Abtei lung I
A-1446/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Pascal Mollard (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. und 2. Quartal 2004); erstinstanzliche
Verfahrenskosten.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1446/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ ist seit dem 1. Januar 2004 bei der Eidgenössischen Steu-
erverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein-
getragen. Am 30. Juni 2004 bzw. am 22. Oktober 2004 reichte er ver-
spätet die Mehrwertsteuerdeklarationen für das 1. bzw. das 2. Quar-
tal 2004 ein. Diese enthielten beide den expliziten Hinweis, dass die
vorliegenden Abrechnungen unter dem generellen Vorbehalt einer all-
fälligen Änderung der Rechtsprechung oder der anwendbaren gesetz-
lichen Grundlagen erstellt worden seien.
B.
Mit Entscheiden vom 30. September und 15. Dezember 2004 bestätig-
te die ESTV – unter Vorbehalt einer Kontrolle – das in der Mehrwert-
steuerabrechnung 1. Quartal 2004 ausgewiesene Steuerguthaben von
Fr. 5'041.75 (Steuerbetrag in Höhe von Fr. 1'845.60 gegenüber einer
Vorsteuer von Fr. 6'887.35) sowie die in der Abrechnung 2. Quartal
2004 aufgeführte und in der Zwischenzeit bezahlte Steuerschuld von
insgesamt Fr. 360.70. In der Begründung führte die ESTV jeweils an,
dass ein "genereller Vorbehalt", wie er vorliegend formuliert sei, aus-
geschlossen sei und die formellen Voraussetzungen für eine rechtsge-
nügliche Bestreitung nicht erfülle. Sie hob die Vorbehalte auf, ohne
dies jedoch ins Dispositiv aufzunehmen.
C.
Dagegen liess X._______ (auch Steuerpflichtiger) am 27. Oktober
2004 bzw. am 10. Januar 2005 Einsprache erheben und beantragen,
Ziff. 1 der beiden Dispositive wie folgt zu korrigieren: "X._______ hat
gegenüber der ESTV für die Steuerperiode 1. Quartal 2004 einen
Umsatz von Fr. 76'907.45 mit einem Steuerbetrag von Fr. 1'845.60
deklariert und mit der Vorsteuer von Fr. 6'887.35 verrechnet bzw. für
die Steuerperiode 2. Quartal 2004 einen Umsatz von Fr. 89'488.85 mit
einem Steuerbetrag von Fr. 2'147.80 deklariert und mit der Vorsteuer
von Fr. 1'787.10 verrechnet, was nach der zur Zeit gültigen Praxis,
Rechtsprechung und den Gesetzen zu Recht geschah". Zur Begrün-
dung machte er im Wesentlichen geltend, berechtigt zu sein, einen
"generellen Vorbehalt" anzubringen und die Höhe der abgelieferten
Mehrwertsteuer bzw. der Steuerforderung und der Vorsteuer bis zum
Eintritt der Verjährung zu bestreiten, um allfälligen Praxis-, Rechtspre-
chungs- oder Gesetzesänderungen Rechnung zu tragen; dies sei die
Seite 2
A-1446/2006
einzige Möglichkeit, über die gleichen Rechte zu verfügen wie die
ESTV, welche die Steuerforderung bis zum Eintritt der Verjährung ab-
ändern könne.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2005 vereinigte die ESTV die
beiden Verfahren, trat auf die Einsprachen vom 27. Oktober 2004 bzw.
10. Januar 2005 nicht ein und stellte fest, dass die vom Steuerpflich-
tigen erhobenen "generellen Vorbehalte" den inhaltlichen Anforderun-
gen, die an eine mehrwertsteuerrechtlich wirksame Bestreitung ge-
stellt würden, nicht genügen würden. Sofern der Steuerpflichtige nicht
bereit gewesen sei, die Steuerfestsetzungen gemäss den Feststel-
lungsentscheiden anzuerkennen, hätte er in rechtsgültiger Form Ein-
sprache erheben und darlegen müssen, in welcher Höhe und aus wel-
chem Grund er die Entscheide bestreite. Dies habe er vorliegend –
insbesondere auch während der eingeräumten Nachfrist – versäumt.
Damit überhaupt von einem rechtswirksamen Vorbehalt ausgegangen
werden könnte, hätte das in der Abrechnung ausgewiesene Steuergut-
haben bzw. die Steuerforderung – in Übereinstimmung mit den allge-
meinen Anforderungen, welche an eine gültige Einsprache gestellt
werden – konkret beanstandet werden müssen. Schliesslich auferlegte
sie dem Steuerpflichtigen die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 430.--;
er habe mangels Verbesserung oder Rückzugs der Einsprachen innert
der Nachfrist die Fortführung eines unnötigen, da bereits unter for-
mellen Aspekten aussichtslosen Verwaltungsverfahren verschuldet.
E.
Dagegen lässt X._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
10. Mai 2005 bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK)
Beschwerde erheben und betreffend die Auflage von Verfahrenskosten
die Aufhebung des Nichteintretensentscheids beantragen. Zur Begrün-
dung hält er im Wesentlichen dafür, dass er in der Sachfrage zum
generellen Vorbehalt zwar gegenteiliger Ansicht als die ESTV sei, auf
eine Behandlung der Einsprache aber schliesslich verzichtete. Dies
habe er durch das Nichteinreichen von weiteren Unterlagen und Be-
legen innert der eingeräumten Nachfrist von drei Tagen klar zum Aus-
druck gebracht. Es sei daher nicht zulässig, ihm die Verfahrenskosten
aufzuerlegen; dies lasse sich auch nicht aus Art. 68 des Mehrwert-
steuergesetzes ableiten.
Seite 3
A-1446/2006
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2005 beantragt die ESTV die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 9. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah-
rensbeteiligten mit, dass es das vorliegende Verfahren zuständigkeits-
halber übernommen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201],
in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per
31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, so-
fern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechts-
mittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33
Bst. d VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerde-
führer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.3 Die Beschwerde an die SRK bzw. an das Bundesverwaltungsge-
richt richtet sich vorliegend einzig gegen die Auferlegung der Kosten
von Fr. 430.-- für das Verfahren vor der ESTV. Die Frage nach der Zu-
Seite 4
A-1446/2006
lässigkeit des auf den Abrechnungen angebrachten "generellen Vorbe-
halts", der den Beschwerdeführer vor jeglicher zukünftiger Änderung
der Praxis, der Rechtsprechung und der Gesetzgebung schützen soll,
bzw. die Frage, ob die ESTV zu Recht mangels Einhaltung der for-
mellen Voraussetzungen auf die Einsprachen nicht eingetreten ist, bil-
det demgegenüber grundsätzlich nicht Gegenstand der Beschwerde.
2.
2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgen
nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. des Bundesgesetzes
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG,
SR 641.20]; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Steuer-
rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Mehr-
wertsteuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze
und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf
der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag
(Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern
hat. Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwert-
steuerbetrages nur dann an Stelle des Mehrwertsteuerpflichtigen,
wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 MWSTG, Er-
messenseinschätzung; vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A.
VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl.,
Bern 2003, Rz. 1680 ff.). Ein Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen
gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da durch
die Nichteinhaltung dieser Vorschrift der Mehrwertsteuerpflichtige die
ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das Steu-
ersystem als solches gefährdet (vgl. Entscheide der SRK [zur Mehr-
wertsteuerverordnung] vom 18. September 1998, veröffentlicht in Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.80 E. 2a, vom 25. Au-
gust 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 3a; vgl. auch den Entscheid
der SRK vom 19. Mai 2004, veröffentlicht in VPB 68.131 E. 2b). Das
Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung übernommen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1377/2006 vom 20. März
2007 E. 2.2, A-1476/2006 und A-1492/2006 vom 26. April 2007
E. 4.2.1, A-1553/2006 und A-1554/2006 vom 26. September 2007
E. 2.4).
2.2 Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Re-
gel keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerich-
tet (Art. 68 Abs. 1 MWSTG); vom Grundsatz der Kostenlosigkeit wird
Seite 5
A-1446/2006
jedoch dann abgewichen, wenn der Steuerpflichtige das Verfahren
schuldhaft verursacht hat (vgl. PETER A. MÜLLER-STOLL, , Kom-
mentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 3
zu Art. 68). Überdies sieht Art. 68 Abs. 2 MWSTG explizit vor, dass die
Kosten von Untersuchungshandlungen ohne Rücksicht auf den Aus-
gang des Verfahrens derjenigen Partei auferlegt werden können, die
sie schuldhaft verursacht hat. Ein Verfahren gilt als unnötigerweise ver-
ursacht, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen ist und beispielsweise ein Beweismittel, mithin die
Mehrwertsteuerabrechnung, nicht oder zu spät, also erst im Verlaufe
des Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, eingereicht hat (vgl. die
Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 3 VwVG betreffend Auferlegung von
Verfahrenskosten an eine obsiegende Partei: Entscheide der SRK vom
18. September 1998, veröffentlicht in VPB 63.80 E. 2c und 4c; vom
23. April 2003, veröffentlicht in VPB 67.123 E. 5b; vom 5. Januar 2000,
veröffentlicht in VPB 64.83 E. 5b). Dieser Auffassung hat sich auch das
Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (Urteil A-1435/2006 und
A-1584/2006 vom 20. Februar 2007 E. 2.1).
3.
Im vorliegenden Fall hat die ESTV in ihrem Nichteintretensentscheid,
in welchem sie gleichzeitig die Unzulässigkeit des erhobenen Vorbe-
halts festgestellt hat (Ziff. 4 des Dispositivs), dem Beschwerdeführer in
Anwendung von Art. 68 Abs. 1 MWSTG ausnahmsweise die Verfah-
renskosten in Höhe von Fr. 430.-- auferlegt. Zur Begründung hat sie
angeführt, kostenfrei seien behördliche Verfahren, die ein Steuerpflich-
tiger anstrenge, um eine ihn betreffende Regelung bzw. eine gegen ihn
gerichtete Verfügung hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem geltenden
Recht überprüfen zu lassen. Zur Einleitung eines solchen Verfahrens
bedürfe es der Bezeichnung und sachbezogenen Auseinandersetzung
mit der infrage gestellten Norm respektive deren Auslegung. Eine "Be-
streitung" oder "Einsprache", die diese an sie gestellten Minimalan-
forderungen nicht erfülle, sei nicht geeignet, dem den Steuerpflichtigen
gesetzlich zugestandenen Recht auf behördliche Überprüfung eines
Sachverhalts Rechnung zu tragen. Mit Nachfristansetzung vom
15. März 2005 habe sie den Beschwerdeführer aufgefordert, wahlwei-
se die Einsprachebegründungen zu verbessern oder seine Rechts-
mittel zurückzuziehen. Darauf habe er jedoch nicht reagiert und man-
gels Vervollständigung resp. Rückzugs seiner Einsprachen die Fortfüh-
rung eines unnötigen – da bereits unter formellen Aspekten aussichts-
losen – Verwaltungsverfahrens verschuldet.
Seite 6
A-1446/2006
Auch wenn sich der Beschwerdeführer grundsätzlich einzig gegen die
Auflage der Verfahrenskosten wendet, ist zur Beantwortung der Frage,
ob das Verfahren vor der ESTV als unnötig und von ihm verschuldet zu
betrachten ist, vorab zu prüfen, ob die Verwaltung in verfahrensrecht-
licher Hinsicht überhaupt rechtmässig gehandelt hat.
3.1 Der Beschwerdeführer hat in seinen Abrechnungen für das 1. und
2. Quartal 2004 folgenden Vermerk angebracht: "Die vorliegende Ab-
rechnung wurde aufgrund der gesetzlichen Grundlagen und der bis
heute veröffentlichten und uns bekannten Rechtsprechung erstellt.
Gegen eine allfällige Änderung der Rechtsprechung oder der gesetz-
lichen Grundlagen wird ein genereller Vorbehalt angebracht." Darauf-
hin hat die ESTV je einen Feststellungsentscheid erlassen und das
Steuerguthaben bzw. die Steuerschuld gemäss den eingereichten
Abrechnungen – unter Vorbehalt einer Kontrolle – bestätigt; zudem hat
sie erwogen, dass derartige "generellen Vorbehalte" nicht gültig seien.
Art. 63 Abs. 1 Bst. f MWSTG sieht – im Rahmen der Steuererhebung –
den Erlass eines Feststellungsentscheids von Amtes wegen vor, wenn
für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der
Steuerpflicht, der Steuerschuld, des Anspruchs auf Vorsteuerabzug,
der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuer-
satzes oder der Mithaftung geboten erscheint. Gegenstand einer Fest-
stellungsverfügung können dabei nur die konkreten, sich aus einem
hinreichend festgelegten Sachverhalt ergebenden Rechte und Pflich-
ten sein (Urteil des Bundesgerichts 2A.150/2001 vom 13. Februar
2002 E. 2b). Man könnte sich allenfalls fragen, ob die ESTV unter den
gegebenen Umständen überhaupt einen (Feststellungs-)Entscheid
hätte erlassen dürfen. Dies kann indes vorliegend offenbleiben. Zum
einen bildet der vom Beschwerdeführer erhobene "generelle Vorbe-
halt" nicht Streitgegenstand und zum anderen hat die ESTV im er-
wähnten Feststellungsentscheid explizit auf das Einspracherecht ver-
wiesen. Da sich ferner auch nicht die Frage nach der Vorrangigkeit ei-
nes Leistungsentscheids stellt, konnte es dem Beschwerdeführer nicht
verwehrt sein, von diesem Einspracherecht Gebrauch zu machen (vgl.
zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1450/2006
vom 24. Januar 2008 E. 3.1.1).
3.2 Der Auffassung der ESTV, wonach die Einsprachen des Be-
schwerdeführers nicht hinreichend konkretisiert seien und deshalb da-
rauf nicht eingetreten werden könne, kann nicht gefolgt werden. Die
Eingaben enthalten ein Begehren (jeweils Abänderung der Ziff. 1 des
Seite 7
A-1446/2006
Dispositivs der angefochtenen Entscheide) sowie eine Begründung,
die sich mit den von ihm erhobenen "generellen Vorbehalten" aus-
einandersetzt (vgl. Art. 64 Abs. 3 MWSTG, Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat die Vorbehalte denn auch auf einer spezifischen
Abrechnung mit einem ganz bestimmten Steuerguthaben bzw. Steuer-
betrag angebracht, welchen er auch bezahlt hat. Seine Vorbehalte
richten sich ausschliesslich gegen diese Beträge, die im Zusammen-
hang mit konkreten Gesetzesbestimmungen stehen. Zweifellos sind
diese Vorbehalte generell, aber der Beschwerdeführer hält – bezogen
auf ein ganz bestimmtes Guthaben bzw. eine Forderung – unmiss-
verständlich dafür, dass solche "generellen Vorbehalte" gültig seien.
Der Streitgegenstand bildete demnach die Frage, welche Wirkungen
die genannten Vorbehalte haben. Der konkrete und individuelle
Charakter, wie er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
verlangt wird, ist vorliegend ungeachtet der Tatsache, dass es sich um
Feststellungsentscheide gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. f MWSTG handelt,
gegeben (BGE 123 II 16 E. 2b in fine) und der Beschwerdeführer war
freilich zur Ansicht berechtigt, ein weiter gefasster Vorbehalt als von
der ESTV anerkannt sei zulässig. Der Beschwerdeführer wollte mit
seinen Einsprachen erreichen, dass ein "genereller Vorbehalt" auf der
Abrechnung, mit Bezug auf einen konkreten Sachverhalt, als zulässig
erachtet wird. Er war berechtigt, dies geltend zu machen, ohne dass er
mit Nichteintretensfolgen rechnen musste. Folglich war es auch von
vornherein nicht zulässig, dass die ESTV mittels Nachfristansetzung
eingehendere Einsprachen verlangt (bzw. auf die Möglichkeit des
Rückzugs der Einsprachen hingewiesen) und diesbezüglich das Nicht-
eintreten im Säumnisfall angedroht hat.
3.3 Die ESTV hätte demnach – ohne Nachfristansetzung – auf die
Einsprachen eintreten und einen materiellen Entscheid hinsichtlich der
erhobenen "generellen Vorbehalte" treffen müssen; der Beschwerde-
führer hätte nämlich die Möglichkeit haben müssen, seine Sichtweise
zum erklärten Vorbehalt gegebenenfalls auch von der Beschwerde-
instanz materiell beurteilen zu lassen. Andernfalls könnte diese bezüg-
lich der Frage nach der erforderlichen Form des Vorbehalts zwangs-
läufig gar nicht auf die Sache eintreten (BGE 123 V 335, BGE 118 Ib
134 E. 2; s. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.283/2002 vom 10. Juni
2002 E. 2). Für die vorliegend umstrittene Frage der Auflage der
Verfahrenskosten ergibt sich somit, dass die ESTV bei der Beurteilung
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt hat. Man
könnte sich mithin fragen, ob die Beschwerde nicht gutgeheissen und
Seite 8
A-1446/2006
die Sache an die ESTV zurückgewiesen werden müsste, damit diese
einen neuen, materiellen Entscheid (einschliesslich Verfahrenskosten)
fällt, welcher wiederum beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
wäre. Da sich die Beschwerde jedoch ausschliesslich gegen die
Auflage der Verfahrenskosten richtet, ist die Sache aus Gründen der
Prozessökonomie sogleich durch das angerufene Gericht selbst zu
entscheiden.
3.4 Der Beschwerdeführer behauptet, durch das Nichteinreichen von
weiteren Unterlagen und Belegen innerhalb der Nachfrist klar zum
Ausdruck gebracht zu haben, auf eine Weiterführung des Einsprache-
verfahrens zu verzichten. Die ESTV habe im Schreiben vom 15. März
2005 ausdrücklich festgehalten, dass auf die Einsprachen nicht einge-
treten werde, falls die Nachfrist ungenutzt ablaufe. Darauf habe er sich
verlassen. Deshalb dürften ihm auch keine Kosten auferlegt werden.
Diese Ansicht ist – ungeachtet dessen, dass die ESTV vorliegend gar
keine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprachen unter Androhung
des Nichteintretens hätte setzen dürfen – grundsätzlich unzutreffend.
Zum einen hat die ESTV im erwähnten Schreiben vom 15. März 2005
explizit darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Falle eines Rück-
zugs der Einsprachen ohne Kostenfolge vom Protokoll abgeschrieben
werden kann, währenddem ein solcher Hinweis bei der angedrohten
Nichteintretensfolge vollständig fehlt. Zum andern obliegt es demjeni-
gen, der ein Einsprache- bzw. Rechtsmittelverfahren einleitet, bzw. sei-
nem Vertreter, sich über die massgeblichen Bestimmungen und die
damit verbundenen, möglichen Rechts- und Kostenfolgen hinreichend
Kenntnis zu verschaffen. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass der
Betroffene berufsmässig vertreten ist. Wird einem Einsprecher oder
Beschwerdeführer eine Nachfrist gesetzt und diese mit der Androhung
des Nichteintretens im Säumnisfall verbunden, so hat die angerufene
Instanz im Unterlassungsfall grundsätzlich einen Nichteintretensent-
scheid zu fällen. Ob dieser Entscheid mit Kostenfolgen für den Ein-
sprecher bzw. Beschwerdeführer verbunden ist, beurteilt sich wiede-
rum nach den anwendbaren Gesetzes- oder Verordnungsbestimmun-
gen.
Nichtsdestotrotz war das Handeln der ESTV – wie gesehen – in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht nicht zulässig: Sie hat die Einsprachen zu
Unrecht als mangelhaft betrachtet und den Beschwerdeführer fälsch-
licherweise zur Verbesserung aufgefordert (vgl. E. 3.1 und 3.2). Bei
dieser Sachlage hat offensichtlich Art. 68 Abs. 1 MWSTG Anwendung
Seite 9
A-1446/2006
zu finden, wobei nicht ersichtlich ist, weshalb vom Grundsatz der Kos-
tenlosigkeit des Einspracheverfahrens abzuweichen wäre. Die Be-
schwerde ist demzufolge gutzuheissen und Ziff. 5 des Dispositivs (Auf-
lage der Kosten für das Einspracheverfahren) aufzuheben. Unter die-
sen Umständen kann im Übrigen offenbleiben, wie die Auflage der Ver-
fahrenskosten zu beurteilen wäre, wenn die Nachfristansetzung mit
Androhung der Nichteintretensfolge im Säumnisfall vorliegend zulässig
gewesen wäre.
3.5 Der Vollständigkeit halber und in Anbetracht der weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift sowie der Anzahl der bei der SRK
bzw. beim Bundesverwaltungsgericht durch denselben Rechtsvertreter
anhängig gemachten parallelen Beschwerdefälle sei abschliessend
darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich mit Ur-
teil A-1450/2006 vom 24. Januar 2007 materiellrechtlich mit der Pro-
blematik des "generellen Vorbehalts" auseinandergesetzt und erwogen
hat, dass der Steuerpflichtige, der einen Vorbehalt auf seiner Ab-
rechnung anbringt, zu erkennen gebe, dass er die geltende Praxis der
ESTV und damit die Steuer bestreite und hierüber implizit den Erlass
eines anfechtbaren Entscheids anstrenge. Vorbehalte, die diese Vo-
raussetzungen nicht erfüllen, müssten im Mehrwertsteuerrecht hinge-
gen als unbegründet und unzulässig betrachtet werden. Dies gelte na-
mentlich auch für einen Vorbehalt, der lediglich im Sinne einer Ab-
sicherung angebracht werde und den Steuerpflichtigen vor dem Risiko
allfälliger zukünftiger Praxis-, Rechtsprechungs- oder Gesetzesän-
derungen schützen solle (vgl. E. 2.6 des erwähnten Urteils).
4.
Bei diesem Ergebnis sind weder dem Beschwerdeführer noch der
ESTV Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG ist der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kos-
ten zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. In Anbetracht des geringen
Streitwerts von Fr. 430.-- und der gesamten Umstände des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens ist die Parteientschädigung auf Fr. 250.--
festzusetzen.
Seite 10
A-1446/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 5 des Dispositivs des
Einspracheentscheids der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
11. April 2005, wonach X._______ die Verfahrenskosten von Fr. 430.--,
bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 400.-- und einer Schreib-
gebühr von Fr. 30.--, auferlegt werden, aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 250.--
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Pascal Mollard Jeannine Müller
Seite 11
A-1446/2006
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 12