten Austauschverhältnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und den Helfern. Der Beschwerdeführer übernehme
die von den Erbringern der Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen
gegenüber den Helfern erbrachten Dienstleistungen zur Bezahlung,
damit er die von diesen Personen erbrachte Arbeitsleistung in An-
spruch nehmen könne. Bei diesem Leistungsaustauschverhältnis be-
stehe die Primärleistung in der Erbringung der Arbeitsleistung durch
die Helfer zugunsten des Beschwerdeführers, der diesen Personen
kein Arbeitsentgelt ausrichte, sondern Sachleistungen erbringe. Auf
Seite 6
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Seiten des Vereins fehle es an einem steuerpflichtigen Ertrag; einen
solchen erzielten aber die Helfer, wobei zu berücksichtigen sei, dass
diese nicht mehrwertsteuerpflichtig seien. Entscheidend sei der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer durch den Einsatz der Helfer keinen
Ertrag erziele, sondern nur einen entsprechenden Aufwand zu tragen
habe.
Unmittelbar dem Publikum gegenüber erbrachte kulturelle Dienst-
leistungen – wie sportliche Anlässe – seien von der Mehrwertsteuer
ausgenommen, sofern hierfür ein besonderes Entgelt verlangt werde.
Die ESTV habe die Eintritte in das Skirennen mit VIP- und Skipässen
nachbelastet mit der Begründung, es handle sich um eine steuerbare
Gesamtleistung des Beschwerdeführers. Die Nebenleistungen
(Transportleistungen, Verpflegung, Sponsoring) würden stets und
ausschliesslich anlässlich des Skirennens erbracht. Diese Dienst-
leistungen gehörten wesensmässig zusammen und seien untrennbar
miteinander verbunden, es handle sich um ein Leistungspaket. Die An-
nahme einer unselbständigen Nebenleistung, die mit der Haupt-
leistung verbunden sei, setze voraus, dass sie mit der Hauptleistung
eng zusammen hänge und diese wirtschaftlich ergänze, verbessere
oder abrunde. Da diese weiteren Leistungen nur deshalb ausgerichtet
würden, weil gleichzeitig das Skirennen stattfinde, sei erstellt, dass der
Eintritt zu dieser Sportveranstaltung als Hauptleistung anzusprechen
sei; die Transportleistungen, Verpflegung, etc. seien als Nebenleistung
zu qualifizieren, welche das Schicksal der Hauptleistung teilten.
Infolge der Absage der 1996 geplanten Rennen sei der Beschwerde-
führer für das Jahr 1997 nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen; die
steuerbaren Umsätze des Jahres 1996 hätten sich auf lediglich Fr. ...
belaufen und damit die massgebliche Umsatzgrenze nicht erreicht. Die
ESTV mache geltend, der Beschwerdeführer habe sich bei ihr aus
dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen nicht abgemeldet. Nach
Ansicht des Beschwerdeführers seien die Vorschriften über die
formelle Abmeldung in komplexen Situationen von einem
Mehrwertsteuerpflichtigen kaum mehr zu bewältigen. Es sei eine unzu-
lässige Überdehnung des Begriffs der Selbstveranlagungssteuer,
wenn darunter auch die Pflicht des Mehrwertsteuerpflichtigen zu einer
formellen Abmeldung subsumiert werde. Dazu komme, dass den vom
Verein eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen über das Jahr
1996 mit sehr geringen Umsätzen die Qualität einer formellen Ab-
meldung zuzusprechen sei.
Seite 7
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F.
Mit der Vernehmlassung vom 12. Juli 2005 beantragt die ESTV eine
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte
sie insbesondere aus, erst im Lauf des Rechtsmittelverfahrens habe
der Beschwerdeführer zahlreiche Rechnungen erstellt, aus denen
jedoch Art, Gegenstand und Umfang der Leistung im Zusammenhang
mit dem Sponsoring nicht entnommen werden könnten. Nur schon aus
diesem Grund dürften diese vom Verein ins Recht gelegten Unterlagen
nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen werden. Die Verpflegung und
Unterbringung von (ehrenamtlichen) Helfern gelte als Leistung des Be-
schwerdeführers diesen gegenüber und er könne, sofern die Voraus-
setzungen nach Art. 28 ff. MWSTV erfüllt seien, auf den ihm dafür in
Rechnung gestellten Leistungen den Vorsteuerabzug geltend machen.
Im Rahmen der Kontrolle sei keine Ausscheidung in steuerbare und
steuerausgenommene Eintritte betreffend VIP- und Skipässe vorge-
nommen worden, eine Aufteilung in ein Leistungsentgelt für die Werbe-
und Bekanntmachungsleistung einerseits und einen unentgeltlichen
Spendenanteil andererseits finde nicht statt. Da die Gesamtleistung
steuerbar sei, finde auch keine Aussonderung der allenfalls von der
Mehrwertsteuer ausgenommenen Eintritte zu der Sportveranstaltung
statt, diese sei ein Teil der Gesamtgegenleistung des Beschwerde-
führers für die ihm geleistete Zuwendung. Bei nicht erfolgter Ab-
meldung bleibe ein bisheriger Mehrwertsteuerpflichtiger auch weiter-
hin mehrwertsteuerpflichtig. Diese Regelung sei als Ausfluss des
Selbstveranlagungsprinzips zu beachten. Der Mehrwertsteuerpflichtige
habe selbst zu prüfen, ob bei ihm die Voraussetzungen der subjektiven
Mehrwertsteuerpflicht (nicht mehr) gegeben seien. Die Besteuerung
des Beschwerdeführers für das Jahr 1997 sei daher zutreffend vorge-
nommen worden.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) teilte den Parteien mit Schrei-
ben vom 6. Februar 2007 mit, es habe das hängige Beschwerdever-
fahren von der SRK übernommen.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Seite 8
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1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist
eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Es übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung des bei der SRK
hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Der Beschwerdeführer ist durch den Einsprache-
entscheid der ESTV vom 14. März 2005 beschwert (Art. 48 VwVG), hat
diesen mit Eingabe vom 27. April 2005 frist- und formgerecht ange-
fochten (Art. 50 ff. VwVG) und den Kostenvorschuss von Fr. ...
fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.2
Unter dem Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt ist der Gegenstand
des Anfechtungsverfahrens, das heisst der angefochtene Akt der Ver-
waltung, zu verstehen. Angefochten wird ein Hoheitsakt bei einer
staatlichen Instanz (der Beschwerdeinstanz; vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH
KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungs-
recht des Bundes, Basel 1996, Rz. 963 ff.). Das Anfechtungsobjekt,
das heisst die Verfügung oder der Entscheid der unteren Instanz, bil-
det den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstan-
des begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein,
was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach rich-
tiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1608/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3.1; Entscheid der
Eidgenössischen Personalrekurskommission [PRK] vom 8. November
2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
70.52 E. 2).
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
demzufolge das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen
Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Nicht die Verfügung selbst
ist Streitgegenstand (sie bildet das Anfechtungsobjekt), sondern das in
der Verfügung geregelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren
Seite 9
A-1443/2006
streitige Rechtsverhältnis. Der Streitgegenstand darf nicht über das
Anfechtungsobjekt hinausgehen. In der streitigen öffentlichen Rechts-
pflege erscheint vor allem wichtig, dass der Prozess auf den Streit-
gegenstand beschränkt ist (die Rechtsmittelinstanz hat keine allge-
meine Aufsicht über die Verwaltung). Gegenstände, über welche die
erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die
zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zustän-
digkeit der ersten Instanz eingegriffen. Das bedeutet auch, dass die
Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Ver-
fügung nur insoweit überprüfen darf, als sie angefochten ist (BGE 131
II 203 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1608/2006 vom
8. Mai 2007 E. 3.3; Entscheid der SRK vom 18. Januar 1999, veröffent-
licht in VPB 63.78 E. 2; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 403 ff.; ANDRÉ MOSER, in: MOSER/UEBERSAX, Prozessieren
vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am
Main 1998, Rz. 2.13 mit weiteren Hinweisen).
1.3
Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einsprache-
entscheid der ESTV vom 14. März 2005 betreffend das 1. Quartal
1995 bis 2. Quartal 1999 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni
1999). Streitgegenstand ist damit die Frage, ob der Beschwerdeführer
aus dieser Abrechnungsperiode noch Mehrwertsteuern schuldet. Nicht
zum Streitgegenstand gehören hingegen die offenen Punkte hinsicht-
lich der vom Beschwerdeführer nachgereichten Fakturen, die die
ESTV ausserhalb des vorliegenden Verfahrens noch unter Mitwirkung
des Beschwerdeführers und seiner damaligen Leistungsbezüger ab-
klären wird, um eine allfällige Korrektur der im Kontrollzeitraum
schätzungsweise ermittelten Umsätze von total Fr. ... auf Fr. ...
(Totalbetrag der Fakturen) und die entsprechende Ermittlung des
dazugehörigen Vorsteuerabzugs zu beurteilen. Die Vorinstanz hat über
diese Fragen noch nicht entschieden (Ziff. 2.1.2 des
Einspracheentscheids), weshalb sie im vorliegenden Verfahren auch
nicht zum Streitgegenstand gehören. Das gilt auch angesichts der Ver-
nehmlassung der ESTV vom 12. Juli 2005, wo auf die unter Ziff. 2.1
des Einspracheentscheids gemachten Ausführungen verwiesen, aber
gleichzeitig hingewiesen wird, die nachträglich eingereichten Unter-
lagen würden nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen. Die Vernehm-
lassung stellt noch keinen Entscheid dar. Die ESTV wird – wie im Ein-
spracheentscheid vom 14. März 2005 angekündigt – die Frage der
Seite 10
A-1443/2006
Umsatzschätzung und des Vorsteuerabzugs in einem separaten Ver-
fahren entscheiden; der entsprechende Entscheid wird wieder der Ein-
sprache und der Beschwerde unterliegen. Das Bundesverwaltungs-
gericht kann, da die Sache nicht entscheidungsreif ist (im Gegensatz
zu BGE 125 II 326 E. 2d), im vorliegenden Verfahren darüber nicht be-
finden und insoweit auf die Beschwerde nicht eintreten.
2.
2.1
Die hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalte wurden alle vor In-
krafttreten des Mehrwertsteuergesetzes – am 1. Januar 2001 – ver-
wirklicht. Auf das vorliegende Verfahren sind deshalb noch die Be-
stimmungen der Mehrwertsteuerverordnung anwendbar (Art. 93 und
94 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwert-
steuer [MWSTG, SR 641.20]).
2.2
Gemäss Art. 4 Bst. a und b MWSTV unterliegen Lieferungen und
Dienstleistungen der Mehrwertsteuer nur, wenn sie gegen Entgelt er-
bracht werden. Damit ein steuerbarer Umsatz vorliegt, ist ein Aus-
tausch von Leistungen notwendig. Die Leistung, die erbracht wird, ist
eine Lieferung oder Dienstleistung, die Gegenleistung besteht im Ent-
gelt. Eine Dienstleistung liegt nach Art. 6 MWSTV auch vor, wenn
immaterielle Werte und Rechte überlassen werden. Nach Art. 26
Abs. 1 MWSTV wird die Steuer vom Entgelt berechnet. Zu diesem ge-
hört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter für die
Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 26 Abs. 2 MWSTV). Das
Entgelt ist somit Voraussetzung dafür, dass ein Leistungsaustausch
vorliegt, und zugleich Berechnungsgrundlage für die Mehrwertsteuer
(BGE 126 II 443, 451 E. 6a mit Hinweisen). Für die zu beantwortende
Frage, ob und inwieweit Sponsoringleistungen der Mehrwertsteuer un-
terliegen, ist folglich von Bedeutung, ob damit ein Leistungsaustausch
verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.150/2001 vom
13. Februar 2002 E. 5b; Entscheide der SRK vom 18. November 2002,
veröffentlicht in VPB 67.49 E. 2a, vom 20. Februar 2001, veröffentlicht
in VPB 66.57 E. 5a/bb und vom 19. März 2001, veröffentlicht in VPB
65.108 E. 3c). Unter dem Begriff des Sponsoring wird die Gewährung
von Geldleistungen, geldwerten Vorteilen und anderen Zuwendungen
durch Unternehmen verstanden, die damit Personen, Gruppen, Orga-
nisationen und dergleichen in sportlichen, kulturellen, sozialen ökologi-
Seite 11
A-1443/2006
schen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen
fördern wollen und damit gleichzeitig eigene, unternehmsbezogene
Marketing- und Kommunikationsziele anstreben (Urteile des Bundes-
gerichts 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.2, 2A.43/2002 vom
8. Januar 2003 E. 3.1.1 und 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002
E. 2). Die Imageförderung für einen nach wirtschaftlichen Kriterien ge-
führten Betrieb steht im Vordergrund, auch wenn eine untergeordnete,
uneigennützige Spenderabsicht des Sponsors nicht immer auszu-
schliessen ist (Entscheid der SRK vom 19. März 2001, veröffentlicht in
VPB 65.108 E. 3c).
Spenden sind dagegen freiwillige, geldwerte Unterstützungen an einen
Dritten ohne entsprechende Gegenleistungen. Der Spender bezweckt
mit seiner Zuwendung, dass der Empfänger eine besondere Aufgabe
erfüllt; die Spende wird aber nicht hingegeben, damit der Leistungs-
empfänger eine konkrete Gegenleistung erbringe (Urteile des Bundes-
gerichts 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.1.2 und 2A.150/2001
vom 13. Februar 2002 E. 5b). Sie unterliegen nicht der Mehrwertsteuer
nach Art. 4 MWSTV; für solche Leistungen ist der Vorsteuerabzug ver-
hältnismässig zu kürzen (BGE 126 II 458 ff. E. 8a; Urteile des Bun-
desgerichts 2A.650/2005 vom 15. August 2006 E. 3.3 und 2A.43/2002
vom 8. Januar 2003 E. 3.1.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1345/2006 vom 12. Juni 2007 E. 2.2 und A-1386/2006 vom 3. April
2007 E. 2.5; THOMAS J. KAUFMANN, , a.a.O. Rz. 4, 15 zu Art. 33
Abs. 6; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch
zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1438,
1447 ff.). Allerdings ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob eine freiwillige
Zuwendung oder ein Leistungsentgelt vorliegt (BGE 124 II 443 E. 8a).
Eine Aufteilung von Sponsoringeinnahmen in ein Leistungsentgelt für
die Werbe- oder Bekanntmachungsleistung einerseits und einen un-
entgeltlichen Spendenanteil andererseits ist nicht vorzunehmen (Urteil
des Bundesgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.3). Für
die Frage des Leistungsaustauschs kann es auch keine Rolle spielen,
ob Leistung und Gegenleistung wertmässig in einem vernünftigen Ver-
hältnis stehen oder ob darin noch Goodwill-Leistungen, Sympathie-
zuwendungen des Patrons aus der Unternehmenskasse und der-
gleichen enthalten sind. Es genügt, dass Leistung und Gegenleistung
innerlich verknüpft sind, die eine Leistung ohne die andere somit nicht
erfolgen würde. Diese Auffassung rechtfertigt sich um so mehr, als
Sponsoringleistungen sich nicht auf reine Werbeleistungen reduzieren
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A-1443/2006
lassen, sondern darüber hinaus als indirekte Werbung der Image-
pflege der Unternehmung dienen. Das zeigt sich auch darin, dass
kommerziell tätige Unternehmen in der Praxis Sponsorenleistungen
regelmässig aus ihrem Werbebudget finanzieren und sie bis zu einem
gewissen Mass als Gewinnungskosten steuerlich in Abzug bringen
(Urteil des Bundesgerichts 2A. 150/2001 vom 13. Februar 2002 E. 6b;
PETER BRÜLISAUER/STEPHAN KUHN, in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2a, Basel Genf München 2000, Rz. 190 zu Art. 58 DBG).
2.3
Nach konstanter Rechtsprechung werden gemäss dem Grundsatz der
Einheitlichkeit der Leistung einheitliche wirtschaftliche Vorgänge nicht
in mehrere selbständige Leistungen zerlegt, wenn sie wirtschaftlich
zusammengehören und ein unteilbares Ganzes bilden. Übt der Mehr-
wertsteuerpflichtige eine Reihe von einzelnen Tätigkeiten aus, die auf
ein einheitliches wirtschaftliches Ziel gerichtet sind, liegt eine einheit-
liche Leistung indes nur dann vor, wenn die einzelnen Teile sachlich,
zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Ver-
bundenheit stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vor-
gangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.3; Ent-
scheide der SRK vom 22. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.95 E. 2c,
3, vom 10. März 1999, veröffentlicht in VPB 63.92 E. 3b/c, vom
3. Februar 1999, veröffentlicht in MWST-Journal 1/99, S. 24, E. 4b,
vom 25. September 1998, veröffentlicht in MWST-Journal 4/98, S. 166,
E. 5a und vom 9. Februar 2006, veröffentlicht in VPB 70.57 E. 2c). Es
gelten für sie jeweils die gleichen Vorschriften (z.B. bezüglich Ort der
Besteuerung, Steuersatz oder Steuerbefreiungsvorschriften). Liegt
eine Gesamtleistung vor, erfolgt die mehrwertsteuerliche Behandlung
nach der für diese wesentlichen Eigenschaft, das heisst nach der
Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht. Eine
mehrwertsteuerpflichtige Leistung als Ganzes kann Leistungskompo-
nenten umfassen, die isoliert betrachtet steuerbefreit oder von der
Steuer ausgenommen wären. Denn auch umgekehrt ist es ohne weite-
res möglich, dass als Ganzes steuerbefreit oder von der Steuer ausge-
nommen zu beurteilende Leistungen Elemente von an sich mehrwert-
steuerpflichtigen Tätigkeiten beinhalten (vgl. Entscheide der SRK vom
25. September 1998, a.a.O. E. 4b, und vom 3. Februar 1999, a.a.O.
E. 4).
Seite 13
A-1443/2006
Liegt dagegen eine Hauptleistung mit einer oder mehreren akzessori-
schen Nebenleistungen vor, richtet sich die Beurteilung der Neben-
leistungen stets nach den Eigenschaften der Hauptleistung; diese stellt
den Kern der zu erbringenden Leistung dar. Nebenleistungen teilen
mehrwertsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung, wenn sie im
Verhältnis zu dieser nebensächlich sind, mit dieser in einem engen Zu-
sammenhang stehen, diese wirtschaftlich ergänzen, verbessern oder
abrunden und mit dieser üblicherweise vorkommen (Urteile des Bun-
desgerichts 2A.135/2001 vom 7. Dezember 2001 E. 2 und 2A.25/2000
vom 26. Juli 2001, übersetzt in Revue de Droit Administratif et de Droit
Fiscal [RDAF] 2002 II 36 ff. E. 3a und b; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.3; Entscheid der
SRK vom 22. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.95 E. 2c; ausführlich:
Entscheid der SRK vom 25. September 1998, a.a.O. E. 5a; zum
Ganzen: siehe auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O. Rz. 187 ff.).
Liegt weder eine Gesamtleistung noch eine Haupt- und Nebenleistung
vor, so handelt es sich um mehrere selbständige Leistungen, die
mehrwertsteuerrechtlich getrennt zu behandeln sind (vgl. zum Ganzen:
Urteile des Bundesgerichts 2A.452/2003 vom 4. März 2004, E. 3.1 und
2A.520/2003 vom 29. Juni 2004, E. 10.1). Sind in einem Leistungs-
komplex sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen enthalten, so
richtet sich deren einheitliche Behandlung (entweder als Lieferung
oder aber als Dienstleistung) nach dem wirtschaftlichen Kerngehalt
der gesamthaften Leistung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.452/2003 vom 4. März 2004, E. 4). Bei der Umsetzung des Einheit-
lichkeitsgrundsatzes verlangt der Gesetzgeber in Art. 36 Abs. 4
MWSTG die Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, mit
der Folge, dass diese der zivilrechtlichen Beurteilung vorgeht (Urteil
des Bundesgerichts 2A.567/2006 vom 25. April 2007 E. 4.3; allgemein
zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1428/2006 vom 29. August 2007 E. 2.7; Entscheid der SRK
vom 22. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.95 E. 2c). Dem Charakter
der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer folgend, hat die
Beurteilung zudem primär aus der Sicht des Verbrauchers zu erfolgen.
Es ist zu prüfen, ob ein Leistungskomplex nach allgemeiner Verkehrs-
auffassung von einer bestimmten Verbrauchergruppe typischerweise
als einheitliche Leistung verstanden wird. Der subjektive Parteiwille ist
sekundär. Nicht massgebend sind schliesslich die Wertverhältnisse der
einzelnen Leistungen, auch wenn in vielen Fällen der Wert der Neben-
leistung geringer ist als jener der Hauptleistung (Urteil des Bundes-
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gerichts 2A.452/2003 vom 4. März 2003 E. 3.2; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.3).
2.4
Nach der Mehrwertsteuerverordnung wird die Mehrwertsteuer vom
Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger
oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet
(Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV). Die Gegenleistung umfasst auch den
Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt
werden (Art. 26 Abs. 2 MWSTV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 2.4). Nur jene Zuwendungen
des Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ur-
sächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen
und ihren Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung un-
abhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben (statt vieler: BGE
126 II 443 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/A-
1409/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1, mit Hinweisen). Entsprechend
dem Wesen der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer ist die Sicht des
Verbrauchers ins Zentrum zu rücken (vgl. DANIEL RIEDO, Vom Wesen der
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entspre-
chenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 96,
228). So sieht denn das anwendbare Recht vor, zum Entgelt gehöre
alles, was der Verbraucher für die Leistung aufwendet, und nicht etwa,
was der Erbringer dafür erhält (Art. 26 Abs. 2 MWSTV). Begriff und
Umfang des Entgelts sind folglich aus der Sicht des Abnehmers zu de-
finieren (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O. Rz. 1161). Berechnungs-
grundlage ist letztlich, was der Verbraucher (Abnehmer) bereit oder
verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung aufzuwenden bzw. um die
Leistung zu erhalten (Entscheid der SRK vom 31. März 2004, ver-
öffentlicht in VPB 68.126 E. 3d).
3.
Im vorliegenden Fall sind die Einwendungen des Beschwerdeführers
betreffend seine Sponsoring- bzw. Spendeneinnahmen, die Entgelte
für VIP- oder Skipässe, die Verpflegungs- und Unterkunftsleistungen
des Beschwerdeführers an Helfer sowie betreffend seine Mehrwert-
steuerpflicht für das Jahr 1997 zu beurteilen.
3.1
Der Beschwerdeführer beantragt, den Anteil der nicht steuerbaren
Spenden- und Gönnerbeiträge ermessensweise auf 50% seines ge-
Seite 15
A-1443/2006
samten Umsatzes aus Sponsoringleistungen festzusetzen, weil die
Überprüfung jeder einzelnen Vereinbarung mit unverhältnismässigem
Aufwand verbunden sei und rückwirkend auch nurmehr schwerlich
durchführbar wäre. Zu Recht hat die ESTV hierzu auf den Entscheid
des Bundesgerichts hingewiesen (E. 2.2), wonach eine Aufteilung in
ein Leistungsentgelt für die Werbe- oder Bekanntmachungsleistung
einerseits und einen unentgeltlichen Spendenanteil andererseits nicht
vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, der
Sachverhalt stelle sich in seinem Fall anders dar, denn im Unterschied
zum Fall, der durch das Bundesgericht beurteilt worden sei, habe er
nicht mit einer Sponsorenvereinigung, sondern mit verschiedenen
Partnern jeweils individuelle Verträge abgeschlossen, weshalb die ein-
zelnen Umsätze gesondert zu würdigen und je nach Ausprägung als
steuerbares Sponsoring oder als nicht der Mehrwertsteuer unterlie-
gende Spenden oder Gönnerbeiträge zu qualifizieren seien. Die Argu-
mente des Beschwerdeführers überzeugen nicht: Wenn die Aufteilung
in Leistungsentgelt und Spendenanteil bei einer Sponsorenvereini-
gung, deren hauptsächliches Ziel die Unterstützung eines Dritten dar-
stellt und die im Übrigen wirtschaftlich kaum tätig sein dürfte, nicht ge-
macht werden kann, muss dies im Licht der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung umso mehr für die hier fraglichen wirtschaftlich täti-
gen Unternehmen aus dem Bereich Verpflegung und Kommunikation
gelten, die mit ihren Sponsorleistungen eigene, unternehmensbezoge-
ne Marketing- und Kommunikationsziele anstreben. Es erscheint über-
dies ohnehin faktisch und rechnerisch unmöglich, einen Sponsoring-
von einem Spendenanteil quantitativ abzutrennen. Das gibt der Be-
schwerdeführer ohne weiteres zu (Beschwerde Ziff. 1.2, S. 7), wenn er
ausführt, die Überprüfung jeder einzelnen Vereinbarung sei mit unver-
hältnismässigem Aufwand verbunden. Es gibt aus diesen Gründen kei-
nerlei Anlass, eine hälftige Aufteilung zwischen den Sponsoringein-
nahmen und den behaupteten Spenden- bzw. Gönnerbeiträgen vorzu-
nehmen. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht abzuweisen.
3.2
Die ESTV begründet die Nachbelastung auf dem Umsatz mit Ski-
pässen und VIP-Eintritten im angefochtenen Einspracheentscheid
damit, dass die Gesamtleistung steuerbar sei und deswegen keine
Aussonderung der allenfalls von der Mehrwertsteuer ausgenommenen
Eintritte zur Sportveranstaltung – zum Skirennen selber – stattfinde. In
der Vernehmlassung vom 12. Juli 2005 (Ziff. 3) ergänzt die Verwaltung,
dass die im Rahmen der Kontrolle nachbelasteten Eintritte mit VIP-
Seite 16
A-1443/2006
oder Skipässen als Gegenleistung für Leistungen der diese empfan-
genden Personen ausgerichtet wurden. Der Beschwerdeführer macht
geltend, die VIP-Karte berechtige einzig zum Eintritt in ein spezielles
Zuschauergelände, weitere Leistungen des Vereins seien damit nicht
verbunden. Er ergänzt allerdings, es handle sich um eine Gesamt-
leistung, bzw. es habe der Eintritt als Hauptleistung, der Transport, die
Verpflegungsleistung etc. als Nebenleistung zu gelten. Es ist tatsäch-
lich nicht ersichtlich, welche weiteren Leistungen des Beschwerde-
führers ausser der Zutrittsgewährung in das Spezialgelände, allfälliger
Transportleistungen zum und vom Spezialgelände bzw. allenfalls noch
Verpflegungsleistungen (im VIP-Sektor) damit abgegolten werden.
Auch die Vorinstanz schweigt sich darüber aus, obwohl sie für steuer-
begründene Tatsachen beweisbelastet ist (vgl. Archiv für Schweizeri-
sches Abgaberecht [ASA] 60 S. 416; 59 S. 634; 55 S. 627; BGE 92 I
255 ff.; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen
Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454; Entscheid der SRK vom
18. November 2002, veröffentlicht in VPB 69.47 E.3b). Die verschiede-
nen Leistungskomponenten (Eintritt zur Sportveranstaltung, Transport-
leistung, Verpflegung etc.) sind in casu wirtschaftlich untrennbar mit-
einander verbunden. Fällt eine dieser Komponenten (und insbesonde-
re der Eintritt zum Spezialgelände) weg, handelt es sich nicht mehr um
einen VIP-Pass. Nach den massgeblichen tatsächlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnissen wäre es folglich sachfremd, das Entgelt für
die Komponenten aufzuteilen und mehrwertsteuerlich unterschiedlich
zu behandeln. Wesensgehalt der Leistung macht der Eintritt zu den
Skirennen aus, denn zum ersten gibt es diese VIP-Pässe offensichtlich
nur während den Rennen und zweitens wird nur dem Inhaber eines
solchen VIP-Passes der Zutritt zum speziellen Zuschauergelände ge-
währt. Die VIP-Pässe bilden somit eine Gesamtleistung und die Be-
steuerung der Gesamtleistung richtet sich nach der wesentlichen Kom-
ponente (vgl. oben E. 2.2), also dem Zutritt zur Sportveranstaltung.
Damit erweist sich der Umsatz mit den VIP-Pässen als eine nach
Art. 14 Ziff. 12 Bst. e MWSTV von der Mehrwertsteuer ausgenommene
kulturelle Dienstleistung. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht gutzu-
heissen.
Nicht anders stellt sich die Situation bei den Skipässen dar; diese
dienen sowohl als Eintrittskarte zu den Skirennen als auch als Tages-
karte zum Skilaufen. Offensichtlich und wesensgemäss können solche
kombinierten Skipässe für Transportleistungen auf den Bahnen und
zur Benützung der Skipisten einerseits und für die Verfolgung des
Seite 17
A-1443/2006
Renngeschehens anderseits nur für die Dauer der Skirennen erworben
werden. Es macht offensichtlich das Wesen dieses Skipasses aus,
dass diese beiden Komponenten untrennbar miteinander verbunden
sind. Daran ändert nichts, wenn der Eintritt zu den Rennen einerseits
und das Skibillet für die Transporte in das Skigebiet anderseits auch
separat gekauft werden können, denn der Käufer des Skipasses will ja
gerade die Leistungen nicht separat, sondern als Ganzes in Anspruch
nehmen. Diese Sicht des Verbrauchers ist bei den mehrwertsteuer-
lichen Beurteilungen zusammengesetzter Leistungen massgebend
(E. 2.3). Insofern erscheint es nicht gerechtfertigt, die beiden
Leistungskomponenten mehrwertsteuerlich getrennt zu beurteilen. Die
beiden Leistungen stehen auch nicht in einem Verhältnis von Haupt-
und Nebenleistung, bei der die Nebenleistung mehrwertsteuerrechtlich
das Schicksal der Hauptleistung teilt (vgl. oben E. 2.3). So wäre nur im
Einzelfall auszumachen, ob jemand als Zuschauer zum Skirennen
kommt und nebenbei noch einen Tag selber Ski fährt, oder ob er zum
Skifahren kommt und nebenbei noch das Skirennen verfolgt. Beide
Leistungen stehen vielmehr als Gesamtleistung zueinander (MICHAELA
MERZ, in: DIEGO CLAVADETSCHER/PIERRE-MARIE GLAUSER/GERHARD SCHAFROTH,
, Basel 2000, Art. 36 Abs. 4 Rz. 3). Bei dieser Betrachtung
kann auch der Wertanteil der beiden Leistungen nicht entscheidend
sein. Es stellt sich vielmehr wieder die Frage, welche Komponente
überwiegt, welche den Wesensgehalt der Gesamtleistung ausmacht.
Da zum ersten – wie gesehen – der kombinierte Skipass seinem
Wesen nach überhaupt nur während den Skirennen ausgehändigt
wird, in der übrigen Zeit aber lediglich zum Transport auf den Anlagen
und zur Nutzung der Skipisten berechtigendes Billets verkauft werden,
und zum zweiten einen kombinierten Skipass nur kauft, wer eben auch
die Rennen verfolgen möchte – sonst aber das normale und während
des ganzen Winters erhältliche Skibillet erwerben würde –, macht der
Eintritt zu den Rennen den Wesensgehalt der Gesamtleistung aus,
was wiederum zur unechten Steuerbefreiung nach Art. 14 Bst. e
MWSTV für die gesamte Leistung führt. Die Beschwerde ist auch in
dieser Hinsicht gutzuheissen.
3.3
Der Beschwerdeführer ist Abnehmer der Leistungen seiner (freiwilli-
gen) Helfer. Er behauptet nicht, diese Helfer stünden in einem Arbeits-
verhältnis zu ihm und die Verpflegungs- und Beherbergungskosten
seien in Wahrheit Naturallohn (vgl. dazu ADRIAN STAEHELIN, Zürcher Kom-
mentar, Zürich 2006, Art. 322 Rz. 2/3), der sozialversicherungsrecht-
Seite 18
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lich abgerechnet würde (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O. Rz. 227).
Der Beschwerdeführer übernimmt deren Verpflegungs- und Beherber-
gungskosten. Zwischen der Finanzierung der Spesen durch den Be-
schwerdeführer und der Leistung der Helfer besteht somit ein ursäch-
licher Zusammenhang: Der Beschwerdeführer ersetzt diese Kosten
dem einzelnen Helfer oder wendet sie für ihn auf, um dessen Leistung
zu erhalten; die Kosten des Beschwerdeführers bilden also die Gegen-
leistung oder das Entgelt für die Leistung des betreffenden Helfers
(E. 2.4; vgl. auch Merkblatt der ESTV Nr. 29 vom September 1998,
Ziff. 2.2 und 2.3). Deshalb handelt es sich bei den Verpflegungs- und
Beherbergungskosten, die der Beschwerdeführer für seine Helfer auf-
wendet, um zu versteuerndes Entgelt (Urteil des Bundesgerichts vom
9. April 2002, veröffentlicht in ASA 72 S. 483 ff., 492 E. 5.2; IVO P.
BAUMGARTNER, in: , a.a.O. Art. 33 Abs. 1 und 2 Rz. 15;
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O. Rz. 1165). Aus diesem Grund
spielt es auch keine Rolle, ob – wie der Beschwerdeführer argumen-
tiert – zwei unterschiedliche Leistungsaustauschverhältnisse be-
stehen, einerseits zwischen dem Hotelier und dem Helfer und ander-
seits zwischen dem Beschwerdeführer und dem Helfer. Im vorliegen-
den Fall ist lediglich zu beurteilen, ob die Kosten, die der Beschwerde-
führer für die Leistung seiner Helfer aufwendet, Entgelt darstellen, das
Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer nach Art. 26 Abs. 2
MWSTV bildet, was – wie gesehen – zu bejahen ist. Der Beschwerde-
führer bemängelt im Übrigen die Berechnung der Höhe dieser Kosten
durch die Vorinstanz nicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzu-
weisen.
3.4
Mit ausführlicher Begründung und mit Hinweisen auf Rechtsprechung
und Lehre hat die SRK zur Verfassungsmässigkeit der Mehrwert-
steuerverordnung im Speziellen zum Beginn und zur Beendigung der
Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 45 MWSTV Stellung genommen
(Entscheid der SRK vom 12. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.48
E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.569/2006 vom
28. Februar 2007 E. 3.1; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.
Rz. 1140 ff.). Dabei wurde festgehalten, dass ein Unternehmer, der die
massgebliche Umsatzgrenze nicht (mehr) erreicht und sich dennoch
nicht bei der Verwaltung als Mehrwertsteuerpflichtiger abmeldet, wei-
terhin mehrwertsteuerpflichtig bleibt; er optiert nach Art. 45 Abs. 3
MWSTV für die Mehrwertsteuerpflicht (a.a.O. E. 4b und 4c/aa-cc).
Diese Regelung ist insbesondere als Ausfluss des Selbstveran-
Seite 19
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lagungsprinzips (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom
1. Februar 2007 E. 3.1) zu betrachten, wonach der Mehrwertsteuer-
pflichtige unter anderem dazu verpflichtet ist, der ESTV alle für die
Mehrwertsteuerpflicht massgeblichen Tatsachen mitzuteilen, wozu
auch die Angaben über den Beginn und das Ende der Mehrwert-
steuerpflicht gehören (Art. 45 Abs. 2 MWSTV). Dem Beschwerdeführer
ist nicht zuzustimmen, dass darin eine unzulässige Überdehnung des
Prinzips der Selbstveranlagung erblickt werden kann. Ebenso wenig
kann den Quartalsabrechnungen des Beschwerdeführers die Qualität
einer formellen Abmeldung zugesprochen werden. Die Quartalsab-
rechnungen gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a MWSTV haben nicht die Be-
deutung der formellen Abmeldung bei der Beendigung der Mehrwert-
steuerpflicht. Ihnen kann insbesondere auch nicht entnommen werden,
ob die für die Mehrwertsteuerpflicht massgebenden Beträge auch im
nachfolgenden Kalenderjahr nicht überschritten werden (Art. 22 Bst. c
MWSTV). Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass,
von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Beschwerdeführer bleibt
auch für das Jahr 1997 mehrwertsteuerpflichtig, da er sich für jenes
Jahr nicht ordentlich bei der Verwaltung als Mehrwertsteuerpflichtiger
abgemeldet hat. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzu-
weisen.
4.
Die Beschwerde ist daher insgesamt im Sinne der Erwägungen teil-
weise gutzuheissen (E. 3.2), soweit darauf eingetreten wird.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Ver-
fahrenskosten dem Beschwerdeführer nach Art. 63 Abs. 1 VwVG teil-
weise im Umfang seines Unterliegens zu überbinden. Die Ver-
fahrenskosten werden auf Fr. ... festgesetzt, dem Beschwerdeführer im
Umfang von Fr. ... auferlegt und in diesem Teilbetrag mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet (vgl. Art. 4 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.1). Der Überschuss von Fr. ... ist nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils an den Beschwerdeführer zu
erstatten. Der ESTV werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die
ESTV hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. ... (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten
(vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8, 9 und 14 Abs. 2 VGKE).
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einge-
treten wird, der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2005
im Sinn der Erwägungen teilweise aufgehoben und die Sache zur Neu-
festsetzung der vom Beschwerdeführer geschuldeten Mehrwertsteuer
an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwert-
steuer, zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden mit Fr. ... bestimmt, dem Be-
schwerdeführer im Umfang von Fr. ... auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. ... in diesem Teilbetrag verrechnet. Der
Überschuss von Fr. ... ist nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
3.
Der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden keine Verfah-
renskosten auferlegt.
4.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat dem Beschwerdeführer eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. ... auszurichten.
5.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Johannes Schöpf
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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