Abtei lung I
A-1471/2006 und A-1472/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Pascal Mollard (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
X._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2000 - 3. Quartal 2004);
Nichteintretensentscheide.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1471/2006 und A-1472/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______AG ist sei dem 1. Januar 1995 im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen. Ihr Zweck besteht gemäss Auszug aus dem
Handelsregister im Betrieb des Hotels (...).
B.
Die ESTV führte vom 10. bis am 12. Januar 2005 bei der Steuer-
pflichtigen eine Kontrolle durch. Gestützt darauf forderte sie mit
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 131'776 vom 12. Januar 2005 für die
Steuerperioden 1. Quartal 2000 bis 4. Quartal 2000 Fr. 13'479.--
zuzüglich Verzugszins zu 5% sowie mit EA Nr. 131'777 vom 12. Januar
2005 für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 3. Quartal 2004
Fr. 66'955.-- zuzüglich Verzugszins zu 5% nach.
C.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 liess die Steuerpflichtige durch
ihren Rechtsvertreter der ESTV mitteilen, dass sie die Nach-
belastungen bestreite und einen anfechtbaren Entscheid verlange. Die
entsprechende Anwaltsvollmacht reichte der Rechtsvertreter der ESTV
am 3. Februar 2005 nach.
D.
Am 23. Februar 2005 erliess die ESTV in der Folge je einen Entscheid
betreffend das 1. bis 4. Quartal 2000 sowie betreffend das 1. Quartal
2001 bis 3. Quartal 2004. In beiden Entscheiden bestätigte sie ihre
Nachbelastungen gemäss EA Nr. 131'776 bzw. EA Nr. 131'777. Die
Entscheide eröffnete sie dem Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen.
E.
Die Steuerpflichtige erhob am 22. März 2005 Einsprache gegen beide
Entscheide der ESTV vom 23. Februar 2005. Unterzeichnet wurde
diese von A._______ und B._______.
F.
Die ESTV machte die Einsprecherin mit Schreiben vom 17. Mai 2005
darauf aufmerksam, dass ihre Einsprachen vom 22. März 2005 nicht
rechtsgenügend unterzeichnet worden seien, da A._______ gemäss
Auszug aus dem Handelsregister nur über eine Unterschrifts-
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berechtigung kollektiv zu zweien verfüge und B._______ überhaupt
nicht zeichnungsberechtigt sei. Die ESTV setzte der Einsprecherin
deshalb eine nichtverlängerbare Nachfrist von drei Tagen, um
rechtsgültig unterzeichnete Einsprachen nachzureichen. Sie verband
die Nachfristansetzung mit der Androhung, bei unbenutztem Ablauf
der Frist auf die Einsprachen nicht einzutreten.
G.
Am 30. Mai 2005 teilte die Einsprecherin der ESTV mit, dass
A._______ (Direktor) über eine Generalvollmacht verfüge. Diese legte
sie ihrem Schreiben bei. Die Nichteinhaltung der dreitägigen Nachfrist
begründete sie im Übrigen damit, dass A._______ ferienhalber
abwesend gewesen sei und bei seiner Rückkehr das Schreiben der
ESTV vom 17. Mai 2005 ungeöffnet auf seinem Schreibtisch
vorgefunden habe.
H.
Mit ihren Einspracheentscheiden vom 20. Juni 2005 trat die ESTV auf
die Einsprachen vom 22. März 2005 nicht ein, da die Einsprecherin die
ihr angesetzte Nachfrist zur rechtsgenügenden Unterzeichnung
unbenutzt habe verstreichen lassen.
I.
Die X._______AG (Beschwerdeführerin) liess am 19. Juli 2005 gegen
die beiden Einspracheentscheide der ESTV vom 20. Juni 2005
Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK)
führen. Sie stellte dabei sowohl in ihrer Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid betreffend das 1. Quartal 2000 bis 4. Quartal
2000 wie auch in derjenigen gegen den Einspracheentscheid
betreffend das 1. Quartal 2001 bis 3. Quartal 2004 die folgenden
(identischen) Anträge: "(1) Der Entscheid der Eidg. Steuerverwaltung
vom 20. Juni 2005 sei aufzuheben und die Einsprache vom 22. März
2005 sei gutzuheissen. (2) Ev. sei die Einsprache vom 22. März 2005
zur materiellen Beurteilung an die Eidg. Steuerverwaltung zurück-
zuweisen. (3) Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungs-
folgen zzgl. 7,6% MWST zulasten der Beschwerdegegnerin". Die
Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, das Gesetz regle die
Dauer der Nachfristansetzung nach Art. 52 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) nicht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
betrachte eine kurze Nachfrist von drei Tagen nur dann nicht als
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überspitzten Formalismus, wenn sie dazu diene, eine inhaltlich
ungenügende Beschwerdeschrift nachträglich materiell zu ergänzen.
Die vorliegende Nachreichung einer Vollmacht stelle jedoch keine
materielle Ergänzung dar. Eine Nachfrist von bloss drei Tagen sei
daher sachlich nicht gerechtfertigt. Im Fall eines Rückbehaltungs-
auftrages an die Post wäre zudem die Frist zur Nachreichung der
Vollmacht vorliegend eingehalten worden. Im Weiteren sei A._______
seit dem 7. Juli 2003 im Besitz einer persönlichen, sog. bürgerlichen
Generalvollmacht. Am 30. Mai 2005 sei diese Generalvollmacht der
ESTV nachgereicht worden.
In ihren Vernehmlassungen vom 30. September 2005 schloss die
ESTV auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerden, unter
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
J.
Am 8. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
mit, es habe die vorliegenden Verfahren zuständigkeitshalber
übernommen.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz
ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerden zuständig. Es übernimmt die Beurteilung der Ende 2006
bei der SRK hängigen Rechtsmittel und wendet das neue
Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Die ESTV hat in ihren beiden Einspracheentscheiden vom 20. Juni
2005 auf Nichteintreten erkannt. Nach der Rechtsprechung des
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Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel
nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche
Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretens-
entscheid zu Recht ergangen ist (BGE 118 Ib 381 E. 2b/bb, 104 Ib 307
E. 3a mit weiteren Hinweisen; Entscheid der SRK vom 8. Oktober 2001
[SRK 2001-030] E. 1c). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen
einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die
Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretens-
voraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die
Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von
Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (Entscheid der SRK
vom 22. August 2000 [SRK 1999-115] E. 1b; ANDRÉ MOSER, in
Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommis-
sionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.63).
1.3 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein
selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten.
Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die
Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen
Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen
inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche
oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1). Unter
den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte
Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches
Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller
Beteiligten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1380/2006 und
A-1381/2006 vom 27. September 2007 E. 2, A-1354/2006 und
A-1409/2006 vom 24. August 2007 E. 1.3, A-1435/2006 und
A-1584/2006 vom 8. Februar 2007 E. 1.2; Entscheide der SRK vom
14. Juni 2005 [SRK 2004-168/169] E. 1c, vom 6. Oktober 2004
[SRK 2003-004/005] E. 1b; MOSER, a.a.O., Rz. 3.12). Diese Voraus-
setzungen sind vorliegend zweifelsfrei erfüllt. Es ist das gleiche
Steuersubjekt betroffen, die beiden Nichteintretensentscheide wurden
identisch begründet und die Beschwerdeführerin hat diese
gleichzeitig, mit inhaltlich gleichen Beschwerden angefochten. Die
Verfahren A-1471/2006 und A-1472/2006 können deshalb
zusammengelegt werden.
1.4 Bei dem vorliegenden vereinigten Verfahren hat sich das Bundes-
verwaltungsgericht somit auf die Frage zu beschränken, ob die
Vorinstanz zu Recht auf die Einsprachen vom 22. März 2005 nicht
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eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren
Hauptbegehren auf "Gutheissung der Einsprache" (vgl. E. I) einen
materiellen Antrag stellt, kann demnach auf die Beschwerden nicht
eingetreten werden (Entscheide der SRK vom 9. Januar 2003
[SRK 2002-045] E. 2b, vom 28. September 2000 [SRK 2000-003]
E. 1b, vom 25. November 1998 [SRK 1998-112] E. 1d).
2.
2.1 Damit die ESTV eine Eingabe als rechtsgültige Einsprache
entgegen nehmen kann, müssen verschiedene formelle
Voraussetzungen erfüllt sein. Das Rechtsmittel hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
des Einsprechers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 64 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[MWSTG, SR 641.20]).
Personen, die für eine juristische Person als Organe oder als
geschäftsführende Gesellschafter auftreten, sind dabei nicht als
gewillkürte Vertreter (Prozessvertreter) anzusehen. Im Fall des
Auftretens eines Verwaltungsrats vertritt demnach nicht ein gewill-
kürter Vertreter die Gesellschaft, sondern ein zur Geschäftsführung
Berufener nimmt Rechtsvorkehren vor. Prokuristen und Handlungs-
bevollmächtigten kommt im Sinn von Art. 462 Abs. 2 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) die Legitimation
zur Prozessführung zu, wobei jedoch Beschränkungen der Prokura
gemäss Art. 460 OR und der Umfang der Handlungsvollmacht zu
beachten sind (MOSER, a.a.O.,Rz. 3.3; Entscheid der Eidgenössischen
Zollrekurskommission [ZRK] vom 11. November 2003 [ZRK 2003-113]
mit Hinweisen).
2.2 Genügt ein Rechtsmittel den Anforderungen gemäss Art. 64 Abs. 3
MWSTG nicht oder lassen die Begehren oder deren Begründung die
nötige Klarheit vermissen, ist eine kurze Nachfrist zur Verbesserung
anzusetzen (Art. 64 Abs. 4 MWSTG). Aus der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur analogen Bestimmung von Art. 52 Abs. 2 VwVG
ergibt sich, dass diese kurz bemessen werden muss, um allfälligen
Missbräuchen vorzubeugen. Die obere Grenze sollte drei Tage nicht
überschreiten, denn die Nachfrist soll nicht dazu dienen, die
gesetzliche Rechtsmittelfrist beliebig zu verlängern (Urteile des
Bundesgerichts vom 20. September 2001, veröffentlicht in Archiv für
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Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 429 E. 2b, vom 13. Oktober
1998, veröffentlicht in ASA 68 S. 434 E. 6b/cc, vom 2. Juni 1998,
veröffentlicht in ASA 67 S. 747 E. 3; BGE 121 II 252 E. 4b, 112 Ib 634
E. 2c; Entscheide der SRK vom 4. Januar 1996, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.20 E. 5a, vom
26. September 1995, veröffentlicht in VPB 60.81 E. 2a; MOSER, a.a.O.,
Rz. 2.96; Kommentar des Eidg. Finanzdepartementes zur Verordnung
über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, zu Art. 52). Die
Nachfristansetzung ist mit der Androhung zu verbinden, nach
unbenutztem Fristablauf werde auf Grund der Akten entschieden bzw.
– sofern Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen – auf
das Rechtsmittel nicht eingetreten (Art. 64 Abs. 5 MWSTG). Ein
Nichteintretensentscheid darf nur gefällt werden, wenn diese
Rechtsfolge zuvor dem Einsprecher – zusammen mit der
Nachfristansetzung – auch wirklich ausdrücklich angedroht worden
und die Nachfrist unbenutzt abgelaufen ist (Entscheide der SRK vom
8. Dezember 2004 [SRK 2004-106] E. 2b/bb, vom 12. Dezember 2000,
veröffentlicht in VPB 65.85 E. 4a, vom 18. März 1999 [SRK 1997-095]
E. 2d).
3.
3.1 Eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und die der Mitteilung
bedarf, beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen
(Art. 20 Abs. 1 VwVG). Eine Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment
als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben
wird. Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (BGE 122 III 320)
genügt allerdings, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden
Person gelangt, indem sie etwa von einer anderen empfangs-
berechtigten Person entgegengenommen wird; effektive Kenntnis-
nahme oder gar Lektüre ist nicht vorausgesetzt (BGE 109 Ia 15 E. 4).
Werden behördliche Anordnungen eingeschrieben versandt, so erfolgt
die Zustellung im Zeitpunkt der Entgegennahme bzw. der Abholung
auf der Post (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 341).
Gemäss feststehender Rechtsprechung gilt im Fall, dass ein Adressat
anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen wird und
daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach
gelegt wird, eine Sendung als in jenem Zeitpunkt zugestellt, in
welchem sie tatsächlich auf der Post abgeholt wird; geschieht dies
nicht innert der postüblichen Abholfrist von sieben Tagen, gilt sie als
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am letzten Tag dieser Frist zugestellt (sog. Zustellfiktion, vgl. BGE 127
I 31 E. 2a/aa, 123 II 492 E. 1, 119 V 89 E. 4b, 115 Ia 12 E. 3a). Selbst
wenn die Post die Sendung länger als sieben Tage aufbewahrt und sie
vom Empfänger auch später noch behändigt werden kann, schiebt
dies den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinaus (BGE 127 I 31 E. 2a/aa
und E. 2b mit Hinweisen). Der Bundesgesetzgeber hat diese Praxis
mit Wirkung ab 1. Januar 2007 nunmehr in Art. 20 Abs. 2bis VwVG
gesetzlich verankert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_540/2007 vom
8. Oktober 2007 E. 2.1.3).
3.2 Sowohl gesetzliche wie auch behördliche Fristen können auf
Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende
Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist,
innert Frist zu handeln. Hiefür muss sie innert 10 bzw. 30 Tagen seit
Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wieder-
herstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung
nachholen (Die Frist betrug bis Ende 2006 10 Tage [Art. 24 Abs. 1
aVwVG, AS 1969 737] und beträgt seit 1. Januar 2007 30 Tage [Art. 24
Abs. 1 VwVG]). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn dem
Betroffenen keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und
objektive Gründe vorliegen. Dies ist etwa der Fall bei einer plötzlichen
Erkrankung, welche derart schwer ist, dass der Gesuchsteller von der
notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht mehr in
der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen. Ein ärztliches Zeugnis,
welches eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent attestiert, ist dabei
nicht zwingend ein genügender Beweis einer derartigen schweren
Erkrankung. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Erkrankung
tatsächlich das Bestellen eines Vertreters verunmöglichte (vgl.
BGE 119 II 86 E. 2b). Nicht ausreichend sind sodann blosse organisa-
torische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit
oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Entscheide der SRK
vom 14. Juli 2003, veröffentlicht in VPB 68.23 E. 3b/bb, vom 24. April
2003 [SRK 2003-022] E. 3b/bb, vom 22. August 2000 [SRK 1999-115]
E. 2b, vom 22. Juni 1999 [SRK 1999-046], vom 18. Juni 1998
[SRK 1998-057] E. 2a und vom 20. Februar 1996, veröffentlicht in
VPB 61.66 E. 4d; vgl. auch MOSER, a.a.O., Rz. 2.55 f. mit weiteren
Hinweisen).
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4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt unbestritten und gilt als
erwiesen. Die Beschwerdeführerin erhob am 22. März 2005
fristgerecht Einsprache gegen die beiden Entscheide der ESTV vom
23. Februar 2005. Die Einsprache vom 22. März 2005 wurde von
A._______ und B._______ gemeinsam unterzeichnet. Gemäss Auszug
aus dem Handelsregister verfügte A._______ als Mitglied des
Verwaltungsrates über eine Zeichnungsberechtigung kollektiv zu
zweien, B._______ hingegen hatte keine Unterschriftsberechtigung.
Nach Ablauf der Einsprachefrist forderte die ESTV die
Beschwerdeführerin deshalb mit Schreiben vom 17. Mai 2005 auf,
innert drei Tagen eine rechtsgültig unterzeichnete Einsprache
nachzureichen, unter ausdrücklicher Androhung des Nichteintretens
für den Säumnisfall. Dieses Schreiben ging der Beschwerdeführerin
am 19. Mai 2005 zu, wodurch der letzte Tag der Nachfrist auf Montag,
den 23. Mai 2005, fiel. Die Beschwerdeführerin antwortete jedoch erst
mit Eingabe vom 30. Mai 2005 auf die Aufforderung der ESTV. Ihre
Eingabe erfolgte somit unbestrittenermassen nach Ablauf der
angesetzten Nachfrist.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Gesetz die
Dauer der Nachfrist nicht nenne. Die bundesgerichtliche Recht-
sprechung (mit Verweis auf BGE 112 Ib 634 sowie BGE 118 Ib 134)
betrachte eine kurze Nachfrist von drei Tagen nur dann nicht als
überspitzten Formalismus, wenn sie dazu diene, eine inhaltlich
ungenügende Beschwerdeschrift nachträglich materiell zu ergänzen.
Vorliegend gehe es jedoch um die Nachreichung einer Vollmacht, d.h.
eine formelle Voraussetzung, und nicht um die materielle Ergänzung
der Beschwerde. Eine bloss dreitägige Nachfrist sei vorliegend somit
nicht gerechtfertigt. In BGE 120 V 413 habe das Bundesgericht
festgehalten, dass überspitzter Formalismus dann gegeben sei, wenn
für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt würden, ohne
dass die Strenge sachlich gerechtfertigt sei. Die Regeln über die
Stellvertretung (Art. 32 ff. OR, Art. 718a OR) besagten zudem, dass
die Zustimmung zur Stellvertretung auch nachträglich erteilt werden
könne. Es spiele deshalb keine Rolle, ob die Vollmacht nach drei, nach
zehn oder nach vierzehn Tagen nachgereicht werde. Die vorliegende
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Ansetzung einer 3-tägigen nicht erstreckbaren Frist verstosse somit
gegen das Verbot des überspitzten Formalismus.
4.2.2 Zutreffend ist, dass das Gesetz selbst die Dauer der Nachfrist
nicht nennt. Das Bundesgericht hat sich aber diesbezüglich eindeutig
dahin geäussert, dass die kurze Nachfrist nach Art. 64 Abs. 4 MWSTG
auch tatsächlich sehr knapp sein soll, wobei die obere Grenze bei drei
Tagen liege (vgl. E. 2.2). Diese kurze Nachfrist zur Verbesserung ist
dabei gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 64 Abs. 4 MWSTG nicht
nur bei Unklarheit des Begehrens oder der Begründung, sondern
ganz allgemein dann einzuräumen, wenn die Einsprache den
gesetzlichen Anforderungen nach Art. 64 Abs. 3 MWSTG nicht genügt
(MOSER, a.a.O., Rz. 2.96; BGE 112 Ib 634 E. 2c), somit u.a. keine
rechtsgültige Unterschrift vorliegt (BGE 121 II 252 E. 4b, 120 V 413
E. 6). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin findet sich in der
Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Hinweis darauf, dass die
Dauer der Nachfrist abhängig von der Art des Mangels wäre, was
auch Art. 64 Abs. 3 MWSTG widersprechen würde. Die vorliegende
Ansetzung der 3-tägigen Nachfrist steht somit im Einklang mit dem
MWSTG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Von
überspitztem Formalismus kann nicht gesprochen werden. Vielmehr ist
die Ansetzung einer Nachfrist u.a. bei fehlender rechtsgenügender
Unterschrift, mit der damit verbundenen Möglichkeit die Einsprache zu
verbessern, selbst Ausdruck des Grundsatzes des Verbots des
überspitzten Formalismus (Entscheide der SRK vom 30. Oktober 2003
[SRK 2003-057] E. 4b/aa, vom 26 September 1995, veröffentlicht in
VPB 60.81 E. 2a). Gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVG darf eine gesetzliche
Frist nicht erstreckt werden. Es spielt deshalb sehr wohl eine Rolle, ob
eine Vollmacht innert drei, zehn oder vierzehn Tagen nachgereicht
wird, soll doch die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen nicht
beliebig verlängert werden (vgl. E. 2.2). Die entsprechende Rüge
erweist sich somit als unbegründet.
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass unter Berück-
sichtigung des Postwegs von je zwei Tagen pro A-Post-Zustellung es
gar nicht möglich sei, eine aktuelle Vollmacht von zwei an
verschiedenen Orten wohnhaften kollektiv zeichnungsberechtigten
Vollmachtgebern innerhalb von drei Tagen zu beschaffen. Auch unter
diesem Aspekt bedeute die Ansetzung einer 3-tägigen Frist zur
Nachreichung einer Vollmacht überspitzter Formalismus. Der Einwand
der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. Selbst unter der
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Annahme, dass die Postzustellung des einen kollektiv Zeichnungs-
berechtigten (nach dessen Unterzeichnung) an den anderen drei Tage
dauern würde, könnte die vorliegende 3-tägige Nachfrist eingehalten
werden, da der zweite kollektiv Zeichnungsberechtigte die Frist mit
Übergabe der Eingabe an die Post zu Handen der ESTV gemäss
Art. 21 Abs. 1 VwVG wahrt. Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin
aber auch auf schnellere Möglichkeiten der Briefzustellung
(z.B. Express) zurückgreifen.
4.4 Die Beschwerdeführerin wendet zudem ein, dass bei Aufgabe
eines Rückbehaltungsauftrags an die Post und damit zusammen-
hängender 7-tägiger Abholfrist die Frist zur Nachreichung der
Vollmacht erst am 30. Mai 2005 abgelaufen wäre. Der
Beschwerdeführerin kann insoweit zugestimmt werden, dass behörd-
liche Anordnungen, die eingeschrieben versandt werden, jedoch
weder entgegengenommen, noch auf der Post abgeholt werden, am
letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist als zugestellt gelten (vgl. E. 3.1).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin das Schreiben der ESTV vom
17. Mai 2005 jedoch unbestrittenermassen am 19. Mai 2005 durch
eine empfangsberechtigte Person auf der Post abgeholt (vgl. auch
"Track & Trace" Auszug). Die Zustellfiktion bei Nichtabholung einer
eingeschriebenen Sendung kommt somit nicht zum Tragen. Die
Beschwerdeführerin kann deshalb daraus auch nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
4.5 Im Weiteren führt die ESTV zu Recht aus, dass die von der
Beschwerdeführerin am 30. Mai 2005 nachgereichte und auf
A._______ lautende Generalvollmacht, datiert vom 7. Juli 2003, selbst
bei Annahme, mit der Eingabe vom 30. Mai 2005 sei sinngemäss auch
ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt worden und es liege gar ein
Fristwiederherstellungsgrund im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG vor,
unbeachtlich ist. Nicht innerhalb der dort statuierten 10-tägigen Frist
bzw. nur vermeintlich nachgeholt worden ist nämlich die versäumte
Rechtshandlung der rechtsgültigen Unterzeichnung der Einsprache.
4.5.1 Zweck der Kollektivunterschrift zu zweien ist, die Zeichnungs-
kompetenz der beiden jeweiligen Berechtigten in dem Sinne
einzuschränken, dass keiner ohne den anderen rechtswirksam für die
Gesellschaft Rechtsgeschäfte abschliessen kann. Besteht ein Eintrag
einer derartigen Kollektivklausel im Handelsregister, ist daher die
Unterschrift des einen Vertreters ohne die Mitwirkung des andern nicht
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verbindlich (Art. 460 Abs. 2 OR). Die Vertretungswirkung kann in einem
solchen Fall nur eintreten, sofern der unterzeichnende
Kollektivvertreter eine Einzelvollmacht erhalten hat oder der andere
Kollektivvertreter einer Einzelzeichnung vorgängig zugestimmt bzw.
diese nachträglich genehmigt hat (Urteil des Bundesgerichts
4C.49/2005 vom 2. Mai 2005 E. 3.2 mit Hinweisen). Abgesehen davon,
dass ausgesprochen fraglich ist, ob der eine Kollektivvertreter seine
(organschaftliche) Vollmacht generell auf den anderen übertragen
kann (vgl. ROLF WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
4. Aufl., Basel 2007, N. 25 zu Art. 33 OR), kann sich die vorgängige
Zustimmung ohnehin nur auf eine beschränkte Art von
Rechtsgeschäften beziehen, nämlich auf solche, die in den
wesentlichen Zügen schon bekannt sind (vgl. WATTER, a.a.O., N. 10 zu
Art. 460 OR). Dazu gehört das Einlegen von Rechtsmitteln nicht (vgl.
WATTER, a.a.O., N. 21 zu Art. 33 OR).
4.5.2 Vorliegend liegt keine der eine Einzelzeichnung heilenden
Konstellationen vor. Dies gilt zum ersten für die eingereichte, von
C._______ ausgestellte "bürgerliche Vollmacht". Es ist zwar wie
erwähnt richtig, dass bei Einzelhandlungen eines Kollektivvertreters
eine Vertretungswirkung eintritt, sofern dieser eine bürgerliche
Einzelvollmacht erhalten hat (vgl. ROLF WATTER, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht II, 2. Aufl., Basel 2002, N. 21 zu Art. 718a OR).
Nicht selten wird in der Praxis denn auch einer aktienrechtlichen
Organperson für ein bestimmtes Geschäft eine bürgerliche Vollmacht
erteilt. Das heisst, die AG räumt z.B. einem an sich nur kollektiv
zeichnungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor
eine Vollmacht ein für den Abschluss eines Vertrages mit
Einzelunterschrift (vgl. PETER FORSTMOSER/ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER
NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 348 § 30 Rz. 90).
Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffende bürgerliche
Einzelvollmacht von der AG – d.h. von der Vertretenen – in zulässiger
Weise erteilt worden ist. Dies trifft vorliegend nicht zu. Zum einen
erteilte nicht die Beschwerdeführerin die betreffende General-
vollmacht, sondern C._______ im eigenen Namen. Im Weiteren war er
gemäss Handelsregisterauszug für die Beschwerdeführerin ebenfalls
nur zu zweien kollektiv zeichnungsberechtigt und hätte somit alleine
gar nicht für die diese handeln können. Die von C._______ an
A._______ erteilte Generalvollmacht kann deshalb unter diesem Titel
nicht zur Einzelzeichnungsberechtigung des letzteren führen. Gleiches
gilt auch für die Möglichkeit der Heilung durch vorgängige
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Zustimmung, ist doch eine solche für die vorliegende Konstellation
ausgeschlossen (vgl. oben E. 4.5.1). Dass die Handlung von
A._______ durch C._______ in der massgeblichen Wieder-
herstellungsfrist nachträglich ausdrücklich genehmigt worden wäre,
wird weder geltend gemacht noch ist dies aus den Akten ersichtlich.
Vorliegend ebenfalls ohne Relevanz ist schliesslich die am 28. Januar
2005 von der Beschwerdeführerin an ihren Rechtsvertreter erteilte
Vollmacht, da die Einsprachen vom 22. März 2005 gerade nicht durch
diesen, sondern durch A._______ und B._______ unterschrieben
worden sind.
4.6 Unter diesen Umständen braucht nicht entscheiden zu werden, ob
ein Grund für eine Wiederherstellung der 3-tägigen Nachfrist gemäss
Art. 24 Abs. 1 VwVG gegeben war. Angemerkt sei deshalb lediglich,
dass auch die Verwaltung den Grundsatz von Treu und Glauben zu
beachten hat. Dies hat etwa zur Folge, dass selbst bei Begründung
eines Prozessrechtsverhältnisses durch den Rechtssuchenden dieser
nicht unbeschränkt lange Zeit mit fristauslösenden Zustellungen
rechnen und sich täglich entsprechend organisieren muss (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2006 2P.120/2005,
auszugsweise veröffentlicht in Schweizerisches Zentralblatt für Staats-
und Verwaltungsrecht [ZBl] 2007 46 ff.). Für die gesetzlich
vorgesehene Anordnung der Verbesserung einer Eingabe an eine
Behörde bedeutet dies, dass diese bei ihr eingehende Rechtsmittel
umgehend zu prüfen und die gegebenenfalls notwendigen
Verbesserungen ebenso umgehend anzuordnen hat (vgl. THOMAS
MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern,
Bern 1997, Rz. 3 zu Art. 33). Reagiert die Behörde nicht rechtzeitig, so
darf der rechtssuchenden Partei daraus kein Nachteil erwachsen
(MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 33). Ob die
Reaktionsfrist der ESTV von fast zwei Monaten verbunden mit der
Ansetzung einer 3-tägigen Nachfrist diesen Vorgaben stand zu halten
vermag, ist ausgesprochen fraglich. Eine Antwort darauf erübrigt sich
indessen wie erwähnt, da selbst das Bejahen eines Fristwieder-
herstellungsgrundes der Beschwerdeführerin nicht zu helfen
vermöchte (vgl. oben E. 4.5).
5.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden, soweit darauf eingetreten
werden kann, abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
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Verfahrenskosten für das vereinigte Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, die auf Fr. 3'000.-- festgesetzt werden, der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit den geleisteten Kostenvorschüssen
(Fr. 1'000.-- und Fr. 2'000.--) zu verrechnen. Eine Parteientschädigung
bleibt der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang von
Gesetzes wegen versagt (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-1471/2006 und A-1472/2006 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von
insgesamt Fr. 3'000.-- verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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