B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1474/2012
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Urban Broger.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Saldosteuersatz/Dienstleistungsbezug aus dem
Ausland (1. Semester 2006 bis und mit 2. Semester 2009).
A-1474/2012
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH (Beschwerdeführerin) ist seit dem 1. Januar 1995
im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register
der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Am 14. September 1995 be-
willigte ihr die ESTV die Abrechnung der Mehrwertsteuer nach der Saldo-
steuersatzmethode und nach vereinnahmten Entgelten. Am 23. März
2011 führte die ESTV bei der Beschwerdeführerin eine Mehrwertsteuer-
kontrolle über die Steuerperioden 1. Semester 2006 bis und mit 2. Se-
mester 2009 durch. Dabei stellte die ESTV fest, dass die Beschwerdefüh-
rerin Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland nicht deklariert hatte, wes-
halb sie mit Einschätzungsmitteilung vom 13. Mai 2011 Mehrwertsteuern
in der Höhe von Fr. 27'688.-- zuzüglich Verzugszinsen, laufend ab dem
31. August 2008, nachbelastete. Eine dagegen gerichtete Einsprache
wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2012 ab.
B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2012 erhebt die
A._______ GmbH mit Eingabe vom 13. März 2012 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie habe zwar in den Jahren 2006 bis 2009
einen Saldosteuersatz von 5,2% angewendet. Im Endeffekt aber hätte ih-
rer Ansicht nach die damit ermittelte Steuer möglichst genau derjenigen
entsprechen müssen, die nach der effektiven Abrechnungsmethode ge-
schuldet gewesen wäre. Nun würden ihr für nicht deklarierte Dienstleis-
tungsbezüge aus dem Ausland Fr. 27'688.30 nachbelastet, so dass die
gesamte «Steuerbelastung» für die Jahre 2006 bis 2009 Fr. 55'531.30
und nicht – wie nach der effektiven Methode – Fr. 40'677.-- betrage. Auf-
grund der Saldosteuersatzmethode bestehe folglich eine Mehrbelastung
von Fr. 14'854.30. Der von der ESTV wegen nicht deklarierter Dienstleis-
tungsbezüge aus dem Ausland nachgeforderte Betrag von Fr. 27'688.30
sei daher um die Differenz, das heisst um den Betrag von Fr. 14'854.30,
auf Fr. 12'834.-- zu reduzieren.
C.
Die ESTV teilte mit Schreiben vom 25. April 2012 mit, sie verzichte auf
eine Vernehmlassung.
D.
Auf weitere Eingaben und Vorbringen der Parteien wird – sofern ent-
scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contra-
rio und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]; zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts in Zusammenhang mit Einschätzungsmitteilungen vgl. statt
aller: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5105/2011 vom 19. Juli
2012 E. 1.2.2 und A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2).
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in Kraft ge-
treten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf ge-
stützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle
während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Der vorliegen-
de Sachverhalt, der die Steuerperioden 1. Semester 2006 bis und mit
2. Semester 2009 betrifft, ist damit materiell nach dem Bundesgesetz vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300)
zu beurteilen. Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfah-
rensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG grundsätzlich auf sämtli-
che im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren – und damit auch
auf das vorliegende – anwendbar.
2.
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System
der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 1 Abs. 1 aMWSTG). Die Erhebung
der Mehrwertsteuer erfolgt namentlich nach dem Grundsatz der Wettbe-
werbsneutralität mit Anrechenbarkeit der Vorsteuer sowie unter Berück-
sichtigung der Überwälzbarkeit und der Wirtschaftlichkeit der Erhebung
(Art. 1 Abs. 2 aMWSTG).
2.2 Der Vorsteuerabzug, der ein zentrales Element des Mehrwertsteuer-
systems darstellt, bewirkt, dass der Unternehmer nur seinen Nettoumsatz
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versteuern muss, obgleich die Bemessungsgrundlage das Gesamtentgelt
ohne Umsatzsteuer ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2008 vom
24. Februar 2009 E. 6.3; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A.
VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003,
2. Aufl., N 1360; zum neuen Recht: ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/
KLAUS A. VALLENDER/MARCEL R. JUNG/SIMEON L. PROBST, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2012, 3. Aufl., N 1471 ff. und
N 1620). Der Vorsteuerabzug ist nichts anderes als das Gegenstück zur
Ausgangsumsatzsteuer. Infolge der Trennung zwischen Ausgangsum-
satzsteuer und Vorsteuer sind beim steuerpflichtigen Unternehmer die
beiden Bereiche voneinander zu trennen und unabhängig voneinander zu
ermitteln (vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., N 1362).
2.3 Als Ausnahme von dieser sogenannt effektiven Methode hat der Ge-
setzgeber in Art. 59 aMWSTG die Saldosteuersatzmethode eingeführt.
Damit kann im Sinne einer Vereinfachung der Ausgangsumsatz mit einem
Saldosteuersatz multipliziert werden, ohne dass die Vorsteuerbetreffnisse
separat ermittelt werden müssen (vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER,
a.a.O., N 129). Die anwendbaren Saldosteuersätze stellen Pauschalsätze
dar, die aufgrund von Erfahrungswerten aus den jeweiligen Branchen be-
stimmt werden. Entsprechend variieren die Saldosteuersätze denn auch
je nach Branche bzw. Tätigkeit. Da sie sämtliche Vorsteuerabzüge abgel-
ten, werden sie zur Kompensation reduziert festgesetzt (Urteil des Bun-
desgerichts 2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 6.3). Arithmetisch be-
trachtet widerspiegelt der Saldosteuersatz die Differenz zwischen dem
Steuersatz und dem – aus mittelfristiger Sicht – vermuteten Anteil an vor-
steuerbelasteten Aufwendungen und Investitionen. Im Endeffekt sollte die
nach der Saldosteuersatzmethode ermittelte Steuer möglichst genau der
nach der effektiven Abrechnungsmethode geschuldeten Steuer entspre-
chen. Bei der Einzelfallbetrachtung muss dies jedoch nicht zutreffen. So
kann der zur Anwendung kommende pauschale Vorsteuerabzug – bei
dessen Festlegung die ESTV von einer durchschnittlichen Vorsteuerbe-
lastung einer ganzen Branche resp. Geschäftstätigkeit ausgeht – den in-
dividuellen Verhältnissen jeder steuerpflichtigen Person kaum vollständig
gerecht werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6602/2010 vom
11. Januar 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.4 Die Saldosteuersatzmethode wurde bereits im zeitlichen Anwen-
dungsbereich der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteu-
er (aMWSTV, AS 1994 1464) zugelassen. Das Bundesgericht hat denn
auch bereits in einem Entscheid zur aMWSTV festgehalten, dass mit der
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Saldosteuersatzmethode den Steuerpflichtigen mit kleinen bis mittleren
Unternehmen entgegengekommen und ihnen unverhältnismässiger admi-
nistrativer Aufwand erspart werden soll, wobei die Steuerpflichtigen selber
wählen könnten, ob sie im ordentlichen Verfahren oder nach Saldosteuer-
sätzen abrechnen würden. Doch sei der Abrechnungsart mit Saldosteuer-
sätzen aufgrund der Pauschalierung eine gewisse Ungenauigkeit zwin-
gend immanent, auch wenn die ESTV den anwendbaren Saldosteuersatz
bzw. den eingerechneten Vorsteuerabzug aufgrund der jeweiligen bran-
chenspezifischen Besonderheiten festlege (Urteil des Bundesgerichts
2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 9.1).
2.5 Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass selbst dann, wenn der
Steuerpflichtige die Saldosteuersatzmethode nur unter Vorbehalt ange-
wendet wissen wollte, eine rückwirkende Änderung der Abrechnungsart
ausgeschlossen sei (BGE 126 II 443 E. 9). Das Bundesgericht begründe-
te dies damit, dass der Zweck der Abrechnung mit Pauschalsteuersätzen
in einer administrativen und nicht in einer finanziellen Erleichterung für
den Steuerpflichtigen bestehe (BGE 126 II 443, E. 9; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5620/2008 vom 11. November 2009 E. 2.4 und
A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.3.2).
3.
3.1 Vorliegend ist nicht strittig, dass die ESTV der Beschwerdeführerin
bereits am 14. September 1995 die Abrechnung der Mehrwertsteuer nach
der Saldosteuersatzmethode bewilligte. Auch nicht strittig ist, dass mit
dieser Methode alle Vorsteuern im Sinne einer Pauschale abgegolten
sind (vgl. Art. 59 Abs. 2 aMWSTG letzter Satz) und zwar auch solche, die
der Beschwerdeführerin aufgrund eines entgeltlichen Bezugs von Dienst-
leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (Art. 5 Bst. d aMWSTG)
im Reverse-Charge-Verfahren entstanden bzw. im Rahmen einer Kontrol-
le nachbelastet wurden (Art. 24 aMWSTG in Verbindung mit Art. 21
Abs. 1 aMWSTG). Sodann ergibt sich aus der Beschwerde, dass die Auf-
rechnung von Mehrwertsteuern für nicht deklarierte Dienstleistungsbezü-
ge aus dem Ausland im Umfang von Fr. 27'688.-- anerkannt wird und die
Beschwerdeführerin (zu Recht) nicht mehr bestreitet, dass hierfür der
Normalsatz von 7.6% und nicht der Saldosteuersatz von 5.2% anzuwen-
den war.
3.2 Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin nachträglich auf die
effektive Methode wechseln kann, da sie damit offensichtlich einen höhe-
ren Vorsteuerabzug geltend machen könnte. Ihre Auffassung, dass im
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Endeffekt die nach der Saldosteuersatzmethode ermittelte Steuer mög-
lichst genau derjenigen zu entsprechen habe, die nach der effektiven Ab-
rechnungsmethode geschuldet wäre, ist zwar grundsätzlich korrekt, doch
bezieht sich dies entgegen der offensichtlichen Meinung der Beschwerde-
führerin nicht auf eine Einzelfallbetrachtung (siehe oben E. 2.3). Die Idee
der Saldosteuersatzmethode ist nicht, dass im Nachhinein die «günstige-
re» Methode gewählt werden kann, sondern dass ein für die Branche ge-
nerell (und nicht im Einzelfall, also eben gerade nicht effektiv) kalkulierter
Vorsteuerabzugsschlüssel angewendet wird. Die Beschwerdeführerin
kann in Anwendung der Saldosteuersatzmethode gleich viel, weniger
oder allenfalls mehr Vorsteuern geltend machen, als sie dies bei der An-
wendung der effektiven Methode hätte tun können. Dass sie allenfalls
eben auch weniger Vorsteuern geltend machen kann, hat sie mit der auf
ihr eigenes Bestreben erfolgenden Anwendung der Saldosteuersatzme-
thode in Kauf genommen. Sie konnte dafür im Gegenzug von administra-
tiven Erleichterungen profitieren. Fraglich ist vorliegend, weshalb sich die
Beschwerdeführerin der Saldosteuersatzmethode unterstellen liess, wenn
sie – für Vergleichszwecke – die Vorsteuern offensichtlich ohnehin effektiv
ermittelte. Es sei jedoch in diesem Zusammenhang nochmals auf die un-
ter E. 2 hiervor erwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen,
wonach ein späterer Wechsel der Methode mit Rückwirkung nicht in Fra-
ge kommt, um so mehr, als die «Spielregeln» im Voraus bekannt waren
und der Zweck der Abrechnung mit Saldosteuersätzen in einer administ-
rativen und nicht in einer finanziellen Erleichterung für den Steuerpflichti-
gen besteht.
4.
Aufgrund vorstehender Ausführungen ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Partei-
entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Urban Broger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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