Abtei lung I
A-1475/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Pascal Mollard,
Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
X._______ AG, Automobile, Radios, Zubehör, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 3. Quartal 1998);
Ermessenseinschätzung, Stellvertretung,
Margenbesteuerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1475/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG, ..., ist gestützt auf Art. 17 der Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bzw.
gemäss Art. 21 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999
(MWSTG, SR 641.20) seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen.
Eine an diversen Tagen im Oktober und November 1998 durchgeführte
Kontrolle veranlasste die ESTV zu einer Steuernachforderung in der
Höhe von Fr. 128'701.-- zuzüglich 5% Verzugszins ab 30. Juni 1997
(mittlerer Verfall). Diese Nachforderung machte sie mit Ergänzungsab-
rechnung (EA) Nr. ... vom 22. Dezember 1998 geltend.
B.
In ihrer Stellungnahme vom 8. April 1999 zur besagten EA ersuchte
die X._______ AG in Bezug auf einzelne bestrittene Punkte um einen
einsprachefähigen Entscheid. In der Folge gingen bei der ESTV im
Zeitraum 14. Mai bis 18. Oktober 1999 jeweils monatliche
Teilzahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 33'807.30 ein. Am
10. November 2003 stellte die ESTV der X._______ AG aufgrund
eines ergangenen Grundsatzurteils des Schweizerischen
Bundesgerichts die Gutschrift (GS) Nr. ... über einen Betrag von
Fr. 10'895.-- aus. Damit wurden diejenigen im Rahmen der EA
belasteten Geschäftsfälle gutgeschrieben, bei denen auf der
Rechnung oder im Vertrag lediglich der Hinweis "inkl. MWST" (ohne
Angabe des Steuersatzes oder des Steuerbetrags) stand. Gleichzeitig,
d.h. ebenfalls am 10. November 2003, erliess die ESTV den
gewünschten förmlichen Entscheid, in welchem sie an der verblei-
benden Forderung (nach Verrechnung der GS mit der EA) in der Höhe
von Fr. 117'806.-- zuzüglich 5% Verzugszins ab 30. Juni 1997 (mittle-
rer Verfall) festhielt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die X._______ AG am 5. Dezember
2003 Einsprache und beantragte sinngemäss, der angefochtene
Entscheid sei insofern aufzuheben, als dass sie von den nicht
anerkannten Mehrwertsteuerforderungen zu entlasten sei. Mit
Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 wurde die Einsprache durch
die ESTV für den Betrag von Fr. 41'971.35 als in Rechtskraft
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erwachsen erklärt, im Umfang von Fr. 7'963.-- teilweise gutgeheissen,
im Übrigen jedoch abgewiesen, weshalb die Mehrwertsteuerforderung
von (neu) Fr. 67'871.65 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 30. Juni
1997 (unter Anrechnung der Zahlungen seit 14. Mai bis 18. Oktober
1999, insgesamt ausmachend Fr. 33'807.30) für die Steuerperioden
1. Quartal 1995 bis 3. Quartal 1998 bestätigt wurde.
D.
Mit Eingabe vom 8. August 2005 erhob die X._______ AG
(Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) mit dem (erneut) sinngemässen,
lediglich der beigelegten Liste 1 (Seite 1 bis 2) bzw. Liste 2 (Seiten 1
bis 8) zu entnehmenden Antrag, der Einspracheentscheid vom
22. Juni 2005 sei insoweit aufzuheben, als dass sie von den nicht
anerkannten Mehrwertsteuernachforderungen zu entlasten sei.
Aufgrund der – nach Ansicht der Beschwerdeführerin – unzumutbaren
Verfahrensdauer beantragte sie überdies eine angemessene
Minderung einer allfälligen Verzugszinsbelastung. Die Begründung
(des "Antrags") lässt sich – wie schon der sinngemässe Antrag selbst
– (lediglich) direkt den besagten Listen entnehmen (s. jeweils rechte
Spalte der Listen 1 und 2). Diesen Listen zufolge richtet sich die Be-
schwerde gegen eine durch die ESTV vorgenommene Er-
messenseinschätzung aufgrund "nicht verbuchte[r] und nicht de-
klarierte[r] Autoverkäufe" einerseits sowie die verfügte Aufrechnung in-
folge "Korrekturen [von angeblich unzulässigerweise angewandter] Dif-
ferenzbesteuerung" andererseits.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2005 beantragte die ESTV
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung
ihres Einspracheentscheids vom 22. Juni 2005.
E.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen habe.
Mit Stellungnahme vom 9. Juli 2008 im Rahmen einer Instruktions-
massnahme des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Auswirkun-
gen der neuen Verordnungsbestimmungen auf das vorliegende Verfah-
ren modifizierte die ESTV ihren in der Vernehmlassung vom 7. Sep-
tember 2005 gestellten Antrag wie folgt:
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"1. Es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid der Eidgenössischen
Steuerverwaltung vom 22. Juni 2005 hinsichtlich Ziffer 1 des Dispositivs
in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es sei weiter festzustellen, dass der Einspracheentscheid der Eidgenös-
sischen Steuerverwaltung vom 22. Juni 2005 im Umfang eines zusätzli-
chen Steuerbetrags in Höhe von Fr. 8'409.95 (...) zuzüglich 5% Verzugs-
zins seit 30. Juni 1997 (mittlerer Verfall) nicht bestritten und deshalb
ebenso in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Ferner sei die Verwaltungsbeschwerde im Umfang von Fr. 15'063.-- teil-
weise gutzuheissen, darüber hinaus jedoch abzuweisen und der Einspra-
cheentscheid der ESTV vom 22. Juni 2005 im verbleibenden Umfang zu
bestätigen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin."
Zur den Auswirkungen der neuen Verordnungsbestimmungen auf das
vorliegende Verfahren sowie zur besagten diesbezüglichen Stellung-
nahme der ESTV äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 18. August 2008.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d
VGG).
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die
zugehörige Verordnung (MWSTGV) in Kraft getreten. Der zu beur-
teilende Sachverhalt hat sich indessen in den Jahren 1995 bis 1998
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zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit grundsätzlich
noch bisheriges Recht anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
1.3 Die ESTV stellt in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2008 den An-
trag, es sei festzustellen, dass ihr Entscheid vom 10. November 2003
im Umfang von Fr. 41'971.35 sowie von Fr. 8'409.95 in Rechtskraft er-
wachsen sei (oben Bst. E). Diese Anträge sind unzulässig. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat keine Rechtskraftbescheinigung für Ent-
scheide anderer Behörden auszustellen (s. Urteil des Bundesgerichts
2A.69/2003 vom 31. August 2004 E. 1.1). Darauf laufen ihre (beiden)
Feststellungsbegehren aber hinaus.
1.4 Streitgegenstand bildet vor Bundesverwaltungsgericht das in der
angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Be-
schwerdeverfahren noch streitig ist (Urteil des Bundesgerichts
2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1). Der Streitgegenstand ist nicht
mit der angefochtenen Verfügung identisch. Diese bildet lediglich das
Anfechtungsobjekt und damit den Rahmen, welcher den möglichen
Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Anfechtungsobjekt und
Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung ins-
gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde
nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhält-
nisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungs-
weise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungs-, nicht
aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 51 E. 3c; RENÉ A.
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und
Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1994, Rz. 899 ff.). Die
Rechtsmittelinstanz darf im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die
Verfügung nur insoweit überprüfen, als sie angefochten ist (BGE 131 II
203 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1378/2006 vom
27. März 2008 E. 1.2 mit Hinweisen).
Der sich im Anhang zur Beschwerde befindlichen Auflistung über "(...)
wert-/ziffernmässig abgelehnte, bestrittene MwSt-Teilbeträge (...)" vom
16. August 2005 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
einen Steuerbetrag von total Fr. 58'628.05 (recte: rund Fr. 59'462.65)
bestreitet. Die hievor berichtigte Differenz rührt daher – worauf die
Vorinstanz zu Recht hinweist –, dass die Beschwerdeführerin für die
Position "Y._______ Leasing, A._______"/"B._______" irrtümli-
cherweise von einem steuerbaren Erlös von Fr. 51'825.-- statt
Fr. 65'500.-- ausging, was einem Steuerbetrag von Fr. 3'163.05 statt
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Fr. 3'997.65 entspricht. Die Vorinstanz weist im Übrigen ebenfalls zu
Recht darauf hin, dass die besagte Auflistung der Beschwerdeführerin
bei der Position "Garage Z._______ AG"/"C._______" (s. Seite 2)
einen offensichtlichen Verschrieb enthält: Der steuerbare Erlös beträgt
dort nicht Fr. 9'000.--, sondern Fr. 7'000.--. Allerdings hat die
Beschwerdeführerin trotz dieses Verschriebs den (bestrittenen)
Steuerbetrag korrekt auf dem tieferen Wert (Fr. 7'000.--) berechnet.
Sämtliche aus der besagten EA ersichtlichen, in der Übersicht aber
nicht (mehr) aufgelisteten ("Geschäfts"-)Fälle werden von der
Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt oder wurden durch die
Vorinstanz zwischenzeitlich gutgeschrieben. Als nicht (mehr) bestritten
erweist sich damnach ausgehend vom angeblich geschuldeten
Steuerbetrag gemäss Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids
(Fr. 67'871.65) ein Betrag von Fr. 8'409.--. Im Folgenden wird es darum
gehen, zu überprüfen, ob die von der Vorinstanz im Rahmen der
vorerwähnten EA vorgenommene Aufrechnung (bzw. Schätzung)
hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin einzeln aufgelisteten und
damit (grundsätzlich nach wie vor) bestrittenen Positionen, ausma-
chend einen Steuerbetrag von gesamthaft Fr. 59'462.65, zu Recht er-
folgte. Nachdem nun die ESTV in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli
2008 (neu) beantragt, dass die vorliegende Beschwerde (betreffend
sog. "in sich widersprüchliche[r] Belege") in pragmatischer
Rechtsanwendung im Umfang von Fr. 15'063.-- teilweise gutzuheissen
sei (oben Bst. E), erweist sich diese im besagten Umfang als gegen-
standslos, bzw. ist der (noch) streitige Steuerbetrag auf Fr. 44'399.65
herabzusetzen. Eine Überprüfung erübrigt sich damit für folgende Ge-
schäftsfälle:
– Fall "D._______" mit Rechnungsdatum vom 2. Juni 1995
(Beschwerdebeilage Liste 2/Seite 1 von 8)
– Fall "E._______" mit Rechnungsdatum vom 9. September 1996
(Beschwerdebeilage Liste 2/Seite 4b von 8)
– Fall "F._______" mit Rechnungsdatum vom 8. Mai 1998 (Be-
schwerdebeilage Liste 2/Seite 7 von 8)
– Fall "G._______" mit Rechnungsdatum vom 23. Juli 1998 (Be-
schwerdebeilage Liste 2/Seite 8 von 8)
– Fall "H._______" mit Rechnungsdatum vom 17. Juni 1998
(Beschwerdebeilage Liste 2/Seite 7b von 8)
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006,
5. Aufl., Rz. 1758 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich al-
lerdings bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermes-
sensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung und führt so die ge-
festigte diesbezügliche Rechtsprechung der SRK weiter. Diese Praxis
wurde am 22. November 2007 höchstrichterlich bestätigt (Urteil des
Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3). Ob in-
dessen die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveran-
lagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht unein-
geschränkt (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1635/2006 vom 27. August 2008 E. 3.3; Entscheide der SRK vom
10. Mai 2005 [SRK 2004-023] E. 1b, vom 24. Oktober 2005, veröffent-
licht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.41 E. 2d/cc,
je mit weiteren Hinweisen; vgl. PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par esti-
mation, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 557).
2.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV; vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Mehrwert-
steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und
Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der
Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer
vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat. Die
Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetra-
ges nur dann an Stelle des Mehrwertsteuerpflichtigen, wenn dieser
seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 48 MWSTV, Ermessensein-
schätzung; vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003,
Rz. 1680 ff.).
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2.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 MWSTV hat der Mehrwertsteuerpflichtige
seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurich-
ten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuer-
pflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vor-
steuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln las-
sen.
Nach Art. 48 MWSTV nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtge-
mässem Ermessen vor, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeich-
nungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirkli-
chen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (ausführlich zur
Ermessenseinschätzung statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1635/2006 vom 27. August 2008 E. 2 und 3, A-1531/2006
vom 10. Januar 2008 E. 2).
2.4 Sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessens-
einschätzung gegeben, so hat die Verwaltung diejenige Schätzungs-
methode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der
Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen
Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst
nahe kommt (VPB 70.41 E. 2d/aa; ASA 61 S. 819 E. 3a, 52 S. 238
E. 4). In Betracht fallen unter anderem Methoden, die auf eine Ergän-
zung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslau-
fen.
So ist es im Rahmen einer Ermessenstaxation nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der
Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in
der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum um-
legt bzw. hochrechnet, vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse
im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt sind ähnlich wie in der ge-
samten Kontrollperiode (Urteil des Bundesgerichts 2A.148/2000 vom
1. November 2000 E. 5b). Der Ermessensveranlagung haftet deshalb
eine gewisse Unsicherheit an, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner
Pflichtverletzung jedoch selber zu vertreten hat (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss Rechtsprechung der SRK (zur Warenumsatzsteuer) darf die
Umlage des Referenzjahres auf die übrigen Jahre der Kontrollperiode
allerdings nicht unbesehen geschehen. Da es sich um eine schät-
zungsweise Ermittlung der nicht ausgewiesenen Umsätze handle, sei
die ESTV zwar nicht verpflichtet, in den anderen Zeitabschnitten Erhe-
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bungen mit dem gleichen Aufwand zu betreiben. Es bedürfe jedoch ge-
wichtiger Anhaltspunkte dafür, dass in den anderen Kalenderjahren
dieselben Verhältnisse vorgeherrscht haben wie im Basisjahr. Die
ESTV habe deshalb stichprobenweise zu prüfen und einzelfallweise zu
belegen, dass die Beschwerdeführerin auch in den anderen Zeitab-
schnitten Fahrzeugverkäufe buchhalterisch nicht ausgewiesen hat
(Entscheid der SRK vom 10. Juli 1997 [SRK 86/96] E. 3 mit Hinwei-
sen). Das Bundesverwaltungsgericht sieht beim hier zu beurteilenden
Sachverhalt keinen Grund, von dieser für die vorliegende Konstellation
sachgerechten Rechtsprechung abzuweichen (vgl. zum Ganzen: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008
E. 2.5.1).
3.
3.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland
gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienst-
leistungen (Art. 4 Bst. a und b MWSTV). Als Dienstleistung gilt jede
Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 6 Abs. 1
MWSTV).
3.2
3.2.1 Beim mehrwertsteuerlichen Stellvertretungstatbestand von
Art. 10 MWSTV ist von zentraler Bedeutung, in wessen Namen gegen
aussen aufgetreten wird. Denn als blosser Vermittler einer Leistung gilt
nur, wer diese ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertrete-
nen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertrete-
nen und dem Dritten zustande kommt (direkte Stellvertretung; Abs. 1).
Handelt bei einer Leistung der Vertreter zwar für fremde Rechnung,
tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen auf, so liegt
sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als auch zwi-
schen dem Vertreter und dem Dritten eine mehrwertsteuerliche Leis-
tung vor (indirekte Stellvertretung; Abs. 2).
Nur wer Geschäfte Dritter bloss vermittelt, das heisst als direkter Stell-
vertreter im fremden Namen und für fremde Rechnung tätig wird, der
bewirkt keinen eigenen Umsatz, den es zu versteuern gäbe (statt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1378/2006 vom
27. März 2008 E. 2.2.1, A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.2.2;
Entscheid der SRK vom 31. März 2004, veröffentlicht in VPB 68.126 E.
3b). Wird dabei jedoch eine Vermittlungsprovision erzielt, ist die Ver-
mittlungsleistung zu versteuern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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A-1494/2006 vom 21. September 2007 E. 3.1.2 und 3.2.2 mit Hinwei-
sen).
3.2.2 Das Erfordernis, dass als blosser Vermittler nur gilt, wer aus-
drücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen auftritt, wurde
durch die Rechtsprechung für den zeitlichen Geltungsbereich der
Mehrwertsteuerverordnung als rechtmässig und anwendbar erklärt
(Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2001, veröffentlicht in ASA 72
S. 319 ff.; Entscheid der SRK vom 11. Oktober 2000, veröffentlicht in
VPB 65.59 E. 3c/aa und bb). Es genügt folglich nicht, wenn der Vertre-
ter dem Dritten bloss anzeigt, dass er als Vertreter handelt, ohne die
Identität des Vertretenen namentlich bekannt zu geben (vgl. Entschei-
de der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.7 E. 5b, vom
9. April 1998, veröffentlicht in VPB 63.24 E. 6c/bb, vom 19. Mai 2000,
veröffentlicht in VPB 64.110 E. 3b und 4b.; PIERRE-MARIE GLAUSER, in:
, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel/Genf/München 2000, Rz. 14 zu Art. 11).
3.2.3 Eine stillschweigende Willenskundgabe, im fremden Namen und
für fremde Rechnung handeln zu wollen, genügt nach der gesetzlichen
Regelung ebenfalls nicht zur Annahme einer direkten Stellvertretung
im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Namentlich reicht nicht aus, dass
die Beteiligten in Kenntnis der Vertretungsverhältnisse handeln bzw. –
wie dies bei der Stellvertretung nach Zivilrecht der Fall wäre (vgl.
Art. 32 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR
220]) – der Dritte aus den Umständen schliessen muss, dass der Ver-
treter für Rechnung des Vertretenen handelt oder wenn es ihm gleich-
gültig ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1462/2006 vom
6. September 2007 E. 2.2.2 und A-1390/2006 vom 30. Oktober 2007
E. 2.3; Entscheid der SRK vom 19. April 2004, veröffentlicht in
VPB 68.127 E. 2a/bb mit Hinweisen; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER,
a.a.O., Rz. 282; GLAUSER, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 11). Das Bundesgericht
hat festgehalten, es sei zur Verhinderung von Missbräuchen unerläss-
lich und diene der richtigen und einfachen Anwendung des Gesetzes,
wenn ein (steuerfreies) Vermittlungsgeschäft voraussetze, dass der
Vertreter ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen
handle (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2003, veröffentlicht
in ASA 74 S. 240 mit Hinweis).
3.3 Allein aufgrund von Formmängeln soll nach neuem Verordnungs-
recht keine Mehrwertsteuernachforderung erhoben werden, wenn er-
Seite 10
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kennbar ist oder die mehrwertsteuerpflichtige Person nachweist, dass
durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder
dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein
Steuerausfall entstanden ist (Art. 45a der Verordnung vom 29. März
2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV,
SR 641.201], in Kraft seit 1. Juli 2006 [AS 2006 2353]). Art. 45a
MWSTGV wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in konkreten
Anwendungsakten als rechtmässig bestätigt. Ebenso schützte das
Bundesverwaltungsgericht die Praxis der ESTV, wonach diese Bestim-
mung auch rückwirkend sowohl für den zeitlichen Anwendungsbereich
des Mehrwertsteuergesetzes als auch der (alten) Mehrwertsteuerver-
ordnung Anwendung findet (zum Ganzen: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1365/2006 vom 19. März 2007 E. 2.3, BVGE 2007/25
E. 4.2). Allerdings betrifft Art. 45a MWSTGV einzig Formmängel.
Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungspraxis
sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch angewendet
werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Form-
vorschriften zu Steuernachbelastungen führt. Materielles Recht oder
materiellrechtliche Mängel bleiben von Art. 45a MWSTGV indes unbe-
rührt (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006
vom 11. Juni 2006 E. 3.3. und 4.2 mit Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mit der mehrwertsteu-
erlichen Stellvertretungsregelung im Lichte von Art. 45a MWSTGV
auseinandergesetzt und festgehalten, dass das "ausdrückliche Auftre-
ten des Vermittlers im Namen und für Rechnung des Vertretenen" eine
materiellrechtliche Gültigkeitsvoraussetzung für die Annahme einer
mehrwertsteuerlichen Vermittlung bildet. Die Anwendbarkeit von
Art. 45a MWSTGV, welcher sich lediglich auf Formmängel beziehe,
stehe ausser Frage, wenn der Vermittler nicht ausdrücklich im Namen
und für Rechnung des Vertretenen aufgetreten sei. Art. 45a MWSTGV
könne nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Vertreter zwar
ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen auftrete, je-
doch die weitergehenden Formerfordernisse der Verwaltungspraxis zu
Art. 10 MWSTV (s. dazu Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige
[Wegleitung 1997], Rz. 284 ff., insbesondere Rz. 286-289) nicht erfülle
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1390/2006 vom 30. Oktober
2007 E. 2.4.4, A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.2.4,
A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.4.3).
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3.4 Sowohl nach Rechtsprechung als auch Lehre zum Mehrwertsteu-
errecht wird der Rechnung, die durch den Leistungserbringer zuhan-
den des Leistungsempfängers ausgestellt wird, eine zentrale Bedeu-
tung beigemessen. Die Rechnung ist nicht ein reiner Buchungsbeleg,
sondern sie stellt ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller
auch Leistungserbringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante
Handlung überhaupt stattgefunden hat, sowie dafür, wer Verfügungs-
macht im Sinne von Art. 5 MWSTV über einen Gegenstand hat.
Gleichzeitig erklärt der Rechnungssteller dem Empfänger, dass er die
ausgewiesene Mehrwertsteuer der ESTV abgeliefert hat oder noch ab-
liefern wird. So bildet die Rechnung dem Empfänger Ausweis dafür,
auf der Leistung laste die angegebene Steuer, und berechtigt sie den
Leistungsempfänger (bei gegebenen weiteren Voraussetzungen) direkt
zum entsprechenden Vorsteuerabzug (BGE 131 II 185 E. 5; Urteile des
Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 497 ff.
E. 3.3, 4.2, vom 31. Mai 2002, veröffentlicht in ASA 72 S. 732 E. 5a;
Entscheide der SRK vom 3. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.127
E. 3a/aa). Der mehrwertsteuerlichen Rechnung wird gar die Bedeu-
tung eines "Checks auf den Bund" beigemessen. Die steuerpflichtigen
Leistungsempfänger könnten darauf vertrauen und die darin ausge-
wiesene Mehrwertsteuer ohne eingehende Prüfung als Vorsteuer ab-
ziehen (SANDRA KNOPP PISI, Das Selbstveranlagungsprinzip bei der
Mehrwertsteuer – insbesondere die Bedeutung der Abrechnung mit
oder ohne Vorbehalt, in: ASA 74 S. 396; vgl. BGE 131 II 185 E. 3.4;
vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1469/2006
vom 7. Mai 2008 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der im Mehrwertsteuerrecht der Rechnung zukommenden
Bedeutung hat sich in konstanter Rechtsprechung folgender Grund-
satz entwickelt: "Fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehr-
wertsteuer" (BGE 131 II 185 E. 5; Entscheid der SRK vom 11. Sep-
tember 2006, veröffentlicht in VPB 70.102 E. 2a, 4a/aa, vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75
S. 499 f. E. 4.2 f.), welcher selbst dann Geltung beansprucht, wenn die
Steuer fälschlicherweise fakturiert wurde und es sich bei den Leis-
tungserbringern oder den Leistungsempfängern um nicht Steuerpflich-
tige handelt (BGE 131 II 185 E. 5, 8.1 f.; vgl. zum Ganzen und in Be-
stätigung dieses Grundsatzes statt vieler: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 3, A-6245/2007 vom
13. Februar 2008 E. 3.3, A-1628/2006 vom 21. Dezember 2007 E. 3.2,
je mit weiteren Hinweisen).
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4.
4.1 Die Steuer wird grundsätzlich vom Entgelt berechnet (Art. 26
Abs. 1 MWSTV). Für den Handel mit gebrauchten Fahrzeugen enthält
Art. 26 Abs. 7 MWSTV eine Sonderregelung. Hat der Steuerpflichtige
ein gebrauchtes Motorfahrzeug für den Verkauf bezogen, so kann er
für die Berechnung der Steuer auf dem Verkauf den Ankaufspreis vom
Verkaufspreis abziehen, sofern er auf dem Ankaufspreis keine Vor-
steuer abziehen durfte oder den möglichen Vorsteuerabzug nicht gel-
tend gemacht hat (Art. 26 Abs. 7 MWSTV). Mit dieser Bestimmung
wird die so genannte Differenz- oder Margenbesteuerung geregelt (vgl.
auch Art. 35 MWSTG). Bemessungsgrundlage für die Steuer auf dem
Verkauf ist die Marge zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis. In Abwei-
chung von Art. 29 MWSTV tritt hierbei der Abzug des Ankaufspreises,
der sog. Vorumsatzabzug, an die Stelle des Vorsteuerabzugs. Dadurch
wird der Steuerpflichtige im Ergebnis so gestellt, als hätte er auf der
Eingangsleistung die Vorsteuer abziehen können (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 2.2). Ins-
besondere für Fälle, wo kein Vorsteuerabzug möglich ist (z.B. beim Er-
werb von einem Nicht-Steuerpflichtigen), erweist sich die Differenzbe-
steuerung für die Beteiligten im Allgemeinen günstiger, als wenn die
Mehrwertsteuer, mit Recht auf Vorsteuerabzug, auf dem vollen Ver-
kaufspreis berechnet wird, zumal sich bei voller Überwälzung der
Steuer auch ein höherer Verkaufspreis ergeben würde (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.416/1999 vom 22. Februar 2001 E. 4a). Der Steu-
erpflichtige kann aber nach seiner Wahl auch die Regelbesteuerung
anwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1368/2006
vom 12. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweis).
4.2 Die Verfassungsmässigkeit von Art. 26 Abs. 7 MWSTV ist von der
Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden (vgl. etwa Urteile
des Bundesgerichts 2A.25/2005 vom 17. Januar 2006 E. 3.1, vom
22. Februar 2001, veröffentlicht in Revue de Droit Administratif et de
Droit fiscal [RDAF] 2001 II 117 E. 4b; Entscheid der SRK vom 23. Juni
1999, publiziert in MWST-Journal 4/99, S. 154 f. E. 3c). Die Margenbe-
steuerung wurde aus Gründen der Neutralität der Steuer in der Mehr-
wertsteuerverordnung eingeführt. Es sollen die Wettbewerbsnachteile
ausgeglichen werden, die der gewerbsmässige Handel mit Gebraucht-
gegenständen gegenüber dem privaten Handel hat (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1368/2006 vom 12. Dezember 2007 E. 3.1
mit Hinweisen).
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4.3 Gemäss Art. 26 Abs. 7 MWSTV kann die Margenbesteuerung nur
angewendet werden, wenn die Waren zum Zweck des Wiederverkaufs
bezogen worden sind. Damit es bei der Differenzbesteuerung zu
keiner ungerechtfertigten Steuerrückerstattung kommt, darf der Ver-
käufer gegenüber dem Käufer keine Steuer ausweisen. Deshalb be-
stimmt Art. 28 Abs. 4 MWSTV, dass der Steuerpflichtige, wenn er die
Steuer auf dem Verkauf gebrauchter Motorfahrzeuge nach Art. 26
Abs. 7 MWSTV berechnet, weder in Preisanschriften, Preislisten oder
sonstigen Angeboten noch in Rechnungen auf die Steuer hinweisen
darf. Das gilt namentlich für Rechnungsstellungen (vgl. zur Bedeutung
der Rechnung: oben E. 3.4, 1. Absatz). Laut Bundesgericht ist in
Art. 28 Abs. 4 MWSTV nicht eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern
die notwendige Ergänzung zur eingangs erwähnten Voraussetzung für
die Differenzbesteuerung in Art. 26 Abs. 7 MWSTV zu sehen, zumal
Art. 28 Abs. 4 MWSTV bei den nach der Differenzmethode abgerech-
neten Geschäften einen Vorsteuerabzug wirksam verhindern will (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.416/1999 vom 22. Februar 2001 E. 6).
Mit anderen Worten ausgedrückt, bildet Art. 28 Abs. 4 MWSTV grund-
sätzlich Gültigkeitsvorschrift für die Anwendung der Differenzbesteue-
rung (Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 2).
4.4 Hat der Wiederverkäufer Art. 28 Abs. 4 MWSTV nicht befolgt und
namentlich in der Kundenrechnung einen Hinweis auf die Mehrwert-
steuer angebracht, so ist die Differenzbesteuerung ausgeschlossen
und es greift die Regelbesteuerung ein. Das gilt jedenfalls im Zusam-
menhang mit Kundenrechnungen, auf welchen die Mehrwertsteuer er-
wähnt wird. Rechnungen mit dem Hinweis auf die Mehrwertsteuer oder
mit separatem Ausweis der Mehrwertsteuer, sofern sie von einem
Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, berechtigen den Empfänger –
wie erwähnt (oben E. 3.4, 1. Absatz) – zum Abzug der Vorsteuer. Weil
diese im vorerwähnten Sinne mehrwertsteuerliche Urkunden darstel-
len, kann die Differenzbesteuerung nicht mehr gestattet werden, wenn
dem Empfänger eine solche Rechnung ausgestellt wird. Dieser
strenge Formalismus rechtfertigt sich insbesondere, um Fehlern bei
der Steuerabrechnung vorzubeugen (Urteil des Bundesgerichts
2A.546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 2)
4.5 Nach neuem Verordnungsrecht ist nun ein gleichzeitiger Hinweis
auf die MWST und die Margenbesteuerung nicht mehr unbedingt
schädlich. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Satz 2 MWSTGV (nur Satz 2 ist neu)
wird die Margenbesteuerung trotzdem zugelassen, wenn erkennbar ist
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oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass für den Bund kein
Steuerausfall aufgrund dieses Mangels entstanden ist. Dieser Nach-
weis ist grundsätzlich von der steuerpflichtigen Person in schriftlicher
Form zu erbringen, indem sie sich bspw. von ihren Abnehmern schrift-
lich bestätigen lässt, dass diese keine Vorsteuern geltend gemacht ha-
ben bzw. machen werden. Von einem Nachweis der steuerpflichtigen
Person kann nur dann abgesehen werden, wenn ohne weiteres er-
kennbar ist, dass kein Steuerausfall entstanden ist (Praxismitteilung
der ESTV vom 31. Oktober 2006 zur Behandlung von Formmängeln
[bei der Margenbesteuerung], S. 14).
Laut besagter Praxismitteilung der ESTV führt auch der blosse
Vermerk "inkl. MWST", d.h. ohne Angabe des Steuersatzes, nicht zum
Ausschluss der Margenbesteuerung. Bei einem solchen Hinweis in der
Rechnung sei bloss die Marge zu versteuern, unabhängig davon, ob
der Abnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, oder nicht (Praxis-
mitteilung der ESTV vom 31. Oktober 2006, a.a.O., S. 14).
4.6 Art. 14 Abs. 2 Satz 2 MWSTGV ist wie Art. 15a und 45a MWSTGV
am 1. Juli 2006 in Kraft getreten und soll gleichermassen dem Forma-
lismus in der Mehrwertsteuer entgegenwirken (siehe Praxismitteilung
der ESTV vom 27. Oktober 2006, S. 14). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Rückwirkung dieser neuen "Pragmatismusbestimmungen"
auf (zum Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung) bereits hängige Fälle (selbst
unter dem Geltungsbereich der MWSTV) in grundsätzlicher Weise be-
jaht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1483/2006 vom
16. Oktober 2007 E. 4.3.1, A-1466/2006 vom 10. September 2007
E. 4.6 mit Hinweis auf BGE 133 II 153 E. 6.1; BVGE 2007/25 E. 4.1
und 4.2 mit weiteren Hinweisen). Für den Anwendungsbereich der
Margenbesteuerung bildet Art. 14 Abs. 2 MWSTGV in Bezug auf
Art. 45a MWSTGV lex specialis (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1483/2006 vom 16. Oktober 2007 E. 4.3.4.1, A-1466/2006
vom 10. September 2007 E. 4.5 in fine mit Hinweis auf BGE 133 II 153
E. 6.1).
5.
Im vorliegenden Fall hat die ESTV eine Schätzung der ihrer Ansicht
nach zu Unrecht "nicht verbuchte(n) und nicht deklarierte(n) Autover-
käufe" der Beschwerdeführerin vorgenommen. Dies aufgrund ihrer
Feststellung anlässlich der Kontrolle, dass die Beschwerdeführerin
einzelne Autoverkäufe zu Unrecht als Vermittlungsgeschäfte behan-
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delt habe, da sie gegenüber den Kunden in eigenem Namen aufge-
treten sei. Solche zu Unrecht nicht verbuchte und nicht deklarierte
Umsätze schätzte die ESTV (ausgehend von einem Geschäftsfall im
Jahre 1995 über Fr. 96'800.--) auf Fr. 100'000.-- pro Jahr, wobei sie
ihre Schätzung auf sämtliche kontrollierte Steuerperioden (1.1.1995
bis 30.9.1998) umlegte, woraus ein geschuldeter Steuerbetrag von
(insgesamt) Fr. 22'887.30 resultierte. Der schätzungshalber ermittelte
Umsatz stützt sich auf folgende zwei Geschäftsfälle ab:
– Fall "I._______ Treuhand AG" mit Verkaufs- und Rechnungsdatum
im Juli 1995 (act. 5)
– Fall "J._______ Sportsystems Ltd." mit Verkaufs- und
Rechnungsdatum im Mai 1997 (act. 8)
5.1 In Bezug auf den vorerwähnten kalkulatorisch ermittelten Steuer-
betrag ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, "dass die für die Aner-
kennung der direkten Stellvertretung von der ESTV verlangten rigoro-
sen Formvorschriften gegen den Geist des Pragmatismusartikels von
Art. 45a MWSTGV verstossen" würden. Im Übrigen seien die Fahr-
zeuge differenzbesteuert worden, wobei die Käufer keinen Vorsteuer-
abzug geltend gemacht hätten. Ferner hätte sie den (von der ESTV)
geschätzten Jahresumsatz nach sog. pflichtgemässem Ermessen
(zwar) zur Kenntnis genommen, aber nie anerkannt. Zudem würde
sie die Höhe – nur schon aufgrund der zwei (hievor) zitierten Fälle –
als überrissen taxieren, zumal es sich insbesondere nicht um neue,
sondern gebrauchte Fahrzeuge gehandelt habe. Schliesslich hätte
sie während den Jahren 1996, 1997 und 1998 "keine Geschäfte der
vorliegenden Art" getätigt.
5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die
Umsätze für die beiden vorerwähnten Geschäftsfälle (der ESTV
gegenüber) weder differenz- noch regulär besteuert hat. Demzufolge
stellt sich bezüglich dieser Fälle einzig die Frage, ob die ESTV der
Beschwerdeführerin die Anwendung der direkten Stellvertretung zu
Recht versagt hat oder aus anderweitigen Gründen davon ausgehen
durfte, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Umsätze zu
Unrecht nicht deklariert habe. Nur wenn dies der Fall ist, war die
ESTV (grundsätzlich) berechtigt, den Jahresumsatz für die nicht
deklarierten Geschäftsfälle nach pflichtgemässem Ermessen zu
schätzen.
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5.2.1 Die ESTV hat an sich richtig festgestellt, dass die beiden Rech-
nungen auf Firmenpapier der Beschwerdeführerin ausgestellt wur-
den. Hingegen beinhaltet nur die Rechnung vom 11. Juli 1995 im Fall
"I._______ Treuhand AG" (act. 5) – unter Angabe der MWST
Nr. (233865) der Beschwerdeführerin – unmissverständlich den Hin-
weis, dass sich der Verkaufspreis von Fr. 96'800.-- inkl. 6,5% Mehr-
wertsteuer verstehe. Mit einem derartigen Hinweis greift aber (be-
reits) der Grundsatz "fakturierte Steuer gleich geschuldete Steuer"
und zwar selbst dann, wenn es sich beim Leistungsempfänger um
einen nicht Steuerpflichtigen handelt (vgl. oben E. 3.4, 2. Absatz).
Demnach verliert die Unterscheidung zwischen direkter und indirek-
ter Stellvertretung namentlich für diesen Geschäftsfall insofern an
Bedeutung, als die rechnungstellende Beschwerdeführerin die MWST
auf der Rechnung betragsmässig auswies, was den Leistungsemp-
fänger (grundsätzlich) direkt zum entsprechenden Vorsteuerabzug
berechtigte. Die diesbezügliche Rüge erweist sich schon deshalb als
unbegründet.
Es bleibt somit (insbesondere) für den Fall "J._______ Sportsystems
Ltd." zu prüfen, ob die ESTV zu Recht von einer indirekten
Stellvertretung ausgegangen ist.
5.2.2 Damit von einer direkten Stellvertretung ausgegangen werden
kann, ist wie erwähnt vorausgesetzt, dass der Vertreter ausdrücklich
im Namen und auf Rechnung des Vertretenen handelt (vgl. oben
E. 3.2.1). Da auf der entsprechenden Rechnung vom 23. Mai 1997 im
Fall "J._______ Sportsystems Ltd." (act. 8) jeglicher Hinweis auf ein
Vertretungsverhältnis fehlt, mithin nicht erstellt ist, dass die Be-
schwerdeführerin ausdrücklich im Namen und auf Rechnung eines
Vertretenen aufgetreten sei, könnte höchstens eine indirekte Stellver-
tretung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 MWSTV in Frage stehen. Der für
diesen Geschäftsfall von der Beschwerdeführerin abgerechnete
mehrwertsteuerpflichtige Umsatz im Betrag von Fr. 59'000.-- ("Rest-
kaufpreis") stellt damit bei ihr selbst einen steuerbaren Umsatz dar
(vgl. oben E. 3.2.1). Dies würde im Übrigen auch für die Rechnung im
Fall "I._______ Treuhand AG" gelten, woran der Umstand nichts
ändert, dass dort der Verkauf des fraglichen Personenwagens bzw.
die Rechnungstellung ausdrücklich "im Auftrag" einer Privatperson
erfolgte. Denn durch den blossen Hinweis "im Auftrag" einer Privat-
person ist noch nichts über deren Verhältnis zur Beschwerdeführerin
gesagt und ergibt sich insbesondere auch nicht, dass Letztere als
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direkte Stellvertreterin handelte. Vielmehr kann mit einem Auftrag
auch ein indirektes Vertretungsverhältnis (d.h. ein Handel im eigenen
Namen aber auf fremde Rechnung, wie dies bspw. bei einem Kom-
missionsgeschäft zum Tragen kommt) begründet werden. Nachdem
vorliegend nicht erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin ausdrück-
lich im Namen des Vertretenen Rechnung gestellt hat, steht auch die
Anwendbarkeit von Art. 45a MWSTGV, welcher sich wie erwähnt nur
auf Formmängel bezieht, ausser Frage (oben E. 3.3, 2. Absatz).
Damit hat die Vorinstanz (grundsätzlich in beiden vorgenannten Ge-
schäftsfällen) zu Recht auf ein indirektes Stellvertretungsverhältnis
im Sinn von Art. 10 Abs. 2 MWSTV geschlossen.
5.3 Da die Beschwerdeführerin die mehrwertsteuerpflichtigen Umsät-
ze für die beiden vorgenannten Geschäftsfälle, welche – wie sich vor-
stehend gezeigt hat – ihr selbst zuzuschreiben sind (E. 5.2.1 und
5.2.2), unwidersprochenerweise nicht als solche verbucht bzw. dekla-
riert hat, steht fest, dass die ESTV grundsätzlich zu Recht eine Er-
messenskalkulation vorgenommen hat (vgl. oben E. 2.3). Es bleibt le-
diglich zu untersuchen – zumal sich wie erwähnt das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Überprüfung der zulässigerweise erfolgten
Schätzung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (oben E. 2.1) –, ob
die ESTV gleichermassen berechtigt war, ausgehend vom steuerba-
ren Umsatz im Fall "I._______ Treuhand AG" im Jahr 1995 (Basis-
periode) den geschätzten Jahresumsatz von Fr. 100'000.-- auf die
gesamte kontrollierte Periode umzulegen.
Dies muss vorliegend verneint werden. Denn für die Umlage der Ba-
sisperiode auf die gesamte Kontrollperiode war die ESTV – wie be-
reits dargelegt – zwar nicht verpflichtet, in den anderen Zeitabschnit-
ten Erhebungen mit dem gleichen Aufwand zu betreiben. Jedoch
hätte sie (zumindest) einzelfallweise belegen müssen, dass die Be-
schwerdeführerin auch in den anderen Geschäftsjahren der kontrol-
lierten Perioden Fahrzeugverkäufe buchhalterisch nicht ausgewiesen
hat. Dies ist der ESTV allerdings nur für das Geschäftsjahr 1997 (Fall
"J._______ Sportsystems Ltd.") gelungen (vgl. oben E. 5.2.2).
Immerhin bestehen damit nach Ansicht des Bundesverwaltungsge-
richts gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass im Geschäftsjahr 1997
dieselben oder ähnliche Verhältnisse vorgeherrscht haben, wie in der
Basiszeitspanne, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht
in der Lage ist, das Gegenteil zu beweisen (vgl. oben E. 2.4, 3. Ab-
satz; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 3.4.1, 3. Absatz). Derartige An-
haltspunkte liegen für die Geschäftsjahre 1996 und 1998 mangels
nachgewiesener Einzelfälle hingegen nicht vor. Aus diesem Grund
rechtfertigt sich die durch die ESTV vorgenommene Schätzung mit-
tels Umlage auf die Geschäftsjahre 1996 (12 Monate) und 1998
(9 Monate) nicht, weshalb sich die Beschwerde im entsprechenden
Umfang als begründet erweist und für den im Ergebnis zu Unrecht
geforderten Betrag von Fr. 10'680.75 (entspricht dem Steuerbetrag
für den geschätzten Jahresumsatz für 21 Monate [= Fr. 175'000.--
inkl. 6,5% MWST]) teilweise gutzuheissen ist.
6.
Was den von der ESTV unter dem Titel "Korrektur Differenzbesteue-
rung" nachgeforderten Steuerbetrag (im hier noch streitigen Umfang)
anbelangt, habe die Beschwerdeführerin – so die ESTV – in den Ver-
kaufsbelegen gegenüber deren Kunden die Mehrwertsteuer (MWST)
offen ausgewiesen, weshalb die Steuer im Umfang des Normalsatzes
auf den Autokäufer überwälzt zu gelten habe. Es stellt sich somit die
Frage, ob die ESTV die Anwendung der Margenbesteuerung für die
betreffenden (verbleibenden) Geschäftsfälle zu Recht verweigert hat.
6.1
6.1.1 Für nachfolgend aufgelistete Geschäftsfälle steht fest, dass die
Beschwerdeführerin – entgegen ihrer (teilweise) anderslautenden Be-
hauptung – auf den von der ESTV beanstandeten Rechnungen tat-
sächlich einen (prozentualen) MWST-Vermerk angebracht hat, ohne
dabei auf die Margenbesteuerung hinzuweisen. Damit aber fehlt es be-
reits an der Gültigkeitsvoraussetzung für die Anwendung der Differenz-
besteuerung (vgl. oben E. 4.3) und die entsprechenden Rügen erwei-
sen sich ohne weiteres als nicht stichhaltig.
– Fall "Y._______ Leasing/A._______" mit Rechnungsdatum vom
13. April 1995 (Beschwerdebeilage Liste 2/Seite 1 von 8)
– Fall "K._______, ..." mit Rechnungsdatum vom 27. Februar 1996
(Beschwerdebeilage Liste 2/Seite 3 von 8)
– Fall "L._______, ..." mit Rechnungsdatum vom 22. März 1996
(Beschwerdebeilage Liste 2/Seite 3b von 8)
– Fall "M._______, ..." mit Rechnungsdatum vom 28. August 1996
(Beschwerdebeilage Liste 2/Seite 4 von 8)
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6.1.2 Der Beschwerdeführerin kann insbesondere nicht gefolgt wer-
den, wenn sie dafür hält, dass trotz MWST-Vermerk auf den ausge-
stellten Rechnungen die Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug
vorgenommen hätten. Denn zum einen ist dies bei einem steuerpflich-
tigen Käufer ohnehin nicht ohne weiteres erstellt bzw. eher unwahr-
scheinlich. Zum anderen ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass ein
vermeintlich "privater Käufer" aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit
(wovon der Verkäufer nichts zu wissen braucht) letztlich doch steuer-
pflichtig im Sinne des Mehrwertsteuerrechts ist. In einem solchen Fall
wäre der Leistungsempfänger grundsätzlich berechtigt, gestützt auf
die ausgestellte Rechnung (mit MWST-Vermerk) der ESTV gegen-
über entsprechende Vorsteuern geltend zu machen. Um auch diesem
Restrisiko vorzubeugen und namentlich der Rechtssicherheit wegen,
durfte die Beschwerdeführerin – um allenfalls sogar noch nachträg-
lich die Margenbesteuerung anzuwenden – insbesondere in ihren
Rechnungen keinen Hinweis auf die Steuer machen. Weil sie dies
aber getan hat, was sich wie erwähnt aus den vorstehend aufgeliste-
ten Kundenrechnungen ergibt, hat die ESTV der Beschwerdeführerin
in diesen Fällen die Anwendung der Margenbesteuerung zu Recht
verweigert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1368/2006
vom 12. Dezember 2007 E. 6.1.1).
6.2
6.2.1 Auf den entsprechenden Rechnungen für die hienach aufgelis-
teten Geschäftsfälle hat die Beschwerdeführerin neben dem betrags-
mässigen Vermerk der MWST auch (d.h. gleichzeitig) auf die Diffe-
renzbesteuerung hingewiesen. Auch für diese Fälle gilt es zu unter-
suchen, ob die ESTV berechtigt war, der Beschwerdeführerin die
Margenbesteuerung zu verwehren.
– Fall "Y._______ Leasing AG[/N._______]" mit Rechnungsdatum
vom 23. April 1998 (Beschwerdebeilage Liste 2/Seite 6 von 8)
– Fall "O._______ GmbH" mit Rechnungsdatum vom 7. Mai 1998
(Beschwerdebeilage Liste 2/Seite 6b von 8)
6.2.2 Wie erwähnt führen widersprüchliche Angaben bezüglich Mar-
gen- und Regelbesteuerung auf Verkaufsrechnungen (Hinweis auf die
Margenbesteuerung und Ausweis der MWST) inskünftig nicht mehr
zwingend zu einer Aberkennung der Margenbesteuerung. Vorausset-
zung ist indessen, dass dem Bund kein Steuerausfall entsteht (vgl.
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oben E. 4.5 sowie Praxismitteilung der ESTV vom 31. Oktober 2006,
a.a.O., S. 14).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die ESTV ihre Nachbelastun-
gen in Bezug auf Geschäftsfälle, in welchen die entsprechenden Ab-
nehmer ihrer Ansicht nach nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind,
nachträglich korrigiert hat (vgl. oben E. 1.4, 2. Absatz). Was hingegen
die vorstehend aufgelisteten Fälle anbelangt, ist weder erkennbar
noch hat die Beschwerdeführerin nachzuweisen versucht, dass trotz
des von der ESTV festgestellten Mangels (d.h. der widersprüchlichen
Angaben in den entsprechenden Rechnungen für die hier beurteilten
Fälle) für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Die durch die
ESTV verweigerte Anwendung der Margenbesteuerung erfolgte somit
auch für diese Fälle rechtens. Von überspitztem Formalismus kann
mithin – auch unter Berücksichtigung der neuen Pragmatismusbe-
stimmung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 MWSTGV sowie der erwähnten
Praxismitteilung – keine Rede sein, weshalb sich die diesbezügli-
chen, von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen (ebenfalls) als
unbegründet erweisen.
6.2.3 Nichts anderes ergibt sich für folgenden Fall:
– Fall "P._______, ..." mit Rechnungsdatum vom 15. Dezember
1995 (Beschwerdebeilage Liste 2/Seite 2 von 8)
Auch hier hat die Beschwerdeführerin auf der erwähnten Rechnung
die MWST (prozentual) vermerkt. Trotz des handschriftlichen Hinwei-
ses auf der Rechnung, dass "lediglich der Differenzbetrag zwischen
EK-Preis Fr. 33'202.-- und Nettoerlös Fr. 34'062.25 d.h. Fr. 860'25
(...)" zu versteuern sei, ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin
ihrer Kundin gegenüber die Rechnung ausdrücklich "differenzbe-
steuert" ausgestellt hat. Abgesehen davon wäre auch unter Annah-
me, dass es sich dabei um einen in sich widersprüchlichen Beleg
handelt, der Nachweis des fehlenden Steuerausfalls für den Bund
gleichermassen nicht erbracht bzw. nicht angestrengt worden.
6.3
6.3.1 Im angefochtenen Entscheid hat die ESTV schliesslich anhand
eines Schemas "einzelfallbezogen" dargestellt, in welchen massgebli-
chen Verkaufsdokumenten die Beschwerdeführerin die Mehrwert-
steuer "offen ausgewiesen" habe und dabei u.a. den folgenden Ge-
schäftsfall aufgelistet:
Seite 21
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– Fall "Garage Z._______ AG" mit Rechnungsdatum vom 27. März
1997 (Beschwerdebeilage Liste 2/Seite 5 von 8)
6.3.2 Zu diesem Fall gilt es zunächst zu bemerken, dass sich in den
Akten – entgegen der Behauptung der ESTV – kein von der Be-
schwerdeführerin "abgegebener Kaufvertrag" finden lässt, in dem die
MWST "offen ausgewiesen" worden wäre. Das (diesbezüglich) einzi-
ge sich in den Akten befindliche "Verkaufsdokument" ist eine Rech-
nung vom 27. März 1997, wobei es festzuhalten gilt, dass diese der
Käuferin gegenüber ausdrücklich "differenzbesteuert" ausgestellt
wurde. Damit ist gleichsam gesagt bzw. steht fest, dass die Be-
schwerdeführerin für diesen Geschäftsfall die MWST in der Verkaufs-
rechnung offensichtlich nicht ausgewiesen hat. Angesichts der ein-
gangs wiedergegebenen (eindeutigen) Formulierung der ESTV, in-
wiefern das besagten "Verkaufsdokument" mangelhaft sei (E. 6.3.1),
hatte die Beschwerdeführerin keinen Anlass, im Rahmen des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens allfällige weitere Beweismittel ins
Recht zu legen, die sie zur Abrechnung mittels Differenzbesteuerung
berechtigen. Auf den lediglich dem angefochtenen Entscheid zu ent-
nehmenden Grund, weshalb die Differenzbesteuerung für diesen Fall
nicht in Frage komme, hat sich die ESTV behaften zu lassen. Des-
halb ist die Beschwerde (auch) in diesem Umfang, d.h. für Fr. 427.25
(entspricht dem Steuerbetrag für den Verkaufspreis von Fr. 7'000.--
[inkl. 6,5% MWST]) teilweise gutzuheissen.
6.4 Zusammenfassend berechtigt – abgesehen von denjenigen Fäl-
len, welche die ESTV nachträglich akzeptiert hat (oben E. 1.4, 2. Ab-
satz) – einzig der (Rechnungs-)Beleg für den zuletzt behandelten
Geschäftsfall ("Garage Z._______ AG") die Beschwerdeführerin zur
differenzbesteuerten Behandlung des entsprechenden Umsatzes. Für
die übrigen, von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Belege
trifft dies wie dargelegt aus folgenden Gründen nicht zu: Zum einen
hat die Beschwerdeführerin in vier Belegen betragsmässig (d.h. unter
Angabe des anwendbaren Steuersatzes) auf die MWST hingewiesen,
was die Anwendung der Margenbesteuerung von vornherein aus-
schliesst (E. 6.1.1); zum andern hat sie bei zwei (noch streitigen)
sog. widersprüchlichen Rechnungen (d.h. solchen mit Hinweis sowohl
auf den Steuersatz als auch auf die Differenzbesteuerung) im Rah-
men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Nachweis nicht er-
bracht (bzw. nicht einmal zu erbringen versucht), dass dem Bund da-
durch kein Steuerausfall entstanden ist (E. 6.2.2). Gleiches gilt
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(grundsätzlich) für einen weiteren Fall, wobei zudem nicht erstellt ist,
dass die Beschwerdeführerin ihrer Kundin gegenüber die Rechnung
ausdrücklich "differenzbesteuert" ausgestellt hat (E. 6.2.3). Aus die-
sen Gründen hat die ESTV für die diesbezüglich noch streitigen Fälle
– mit Ausnahme des besagten Falls "Garage Z._______ AG", der zu
einer teilweisen Gutheissung führt (E. 6.3.2) – die Regelbesteuerung
zu Recht angewendet. In diesem Umfang erweist sich die Beschwer-
de als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Was die Verzugszinse anbelangt, kann das Bundesverwaltungsge-
richt dem Begehren der Beschwerdeführerin nach einer "angemesse-
nen Minderung einer allfälligen Zinsbelastung" (grundsätzlich) nicht
entsprechen. Der geschuldete Mehrwertsteuerbetrag ist innerhalb 60
Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu bezahlen und vom
61. Tag an sind gemäss Art. 38 Abs. 2 MWSTV ohne Mahnung Ver-
zugszinse zu bezahlen. In diesem Sinn ist der Verzugszins immer
verschuldensunabhängig (Kommentar des Eidgenössischen Finanz-
departements [EFD] zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom
22. Juni 1994, S. 38). Er ist nach der von der SRK begründeten und
vom Bundesverwaltungsgericht weiter geführten Rechtsprechung u.a.
auch dann geschuldet, wenn die Mehrwertsteuerforderung noch nicht
rechtskräftig festgesetzt ist (Entscheid der SRK vom 24. Juni 1998,
veröffentlicht in VPB 63.26 E. 3d und 4b mit weiteren Hinweisen;
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1601; vgl. ausführlich zum
Verzugszins: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1378/2006 vom
27. März 2008 E. 2.8). Um allfällige Verzugszinse zu vermeiden, wäre
es der Beschwerdeführerin offen gestanden, die von der ESTV gel-
tend gemachte Mehrwertsteuerforderung rechtzeitig unter (ausdrück-
lichem) Vorbehalt zu begleichen. Immerhin schuldet die Beschwerde-
führerin der ESTV im Umfang ihres teilweisen Obsiegens keinen Ver-
zugszins.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im besagten Umfang als ge-
genstandslos zu betrachten (E. 1.4), im Sinne der Erwägungen teil-
weise gutzuheissen (E. 5.3, 6.3.2), im Übrigen jedoch abzuweisen.
Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids betreffend geschuldeter
Mehrwertsteuer ist auf Fr. 41'700.65 (Fr. 59'462.65 + 8'409.-- =
67'871.65 ./. [15'063.-- + 10'680.75 + 427.25]) zu reduzieren.
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Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Be-
schwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'100.-- auferlegt und in diesem
Teilbetrag mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- verrechnet (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Differenz von
Fr. 900.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zu erstatten. Der ESTV sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Eine (wenn auch nur reduzierte)
Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen, weil die Be-
schwerdeführerin zum einen keine solche verlangt hat und zum
anderen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin nicht durch
einen Anwalt oder einen anderen berufsmässigen Vertreter vertreten
ist (Art. 8 und 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheis-
sen, im Übrigen jedoch abgewiesen. Ziffer 3 des Einspracheentscheids
vom 22. Juni 2005 betreffend geschuldeter Mehrwertsteuer wird auf
Fr. 41'700.65 reduziert.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin
im Umfang von Fr. 1'100.-- auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird ihr nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils im Umfang von Fr. 900.-- zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung ist auf die nächste Seite zu verweisen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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