Abtei lung I
A-1453/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Pascal Mollard (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2004); erstinstanzliche
Verfahrenskosten.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1453/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ ist seit dem 1. Januar 2004 bei der Eidgenössischen Steu-
erverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen einge-
tragen. Am 20. Juli 2004 (Posteingang; Abrechnung datiert vom 8. Juli
2004) reichte er die Mehrwertsteuerdeklaration für das 1. Quartal 2004
ein. Diese enthielt den expliziten Hinweis, dass die vorliegende Ab-
rechnung unter dem generellen Vorbehalt einer allfälligen Änderung
der Rechtsprechung oder der anwendbaren gesetzlichen Grundlagen
erstellt worden sei.
B.
Mit Entscheid vom 16. November 2004 bestätigte die ESTV – unter
Vorbehalt einer Kontrolle – das in der Mehrwertsteuerabrechnung
1. Quartal 2004 ausgewiesene Steuerguthaben von Fr. 4'055.45 (Vor-
steuerüberschuss). In der Begründung führte die ESTV an, dass ein
"genereller Vorbehalt", wie er vorliegend formuliert sei, ausgeschlos-
sen sei und die formellen Voraussetzungen für eine rechtsgenügliche
Bestreitung nicht erfülle. Sie hob den Vorbehalt auf, ohne dies jedoch
ins Dispositiv aufzunehmen.
C.
Dagegen liess X._______ (auch Steuerpflichtiger) am 13. Dezember
2004 Einsprache erheben und beantragen, Ziff. 1 des Dispositivs wie
folgt zu korrigieren: "X._______ hat gegenüber der ESTV für die
Steuerperiode 1. Quartal 2004 einen Umsatz von Fr. 68'598.90 mit
einem Steuerbetrag von Fr. 1'646.35 deklariert und mit der Vorsteuer
von Fr. 5'701.80 verrechnet, was nach der zur Zeit gültigen Praxis,
Rechtsprechung und den Gesetzen zu Recht geschah". Zur Begrün-
dung machte er im Wesentlichen geltend, berechtigt zu sein, einen
"generellen Vorbehalt" anzubringen und die Höhe der abgelieferten
Mehrwertsteuer bis zum Eintritt der Verjährung zu bestreiten, um all-
fälligen Praxis-, Rechtsprechungs- oder Gesetzesänderungen Rech-
nung zu tragen; dies sei die einzige Möglichkeit, über die gleichen
Rechte zu verfügen wie die ESTV, welche die Steuerforderung bis zum
Eintritt der Verjährung abändern könne.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2005 trat die ESTV auf die
Einsprache vom 1. November 2004 nicht ein und stellte fest, dass der
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vom Steuerpflichtigen erhobene "generelle Vorbehalt" den inhaltlichen
Anforderungen, die an eine mehrwertsteuerrechtlich wirksame Bestrei-
tung gestellt würden, nicht genügen würde. Sofern der Steuerpflichtige
nicht bereit gewesen sei, die Steuerfestsetzung gemäss Feststellungs-
entscheid anzuerkennen, hätte er in rechtsgültiger Form Einsprache
erheben und darlegen müssen, in welcher Höhe und aus welchem
Grund er den Entscheid bestreite. Dies habe er vorliegend – insbeson-
dere auch während der eingeräumten Nachfrist – versäumt. Damit
überhaupt von einem rechtswirksamen Vorbehalt ausgegangen wer-
den könnte, hätte die in der Abrechnung ausgewiesene Steuerforde-
rung – in Übereinstimmung mit den allgemeinen Anforderungen, wel-
che an eine gültige Einsprache gestellt werden – konkret beanstandet
werden müssen. Schliesslich auferlegte sie dem Steuerpflichtigen die
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 430.--; er habe mangels Verbesse-
rung oder Rückzugs der Einsprache innert der Nachfrist die Fortfüh-
rung eines unnötigen, da bereits unter formellen Aspekten aussichts-
losen Verwaltungsverfahren verschuldet.
E.
Dagegen lässt X. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Mai 2005
bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde
erheben und betreffend die Auflage von Verfahrenskosten die Aufhe-
bung des Nichteintretensentscheids beantragen. Zur Begründung hält
er im Wesentlichen dafür, dass er in der Sachfrage zum generellen
Vorbehalt zwar gegenteiliger Ansicht als die ESTV sei, auf eine
Behandlung der Einsprache aber schliesslich verzichtete. Dies habe er
durch das Nichteinreichen von weiteren Unterlagen und Belegen innert
der eingeräumten Nachfrist von drei Tagen klar zum Ausdruck ge-
bracht. Es sei daher nicht zulässig, ihm die Verfahrenskosten aufzuer-
legen; dies lasse sich auch nicht aus Art. 68 des Mehrwertsteuerge-
setzes ableiten.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2005 beantragt die ESTV die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 12. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah-
rensbeteiligten mit, dass es das vorliegende Verfahren zuständigkeits-
halber übernommen habe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201],
in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per
31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, so-
fern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechts-
mittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33
Bst. d VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerde-
führer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.3 Die Beschwerde an die SRK bzw. an das Bundesverwaltungs-
gericht richtet sich vorliegend einzig gegen die Auferlegung der Kosten
von Fr. 430.-- für das Verfahren vor der ESTV. Die Frage nach der Zu-
lässigkeit des auf der Abrechnung angebrachten "generellen Vorbe-
halts", der den Beschwerdeführer vor jeglicher zukünftiger Änderung
der Praxis, der Rechtsprechung und der Gesetzgebung schützen soll,
bzw. die Frage, ob die ESTV zu Recht mangels Einhaltung der for-
mellen Voraussetzungen auf die Einsprache nicht eingetreten ist, bildet
demgegenüber grundsätzlich nicht Gegenstand der Beschwerde.
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2.
2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgen
nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. des Bundesgesetzes
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG,
SR 641.20]; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Steuer-
rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Mehr-
wertsteuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze
und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf
der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag
(Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern
hat. Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwert-
steuerbetrages nur dann an Stelle des Mehrwertsteuerpflichtigen,
wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 MWSTG, Er-
messenseinschätzung; vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A.
VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl.,
Bern 2003, Rz. 1680 ff.). Ein Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen
gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da durch
die Nichteinhaltung dieser Vorschrift der Mehrwertsteuerpflichtige die
ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das Steu-
ersystem als solches gefährdet (vgl. Entscheide der SRK [zur Mehr-
wertsteuerverordnung] vom 18. September 1998, veröffentlicht in Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.80 E. 2a, vom 25. Au-
gust 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 3a; vgl. auch den Entscheid
der SRK vom 19. Mai 2004, veröffentlicht in VPB 68.131 E. 2b). Das
Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung übernommen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1377/2006 vom 20. März
2007 E. 2.2, A-1476/2006 und A-1492/2006 vom 26. April 2007
E. 4.2.1, A-1553/2006 und A-1554/2006 vom 26. September 2007
E. 2.4).
2.2 Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Re-
gel keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerich-
tet (Art. 68 Abs. 1 MWSTG); vom Grundsatz der Kostenlosigkeit wird
jedoch dann abgewichen, wenn der Steuerpflichtige das Verfahren
schuldhaft verursacht hat (vgl. PETER A. MÜLLER-STOLL, , Kom-
mentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 3
zu Art. 68). Überdies sieht Art. 68 Abs. 2 MWSTG explizit vor, dass die
Kosten von Untersuchungshandlungen ohne Rücksicht auf den Aus-
gang des Verfahrens derjenigen Partei auferlegt werden können, die
sie schuldhaft verursacht hat. Ein Verfahren gilt als unnötigerweise ver-
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ursacht, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen ist und beispielsweise ein Beweismittel, mithin die
Mehrwertsteuerabrechnung, nicht oder zu spät, also erst im Verlaufe
des Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, eingereicht hat (vgl. die
Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 3 VwVG betreffend Auferlegung von
Verfahrenskosten an eine obsiegende Partei: Entscheide der SRK vom
18. September 1998, veröffentlicht in VPB 63.80 E. 2c und 4c; vom
23. April 2003, veröffentlicht in VPB 67.123 E. 5b; vom 5. Januar 2000,
veröffentlicht in VPB 64.83 E. 5b). Dieser Auffassung hat sich auch das
Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (Urteil A-1435/2006 und
A-1584/2006 vom 20. Februar 2007 E. 2.1).
3.
Im vorliegenden Fall hat die ESTV in ihrem Nichteintretensentscheid,
in welchem sie gleichzeitig die Unzulässigkeit des erhobenen Vorbe-
halts festgestellt hat (Ziff. 3 des Dispositivs), dem Beschwerdeführer in
Anwendung von Art. 68 Abs. 1 MWSTG ausnahmsweise die Ver-
fahrenskosten in Höhe von Fr. 430.-- auferlegt. Zur Begründung hat sie
angeführt, kostenfrei seien behördliche Verfahren, die ein Steuerpflich-
tiger anstrenge, um eine ihn betreffende Regelung bzw. eine gegen ihn
gerichtete Verfügung hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem geltenden
Recht überprüfen zu lassen. Zur Einleitung eines solchen Verfahrens
bedürfe es der Bezeichnung und sachbezogenen Auseinandersetzung
mit der infrage gestellten Norm respektive deren Auslegung. Eine "Be-
streitung" oder "Einsprache", die diese an sie gestellten Minimalan-
forderungen nicht erfülle, sei nicht geeignet, dem den Steuerpflichtigen
gesetzlich zugestandenen Recht auf behördliche Überprüfung eines
Sachverhalts Rechnung zu tragen. Mit Nachfristansetzung vom
8. Februar 2005 habe sie den Beschwerdeführer aufgefordert, wahl-
weise die Einsprachebegründung zu verbessern oder sein Rechts-
mittel zurückzuziehen. Darauf habe er jedoch nicht reagiert und man-
gels Vervollständigung resp. Rückzugs seiner Einsprache die Fortfüh-
rung eines unnötigen – da bereits unter formellen Aspekten aussichts-
losen – Verwaltungsverfahrens verschuldet.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer grundsätzlich einzig gegen die
Auflage der Verfahrenskosten wendet, ist zur Beantwortung der Frage,
ob das Verfahren vor der ESTV als unnötig und von ihm verschuldet zu
betrachten ist, vorab zu prüfen, ob die Verwaltung in verfahrensrechtli-
cher Hinsicht überhaupt rechtmässig gehandelt hat.
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3.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Abrechnung für das 1. Quartal
2004 folgenden Vermerk angebracht: "Die vorliegende Abrechnung
wurde aufgrund der gesetzlichen Grundlagen und der bis heute ver-
öffentlichten und uns bekannten Rechtsprechung erstellt. Gegen eine
allfällige Änderung der Rechtsprechung oder der gesetzlichen Grund-
lagen wird ein genereller Vorbehalt angebracht." Daraufhin hat die
ESTV einen Feststellungsentscheid erlassen und die Steuerschuld ge-
mäss der eingereichten Abrechnung – unter Vorbehalt einer Kontrolle
– bestätigt; zudem hat sie erwogen, dass ein derartiger "genereller
Vorbehalt" nicht gültig sei. Art. 63 Abs. 1 Bst. f MWSTG sieht – im
Rahmen der Steuererhebung – den Erlass eines Feststellungsent-
scheids von Amtes wegen vor, wenn für einen bestimmten Fall vor-
sorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerschuld,
des Anspruchs auf Vorsteuerabzug, der Grundlagen der Steuerbe-
messung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung gebo-
ten erscheint. Gegenstand einer Feststellungsverfügung können dabei
nur die konkreten, sich aus einem hinreichend festgelegten Sachver-
halt ergebenden Rechte und Pflichten sein (Urteil des Bundesgerichts
2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 E. 2b). Man könnte sich allenfalls
fragen, ob die ESTV unter den gegebenen Umständen überhaupt ei-
nen (Feststellungs-)Entscheid hätte erlassen dürfen. Dies kann indes
vorliegend offenbleiben. Zum einen bildet der vom Beschwerdeführer
erhobene "generelle Vorbehalt" nicht Streitgegenstand und zum ande-
ren hat die ESTV im erwähnten Feststellungsentscheid explizit auf das
Einspracherecht verwiesen. Da sich ferner auch nicht die Frage nach
der Vorrangigkeit eines Leistungsentscheids stellt, konnte es dem Be-
schwerdeführer nicht verwehrt sein, von diesem Einspracherecht Ge-
brauch zu machen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1450/2006 vom 24. Januar 2008 E. 3.1.1).
3.2 Der Auffassung der ESTV, wonach die Einsprache des Beschwer-
deführers nicht hinreichend konkretisiert sei und deshalb darauf nicht
eingetreten werden könne, kann nicht gefolgt werden. Die Eingabe
enthält ein Begehren (Abänderung der Ziff. 1 des Dispositivs der
angefochtenen Entscheide) sowie eine Begründung, die sich mit dem
von ihm erhobenen "generellen Vorbehalt" auseinandersetzt (vgl.
Art. 64 Abs. 3 MWSTG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat den
Vorbehalt denn auch auf einer spezifischen Abrechnung mit einem
ganz bestimmten Steuerbetrag angebracht, welchen er auch bezahlt
hat. Sein Vorbehalt richtet sich ausschliesslich gegen diesen Betrag,
der im Zusammenhang mit konkreten Gesetzesbestimmungen steht.
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Zweifellos ist dieser Vorbehalt generell, aber der Beschwerdeführer
hält – bezogen auf eine ganz bestimmte Forderung – unmiss-
verständlich dafür, dass ein solcher "genereller Vorbehalt" gültig sei.
Der Streitgegenstand bildete demnach die Frage, welche Wirkungen
der genannte Vorbehalt hat. Der konkrete und individuelle Charakter,
wie er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt wird, ist
vorliegend ungeachtet der Tatsache, dass es sich um einen Feststel-
lungsentscheid gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. f MWSTG handelt, gegeben
(BGE 123 II 16 E. 2b in fine) und der Beschwerdeführer war freilich zur
Ansicht berechtigt, ein weiter gefasster Vorbehalt als von der ESTV
anerkannt sei zulässig. Der Beschwerdeführer wollte mit seiner
Einsprache erreichen, dass ein "genereller Vorbehalt" auf der Ab-
rechnung, mit Bezug auf einen konkreten Sachverhalt, als zulässig
erachtet wird. Er war berechtigt, dies geltend zu machen, ohne dass er
mit Nichteintretensfolgen rechnen musste. Folglich war es auch von
vornherein nicht zulässig, dass die ESTV mittels Nachfristansetzung
eine eingehendere Einsprache verlangt (bzw. auf die Möglichkeit des
Rückzugs der Einsprache hingewiesen) und diesbezüglich das
Nichteintreten im Säumnisfall angedroht hat.
3.3 Die ESTV hätte demnach – ohne Nachfristansetzung – auf die
Einsprache eintreten und einen materiellen Entscheid hinsichtlich des
erhobenen "generellen Vorbehalts" treffen müssen; der Beschwerde-
führer hätte nämlich die Möglichkeit haben müssen, seine Sichtweise
zum erklärten Vorbehalt gegebenenfalls auch von der Beschwerdein-
stanz materiell beurteilen zu lassen. Andernfalls könnte diese bezüg-
lich der Frage nach der erforderlichen Form des Vorbehalts zwangs-
läufig gar nicht auf die Sache eintreten (BGE 123 V 335, BGE 118 Ib
134 E. 2; s. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.283/2002 vom 10. Juni
2002 E. 2). Für die vorliegend umstrittene Frage der Auflage der
Verfahrenskosten ergibt sich somit, dass die ESTV bei der Beurteilung
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt hat. Man
könnte sich mithin fragen, ob die Beschwerde nicht gutgeheissen und
die Sache an die ESTV zurückgewiesen werden müsste, damit diese
einen neuen, materiellen Entscheid (einschliesslich Verfahrenskosten)
fällt, welcher wiederum beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
wäre. Da sich die Beschwerde jedoch ausschliesslich gegen die
Auflage der Verfahrenskosten richtet, ist die Sache aus Gründen der
Prozessökonomie sogleich durch das angerufene Gericht selbst zu
entscheiden.
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3.4 Der Beschwerdeführer behauptet, durch das Nichteinreichen von
weiteren Unterlagen und Belegen innerhalb der Nachfrist klar zum
Ausdruck gebracht zu haben, auf eine Weiterführung des Einspra-
cheverfahrens zu verzichten. Die ESTV habe im Schreiben vom
8. Februar 2005 ausdrücklich festgehalten, dass auf die Einsprache
nicht eingetreten werde, falls die Nachfrist ungenutzt ablaufe. Darauf
habe er sich verlassen. Deshalb dürften ihm auch keine Kosten aufer-
legt werden. Diese Ansicht ist – ungeachtet dessen, dass die ESTV
vorliegend gar keine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache unter
Androhung des Nichteintretens hätte setzen dürfen – grundsätzlich
unzutreffend. Zum einen hat die ESTV im erwähnten Schreiben vom
8. Februar 2005 explizit darauf hingewiesen, dass das Verfahren im
Falle eines Rückzugs der Einsprache ohne Kostenfolge vom Protokoll
abgeschrieben werden kann, währenddem ein solcher Hinweis bei der
angedrohten Nichteintretensfolge vollständig fehlt. Zum andern obliegt
es demjenigen, der ein Einsprache- bzw. Rechtsmittelverfahren ein-
leitet, bzw. seinem Vertreter, sich über die massgeblichen Bestim-
mungen und die damit verbundenen, möglichen Rechtsfolgen hinrei-
chend Kenntnis zu verschaffen. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass
der Betroffene berufsmässig vertreten ist. Wird einem Einsprecher
oder Beschwerdeführer eine Nachfrist gesetzt und diese mit der An-
drohung des Nichteintretens im Säumnisfall verbunden, so hat die an-
gerufene Instanz im Unterlassungsfall grundsätzlich einen Nichteintre-
tensentscheid zu fällen. Ob dieser Entscheid mit Kostenfolgen für den
Einsprecher bzw. Beschwerdeführer verbunden ist, beurteilt sich wie-
derum nach den anwendbaren Gesetzes- oder Verordnungsbestim-
mungen.
Nichtsdestotrotz war das Handeln der ESTV – wie gesehen – in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht nicht zulässig: Sie hat die Einsprache zu
Unrecht als mangelhaft betrachtet und den Beschwerdeführer fälsch-
licherweise zur Verbesserung aufgefordert (vgl. E. 3.1 und 3.2). Bei
dieser Sachlage hat offensichtlich Art. 68 Abs. 1 MWSTG Anwendung
zu finden, wobei nicht ersichtlich ist, weshalb vom Grundsatz der
Kostenlosigkeit des Einspracheverfahrens abzuweichen wäre. Die Be-
schwerde ist demzufolge gutzuheissen und Ziff. 4 des Dispositivs (Auf-
lage der Kosten für das Einspracheverfahren) aufzuheben. Unter die-
sen Umständen kann im Übrigen offenbleiben, wie die Auflage der Ver-
fahrenskosten zu beurteilen wäre, wenn die Nachfristansetzung mit
Androhung der Nichteintretensfolge im Säumnisfall vorliegend zulässig
gewesen wäre.
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3.5 Der Vollständigkeit halber und in Anbetracht der weiteren Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift sowie der Anzahl der bei der SRK
bzw. beim Bundesverwaltungsgericht durch denselben Rechtsvertreter
anhängig gemachten parallelen Beschwerdefälle sei abschliessend
darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich mit Ur-
teil A-1450/2006 vom 24. Januar 2008 materiellrechtlich mit der Pro-
blematik des "generellen Vorbehalts" auseinandergesetzt und erwogen
hat, dass der Steuerpflichtige, der einen Vorbehalt auf seiner Ab-
rechnung anbringt, zu erkennen gebe, dass er die geltende Praxis der
ESTV und demnach die Steuer bestreite und hierüber implizit den
Erlass eines anfechtbaren Entscheids anstrenge. Vorbehalte, die diese
Voraussetzungen nicht erfüllen, müssten im Mehrwertsteuerrecht hin-
gegen als unbegründet und unzulässig betrachtet werden. Dies gelte
namentlich auch für einen Vorbehalt, der lediglich im Sinne einer Ab-
sicherung angebracht werde und den Steuerpflichtigen vor dem Risiko
allfälliger zukünftiger Praxis-, Rechtsprechungs- oder Gesetzesände-
rungen schützen solle (vgl. E. 2.6 des erwähnten Urteils).
4.
Bei diesem Ergebnis sind weder dem Beschwerdeführer noch der
ESTV Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG ist der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kos-
ten zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. In Anbetracht des ge-
ringen Streitwerts von Fr. 430.-- und der gesamten Umstände des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens ist die Parteientschädigung auf
Fr. 250.-- festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 4 des Dispositivs des
Einspracheentscheids der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
11. April 2005, wonach X._______ die Verfahrenskosten von Fr. 430.--,
bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 400.-- und einer
Schreibgebühr von Fr. 30.--, auferlegt werden, aufgehoben.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 250.--
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Pascal Mollard Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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