Abtei lung I
A-1473/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 0 8
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Markus Metz,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
X._______, Y. GmbH, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1999);
Ausbildungsleistungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1473/2006
Sachverhalt:
A.
X. war als Inhaber der Einzelfirma Y. International (vormals: ...) in ...
vom 1. Januar 1995 bis zum 31. März 2003 als Steuerpflichtiger im
Sinn von Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bzw. von Art. 21 des
Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR
641.20) im Register der Steuerpflichtigen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Diese inzwischen erloschene
Firma (infolge Übergangs sämtlicher Aktiven und Passiven auf die
neue Y. GmbH) bezweckte laut Handelsregisterauszug .... Zur Ge-
schäftstätigkeit von X. gehörte überdies der Verkauf von
Werkutensilien, Hilfsmitteln und Zutaten (...) sowie der Betrieb eines
(internationalen) Bücherverlags.
Im Februar und März 2000 führte die ESTV bei X. eine Kontrolle nach
Art. 50 MWSTV durch. Für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis
4. Quartal 1999 resultierte eine Nachbelastung im Betrag von Fr. ....--,
welche mit Ergänzungsabrechung (EA) Nr. 105'436 vom 21. Februar
2000 geltend gemacht wurde.
B.
Mit (zwei separaten) Schreiben vom 23. März 2000 sowie einem
Schreiben vom 24. März 2000 teilte X. der ESTV mit, er sei mit der
Nachbelastung (gemäss den Positionen 12 [Schulung], 15
[Exportlieferungen] und 30 [Vorsteuerkürzung] der besagten EA) nicht
einverstanden. In der Folge setzte er der ESTV mit Schreiben vom
11. Mai 2000 eine Frist bis zum 24. Mai 2000, um seine drei soeben
erwähnten, als Einsprachen bezeichneten Briefe zu beantworten.
Daraufhin bestätigte die ESTV am 18. Mai 2000 ihre Nachbelastung
gemäss EA Nr. 105'436, wobei sie gleichzeitig zu Gunsten von X.
einen Additions- und Formfehler korrigierte und diesem die Gut-
schriftsanzeige (GS) Nr. 105'186 vom 15. Mai 2000 im Betrag von
Fr. ....-- beilegte. Am 29. Mai 2000 verlangte X., die besagte EA sei in
den Positionen 12, 15 und 30 in seinem Sinn abzuändern. Mit Ent-
scheid vom 5. Mai 2003 traf die ESTV einen (förmlichen) Entscheid
gemäss Art. 51 MWSTV und bestätigte die Nachforderung im Betrag
von Fr. ....-- (Fr. ....-- gemäss EA Nr. 105'436 ./. Fr. ....-- gemäss GS
Nr. 105'186), wobei sie für Einzelheiten auf die besagte EA bzw. GS,
die Weisungen anlässlich der Kontrolle vom 21. Februar 2000 sowie
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auf das Begleitschreiben vom 5. Mai 2003 zum (förmlichen) Entscheid
verwies. Namentlich zur Position 12 (Schulung) führte die ESTV in
ihrem Erläuterungsschreiben vom 18. Mai 2000 aus, im Sinne der
MWSTV würden die vom Beschwerdeführer angebotenen Kurse als
eigentliche Werbeveranstaltungen gelten, deren Ziel es sei, nebst der
Wissensvermittlung den Verkauf der Werkutensilien "Y." zu fördern. Die
Vermittlung von Wissen stelle (unter Verweis auf Ziff. 3.7 der
Branchenbroschüre Nr. 18 für "Bildung und Forschung" vom August
1999) dann keine Bildungsleistung im Sinne von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV
sondern Werbeleistung dar, wenn die Möglichkeit bestehe, Leistungen
des Veranstalters unmittelbar anlässlich der Veranstaltung zu kaufen
oder zu bestellen, und wenn während den Kursen die eigenen Produk-
te verwendet würden. Daran vermöge die separate Rechnungstellung
für den Kurs und den Materialeinkauf nichts zu ändern.
C.
Die hiergegen erhobene Einsprache vom 7. Mai 2003 wies die ESTV
mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 ab. Ihrer Ansicht nach be-
zweckten die vom Beschwerdeführer veranstalteten Kurse in erster
Linie, seine Produkte und Dienstleistungen zu verkaufen. Die ESTV
begründete diese Auffassung im Wesentlichen damit, dass der Be-
schwerdeführer in derselben Broschüre, in der er seine Kurse anbiete,
auch für Produkte wie ..., Werkutensilien sowie Hilfsmittel und Zutaten
für die Herstellung von ... werbe. Ebenso stelle er potentiellen Käufern
Verkaufs- und Präsentationsvitrinen gratis zur Verfügung und biete die
Möglichkeit, wöchentlich oder monatlich ... zu beziehen oder zu
mieten. Schliesslich würden die Kurspreise inklusive Mehrwertsteuer
angeboten. Es stehe die Verkaufsförderung, die Präsentation und der
Absatz eigener Produkte sowie eigener Dienstleistungsangebote im
Vordergrund, weshalb von einer (steuerbaren) Werbe- und nicht von
einer (von der Steuer ausgenommenen) Bildungsleistung auszugehen
sei.
D.
Mit Eingabe vom 6. September 2005 liess X. (Beschwerdeführer)
Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK)
erheben mit den Anträgen, den angefochtenen Entscheid insoweit
aufzuheben, als er die vom Beschwerdeführer veranstalteten Kurse
nicht als steuerausgenommene Schulungsleistungen anerkenne. Die
vom Beschwerdeführer geschuldete Mehrwertsteuer sei auf insgesamt
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Fr. ... (... gemäss Position 12 der EA Nr. 105'436]) festzusetzen – alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.
Zur Begründung wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf
hin, dass in den von ihm veranstalteten Kursen das Unterrichtsziel ein-
ziger und zentraler Inhalt sei. Dieser Unterricht habe für ihn absolute
Priorität. Die verkauften Produkte und Dienstleistungen hingegen stell-
ten lediglich eine notwendige, aufgrund der Umstände erforderliche
Begleiterscheinung dar, zumal sie die Grundlage liefern würden, um
überhaupt unterrichten zu können. Sein Anliegen sei das Unterrichten
eines speziellen Handwerks, nicht der Verkauf von Produkten. Im Ge-
gensatz zum Warenangebot, das seit Jahren unverändert geblieben
sei, habe er sein Ausbildungsprogramm ständig ausgebaut. Zudem
würden seine Kurse auch von vielen Interessenten aus dem Ausland
besucht, wobei mitunter auch absolute Spitzenkönner bei ihm Unter-
richt nehmen würden. Dies wäre laut dem Beschwerdeführer mit Si-
cherheit nicht der Fall, wenn es sich bei seinen Kursen um blosse Wer-
beveranstaltungen zwecks Förderung des Absatzes von Produkten
handeln würde. Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer fest,
dass er zwei eigenständige, je für sich zu qualifizierende Geschäfts-
zweige führe, nämlich einerseits das Unterrichten in Kursen und an
Schulen und andererseits der Verkauf von Produkten. Die von ihm ver-
anstalteten Kurse würden der Bildung dienen; das bildende Element
stehe im Vordergrund und sei das von ihm einzig verfolgte Ziel. Damit
seien die Voraussetzungen von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV erfüllt und seine
Kurseinnahmen als Bildungsleistungen von der Steuer auszunehmen.
Diese Argumentation untermauerte der Beschwerdeführer unter ande-
rem auch mit Sachverhaltsdarstellungen und Belegen, die sich auf die
Zeit vor bzw. nach dem kontrollierten Zeitraum bezogen hatten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2005 schloss die ESTV
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begrün-
dung in erster Linie auf ihre Erwägungen im Einspracheentscheid vom
6. Juli 2005. Überdies wies sie darauf hin, dass Beurteilungsgrundlage
vorliegend ausschliesslich der Sachverhalt sei, wie er im überprüften
Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 vorgelegen
habe. Soweit der Beschwerdeführer seine Argumentation auf Sach-
verhaltselemente stütze, die sich vor 1995 oder nach 1999 verwirklicht
haben sollen, seien seine Beweisführung sowie allfällige Beweisunter-
lagen schon allein unter dem zeitlichen Aspekt zum vornherein unbe-
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achtlich. Schliesslich argumentierte die ESTV, dass sich der Gesamt-
umsatz des Beschwerdeführers namentlich für die Jahre 1995 bis
1999 lediglich "aus einem ganz kleinen Teil Schulung" zusammen-
setze, womit die vom Beschwerdeführer behauptete (zusehends ab-
nehmende) Umsatzentwicklung betreffend Erlös Warenmaterial (im
Verhältnis zum Erlös Unterricht) für die im Streit liegenden Jahre 1995
bis 1999 nachweislich nicht zutreffen würden.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht orientierte die Parteien am 26. Januar
2007 über die Übernahme des Beschwerdeverfahrens.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde
sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurs-
kommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; ULRICH
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HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich Basel Genf 2006, Rz. 1632 ff.). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und
ist dabei nicht ausschliesslich an die Parteibegehren gebunden. Die
Beschwerdeinstanz hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden; sie
ist an die vorgebrachten rechtlichen Überlegungen der Parteien nicht
gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 39 Rz. 112).
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Ver-
ordnung (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilen-
de Sachverhalt bezieht sich indessen auf die Jahre 1995 bis 1999, so
dass auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch bisheriges
Recht anwendbar ist (Art. 93 und 94 MWSTG).
1.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darü-
ber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder
nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die Richterin ge-
stützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist,
dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt
der Richter bzw. die Richterin aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur
Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirk-
licht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der Abgabebehörde oder des
Abgabepflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweis-
losigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Be-
weislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast
trägt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.;
MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsver-
fahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast
für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die
Steuerforderung erhöhen, d.h. für die steuerbegründenden und -meh-
renden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die
steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, d.h.
für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünsti-
gung bewirken (anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1410/2006 vom 14. März 2008 E. 2.2, A-1393/2006 vom 10. Dezem-
ber 2007 E. 1.4 und A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4, je mit wei-
teren Hinweisen).
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1.5 Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Fall lediglich die
von der ESTV vorgenommene Qualifikation der von ihm veranstalteten
Kurse als steuerbare Werbeleistungen (Position 12 der besagten EA;
vgl. oben Bst. B). Nicht (mehr) bestritten wird hingegen die Nachbelas-
tung betreffend Umsatz aus Exportlieferungen (Positon 15) sowie die
Rückbelastung von Vorsteuerabzügen (Position 30), ebensowenig die
rechnerische Ermittlung der mit EA erhobenen Mehrwertsteuer als sol-
che.
2.
2.1 Der (Mehrwert-)Steuer im Inland unterliegen die entgeltliche Liefe-
rung von Gegenständen, die entgeltlich erbrachten Dienstleistungen,
der Eigenverbrauch sowie der entgeltliche Bezug von Dienstleistungen
aus dem Ausland, sofern sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung
ausgenommen oder befreit sind (Steuerobjekt; Art. 4 Bst. a-d MWSTV,
Art. 14 und 15 MWSTV). Die subjektiven Voraussetzungen der Steuer-
pflicht sind hier unbestritten (vgl. Art. 17 MWSTV).
2.2 Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im
eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen
(Art. 5 Abs. 1 MWSTV). Als Lieferung gilt ebenfalls die Überlassung
eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung (Art. 5 Abs. 2
Bst. b MWSTV).
Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegen-
standes ist (Art. 6 Abs. 1 MWSTV). Mit dieser Formulierung wird im
Sinn eines Auffangtatbestandes sichergestellt, dass sämtliche Leistun-
gen als Dienstleistungen erfasst werden, wenn es sich nicht ausdrück-
lich um eine Lieferung handelt. Damit sollen allfällige Besteuerungs-
lücken vermieden werden (vgl. dazu Bericht WAK-N vom 28. August
1996 zur Parlamentarischen Initiative Dettling zu Art. 7 Entwurf-
MWSTG; ebenso: ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS VALLENDER,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien
2003, Rz. 275).
2.3 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind gemäss Art. 14 Ziff. 9
MWSTV unter anderem die Umsätze im Bereiche des Unterrichts, der
Ausbildung, Fortbildung und der beruflichen Umschulung, sowie von
Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher
oder bildender Art.
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2.3.1 Nach der Praxis der ESTV sind die Umsätze im Bereich der Er-
ziehung von Kindern und Jugendlichen sowie Umsätze im Bereich des
Unterrichts und der Aus- und Fortbildung jeglicher Art und jeder Stufe
umfassend von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Eingeschlossen
sei auch der anlässlich von Kursen, Vorträgen und anderen Veranstal-
tungen erteilte Unterricht wissenschaftlicher oder bildender Art (Weg-
leitung für Mehrwertsteuerpflichtige 1997 [Wegleitung 1997] Rz. 607 f.;
vgl. auch Branchenbroschüre der ESTV für Bildung und Forschung
vom August 1999 [Branchenbroschüre Nr. 18], S. 15 ff., insbesondere
Ziff. 3.6). Letzteres ergibt sich bereits aus den Materialien, wonach
jegliche Art von Unterricht von der Mehrwertsteuer befreit werden soll
(Urteil des Bundesgerichts 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007
E. 2.3.1). Nichtsdestotrotz gilt eine Leistung nicht bereits dann als von
der Mehrwertsteuer ausgenommen, wenn sie einen irgendwie gearte-
ten Bezug zur Bildung aufweist, sondern nur dann, wenn die
Vermittlung von Wissen oder besonderen Kenntnissen im Vordergrund
steht (Branchenbroschüre Nr. 18, S. 17, Ziff. 3.6, letzter Absatz; Urteil
des Bundesgerichts vom 20. September 2000, veröffentlicht in Archiv
für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 57 ff. E. 3c mit Hinweis;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1979/2007 vom 2. November
2007 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
Laut ESTV stellt die Vermittlung von Wissen dann keine Bildungsleis-
tung mehr im Sinne von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV, sondern eine Werbe-
leistung dar, wenn a) die Abgabe von Empfehlungen erfolgt oder wenn
b) mindestens zwei der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind
(vgl. Branchenbroschüre Nr. 18, S. 17 f., Ziff. 3.7):
– die Gesamteinnahmen des Veranstalters sind nicht kostende-
ckend;
– es besteht die Möglichkeit, Leistungen des Veranstalters oder
Dritter, welche den Anlass unterstützen, unmittelbar anlässlich
der Veranstaltung zu kaufen oder zu bestellen;
– während des Anlasses werden eigene Produkte des Veranstalters
oder des ihn unterstützenden Dritten vorgestellt oder verwendet.
2.3.2 Sowohl die Wegleitungen wie auch die Branchenbroschüren der
ESTV stellen sog. Verwaltungsverordnungen dar. Diese sollen eine
einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvoll-
zugs sicherstellen und sind für die als eigentliche Adressaten figurie-
renden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise
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einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (MICHAEL
BEUSCH, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. Basel 2008, N. 15 ff. zu Art. 102
DBG). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen, welche keine
von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten
dürfen, dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Ein-
haltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (MOSER,
a.a.O., Rz. 2.67). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnun-
gen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. zum Ganzen
und ausführlich zur Tragweite von Kreisschreiben: Bundesverwaltungs-
gerichtsentscheid [BVGE] 2007/41 E. 3.3, 4.1 und 7.4.2).
2.3.3 Der Grundsatz der Allgemeinheit der Mehrwertsteuer verlangt,
dass die Gesamtheit der wirtschaftlichen Aktivitäten der Steuer unter-
liegt. In Verwirklichung dieses Prinzips wird eine möglichst umfassen-
de Besteuerung des Konsums angestrebt. Folglich darf der Geltungs-
bereich der Mehrwertsteuer nicht durch eine extensive Auslegung der
von der Steuer ausgenommenen Leistungen eingeschränkt werden.
Insbesondere ist die Steuerbefreiung grundsätzlich nur auf diejenige
Leistung anwendbar, die direkt an den Endverbraucher geht. Die Ge-
schäfte, die der Steuerbefreiung vorausgehen, d.h. die Vorumsätze,
sind gemäss konstanter Rechtsprechung nicht steuerbefreit (Bundes-
gerichtsentscheid [BGE] 124 II 210 E. 7; Urteil des Bundesgerichts
2A.273/2004 vom 1. September 2005 E. 4.1; vgl. dazu auch Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1408/2006 vom 13. März 2008
E. 3.6 und A-1440/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2).
2.4 Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. Leistungskom-
plexe, auch Leistungseinheit oder Leistungsbündel genannt), werden
im Mehrwertsteuerrecht (MWSTV und MWSTG) als einheitlicher wirt-
schaftlicher Vorgang behandelt, wenn sie wirtschaftlich derart eng zu-
sammengehören und ineinandergreifen, dass sie ein unteilbares Gan-
zes bilden. Mit Art. 36 Abs. 4 MWSTG wurde der Grundsatz der Ein-
heitlichkeit der Leistungen (im Unterschied zur MWSTV) ausdrücklich
im Gesetz verankert. Er basiert auf der wirtschaftlichen Betrachtungs-
weise und dient der Erhebungswirtschaftlichkeit im Sinn von Art. 1
Abs. 2 MWSTG (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts
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2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.1, 2A.756/2006 vom 22. Ok-
tober 2007 E. 2.4).
2.4.1 Übt der Mehrwertsteuerpflichtige eine Reihe von einzelnen Tä-
tigkeiten aus, die auf ein einheitliches wirtschaftliches Ziel gerichtet
sind, liegt eine Gesamtleistung (und damit eine Leistungseinheit) indes
nur dann vor, wenn die einzelnen Teile sachlich, zeitlich und vom wirt-
schaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit stehen,
dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der
das gesamte Handeln umfasst (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1443/2006 vom 25. September 2007 E. 2.3 und A-1431/2006 vom
25. Mai 2007 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen). Auf die einzelnen
Leistungskomponenten der Leistungseinheit sind jeweils die Vorschrif-
ten – z.B. bezüglich Ort der Besteuerung, Steuersatz oder Steuerbe-
freiungsvorschriften – einheitlich anzuwenden. Die mehrwertsteuerli-
che Qualifikation der Gesamtleistung erfolgt nach der für diese we-
sentlichen Eigenschaft, d.h. nach der Leistung, welche wirtschaftlich
betrachtet im Vordergrund steht (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundes-
gerichts 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.1, 2A.756/2006 vom
22. Oktober 2007 E. 2.4; vgl. auch BVGE 2007/40 E. 12.2). Damit ist
gesagt, dass eine mehrwertsteuerpflichtige Leistung als Ganzes
Leistungskomponenten umfassen kann, die isoliert betrachtet
steuerbefreit oder von der Steuer ausgenommen wären. Auch
umgekehrt ist es ohne weiteres möglich, dass als Ganzes steuerbefreit
oder von der Steuer ausgenommen zu beurteilende Leistungen Ele-
mente von an sich mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeiten beinhalten
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1443/2006 vom 25. Sep-
tember 2007 E. 2.3 mit Hinweis auf Entscheide der SRK vom
3. Februar 1999, veröffentlicht in MWST-Journal 1/99, S. 24 E. 4 und
vom 25. September 1998, veröffentlicht in MWST-Journal 4/98, S. 166
E. 4b).
Liegt dagegen eine Hauptleistung mit einer oder mehreren akzessori-
schen Nebenleistungen vor, richtet sich die Beurteilung der Nebenleis-
tung(en) stets nach den Eigenschaften der Hauptleistung; diese stellt
den Kern der zu erbringenden Leistung dar. Nebenleistungen teilen
mehrwertsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung, wenn sie a)
im Verhältnis zu dieser nebensächlich sind, b) mit dieser wirtschaftlich
eng zusammenhängen, c) diese wirtschaftlich ergänzen, verbessern
oder abrunden und d) mit dieser üblicherweise vorkommen (vgl. an-
stelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.40/2007 vom 14. Novem-
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ber 2007 E. 2.1, 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.4 und
2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.3;
Entscheid der SRK vom 22. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.95
E. 2c; ausführlich: Entscheid der SRK vom 25. September 1998, veröf-
fentlicht in MWST-Journal 4/98, S. 166 E. 5a; vgl. zum Ganzen auch:
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 187 ff.).
2.4.2 Sind in einem Leistungskomplex sowohl Lieferungen als auch
Dienstleistungen enthalten, so richtet sich deren einheitliche Behand-
lung (entweder als Lieferung oder aber als Dienstleistung) nach dem
wirtschaftlichen Kerngehalt der gesamthaften Leistung. Die Umset-
zung des Einheitlichkeitsgrundsatzes erfolgt unter Anwendung einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise, mit der Folge, dass diese der zivil-
rechtlichen vorgeht (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts
2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.2, 2A.756/2006 vom 22. Ok-
tober 2007 E. 2.4 und 2A.567/2006 vom 25. April 2007 E. 4.3, je mit
weiteren Hinweisen; allgemein zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1428/2006 vom 29. August
2007 E. 2.7; Entscheid der SRK vom 22. April 2002, veröffentlicht in
VPB 66.95 E. 2c). Dem Charakter der Mehrwertsteuer als allgemeiner
Verbrauchssteuer folgend, hat die Beurteilung zudem primär aus der
Sicht des Verbrauchers zu erfolgen. Es ist zu prüfen, ob ein Leistungs-
komplex nach allgemeiner Verkehrsauffassung von einer bestimmten
Verbrauchergruppe typischerweise als einheitliche Leistung verstan-
den wird. Der subjektive Parteiwille ist sekundär. Nicht massgebend
sind schliesslich die Wertverhältnisse der einzelnen Leistungen, auch
wenn in vielen Fällen der Wert der Nebenleistung geringer ist als jener
der Hauptleistung (Urteil des Bundesgerichts 2A.452/2003 vom
4. März 2003 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1443/2006 vom 25. September 2007 E. 2.3, A-1431/2006 vom
25. Mai 2007 E 2.3).
2.4.3 Liegt weder eine Gesamtleistung noch die Konstellation der
Haupt- und Nebenleistung vor, so handelt es sich um mehrere selb-
ständige Leistungen, die mehrwertsteuerrechtlich getrennt zu behan-
deln sind (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.40/2007
vom 14. November 2007 E. 2.1, 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007
E. 2.4, 2A.567/2006 vom 25. April 2007 E. 4.3 und 2A.452/2003 vom
4. März 2004 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1443/2006 vom 25. September 2007 E. 2.3, A-1431/2006 vom
Seite 11
A-1473/2006
25. Mai 2007 E. 2.3; Entscheid der SRK vom 22. April 2002, veröffent-
licht in VPB 66.95 E. 2c, 3). Entsprechendes kann sich nicht nur aus
dem Fehlen des erforderlichen inneren Zusammenhangs ergeben,
sondern auch auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung beru-
hen. Letzteres trifft gemäss Art. 14 Ziff. 9 MWSTV beispielsweise für
gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen zu, die im Zusammen-
hang mit Ausbildungsleistungen erbracht werden (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.1, 2A.520/2003
vom 29. Juni 2004 E. 10.1; vgl. auch BVGE 2007/40 E. 12.2). Bestehen
mehrere selbständige (Haupt-)Leistungen, können diese auch in An-
wendung einer (allenfalls anderslautenden) Verwaltungspraxis (vgl.
dazu oben E. 2.3.1 und 2.3.2) nicht als einheitlich zu behandelnde
Leistung (im Sinne einer Gesamtleistung bzw. Haupt- und Nebenleis-
tung) qualifiziert werden. Mithin vermag eine Verwaltungspraxis selb-
ständige Leistungen weder zu einer blossen Leistungskomponente
einer Gesamtleistung noch zu einer (im Verhältnis zu einer Hauptleis-
tung) akzessorischen Nebenleistung zu machen.
3.
Im vorliegenden Fall hält die ESTV dafür, dass es sich beim Umsatz
aus der Kurstätigkeit des Beschwerdeführers um eine Dienstleistung
(Werbung) und somit um steuerbaren Umsatz im Sinne von Art. 6
Abs. 1 MWSTV handle. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer
geltend, seine Kurstätigkeit sei als Schulung (Bildungsleistung) im
Sinne von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV zu betrachten und das Entgelt daraus
dementsprechend von der Steuer auszunehmen. Es stellt sich im Fol-
genden somit die Frage, ob die ESTV die vom Beschwerdeführer wäh-
rend dem überprüften Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember
1999 veranstalteten Kurse mehrwertsteuerlich zu Recht als "Werbe-
leistungen" qualifiziert hat.
3.1 Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation in der Be-
schwerde vom 6. September 2005 unter anderem auf Sachverhalts-
darstellungen aus den Jahren 1991 bis 1994 (....) sowie auf Ereignisse
seit dem Jahre 2000 (...). Als Beweismittel legt er zudem verschiedene
Urkunden (...) ins Recht, die sich überwiegend auf die Jahre vor 1995
bzw. nach 1999 beziehen. Da vorliegend einzig der von der ESTV
kontrollierte Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999
streitig ist, sind sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers
(einschliesslich Belege), welche die Zeit vor oder nach der streitigen
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Periode betreffen, wie die ESTV zu Recht dafürhält (oben Bst. E), für
die hier zu beurteilende Angelegenheit nicht zu berücksichtigen.
3.2 Bei den vom Beschwerdeführer in seiner undatierten Broschüre
"Ausbildungsprogramm Y. International" (Broschüre Ausbildungs-
programm) angebotenen Kursen handelt es sich um solche in den Be-
reichen .... Sämtliche Kurse dauern laut Ausbildungsprogramm in der
Regel drei Tage. Für den Spezialkurs-... sind zwei mal drei Tage
vorgesehen (...); gleiches gilt für den Spezialkurs-... Das Ausbil-
dungsprogramm für den ...-Kurs dauert vier mal drei Tage, wobei
vorausgesetzt werde, dass der Kursteilnehmer "...". Im Kursgeld für
den Grund- bzw. Perfektionskurs ist je das entsprechende "grosse
Lehrbuch" inbegriffen (vgl zum Ganzen: Broschüre Ausbil-
dungsprogramm, act. 2). Dasselbe gilt für sämtliche Kurse in Bezug
auf das Mittagessen und Pausengetränke (vgl. Ausbildungsprogramm
1997/1998, Beschwerdebeilage 37, S. 12).
In einer weiteren, ebenfalls undatierten Broschüre, betitelt mit "Preis-
liste für ..." (Broschüre Preisliste, act. 1), bietet der Beschwerdeführer
verschiedene Werkutensilien für ... zum Kauf an. Laut den allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen auf Seite 1 dieser Broschüre können
Kaufwillige eine Kopie des vorgedruckten Bestellformulars (jederzeit)
direkt an den jeweiligen Partner des Beschwerdeführers im eigenen
Wohnsitzland gemäss Auflistung auf der Rückseite der Broschüre (...)
oder aber an den in der Schweiz gelegenen Hauptsitz zusenden. Nach
Eingang des Formulars werde die Ware per Post oder Fremdspediteur
geliefert, wobei die Spesen direkt dem Besteller verrechnet würden
(vgl. zum Ganzen: Broschüre Preisliste, act. 1).
Schliesslich bietet der Beschwerdeführer die Anfertigung von indivi-
duell bestimmbaren ... bzw. die Umsetzung von Sujets nach Vorlage
von Bildern/Skizzen, Modellen/Originalen oder nach Massgabe von
mündlich oder schriftlich geäusserten Vorstellungen des Bestellers an
(..., act. 3).
3.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer
angebotenen Leistungen von entsprechenden Interessenten unabhän-
gig von einander in Anspruch genommen werden können. So kann
beispielsweise jedermann, der vom Beschwerdeführer namentlich ir-
gendwelche Werkutensilien käuflich erwerben will, dies tun, ohne
gleichzeitig an einem der angebotenen Kurse teilnehmen zu müssen.
Umgekehrt ist davon auszugehen, dass es einer interessierten Person
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möglich ist, sich – ohne Verpflichtung zum Erwerb von Werkutensilien
oder ... – für einen oder mehrere Kurse des Beschwerdeführers
anzumelden und daran teilzunehmen:
3.3.1 Dem Ausbildungsprogramm 1997/1998 (Beschwerdebeilage 37)
ist neben den Kursdaten und den Unterichtskosten von (jeweils)
Fr. ....-- (für Mitglieder) bzw. Fr. ....-- (für Nicht-Mitglieder) zu ent-
nehmen, dass "das top eingerichtete Unterrichtslokal [...] den Kursteil-
nehmern auch abends von 18.30 bis 22.30 für selbständiges Trainie-
ren zur Verfügung [stehe]" (Ausbildungsprogramm 1997/1998, S. 12).
Laut glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers haben Kursteil-
nehmer denn auch keine Verpflichtung, bei Y. International einzu-
kaufen; im Rahmen der einzelnen Kursangebote würden die Werkuten-
silien (gratis) zur Verfügung gestellt, und selbst nach dem Unterricht
sei die Fachschule für selbständiges Üben geöffnet (Schreiben Be-
schwerdeführer an ESTV vom 23.3.2000, act. 6a). Die Einrichtung des
Unterrichtslokals mittels (mehreren) bereitgestellten Werkstationen
wird vom Beschwerdeführer zudem bildlich dokumentiert (...,
Beschwerdebeilage 4). In diesem Zusammenhang hält das Bundesver-
waltungsgericht ebenfalls für glaubhaft, dass – wie der Beschwerde-
führer ausführt – nur etwa 15% der Kursteilnehmer vom angebotenen
Instrumentenvertrieb profitieren würden und rund 80% der Käufer von
Werkutensilien noch nie einen Kurs besucht hätten (Schreiben an
ESTV vom 7.5.2003, act. 11).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt für den hier zu beurteilenden
Zeitraum in freier Beweiswürdigung (E. 1.4) sämtlicher zulässigen Ak-
ten (E. 3.1) zur Überzeugung, dass die entsprechenden Arbeitsstatio-
nen den Kursteilnehmern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden,
und Letztgenannte auch von den übrigen, vom Beschwerdeführer an-
gebotenen Leistungen unabhängig vom Kursbesuch entweder Ge-
brauch machen konnten oder nicht. Insbesondere hängen die vom
Beschwerdeführer angebotenen Leistungen, d.h. die Ausbildungs-
(dienst-)leistungen einerseits und die als Lieferungen zu qualifizieren-
den Verkaufsleistungen (Werkutensilien/...) andererseits, wirtschaftlich
nicht derart eng zusammen, wie dies für eine einheitliche Leistung
charakteristisch wäre (vgl. oben E. 2.4). Denn die beiden Leistungen
kommen wie erwähnt völlig unabhängig voneinander vor und haben
dementsprechend für potenzielle Leistungsempfänger je einen
selbständigen Zweck. Mithin stehen sie weder im Sinn einer Ge-
samtleistung sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in
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untrennbarer enger Verbundenheit, noch ist die eine Leistung (z.B. die
Ausbildungsleistung) im Verhältnis zur anderen (z.B. Verkauf von
Werkutensilien) nebensächlich, so dass erstere (Neben-)Leistung die
letztere (Hauptleistung) wirtschaftlich nur ergänzen, verbessern oder
abrunden würde (vgl. oben E. 2.4.1). Vielmehr steht für das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer seine Kursteilneh-
mer ausbilden kann, ohne gleichzeitig Werkutensilien verkaufen zu
müssen. Umgekehrt ist er auch nicht auf die Durchführung eines Kur-
ses angewiesen, um seine Werkutensilien (überhaupt) vertreiben zu
können oder deren Absatz zu fördern. Damit ist gleichzeitig gesagt,
dass die ESTV im vorliegenden Fall zu Unrecht von einer einheitlichen
Leistung ausgegangen ist, und der Verkauf von Produkten und Dienst-
leistungen nicht, wie dies für die mehrwertsteuerliche Qualifikation
einer Leistungseinheit von Bedeutung wäre, im Vordergrund stehen
konnte (vgl. oben E. 2.4.1). In diesem Zusammenhang sei lediglich der
Vollständigkeit halber angemerkt, dass es auf die einzelnen Wertver-
hältnisse (d.h. namentlich auf das Verhältnis Erlös Warenmaterial zum
Erlös Unterricht) ohnehin nicht ankäme (vgl. oben Bst. E sowie
E. 2.4.2 in fine).
3.3.2 Liegt nach dem soeben Ausgeführten weder eine Gesamtleis-
tung noch eine Haupt- und Nebenleistung vor, so handelt es sich um
mehrere selbständige Leistungen, die wie gesagt mehrwertsteuerlich
getrennt zu behandeln sind (oben E. 2.4.3). Daran vermögen für den
hier zu beurteilenden Fall auch die von der ESTV in Ziffer 3.7 der
Branchenbroschüre Nr. 18 dargelegten, indes nicht gerichtsverbindli-
chen Abgrenzungskriterien bzw. Voraussetzungen für die Annahme
einer "eigentlichen Werbeveranstaltung" (vgl. dazu E. 2.3.1 sowie
E. 2.3.2) nichts zu ändern. Denn mehrere selbständige Leistungen
sind auch als solche zu behandeln und können im gegenseitigen Ver-
hältnis nicht zur (blossen) Leistungskomponente bzw. akzessorischen
Nebenleistungen erklärt werden (vgl. oben E. 2.4.3). Ob sich die von
der ESTV vorgenommene "Abgrenzung zur Werbeleistung" in anderen
Situationen, also im Zusammenhang mit mehrwertsteuerlich einheitlich
zu behandelnden Leistungen (d.h. Konstellationen von Gesamtleistun-
gen bzw. Haupt- und Nebenleistungen), rechtfertigt, und inwiefern sich
in solchen Fällen die erwähnten, von der ESTV festgelegten Voraus-
setzungen zur Annahme einer Werbeveranstaltung als sachgerecht
erweisen, kann vorliegend offen bleiben.
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Damit stehen den grundsätzlich steuerbaren Verkaufsleistungen des
Beschwerdeführers die gestützt auf Art. 14 Ziff. 9 MWSTV von der
Steuer ausgenommenen Ausbildungsleistungen gegenüber. Dies er-
gibt sich insbesondere schon aus der Sichtweise des Leistungsemp-
fängers, worauf es für die vorliegende Beurteilung wie erwähnt primär
ankommt (oben E. 2.4.2). Ein Kursteilnehmer, der beim Beschwerde-
führer beispielsweise einen Grundkurs in ... für bis zu Fr. ....-- belegt
und daran teilnimmt, tut dies nicht, wie die ESTV fälschlicherweise
suggeriert, in erster Linie darum, um dort namentlich Werkutensilien
oder sonstige Materialien für (nochmals) bis zu rund Fr. 1'500.-- zu
erwerben – auch nicht, wenn er im Rahmen des Kurses bei
Barzahlung 5% Rabatt erhielte (vgl. Broschüre "Preisliste für Werk-
utensilien, Hilfsmittel und Zutaten", ab S. 3). Vielmehr tun Kursteilneh-
mer dies, um beim Beschwerdeführer das (seltene) Handwerk zu er-
lernen oder zu perfektionieren.
3.4 Die von der Vorinstanz dagegen vorgebrachten Argumente über-
zeugen nicht.
3.4.1 Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass die Ausbildungsleis-
tung unabhängig vom Verkauf oder der Vermieten von Werkutensilien
erfolgt, weshalb nicht von einer einheitlichen Leistung gesprochen
werden kann (E. 3.3.1 in fine). Auch wenn der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Kurse die eigenen Werkutensilien verwendet und
(allenfalls) die Möglichkeit besteht, solche im Anschluss an den Kurs
käuflich zu erwerben, können die Ausbildungsleistungen des Be-
schwerdeführers – nach dem Gesagten (E. 3.3.2) und entgegen der
Ansicht der Vorinstanz – nicht einfach als "Werbeveranstaltungen"
qualifiziert werden. Daran vermag entgegen der Auffassung der ESTV
auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der
erwähnten Kursbroschüre "Angebotspalette[n] für die ..." offeriert, in
dem er interessierten Unternehmern zum einen (bereits vorgefertigte)
"..." gratis zu Verfügung stellt und zum anderen Angebotspaletten indi-
viduell nach den Vorstellungen eines Bestellers anfertigt. Dasselbe gilt
hinsichtlich der "Angebotspalette[n] für die ...", welche interessierte
Personen angeblich "für ein paar Euros pro Tag [...] leasen" bzw. "[...]
auch nur stundenweise mieten" können (Broschüre Ausbil-
dungsprogramm, act. 2, S. 17 f.). Auch der an sich zutreffende Hinweis
der ESTV, wonach sich laut den Buchungsbedingungen für Kurse alle
Preise "inklusive Mehrwertsteuer" verstehen würden (siehe Broschüre
Ausbildungsprogramm, act. 2., S. 19), ändert nichts am Ergebnis.
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Denn in Anbetracht der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die Kurspreise namentlich den inländischen Kurs-
teilnehmern tatsächlich inklusive Mehrwertsteuer verrechnet. Nach den
anwendbaren Beweislastregeln obläge der Nachweis für eine derartige
Fakturierung ohnehin der ESTV (vgl. oben E. 1.4), welche einen sol-
chen vorliegend nicht zu erbringen vermag. Insoweit erweist sich die
von der ESTV (lediglich) angedeutete diesbezügliche Argumentation
als nicht stichhaltig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.4.2 Mit Bezug auf die Mehrwertsteuer ist einzig von Bedeutung,
dass die vom Beschwerdeführer angebotenen Ausbildungsleistungen
keine untrennbare Einheit mit der Werkzeug- oder ...lieferung
darstellen und aus der Sicht der Leistungsempfänger nur deshalb in
Anspruch genommen werden, um ihrer privaten Passion namentlich
für die ... nachzugehen oder ihre beruflichen Fertigkeiten als
...-Fachleute zu erweitern, zu verbessern oder zu perfektionieren.
Dass es den Kursteilnehmern vorliegend einzig und primär um eine
derartige Aus- und/oder Weiterbildung geht, lässt sich auch den
zahlreichen Kurs-Bewertungsbögen (vom Beschwerdeführer offenbar
erst seit dem Jahr 1999 eingeführt) entnehmen, in welchen ehemalige
Teilnehmer das Kursprogramm ausnahmslos rühmen, weiter
empfehlen (würden) und schliesslich vereinzelt unter anderem
folgende "Bemerkungen" anbringen: "Alle Kurse, die ich bis jetzt
besucht habe, waren hervorragend gestaltet und sehr lehrreich" (...);
"It was great Fun, exellent teacher with great patience, always there to
help. The money worth" (...); "Ich möchte mich noch laufend wieder in
der ... verbessern" (...); "Merci beaucoup ... et ... pour le savoir que
vous transmettez au cours de vos formations" (...); "Es war wie immer
sehr interessant und lehrreich. Einfach super" (...); "Very nice course,
learnt a lot of interesting techniques which I can work with [...]
Excellent!!!" (...); "Ich glaube ich brauche keine grossen Bemerkungen
mehr machen, da ich im Okt. + Nov. wieder komme ist es wieder
einmal Spitze gewesen!" (...). Den Bemerkungen der
Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer kann somit (mehrfach)
entnommen werden, dass sie an den Kursen viel gelernt hätten und zu
einem grossen Teil einen oder weitere Kurse zu belegen beabsichtigen
würden, was für eine simple "Werbeveranstaltung" mit Sicherheit nicht
der Fall wäre. Damit sind die Umsätze aus der Kurstätigkeit des
Beschwerdeführers für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum als
Ausbildungsleistungen im Sinne von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV und somit
als von der Steuer ausgenommen zu behandeln.
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3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die ESTV die vom Beschwer-
deführer angebotenen Kurse zu Unrecht nicht als von der Steuer aus-
genommene Ausbildungsleistungen behandelt hat, zumal diese (bil-
denden) Leistungen wirtschaftlich betrachtet mit den (unabhängigen)
Verkaufs- und Vermietungslieferungen von Werkutensilien bzw. ... nicht
derart eng zusammenhängen, dass von einer einheitlichen Leistung
ausgegangen werden müsste.
4.
4.1 Diesen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich
gutzuheissen und der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben,
als er die vom Beschwerdeführer veranstalteten Kurse nicht als steuer-
ausgenommene Schulungsleistungen anerkennt. Der Beschwerdefüh-
rer hat der ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal
1999 (Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999) noch Fr. ...
Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 30. April 1998
(mittlerer Verfall) zu bezahlen.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als ob-
siegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen. Der ESTV sind
ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent-
scheids zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung von antragsgemäss insge-
samt Fr. 6'567.05 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten (Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der
ESTV vom 6. Juli 2005 insoweit aufgehoben, als er die vom Beschwer-
deführer veranstalteten Kurse nicht als steuerausgenommene Schu-
lungsleistungen anerkennt.
2.
Der Beschwerdeführer hat der ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal
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1995 bis 4. Quartal 1999 (Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember
1999) noch Fr. ... Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu 5% seit
dem 30. April 1998 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die ESTV wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'567.05 zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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