B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1472/2018
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Raphaël Gani, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Christian Hochstrasser, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Abteilung Recht und politische Geschäfte, Sektion Recht,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Realakt (Verweigerung der Einfahrt in die Schweiz).
A-1472/2018
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ (nachfolgend Transportunternehmung), mit Sitz in Deutsch-
land, war von der B._______ (nachfolgend Auftraggeberin), ebenfalls mit
Sitz in Deutschland, beauftragt worden, eine Ladung Reifen von Otz-
berg/Deutschland, nach Biel/Schweiz zu bringen. Im Rahmen dieses Auf-
trags fuhr am 15. August 2017 eine Fahrzeugkombination der Transport-
unternehmung bestehend aus einem Zugfahrzeug (deutsches Kennzei-
chen […]; nachfolgend Zugfahrzeug) und einem sog. Starrdeichsel- bzw.
Zentralachsanhänger (deutsches Kennzeichen […]; nachfolgend Anhä-
nger) zum Grenzübergang Basel/Weil am Rhein, wo die Ladung hätte ver-
zollt werden sollen.
B.
Die deutsche Zulassungsbescheinigung des Zugfahrzeugs enthielt unter
anderem folgende Angaben:
Feld Eintrag Legende
F1 8800 Technisch zulässige Gesamtmasse
F2 7490 Gesamtmasse im Mitgliedstaat
13 1000 Stützlast
O.1 11235 Anhängelast gebremst
22 [… ZUL.-ZUG-GE S.GEW.
18725 kg …]
Bemerkungen
Die deutsche Zulassungsbescheinigung des Anhängers enthielt unter an-
derem folgende Angaben:
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Feld Eintrag Legende
F1 10000 Technisch zulässige Gesamtmasse
F2 10000 Gesamtmasse im Mitgliedstaat
13 1000 Stützlast
O.1 - Anhängelast gebremst
22 […] Bemerkungen
C.
Das Zollinspektorat Basel/Weil am Rhein unterzog den gesamten Lasten-
zug einer Wägung auf einer Doppelwaage. Das Zugfahrzeug wurde auf der
vorderen Waageplatte gewogen, der Anhänger auf der hinteren Waage-
platte. Auf dem Wiegeschein Nr. 53809 vom 15. August 2017 sind unter
anderem folgende Werte vermerkt:
Motorwagen B 9100 kg
Anhänger B 6980 kg
Total B 16080 kg
Gleichzeitig stellte die Zollstelle eine defekte Bremsscheibe fest.
Nachdem der Chauffeur eine Umverteilung der zweiten Ladung vorgenom-
men hatte, erfolgte eine zweite Wiegung. Nach der Sachdarstellung der
Zollstelle war das Zugfahrzeug weiterhin um 590 kg bzw. 7.87% überladen.
In der Folge verweigerten die Zollmitarbeiter die Einfahrt in die Schweiz.
D.
Nach diverser Korrespondenz ersuchte der Rechtsvertreter der Transport-
unternehmung mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 um Erlass einer Verfü-
gung über den Realakt vom 15. August 2017. Hierbei beantragte er vorab,
eine Feststellung darüber zu erlassen, dass die Einfahrt zu Unrecht ver-
weigert worden sei. Zudem sei der Transportunternehmung inskünftig die
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Seite 4
Einfahrt mit den fraglichen Fahrzeugen zu gewähren, wobei das Zugfahr-
zeug im Solobetrieb ein Maximalgewicht von 7‘490 kg einzuhalten habe,
während beim Anhängerbetrieb für das Zugfahrzeug ein Maximalgewicht
von 8‘800 kg gelte. Das maximale Gewicht für den Anhänger betrage
10‘000 kg und für den gesamten Lastenzug (Zugfahrzeug und Anhänger)
16‘490 kg. Ferner sei bei der Prüfung des zulässigen Gewichts des Zug-
fahrzeugs bei Anhängerbetrieb die auf das Zugfahrzeug übertragene Stütz-
last des Anhängers nicht zu berücksichtigen; unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.
Der Rechtsvertreter schliesst sodann aus den Ausführungen des Zollin-
spektorats (vgl. dessen E-Mail vom 17. August 2017 an die Transportun-
ternehmung), dass bei der zweiten Wiegung folgende Gewichte erreicht
worden seien:
Zugfahrzeug im Solobetrieb 7‘300 kg
Zugfahrzeug Separat jedoch mit ange-
hängtem Anhänger
8‘300 kg.
Gesamtzug 16‘100 kg
Die zulässigen Achs- und Stützlasen wurden nicht überschritten.
E.
Nach umfangreichen Abklärungen erliess die eidgenössische
Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Abteilung Stab, Sektion Recht am
16. Februar 2018 eine Verfügung nach Art. 25a des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG, SR 172.021), in welcher sie die Rechtsbegehren der
Transportunternehmung vollumfänglich abwies (vgl. Dispositiv Ziff. 1). Sie
stellte des Weiteren fest und hielt fest, dass die EZV am 15. August 2017
die Einfahrt der verfahrensgegenständlichen Fahrzeugkombination auf-
grund von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht (Gewichts-
überschreitung, mangelhafte Bremsscheibe) zu Recht verweigert habe
(vgl. Dispositiv 2. a.). Zudem stellte sie fest und hielt fest, dass die Einfahrt
der fraglichen Fahrzeugkombination inskünftig nur unter Einhaltung
sämtlicher massgebender Gewichte rechtmässig erfolgen könne, wobei
beim Zugfahrzeug das Gewicht im Feld F.2 der deutschen Zulassungs-
bescheinigung Teil I sowohl im Solo- wie auch im Anhängerbetrieb massge-
bend sei (vgl. Dispositiv Ziff. 2. b.). Schliesslich stellte sie fest und hielt fest,
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dass bei der Berechnung des Betriebsgewichts neben dem jeweils
tatsächlichen Gewicht des Fahrzeugs, dem Gewicht der Fahrzeuginsassen
und der Ladung beim Zugfahrzeug zwingend auch die vom Anhänger auf
das Zugfahrzeug übertragene Stützlast eines angekuppelten Anhängers zu
berücksichtigen sei (vgl. Dispositiv Ziff. 2. c.). Ferner wurden Verfahrens-
kosten erhoben. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
Zur Begründung führte die OZD im Wesentlichen aus, dass das Feld F.1
der Zulassungsbescheinigung Teil I des Zugfahrzeugs die „technisch
zulässige Gesamtmasse“ angebe. Dabei handle es sich um das vom
Hersteller maximal zulässige Gewicht (sog. Garantiegewicht), mit welchem
das Fahrzeug von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen
werden dürfe. Das im Feld F.1 angegebene Gewicht sei daher in erster
Linie für die Zulassungsbehörde massgebend. Der Fahrzeugführer müsse
sich demgegenüber an das Gesamtgewicht gemäss Feld F.2 halten. Das
Feld F.2 gebe die „Gesamtmasse im Mitgliedstaat“ an. Dabei handle es
sich um das maximale Gewicht des Fahrzeugs, mit welchem die Zu-
lassungsbehörde ein Fahrzeug im konkreten Fall zugelassen habe und mit
welchem dieses Fahrzeug demnach auf der Strasse verkehren dürfe.
F.
Gegen diese Verfügung liess die Transportunternehmung (nachfolgend
auch Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. März 2018 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, die Verfügung
vom 16. Februar 2018 sei aufzuheben. Im Übrigen wiederholt sie weitest
gehend ihre bisherigen Feststellungsanträge. Ergänzend beantragt sie den
Beizug der Akten der Vorinstanz sowie die Auferlegung der Kosten- und
Entschädigung an die Vorinstanz. Des Weiteren beantragt sie die Edition
der Originale aller Belege, die sich im Besitze der Vorinstanz befinden.
Schliesslich beantragt sie die Einholung einer Rechtsauskunft beim Bun-
desamt für Güterverkehr in Köln.
Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, dass ihr Zugfahrzeug
am 15. August 2017 nicht überladen gewesen sei. Das Gewicht des Ge-
samtzuges habe ca. 16‘100 kg. betragen. Bei der Wiegung des Zugfahr-
zeuges mit angehängtem Anhänger sei eine Stützlast von mehr als 800 kg
übergegangen, wodurch ein Gewicht von ca. 8‘300 kg erreicht worden sei.
Im abgehängten Zustand habe das Gewicht des Zugfahrzeuges jedoch le-
diglich 7‘490 kg. betragen, das Gewicht des Anhängers habe ein zulässi-
ges Gewicht von 7‘800 kg erreicht. Demzufolge sei das zulässige Gesamt-
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gewicht für das Zugfahrzeug gemäss Feld F.1 der Zulassungsbescheini-
gung Teil I eingehalten worden. Dieses sei massgeblich für Fahrten im An-
hängerbetrieb, während F.2 für Solofahrten einschlägig sei. Sinngemäss
führt sie weiter aus, dass bei einer Fahrzeugkombination mit Zentralachs-
anhänger die Stützlast das zulässige Gesamtzugsgewicht reduziere, wel-
ches vorliegend höchstens 16‘490 kg betragen dürfe. Die Argumentation
der Vorinstanz, wonach das Zugfahrzeug das zugelassene Betriebsge-
wicht unter zusätzlicher Berücksichtigung des Gewichts des angehängten
Anhängers nicht überschreiten dürfe, ergebe sich weder aus Gesetz noch
Verordnung. Die Einfahrt sei widerrechtlich verweigert worden. Sinnge-
mäss macht die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, dass diese Be-
trachtungsweise auch für künftige Einfahrten Geltung habe. Die Beschwer-
deführerin bezweifelt sodann die Kompetenz und die Objektivität des Mit-
arbeiters des Polizeipräsidiums Koblenz, der zur einschlägigen Rechtslage
in Deutschland eine informelle Auskunft erteilt hat.
G.
Die Vorinstanz beantragt am 28. Mai 2018 vernehmlassungsweise, die Be-
schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer-
deführerin abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, beim Bun-
desamt für Strassen (ASTRA) einen Amtsbericht einzuholen zu diversen
Fragen über die massgeblichen zulässigen Gewichte und darüber, wo
diese Angaben in der deutschen Zulassungsbescheinigung zu finden sind.
Ferner sei der Entscheid wegen seiner Tragweite auch dem ASTRA zu er-
öffnen, damit dieses bzw. das eidgenössische Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) diesen allenfalls selber beim
Bundesgericht anfechten könnte.
Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien ist nachfolgend inso-
weit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist.
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Seite 7
Die angefochtene Verfügung der OZD vom 16. Februar 2018 stützt sich auf
Art. 25a VwVG. Sie beurteilt einen am 15. August 2017 erfolgten Realakt,
der darin bestand, dass die EZV der Beschwerdeführerin für ihre verfah-
rensgegenständliche Fahrzeugkombination die Einfahrt in die Schweiz ver-
weigerte. In dieser Form liegt eine spezielle Erscheinungsform einer Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG vor. Die angefochtene Verfügung ist so-
mit ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im
Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme im oben erwähnten Sinn
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung, welche Rahmen und Begrenzung
des Streitgegenstandes bildet. Dieser darf sich im Laufe des Beschwerde-
verfahrens nur verengen, kann aber nicht erweitert oder qualitativ verän-
dert werden (BGE 136 II 165 E. 5; Urteil des BGer 2A.121/2004 vom
16. März 2005 E. 2.1). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem
angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 136 II 457 E. 4.2,
133 II 35 E. 2; Urteil des BVGer A-5863/2017 vom 7. November 2018
E. 1.4.1).
1.3
1.3.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c). Die Voraussetzungen müssen kumulativ gege-
ben sein und im Zeitpunkt des Urteils vorliegen (vgl. ANDRÉ MOSER et al.,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.60).
Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin ein
aktuelles und praktisches schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Dieses kann rechtlicher oder
auch bloss tatsächlicher Natur sein. Auf das sog. aktuelle praktische
Rechtsschutzinteresse wird verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fra-
gen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen
könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre
und die Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung im öffentli-
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Seite 8
chen Interesse liegt (Urteil des BVGer A-4263/2017 vom 27. August 2018
E. 1.2.3.1mit weiteren Hinweisen).
1.3.2 Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Als Adressatin der Verfügung ist sie von ihr
berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Die Beschwerdeführerin rügt eine
Verletzung von Bundesrecht, die daraus resultiere, dass ihr die Einfahrt in
die Schweiz widerrechtlich verweigert worden sei. Sinngemäss macht sie
geltend, dass die Bestimmungen der Verkehrsregelverordnung vom
13. November 1962 (VRV, SR 741.11) und der Verordnung vom 19. Juni
1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS,
SR 741.41) falsch angewendet worden seien. Allerdings rügt die Be-
schwerdeführerin eine fehlerhafte Rechtsanwendung lediglich in Bezug auf
die vorgeworfene Überladung. Hinsichtlich der ebenfalls festgestellten de-
fekten Bremsscheibe fehlt eine entsprechende Rüge. Zu Recht, denn inso-
weit erweist sich die am 15. August 2017 erfolgte Verweigerung der Ein-
reise und Rückweisung zur Reparatur als sachlich und rechtlich ohne Wei-
teres begründet (vgl. Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De-
zember 1958 [SVG, SR 741.01]; Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d sowie
Art. 24 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Stras-
senverkehrs [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV, SR 741.013];
Art. 4 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 SKV; Ziff. 3.6 und 3.6.1 sowie
Ziff. 3.7 der Weisung vom 22. Mai 2008 des ASTRA). Da demzufolge die
Einfahrt insgesamt zu Recht verweigert worden ist, bleibt zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin dennoch über ein ausreichendes Rechtsschutzinte-
resse hinsichtlich der Beurteilung der Frage nach der Überladung verfügt.
1.3.3 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie aufgrund der am
15. August 2017 verweigerten Einfahrt von der Auftraggeberin keine
Folgeaufträge mehr erhalten habe und von dieser für die entstandenen
Mehrkosten haftbar gemacht worden sei. Angesichts der Verweigerung der
Einfahrt aufgrund der ebenfalls defekten Bremsscheibe kommt der
vorstehend aufgeführten Argumentation der Beschwerdeführerin im
vorliegend zu beurteilenden Fall lediglich eine untergeordnete Bedeutung
zu. Die Vorinstanz hat indessen in der angefochtenen Verfügung auch
festgehalten, dass bei künftigen Einfahrten mit der gleichen Fahrzeug-
kombination sämtliche massgebenden Gewichte einzuhalten seien, wobei
beim Zugfahrzeug das massgebende Gewicht im Feld F.2 der deutschen
Zulassungsbescheinigung Teil I sowohl für den Solo- wie auch für den
Anhängerbetrieb einzuhalten sei. Des Weiteren sei bei der Berechnung
des Betriebsgewichts neben dem jeweils tatsächlichen Gewicht des
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Fahrzeugs, dem Gewicht der Fahrzeuginsassen oder der Ladung beim
Zugfahrzeug zwingend auch die vom Anhänger auf das Zugfahrzeug
übertragene Stützlast eines angekuppelten Anhängers zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz hat damit auch über die Modalitäten zur Berechnung der
maximalen Beladung für künftige Einfahrten verfügt. Diesbezüglich hat die
Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der
angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin ist daher vor
Bundesverwaltungsgericht zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist folglich einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die
Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt weiter Beweise frei, ohne Bin-
dung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss
(Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2 und BVGE 2012/33 E. 6.2.1).
3.
3.1 Vorab stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz Art. 25a VwVG korrekt
angewendet hat.
3.2 Nach Art. 25a Abs. 1 VwVG kann derjenige, der ein schutzwürdiges
Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten
berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, ein-
stellt oder widerruft, die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt und
die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
Die Verfügung kann auf Nichteintreten, Gutheissung oder Abweisung der
gestellten Begehren lauten (ISABELLE HÄNER, in Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016,
Art. 25a N. 51).
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3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Be-
hörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-
rechtlicher Rechte und Pflichten auf Begehren oder von Amtes wegen eine
Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Begehren ist nach Art. 25
Abs. 2 VwVG zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein ent-
sprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfü-
gung subsidiär gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung.
Eine Feststellungsverfügung ist nur zu treffen, wenn das Interesse daran
nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE
137 II 199 E. 6.5; Urteil des BGer 2C_726/2009 vom 20.Januar 2010
E. 1.3; Urteile des BVGer B-1100/2018 vom 13. Juli 2018 E. 4.3.1,
A-4007/2016 vom 18. Mai 2018 E. 1.5).
Der Unterschied zwischen Art. 25 und 25a VwVG besteht darin, dass es
bei Ersterem um die Feststellung von Rechten und Pflichten geht, während
es bei Letzterem um die Widerrechtlichkeit einer Tathandlung geht
(BEATRICE WEBER-DÜRLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2018, Art. 25a N. 46;
PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Band II, 3. Aufl., S. 46).
3.4 Eine bloss rechtliche Subsumtion stellt, selbst wenn sie (unüblicher-
weise) im Dispositiv erwähnt ist, ein Begründungselement dar. Sie regelt
selbst keine öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten und ist nicht als
Feststellungsverfügung zu qualifizieren (in BGE 141 II 233 nicht publizierte
Erwägung des Urteils des BGer 2C_1176/2013 vom 17. April 2015 E. 1.2.2
mit weiteren Hinweisen).
3.5 Ferner haben auch vorgängige behördliche Auskünfte keinen Verfü-
gungscharakter und können deshalb nicht durch Rechtsmittel angefochten
werden. Sie können jedoch nach den allgemein anerkannten Grundsätzen
von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes Rechtsfolgen gegen-
über den Behörden auslösen (vgl. zum Fall eines Steuerrulings BGE 141 I
161 E. 3.1). Wurde diesbezüglich zu Unrecht eine Verfügung erlassen, so
ist diese aufzuheben (vgl. zum Fall eines Steuerrulings als Feststellungs-
verfügung BGE 126 II 514 E. 3e).
3.6 Die vorliegend strittige Verweigerung der Einfahrt in die Schweiz stellt
unstreitig einen Realakt dar (zum Begriff des Realaktes vgl. BGE 144 II 233
E. 4.1), der von einer Behörde des Bundes vorgenommen wurde. Dieser
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Seite 11
Realakt berührte zweifelsohne Rechte und Pflichten der Beschwerdefüh-
rerin (vgl. BGE 144 II 233 E. 7.3.1). Diese hat auch ohne Weiteres ein
schutzwürdiges Interesse an einer Verfügung über diesen Realakt (vgl.
BGE 144 II 233. E. 7.2). Das Erfordernis der Subsidiarität ist mit Bezug auf
die Handlung vom 15. August 2017 ebenfalls erfüllt. Das Begehren der Be-
schwerdeführerin vom 4. Oktober 2017 um Feststellung der Widerrecht-
lichkeit der behördlichen Verweigerung stellt ein zulässiges Begehren dar
(vgl. Art. 25a Abs. 1 Bst. c VwVG). Insoweit waren die Voraussetzungen für
den Erlass der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres gegeben. Die Vo-
rinstanz hat die Frage der Widerrechtlichkeit auch materiell geprüft, jedoch
verneint. Darauf ist später zurückzukommen. Soweit jedoch die Vorinstanz
daneben ausdrücklich festgestellt hat, dass die Verweigerung der Einfahrt
vom 15. August 2017 rechtens gewesen sei, handelt es sich um ein Be-
gründungselement, welches dem Dispositiv der Verfügung nicht zugäng-
lich ist. Insoweit ist Ziff. 2 a) des Dispositivs der Verfügung vom 16. Februar
2018 aufzuheben (E. 3.4).
Die Beschwerdeführerin ersuchte sodann mit Eingabe vom 4. Oktober
2017 um Feststellung der zulässigen Gewichtszulassung und darum, dass
die auf das Zugfahrzeug übertragene Stützlast bei der Prüfung des zuläs-
sigen Gewichts des Zugfahrzeugs bei Anhängerbetrieb nicht zu berück-
sichtigen sei. Es kann offen bleiben, ob es sich bei diesen Begehren um
zulässige Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 25a Abs. 1 Bst. c VwVG
gehandelt hat. Zumindest soweit diese Begehren indirekt darauf abzielen,
die künftige Verweigerung der Einfahrt unter den gleichen Konditionen zu
verweigern, handelt es sich um grundsätzlich zulässige Begehren um künf-
tige Unterlassung einer unrechtmässigen Handlung (vgl. Art. 25a Abs. 1
Bst. a VwVG).
Die Vorinstanz hat indessen auch diese Begehren nicht nur abgewiesen,
sondern zusätzlich verfügungsweise festgestellt, dass für künftige Einfahr-
ten mit der gleichen Fahrzeugkombination beim Zugfahrzeug das Ge-
weicht im Feld F.2 der deutschen Zulassungsbescheinigung Teil I sowohl
im Solo- wie auch im Anhängerbetrieb massgebend sei. Ebenso hat sie
ausdrücklich festgestellt, dass bei der Berechnung des Betriebsgewichtes
neben dem jeweils tatsächlichen Gewicht des Fahrzeugs, dem Gewicht der
Fahrzeuginsassen und der Ladung zwingend beim Zufahrzeug auch die
vom Anhänger auf das Zugfahrzeug übertragene Stützlast eines angekup-
pelten Anhängers zu berücksichtigen sei.
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Seite 12
Sie hat damit etwas anderes festgestellt als dies vom Wortlaut nach
Art. 25a Abs. 1 Bst. a bzw. c VwVG geboten gewesen wäre. Es liegt inso-
weit auch keine Feststellung im Sinne von Art. 25 VwVG vor, denn es wur-
den mit dieser Feststellung keine konkreten Rechtswirkungen erzeugt.
Vielmehr gibt die Vorinstanz damit ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck.
Die Vorinstanz hat insoweit zu Unrecht in Form einer Verfügung befunden
(E. 3.5). Infolgedessen ist die Beschwerde vom 9. März 2018 mit dieser
Begründung teilweise gutzuheissen, und Ziff. 2 b.) sowie Ziff. 2 c.) der an-
gefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2018 sind ebenfalls aufzuheben.
Zu prüfen bleibt somit einzig, ob die Vorinstanz das Begehren um Feststel-
lung der Widerrechtlichkeit bzw. die Unterlassung der Verweigerung einer
künftigen Einfahrt wegen Überladung des Zugfahrzeugs zu Recht abge-
wiesen hat. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
4.
4.1 Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem
Zustand verkehren (Art. 29 SVG).
Art. 30 Abs. 2 SVG hält des Weiteren den Grundsatz fest, wonach Fahr-
zeuge nicht überladen werden dürfen. Zum Ziehen von Anhängern dürfen
sodann nur Motorfahrzeuge verwendet werden, deren Zugkraft und Brem-
sen ausreichen und deren Anhängevorrichtung betriebssicher ist (Art. 30
Abs. 3 SVG). Wer mit einem überladenen Fahrzeug fährt, verletzt zugleich
auch die Bestimmung von Art. 29 SVG über die Betriebssicherheit (vgl.
PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ord-
nungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 30 N. 10).
4.2 Art. 9 Abs. 1 SVG enthält die höchstzulässigen Gewichte für Fahrzeuge
oder Fahrzeugkombinationen, die auf schweizerischen Strassen gefahren
werden dürfen (40 bzw. 44 Tonnen-Limite). Gemäss Art. 9 Abs. 1bis SVG
erlässt der Bundesrat Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Mo-
torfahrzeuge und Anhänger, wobei er den Interessen der Verkehrssicher-
heit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung trägt und internationale Re-
gelungen berücksichtigt. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat unter
anderem im Rahmen der VRV sowie der VTS Gebrauch gemacht.
4.3 Die im schweizerischen Strassenverkehr massgebenden Gewichte
sind weitgehend in Art. 7 und 8 VTS definiert:
- Garantiegewicht (technisch zulässiges Höchstgewicht) ist das vom Her-
steller oder von der Herstellerin höchstens zugelassene Gewicht. Das
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Seite 13
Garantiegewicht entspricht der „Gesamtmasse“ der EU-Terminologie
(vgl. Art. 7 Abs. 3 VTS),
- Gesamtgewicht ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 9
Abs. 3bis SVG). Es ist das höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug ver-
kehren darf (Art. 7 Abs. 4 VTS),
- Gesamtzugsgewicht (Gewicht der Fahrzeugkombination) ist das Ge-
samtgewicht einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhä-
nger (vgl. Art. 7 Abs. 6 VTS),
- Leergewicht ist das Gewicht des einsatzbereiten, unbeladenen Fahr-
zeugs mit Kühl- und Schmiermittel und Treibstoff (mind. 90% der vom
Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge)
einschliesslich Zusatzausrüstung (bspw. Ersatzrad, Anhängerkupplung,
Werkzeug), des Sonderzubehörs sowie des Führers oder der Führerin
mit einem angenommenen Gewicht von 75 kg (vgl. Art. 7 Abs. 1 VTS),
- Nutzlast ist (unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 7 VTS), die Differenz zwi-
schen Gesamtgewicht und Leergewicht (vgl. Art. 7 Abs. 5 VTS),
- Betriebsgewicht ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs
und beinhaltet namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der
Ladung und bei Zugfahrten die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppel-
ten Anhängers (vgl. Art. 7 Abs. 2 VTS),
- Stützlast (Deichsellast) ist die Last, die über die Zugvorrichtung (Anhän-
gerdeichsel) auf die Verbindungseinrichtung (Anhängerkupplung) über-
tragen wird (Art. 8 Abs. 1 VTS),
- Achslast ist das von den Rädern einer Einzelachse oder einer Achs-
gruppe auf die Fahrbahn übertragene Gewicht (Art. 8 Abs. 4 VTS),
- Anhängelast ist das Betriebsgewicht von Anhängern, die an einem Zug-
fahrzeug mitgeführt werden; die zulässige Anhängelast bzw. das Ge-
samtzugsgewicht ist im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs vermerkt
(Art. 8 Abs. 3 VTS),
- Adhäsionsgewicht ist das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen
eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination (Art. 8 Abs. 5 VTS).
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Seite 14
4.4 Art. 67 Abs. 1 VRV enthält das im schweizerischen Strassenverkehr
maximal zulässige Betriebsgewicht für die jeweiligen Fahrzeugkategorien
und Fahrzeugkombinationen (z.B. 18 t bei zweiachsigen Motorfahrzeugen;
Art. 67 Abs. 1 Bst. e VRV). Bei Fahrzeugen mit alternativer Antriebstechnik
kann das maximale Betriebsgewicht gemäss Art. 67 Abs. 2 VRV überschrit-
ten werden. Die maximal zulässige Achslast ist in Art. 67 Abs. 2 VRV fest-
gehalten. Eine Ausnahmeregelung hierzu findet sich in Art. 67 Abs. 8 VRV.
Die in der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung
der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im
innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft
sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschrei-
tenden Verkehr festgelegten Abmessungen und Gewichte sind als techni-
sche Parameter massgebend, auch wenn sie von den schweizerischen
Vorschriften abweichen (Ziff. 1.2.3 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über
technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger;
TAFV 1, SR 741.412).
Die in Art. 67 VRV festgehaltenen maximalen Betriebsgewichte für die vor-
liegend relevanten Fahrzeugkombinationen entsprechen den internationa-
len Höchstgewichten, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Ergänzend ist festzuhalten, gemäss Art. 7 dieser Richtlinie einschlägige
einzelstaatliche Bestimmungen für die Begrenzung des Gewichts auf be-
stimmten Strassen oder Ingenieurbauten – unabhängig vom Land der Zu-
lassung oder der Inbetriebnahme derartiger Fahrzeuge – der Richtlinie
nicht entgegenstehen.
4.5 Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtge-
wicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, je-
doch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die
Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht überschritten wer-
den (Art. 9 Abs. 3bis SVG).
Eine Herabsetzung des Gesamtgewichtes (ohne technische Änderungen,
das heisst, bei unverändertem Garantiegewicht) steht regelmässig im Zu-
sammenhang mit weiteren Verkehrsvorschriften wie z.B. landesinternen
Beschränkungen des Gesamtgewichts für eine Fahrzeugkategorie. Sie
kann aber auch aus Gründen erfolgen, die beim Halter liegen, z.B. abga-
benrechtliche Überlegungen (Bemessung der Schwerverkehrsabgabe
[LSVA]), fehlende Führerscheinkategorie etc.). Eine solche Herabsetzung
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erfolgt in der Regel rein administrativ, das heisst, ohne technische Fahr-
zeugprüfung (vgl. Merkblatt des ASTRA vom 25. Februar 2003). Für diesen
Fall sieht Art. 67 Abs. 3 VRV alsdann vor, dass allfällige im Fahrzeugaus-
weis eingetragene Werte, die tiefer sind als die in den Abs. 1, 2, 6 und 7
eingetragenen Höchstwerte, nicht überschritten werden dürfen.
4.6 Ausländische Verkehrsteilnehmer haben selbstredend im Verkehr in-
nerhalb der Schweiz die hiesigen Verkehrsvorschriften zu beachten (vgl.
Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 2 SVG). Neben den einzelnen Verkehrsregeln
zählen dazu auch die Vorschriften über die höchstzulässigen Betriebsge-
wichte inkl. Ausnahmen gemäss Art. 67 VRV.
4.7 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis
und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Der
Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vor-
schriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haft-
pflichtversicherung besteht (Art. 11 Abs. 1 SVG). Er enthält die zulässigen
Höchstgewichte und Masse der Fahrzeuge (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung, VZV,
SR 741.51).
4.8 Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen in der Schweiz
verkehren, wenn sie im Zulassungsstaat verkehrsberechtigt sind und die
weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere mit einem gültigen
nationalen Fahrzeugausweis und Kontrollschild versehen sind (Art. 114
Abs. 1 Bst. a und b VZV).
4.9 Dem schweizerischen Fahrzeugausweis entspricht in Deutschland die
Zulassungsbescheinigung. Diese besteht aus zwei Teilen. Teil I enthält alle
Daten zur Fahrzeugbeschreibung (Fahrzeugschein). Teil II enthält wichtige
Einzeldaten (Fahrzeugbrief; vgl. Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom
29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge).
Nach der Legende zu den Feldern in der Fahrzeugbescheinigung, die im
Übrigen den Vorgaben der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April
1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge entspricht (vgl. auch § 11
und 12 der deutsche Verordnung vom 3. Februar 2011 über die Zulassung
von Fahrzeugen zum Strassenverkehr, [Fahrzeug-Zulassungsverord-
nung – FZV]), betreffen die nachfolgend aufgelisteten Felder folgende An-
gaben:
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Feldbezeichnung Beschrieb
F1 Technisch zulässige Gesamtmasse
F2 Gesamtmasse im Mitgliedstaat
13 Stützlast in kg
O,1 Anhängelast gebremst
22 Bemerkungen
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung vom 16. Februar 2018 zu Recht das Feststellungsbegehren
der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.
In diesem Zusammenhang stellt sich im Verfahren vor Bundesverwaltungs-
gericht einzig noch die Frage, ob das Zugfahrzeug überladen gewesen ist
oder nicht. Strittig sind zwei Aspekte, auf die nachfolgend einzugehen ist.
5.2 Unbestritten und auch aktenkundig belegt ist, dass das Zugfahrzeug
bei der ersten Wiegung ein Betriebsgewicht von 9‘100 kg auf die Waage
gebracht hat. Bei diesem Gewicht handelt es sich nicht um eine rechneri-
sche Grösse, sondern um das effektiv auf der Waage abgelesene Gewicht.
Dieses Gewicht entspricht damit dem Betriebsgewicht (E. 4.3). Die Be-
schwerdeführerin anerkennt, dass die 9‘100 kg sowohl die technisch zu-
lässige Gesamtmasse gemäss der deutschen Zulassungsbescheinigung
Teil I des Zugfahrzeugs (F1) wie auch die zulässige Gesamtmasse im Mit-
gliedstaat (F2) überschritten hat und damit eine Überladung des Zugfahr-
zeugs gegeben war. Infolgedessen hat die EZV zu Recht eine Umladung
verlangt.
Bei der zweiten Wiegung geht die EZV von einem Betriebsgewicht von
8‘080 kg aus. Die Beschwerdeführerin behauptet demgegenüber ein Be-
triebsgewicht von 8‘300 kg, welches eine Stützlast von rund 800 kg ein-
schliesse. Im abgehängten Zustand habe das Gewicht des Zugfahrzeugs
jedoch lediglich 7‘490 kg betragen, während der Anhänger ein Gewicht von
7‘800 kg erreicht habe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermö-
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gen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil selbst allfällige tiefere Ergeb-
nisse einer separaten Wägung der einzelnen Fahrzeuge im vorliegenden
Fall nicht massgeblich wären, da eine Fahrt im Anhängerbetrieb vorgenom-
men wurde bzw. weitergeführt werden sollte und damit ohne Weiteres auf
die Resultate der Wägung im angekuppelten Zustand abgestellt werden
durfte. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist diesfalls von einem gewoge-
nen Betriebsgewicht des Zugfahrzeugs von 8‘080 kg (im Anhängerbetrieb)
auszugehen (E. 2.2).
Hinsichtlich der Frage, ob die Einfahrt am 15. August 2017 einmal oder
zweimal verweigert worden ist, gilt es festzuhalten, dass vorliegend offen-
bleiben kann, ob auf die jeweilige Wiegung abzustellen ist, oder ob eine
Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat. Die Parteien sind sich einig, dass das
Ergebnis der ersten Wiegung für das Zugfahrzeug eine Überladung ergibt.
Somit bleibt einzig zu prüfen, ob das Zugfahrzeug bei einem gewogenen
Betriebsgewicht von 8'080 kg überladen war.
5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das in F.1 der deutschen Zu-
lassungsbescheinigung Teil I des Zugfahrzeugs aufgeführte Gewicht sei
eingehalten gewesen. Dieses sei vorliegend einzig massgeblich.
Mit dieser Argumentation liegt die Beschwerdeführerin jedoch bereits an-
gesichts des klaren Wortlauts von Art. 67 Abs. 3 VRV falsch, welcher hier
einzig massgeblich ist. Im Übrigen kennt das deutsche Verkehrsrecht eine
gleichartige Betrachtungsweise (vgl. PETER HENTSCHEL/PETER KÖNIG/PE-
TER DAUER, Beck‘sche Kurzkommentare, Band 5, Strassenverkehrsrecht,
44. Aufl., München 2017, § 34 der deutschen Strassenverkehrszulas-
sungsverordnung vom 26. April 2012 [StVZO] N. 5). Zudem unterscheidet
bereits die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 klar zwi-
schen den Feldern F.1 (technisch zulässige Gesamtmasse, ausgenommen
Krafträder) und F.2 (im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse
des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs; vgl. auch § 11 und 12 der deutschen
FZV).
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass die vom Anhänger auf das
Zugfahrzeug übergehende Stützlast zu Unrecht mitberücksichtigt worden
sei, verkennt sie, dass die Stützlast stets dem Zugfahrzeug zugerechnet
wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 VTS. Eine
entsprechende Regelung kennt im Übrigen auch das deutsche Recht (vgl.
§ 34 Abs. 3, 6 und 7 der deutschen StVZO). Die Stützlast ist damit im Be-
triebsgewicht enthalten. Dieses darf das zulässige Gesamtgewicht des
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Zugfahrzeugs nicht überschreiten. Infolgedessen darf das gewogene Be-
triebsgewicht des Zugfahrzeugs das im Fahrzeugausweis ausgewiesene
zulässige Gesamtgewicht für das Zugfahrzeug nicht überschreiten. Fak-
tisch reduziert die zulässige Stützlast damit das mögliche Gewicht der im
Zugfahrzeug zu transportierenden Ware (Nutzlast/Zuladung). In diesem
Sinne ist die Stützlast im hier zu beurteilenden Kontext ohne Belang.
Wurde das Zugfahrzeug „abgelastet“ bzw. ist das zulässige Gesamtge-
wicht tiefer als das Garantiegewicht, so gilt der im Fahrzeugausweis aus-
gewiesene tiefere Wert, welcher im vorliegenden Fall dem im Feld F.2 aus-
gewiesenen Wert entspricht. Daraus ergibt sich auch, dass das im Feld F.2
ausgewiesene Gewicht sowohl im Solo- wie auch im Anhängerbetrieb
massgeblich ist. Allfällige Ausnahmen wären allenfalls in Feld 22 (Bemer-
kungen) enthalten. Solche sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich.
Folgte man der – hier nicht massgeblichen – Betrachtungsweise der Be-
schwerdeführerin, wonach F.1 für den Anhängerbetrieb massgeblich wäre
und F.2 für den Solobetrieb, wobei das Höchstgewicht im Solobetrieb (F.2)
um die zulässige Stützlast zu erhöhen sei, würde sich ein zulässiges Ge-
samtgewicht von 8‘490 kg ergeben (Feld F.2: 7‘490 kg zuzüglich; Feld 13:
1‘000 kg). Dem steht jedoch der im Feld F.1 ausgewiesene Wert von
8‘800 kg entgegen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin erweist
sich unter diesem Gesichtspunkt gar als widersprüchlich.
Auf die Einholung eines Amtsberichts des ASTRAs – wie von der Vor-
instanz beantragt – kann unter diesen Umständen verzichtet werden, wo-
bei offen bleiben kann, ob ein solcher Amtsbericht im vorliegenden Fall
überhaupt zielführend wäre. Im Übrigen hat sich das ASTRA mit Schreiben
vom 24. November 2017 zur vorliegenden Thematik bereits ausführlich
vernehmen lassen.
Ebenso kann – entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin – auch auf
die Einholung einer Rechtsauskunft bei der ausländischen Behörde ver-
zichtet werden. Es braucht damit auch nicht geprüft zu werden, unter wel-
chem Titel eine solche extraterritoriale Handlung möglich wäre.
Auch auf eine Edition der Originale kann sodann ohne Weiteres verzichtet
werden.
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5.4 Gesamthaft ergibt sich, dass die Beschwerde mit geänderter Begrün-
dung teilweise gutzuheissen ist und Ziff. 2 – 4 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung vom 16. Februar 2018 aufzuheben sind. Im Übrigen
ist die Beschwerde jedoch abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten, die auf
Fr. 1'500.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin zu Fr. 1‘200.- aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von
Fr. 1‘512.60 ist im Umfang von Fr. 1‘200.- zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 312.60 ist der Beschwerde-
führerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurück-
zuerstatten. Der auf die Vorinstanz entfallende Anteil der Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 300.- ist auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
6.2 Der Beschwerdeführerin ist zulasten der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft bzw. der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 500.- zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung.
6.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens wird die Vorinstanz über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen der angefochtenen Verfügung vom
16. Februar 2018 neu zu verfügen haben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Ziff. 2 – 4 der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2018 werden
aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in
der Höhe von Fr. 1‘500.- werden im Umfang von Fr. 1‘200.- der
Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete
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Kostenvorschuss von Fr. 1‘512.60 wird im Umfang von Fr. 1‘200.- zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 312.60
wird nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. Im Umfang von Fr. 300.-
werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Eidgenossenschaft (Oberzolldirektion) wird verpflichtet, der Beschwer-
deführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigung des vo-
rinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Strassen (ASTRA), 3003 Bern (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite).
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: