Abtei lung I
A-1465/2006
{T 0/2}
Urteil vom 27. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Thomas Stadelmann
(Kammerpräsident), Lorenz Kneubühler
(Abteilungspräsident); Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Y._______
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
MWST; Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG; Vergütungszins (1/2001 - 4/2002).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die X._______ (nachfolgend: Antragstellerin oder Beschwerdeführerin)
liess am 20. Juni 2002 gestützt auf Art. 90 Abs. 2 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG, SR 641.20) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
für das Jahr 2001 den Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer im
Umfang von Fr. 344'116.70 stellen. Dem Gesuch auf amtlichem Formular
lagen diverse einschlägige Belege sowie die schriftliche Erklärung der
schweizerischen Leistungserbringerin gegenüber der ESTV bei, wonach
sie die schweizerische Mehrwertsteuer deklariert hatte, welche auf den der
ausländisch ansässigen Antragstellerin in Rechnung gestellten Umsätzen
des Jahres 2001 lastete. Der Aufforderung der ESTV, weitere Unterlagen
nachzureichen, kam die Antragstellerin binnen verlängerter Frist nach.
B. Am 24. Februar 2003 liess die Antragstellerin ein weiteres Gesuch auf
Steuervergütung einreichen, diesmal für das Jahr 2002 im Umfang von
Fr. 343'172.60. Dem Antrag auf amtlichem Formular lagen wiederum
diverse Belege sowie die gleichlautende schriftliche Erklärung der
nämlichen schweizerischen Leistungserbringerin bei. Die nachgeforderten
Unterlagen reichte die Antragstellerin erneut binnen verlängerter Frist
nach.
C. Mit Gutschrift vom 30. April 2003 zeigte die ESTV an, der Antragstellerin
gestützt auf das Gesuch vom 24. Februar 2003 Fr. 343'173.-- zu vergüten.
Am 5. Mai 2003 zahlte die Verwaltung den Betrag aus.
D. Am 8. August 2003 nahm die ESTV die Gutschrift vom 30. April 2003
zurück und forderte bei der Antragstellerin die ausbezahlten Fr. 343'173.--
wieder ein mit der Begründung, es fehle der erforderliche
Unternehmernachweis. Aus dem selben Grund sei das Gesuch auf
Steuervergütung vom 20. Juni 2002 unbegründet. Die Antragstellerin liess
in der Folge für die Jahre 2001 und 2002 um einen einsprachefähigen
Entscheid ersuchen.
E. Am 18. November 2003 entschied die ESTV, sie habe die Vergütung der
Mehrwertsteuer für in den Jahren 2001 und 2002 durch die Antragstellerin
bezogene Leistungen bzw. die Gesuche vom 20. Juni 2002 und
24. Februar 2003 zu Recht abgelehnt. Zur Begründung legte die
Verwaltung im Wesentlichen dar, der Nachweis, die durch die
schweizerische Unternehmerin erbrachten Leistungen seien durch die
Antragstellerin für steuerbare Zwecke verwendet worden, könne nicht als
erbracht gelten. Insbesondere sei die im Antragsformular genannte
steuerbare Tätigkeit (Betrieb von Flugzeugen) nicht nachgewiesen.
F. Mit Einsprache vom 23. Dezember 2003 liess die Antragstellerin
beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die für die Jahre
2001 und 2002 ersuchten Steuervergütungen zu gewähren, ein
Verspätungszins von 5% pro Jahr für die nicht bzw. verspätet vergütete
Steuer auszurichten mit beginnendem Zinsenlauf nach Ablauf von 60
3Tagen seit Einreichungsdatum der Anträge sowie für das Verfahren vor der
ESTV eine Parteientschädigung zuzusprechen, alles unter Kostenfolge
zulasten der ESTV.
G. Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2005 hiess die ESTV die Einsprache
im Sinne der Erwägungen sowie die Steuervergütungsanträge für die
Jahre 2001 und 2002 gut. Einen Vergütungszins richtete die Verwaltung
hingegen nicht aus, auch sprach sie keine Parteientschädigung zu. Zur
Begründung der Gutheissung hielt sie fest, der Nachweis der
Unternehmereigenschaft der Antragstellerin und einer Verwendung der
bezogenen schweizerischen Leistungen für steuerbare Umsätze sei
erbracht. Demgegenüber sei ein Vergütungszins nicht geschuldet, denn
das Königreich Saudi-Arabien gewähre kein entsprechendes Gegenrecht.
Nach ihrem Kenntnisstand sehe auch kein Mitgliedstaat der EU bei
Mehrwertsteuervergütungen der fraglichen Art einen Vergütungszins vor,
selbst wenn das Verfahren mehrere Monate oder gar Jahre gedauert habe.
Bei diesem Verfahrensausgang sei überdies keine Parteientschädigung
geschuldet.
H. Am 27. Juni 2005 lässt die Antragstellerin gegen diesen Einsprache-
entscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
(SRK) einreichen und beantragen, diesen aufzuheben, soweit er keinen
Vergütungszins und keine Parteientschädigung zuspricht; ihr sei „ein
Verspätungszins von 5% auf Fr. 344'116.70 für die Zeit vom 21. August
2002 bis 13. Juni 2005 zu bezahlen, somit von Fr. 48'513.30“; ferner sei ihr
für das Einspracheverfahren vor der ESTV eine Parteientschädigung
zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
ESTV.
Mit Vernehmlassung vom 15. September 2005 schliesst die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde.
Auf die Eingaben der Parteien an die SRK wird - soweit entscheid-
wesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I. Am 2. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Ver-
fahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeits-
halber übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV
der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt,
sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit
das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das
Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell
4zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin hat den
Einspracheentscheid vom 27. Mai 2005 frist- und auch formgerecht
angefochten (Art. 50 und 52 VwVG). Sie ist durch die angefochtene
Verfügung beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche
Begründung der Begehren nicht gebunden, es kann eine Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1342/2006 vom 3. Mai 2007
E. 1.3; ANDRÉ MOSER, in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main
1998, Rz. 1.8 f.).
2.2
2.2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt erbrachte
Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland gegen Entgelt erbrachte
Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b MWSTG).
2.2.2 Der Bundesrat ist zuständig zu bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen den Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im
Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Lieferungen
oder Dienstleistungen bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land
ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann (Art. 90 Abs. 2
Bst. b MWSTG). Der Bundesrat hat die Voraussetzungen für eine solche
Steuervergütung in Art. 28 ff. der Verordnung vom 29. März 2000 zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) geregelt.
2.2.3 Danach ist anspruchsberechtigt auf Steuervergütung, wer Gegenstände
einführt oder sich im Inland Leistungen der in Art. 6 und 7 MWSTG
genannten Arten gegen Entgelt erbringen lässt und zudem: a. Wohn- oder
Geschäftssitz im Ausland hat, wobei der Ort, an welchem eine
Betriebsstätte geführt wird, einem Geschäftssitz gleichgestellt ist; b. im
Inland keine Gegenstände liefert oder, unter Vorbehalt von Abs. 2, im
Inland keine Dienstleistungen erbringt; c. im Land seines Wohn- oder
Geschäftssitzes seine Unternehmereigenschaft nachweist (Art. 28 Abs. 1
MWSTGV). Ebenfalls unter dem Titel „Anspruchsberechtigte“ setzt die
Verordnung für eine Steuervergütung überdies voraus, dass der Staat des
Wohn- oder Geschäftssitzes des Antragstellers ein entsprechendes
Gegenrecht gewährt (Art. 28 Abs. 3 MWSTGV). Daneben regelt der
Verordnungsgeber den Umfang der Steuervergütung (Art. 29 MWSTGV),
die Vergütungsperiode (Art. 30 MWSTGV) sowie das Vergütungsverfahren
(Art. 31 MWSTGV).
5Einen allfälligen Vergütungszins hat der Verordnungsgeber für die
Steuervergütung gemäss Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG ausdrücklich weder
vorgesehen noch ausgeschlossen.
2.2.4 Die MWSTGV wird im konkreten Anwendungsakt grundsätzlich daraufhin
überprüft, ob sie gesetz- und verfassungsmässig ist. Ist der Bundesrat wie
im Fall der in Rede stehenden Art. 28 ff. MWSTGV durch eine
Delegationsnorm in einem Bundesgesetz ermächtigt worden (Art. 90
Abs. 2 Bst. b MWSTG), ist zu prüfen, ob sich der Verordnungsgeber an die
Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit
das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung
abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit
der selbständigen Verordnungen. Räumt jedoch das Gesetz dem
Bundesrat - wie hier - einen weiten Ermessensspielraum für die Regelung
auf Verordnungsstufe ein, so ist dieser für das Bundesverwaltungsgericht
verbindlich. Der Richter hat diesfalls nicht sein eigenes Ermessen an die
Stelle jenes des Verordnungsgebers zu setzen, sondern lediglich zu
prüfen, ob die Verordnungsbestimmung den Rahmen der dem Bundesrat
delegierten Kompetenzen offensichtlich sprenge oder sich aus andern
Gründen als gesetz- oder verfassungswidrig erweise (BGE 131 II 25 f., mit
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom
11. Juni 2007 E. 4.4.2; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 2096 ff.).
2.3
2.3.1 Erfolgt die Auszahlung des Überschusses an abziehbaren Vorsteuern
beziehungsweise eines anderen Saldoguthabens zu Gunsten der
steuerpflichtigen Person später als 60 Tage nach Eintreffen der
Steuerabrechnung beziehungsweise der schriftlichen Geltendmachung des
Saldos bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung
ein Vergütungszins zum Zinssatz für den Verzugszins ausgerichtet. Ein
solcher Vergütungszins wird auch dann ausgerichtet, wenn der
steuerpflichtigen Person Steuern zurückzuerstatten sind, die zu Unrecht
eingefordert wurden (Art. 48 Abs. 4 MWSTG). Der für die zu Unrecht
erhobene Steuer ausgerichtete Vergütungszins ergibt sich bereits aus den
allgemeinen Prinzipien der ungerechtfertigten Bereicherung (vgl. ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz,
Bern/Stuttgart/Wien 2000, Rz. 1251). Die Verwaltung ist unter dem
Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebotes gehalten, alle Bürger, denen
sie Steuern zurückzuerstatten hat, auf die selbe Weise zu restituieren
(Entscheid der SRK [2001-154] vom 24. Mai 2002 E. 5., bestätigt durch
Urteil 2A.326/2002 des Bundesgerichts vom 2. Juni 2003, veröffentlicht in
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 679 E. 4.3).
Nicht zu verzinsen sollen demgegenüber Überschüsse aus
Vorauszahlungen der steuerpflichtigen Person sein (Bericht vom
28. August 1996 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des
Nationalrats [WAK-N] zur parlamentarischen Initiative [Parlamentarische
Initiative Dettling, 93.461] über den Erlass eines Bundesgesetzes über die
6Mehrwertsteuer, ad Art. 46 Abs. 4), da die Vergütungszinspflicht des
Fiskus auf die Fälle der verspäteten Auszahlung des
Vorsteuerüberschusses, der Rückerstattung zu Unrecht einverlangter oder
irrtümlich bezahlter Beträge beschränkt sei (THOMAS P. WENK, in ,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/
Genf/München 2000, ad Art. 48 Abs. 4).
2.3.2 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist für
öffentlichrechtliche Geldforderungen - mithin auch abgaberechtliche
Forderungen - ein Verzugszins geschuldet, sofern dies durch besondere
gesetzliche Regelung nicht ausgeschlossen ist (statt vieler: Urteil des
Bundesgerichts vom 28. Januar 1999, veröffentlicht in ASA 68 522 E. 3a;
BGE 101 Ib 258 f. E. 4b; Entscheid der Eidgenössischen
Zollrekurskommission vom 27. April 1998, veröffentlicht in Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 63.74 E. ; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2006, Rz. 756 ff; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 296 f.;
relativierend für das Sozialversicherungsrecht: BGE 119 V 81 E. 3a).
Vergütungszins, welcher für die zuviel bezahlten und deshalb
rückzuerstattenden Beträge auszurichten ist, wird im Steuerrecht sogar
ohne gesetzliche Grundlage gewährt (BGE 101 Ib 18 E. 3; Entscheid der
SRK vom 28. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.125 E. 4, mit weiteren
Hinweisen; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen
Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 313).
2.3.3 Bei verspäteter Rückerstattung der Mehrwertsteuer beträgt der
Vergütungszinssatz 5% pro Jahr (Art. 1 Abs. 3 der ausser Kraft gesetzten,
aber hier noch anwendbaren Verordnung vom 20. Juni 2000 des EFD über
die Verzugs- und Vergütungszinssätze, AS 2000 2146).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall bleibt nunmehr die eigentliche Steuervergütung mit
Bezug auf die fraglichen Leistungen, welche die Beschwerdeführerin in
den Jahren 2001 und 2002 von der schweizerisch ansässigen
Leistungserbringerin bezogen hat, unbestritten. Ebenso nicht
Streitgegenstand bildet ein allfälliger Vergütungszins auf dem Steuerbetrag
von Fr. 343'173.--, der für das Jahr 2002 vergütet worden ist. Im Streit
liegen indes die Fragen, ob die ESTV bezüglich der mit Eingabe vom
20. Juni 2002 für das Jahr 2001 beantragten und erst mit
Einspracheentscheid vom 27. Mai 2005 bewilligten Steuervergütung in
Höhe von Fr. 344'116.70 einen Vergütungszins auszurichten hat sowie, ob
der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen sei.
3.2 Die Vorinstanz begründet ihren abweisenden Einspracheentscheid im
Wesentlichen damit, das Königreich Saudi-Arabien gewähre kein
Gegenrecht bezüglich Vergütungszinsen. Dabei verkennt sie, dass dieser
Staat - wie die ESTV selber ausführt - ein völlig anderes Steuersystem als
die Schweiz und deshalb auch keine Steuervergütung in der hier in Rede
stehenden Art kennt. Es liegt deshalb auf der Hand, dass das Königreich
7eine Vergütungszinspflicht bezüglich solcher Steuervergütungen, die ihm
unbekannt sind, gar nicht vorsehen kann. Unter diesen Umständen erweist
sich im vorliegenden Fall als unzulässig, die Ausrichtung von
Vergütungszins vom Gegenrecht des Königreichs Saudi-Arabien abhängig
zu machen. Hätte die ESTV im Übrigen auf dieses Gegenrecht abgestellt,
wäre es überhaupt zu keiner Steuervergütung gekommen. Weshalb die
ESTV schliesslich auf die Regelung der EU verweist, die nach ihrer
Behauptung kein Gegenrecht auf Vergütungszins im Steuerver-
gütungsverfahren einräume, bleibt unersichtlich, ist die Beschwerde-
führerin doch in Saudi-Arabien und nicht in der EU ansässig.
3.3 Der ESTV ist ferner entgegen zu halten, dass unzulässig erscheint, die
Vergütungszinspflicht überhaupt vom Gegenrecht des betroffenen Staates
abhängig zu machen. Der Bundesrat bezieht das Gegenrecht als
Voraussetzung für die Steuervergütung einzig auf die Anspruchs-
berechtigung (Randtitel zu Art. 28 MWSTGV, Art. 28 Abs. 3 MWSTGV,
E. 2.2.3 hievor). Den Umfang der Steuervergütung (Art. 29 MWSTGV), die
Vergütungsperiode (Art. 30 MWSTGV) sowie das Vergütungsverfahren
(Art. 31 MWSTGV) regelt der Verordnungsgeber hingegen nach Massgabe
des innerstaatlichen Rechts, mithin unabhängig vom Gegenrecht. Macht
der Bundesrat lediglich die Anspruchsberechtigung auf Steuervergütung
vom Gegenrecht abhängig, dann richtet sich ein allfälliger Vergütungszins
gleich wie die übrigen Regelungsinhalte nach innerstaatlichem Recht.
Es kann auch nicht gesagt werden, der Verordnungsgeber unterschreite
den ihm mit Delegationsnorm von Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG
übertragenen Ermessensspielraum bei der Regelung der Steuervergütung,
indem er einzig die Anspruchsberechtigung vom Gegenrecht des andern
Staates abhängig macht und nicht etwa auch die Vergütungszinspflicht.
Denn diese Delegationsnorm beschränkt das Gegenrecht als
Voraussetzung der Steuervergütung auf die Tatbestände „im Inland
ausgeführte Lieferungen oder Dienstleistungen“ an „Abnehmer mit Wohn-
oder Geschäftssitz im Ausland“ und geht damit nicht über jene
Tatbestände hinaus, welche der Bundesrat in Art. 28 MWSTGV unter dem
Titel „Anspruchsberechtigte“ erfasst und vom Gegenrecht abhängig macht.
Überdies hat der Verordnungsgeber - anders als etwa beim Erlass der
Einfuhrsteuer (Art. 19f Abs. 4 MWSTGV) - die Vergütungszinspflicht bei
der Steuervergütung in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG
nicht ausdrücklich ausgeschlossen und damit signalisiert, dass er - anders
als beim Einfuhrsteuerlass - nicht von der grundsätzlichen Vergütungs-
zinspflicht (E. 2.3.1 und 2.3.2 hievor) abweichen will. Hierzu ist er
angesichts des sehr weiten Ermessensspielraums, welcher ihm durch die
Delegationsnorm übertragen wird, berechtigt. Dies nicht zuletzt auch
angesichts des Grundsatzes, wonach öffentlichrechtliche Geldforderungen
zu verzinsen sind. Daran orientiert sich der Bundesrat offensichtlich, wenn
er die Vergütungszinspflicht im Vergütungsverfahren nicht ausschliesst.
Eine Verletzung von Verfassungs- oder Gesetzesrecht durch diese
Regelungsart ist weder ersichtlich noch durch die ESTV dargetan. Im
Gegenteil verschafft mit seiner Ermessensbetätigung der Verordnungs-
8geber dem Gebot Nachachtung, die Verwaltung sei gehalten, alle
Betroffenen, denen sie Steuern rückzuerstatten hat, auf die selbe Weise
zu behandeln (E. 2.3.1 hievor). Unter diesen Umständen hält die Regelung
jedenfalls vor der zurückhaltenden Überprüfung durch das
Bundesverwaltungsgericht stand. Der Richter hat nicht sein eigenes
Ermessen an die Stelle jenes des Verordnungsgebers zu setzen und im
Vergütungsverfahren einen Ausschluss der Vergütungszinspflicht zu
statuieren.
3.4 Einen weiteren Ablehnungsgrund erblickt die ESTV im Wortlaut und in der
Systematik von Art. 48 Abs. 4 MWSTG. Daraus gehe hervor,
Vergütungszins sei ausschliesslich an steuerpflichtige Personen
auszurichten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich aber nicht um
eine Steuerpflichtige, weshalb ein Vergütungszins entfalle.
Dem ist nicht beizupflichten. Wie bereits mehrfach dargelegt, ist die
Verwaltung von Verfassungs wegen gehalten, alle Betroffenen, denen sie
Steuern zurückzuerstatten hat, gleicherweise Vergütungszinse zu
entrichten (E. 2.3.1 und 3.3 hievor). Weshalb dies gerade für Gläubiger im
Vergütungsverfahren nicht zutreffen sollte, nur weil sie subjektiv nicht
steuerpflichtig sind, ist nicht ersichtlich. Die Leistungsempfänger, auf
welche das Vergütungsverfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 Bst. b
MWSTG abzielt, sind systemnotwendigerweise nie schweizerisch
steuerpflichtig. Systemwidrig und daher nicht sachgerecht ist unter diesem
Gesichtspunkt, wenn die Verwaltung das Recht auf Vergütungszins von
der subjektiven Steuerpflicht abhängig machen will. Solches wäre auch mit
dem Rechtsgleichheitsgebot nicht zu vereinbaren. Der Vergütungszins
zielt im Fall des inländischen Steuerpflichtigen darauf ab, diesen dafür zu
entschädigen, dass sein Anspruch auf Rückerstattung von Vorsteuern
(oder Steuern) durch die Verwaltung verspätet erfüllt worden ist. Nicht
anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Die ausländisch ansässige
Unternehmerin hat Anspruch auf Vergütung schweizerischer Vorsteuer,
welche ihr verspätet ausbezahlt worden ist. Es erscheint ungerechtfertigt,
die eine Unternehmerin für die Verspätung mit Vergütungszins zu
entschädigen, die andere aber nicht. Schliesslich macht die
Rechtsprechung die Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 4 MWSTG (bzw. des
gleichlautenden Art. 39 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464]) nicht davon abhängig, dass die
Anspruchsberechtigte eine steuerpflichtige Person ist. Beispielsweise ist
die aufgrund der Verwaltungsratstätigkeit zunächst entrichtete Steuer
zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten, nachdem sich zwischen-
zeitlich erwiesen hat, Verwaltungsratshonorare hätten als Einkünfte aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit zu gelten (Urteil 2A.326/2002 des
Bundesgerichts vom 2. Juni 2003, veröffentlicht in ASA 74 679 E. 4.3, 681
E. 5.3.1). Der Verwaltungsrat hat mangels selbständiger Tätigkeit nicht als
steuerpflichtige Person zu gelten und zwar ab Beginn der
Verwaltungsratstätigkeit. Ein Vergütungszins ist demzufolge dort nicht
anders als im vorliegenden Fall an eine nicht steuerpflichtige Person
auszurichten. Das Argument der ESTV verfängt nicht.
9Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich
vorliegend nicht um „Überschüsse aus Vorauszahlungen“ handelt, welche
offenbar nicht zu verzinsen sind (E. 2.3.1 hievor). Die an die
Beschwerdeführerin vergütete Vorsteuer im Betrag von Fr. 344'116.70
wurde durch die schweizerisch ansässige Leistungserbringerin nicht
„vorausbezahlt“ in diesem Sinne. So wird vorliegend denn auch kein
Vergütungszins ab dem Zeitpunkt der Steuerentrichtung durch die
Leistungserbringerin, sondern ab dem 61. Tag nach Eingang des Gesuch
der Beschwerdeführerin um Steuervergütung geltend gemacht.
3.5 Die Beschwerdeführerin hat das Gesuch um Vergütung der auf den im
Jahre 2001 bezogenen Leistungen lastenden Vorsteuer am 20. Juni 2002
bei der zuständigen Behörde eingereicht. Die Steuervergütung wurde ihr
erst mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2005 zugesprochen. Der
fragliche Betrag in Höhe von Fr. 344'116.70 war der Beschwerdeführerin
bis zur Auszahlung folglich unrechtmässig entzogen. Für den daraus
resultierenden unberechtigten Genuss des Geldvorteils des Fiskus in der
Zeit ab dem 61. Tag seit Einreichung des Antrags bis zur Auszahlung ist in
Anwendung von Art. 48 Abs. 4 MWSTG ein Vergütungszins in Höhe von
5% geschuldet.
Mit Recht wirft die ESTV der Beschwerdeführerin nicht vor, das
Vergütungsverfahren schuldhaft übermässig verlängert zu haben mit der
Folge, dass deshalb ein Vergütungszins als nicht (oder nicht für die ganze
Zeitdauer) geschuldet zu gelten hätte.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt dem Grundsatze nach gutzuheissen.
Die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorsteuer in Höhe von
Fr. 344'116.70 sei ihr am 14. Juni 2005 entrichtet worden. Das genaue
Datum der Auszahlung ist jedoch aktenmässig nicht erstellt. Da es ohnehin
grundsätzlich zunächst an der ESTV ist, Steuerforderungen oder
-guthaben zu beziffern, ist die Sache zur Berechnung des geschuldeten
Vergütungszinses für die Zeit ab dem 61. Tag seit Gesuchstellung bis zur
tatsächlichen Auszahlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin beantragt ferner eine Parteientschädigung für das
Einspracheverfahren vor der ESTV. Art. 68 Abs. 1 MWSTG sieht vor, dass
im Veranlagungsverfahren und im Einspracheverfahren in der Regel keine
Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Wird
vom Grundsatz der Kostenlosigkeit dann abgewichen, wenn der
Steuerpflichtige das Verfahren schuldhaft verursacht hat (vgl. PETER A.
MÜLLER-STOLL, in , a.a.O., ad Art. 68 Rz. 3), hat umgekehrt die
ESTV eine Parteikostenentschädigung nur dann auszurichten, wenn ihr
ebenfalls ein solches schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann
(Entscheid der SRK vom 8. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.161 E. 5).
Solches ist hier indes weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr ist die
Vorinstanz verpflichtet, Steuervergütungsanträge zu prüfen und
nötigenfalls ein Einspracheverfahren zu eröffnen, falls die entsprechenden
Ansprüche umstritten bleiben. Von einer schuldhaften Verursachung des
Verfahrens kann keine Rede sein. Für die ungebührlich lange
10
Verfahrensdauer wird die Beschwerdeführerin mit dem Vergütungszins
entschädigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5. Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur
Berechnung des geschuldeten Vergütungszinses an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerde-
führerin als zu einem kleinen Teil unterliegende Partei die
Verfahrenskosten (Fr. 2'000.--) im Umfange von Fr. 200.-- zu tragen. Der
ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG). Der Kostenvorschuss ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen
und der Überschuss (Fr. 1'800.--) zurückzuerstatten.
Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine
reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'700.-- auszurichten
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Sache zur Berechnung des geschuldeten Vergütungszinses an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 2'000.-- werden der teilweise
obsiegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 200.-- auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der
Überschuss von Fr. 1'800.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden
Entscheides zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Kosten
auferlegt.
3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 2'700.-- zulasten der ESTV zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. _______) (mit Gerichtsurkunde)
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Iris Widmer
11
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit
einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen
Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. m und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110).
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