Abtei lung I
A-1457/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (MWSTV; 2. Quartal 1999 bis
4. Quartal 2000 / MWSTG; 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal
2001 / Entgelt).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1457/2006
Sachverhalt:
A.
Die am 3. März 1999 im Handelsregister des Kantons ... eingetragene
Gesellschaft mit beschränkter Haftung X._______ mit Sitz in ...
bezweckt die Verwaltung des Hafen- und Campingareals der
Liegenschaft ... . Die Gesellschaft kann sich an anderen
Unternehmen im In- und Ausland beteiligen und solche gründen,
pachten, finanzieren sowie mit solchen fusionieren. Mit Beschluss der
Gesellschafterversammlung vom 10. Februar 2004 wurde die Gesell-
schaft aufgelöst.
Die Gesellschaft war vom 1. April 1999 bis zum 31. März 2003 gemäss
Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer
(MWSTV, AS 1994 1464) bzw. Art. 21 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) im
von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register
der Mehrwertsteuerpflichtigen unter der Mehrwertsteuer-Nummer ...
eingetragen. Mit Schreiben vom 3. April 2000 beantragte die
X._______ die Gruppenbesteuerung mit der Genossenschaft
Y._______. Die Verwaltung kam diesem Begehren nach und erteilte
der Gesellschaft die neue Mehrwertsteuer-Nummer .... Es stellte sich
hingegen heraus, dass die Gruppenbesteuerung nie zum Tragen kam.
Trotzdem rechnete die X._______ die erzielten Umsätze unter der
zuletzt genannten Mehrwertsteuer-Nummer ab.
Am 6. August 2003 führte die ESTV bei der X._______ eine Kontrolle
gemäss Art. 62 MWSTG durch und prüfte die Abrechnungsperioden 2.
Quartal 1999 bis 1. Quartal 2003 (Zeitraum vom 1. April 1999 bis 31.
März 2003). Aufgrund der durchgeführten Kontrolle forderte die
Verwaltung mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 7. August
2003 für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1999 einen Betrag von
Fr. ... sowie mit EA Nr. ... vom 7. August 2003 für die Zeit vom 1.
Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 einen Betrag von Fr. ..., jeweils
zuzüglich Verzugszins von 5% an Mehrwertsteuer nach. Begründet
wurde diese Nachforderung von der Verwaltung damit, dass die
X._______ die kantonalen Beherbergungstaxen als Durchlaufposten
nicht versteuert habe. Die Camping- und Hafenplatzbenutzer hätten
die Möglichkeit gehabt, durch das Zurverfügungstellen von Kapital
einen günstigen oder kostenlosen Platz auf dem Areal zu benutzen.
Die X._______ habe die Verrechnung der entsprechenden Entgelte
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weder verbucht noch versteuert. Die ESTV ging bei ihrer Berechnung
des Entgelts davon aus, dass der Kapitalzins auf dem jeweiligen
Kapital, das durch die Mieter einbezahlt war, 7.34% p. a. betragen
habe und rechnete deshalb diesen Zinssatz auf dem von den Hafen-
und Campingplatzbenützern gewährten Kapital als Mietentgelt auf.
24% des Umsatzes der X._______ sei mit den Camping- und 76% mit
den Hafenplätzen erzielt worden.
B.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 verlangte X._______ einen
anfechtbaren Entscheid. Am 10. März 2004 traf die ESTV in Bestäti-
gung ihrer Forderung Entscheide in Anwendung von Art. 63 MWSTG.
Gegen diese Entscheide erhob die X._______ mit Eingabe vom 21.
April 2004 Einsprache mit den folgenden Rechtsbegehren:
Die Mehrwertsteuer-Nachforderung von CHF ... des Jahres 1999 sei
aufgrund nachstehender Begründung neu zu berechnen und auf
CHF ... zu reduzieren. Die Mehrwertsteuer-Nachforderung von CHF ...
der Jahre 2000 und 2001 sei aufgrund nachstehender Begründung
neu zu berechnen und auf CHF ... zu reduzieren. Zur Begründung
wurde insbesondere ausgeführt, für die Renditeermittlung dürfe
aufgrund der konkreten Verhältnisse lediglich ein Zinssatz von 4% p. a.
als marktkonform angesetzt werden. Die X._______ bestritt jedoch
weder im Rechtsbegehren noch in der Begründung die Höhe des
eingesetzten Kapitals oder die Aufteilung des Umsatzes zwischen den
Camping- und Hafenplätzen.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2005 erkannte die ESTV wie
folgt:
1. Die Verfahren unter den MWST-Nummern ... und ... werden
vereinigt.
2. Die Entscheide vom 10. März 2004 sind im Betrage von insgesamt
Fr. ... Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins zu 5% in Rechtskraft
erwachsen.
3. Die Einsprachen werden abgewiesen.
4. Der Einsprecher hat der ESTV.
a) für das 2. Quartal 1999 bis 4. Quartal 1999 (Zeit vom 1. April 1999
bis 31. Dezember 1999) zu Recht Fr. ... Mehrwertsteuern bezahlt und
hat noch Verzugszins zu 5% seit 15. Januar 2000 zu bezahlen.
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b) für das 1. Quartal 2000 bis 4. Quartal 2001 (Zeit vom 1. Januar
2000 bis 31. Dezember 2001) zu Recht Fr. ... Mehrwertsteuern bezahlt
und hat noch Verzugszins zu 5% seit 15. April 2001 zu bezahlen.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
Zur Begründung führte die Verwaltung insbesondere aus, die
X._______ habe von der Genossenschaft Y._______ gemäss
Mietvertrag vom 26. Mai 1999 das betreffende Grundstück
insbesondere zum Betrieb eines Bootshafens mit Campingplätzen
gemietet. Betreffend den jährlichen Mietzins hätten die Parteien
vereinbart, dass dieser den tatsächlichen jährlichen Aufwendungen
entspreche. Die Genossenschaft sei in der relevanten Zeit
(Kontrollperiode) die alleinige Gesellschafterin der X._______
gewesen. Der Auftritt der Genossenschaft und der X._______ gegen
aussen sei nahezu identisch gewesen (Briefpapier mit Symbol der
X._______, gleiche Adresse und Telefonnummer). Die Genossenschaft
und die X._______ würden deshalb eine wirtschaftliche Einheit bilden
und seien mehrwertsteuerrechtlich auch so zu behandeln (Einheit des
Unternehmens). Die Genossenschafter hätten das Recht gehabt,
anstelle von Nutzungsgebühren für ihre Plätze im Hafen oder im
Camping Anteilscheine der Genossenschaft zu erwerben. Sei der
Anteil eines Genossenschafters niedriger als 100% des Platzwerts, so
richte sich die Berechnung der Nutzungsgebühr nach der Höhe des
gewährten Kapitals. Die Genossenschafter hätten demnach die
Möglichkeit, durch Zurverfügungstellung von Kapital den Platz
günstiger bzw. kostenlos (je nach Höhe des gewährten Darlehens) zu
benutzen. Die betreffenden Mitglieder erhielten somit eine Leistung im
Austausch zur zinslosen Gewährung des Kapitals, dies stelle ein
mehrwertsteuerrechtlich relevantes Austauschverhältnis dar. Aufgrund
der Angaben der X._______ hinsichtlich des Werts des Anteils der
Plätze, die nicht durch Gewährung von Kapital finanziert worden seien
und den Erträgen aus der Vermietung, könne für das Jahr 2002 eine
Rendite aus der Vermietung von 7.34% berechnet werden. Gewähre
ein Mitglied beispielsweise ein Darlehen in der Höhe der Hälfte des
Platzwerts, halbiere sich der Mietzins des Platzes. Die X._______
verrechne ihre Mietzinsforderung mit dem effektiven Darlehenszins;
die ESTV habe deshalb einen Zinssatz von 7.34% auf dem zur
Verfügung gestellten Kapital als Mietentgelt aufgerechnet. Die
X._______ habe den Wert der gesamten Anlage selbst mit Fr. 26.5
Mio. beziffert und diesen Betrag der Kalkulation der Mietzinse
zugrunde gelegt; dabei müsse sie sich nach Treu und Glauben
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behaften lassen. Ein Drittvergleich für die Festlegung der Höhe des
Darlehenszinssatzes erübrige sich, da der effektive Darlehenszins mit
dem Mietzins verrechnet worden sei. Im Rundschreiben Nr. 15 vom
Januar 2000 habe die Y._______ im Übrigen bestätigt, dass der Zins-
satz zur Berechnung der Miete am dem 1. Januar 2000 neu 8% (früher
10%) betrage und für Genossenschafter, welche mindestens fünf alte
Jahresmieten Kapital einbezahlt hätten, ein reduzierter Mietzins von
6.5% gelte.
D.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2005 erhob die X._______
(Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom
28. April 2005 Beschwerde an die Eidgenössische Steuer-
rekurskommission (SRK) und stellte folgende Anträge:
1. Die Feststellung der ESTV (Ziff. 2 Dispositiv), der Entscheid vom
10. März 2004 im Betrag von insgesamt Fr. ... sei in Rechtskraft
erwachsen, sei aufzuheben.
2. Die Mehrwertsteuer-Nachforderung im Betrag von Fr. ... gemäss
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 7. August 2003 für die Zeit
vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 sowie von Fr. ... gemäss
EA Nr. ... vom 7. August 2003 für das 1. Quartal 2000 bis 4. Quartal
2001 beruht auf einer unangemessenen Berechnungsmethode. Es sei
gemäss nachfolgender Begründung als angemessene
Berechnungsmethode die Drittvergleichsmethode festzulegen,
aufgrund derer die Nachforderung neu zu berechnen ist.
3. Der von der Beschwerdeführerin der ESTV bereits überwiesene Be-
trag sei dieser im Umfang der berechneten Reduktion zurückzuer-
statten, zuzüglich eines Vergütungszinses von 5% ab Datum der Über-
weisung des Betrages durch die Beschwerdeführerin.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin. Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, im
Februar 1999 habe die Genossenschaft Y._______ die Anlage
X._______ aus der Konkursmasse der ... erworben. Die Anlage
bestehe aus insgesamt 500 Plätzen (350 Bootsplätze und 150
Campingplätze), sowie aus Umschwung und Infrastruktur. Seinerzeit
sei für diese Anlage ein Betrag von rund Fr. 20 Mio. bezahlt worden.
Um Personen zur Zeichnung von Genossenschaftsanteilen zu
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ermuntern, sei diesen folgendes Angebot unterbreitet worden: (a) wer
das Zehnfache der Jahresmiete zeichne, erhalte einen
Zehnjahresvertrag für den entsprechenden gemieteten Platz, (b) wer
das Fünffache der Jahresmiete zeichne, erhalte einen
Fünfjahresvertrag für den entsprechenden gemieteten Platz. Im Ge-
genzug erhielten die Genossenschafter das Recht, den entsprechen-
den Platz während der bestimmten Zeit zu nutzen; Nebenkosten
würden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies habe auf der Überlegung
beruht, dass das Zehnfache der 500 Platzjahresmieten dem gesamten
Kaufpreis entspreche. Wenn daher jeder Platzmieter das Zehnfache
der Jahresmiete zeichnete, wäre der Kaufpreis vollständig durch ge-
zeichnete Genossenschaftsanteile gedeckt gewesen. In allen anderen
Fällen sei der Mietpreis in Abhängigkeit des Platzwerts sowie der Flä-
che in Quadratmetern berechnet worden. Im Jahr 1999 sei festgestellt
worden, dass ein weiterer Finanzierungsbedarf von rund Fr. 5 Mio. für
die Sanierung der Anlage und die Erfüllung von Auflagen im Zu-
sammenhang mit der Erneuerung der Konzession bestehe. Daher sei
der sogenannte Platzwert um etwa 25% von rund Fr. 20 Mio. auf rund
Fr. 25 Mio. erhöht worden. Ab dem 1. Januar 2000 sei die Jahresmiete
wie folgt berechnet worden. 8% (Platzwert ./. gezeichnetes bzw. einbe-
zahltes Kapital). Werde ein Betrag in der Höhe des gesamten Platz-
werts gezeichnet, fielen für den Mieter ausser den Nebenkosten keine
zusätzlichen Aufwendungen mehr an. Werde ein Betrag von min-
destens der Hälfte des Platzwertes einbezahlt, werde die Miete auf
dem einbezahlten Rest mit 6.5% statt mit 8% gerechnet. Rechtsnach-
folgerin der Genossenschaft bzw. der Beschwerdeführerin sei der Ver-
ein X._______; die Kapitaleinlagen der Genossenschafter würden nun
von den Vereinsmitgliedern als Darlehen gewährt.
Die ESTV gehe im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus,
dass die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie eine Reduktion der
Nachforderung auf einen bestimmten Betrag fordere, diesen bestimm-
ten Betrag auch anerkenne; dies sei unzutreffend. Vielmehr habe die
Mehrwertsteuerpflichtige mit der Einsprache vom 21. April 2004 die
Entscheide der ESTV vom 10. März 2004 insgesamt angefochten, ins-
besondere sei gerügt worden, dass die Methode zur Ermittlung der
mehrwertsteuerlichen Nachbelastung nicht sachgerecht sei. Bevor
nicht über die sachgerechte Methode entschieden worden sei, könne
die Höhe der Nachforderung nicht bestimmt werden; die Sachverhalts-
ermittlung sei noch nicht abgeschlossen.
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Die von der Verwaltung angestellte Überlegung, die aus der Ver-
mietung der Plätze ohne Darlehensgewährung erzielte Rendite von
7.34% als Referenz für die Berechnung des Tauschwerts von Mietver-
trag gegen Darlehensgewährung heranzuziehen, sei unzutreffend. Im
Vergleich zu anderen, vergleichbaren Plätzen am betreffenden See
seien die von der Beschwerdeführerin vermieteten Plätze ohne
Darlehensfinanzierung überaus teuer. Für Hafenplätze an anderen
Standorten habe man im Jahr 2003 einen durchschnittlichen
Quadratmeterpreis von Fr. 60.-- (...) bzw. Fr. 50.-- (...) bezahlt; für
einen Hafenplatz bei der Beschwerdeführerin sei ein durchschnittlicher
Quadratmeterpreis von Fr. 138.-- entrichtet worden. Bei der
Beschwerdeführerin müsse ein hoher Aufwand betrieben werden, um
die Plätze vermieten zu können. In der Saison 2003 hätten von 43
Angeboten lediglich zwölf zu einem Vertragsabschluss geführt, neun
davon seien im Zusammenhang mit dem Kauf eines bereits bei der
Beschwerdeführerin liegenden Boots gestanden. Lediglich drei
Angebote hätten unabhängig von einer Darlehensfinanzierung bzw.
dem Verkauf eines ei der Beschwerdeführerin liegenden Boots zu
einem Mietvertrag geführt; dies obwohl am betreffenden See die Zahl
der Bootsplätze eingefroren sei und ein Nachfrageüberhang bestehe.
Würde es sich bei den durch die Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der Vermietung von Plätzen ohne
Darlehensfinanzierung in Rechnung gestellten Mieten um markt-
gerechte Preise handeln, würden andere Anbieter von Hafen- und
Campingplätzen nicht zögern, ihre eigenen tieferen Preise den höhe-
ren der Mehrwertsteuerpflichtigen anzugleichen. Diese unattraktiven
Bedingungen bei der Vermietung würden durch die Beschwerdeführe-
rin bewusst gesetzt, um potentielle Mieter dazu zu bewegen, Kapital in
die Genossenschaft einzulegen, damit die Beschwerdeführerin einen
möglichst hohen Eigenfinanzierungsgrad aufweise. Daher entspreche
es nicht der wirtschaftlichen Realität, die aus der Vermietung der
Plätze ohne Darlehensgewährung erzielte Rendite von 7.34% als Re-
ferenz für die Berechnung des Tauschwerts von Mietertrag gegen Dar-
lehensgewährung anzunehmen. Als Referenzgrösse sei der Drittver-
gleichspreis heranzuziehen, der aufgrund eines noch zu erstellenden
Gutachtens bestimmt werden solle. Boots- und Campingplätze stellten
feste Einrichtungen dar und könnten Immobilien gleichgestellt werden.
Schweizerische Finanzinstitute verlangten für die Finanzierung von
Immobilien Zinsen zwischen 4.5% für langfristige und 2.5% für kurz-
fristige Engagements. Der Zinssatz, der der Genossenschaft aufgrund
des von der A-Bank gewährten Kredits gemäss dem Vertrag vom 12.
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Februar 1999 für den Kauf des Bootshafens und des
Campinggeländes zu entrichten sei, betrage 4.0% p.a. fix auf fünf
Jahre. Die Genossenschafter bzw. späteren Vereinsmitglieder könnten
daher mit einer Rendite von rund 4% auf dem investierten Kapital
rechnen. Da bei tauschähnlichen Sachverhalten der Wert einer
Lieferung oder Dienstleistung als Entgelt angesehen werde, könne ar-
gumentiert werden, dass dieser Satz heranzuziehen sei. Auf dieser
Grundlage berechne sich die Mehrwertsteuernachforderung für die
Jahre 1999 bis 2001 auf Fr. .... Eine Rendite von 7.34%, wie von der
ESTV angenommen, sei nicht erzielbar und entspreche nicht der
wirtschaftlichen Realität.
E.
In der Vernehmlassung vom 16. August 2005 schloss die ESTV auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt die
Verwaltung insbesondere aus, aufgrund der Bestimmtheit des Rechts-
begehrens in der Einsprache Reduzierung der Mehrwertsteuernach-
forderung auf Fr. ... habe die Beschwerdeführerin klar festgelegt, wie
das Dispositiv ihrer Ansicht nach hätte lauten sollen. Die Entscheide
der ESTV vom 10. März 2004 seien daher nur im Umfang von Fr. ...
(Jahr 1999) und Fr. ... (Jahre 2000 und 2001) weitergezogen worden.
Wenn Parteien bei einem Tauschgeschäft einen Austauschwert
festgelegt hätten, so könne dieser Wert als Bemessungsgrundlage
herangezogen werden; fehle ein solcher Wert, so sei als Ersatz auf
den Marktwert abzustellen. Die Beschwerdeführerin habe 8% bzw.
6.5% des Platzwertes (Miete) gegen eine Verzinsung von 8% bzw.
6.5% auf dem ihr gewährten Kapital eingetauscht. Diese Berechnung
sei Vertragsgrundlage für die Finanzierung der Miete durch
Gewährung von Kapital gewesen. Dieser so bestimmte Austauschwert
sei als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Anzumerken sei, dass
bis zum 1. Januar 2000 sogar ein Satz von 10% des Platzwerts
gegolten habe. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin
hinsichtlich des Werts des Anteils der Plätze, der nicht durch Ge-
währung von Kapital finanziert worden sei und den Erträgen aus der
Vermietung, könne für das Jahr 2002 eine Rendite aus der Vermietung
von 7.34% berechnet werden. Da ein Austauschwert vereinbart
worden sei, müsse kein Drittvergleich angestellt werden. Die Miet-
preise anderer Hafen- und Campingplätzen am betreffenden See
könnten mit jenen der X._______ ohnehin nicht verglichen werden, da
diese Anlage im Vergleich über eine überdurchschnittlich gut
ausgebaute Infrastruktur verfüge. Der von der Beschwerdeführerin
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vorgebrachte Vergleich mit einem Kredit für den Kauf des Bootshafens
und des Campinggeländes, welcher mit 4% zu verzinsen sei, könne
als nicht sachgerecht bezeichnet werden, da jener Kredit
grundpfandrechtlich abgesichert sei.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht orientierte die Parteien am 7. Februar
2007 über die Übernahme des Beschwerdeverfahrens.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird soweit entscheid-
wesentlich im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt am 1. Januar 2007, sofern es zuständig ist, die am
31. Dezember 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beur-
teilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG
nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Ver-
fahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zu-
ständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin hat den
Einspracheentscheid vom 28. April 2005 Frist- und auch formgerecht
angefochten (Art. 50 und 52 VwVG). Sie ist durch diesen beschwert
und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein-
spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ
MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössi-
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schen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998,
Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
1.3 Unter dem Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt ist der Gegen-
stand des Anfechtungsverfahrens, das heisst der angefochtene Akt der
Verwaltung, zu verstehen. Angefochten wird ein Hoheitsakt bei einer
staatlichen Instanz, der Beschwerdeinstanz (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH
KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungs-
recht des Bundes, Basel 1996, Rz. 963 ff.). Das Anfechtungsobjekt bil-
det den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes
begrenzt.
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung
bildet, soweit es im Streit liegt. Nicht die Verfügung selbst ist Streit-
gegenstand (sie bildet das Anfechtungsobjekt), sondern das in der
Verfügung geregelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren noch
streitige Rechtsverhältnis. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand
sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Be-
zieht sich die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung
bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten
Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses
zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE
110 V 51 E. 3c; RHINOW/KOLLER/KISS, a.a.O., Rz. 899 ff.).
1.4 Am 1. Januar 2001 ist das Bundesgesetz vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer (MWSTG) in Kraft getreten. Soweit Sachver-
halte vor dem 1. Januar 2001 zu beurteilen sind, findet die Mehrwert-
steuerverordnung vom 22. Juni 1994 (MWSTV) Anwendung (Art. 93
Abs. 1 MWSTG).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland ge-
gen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienst-
leistungen (Art. 5 Bst. a und b MWSTG, bzw. Art. 4 Bst. a und b
MWSTV). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung
eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 MWSTG, bzw. Art. 6 Abs. 1
MWSTV). Damit ein steuerbarer Umsatz überhaupt vorliegt, ist ein
Austausch von Leistungen notwendig. Der Leistung steht eine Gegen-
leistung (Entgelt) gegenüber. Die Entgeltlichkeit stellt ein unabding-
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bares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar
(Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 5 Bst. c MWSTG, bzw. Art. 4 Bst. c
MWSTV]).
2.2 Nach Art. 14 Ziff. 17 Bst. b MWSTV bzw. Art. 18 Ziff. 21 Bst. b
MWSTG ist das Entgelt aus der Vermietung von Campingplätzen und
nach Art. 14 Ziff. 17 Bst. c MWSTV die bis zu drei Monaten dauernde
Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das
Abstellen von Fahrzeugen bzw. Art. 18 Ziff. 21 Bst. c MWSTG die Ver-
mietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Ab-
stellen von Fahrzeugen (ausser es handle sich um eine unselbständi-
ge Nebenleistung zu einer von der Mehrwertsteuer ausgenommenen
Immobilienvermietung) und von Sportanlagen (Art. 14 Ziff. 17 Bst. d
MWSTV) steuerbar. Die Mehrwertsteuer beträgt bis zum 31. Dezember
2000 3.5% für Beherbergungsleistungen und 7.5% für alle der Steuer
unterstellten Umsätze, die nicht ausdrücklich unter Art. 27 Abs. 1 Bst.
a und abis MWSTV genannt werden (Art. 27 Abs. 1 Bst. b MWSTV). Ab
1. Januar 2001 beträgt die Mehrwertsteuer nach Art. 36 Abs. 2
MWSTG 3.6% für Beherbergungsleistungen und 7.6% für alle steuer-
baren Umsätze, die nicht ausdrücklich unter Art. 36 Abs. 1 und 2
MWSTG genannt werden (Art. 36 Abs. 3 MWSTG).
2.3 Die Mehrwertsteuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört
alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegen-
leistung für die Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch
den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung ge-
stellt werden. Im Fall einer Dienstleistung an eine nahestehende Per-
son gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten verein-
bart würde (Art. 33 Abs. 1 und 2 MWSTG, bzw. Art. 26 Abs. 1 und 2
MWSTV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1379/2006 vom
10. September 2007 E. 2.4; Entscheide der SRK vom 30. August 2004
[SRK 2004-005] E. 6a und vom 1. Juni 2004 [SRK 2003-017] E. 4a/aa).
Nur jene Zuwendungen des Abnehmers gehören nicht zum steuer-
baren Entgelt, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuer-
baren Leistung aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbständi-
gen, von der Leistung unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis
haben. Das anwendbare Recht sieht vor, zum Entgelt gehöre alles,
was der Verbraucher für die Leistung aufwendet, und nicht etwa, was
der Erbringer dafür erhält (Art. 33 Abs. 2 MWSTG, bzw. Art. 26 Abs. 2
MWSTV). Begriff und Umfang des Entgelts sind folglich aus der Sicht
des Abnehmers zu definieren (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER, Hand-
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buch zur Mehrwertsteuer (MWST), Bern 1995, Rz. 761; DIETER METZGER,
Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, S. 110
Rz. 3). Berechnungsgrundlage ist letztlich, was der Verbraucher (Ab-
nehmer) bereit oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung aufzu-
wenden bzw. um die Leistung zu erhalten (statt vieler: Urteil des Bun-
desverwaltungsgericht A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 2.3, mit Hin-
weisen).
2.4 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. MWSTG bzw. Art. 37 f.
MWSTV; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Steuer-
rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Steu-
erpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vor-
steuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ab-
rechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die
ESTV abzuliefern hat. Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschul-
deten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle des Steuerpflichti-
gen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt. Der Steuerpflichti-
ge hat seine Mehrwertsteuerforderung selbst festzustellen; er ist allein
für die vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Um-
sätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich
(ISABELLE HOMBERGER GUT, in , Kommentar zum Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Art. 46, Rz. 1 ff.;
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1579 ff.).
2.5 Gemäss Art. 58 Abs. 1 MWSTG bzw. Art. 47 MWSTV hat der
Mehrwertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu
führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Fest-
stellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der
Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen
leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV kann hierüber nähe-
re Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit der Weg-
leitung 1997 und mit der Wegleitung 2001 Gebrauch gemacht. In der
Wegleitung sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige
Buchhaltung auszugestalten ist. Insbesondere müssen alle Geschäfts-
fälle fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden
(Rz. 872 ff. Wegleitung 1997, Rz. 884 Wegleitung 2001).
2.6 Nach Art. 60 MWSTG bzw. Art. 48 MWSTV nimmt die ESTV eine
Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur
unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Er-
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gebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein-
stimmen. Eine Schätzung muss insbesondere auch dann erfolgen,
wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsregeln derart
gravierend sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungs-
ergebnisse in Frage stellen (BGE 105 Ib 182 ff.; Archiv für schweizeri-
sches Abgaberecht [ASA] 61 S. 819 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts
2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1388/2006 vom 11. Oktober 2007 E. 2.6). Selbst eine for-
mell einwandfreie Buchführung kann die Durchführung einer
Schätzung erfordern, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäfts-
ergebnisse von den Erfahrungszahlen wesentlich abweichen (ASA 58
S. 383 E. 2b, 42 S. 407 E. 2c, 35 S. 479 E. 2). Dabei hat die Verwaltung
diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Ver-
hältnissen im Betrieb des Mehrwertsteuerpflichtigen soweit als mög-
lich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergeb-
nis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (ASA 61 S. 819
E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006
E. 4.1). In Betracht fallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung
oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, an-
dererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rech-
nungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (ASA 73
S. 233 f. E. 2c/aa; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffent-
licht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.41 E. 2d/aa.).
Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es
dem Mehrwertsteuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der
Schätzung zu erbringen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. Oktober, a.a.O. E. 2.6; vgl. Entscheide der SRK vom 15. Oktober
1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 5b, vom 29. Oktober 1999 [SRK
1998-102 und SRK 1998-103] E. 5, bestätigt durch Urteil des Bundes-
gerichts 2A.580/1999 vom 21. Juni 2000). Erst wenn der Mehrwert-
steuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass die Verwaltung mit
der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt bzw. dass ihr dabei
erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt die SRK eine
Korrektur der Schätzung vor (vgl. Entscheide der SRK vom 5. Januar
2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2, vom 25. August 1998, veröffent-
licht in VPB 63.27 E. 5c, vom 24. Oktober 2005 [SRK 2003-105]
E. 2d/bb). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass von
diesem Vorgehen abzuweichen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1355/2006 vom 21. Mai 2007 E. 2.6).
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3.
3.1 Die ESTV und die Beschwerdeführerin gehen im vorliegenden Fall
von einem Tauschgeschäft oder einem tauschähnlichen Geschäft aus
(Einspracheentscheid Ziff. 2.2 und Vernehmlassung Ziff. 3.1; Be-
schwerde Ziff. 20). Das kann schon deshalb nicht richtig sein, weil die
Camping- und Hafenplatzbenützer der Beschwerdeführerin keine eige-
ne (allenfalls mehrwertsteuerpflichtige) Lieferung oder Dienstleistung
erbringen; sie erbringen durch den Verzicht auf die Auszahlung (bzw.
die Verrechnung) ihres Anspruchs auf einen Darlehenszins lediglich
aber immerhin ein Entgelt für die Dienstleistung der Beschwerde-
führerin, in keinem Fall aber eine eigene Lieferung oder Dienstleistung.
Durch die Leistung dieses Entgelts wie hoch es auch immer sei
werden die Camping- und Hafenplatzbenutzer nie selber mehrwert-
steuerpflichtig im Sinn Art. 21 MWSTG bzw. Art. 17 MWSTV. Es liegt
damit weder ein Tauschgeschäft noch ein tauschähnlicher Sachverhalt
vor. Insoweit ist im vorliegenden Fall lediglich der tatsächlich (durch
Verrechnung) geleistete Mietzins als Entgelt zu schätzen, den die
Camping- und Hafenplatzbenutzer der Beschwerdeführerin bezahlen.
Unbeachtlich ist hingegen insoweit der Mietwert oder der Aus-
tauschwert in Anwendung des Art. 33 Abs. 4 MWSTG bzw. Art. 26
Abs. 4 MWSTV.
Die Parteien sind sich einig, dass der Ertrag des von den Genossen-
schaftern der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Kapitals
Entgelt (vgl. E. 2.3) für die Benützung des Campingplatzes oder der
Hafenanlage darstellt. Sie sind sich aber nicht einig, zu welchem Zins-
satz dieser Ertrag als Entgelt angerechnet werden soll. Die Be-
schwerdeführerin hat den Anlagenwert selbst auf Fr. 26.5 Mio. festge-
setzt.
Die ESTV hat für das Jahr 2002 den Kapitalwert der nicht durch Dar-
lehen finanzierten, jedoch besetzten Campingplätze und Hafenplätze
gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin herangezogen. Dies
ergab einen Wert von Fr. 9'015'000.--. Dem gegenüber stand der Er-
trag aus der Miete der Hafenplätze und der Campingplätze von
Fr. 662'000.--, was einem Ertrag von 7.34% entsprach. Der durch Dar-
lehen finanzierte Kapitalwert der Campingplätze betrug Fr. 3'978'000.--
oder 24%, die Hafenplätze wurden durch Darlehen von
Fr. 12'734'000.-- finanziert, was einem Anteil von 76% entsprach. Der
Kapitalbestand der Genossenschafter betrug im Jahr 2002
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Fr. 16'708'650.-- und der Kapitalzins von 7.34% daraus als Entgelt
Fr. 1'226'415.--. Davon entfielen 24% auf die Campingplätze, für die
eine Mehrwertsteuer von 3.6% belastet wurde; daraus errechnete die
ESTV eine Mehrwertsteuerforderung von Fr. .... Dem 76% Anteil der
Hafenplätze entsprach bei einem Mehrwertsteuersatz von 7.6% eine
Mehrwertsteuerforderung von Fr. .... Der berechnete Kapitalzins von
7.34% für das Jahr 2002 wurde auf die Jahre 1999 bis 2001
angewendet.
Bei gleichem Kapitalbestand der Genossenschafter, bei gleichem An-
lagenwert und gleicher Aufteilung des Umsatzes auf die Camping- und
die Hafenplätze erachtet die Beschwerdeführerin hingegen auf Grund
eines Drittvergleichs mit kreditgebenden Bankinstituten und unter Be-
rücksichtigung der Mietpreise anderer Vermieter von Hafenplätzen am
betreffenden See eine Verzinsung und damit ein Entgelt von 4%
auf dem jeweiligen Kapitalbestand der Jahre 1999 bis 2001 als
angemessen. Sie macht geltend, im Vergleich zu anderen Plätzen
seien die Plätze der Beschwerdeführerin überaus teuer. Entsprechend
müsse ein hoher Aufwand betrieben werden, um Plätze unabhängig
von einer Darlehensfinanzierung vermieten zu können. Die
Beschwerdeführerin biete ihre nicht darlehensfinanzierten Plätze zu
einem Preis an, der höher liege als der Preis, den die umliegenden
Anbieter erzielen könnten. Die Referenz von 7.34% für die Berechnung
des Mietertrags sei daher unangemessen. Es sei vielmehr ein
Drittvergleich anzustellen. Dieser führe zu einem angemessenen Zins
von 4% für alle in Frage stehenden Jahre.
3.2 Die ESTV errechnete den Kapitalzins von 7.34% bzw. das ent-
sprechende Entgelt für das Jahr 2002 nach Art. 60 MWSTG bzw.
Art. 48 MWSTV auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Be-
schwerdeführerin. Die Verwaltung stützte sich dabei auf die von der
Mehrwertsteuerpflichtigen vorgelegten Zahlen über den Anlagenwert,
den jeweiligen Kapitalbestand, den ausgewiesenen Ertrag und die
ausstehenden Darlehen, die alle von der Beschwerdeführerin nicht be-
stritten werden, sondern auch ihrer eigenen Berechnung zugrunde lie-
gen (vgl. Beschwerde, insbesondere Ziff. 24). Die ESTV basierte
sodann auf der Angabe der Beschwerdeführerin, die den Jahresmiet-
zins ab dem 1. Januar 2000 mit 8% (Platzwert./.gezeichnetes bzw. ein-
bezahltes Kapital) berechnete. Der auf diese Weise kalkulierte und
verrechnete Ertrag von 7.34% auf dem von den Camping- und Hafen-
platzbenützer (Verbraucher) dem Beschwerdeführer zur Verfügung ge-
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stellten Kapital ist mithin das Entgelt für die erhaltene Leistung (oben
E. 2.3). Die ESTV hat damit den individuellen Verhältnissen der Be-
schwerdeführerin vollumfänglich Rechnung getragen; sie basierte ihre
Schätzung auf plausiblen Angaben und unbestrittenen Tatsachen. Die
Schätzung kommt der wirklichen Situation der Beschwerdeführerin
möglichst nahe (E. 2.6). Die ESTV hat zu Recht auf die tatsächlich er-
zielten Erträge abgestellt, nachdem der Beschwerdeführer selbst aus-
führt, die Plätze seien zu diesen Konditionen gemietet worden, weil ein
Nachfrageüberhang bestehe. Keine Rolle kann spielen, dass nicht
diese Mietvariante gewählt worden wäre, wenn der Beschwerdeführer
über genügend Eigenkapital verfügt hätte. Ebenfalls nicht relevant ist,
dass es nicht gelungen ist, alle Plätze zu diesen Konditionen zu ver-
mieten; vielmehr ist entscheidend, dass die Plätze mehrfach zu diesen
besagten Konditionen tatsächlich vermietet wurden. Am Schätzungs-
resultat der ESTV ist deshalb nichts auszusetzen.
Aber selbst der von der Beschwerdeführerin angebotene Drittvergleich
könnte nicht zu ihren Gunsten ausfallen, da sie ausser acht lässt, dass
der Hafen X._______ nach ihren eigenen Angaben über eine
ausgezeichnete Infrastruktur mit Schwimmsteganlage, Wasser, Strom,
Absauganlage, Restaurant, Duschen, WC, Waschen-Trocknen, Kran,
Parkplatz und Winterlager verfügt und die Mehrwertsteuerpflichtige
nicht zuletzt aus diesem Grund den Anlagenwert um 25% erhöht hat.
Nach der Beurteilung der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine
einzigartige Anlage am betreffenden See (Rundbrief der Verwaltung
Nr. 15 Januar 2000). Deshalb wären Drittvergleiche ohnehin nur mit
grosser Zurückhaltung möglich. Die Beschwerdeführerin legt auch
nicht dar, inwieweit die von ihr vergleichseise angeführten anderen
Hafenplätze bezüglich der vorhandenen Infrastruktur und der
angebotenen Dienstleistungen tatsächlich vergleichbar sind. Sie
begnügt sich damit, die (tieferen) Mietpreise der anderen Anbieter für
Hafenplätze darzustellen. Das kann jedoch in Anbetracht der höchst
unterschiedlichen Leistungen für einen Drittvergleich nicht ausreichen.
Die Beschwerdeführerin lässt auch unbeachtet, dass es für das Ent-
gelt nicht darauf ankommt, nach welcher Preiskalkulation sie die
Plätze vermietet und ob im Entgelt noch ein Risiko abgedeckt werden
soll, da allein die Sicht des Mieters zählt, was dieser für die Platzmiete
bezahlt und auszugeben bereit ist (oben E. 2.2). Auch ein Risikozu-
schlag gehört entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nach
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dem Gesagten (oben E. 2.2) unter der Verbraucheroptik durchaus zum
Entgelt.
Schliesslich übersieht die Beschwerdeführerin bei ihrem Vergleich mit
von Kreditinstituten gewährten Konditionen für Hypothekardarlehen,
dass der Zins von 4% p. a. für eine Dauer von fünf Jahren im konkre-
ten Fall der A-Bank auf einem Kredit von Fr. 6 Mio. basierte, der
durch einen Inhaberschuldbrief im ersten Rang auf dem Grundstück
der Beschwerdeführerin abgesichert wurde. Angesichts des Werts der
Anlage von Fr. 26.5 Mio. bedeutete dies eine vollständige Absicherung
des Kredits. Die Beschwerdeführerin müsste für einen realistischen
Drittvergleich die Konditionen ungesicherter Kleinkreditdarlehen, wie
sie von den Camping- und Hafenplatzmietern gewährt werden,
beiziehen; bei solchen dürfte der Zins wesentlich höher sein und
zumindest im Bereich von 7% liegen.
Damit erübrigt es sich auch, einen Drittvergleich durch ein Gutachten
zu veranlassen; die Beschwerdeführerin hätte ein solches privates
Gutachten allenfalls selbst in das Verfahren einbringen können. Da
Art. 12 Bst. e VwVG auf Steuerverfahren nicht anwendbar ist (vgl. Art.
2 Abs. 1 VwVG), besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein An-
lass, ein solches Gutachten einholen zu lassen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.3 Damit kann die Frage offengelassen werden, ob im vorliegenden
Fall mangels weitergehender Einsprache die Entscheide der ESTV
vom 10. März 2004 teilweise in Rechtskraft erwachsen sind (E. 1.3)
und insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte. Im-
merhin ist darauf hinzuweisen, dass der Einspracheentscheid die ge-
samte Verfügung umfasst, nicht lediglich die vom Steuerpflichtigen gel-
tend gemachten Punkte (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
Rz. 1708).
4.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten werden gemäss Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und
der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Die Beschwerdeinstanz
hat im Dispositiv den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- mit den Ver-
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fahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurück-
zuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
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Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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