Abtei lung I
A-1458/2006
{T 0/2}
Urteil vom 29. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Pascal Mollard (Vorsitz);
Richterin Salome Zimmermann; Richter Michael Beusch;
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
MWST; 3. Quartal 2002 bis 2. Quartal 2003; "Freiwilligen-Fahrdienst".
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. A._______ ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und ist seit
dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B. Mit Schreiben vom 24. Juni 2002 teilte die ESTV der
gesamtschweizerischen Geschäftsstelle des A._______ mit, dass die
Einnahmen aus dem "Freiwilligen-Fahrdienst" im vereinbarten
Leistungskatalog irrtümlich bei den ausgenommenen Umsätzen eingereiht
wurden. Diese Einnahmen müssten aber inskünftig mit dem
Pauschalsteuersatz von 4,6% abgerechnet werden. Einzig die Entgelte für
die Beförderung von kranken, verletzten oder invaliden Personen in dafür
besonders eingerichteten Transportmitteln seien von der Steuer
ausgenommen. Da die Freiwilligentransporte jedoch in gewöhnlichen
Personenwagen durchgeführt würden, seien die betreffenden Einnahmen
ab dem 1. Juli 2002 mittels des genannten Pauschalsteuersatzes zu
versteuern. Sie bat die gesamtschweizerische Geschäftsstelle des
A._______, ihre Kantonalverbände und Sektionen entsprechend zu
informieren.
C. Mit der Abrechnung für das 3. Quartal 2002 reichte der Steuerpflichtige der
ESTV am 9. Dezember 2002 ein Schreiben ein, in welchem er mitteilte, die
Umsätze aus dem "Freiwilligen-Fahrdienst" seien in der Abrechnung nicht
enthalten, da diese seiner Ansicht nach nicht der Mehrwertsteuer
unterlägen. Der Steuerpflichtige forderte in der Folge einen anfechtbaren
Entscheid. In den folgenden Abrechnungen deklarierte er die Umsätze aus
dem "Freiwilligen-Fahrdienst" unter Vorbehalt.
D. Am 22. Januar 2004 traf die ESTV einen anfechtbaren Entscheid. In
diesem hielt sie fest, dass die Einnahmen aus dem "Freiwilligen-
Fahrdienst" für kranke, verletzte, invalide und betagte Menschen in dafür
nicht besonders eingerichteten Transportmitteln der Mehrwertsteuer
unterliegen. Der Steuerpflichtige habe der ESTV deshalb für das 4. Quartal
2002 bis 2. Quartal 2003 zu Recht Fr. 5'291.05 Mehrwertsteuern bezahlt.
Für das 3. Quartal 2002 forderte die ESTV vom Steuerpflichtigen noch
Fr. 3'607.10 zuzüglich Verzugszins zu 5% ab 30. November 2002 nach.
Der Steuerpflichtige erhob dagegen am 22. Februar 2004 Einsprache und
beantragte die Aufhebung des Entscheides und die Rückerstattung der
bezahlten Steuern auf den Einnahmen aus dem "Freiwilligen-Fahrdienst".
Zur Begründung brachte er insbesondere vor, dass mit dem Fahrdienst
Fahrten zu medizinisch-therapeutischen Zwecken angeboten würden.
Voraussetzung sei, dass die betreffenden Personen nicht in der Lage
seien, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen und auf eine
3Begleitperson angewiesen seien. Dieser "Freiwilligen-Fahrdienst" sei Teil
eines umfassenden Leistungspaketes (neben Besuchsdiensten,
Nachtwachen, Entlastungsdiensten). Dabei sei zu beachten, dass der
Fahrdienst nicht nur aus der Gewährung einer Fahrt bestehe, sondern
auch die Betreuung und vor allem auch die zwischenmenschliche
Begegnung wichtig sei. Der "Freiwilligen-Fahrdienst" sei somit Teilleistung
einer Begleitung und Betreuung im Rahmen der Altershilfe. Der
"Freiwilligen-Fahrdienst" sei deshalb eine soziale Dienstleistung. Es sei
nicht einzusehen, weshalb die Begleitung bei Transporten nicht zur "Hilfe
zu Hause" im Sinne der Altersarbeit gezählt werden könne, die von der
MWST ausgenommen sei. In Art. 18 Ziff. 8 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) werde
ausgeführt, dass die zur Sozialfürsorge und Sozialhilfe zu zählenden
Dienstleistungen nicht der MWST unterlägen.
E. Mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005 wies die ESTV die Einsprache
ab. Die ESTV führte im Wesentlichen aus, dass vorliegend für die
mehrwertsteuerrechtliche Beurteilung alleine die Transportleistung
massgebend sei und nicht die währenddessen den Kunden gewidmete
menschliche Zuneigung. Auch wenn die Tätigkeit durchaus soziale
Komponenten aufweise, stelle sie keine Leistung im Sinne von Art. 18
Ziff. 8 MWSTG dar. Die vorliegende Konstellation könne nicht als Fall von
ausgenommener Hauptleistung mit verbundener Nebenleistung qualifiziert
werden. Der Einsprecher stelle überdies auch keine Einrichtung der
Sozialfürsorge, Sozialhilfe oder sozialen Sicherheit dar. Dass die ESTV die
Transportleistung nicht unter "Hilfe zu Hause" im Sinne von Art. 18 Ziff. 8
MWSTG subsumiere, sei keinesfalls eine zu enge Auslegung des
Begriffes. Eine allfällig davon abweichende sozialversicherungsrechtliche
Praxis sei ausserdem für die ESTV nicht bindend. Die vom Einsprecher
erbrachte Leistung stelle eine ganz normale gewerbliche Dienstleistung
dar, welche grundsätzlich steuerbar sei.
F. A._______ (Beschwerdeführer) lässt mit Eingabe vom 1. Juni 2005 gegen
den Einspracheentscheid der ESTV vom 2. Mai 2005 Beschwerde an die
Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) führen mit den folgenden
Anträgen: "Der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005 sei aufzuheben.
Eventualiter sei festzustellen, dass die Leistungen im Zusammenhang mit
Arzt- und Coiffeurbesuchen von der Steuer auszunehmen sind. Weiter sei
zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes die Angelegenheit im
Sinne von Art. 61 VwVG an die Eidg. Steuerverwaltung zurückzuweisen.
Da ein allgemeines öffentliches Interesse an der Abklärung dieser
Streitsache besteht, ist die Beschwerde in jedem Fall ohne Kostenfolge für
A._______ zu entscheiden. Im Falle des vollständigen oder teilweisen
Obsiegens des A._______ in dieser Streitsache, ist dem A._______ eine
entsprechende Parteientschädigung zuzusprechen". Zur Begründung
bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der A._______ sei eine
anerkannte gemeinnützige Einrichtung der Sozialhilfe. Der "Freiwilligen-
4Fahrdienst" sei eine soziale Leistung, welche dazu diene,
mobilitätsbehinderten Personen den Verbleib in der eigenen Wohnung zu
ermöglichen. Somit seien die Umsätze des "Freiwilligen-Fahrdienstes" von
der Steuer auszunehmen. Hinsichtlich des Eventualbegehrens führt der
Beschwerdeführer aus, dass gemäss Verwaltungspraxis bei gemein-
nützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause
(Spitex) hauswirtschaftliche Leistungen von der Steuer ausgenommen
seien. Darunter falle auch die Begleitung zum Arzt oder Coiffeur. Daraus
folge, dass zumindest derjenige Umsatz aus dem "Freiwilligen-Fahrdienst"
von der Steuer auszunehmen sei, der im Zusammenhang mit Arzt- oder
Coiffeurbesuchen getätigt werde.
G. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2005 beantragt die ESTV die Abweisung
der Verwaltungsbeschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers. Sie hält an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid
vom 2. Mai 2005 fest. Zudem führt sie im Wesentlichen aus, selbst wenn
der Beschwerdeführer als Einrichtung der Sozialfürsorge, Sozialhilfe oder
der sozialen Sicherheit gelten könnte, würde das entsprechende
Steuerobjekt nicht unter die Steuerausnahme von Art. 18 Ziff. 8 MWSTG
fallen. Die vorliegend relevante Leistung sei aus mehrwertsteuerrechtlicher
Sicht einzig die Transportleistung. Hinsichtlich des gestellten Eventual-
antrags wendet die ESTV ein, dass der Beschwerdeführer keine
gemeinnützige Organisation der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause
(Spitex) darstelle. Damit könne auch die unter die hauswirtschaftlichen
Leistungen fallende Begleitung zum Arzt oder Coiffeur nicht von der Steuer
ausgenommen werden.
H. Mit Schreiben vom 29. November 2006 teilt die SRK den Parteien mit,
dass das Bundesverwaltungsgericht das hängige Beschwerdeverfahren
gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG], SR 173.32)
übernimmt.
Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich –
im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt
nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung des
5am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das
neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache-
entscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Der Beschwerde-
führer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG)
und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes (Art. 49 lit. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 lit. c VwVG; ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ
MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommis-
sionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006,
Rz. 1758 ff.).
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung
vom 29. März 2000 (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten.
Sachverhalte, die sich nach dem 31. Dezember 2000 zugetragen haben,
unterliegen dem neuen Recht (Art. 94 MWSTG). Auf die vorliegende
Beschwerde ist deshalb das MWSTG anwendbar, sind doch Umsätze zu
beurteilen, die nach dem 1. Januar 2001 realisiert wurden.
2.
2.1 Nach Art. 5 MWSTG unterliegen Lieferungen und Dienstleistungen der
Mehrwertsteuer nur, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden. Die
Entgeltlichkeit erfordert einen Leistungsaustausch zwischen dem
steuerpflichtigen Leistungserbringer und dem Empfänger. Das Bundes-
gericht hat zum Begriff des Leistungsaustausches in grundsätzlicher
Hinsicht Stellung genommen (BGE 126 II 443 E. 6; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts vom 25. August 2000, veröffentlicht in Steuer-Revue [StR]
1/2001 S. 55 ff. E. 6). Danach findet erst mit dem Austausch von
Leistungen ein steuerbarer Umsatz statt. Die Leistung besteht entweder in
einer Lieferung oder Dienstleistung, die Gegenleistung des Empfängers im
Entgelt. Zusätzlich ist eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen
Leistung und Gegenleistung erforderlich. Die Beantwortung der Frage
nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach
zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien.
Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaustauschs das
Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE
126 II 252 f. E. 4a). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung
innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung
auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine
erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den
Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst)
gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die
Leistung löse eine Gegenleistung aus (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.2).
62.2
2.2.1 Gemäss dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung gelten Leistungen,
die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass
sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, als ein einheitlicher
wirtschaftlicher Vorgang; soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist
eine solche Gesamtleistung zum Normalsatz steuerbar. Nebenleistungen
teilen dagegen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (Art. 36
Abs. 4 MWSTG). Schon unter dem Recht der Mehrwertsteuerverordnung
haben Rechtsprechung und Verwaltungspraxis den Grundsatz aufgestellt,
dass einheitliche wirtschaftliche Vorgänge nicht in mehrere selbständige
Leistungen zu zerlegen sind, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören
und ein unteilbares Ganzes bilden, wobei eine einheitliche Leistung, wenn
der Steuerpflichtige eine Reihe von einzelnen Tätigkeiten ausübt, die auf
ein einheitliches wirtschaftliches Ziel gerichtet sind, indes nur dann
angenommen wird, wenn die einzelnen Teile sachlich, zeitlich und vom
wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit stehen,
dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der das
gesamte Handeln umfasst (Urteile des Bundesgerichts 2A.499/2004 vom
1. November 2005 E. 3.2; 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 10.1;
2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 3.1 mit Hinweisen und 2A.135/2001
vom 7. Dezember 2001 E. 1 und 2; Entscheide der SRK vom 8. Juni 2004,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.161
E. 2d; vom 22. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.95 E. 2c und vom
10. März 1999, veröffentlicht in VPB 63.92 E. 3b bis d). Dabei kann eine
steuerbare Leistung als Ganzes auch Leistungskomponenten umfassen,
die, isoliert betrachtet, steuerbefreit wären. Denn es ist ohne weiteres auch
möglich, dass als Ganzes als steuerbefreit zu beurteilende Leistungen
auch Elemente von an sich steuerbaren Tätigkeiten enthalten (vgl.
Entscheid der SRK vom 22. April 2002, a.a.O., E. 2c mit Hinweisen).
2.2.2 So ist jeweils im konkreten Einzelfall aufgrund der gesamten tatsächlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen, ob eine Leistungseinheit
vorliegt oder aber steuerlich unabhängig zu beurteilende Vorgänge
gegeben sind (Entscheid der SRK vom 10. März 1999, a.a.O., E. 3e). Die
mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation erfolgt nach der für die
Gesamtleistung wesentlichen Eigenschaft, das heisst nach der Leistung,
welche wirtschaftlich betrachtet, im Vordergrund steht.
In Rechtsprechung und Lehre war im Übrigen auch schon vor dem In-
Kraft-Treten von Art. 36 Abs. 4 MWSTG anerkannt, dass mehrwertsteuer-
rechtlich an sich unterschiedlich zu beurteilende Leistungen auch dann
einheitlich besteuert werden können, wenn sie zueinander im Verhältnis
von Haupt- und Nebenleistung stehen. Nebenleistungen teilen
mehrwertsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung, sofern sie im
Verhältnis zu dieser nebensächlich sind, mit dieser in einem engen
Zusammenhang stehen, diese wirtschaftlich ergänzen, verbessern oder
7abrunden und mit dieser üblicherweise vorkommen (Urteile des
Bundesgerichts vom 4. März 2004, a.a.O., E. 3.2, 3.3 und 4 mit Hinweisen
und vom 7. Dezember 2001, a.a.O., E. 2; Entscheide der SRK vom
22. April 2002, a.a.O., E. 2c und vom 25. September 1998, veröffentlicht in
VPB 63.75 E. 5a; vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern/Stuttgart/
Wien 2003, Rz. 189). Bei Vorliegen einer Haupt- und einer oder mehrerer
Nebenleistung(en) richtet sich die Beurteilung der Nebenleistung stets
nach den Eigenschaften der Hauptleistung, welche den Kern der zu
erbringenden Leistung darstellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
A -1340/2006 vom 6. März 2007 E. 2.3.1).
2.3 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist nach Art. 18 Ziff. 7 MWSTG die
Beförderung von kranken, verletzten oder invaliden Personen in dafür
besonders eingerichteten Transportmitteln.
Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchsteuer. Sie will den Endkonsum
belasten. Dementsprechend muss das Entlastungsziel der hier fraglichen
Befreiungsvorschrift ebenfalls den Verbrauch treffen (DANIEL RIEDO, Vom
Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer, Bern 1999,
S. 145). Aus gesundheits- und sozialpolitischen Gründen bezweckt Art. 18
Ziff. 7 MWSTG die Steuerentlastung von Beförderungsleistungen an
kranke, verletzte oder invalide Personen. Der Bezug solcher Leistungen ist
also Entlastungsziel dieser Befreiungsvorschrift. Deswegen ist es zwar
grundsätzlich systemfremd, für die Befreiung an Transporteinrichtungen
und damit an Merkmale des Leistungserbringers anzuknüpfen.
Massgebend müsste aus einer verbrauchsteuerorientierten Sicht vielmehr
sein, dass es sich beim Leistungsempfänger um eine kranke, verletzte
oder invalide Person handelt. In der Praxis ist es aber für den
Leistungserbringer kaum möglich, stets den rechtsgenügenden Nachweis
zu erbringen, dass der Fahrgast eine kranke, verletzte oder invalide
Person im Sinne des Gesetzes ist. Er käme wohl nicht darum herum, vom
Fahrgast jeweils ein Arztzeugnis zu verlangen und dieses zu Handen der
Steuerbehörde bei seinen Geschäftsunterlagen aufzubewahren. Aus
Steuererhebungs-, Beweis- und vor allem Praktikabilitätsgründen ist es
daher sachgerecht, an die genannten Kriterien des Leistungserbringers (in
casu: besonders eingerichtete Transportmittel) anzuknüpfen (Entscheid
der SRK vom 19. Mai 2000, veröffentlicht in VPB 64.110 E. 3c).
2.4 Art. 18 MWSTG zählt die Geschäfte auf, die vom Anwendungsbereich der
Mehrwertsteuer ausgenommen sind, das heisst jene, die nicht der Steuer
unterworfen sind, aber auch nicht das Recht zum Vorsteuerabzug geben
(Art. 17 MWSTG). Die Bestimmungen, welche eine solche Steueraus-
nahme vorsehen, müssen eng ausgelegt werden (BGE 124 II 193 E. 5e,
Entscheid der SRK vom 29. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.11 E. 2b/aa
mit weiteren Hinweisen).
82.4.1 Gemäss Art. 18 Ziff. 8 MWSTG sind Umsätze, die von Einrichtungen der
Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit erzielt werden,
Umsätze von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der
Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen von der
Steuer ausgenommen. Der Gesetzgeber wollte dabei mit dieser
Bestimmung nicht generell die Umsätze dieser Einrichtungen von der
Steuer ausnehmen, sondern nur deren Leistungen im Sozialbereich
(CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 693; THOMAS KOLLER, in ,
Basel/Genf/München 2000, Art. 18 Ziff. 8, N 3; Urteil des Bundesgerichtes
vom 6. Januar 2003, veröffentlicht in Revue de droit administratif et de
droit fiscal [RDAF] 2003 II S. 243 ff.; Entscheid der SRK vom 27. Oktober
2004, veröffentlicht in VPB 69.39 E. 3 bb).
2.4.2 Das Bundesgericht hatte sich in seinem Urteil vom 25. August 2000 mit
der mehrwertsteuerrechtlichen Beurteilung der Beförderung von
behinderten Personen durch ein Behindertenheim zu befassen. Es hielt
dabei fest, dass die Beförderung von behinderten Personen, die nicht als
Nebenleistung im Rahmen von Leistungen einer Einrichtung der Sozialhilfe
oder Sozialfürsorge nach Art. 14 Ziff. 7 der Verordnung des Bundesrates
vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, aSR 641.201)
erfolgt, das heisst nicht im Pensionspreis oder in einer Tagespauschale
miterfasst sei, ausschliesslich nach Art. 14 Ziff. 6 MWSTV zu beurteilen
sei. Befreit seien diese Beförderungsleistungen als selbständige
Leistungen somit nur, wenn für die Beförderung dafür besonders
eingerichtete Fahrzeuge verwendet würden. Da das Unternehmen
teilweise von der Steuer ausgenommene und teilweise unter die Steuer
fallende Leistungen erbringe, sei die Anordnung der Verwaltung, dass
sämtliche unter Art. 14 Ziff. 7 MWSTV fallenden Leistungskomponenten
pauschal fakturiert werden müssten, sachlich geboten. Wie das
Bundesgericht in seinem Urteil selber festhielt, führt das MWSTG in Art. 18
Ziff. 7 und 8 die Ordnung von Art. 14 Ziff. 6 und 7 MWSTV grundsätzlich
weiter. Das Urteil hat somit auch unter dem MWSTG seine Gültigkeit
(BGE 126 II 443 E. 4; auch veröffentlicht in StR Nr. 1/2001, S. 35).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall erbringt der Beschwerdeführer mit dem "Freiwilligen-
Fahrdienst" Fahrten für Leute, die einen Arzt- bzw. Therapietermin
wahrnehmen müssen bzw. einen Kuraufenthalt antreten. Voraussetzung
ist, dass sie nicht in der Lage sind, ein öffentliches Verkehrsmittel zu
benutzen und allenfalls auf eine Begleitperson angewiesen sind. Der
vorliegend in Frage stehende Fahrdienst wird nicht mit Fahrzeugen des
Beschwerdeführers ausgeführt, sondern mit privaten Fahrzeugen der
jeweiligen Fahrer. Es ist dabei unbestritten, dass die betreffenden
Fahrzeuge nicht speziell ausgestattet sind. Die Fahrerinnen und Fahrer
leisten dem Fahrgast – je nach dessen Gesundheitszustand – eine
sorgfältige Betreuung und Hilfestellung (vgl. Einsatzvereinbarung für
freiwillige Fahrer, datiert vom 10. Juli 2003). Da die Fahrzeuge nicht
besonders eingerichtet sind, kann zunächst festgehalten werden, dass der
9Tatbestand der Steuerausnahme nach Art. 18 Ziff. 7 MWSTG nicht erfüllt
ist.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 1. Juni 2005 vor,
dass er als Einrichtung der Sozialhilfe zu qualifizieren sei. Der
Transportdienst, welcher in der Leistung "Freiwilligen-Fahrdienst"
enthalten sei, könne als Nebenleistung zur Hauptleistung "Sozialhilfe"
angesehen werden. Im Vordergrund stehe immer die Begleitung und
Betreuung und nicht der Transport der mobilitätsbehinderten Person. Der
"Freiwilligen-Fahrdienst" sei eine soziale Leistung und die betreffenden
Umsätze deshalb von der Steuer ausgenommen. Der Beschwerdeführer
macht somit sinngemäss geltend, dass beim "Freiwilligen-Fahrdienst" die
Begleitung und Betreuung die Hauptleistung darstelle, welche unter den
Tatbestand der "Sozialhilfe" gemäss Art. 18 Ziff. 8 MWSTG falle und der
Transport die Nebenleistung dazu bilde.
Es ist unbestritten, dass die Fahrerinnen und Fahrer neben der
Beförderung des Fahrgastes – je nach dessen Gesundheitszustand – auch
eine umfassende Betreuung und Begleitung leisten. Die Begleitung und
Betreuung stehen mit der Beförderung in engem Zusammenhang.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergänzt die Begleitung bzw.
Betreuung jedoch die Beförderung und nicht umgekehrt. Die betreffende
Person nimmt den Fahrdienst in erster Linie in Anspruch, weil sie einen
Arzt- oder Therapietermin ausser Haus wahrzunehmen hat und auf die
Beförderung durch den "Freiwilligen-Fahrdienst" angewiesen ist.
Wirtschaftlich betrachtet steht somit klarerweise die Beförderungsleistung
im Vordergrund. Sie stellt deshalb aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht im
Verhältnis zur Betreuung bzw. Begleitung die Hauptleistung dar. Die
Betreuung bzw. Begleitung teilt in der Folge als Nebenleistung
umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Beförderungsleistung (Art. 36
Abs. 4 MWSTG; vgl. E. 2.2.2). Die Beförderungsleistung stellt dabei als
Hauptleistung keine Leistung auf dem Gebiet der Sozialfürsorge, der
Sozialhilfe oder der sozialen Sicherheit nach Art. 18 Ziff. 8 MWSTG dar.
Die vorliegende Beförderungsleistung wäre jedoch dann von der Steuer
ausgenommen, wenn sie sich als Nebenleistung im Rahmen von
– weiteren – Leistungen einer Einrichtung der Sozialfürsorge, der Sozial-
hilfe oder der sozialen Sicherheit nach Art. 18 Ziff. 8 MWSTG erweisen
würde. In diesem Fall würde sie das steuerrechtliche Schicksal dieser
Leistungen nach Art. 18 Ziff. 8 MWSTG teilen (vgl. E. 2.2.2).
Voraussetzung dafür wäre in casu, dass der Beschwerdeführer als
Einrichtung im Sinne von Art. 18 Ziff. 8 MWSTG Umsätze auf dem
Gebiete der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe oder der sozialen Sicherheit
erbracht hätte, die im Verhältnis zur vorliegenden Beförderungsleistung die
Hauptleistung bildeten und gemäss der aufgezeigten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (E. 2.4.2) eine pauschale Fakturierung der Beförderungs-
leistung mit den betreffenden Hauptleistungen nach Art. 18 Ziff. 8 MWSTG
10
vorgenommen worden wäre. Vorliegend ist jedoch weder behauptet noch
dargelegt, dass solche – weiteren – Leistungen erbracht und schon gar
nicht, dass sie pauschal fakturiert worden sind. Vielmehr wurde der
"Freiwilligen-Fahrdienst" mit der Beförderungsleistung als massgebliche
Leistung separat fakturiert. Die Beförderungsleistung kann deshalb von
Vornherein keine Nebenleistung in diesem Sinn darstellen.
Der "Freiwilligen-Fahrdienst" fällt nach dem Gesagten somit nicht unter die
Umsätze auf dem Gebiet der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der
sozialen Sicherheit nach Art. 18 Ziff. 8 MWSTG. Es kann demnach
offenbleiben, ob es sich beim Beschwerdeführer überhaupt um eine
entsprechende Einrichtung im Sinne von Art. 18 Ziff. 8 MWSTG handelt
und ob der Beschwerdeführer im Einzelfall in Verbindung mit dem
"Freiwilligen-Fahrdienst" solche Umsätze erbracht hat.
3.3 Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem Eventualbegehren, dass auf
jeden Fall der Umsatz von der Steuer auszunehmen sei, welcher im
Zusammenhang mit Arzt- und Coiffeurbesuchen getätigt wurde. Zur
Begründung legt er dar, dass der "Freiwilligen-Fahrdienst" unter den
Begriff "Hilfe zu Hause" im Sinn von Art. 18 Ziff. 8 MWSTG subsumiert
werden könne. Nach der Verwaltungspraxis seien bei gemeinnützigen
Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex)
hauswirtschaftliche Leistungen von der Steuer ausgenommen. In
Ziff. 2.10.3 der Branchenbroschüre Nr. 20 der ESTV sei unter dem Begriff
"hauswirtschaftliche Leistungen" die "Begleitung zum Arzt oder Coiffeur"
beispielhaft aufgeführt. Der weitaus überwiegende Anteil der in Frage
stehenden Fahrten werde vorliegend durch Arzt- oder Therapiebesuche
verursacht.
Die ESTV wendet in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2005 dazu ein,
dass der Beschwerdeführer keine gemeinnützige Organisation der
Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) sei und deshalb auch die
bei jenen unter die hauswirtschaftlichen Leistungen fallende Begleitung
zum Arzt oder Coiffeur nicht von der Steuer ausgenommen sein könne.
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2), bildet aus mehrwertsteuerrechtlicher
Sicht beim vorliegenden "Freiwilligen-Fahrdienst" die Beförderung im
Verhältnis zur Betreuung und Begleitung des Fahrgastes die
Hauptleistung. Die Betreuung bzw. Begleitung teilt in der Folge als
Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Beförderungs-
leistung. Bei der Beförderung als Hauptleistung handelt es sich dabei nicht
um eine Leistung der Krankenpflege oder der Hilfe zu Hause im Sinne von
Art. 18 Ziff. 8 MWSTG, weil diese eben gerade nicht durch besonders
geschultes Personal und nicht zu Hause erbracht wird.
Die Beförderungsleistung wäre jedoch dann von der Steuer ausge-
nommen, wenn sie sich als Nebenleistung im Rahmen von – weiteren –
11
Leistungen einer gemeinnützigen Organisation der Krankenpflege und der
Hilfe zu Hause (Spitex) gemäss Art. 18 Ziff. 8 MWSTG erweisen würde.
Vorliegend ist jedoch weder behauptet noch dargelegt, dass solche
– weiteren – Leistungen erbracht und schon gar nicht, dass sie pauschal
fakturiert worden sind. Vielmehr wurde der "Freiwilligen-Fahrdienst" mit der
Beförderungsleistung als massgebliche Leistung separat fakturiert, somit
kann gemäss der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(E. 2.4.2) die Beförderung von Vornherein keine Nebenleistung in diesem
Sinne darstellen.
Beim "Freiwilligen-Fahrdienst" handelt es sich somit nicht um eine
Leistung der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) im Sinne von
Art. 18 Ziff. 8 MWSTG. Es kann folglich auch offenbleiben, ob der
Beschwerdeführer überhaupt als gemeinnützige Organisation der
Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) gemäss Art. 18 Ziff. 8
MWSTG zu qualifizieren ist.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die gesellschaftspolitische
Bedeutung uneigennütziger Freiwilligenarbeit nicht. Aus der im
vorliegenden Fall allein massgebenden mehrwertsteuerrechtlichen Optik
liegt indessen wie dargelegt keine Steuerausnahme gemäss Art. 18 Ziff. 8
MWSTG vor. Im Weiteren ist der "Freiwilligen-Fahrdienst" auch nicht
aufgrund von Art. 18 Ziff. 7 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Beim
"Freiwilligen-Fahrdienst" handelt es sich damit um eine steuerbare
Leistung nach Art. 5 lit. b MWSTG.
4.
4.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Damit gelangt
Art. 63 Abs. 1 VwVG zur Anwendung, wonach die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Die Verfahrenskosten
können nur ausnahmsweise erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz
VwVG). Art. 6 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) konkretisiert den letzten Satz von Art. 63 Abs. 1 VwVG.
Danach können die Verfahrenskosten einer Partei, der keine
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird,
ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: (a) ein Rechtsmittel ohne
erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird oder (b)
andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
4.2 Da der Tatbestand von lit. a des Art. 6 VGKE offensichtlich nicht erfüllt ist,
bleibt zu prüfen, ob Gründe in der Sache oder in der Person des
Beschwerdeführers es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihm die
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dies trifft nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung namentlich dann zu, wenn mit der Beschwerde ideelle
Ziele verfolgt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Abklärung
12
einer Streitsache einen Kostenerlass rechtfertigt oder wenn sich die
unterliegende Partei in einer finanziellen Notlage befindet (Urteil des
Bundesgerichts 2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 2.2 mit
Hinweisen). Vorliegend ist entscheidend, dass sich das Bundesgericht mit
seinem Urteil vom 25. August 2000 (E. 2.4.2) bereits eingehend zur
mehrwertsteuerrechtlichen Würdigung von Beförderungsleistungen im
Zusammenhang mit Umsätzen im Sinne von Art. 18 Ziff. 8 MWSTG befasst
hat, womit in der Folge die Prozessaussichten als eher gering
einzuschätzen waren und damit die mit der Beschwerde verfolgten ideellen
Ziele sowie das öffentliche Interesse an der Abklärung der Streitsache den
Erlass der Verfahrenskosten nicht rechtfertigen. Dem Antrag des
Beschwerdeführers, die Beschwerde in jedem Fall ohne Kostenfolge zu
entscheiden, kann in der Folge nicht stattgegeben werden. Die
Verfahrenskosten werden mit Fr. 900.-- festgesetzt und dem
Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt. Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 900.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 900.-- verrechnet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und 100 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110).
Versand am: