B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1457/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt,
Grand & Nisple Rechtsanwälte, Oberer Graben 26,
9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Führungsstab der Armee FST A,
Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus der Armee.
A-1457/2016
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist Angehöriger der Armee im Grad eines Rekruten. Mit Urteil
des Kreisgerichts Rorschach vom 13. Oktober 2015 wurde er wegen qua-
lifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 des Stras-
senverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1985 [SVG, SR 741.01]), der
Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG)
und des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 3 Bst. a SVG) schuldig
gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bei Gewährung
des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren
sowie zu einer Busse von Fr. 4‘000.— verurteilt. Er hatte am 28. Juni 2014
um 20:24 Uhr mit dem Motorrad seines Bruders, das er ohne dessen Ein-
verständnis entwendet hatte, auf einer Strasse die signalisierte Höchstge-
schwindigkeit von 60 km/h um rechtlich relevante 68 km/h überschritten.
Zudem verfügte er zu diesem Zeitpunkt lediglich über einen Lernfahraus-
weis für die Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, während das von ihm ge-
lenkte Motorrad eine Leistung von 142 kW aufweist.
B.
Mit Schreiben vom 24. November 2015 eröffnete der Führungsstab der Ar-
mee FST A gegen A._______ ein Verfahren zum Ausschluss aus der Ar-
mee und gab ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme.
C.
Am 3. Dezember 2015 nahm A._______ Stellung zur Sache und beantragt
die Einstellung des Ausschlussverfahrens sowie die Aushändigung sämtli-
cher im Zusammenhang mit dem Ausschlussverfahren stehender Akten.
D.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 schloss der FST A A._______ aus der
Armee aus.
E.
Am 7. März 2016 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) Beschwerde ge-
gen die Verfügung vom 4. Februar 2016 und beantragt deren Aufhebung
sowie seine Aufnahme in die Armee. Zur Begründung bringt er insbeson-
dere vor, es sei ein einmaliges Delikt gewesen und es sei nicht ersichtlich,
inwiefern dieses zur Untragbarkeit führe. Weder bestehe eine Unverein-
barkeit mit der für ihn vorgesehenen Funktion als Betriebssoldat noch sei
er für Kaderfunktionen mit Vorbildfunktion vorgesehen. Es sei zudem we-
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der eine Gefährdung anderer Armeeangehöriger oder eine Eigengefähr-
dung ersichtlich noch eine Unzumutbarkeit für die Zwangsgemeinschaft in-
nerhalb der Armee oder eine Gefährdung deren Ansehens.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2016 beantragt der FST A (Vor-
instanz) die Abweisung der Beschwerde und hält an seinem Entscheid fest.
Er weist insbesondere darauf hin, dass es sich um ein schweres sog. Ra-
serdelikt handle, das mit einer Strafe geahndet worden sei, die deutlich
über dem von der Praxis als Grenzwert festgelegten Strafmass von min-
destens 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen liege.
G.
In seinen Schlussbemerkungen vom 16. Juni 2016 hält der Beschwerde-
führer an seinen Anträgen und Darlegungen fest. Er betont insbesondere,
dass die Vorinstanz die Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt habe
und nimmt nochmals Stellung zu den Kriterien, anhand derer die Vor-
instanz die Untragbarkeit begründet hatte.
H.
Auf die weiteren Ausführungen und die sich bei den Akten befindenden Un-
terlagen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie
entscheidrelevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid
über den Armeeausschluss stützt sich auf Art. 22 des Militärgesetzes vom
3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) und stellt eine solche Verfügung dar.
Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und der FST A ist eine
Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
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hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der Ausschlussverfügung
vom 4. Februar 2016 und durch diese auch materiell beschwert, weshalb
er zur Beschwerde befugt ist.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie grundsätzlich auch auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG).
In seiner Praxis räumt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz be-
züglich des Ausschlusses aus der Armee einen relativ grossen Beurtei-
lungsspielraum ein (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.1 und A-2265/2014 vom
12. Mai 2015 E. 5.2). Diese Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts
ist angezeigt, da die Vorinstanz eine grosse Vertrautheit mit den Bedürfnis-
sen der Armee aufweist und besser als eine Rechtsmittelinstanz dazu ge-
eignet ist, deren Bedürfnisse umzusetzen. Zu beachten ist zusätzlich, dass
Art. 69 Abs. 3 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 19. Novem-
ber 2003 (MDV, SR 512.21) die Vorinstanz ausdrücklich zu einer einheitli-
chen Entscheidpraxis auffordert.
3.
Der Beschwerdeführer rügt die falsche Anwendung von Art. 22 des Militär-
gesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) und von Art. 69 MDV, in-
dem die Vorinstanz fälschlicherweise seine Untragbarkeit für die Armee be-
jaht habe. Sie habe die subjektiven Tatumstände kaum berücksichtigt,
ebenso wenig den Umstand, dass der Beschwerdeführer vorstrafenlos ge-
wesen sei und dass das Gericht die Rückfallgefahr als gering eingestuft
habe. Auch wenn es sich um ein Verbrechen handle, sei das begangene
Delikt nicht mit der schweren Delinquenz zu vergleichen, wie den Delikten
gegen Leib und Leben, gegen das Vermögen, gegen die Freiheit oder ge-
gen die öffentliche Gewalt. Zudem reicht er das verkehrspsychologische
Gutachten ein, das ihm einen positiven Veränderungsprozess attestiere,
insbesondere, dass er deutlich einsichtiger und selbstkritischer geworden
sei.
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Zu den einzelnen Kriterien bringt er vor, es bestehe keine Unvereinbarkeit
des Delikts mit der Funktion als Betriebssoldat, da er kein Fahrzeug lenken
werde und – wie dem verkehrspsychologischen Gutachten zu entnehmen
sei – das Geschehene aufgearbeitet habe. Er sei nicht als Kader mit der
entsprechenden Vorbildfunktion vorgesehen, wolle aber seine verfas-
sungsmässige Pflicht erfüllen. Er gefährde weder andere Armeeangehö-
rige noch sich selbst. Wesentlich sei, dass er sein Gefahrenbewusstsein
geschärft und gelernt habe, Gefahrensituationen kritisch einzuschätzen
und er die Konsequenzen daraus ziehen könne. Die Zwangsgemeinschaft
mit anderen Armeeangehörigen sei keineswegs unzumutbar, so sei die
Entwendung des Fahrzeugs ohne Aneignungsabsicht erfolgt und könne
nicht mit einem Kameradendiebstahl verglichen werden. Ebenso wenig
habe er ein den anderen Armeeangehörigen unzumutbares Delikt began-
gen, wie etwa ein Tötungsdelikt, eine Körperverletzung oder eine Sexual-
straftat. Auch das Ansehen der Armee sei nicht gefährdet durch eine Per-
son, die strafrechtlich verurteilt und mit einer strassenverkehrsrechtlichen
Administrativmassnahme belegt wurde, die jedoch die Lehren aus ihrem
Fehlverhalten gezogen und eine positive Entwicklung durchlaufen habe.
Zudem verletze die Vorinstanz das Rechtsgleichheitsgebot und den Grund-
satz der Verhältnismässigkeit. Mit den neu geschaffenen sog. Raser-Tat-
beständen könne nicht ohne weiteres an die bisherige Praxis zu den Ver-
brechen und Vergehen angeknüpft werden. Es seien die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen, was die Vorinstanz mit dem pauschalen Ab-
stellen auf eine Mindeststrafe von 6 Monaten unterlassen habe. Der Ar-
meeausschluss wäre eine drakonische Zusatzstrafe.
3.1 Die Vorinstanz entgegnet, es handle sich nicht um ein geringfügiges
SVG-Delikt. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten vom
28. Juni 2014 mehrere Tatbestände erfüllt, namentlich den 2013 eingeführ-
ten sog. Raser-Tatbestand (Art. 90 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsge-
setzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]), eine qualifizierte,
grobe Verkehrsregelverletzung, die die gravierendste Kategorie SVG-De-
likten darstelle und als Verbrechen gelte. Sie betont, dass eine Geschwin-
digkeitsüberschreitung von 68 km/h ein hohes Risiko für einen Verkehrs-
unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern schaffe. Erschwerend
komme hinzu, dass der Beschwerdeführer innerorts gerast sei, nur ein T-
Shirt als Oberkörperbekleidung getragen habe, das keinerlei Schutz gebo-
ten habe und offenbar lediglich aus Spass bzw. banalen, egoistischen Be-
weggründen gehandelt habe. Das von allen Armeeangehörigen erwartete
Gefahrenbewusstsein und Sicherheitsempfinden sei daher beim Be-
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schwerdeführer nicht vorhanden gewesen. Wie die Teilnahme am Stras-
senverkehr erfordere auch der Umgang mit Waffen oder anderen gefährli-
chen militärischen Gütern die Einhaltung von Sorgfaltspflichten, Regeln
und Vorschriften und Selbstbeherrschung.
Nach der gerichtlich anerkannten Praxis werde ein Verurteilter grundsätz-
lich bei verhängten Freiheitsstrafen von 6 oder mehr Monaten bzw. Geld-
strafen von 180 oder mehr Tagessätzen (bedingt, teilbedingt oder unbe-
dingt) mit einer Ausschlussverfügung belegt. Der Beschwerdeführer sei zu
einer deutlich längeren, bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Mo-
naten und einer Busse von Fr. 4‘000.— verurteilt worden. Es bestehe kein
Anlass für eine Praxisänderung, vielmehr sei der Beschwerdeführer gleich
zu behandeln wie andere Verurteilte und die Rechtssicherheit müsse ge-
wahrt werden. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten zu
verharmlosen versuche. Aus dem Verhalten im Strassenverkehr sei auf ein
Sicherheitsrisiko auch in militärischen Belangen zu schliessen. Indem der
Beschwerdeführer zusätzlich ein Fahrzeug zum Gebrauch entwendet hat
und dieses ohne entsprechende Berechtigung gefahren habe, seien zu-
dem die Integrität, die Vertrauenswürdigkeit und die Verlässlichkeit, welche
für den Dienstbetrieb und jede militärische Funktion unabdingbar seien, in
Frage gestellt. Für delinquente Fahrzeuglenker, die durch ihr Verhalten
massives Unverständnis seitens der breiten Bevölkerung ernteten und
grosse Sach- und Personenschäden verursachen könnten, gebe es in der
Armee keinen Platz. Jedes Verbrechen, die sog. Raserdelikte eingeschlos-
sen, sei für das Ansehen der Armee abträglich. Die Vorinstanz beruft sich
auf die gerichtlich anerkannten öffentlichen Interessen, die Akzeptanz und
das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit zu schützen, die Erfüllung der
Aufgaben mittels geordnetem Dienstbetrieb zu gewährleisten und die
Zwangsgemeinschaft für Armeeangehörige erträglich zu gestalten. Diesen
Interessen entsprechend wolle und müsse die Armee konsequent signali-
sieren, dass sie straffälliges Verhalten eines gewissen Ausmasses nicht
toleriere. Es müsse im Übrigen nicht jedes in Art. 69 Abs. 1 MDV erwähnte
Kriterium erfüllt sein. Der Ausschluss sei verhältnismässig, die Interessen
an der Wahrung und Förderung des Ansehens und der Glaubwürdigkeit
der Armee würden die Interessen des Beschwerdeführers, Militärdienst zu
leisten, überwiegen. Der Beschwerdeführer habe die Ursache für seinen
Ausschluss selbst geschaffen.
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Seite 7
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a MG werden Angehörige der Armee aus-
geschlossen, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge ei-
nes Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens. Für diesen Ent-
scheid ist die allfällige Bewährung nicht abzuwarten, der Entscheid über
den Verbleib in der Armee ist nach Rechtskraft des Strafurteils zu fällen.
Bewährt sich die betroffene Person, kann sie gemäss Art. 22 Abs. 2 MG
wieder zur Armee zugelassen werden und ist die Bewährung in diesem
Zusammenhang zu prüfen. Der Straftatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4
SVG ist als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu qualifizieren, weshalb Art. 22
Abs. 1 Bst. a MG grundsätzlich anwendbar ist.
3.2.2 Beim Element der "Untragbarkeit" handelt es sich um eine offene,
unbestimmte Umschreibung einer Voraussetzung des Tatbestands, die ei-
ner wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter
Rechtsbegriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016,
Rz. 413 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl., 2014, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen
unbestimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechts-
frage im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden. Das
Bundesverwaltungsgericht ist hierbei indes zurückhaltend und billigt den
Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der
Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen
Verhältnissen voraussetzt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.155a; BGE 132 II
257 E. 3.2).
3.2.3 Art. 69 Abs. 1 MDV nennt verschiedene Kriterien, die im Rahmen ei-
nes Armeeausschlussverfahrens für die Beurteilung der Untragbarkeit her-
anzuziehen sind, nämlich Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffe-
nen Person (Bst. a); Rechte Dritter (Bst. b); die Zumutbarkeit für andere
Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten
(Bst. c); das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit (Bst. d). Die Verwen-
dung des Begriffs "insbesondere" weist auf eine nicht abschliessende Auf-
zählung hin. Da sodann die in Bst. a-d genannten Kriterien nicht mit dem
Wort "und" verbunden sind, handelt es sich nicht um Kriterien, die kumula-
tiv erfüllt sein müssen. Vielmehr dient diese Auflistung dazu, für die Beur-
teilung der jeweiligen Einzelfälle mögliche Kriterien aufzuzeigen. Es ist
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hierbei naheliegend, je nach Konstellation unterschiedlichen Kriterien be-
sonderes Gewicht zuzumessen (Urteil des BVGer A-4854/2012 vom
7. März 2013 E. 4.1).
3.3 Die Vorinstanz ist ihrem Auftrag, für eine einheitliche Praxis zu sorgen,
nachgekommen. Sie geht ab einem Strafmass von 6 oder mehr Monaten
Freiheitsstrafe oder Geldstrafen von 180 oder mehr Tagessätzen grund-
sätzlich von einem Grund für einen Armeeausschluss aus, wobei in erster
Linie Delikte, die mit einer Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen
geahndet wurden, einer Einzelfallabwägung unterstellt sind. Damit ein Ar-
meeangehöriger trotz eines höheren Strafmasses nicht als untragbar gilt,
müssen jedenfalls besondere Umstände vorliegen. In der Regel wird die
Person angesichts der Schwere ihrer Tat als untragbar erscheinen, womit
es nicht mehr entscheidend auf ihren militärischen bzw. beruflichen Leu-
mund ankommt (Urteil des BVGer A-3122/2015 vom 26. Oktober 2015
E. 5.3.2 m.H.). Wie aus der Begründung der Ausschlussverfügung hervor-
geht, geht die Vorinstanz offensichtlich von einem solchen Fall aus und
betrachtet den Beschwerdeführer bereits aufgrund der von ihm begange-
nen Delikte als untragbar für die Armee.
3.3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einmalig straffällig
und verurteilt worden ist. Er hat dabei jedoch in erheblichem Ausmass de-
linquiert, sich nämlich mit einem zum Gebrauch entwendeten Motorrad, für
das er keine Fahrberechtigung hatte, zu einer besonders krassen Über-
schreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit hinreissen lassen,
weshalb er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt
worden ist.
3.3.2 Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass die im Straf-
gesetzbuch aufgeführten Verbrechen, insbesondere die sog. schwere De-
linquenz unmittelbar auf die Schädigung der Opfer gerichtet ist, mehr kri-
minelle Energie erfordert und sich von der hier vorliegenden vorsätzlichen
Verletzung elementarer Verkehrsregeln unterscheidet. Aber dennoch sind
auch die sog. Raserdelikte üblicherweise egoistisch motiviert und mit ei-
nem hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern
verbunden; sie gefährden also die anderen Verkehrsteilnehmer erheblich
und sind in der Öffentlichkeit besonders missbilligt (Urteil des BVGer
A-3122/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 6.2). Der Gesetzgeber erachtete für
diese Deliktsart den Ausschluss einfacher Strafen sowie ein erhöhtes Straf-
mass von einem bis vier Jahren Freiheitsstrafe für erforderlich und ange-
messen. Gerade auch im Vergleich zu anderen Delikten sei eine minimale
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Freiheitsstrafe von einem Jahr richtig (vgl. Amtliches Bulletin der Bundes-
versammlung 2011 S 679 und AB 2011 N 2152). In Würdigung der Schwere
der Tat und des Strafmasses sind daher die von der Praxis konkretisierten
Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Armee gegeben.
3.3.3 Die Vorinstanz begründet die Untragbarkeit mit dem Schutz des An-
sehens der Armee in der Öffentlichkeit und betont die Wichtigkeit der Sig-
nalwirkung. Zudem macht sie Sicherheitsbedenken geltend.
Im öffentlichen Interesse liegt all das, was der Staat zum Gemeinwohl vor-
kehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen (vgl. HÄFELIN/
HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012,
Rz. 313 ff.). Darunter fällt auch der Betrieb einer Armee, welche in der Ge-
sellschaft geachtet wird und ein Ansehen als disziplinierte Organisation ge-
niesst. Die Vorinstanz bringt durch ihr Vorgehen zum Ausdruck, dass Straf-
täter, welche mit ihren verübten Delikten ein gewisses Strafmass über-
schritten haben, geeignet sind, durch ihre Präsenz in der Armee diesem
Ansehen Schaden zuzufügen, wird die Verübung einer Straftat vom gröss-
ten Teil der Gesellschaft doch verachtet und der betreffende Delinquent
findet mit seinem Tun keinen Respekt oder Anerkennung (vgl. Urteil des
BVGer A-2265/2014 vom 12. Mai 2015 E. 8.3). Wenn die Vorinstanz als
Behörde, die mit den Gegebenheiten und Bedürfnissen der Armee bestens
vertraut ist, feststellt, dass der Verbleib des Beschwerdeführers aufgrund
dessen Verurteilung das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Armee be-
einträchtigen könnte und sie Sicherheitsbedenken hat, so ist dies nicht zu
beanstanden. Es leuchtet ein, dass ein sog. Raser in den Reihen der Ar-
mee geeignet ist, das Ansehen der Armee zu schädigen. Selbst wenn der
Beschwerdeführer die Lehren aus dem Vorfall gezogen hat und die ange-
ordnete Therapie Erfolge zeigt, ihm insbesondere ein besseres Gefahren-
bewusstsein attestiert wird, ist nicht auszuschliessen, dass sich der Be-
schwerdeführer gerade bei einer grossen Frustration oder Stress, der im
militärischen Dienstbetrieb vorkommt, zu einem gefährlichen Verhalten hin-
reissen lassen könnte. Zudem ist die Frage der Bewährung, wie erwähnt,
im Rahmen einer allfälligen Wiederzulassung zu prüfen.
3.4 Insgesamt sind somit keine Umstände ersichtlich, die die geltend ge-
machte Untragbarkeit trotz des weit über dem von der Praxis entwickelten
Grenzwert liegenden Strafmasses in Frage stellen würden. Der Ausschluss
des Beschwerdeführers aus der Armee erweist sich unter Würdigung der
Tat und der ausgesprochenen Strafe aus Gründen des Schutzes des An-
sehens der Armee in der Öffentlichkeit als rechtens. Bei diesem Ergebnis
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Seite 10
kann offen blieben, wie die übrigen, von den Parteien erwähnten Kriterien
der Untragbarkeit letztlich zu beurteilen sind. Anzufügen bleibt, dass mit
der Fortführung der vorinstanzlichen Praxis zum Strafmass auch die
Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV, SR 101]) zwischen strafrechtlich Verurteilten gewahrt wird und damit
auch Rechtssicherheit geschaffen wird.
4.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers ver-
hältnismässig ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
BV) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine
staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung
der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zu-
mutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele er-
reicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernach-
lässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlich-
keit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Be-
troffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg
ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt,
wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) be-
steht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffe-
nen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht
unvertretbar schwerer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; HÄFELIN/HAL-
LER/KELLER, a.a.O., Rz. 320 ff.).
Wie dargelegt, besteht ein öffentliches Interesse der Armee daran, ihr An-
sehen und ihre Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit zu wahren und zu stär-
ken. Der Ausschluss von Personen, die bestimmte Straftaten verübt haben
und zu Strafen in einem gewissen Ausmass verurteilt worden sind, ist ge-
eignet, dieses Ziel zu fördern, wird doch dadurch ein klares Signal gesetzt.
Die Massnahme ist zudem erforderlich, da diese Signalwirkung nicht zum
Tragen kommt, wenn die betreffende Person z.B. bloss nicht mehr aufge-
boten wird. Der Ausschluss ist zudem auch zumutbar: Da der Beschwer-
deführer in der Armee bleiben und die Rekrutenschule absolvieren möchte,
trifft ihn ein Ausschluss von der Dienstleitung zweifellos. Allerdings stehen
diesen privaten Interessen gewichtige Interessen der Armee und Öffent-
lichkeit gegenüber. Das Interesse an der Wahrung und Förderung des An-
sehens und der Glaubwürdigkeit der Armee überwiegt das private Inte-
resse am Verbleib in der Armee. Die Massnahme wahrt vorliegend deshalb
ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Eingriffszweck und dessen Wir-
kung. Abschliessend ist festzuhalten, dass es sich beim Ausschluss aus
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Seite 11
der Armee nicht um eine Strafe handelt, sondern um eine administrative
Massnahme zum Schutz berechtigter Interessen der Armee.
5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz Gründe vorgebracht, aufgrund derer
der Schluss, der Beschwerdeführer sei für die Armee untragbar geworden,
nicht zu beanstanden ist. Mit der angefochtenen Ausschlussverfügung hat
sie sich sodann an die Pflicht zur Wahrung öffentlicher Interessen und das
Prinzip der Verhältnismässigkeit gehalten. Die Beschwerde ist folglich als
unbegründet abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend.
Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind auf Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bezahlung ist der einbe-
zahlte Kostenvorschuss zu verwenden.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Partei-
entschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
7.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 12
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Bernhard Keller
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