B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1446/2019
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis.
A-1446/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die BKW Energie AG (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte A._______
im Rahmen der beabsichtigten periodischen Kontrolle der elektrischen Nie-
derspannungsinstallationen der Liegenschaft (…) am 6. Mai 2014 auf, den
Sicherheitsnachweis einzureichen. Nach viermaliger Mahnung überwies
die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 26. Juni 2018
dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung.
Das ESTI forderte A._______ mit Schreiben vom 17. Juli 2018 auf, den
Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin bis spätestens am 16. November
2018 einzureichen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer
gebührenpflichtigen Verfügung an. Mit Stellungnahme vom 29. Oktober
2018 machte A._______ insbesondere geltend, die fraglichen Installatio-
nen würden nicht mehr bestehen, weshalb der gewünschte Nachweis nicht
erbracht werden könne. Der Sicherheitsnachweis bezüglich der einzigen
aktuell bestehenden Installation sei im Rahmen der Erstprüfung nicht durch
sie, sondern durch den Elektroingenieur zu erbringen.
B.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wies das ESTI A._______ an, bis zum
18. April 2019 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen
der betreffenden Liegenschaft einzureichen. Die Gebühr für den Erlass der
Verfügung setzte es auf Fr. 700.– zuzüglich Auslagen von Fr. 32.– fest und
drohte A._______ für den Fall der Missachtung dieser Verfügung eine Ord-
nungsbusse bis Fr. 5'000.– an.
C.
Mit Eingabe vom 25. März 2019 erhebt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragt, die Verfü-
gung sei (ersatzlos) aufzuheben, eventualiter sei ein allfälliger Sicherheits-
nachweis für die elektrischen Installationen der Liegenschaft (…) durch den
Elektroinstallateur zu erbringen und die Gebühr für den Erlass der Verfü-
gung zuzüglich Auslagen auf höchstens Fr. 100.– festzulegen.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, die angefochtene
Verfügung leide an formellen Mängeln. Im Übrigen führt sie aus, die fragli-
che Liegenschaft habe sich bis (…) im Eigentum (…) [eines Verwandten]
befunden und sei von (…) [dem Verwandten] bewohnt worden. Seither
habe sie leer gestanden und sei im Jahr 2010 inkl. elektrische Installatio-
nen bis auf den Rohbau abgebrochen worden. Es sei demnach objektiv
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unmöglich, einen Sicherheitsnachweis für die 2010 abgebrochenen Instal-
lationen zu erbringen. Die einzige aktuell bestehende elektrische Installa-
tion sei eine 2010 errichtete provisorische Niederspannungsinstallation; es
handle sich um einen portablen Baustellenverteilkasten mit einigen Steck-
dosen. Eine formelle Übergabe dieser neuen und provisorischen elektri-
schen Installation durch den Elektroingenieur an sie habe jedoch noch
nicht stattgefunden, weshalb dieser für den Sicherheitsnachweis zuständig
wäre. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin die erhobene Gebühr
von insgesamt Fr. 732.–.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, die Verfügung leide an
keinem formellen Mangel. Im Übrigen sei ein Abbruch der elektrischen In-
stallation nach Auskunft der Netzbetreiberin nicht vorgenommen worden.
Eine Stichprobenkontrolle hätte es ermöglicht, die Situation vor Ort zu prü-
fen; dies sei jedoch an der mangelhaften Mitwirkung der Beschwerdefüh-
rerin gescheitert. Was die Höhe der Gebühr anbelange, sei diese so be-
messen, dass der entstandene Aufwand gedeckt werde.
E.
Am 25. Juli 2019 reicht die Beschwerdeführerin und am 30. August 2019
die Vorinstanz ihre Schlussbemerkungen ein.
F.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. September 2019 nimmt die Be-
schwerdeführerin erneut Stellung.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden
Schriftstücke ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsge-
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Seite 4
setzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. VGG). Das Ver-
fahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der an-
gefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist
damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im
Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemes-
senheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG).
3.
Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen sind vorab zu
prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation des vor-
instanzlichen Entscheids zu bewirken.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die angefochtene Verfügung sei
nichtig, da sie nicht handschriftlich unterzeichnet worden sei. Stattdessen
habe die Vorinstanz eine elektronisch gespeicherte Unterschrift eingesetzt
und damit eine eigenhändige Unterschrift vorgetäuscht.
3.1.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist,
wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem
die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge-
fährdet wird (BGE 138 II 501 E. 3.1).
3.1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus,
dass es Verwaltungsbehörden offensteht, für Verfügungen, die in grosser
Zahl zu erlassen sind und deren Inhalt von Fall zu Fall nur wenig abweicht,
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Seite 5
die sich mit anderen Worten sachlich voneinander nicht unterscheiden, ge-
druckte Formulare oder standardisierte Entscheidvorlagen zu verwenden,
die keine Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters enthalten. Es liegt
im Interesse einer einfachen und raschen Verfahrensabwicklung, dass sol-
che Verfügungen auf mechanischem oder elektronischem Weg erlassen
werden können. Daher ist das Vorhandensein einer Unterschrift kein Gül-
tigkeitserfordernis (BGE 105 V 248 E. 4a f., 112 V 87 E. 1; Urteil des BGer
8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 5.2).
3.1.3 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es sich bei der ange-
fochtenen Verfügung um einen standardisierten Entscheid, der gestützt auf
Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. Novem-
ber 2001 (NIV; SR 734.27) die Pflicht des Eigentümers durchsetzt, einen
periodischen Sicherheitsnachweis für seine elektrischen Installationen ein-
zureichen. Die angefochtene Verfügung stellt entgegen den Einwänden der
Beschwerdeführerin eine Massenverfügung dar. Die Dauer des Verfah-
rens, die Anzahl der Eingaben und ein allenfalls aufwändiges Aktenstudium
ändern nichts daran, dass es sich um eine Anordnung betreffend die Ein-
reichung des Sicherheitsnachweises handelt, die sich sachlich nicht von in
grosser Anzahl getroffenen gleichlautenden Anordnungen unterscheidet.
Selbst bei Verfügungen, die nicht als Massenverfügungen gelten, wäre bei
fehlender Unterschrift nicht von der Nichtigkeit, sondern bloss vom Vorlie-
gen eines Mangels auszugehen, mit der Folge, dass geprüft werden
müsste, inwieweit der betroffenen Person dadurch ein Nachteil erwachsen
ist (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.2 f.; UHLMANN/SCHILLER-SCHWANK, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 38 Rz. 25). Die Rüge erweist sich demnach als
unbegründet.
3.2 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 nahm die Beschwerdeführerin
Stellung zur Aufforderung der Vorinstanz, den Sicherheitsnachweis bis
zum 16. November 2018 einzureichen. Darin machte sie geltend, dass
sämtliche elektrischen Niederspannungsinstallationen mit dem letzten
Kontrolljahr 1993 im Jahr 2010 demontiert worden seien und es folglich zu
einem Stromunterbruch gekommen sei; eine periodische Kontrolle könne
nicht mehr vorgenommen werden. Der neuinstallierte Zähler «(…)» sei hin-
gegen eine neue Installation. Auf Beschwerdeebene moniert die Be-
schwerdeführerin nunmehr, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt, indem sie auf das Schreiben nicht eingegangen sei.
A-1446/2019
Seite 6
3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst das Recht auf Teilnahme
am Verfahren und verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Ent-
scheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. statt vieler BGE 143 III 65 E.
5.2 m.w.H.). In Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und das Beweisergebnis steht den Betroffenen in der Regel ein An-
spruch auf vorgängige Äusserung zu (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Wald-
mann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl., Art. 30 Rz. 20 f.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verlet-
zung des Gehörsanspruchs kann nach konstanter Rechtsprechung und
Lehre geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen
Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Be-
schwerdeinstanz – wie vorliegend das Bundesverwaltungsgericht (vgl.
vorne E. 2) – mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere
Instanz (BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1275/2018 vom 23. Mai
2019 E. 4.2.1).
3.2.2 Infolge des Schreibens vom 29. Oktober 2018 kontaktierte die Vor-
instanz die Netzbetreiberin, welche am 13. Februar 2019 bestätigte, dass
der Zähler (…) noch eingebaut sei (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung).
Daraufhin erliess die Vorinstanz gleichentags die angefochtene Verfügung.
Im Beschwerdeverfahren macht sie geltend, zum damaligen Zeitpunkt
habe kein gültiger Beleg über die Unterbrechung der Stromzufuhr vorgele-
gen; die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin genügten für
die Annahme des Unterbruchs nicht.
3.2.3 Mit der Nachfrage bei der Netzbetreiberin ist die Vorinstanz dem Ein-
wand der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2018 nachgegangen. Die-
ser ist geprüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden. Indes
teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das Ergebnis der vorinstanz-
lichen Abklärung nicht mit und gab ihr keine Gelegenheit, dazu Stellung zu
nehmen; erst im Beschwerdeverfahren legt sie die Auskunft der Netzbe-
treiberin offen. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdefüh-
rerin auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem diese sich jedoch auf Be-
schwerdeebene zur Stellungnahme der Netzbetreiberin vom 13. Februar
2019 äussern konnte, sind die Voraussetzungen für eine Heilung der Ge-
hörsverletzung erfüllt (vgl. vorne E. 3.2.1 in fine), zumal eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Einholung einer Stellungnahme
einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde (vgl. BGE 137 I 195 E.
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Seite 7
2.3.2). Die Gehörsverletzung wird bei der Kostenauflage zu berücksichti-
gen sein (vgl. nachfolgend E. 7).
3.3 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt, indem sie die
unrichtigen Feststellungen der Netzbetreiberin unbesehen übernommen
habe. Erst auf Beschwerdeebene habe die Vorinstanz Abklärungen vorge-
nommen, wobei sie bis heute die Situation vor Ort nicht geprüft habe.
3.3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz; die Be-
hörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei
den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13
VwVG; JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative
fédérale, 2013, N. 63 S. 44). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die
Parteien dagegen – anders als im Zivilprozess – nicht (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.119 und 3.149). Das Bundesverwaltungsgericht
würdigt die vorgelegten Beweismittel frei (Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art.
19 VwVG). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Be-
weiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung ge-
langt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141). Bleibt ein behaupteter Sa-
chumstand unbewiesen, stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweis-
losigkeit zu tragen hat. Diesbezüglich gilt auch im Bereich des öffentlichen
Rechts in Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass
diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, wel-
che aus ihr Rechte ableitet.
3.3.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.3.3 Die Vorinstanz leitete während des laufenden Beschwerdeverfahrens
weitere Abklärungen hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ein
(vgl. Beilagen 1-3 zu den Schlussbemerkungen der Vorinstanz). Zudem
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Seite 8
hielt sie in einer E-Mail an die Netzbetreiberin vom 16. April 2019 (vgl. Bei-
lage 2 zur Vernehmlassung der Vorinstanz) fest, dass die Situation vor Ort
unklar erscheine, weshalb sie eine Stichprobenkontrolle im Sinne von Art.
39 Abs. 1 NIV habe durchführen wollen, worauf die Beschwerdeführerin
indes nicht eingegangen sei. Damit räumt die Vorinstanz ein, dass der
Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses unvollständig erstellt
war. Auf Beschwerdeebene erweist sich der Sachverhalt nunmehr auf-
grund der im Schriftenwechsel eingereichten Unterlagen aber als vollstän-
dig erstellt (vgl. nachfolgend E. 4.4). Eine Rückweisung ist bei dieser Aus-
gangslage nicht angezeigt. Die unvollständige Sachverhaltserstellung wird
indes ebenfalls bei der Kostenverlegung im vorliegenden Verfahren zu be-
rücksichtigen sein.
4.
4.1 Elektrische Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Tech-
nik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 EleG
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 NIV). Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass die
elektrischen Installationen ständig den Sicherheitsanforderungen entspre-
chen; die Installationen sind periodisch zu kontrollieren und auf Verlangen
ist ein entsprechender Sicherheitsnachweis zu erbringen (Art. 20 Abs. 1
EleG; Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 ff. NIV). Nach dem Gesagten trägt der Ei-
gentümer einer Liegenschaft die Verantwortung dafür, dass die elektri-
schen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen
(vgl. Urteil des BVGer A-4845/2015 vom 27. Februar 2017 E. 3 m.H.). Die
Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entspre-
chenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorga-
nen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der
elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV).
Die Befreiung von der Pflicht zur Erbringung eines Sicherheitsnachweises
ist möglich, wenn die Netzbetreiberin, welche die Endverbraucherin mit
Strom aus dem Elektrizitätsverteilnetz beliefert (vgl. Art. 2 Abs. 3 NIV), die
Stromzufuhr zur Liegenschaft unterbricht. Dabei muss sich das Unterbre-
chen der Stromzufuhr auf die Gesamtheit der Installationen erstrecken; es
muss mit anderen Worten sichergestellt sein, dass keine Hausinstallatio-
nen mehr unter elektrischer Spannung stehen. Eine privat vorgenommene
«Stromkappung» genügt nicht, um von der Pflicht zur Einreichung des Si-
cherheitsnachweises entbunden zu werden (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-7587/2014 vom 13. April 2014 E. 3.4.1, A-1724/2012
vom 20. September 2012 E. 4.2 und A-3527/2007 vom 20. September
2007 E. 6.1).
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Seite 9
4.2 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft (…) und da-
mit grundsätzlich verpflichtet, den periodisch geforderten Sicherheitsnach-
weis zu erbringen.
4.3 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf den Zähler «(…)» resp.
die elektrische Installation, die an diesen angeschlossen ist.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass es sich dabei um eine
Neuinstallation handelt. Die Liegenschaft sei im Jahr 2010 bis auf den Roh-
bau abgebrochen worden. Seither und bis heute befinde sie sich im Umbau
zu einem Haus mit drei Wohneinheiten. Die (…) errichteten elektrischen
Installationen seien vollständig demontiert worden und die Netzbetreiberin
habe die Stromzufuhr unterbrochen. Im Jahr 2010 sei dafür eine neue
Stromzuleitung im Boden mit Hausanschluss an der Aussenwand errichtet
und der Zähler (…) neu montiert worden.
4.3.2 Die Vorinstanz bringt sinngemäss vor, die ursprünglichen elektri-
schen Installation seien wohl abgebrochen resp. durch die Neuinstallation
von provisorischen elektrischen Anlagen und den Zähleraustausch im Zeit-
raum zwischen dem 12. Mai 2010 und dem 7. Juli 2010 (siehe Beilagen 2
und 3 zu den Schlussbemerkungen der Vorinstanz) verändert worden. Je-
doch habe zu keinem Zeitpunkt eine Unterbrechung der Stromzufuhr vor-
gelegen, weshalb der periodische Sicherheitsnachweis, wie seitens der
Netzbetreiberin gefordert, von der Beschwerdeführerin zu erbringen sei.
Die letzte Kontrolle der Installationen im Objekt (…) habe 1993 stattgefun-
den und die periodische Kontrolle sei somit im Jahr 2013 wieder fällig ge-
wesen (vgl. Anhang NIV Ziff. 2.5). Es bestehe kein Nachweis dafür, dass
die zuständige Netzbetreiberin die Liegenschaft stromlos gemacht habe.
Im Gegenteil habe die Netzbetreiberin mit E-Mail vom 13. Februar 2019
auf Anfrage bestätigt, dass der Zähler (…) bei der Beschwerdeführerin im-
mer noch eingebaut und aktiv sei (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung).
4.4 Gemäss den E-Mails der Netzbetreiberin vom 31. Juli 2019 und 13. Au-
gust 2019 wurde seit der Umstellung der Netzbetreiberin auf das SAP Sys-
tem am 1. April 2000 keine Unterbrechung der Stromzufuhr bei der Liegen-
schaft (…) protokolliert resp. vorgenommen (vgl. Beilage 1 zu den Schluss-
bemerkungen der Vorinstanz). Auch aus der Stromabrechnung vom 1. April
2010 bis 30. September 2010 ergibt sich, dass in jener Periode – in welcher
der Zähler (…) demontiert und der Zähler (…) ersetzt wurde – Strom ge-
A-1446/2019
Seite 10
flossen ist (vgl. Beilage 1 zu den Schlussbemerkungen der Beschwerde-
führerin und Beilagen 2 und 3 zu den Schlussbemerkungen der Vor-
instanz). Dass der Zähler (…) einmal ausgetauscht wurde und die elektri-
schen Installationen verändert wurden, bedeutet nicht, dass die Stromzu-
fuhr seitens der Netzbetreiberin unterbrochen wurde. Damit ist hinreichend
erstellt, dass die elektrischen Installationen der Liegenschaft entgegen den
Vorbringen der Beschwerdeführerin weder im Jahr 2010 noch zum Zeit-
punkt der Aufforderung zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises sei-
tens der Netzbetreiberin vom Netz getrennt waren. Der Gegenbeweis ob-
läge der Beschwerdeführerin als derjenigen, die aus dem behaupteten
Stromunterbruch Rechte ableitet (vgl. vorne E. 3.3.1). Mit den eingereich-
ten Unterlagen wird ein solcher Beweis jedoch nicht erbracht.
Die Beschwerdeführerin wäre folglich verpflichtet gewesen, einen Sicher-
heitsnachweis zu erbringen, weil nur die vollständige Trennung vom Netz,
nicht jedoch die zeitweise hausinterne Stromkappung, von dieser Pflicht
entbindet. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist nicht davon aus-
zugehen, dass weitere Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führen
würden. Somit kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine
Abklärung vor Ort und eine Befragung des Elektroingenieurs, wie von der
Beschwerdeführerin zum Beweis anerboten, verzichtet werden.
4.5 Nach dem Gesagten steht die Beschwerdeführerin weiterhin in der
Pflicht, den Sicherheitsnachweis zu erbringen (sofern sie dies in der Zwi-
schenzeit nicht bereits getan hat), weshalb auch dem Eventualantrag nicht
gefolgt werden kann. Die Aussage, eine Übergabe der im Jahr 2010 ver-
änderten elektrischen Installation durch den Elektroingenieur an sie habe
aufgrund der anhaltenden Bautätigkeit bis heute nicht stattgefunden, wes-
halb sie keinen Sicherheitsnachweis erbringen könne, ist bereits aufgrund
des Zeitablaufs nicht stichhaltig. Das Ausstehen des Nachweises seit dem
Jahr 2014 birgt Sicherheitsrisiken und es ist an der Beschwerdeführerin,
für die Behebung des unrechtmässigen Zustands durch die ausstehende
periodische Kontrolle zu sorgen. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist
ist inzwischen verstrichen. Es ist ihr deshalb eine neue Frist von zwei Mo-
naten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um der Netzbe-
treiberin den geforderten Sicherheitsnachweis zuzustellen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die von der Vor-
instanz erhobene Gebühr sei zu hoch und auf maximal Fr. 100.– zu redu-
A-1446/2019
Seite 11
zieren. Bei einer Verfügung von zwei Seiten mit wenigen Angaben zur Sa-
che und einigen Daten sei von einem Zeitaufwand von höchstens zehn Mi-
nuten auszugehen. Zudem seien die Auslagen von Fr. 32.- nicht nachvoll-
ziehbar. Es sei nicht belegt resp. nicht davon auszugehen, dass die Vor-
instanz für den Erlass des Entscheides zusätzlichen Aufwand gehabt habe,
zumal der Erlass einer Massenverfügung kein Aktenstudium erfordere.
5.2 Diesen Ausführungen hält die Vorinstanz entgegen, die erhobene Ge-
bühr decke neben dem Aufwand für das Ausstellen der Verfügung das Stu-
dium der von der Netzbetreiberin übermittelten Akten sowie der von der
Eigentümerin eingereichten Unterlagen. Angesichts dessen sei die Gebühr
von Fr. 700.– zuzüglich Auslagen von Fr. 32.– angemessen.
5.3 Art. 41 NIV verweist betreffend die Höhe der Gebühr auf Art. 9 und 10
der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Stark-
strominspektorat (ESTI-Verordnung, SR 734.24). Danach betragen die Ge-
bühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.– und sind nach
dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 ESTI-
Verordnung). Innerhalb des von der ESTI-Verordnung vorgegebenen Ge-
bührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspiel-
raum zu (vgl. Urteil des BVGer A-1621/2019 vom 11. Februar 2019 E. 3.6).
Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 700.– zuzüglich
Fr. 32.– für Auslagen bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen
Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit
einigen Aufwand zu betreiben. So waren das von der Netzbetreiberin über-
wiesene Dossier und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Okto-
ber 2018 zu studieren, eine Nachfrage bei der Netzbetreiberin vorzuneh-
men und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbe-
tracht dessen erscheint eine Gebühr von insgesamt Fr. 732.– als angemes-
sen (vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die in
ähnlich gelagerten Fällen eine Gebühr in derselben Höhe konstant ge-
schützt hat, siehe zuletzt etwa die Urteile A-7391/2018 vom 4. Juli 2019
E. 5.5, A-1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.3 und A-1621/2019 vom 11. Feb-
ruar 2019 E. 3.6).
6.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung – abgesehen
von den geheilten formellen Mängeln (vgl. dazu sogleich E. 7) – als recht-
mässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
A-1446/2019
Seite 12
7.
7.1 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2)
auf Fr. 800.– festgesetzt. Grundsätzlich wären sie der Beschwerdeführerin
als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Heilung
von Gehörsverletzungen und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung
(vgl. vorne E. 3.2 und 3.3) sind die Verfahrenskosten von der unterliegen-
den Partei hingegen nicht oder nur teilweise zu tragen (BVGE 2008/47
E. 3.4; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 Rz. 123). Unter Berücksichtigung
aller Umstände erweist es sich als angemessen, der Beschwerdeführerin
die erwachsenen Kosten hälftig aufzuerlegen. Der Betrag von Fr. 400.–
wird dem in Höhe von Fr. 800.– geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
Der Restbetrag (Fr. 400.–) ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin trotz
der festgestellten Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. 7 VGKE), da sie recht-
lich nicht vertreten ist und keine durch die Beschwerdeführung entstande-
nen erheblichen Kosten hatte. Der Vorinstanz ist als Behörde praxisge-
mäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
A-1446/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft
des vorliegenden Urteils den Anordnungen der Vorinstanz gemäss Dispo-
sitiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 13. Februar 2019 nachzukommen.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt. Im Umfang von
Fr. 400.– werden sie der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird
dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von
Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Simona Risi
A-1446/2019
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht
still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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