Abtei lung I
A-1478/2006 und A-1477/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (2.-4. Quartal 2003; 1. Quartal 2004);
Vorsteuerabzug; Einlageentsteuerung; Verrechnung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1478/2006 und A-1477/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend auch Steuerpflichtiger genannt) ist seit dem
1. April 2003 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. In der Teilabrech-
nung 2. Quartal 2003 vom 17. März 2004, welche für die Steuerperio-
den 2. - 4. Quartal 2003 (Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2003) er-
stellt wurde, wies er ein Steuerguthaben von Fr. 6'120.05 aus (Steuer-
schuld von Fr. 11'464.15, anrechenbare Vorsteuern von Fr. 17'584.20).
Die Vorsteuern ergaben sich u. a. aus einer geltend gemachten
Einlageentsteuerung in Höhe von Fr. 5'317.40 (Inventarwert Werkstatt
per 1. April 2003) sowie aus einem Abzug von Fr. 3'676.45 für reguläre
Investitionen, ausmachend gesamthaft Fr. 8'993.85.
B.
Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 17. August 2004 forderte
die ESTV die Fr. 8'993.85 (zuzüglich Verzugszins) wieder zurück. Sie
hielt fest, in Verrechnung von Steuernachforderung und Guthaben von
Fr. 6'120.05 verbleibe ein zu bezahlender Restbetrag von Fr. 2'782.95,
zuzüglich Verzugszins. Da der Restbetrag nicht beglichen wurde, liess
die ESTV mit Zahlungsbefehl Nr. ... vom 30. November 2004 des Be-
treibungsamts A._______ das Betreibungsverfahren einleiten, worauf-
hin der Steuerpflichtige Rechtsvorschlag erhob. Mit Entscheid vom
16. Dezember 2004 bestätigte die ESTV ihre Steuerforderung bzw.
den verbleibenden Restbetrag und hob den Rechtsvorschlag auf.
C.
In der Abrechnung des 1. Quartals 2004 vom 29. Mai 2004 deklarierte
der Steuerpflichtige eine zu entrichtende Steuerschuld von Fr. 679.55.
Da dieser Betrag ebenfalls nicht bezahlt wurde, liess die ESTV erneut
Betreibung einleiten. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... vom 2. De-
zember 2004 des Betreibungsamts A._______ erhob der Steuerpflich-
tige wiederum Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 16. Dezember
2004 bestätigte die ESTV die deklarierte Steuerschuld und hob den
Rechtsvorschlag auf.
D.
Mit Eingaben vom 28. Januar bzw. 29. April 2005 erhob der Steuer-
pflichtige Einsprache gegen die beiden Entscheide vom 16. Dezem-
ber 2004. Er machte im Wesentlichen geltend, Investitionen und Sach-
Seite 2
A-1478/2006 und A-1477/2006
einlagen seien vorsteuerabzugsberechtigt. Eine kaufmännisch geführte
Buchhaltung erfülle die Editionspflicht. Die Begründung der fehlenden
Belege sei "fadenscheinig". Die EA Nr. ... für das 2. - 4. Quartal 2003
sei zu Unrecht erfolgt. Da er aus diesen Abrechnungsperioden über
ein Guthaben verfüge, schulde er der ESTV ferner für das 1. Quartal
2004 per Saldo gar keine Mehrwertsteuer.
E.
Mit Einspracheentscheiden vom 20. Juni 2005 wies die ESTV die Ein-
sprachen ab. Zur Begründung hielt sie dafür, der Steuerpflichtige habe
keinerlei Belege eingereicht, welche die geltend gemachte Einlageent-
steuerung und den Vorsteuerabzug auf regulären Investitionen für das
2. bis 4. Quartal 2003 bzw. das von ihm geltend gemachte Guthaben
der ESTV gegenüber für das 1. Quartal 2004 zu rechtfertigen ver-
möchten. Schliesslich auferlegte sie dem Steuerpflichtigen die Verfah-
renskosten (Fr. 240.-- für das Verfahren betreffend 2. - 4. Quartal 2003
sowie Fr. 230.-- für dasjenige betreffend 1. Quartal 2004).
F.
Am 18. August 2005 lässt X._______ (Beschwerdeführer) bei der Eid-
genössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde erheben
und die Aufhebung der Einspracheentscheide beantragen. Ferner sei
die Korrekturabrechnung vom 18. Juli 2005 für die Periode 1. April bis
31. Dezember 2003 ohne Einlageentsteuerung mit einen Guthaben
von Fr. 802.65 (ursprünglich ausgewiesenes Guthaben von
Fr. 6'120.05 ./. Fr. 5'317.40) anzuerkennen, und die Steuerschuld für
das 1. Quartal 2004 sei mit dem Guthaben per 31. Dezember 2003 zu
verrechnen. Zudem seien die zu Unrecht eingeleiteten Betreibungen
Nr. ... sowie Nr. ... zurückzuziehen und die Verfahrenskosten der Ein-
spracheverfahren zu erlassen. Schliesslich sei die Einlageentsteue-
rung des Werkstatt-Inventars neu zu beurteilen.
Mit Vernehmlassungen je vom 24. Oktober 2005 beantragt die ESTV
die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutre-
ten sei.
G.
Am 7. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah-
rensbeteiligten mit, dass es die vorliegenden Verfahren zuständigkeits-
halber übernommen habe.
Seite 3
A-1478/2006 und A-1477/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201],
in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per
31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, so-
fern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechts-
mittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerden sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33
Bst. d VGG).
1.2 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstän-
diges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist
gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung
in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulas-
sen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zu-
sammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche
Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1). Unter den gleichen
Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in
einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen dient der Ver-
fahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1435/2006 / A-1584/2006 vom 8. Feb-
ruar 2007 E. 1.2; Entscheide der SRK vom 14. Juni 2005 [SRK
2004-168/169] E. 1c, und vom 6. Oktober 2004 [SRK 2003-004/005]
E. 1b; ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a. M.
1998, S. 89 f. Rz. 3.12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
In beiden Fällen ist dasselbe Steuersubjekt betroffen. Die Beurteilung
der Frage, ob der Beschwerdeführer zur Vornahme der Einlageent-
steuerung auf dem Wert des Werkstatt-Inventars per 1. April 2003 so-
wie des Vorsteuerabzugs auf den Investitionen während der Zeit vom
1. April bis 31. Dezember 2003 berechtigt ist, steht in direktem Zusam-
Seite 4
A-1478/2006 und A-1477/2006
menhang mit der beschwerdeführerischen Auffassung, dass er für das
1. Quartal 2004 aufgrund des Guthabens am 31. Dezember 2003 per
Saldo keine Mehrwertsteuer schulde. Zudem ist in beiden Verfahren
die Rechtmässigkeit der eingeleiteten Betreibungen sowie der Auferle-
gung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu überprüfen. Der Ver-
treter des Beschwerdeführers hat die besagten Einspracheentscheide
denn auch mit einer einzigen Eingabe angefochten. Die Verfahren
A-1477/2006 und A-1478/2006 werden demnach zusammengelegt.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entschei-
de grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer
kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unange-
messenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland gegen Entgelt erbrachte
Lieferungen von Gegenständen, im Inland gegen Entgelt erbrachte
Dienstleistungen, der Eigenverbrauch sowie der Bezug von Dienstleis-
tungen gegen Entgelt von Unternehmen mit Sitz im Ausland (Art. 5
Bst. a - d MWSTG).
2.2
2.2.1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder
Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ih-
rer Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rech-
nung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen.
Die Rechnungen bzw. Belege müssen mit den Angaben nach Art. 37
MWSTG versehen sein (Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG). Erfüllen die
Vorsteuerbelege die formellen Anforderungen nicht, muss der Vorsteu-
erabzug verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2003
E. 4 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1476/2006 vom
26. April 2007 E. 4.2.1; Entscheide der SRK vom 25. März 2002, ver-
öffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.97
E. 4b, vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 4).
Nach neuem Verordnungsrecht (in Kraft seit 1. Juli 2006) hat die ESTV
auch Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente anzuer-
kennen, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Ad-
Seite 5
A-1478/2006 und A-1477/2006
resse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Lieferung
oder der Dienstleistung nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG nicht
vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben
die betreffenden Personen eindeutig identifizieren (Art. 15a der Ver-
ordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwert-
steuer [MWSTGV, SR 641.201]). Allein aufgrund von Formmängeln
wird überdies keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist
oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichtein-
haltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für
die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden
ist (Art. 45a MWSTGV; zur Rechtmässigkeit dieser neuen Bestim-
mungen und deren rückwirkenden Anwendung ausführlich: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3,
A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.3, A-1352/2006 vom 25. April
2007 E. 6, A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4). Allerdings bleibt
das Vorhandensein einer Rechnung (oder eines entsprechenden Be-
legs) eine unabdingbare, materiellrechtliche Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug. Fehlt die Rechnung, kann dieser Mangel nicht durch
Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt werden. Hingegen können die ein-
zelnen formellen Anforderungen betreffend den Inhalt der Rechnung
von Art. 15a und 45a MWSTGV gegebenenfalls erfasst werden (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1389/2006 vom 21. Januar 2008
E. 4.1, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3, A-1476/2006
vom 26. April 2007 E. 5.2.2).
2.2.2 Waren die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs beim Empfang
der Lieferung oder der Dienstleistung nicht gegeben, treten sie jedoch
später ein, so kann im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 MWSTG der Vor-
steuerabzug in der Abrechnung über diejenige Steuerperiode vorge-
nommen werden, in welcher die Voraussetzungen hiefür eingetreten
sind (so genannte Einlageentsteuerung; vgl. zum Begriff TOBIAS FELIX
ROHNER, Der nachträgliche Vorsteuerabzug [Einlageentsteuerung] im
schweizerischen MWSTG und nach der 6. MwSt.-Richtlinie der EU,
Bern 2007, S. 3 ff. mit Hinweisen). Wurde der Gegenstand in der Zeit
zwischen dem Empfang der Lieferung und dem Eintritt der Vorausset-
zungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so vermin-
dert sich die abziehbare Vorsteuer für jedes in dieser Zeitspanne ab-
gelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen linear um 1/5, bei un-
beweglichen Gegenständen linear um 1/20 (Art. 42 Abs. 3 1. Satz
MWSTG). Beim Instrument der Einlageentsteuerung handelt es sich
lediglich um einen Sonderfall des Vorsteuerabzugsrechts, bei dem der
Seite 6
A-1478/2006 und A-1477/2006
Zeitpunkt der Anspruchentstehung auf Entsteuerung später entsteht
oder wieder auflebt (ROHNER, a.a.O., S. 6, vgl. auch die Eingliederung
von Art. 42 MWSTG unter das 4. Kapitel des 2. Titels, welches den
Vorsteuerabzug regelt). Voraussetzung zur Vornahme einer Einlageent-
steuerung ist demnach auch hier das Vorhandensein von Rechnungen
bzw. Belegen, welche den Anforderungen an Art. 37 MWSTG genügen
(ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., S. 507; MICHAELA
MERZ, Mehrwertsteuer im Gemeinwesen – Ausgewählte Problemkreise,
Der Schweizer Treuhänder [ST] 2003 S. 548; ROHNER, a.a.O., S. 6, 94
und 130 ff.).
2.2.3 Da es sich bei den Vorsteuern um steuermindernde Tatsachen
handelt, obliegt der formgerechte Beweis für deren Vorliegen dem
Steuerpflichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom
31. März 2004 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom
14. Januar 2005, veröffentlicht in VPB 69.88 E. 3c/bb mit Hinweis).
3.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in der Teilabrechnung
2. Quartal 2003, welche für die Steuerperioden 2. - 4. Quartal 2003
(Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2003) erstellt wurde, eine Einlage-
entsteuerung in Höhe von Fr. 5'317.40 auf dem Inventarwert der Werk-
statt per 1. April 2003 sowie einen Vorsteuerabzug von Fr. 3'676.45 auf
regulären Investitionen während der Zeit vom 1. April bis 31. Dezem-
ber 2003, ausmachend gesamthaft Fr. 8'993.85, geltend gemacht. Die
ESTV hat diese Vorsteuerabzüge nicht anerkannt und mit der EA Nr. ...
vom 17. August 2004 zurückgefordert.
3.1 Obschon der Beschwerdeführer mehrmals von der ESTV aufgefor-
dert worden ist, betreffend die umstrittenen Vorsteuerabzüge Einkaufs-
belege einzureichen (mit Schreiben vom 1. April, 17. Mai sowie 16. Ju-
ni 2004), ist der Beschwerdeführer dieser Anordnung nicht nachge-
kommen. Er hat lediglich verschiedene Kontoauszüge aus der Buch-
haltung und eine Abschreibungswerttabelle des Werkstatt-Inventars
eingereicht. Auch im Einspracheverfahren und im jetzigen Beschwer-
deverfahren vor der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht wurde
keine einzige Rechnung bzw. kein Beleg vorgelegt. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers reichen Buchhaltungsunterlagen
indes nicht aus, um eine Berechtigung zur Vornahme des Vorsteuer-
Seite 7
A-1478/2006 und A-1477/2006
abzugs, ob nun gemäss Art. 38 oder gestützt auf Art. 42 MWSTG, zu
begründen. Nach der eindeutigen Rechtslage besteht eine solche Be-
rechtigung nur insoweit, als Rechnungen oder entsprechende Belege
vorhanden sind, welche den Anforderungen an Art. 37 MWSTG ge-
nügen (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2 hievor). Diesen Nachweis hat der Be-
schwerdeführer jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erbracht. Auf-
grund der Verteilung der Beweislast hat er die Folgen der Beweislosig-
keit zu tragen (vgl. E. 2.2.3 hievor). Die ESTV hat die fraglichen Vor-
steuerabzüge in Höhe von Fr. 8'993.95 mangels Belegen demnach zu
Recht verweigert. Die Beschwerden sind in diesem Punkt abzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen mit seinem Antrag auf Neu-
beurteilung der Einlageentsteuerung auf dem Werkstatt-Inventar die
Rückweisung an die ESTV verlangt, ist er ebenfalls nicht zu hören. Er
selber hat in der Beschwerde angegeben, dass betreffend die Einlage-
entsteuerung des Werkstatt-Inventars keine Belege beigebracht wer-
den könnten. Die Behauptung, wonach er gestützt auf die Gesetzesbe-
stimmungen die Voraussetzungen für die Einlageentsteuerung erfülle
und dies gesetzeskonform mit Datum vom 2. März 2004 erstellt habe,
erweist sich damit als unzutreffend. Daran würde auch ein Augen-
schein durch die ESTV vor Ort, welcher vom Beschwerdeführer bean-
tragt wird, nichts zu ändern vermögen.
3.2 Angesichts der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass der Be-
schwerdeführer gegenüber der ESTV per 31. Dezember 2003 über gar
kein Guthaben verfügt. Eine Verrechnung, wie er in der Beschwerde
beantragt, ist demnach von vornherein nicht möglich. Der Beschwerde-
führer schuldet der ESTV folglich für das 1. Quartal 2004 – wie er in
der Abrechnung selber deklariert hat – Fr. 679.55 Mehrwertsteuer, zu-
züglich Verzugszins. Die Beschwerden erweisen sich somit auch dies-
bezüglich als unbegründet. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich
darauf hingewiesen, dass eine Verrechnung gegen den Willen der
ESTV ohnehin nicht möglich wäre (Art. 125 Ziff. 3 des Obligationen-
rechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]).
3.3 Demnach war die ESTV auch berechtigt, betreffend die offenen
Beträge (Restschuld von Fr. von Fr. 2'872.95 aus der EA Nr. ... über
Fr. 8'993.95, zuzüglich Verzugszins, für das 2. - 4. Quartal 2003 sowie
die Steuerschuld für das 1. Quartal 2004 in Höhe von 679.55) die
Betreibungen einzuleiten (Art. 69 Abs. 1 MWSTG; vgl. allgemein zur
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Fra-
Seite 8
A-1478/2006 und A-1477/2006
ge nach der Rechtmässigkeit der Einleitung einer Betreibung: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6354/2007 vom 6. November 2007,
A-4192/2007 vom 19. September 2007 E. 22 f.; Entscheid der SRK
vom 28. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.53 E. 4c mit Hinwei-
sen). Für einen Rückzug derselben besteht demzufolge kein Anlass.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Auflage der
Kosten im Umfang von Fr. 240.-- für das Einspracheverfahren betref-
fend 2. - 4. Quartal 2003 (Vorsteuerabzug / Einlageentsteuerung) so-
wie Fr. 230.-- für dasjenige betreffend 1. Quartal 2004 (Verrechnung).
4.1 Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Re-
gel keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerich-
tet (Art. 68 Abs. 1 MWSTG); vom Grundsatz der Kostenlosigkeit wird
jedoch dann abgewichen, wenn der Steuerpflichtige das Verfahren
schuldhaft verursacht hat (vgl. PETER A. MÜLLER-STOLL, , Kom-
mentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 3
zu Art. 68). Gemäss Rechtsprechung rechtfertigt sich eine solche
Ausnahme von der Kostenlosigkeit namentlich dann, wenn ein Steuer-
pflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und
beispielsweise ein Beweismittel, mithin die Mehrwertsteuerabrech-
nung, nicht oder zu spät, also erst im Verlaufe des Einsprache- oder
Beschwerdeverfahrens, eingereicht hat (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1446/2006 vom 24. Januar 2008 E. 2.2, A-1435/2006 /
A-1584/2006 vom 20. Februar 2007 E. 2.1, je mit Hinweisen), oder
wenn er die Bezahlung der Steuerschuld ungerechtfertigterweise ver-
weigert hat (Entscheide der SRK vom 5. August 2003 [SRK 2003-083]
und vom 12. Januar 2004 [SRK 2003-134]). Überdies sieht Art. 68
Abs. 2 MWSTG vor, dass die Kosten von Untersuchungshandlungen
ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens derjenigen Partei auf-
erlegt werden können, die sie schuldhaft verursacht hat.
4.2 Zwar hat der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachten
Vorsteuerabzüge für das 2. - 4. Quartal 2003 die einverlangten
Unterlagen (Rechnungen bzw. Belege) trotz mehrmaliger Aufforderung
durch die ESTV nicht eingereicht und ist sowohl bezüglich der EA
Nr. ... vom 17. August 2004 bzw. der darin aufgeführten, noch zu be-
gleichenden Restschuld von Fr. 2'872.95 als auch betreffend die dekla-
rierte Steuerschuld von Fr. 679.55 für das 1. Quartal 2004 seinen Zah-
lungspflichten nicht nachgekommen. Ferner hat er die erforderlichen
Seite 9
A-1478/2006 und A-1477/2006
Belege auch in den beiden Einspracheverfahren nicht beigebracht.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass die ESTV so oder anders je ein
Entscheid- bzw. Einspracheverfahren hätte durchführen müssen. Der
Beschwerdeführer war der Meinung, zur Vornahme des Vorsteuerab-
zugs (Einlageentsteuerung auf dem Inventarwert der Werkstatt sowie
Vorsteuerabzug auf regulären Investitionen) auch ohne entsprechende
(Rechnungs-)Belege berechtigt zu sein bzw. das vermeintliche Gutha-
ben aus den Steuerperioden 2. - 4. Quartal 2003 mit der Steuerschuld
für das 1. Quartal 2004 verrechnen zu können. Die ESTV hätte dem-
nach ohnehin über diese Fragen materiell entscheiden müssen, selbst
wenn sich der Beschwerdeführer an seine sich ihm aufgrund des
Selbstveranlagungsprinzips obliegenden Pflichten gehalten und einen
anfechtbaren Entscheid verlangt oder die Restschuld gemäss EA
Nr. ... vom 17. August 2004 sowie die in der Abrechnung für das
1. Quartal 2004 ausgewiesene Steuerforderung bloss unter Vorbehalt
bezahlt hätte. Ein zusätzlicher übermässiger Aufwand, der sich aus
dem Verhalten des Beschwerdeführers für die ESTV ergeben hat und
eine Kostenauferlegung rechtfertigen würde, ist zudem nicht ersichtlich
und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen
kann die gestützt auf Art. 68 Abs. 1 MWSTG (ausnahmsweise) erfolgte
Auferlegung der Kosten für die Einspracheverfahren nicht geschützt
werden (vgl. E. 4.1 hievor). Eine solche ist schliesslich auch nicht in
Anwendung von Art. 68 Abs. 2 MWSTG zu bejahen. Den Akten kann in
keiner Weise entnommen werden, dass im Rahmen der Einsprache-
verfahren irgendwelche Untersuchungshandlungen seitens der ESTV
erforderlich gewesen wären, welche der Beschwerdeführer verschuldet
hätte. Die angefochtenen Einspracheentscheide sind somit in diesem
Punkt aufzuheben.
5.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden einzig hinsichtlich der
Auferlegung von Verfahrenskosten in den Einspracheverfahren gutzu-
heissen, im Übrigen jedoch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensaus-
gang hat der Beschwerdeführer nur in einem untergeordneten Punkt
obsiegt. Ausserdem hat er den Antrag auf Aufhebung der Verfah-
renskosten nicht weiter substanziert, weshalb ihm diesbezüglich auch
gar kein Aufwand entstanden ist. Aus diesem Grund sind ihm als im
Hauptpunkt unterliegende Partei sämtliche Verfahrenskosten für das
vereinigte Beschwerdeverfahren vor der SRK bzw. dem Bundesverwal-
tungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Betrag von
insgesamt Fr. 1'800.-- ist mit den geleisteten Kostenvorschüssen von
Seite 10
A-1478/2006 und A-1477/2006
Fr. 1'800.-- (Fr. 500.-- sowie Fr. 1'300.--) zu verrechnen. Aus demsel-
ben Grund ist ferner auf die Zusprechung einer (reduzierten) Partei-
entschädigung zu verzichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1
und 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-1477/2006 und A-1478/2006 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und die Einsprache-
entscheide vom 20. Juni 2005 aufgehoben, soweit sie X._______ die
Kosten der Einspracheverfahren von insgesamt Fr. 240.-- bzw.
Fr. 230.-- auferlegen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewie-
sen und die Einspracheentscheide bestätigt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft
Fr. 1'800.-- verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Seite 11
A-1478/2006 und A-1477/2006
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 12