Abtei lung I
A-1479/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Daniel Riedo,
Markus Metz,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
X._______ AG, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (Vorsteuerabzug).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1479/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (vormals: "Y._______ Suisse AG") wurde gestützt
auf ihre Angaben in den Fragebogen zur Anmeldung als Mehrwert-
steuerpflichtige vom 14. Juli 1997 bzw. vom 3. November 1997 (letzte-
res im Rahmen eines Gesuchs um Gestattung einer Option für die
Steuerpflicht) unter der Mehrwertsteuer-Nummer ... in das von der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführte Register ein-
getragen. Damals umschrieb sie ihre Geschäftstätigkeit in Überein-
stimmung mit dem statutarischen Zweck mit "Erbringung von Dienst-
leistungen im Bereich der Konzernleitung sowie Halten von Beteiligun-
gen und Handel mit Waren aller Art". Ihr Gesuch um Abrechnung nach
vereinnahmten Entgelten wurde von der ESTV am 7. Dezember 1998
bewilligt.
B.
Am 8. Juli 1999 führte die ESTV bei der X._______ AG eine Kontrolle
nach Art. 50 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehr-
wertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) durch. Dabei stellte der Aussen-
dienstmitarbeiter der ESTV fest, dass die Beschwerdeführerin die ge-
samten Aufwendungen für den Umbau der Liegenschaft Burg
B._______ in ... als Vorsteuer in Abzug gebracht hatte, obwohl seiner
Ansicht nach ein Teil der Räumlichkeiten (Wohnungen, Sauna, Fit-
nessstudio, Aufenthaltsraum mit Bar) nicht geschäftlich genutzt wurde.
Aus diesem Grund ermittelte die ESTV den Anteil der ihrer Ansicht
nach nicht geschäftlich genutzten Räumlichkeiten am Gebäude und
nahm daraufhin eine verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugs
im Umfang von Fr. 173'204.65 für den Umbau und Fr. 32'639.80 für
Einrichtung und Möbel vor. Zusätzlich wurden weitere, laut ESTV zu
Unrecht geltend gemachte Vorsteuern von insgesamt Fr. 6'231.--
aufgerechnet und die geldwerten Leistungen an das Personal mit
Fr. 253.85 berücksichtigt.
Mit der am 20. Juli 1999 ausgestellten Ergänzungsabrechnung (EA)
Nr. ... machte die ESTV eine Steuernachforderung von insgesamt
Fr. 212'329.-- (173'204.65 + 32'639.80 + 6'231.-- + 253.85) zuzüglich
Verzugszins geltend. Diese Steuernachforderung wurde von der
X._______ AG am 22. September 1999 beglichen, wobei die
Verzugszinsen durch Verrechnung des Vorsteuerüberschusses des
zweiten Quartals 1999 und einer Saldozahlung der Gesellschaft vom
17. November 1999 beglichen wurden.
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C.
Mit Schreiben vom 29. September 1999 stellte sich die X._______ AG
auf den Standpunkt, die gesamte Liegenschaft sei geschäftlich genutzt
und schlug deshalb vor, für die sich in der Geschäftsliegenschaft
befindliche Wohnung (4. Obergeschoss [OG]) und die drei Hotel-
Appartements (3. OG) den Mietwert zu berücksichtigen und damit
mehrwertsteuerlich ihre Beherbergungsleistungen abzurechnen. Auch
die Aufrechnung der weiteren, laut ESTV zu Unrecht vorgenommenen
Vorsteuerabzüge wurde bestritten. Die ESTV ihrerseits legte der
X._______ AG in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 1999 dar, dass die
Aufrechnung der (angeblich) zu Unrecht vorgenommenen
Vorsteuerabzüge erfolgt sei, weil die dazugehörigen Rechnungen den
Anforderungen von Art. 29 MWSTV nicht genügt hätten. Bezüglich der
Liegenschaft Burg B._______ hielt sie an ihrer Beurteilung der nicht
geschäftlichen Nutzung der Wohnräume, der Sauna, des Auf-
enthaltsraums mit Bar sowie des Fitnessstudios fest.
Nachdem die X._______ AG mit Schreiben vom 23. November 1999
an der Ausfällung eines anfechtbaren Entscheids im Sinn von Art. 51
MWSTV festgehalten hatte, erliess die ESTV am 12. Juli 2000 einen
solchen. Darin hielt sie an der bestrittenen EA Nr. ... vom 20. Juli 1999
und der damit geltend gemachten Steuernachforderung von
Fr. 212'329.-- zuzüglich Verzugszins fest.
D.
Dagegen liess die X._______ AG am 12. September 2000 Einsprache
erheben.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 ersuchte die ESTV die X._______
AG, die geschäftliche Nutzung des Sitzungszimmers "Rittersaal"
(4. OG), der Wohnung (4. OG) und der drei Appartements (3. OG)
anhand von Aufstellungen über deren Nutzung zu belegen. Die
X._______ AG wurde zudem aufgefordert, zur Klärung ihrer geschäftli-
chen Tätigkeit den in einem Schreiben erwähnten Management-
Vertrag oder aber anderweitige sachdienliche Unterlagen einzu-
reichen, aus welchen die Tätigkeit der Gesellschaft klar hervorgehe.
Dieser Aufforderung kam die X._______ AG mit Schreiben vom
8. Dezember 2003 nach.
Am 27. Juni 2005 erging der Einspracheentscheid, in welchem die
ESTV die Teilrechtskraft ihres Entscheids vom 12. Juli 2000 im Um-
fang von Fr. 6'484.85 feststellte und die Einsprache der X._______ AG
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im Übrigen abwies. Sie erkannte ferner, dass die Gesellschaft den
geforderten Steuerbetrag von Fr. 205'844.15 zuzüglich Verzugszins
seit dem 15. Juli 1998 zu Recht bezahlt habe.
E.
Mit Eingabe vom 22. August 2005 liess die X._______ AG (Be-
schwerdeführerin) gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Eidge-
nössischen Steuerrekurskommission (SRK) erheben und beantragen,
dass auf den gesamten Umbau der Liegenschaft Burg B._______ und
auf den Einrichtungsgegenständen der Vorsteuerabzug ungekürzt zu
gewähren sei – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las-
ten der ESTV.
Zur Begründung erörterte sie zunächst in ausführlicher Art und Weise
die Ausgangslage im Jahr 1997 bei Beginn der Umbauarbeiten bis hin
zu aktuellen Gegebenheiten und stellte sich dann aufgrund der ge-
schilderten Ausgangslage auf den Standpunkt, dass die gesamte Lie-
genschaft Burg B._______ ausschliesslich geschäftlich und keinesfalls
gemischt genutzt worden sei. Der Leistungsbezug sei tatsächlich in
einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang
mit ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Neben der unbestrittenen unmittelba-
ren Verwendung der anerkanntermassen als geschäftlich genutzten
Räume sei auch die mittelbare und die (bloss) beabsichtigte Verwen-
dung zum Vorsteuerabzug berechtigt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2005 schloss die ESTV auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung
in erster Linie auf ihre Darstellungen im Einspracheentscheid vom
27. Juni 2005. Überdies machte sie geltend, dass die von der
Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen, welche nicht die hier
fraglichen Steuerperioden (2. Quartal 1997 bis 1. Quartal 1999)
betreffen, nicht berücksichtigt werden könnten. Schliesslich habe die
Beschwerdeführerin aufgrund der widersprüchlichen Angaben und Un-
terlagen nicht dargelegt bzw. nachgewiesen, wer (namentlich) die
(drei, sich im 3. OG befindlichen) Appartements und die Wohnung (im
4. OG) benutzt habe. Demzufolge sei die Beschwerdeführerin den
Nachweis, dass durch die Nutzung der fraglichen Räume bei ihr eine
geschäftliche, zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung vorlie-
ge, schuldig geblieben.
Seite 4
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G.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen habe.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängi-
gen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss
Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sach-
lich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. Septem-
ber 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die da-
zugehörige Verordnung (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der
zu beurteilende Sachverhalt hat sich indessen in den Jahren 1997 bis
1999 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit grundsätz-
lich noch bisheriges Recht anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
1.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darü-
ber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder
nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser-
hebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu
diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist
zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1469/2006 vom 7. Mai
2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit weite-
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ren Hinweisen). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen,
welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforde-
rung erhöhen, d.h. für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsa-
chen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufheben-
den und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, d.h. für solche Tatsa-
chen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken
(statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht
in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1469/2006 vom 7. Mai 2008
E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit Hinweisen).
Eine vom Steuerpflichtigen zu beweisende steuermindernde Tatsache
stellt etwa jene dar, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (Urteil des
Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4; Entscheide
der SRK vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 64.47 E. 5b, vom 14. Januar 2005, veröffent-
licht in VPB 69.88 E. 3c/bb mit Hinweis).
1.4 Die Beschwerde richtet sich im vorliegenden Fall gegen die von
der ESTV im Rahmen der besagten EA verweigerten Vorsteuerrücker-
stattungen von Fr. 173'204.65 für "aktivierte Baukosten" und
Fr. 32'639.80 für "aktivierte Einrichtungen und Möbel", was dem im
Einspracheentscheid vom 27. Juli 2005 geforderten Steuerbetrag von
(abgerundet) Fr. 205'844.15 entspricht. Dabei geht es in Anlehnung an
die Aufstellung der Beschwerdeführerin um folgende Räume:
- Sauna (Untergeschoss [UG]) 62,0 m²
- Küche (Erdgeschoss [EG]) 7,5 m²
- Abstellraum (EG) 6,3 m²
- Waschen/Putzen (EG) 6,2 m²
- 3 Hotel-Appartements (3. OG) 160,0 m²
- Dachwohnung (4. OG) 97,7 m²
- Sitzungszimmer «Rittersaal» (4. OG) 40,0 m²
- Archivraum (4. OG) 22,3 m²
- Aufenthaltsraum/Besprechungszimmer (5. OG) 85,0 m²
- Fitnessraum (5. OG) 10,0 m²
Mithin richtet sich die Beschwerde gegen die Bewertung der ESTV,
dass (lediglich) ein Anteil von 41% (d.h. eine Fläche von 345 m²) der
Gesamtfläche der fraglichen Liegenschaft (842 m²) als geschäftlich,
wogegen ein Anteil von 59% (entspricht der Fläche der aufgelisteten
streitigen Räume, d.h. 497 m²) als nicht geschäftlich genutzt gelte.
Seite 6
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Nicht bestritten wird hingegen die in der EA vorgenommene Berech-
nung des zum Vorsteuerabzug berechtigten Anteils als solche.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
(Art. 4 Bst. a und b MWSTV). Damit eine steuerbare Leistung über-
haupt vorliegt, muss sie im Austausch mit einer Gegenleistung
(Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbe-
standsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar (Ausnahme:
Eigenverbrauch [Art. 4 Bst. c MWSTV]). Besteht kein Austauschver-
hältnis in diesem Sinn zwischen Leistungserbringer und -empfänger,
ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Gel-
tungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1630/2006 und A-1631/2006 vom 13. Mai 2008
E. 2.1, A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1431/2006
vom 25. Mai 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 18. November 2002,
veröffentlicht in VPB 67.49 E. 2a/cc).
2.2 Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistun-
gen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuer-
abrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung ge-
stellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 29
Abs. 1 und 2 MWSTV). Für Ausgaben ohne geschäftlichen Charakter
besteht kein Vorsteuerabzugsrecht (BGE 123 II 295 E. 6a).
2.2.1 Das anwendbare schweizerische Mehrwertsteuerrecht schreibt
in systemgerechter Weise und – in Abweichung der Rechtsprechung
des EuGH und etwa des deutschen Rechts zum "erfolglosen Unter-
nehmer" – zwingend vor, dass der Steuerpflichtige die Eingangsleis-
tung für steuerbare Lieferungen oder Dienstleistungen, mithin für eine
der Steuer unterliegende Ausgangsleistung letztlich auch verwenden
muss, damit er die auf der Eingangsleistung lastende Steuer als Vor-
steuer abziehen kann. Nicht genügend ist demnach eine lediglich für
die Zukunft beabsichtigte Verwendung, weil das schweizerische Recht
den Vorsteuerabzug an die tatsächliche Verwendung der Eingangsleis-
tung für steuerbare Umsätze knüpft und nicht nur an die Unterneh-
menseigenschaft (Urteil des Bundesgerichts 2A.349/2004 vom 1. De-
zember 2004 E. 4.3.2 mit Hinweis auf DANIEL RIEDO, Vom Wesen der
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entspre-
chenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999,
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S. 257 ff.). Gemäss konstanter schweizerischer Rechtsprechung be-
darf es denn auch eines "objektiven wirtschaftlichen Zusammenhangs
zwischen steuerbarer Eingangs- und Ausgangsleistung", mithin, "dass
die Eingangsleistung in eine Ausgangsleistung mündet". Folglich ist
ein minimaler Zusammenhang zwischen Eingangs- und steuerbarer
Ausgangsleistung nach dem hier anwendbaren Recht zwingend, auch
wenn der Zusammenhang kein direkter zu sein braucht, d.h. ein mittel-
barer genügt. Geschäftlich begründete Ausgaben, die nicht im Zusam-
menhang mit steuerbaren Leistungen stehen, berechtigen nicht zum
Vorsteuerabzug (zum Ganzen statt vieler: Entscheid der SRK vom
14. März 2006, veröffentlicht in VPB 70.79 E. 2c; vgl. BGE 132 II 353
E. 8.3, 8.4, 10, 123 II 295 E. 6a; Urteile des Bundesgerichts
2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4, 2A.175/2002 vom 23. De-
zember 2002 E. 5.2 in fine, 2A.273/2002 vom 13. Januar 2003 E. 5.2
in fine; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1357/2006 vom
27. Juni 2007 E. 2 mit Hinweisen).
2.2.2 Für die Umschreibung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden
Ausgaben mit "geschäftlichem Charakter" kann laut Bundesgericht
nicht bedenkenlos auf das Recht der direkten Bundessteuer und den
dort verwendeten Begriff der "geschäftsmässig begründeten Aufwen-
dungen" zurückgegriffen werden, denn den beiden Steuern lägen un-
terschiedliche Besteuerungsziele zugrunde. Wegen der anders gearte-
ten Steuersysteme liessen sich bei der Mehrwertsteuer die "Ausgaben
mit geschäftlichem Charakter" nicht nach einkommenssteuerrechtli-
chen Kriterien bestimmen. Selbst wenn bei der direkten Bundessteuer
zwischen den Ausgaben für die Erzielung des Einkommens (im organi-
schen Sinn) und der Verwendung des Einkommens unterschieden wer-
de, entspreche der Begriff der Einkommensverwendung bei der direk-
ten Steuer nur teilweise demjenigen des Endverbrauchs (siehe so-
gleich E. 2.2.3) im mehrwertsteuerlichen Sinn (BGE 123 II 295 E. 6b
mit Hinweisen).
2.2.3 Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchssteuer, die den Endver-
braucher belasten soll. Fliesst die Eingangsleistung nicht in steuerbare
Ausgangsleistungen im soeben beschriebenen Sinn ein, liegt Endver-
brauch (beim Steuerpflichtigen) vor (vgl. BGE 132 II 353 E. 10, ferner
E. 8.2; RIEDO, a.a.O., S. 141 f.). Denn Endverbrauch ist nicht zwingend
privat. Auch steuerpflichtige Unternehmen können ein Nebeneinander
von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Betätigung auf-
weisen (sog. "Verbrauch in der Unternehmenssphäre"; BGE 132 II 353
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E. 8.2, 123 II 295 E. 7a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1630/2006 und A-1631/2006 vom 13. Mai 2008 E. 2.2, A-1373/2006
vom 16. November 2007 E. 2.2).
Was unter "Endverbrauch" zu verstehen ist, lässt sich der verfas-
sungsmässigen Umschreibung der Mehrwertsteuer nicht entnehmen.
In BGE 123 II 295 hat das Bundesgericht dazu, unter Hinweisen auf
die deutsche Literatur, erwogen, dass Verbrauch im Zusammenhang
mit der Mehrwertsteuer nicht im Sinn eines physischen Verzehrs,
sondern als Einkommensverwendung für den Erwerb von Gütern und
Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch definiert werde. End-
verbrauch liege vor, wenn die fraglichen Güter oder Dienstleistungen
nicht mehr Gegenstand von weiteren entgeltlichen Leistungen sein
könnten. Endverbraucher sei somit derjenige, der einen Gegenstand
oder eine Dienstleistung zu seinem persönlichen Gebrauch (und nicht
für eine geschäftliche Tätigkeit) erstehe und der die Steuer schliesslich
trage, weil er sie nicht durch einen weiteren Umsatz überwälzen
könne. Der Endverbrauch sei grundsätzlich privat, doch sei das nicht
zwingend. Gewisse – aus der Sicht des Einkommenssteuerrechts –
geschäftliche Ausgaben könnten für Tätigkeiten erfolgen, die ausser-
halb des Unternehmenszwecks lägen, das heisse für die betriebliche
Leistungserstellung nicht unmittelbar notwendig seien. Dazu gehörten
namentlich alle Ausgaben, die durch die geschäftliche Tätigkeit veran-
lasst seien, aber die Lebensführung der Begünstigten berühren wür-
den (E. 7a mit Hinweisen).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall bezweckte die Beschwerdeführerin nach
eigenen Angaben die "Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der
Konzernleitung sowie (das) Halten von Beteiligungen und (den) Han-
del mit Waren aller Art" (oben Bst. A). Zum Zeitpunkt der Renovation
und des Ausbaus der zur Diskussion stehenden Liegenschaft Burg
B._______ habe die Leitung des Y._______-Konzerns geplant, die
damals noch als Y._______ Suisse AG (vgl. oben Bst. A) firmierende
Schweizer Gesellschaft zum Konzernstabszentrum auszubauen mit
dem Plan, nach Erteilung der in etwa drei Jahren erwarteten Gas-
Export-Lizenzen für Zentraleuropa den Gashandel für Zentraleuropa
über die Schweiz abzuwickeln. Man sei damals davon ausgegangen,
dass bis zu 40 Arbeitnehmer in der Burg B._______ arbeiten würden.
Da ein entscheidender Teil des gehandelten Gases aus Turkmenistan
gestammt und der Konzern mit ..., ... (Zypern), ... und ... (Florida) vier
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Haupt-Landesbüros unterhalten habe (und noch heute unterhalte), der
Konzern somit faktisch 24 Stunden am Tag geöffnet gewesen sei, und
die Bauordnung für das gewählte Objekt Burg B._______ zwingend
vorgeschrieben habe, dass nur 50% der Liegenschaft mit
Geschäftsräumen und 50% mit Wohnräumen ausgestattet werden
durften, habe man beschlossen, neben den Büros in Erfüllung der
Bauvorschriften einen "Hotel Stock" und eine "Sekretärinnenwohnung"
einzubauen, damit im Notfall eine 24-stündige Betreuung der
Büroeinrichtungen gewährleistet gewesen wäre.
Ursprünglich sei nicht nur geplant gewesen, dass die Mitarbeiter der
Konzernstabsstelle in ... für die gesamte IT-Vernetzung des Konzerns
weltweit und die Konzernkonsolidierung zuständig gewesen wären,
sondern dass über die Liegenschaft Burg B._______ zum einen auch
der zentraleuropäische Gashandel stattgefunden hätte. Zum anderen
hätten in ... abseits der Hektik der drei operativen Zentren in ..., ...
und ... die Verhandlungen mit bestehenden und/oder zukünftigen
Geschäftspartnern wegen der verhältnismässigen Ruhe und
Ungestörtheit stattfinden sollen. Dies sei die Ausgangslage im Jahr
1997 bei Beginn der Umbauarbeiten gewesen. In der Zwischenzeit
habe sich (jedoch) gezeigt, dass die Mitarbeiter der Be-
schwerdeführerin zwar für den ganzen Konzern das Konzernprogramm
"Oracle Financials" in ... implementiert hätten, dass aber schon die
Kontrolle und Überwachung der IT-Vernetzung des Konzerns nicht
durch ... erfolgt sei, und zudem die Erteilung von Exportlizenzen
ausserhalb von Russland in den nächsten zehn Jahren völlig un-
realistisch wäre.
In diesem Zusammenhang sei auch der von der ESTV im angefochte-
nen Entscheid angeführte Management-Vertrag zwischen der Be-
schwerdeführerin und der Y._______ International ... LLC zu sehen.
Seit ihrem Bestehen habe die Beschwerdeführerin Management- und
Dienstleistungen für die LLC vorgenommen und sei von dieser im
Gegenzug für sämtliche ihrer Projekte einschliesslich dem Um- und
Ausbau der Burg B._______ finanziert worden.
De facto habe sich die Beschwerdeführerin in keiner Phase in geplan-
ter Weise entwickeln können. Heute stelle sich die Situation so dar,
dass der Konzernverwaltungsrat grundsätzlich den Entscheid gefasst
habe, den russischen Gashandel und auch das Territorium Russland
nach Möglichkeit zu meiden. Eine Ausdehnung der Geschäftstätigkeit
nach Europa stehe heute nicht mehr zur Diskussion; forciert würden
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andere Kontinente wie beispielsweise Südamerika. Aus diesem Grund
habe die Konzernleitung auch beschlossen, die Burg B._______ nach
Möglichkeit zu verkaufen. In Anbetracht der wiedergegebenen Aus-
gangslage überrasche es nicht, dass die tatsächliche, ausschliesslich
geschäftliche Nutzung der Liegenschaft Burg B._______ nicht so
nachdrücklich und nachhaltig habe belegt werden können, wie wenn
dies im Fall des vollen Ausbaus der Konzernstabsstelle möglich
gewesen wäre. Dennoch gelte es grundsätzlich festzuhalten, dass die
Liegenschaft in den sieben Jahren seit ihrer Eröffnung nach dem
Umbau ausschliesslich geschäftlich genutzt worden sei, und dass
nicht nur die Büroräumlichkeiten, sondern auch die Hotel-
Appartements, die Wohnung und der Fitnessraum mit der Sauna nur
von Geschäftspartnern bzw. Mitarbeitern des Y._______-Konzerns
während ihrer Aufenthalte in ... genutzt worden seien.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie erziele bis heute
Umsätze ausschliesslich aus Managementtätigkeiten, die gemäss
Art. 6 MWSTV als steuerbare Dienstleistungen zu qualifizieren seien.
Dies werde auch von der ESTV anerkannt, nachdem sie auf den von
ihr als geschäftlich genutzten Anteilen den Vorsteuerabzug zugelassen
habe. Die Kürzung sei lediglich im Verhältnis der von der ESTV als
nicht-geschäftlich genutzt qualifizierten Räume erfolgt. Dazu gelte es
festzuhalten, dass die Benutzung der fraglichen Räume durchaus in
einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des
Y._______-Konzerns stehe und nicht der Kundenbetreuung diene. Und
schon gar nicht dienten diese Räume den persönlichen Interessen
eines Konzernleitungsmitglieds oder einer anderen Person der
Y._______. Ebensowenig werde mit den fraglichen Räumen das
Betriebsklima verbessert, zumal diese für Personen gebraucht
würden, die gerade nicht von der Beschwerdeführerin angestellt seien.
Die "Zur-Verfügung-Stellung" der "Hotel-Zimmer" sei ein notwendiger
Aufwand zur Erreichung des Geschäftszwecks gewesen, weil neben
den Kosteneinsparungen auf lange Sicht (wohl gegenüber der
angeblich teureren Alternative, die Konzern-Mitarbeiter in ... Hotels
einquartieren zu müssen), eine durch die Bindung an das Haus
bessere, erfolgsversprechende Atmosphäre habe geschaffen werden
können. Dabei habe es sich auch mit Verweis auf die entsprechenden
Erstellungskosten nicht um Luxusausgaben gehandelt.
3.3 Die steuerbare Ausgangsleistung der Beschwerdeführerin – und
nur auf diese kommt es an (sogleich E. 3.3.1) – besteht nach eigenen
Seite 11
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Angaben ausschliesslich aus Dienstleistungen in Form von Manage-
menttätigkeiten. Im Übrigen hätten Mitarbeiter von ihr für den ganzen
(Y._______-)Konzern das Konzernprogramm "Oracle Financials" in ...
implementiert. Hingegen sei schon die Kontrolle und Überwachung der
IT-Vernetzung des Konzerns nicht durch ... erbracht worden, was
gleichermassen für die (eigentliche) Konzernkonsolidierung gelte. Im
Folgenden ist somit zu prüfen, ob zwischen dem Umbau der streitigen
Räume und dem von der Beschwerdeführerin generierten
Ausgangsumsatz ein rechtsgenügender Zusammenhang besteht, so
dass die entsprechenden Aufwendungen für den Umbau der fraglichen
Räume (der "Rittersaal" wird unten E. 3.4 separat behandelt) als
geschäftsmässig begründet erachtet werden können.
3.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nicht – wie dies die
Beschwerdeführerin ausführt – auf die allfällige "geschäftliche Nut-
zung" der hier zu beurteilenden Räume durch Mitglieder des
Y._______-Konzerns bzw. dessen Konzernleitung etc. ankommt.
Unwesentlich ist mithin namentlich die Aussage der
Beschwerdeführerin, wonach die Benutzung der fraglichen Räume
durchaus "in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der
Geschäftstätigkeit des Y._______-Konzerns" stehe und nicht der
Kundenbetreuung diene (oben E. 3.2). Entscheidend und von aus-
schlaggebender Bedeutung kann vorliegend nur die tatsächliche Nut-
zung für steuerbare Zwecke durch die Beschwerdeführerin selbst sein.
Mithin ist für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug wesentlich, dass
die Beschwerdeführerin (als Steuerpflichtige) selbst die
Eingangsleistung für die entsprechende Ausgangsleistung verwendet
(vgl. oben E. 2.2).
3.3.2 Des weiteren ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdefüh-
rerin im Zusammenhang mit der Erbringung namentlich von Manage-
mentleistungen Wohn-, Ess- und Aufenthaltsräume oder gar eine Sau-
na bzw. einen Fitnessraum zur Verfügung stellen müsste. Vielmehr
stellen solche Räume (freiwillige) unentgeltliche Leistungen der Be-
schwerdeführerin an das Personal oder Mitarbeiter des Konzerns dar,
die zweifellos über das geschäftlich Notwendige hinaus gehen. Denn
die Umsätze der Beschwerdeführerin haben ihren Ursprung nicht in
der Zurverfügungstellung beispielsweise von Aufenthaltsräumen oder
einer Sauna. Damit fehlt es aber an einem objektiven wirtschaftlichen
Zusammenhang zwischen den steuerbaren Eingangsleistungen (Um-
bau der betreffenden Räume) und den steuerbaren Ausgangsleistun-
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gen (namentlich Managementdienstleistungen). Mit anderen Worten
fehlt es in Bezug auf die besagte Eingangsleistung bereits an einem
minimalen Zusammenhang zum steuerbaren Ausgangsumsatz, zumal
selbst die von der ESTV anerkannten Räume (benutzte Büroräume
[2. OG], unbenutzte Büroräume [1. OG], Sitzungszimmer [EG] etc.)
keinen direkten, sondern lediglich mittelbaren Zusammenhang mit den
steuerbaren Ausgangsleistungen der Beschwerdeführerin aufweisen.
Dies wäre beispielsweise anders, wenn die Beschwerdeführerin statu-
tarisch die Führung eines Hotels bezweckte. Diesfalls wäre der direkte
(unmittelbare) Zusammenhang zwischen dem Umbau von Hotelzim-
mern (als steuerbare Eingangsleistungen) und der Vermietung dersel-
ben (als steuerbare Ausgangsleistung) offensichtlich und damit ein-
deutig gegeben. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, weshalb die
(steuerbare) Eingangsleistung der Beschwerdeführerin in Bezug auf
die fraglichen Räume nicht in die (steuerbare) Ausgangsleistung mün-
den konnte. Infolgedessen liegt bei der Beschwerdeführerin, was die
streitigen Räume angeht, Endverbrauch vor. Denn wie erwähnt braucht
Endverbrauch nicht zwingend privat zu sein. Vielmehr entspricht die
nicht steuerbare Zurverfügungstellung von Hotel-Appartements und
Aufenthaltsräumen, einer Wohnung, eines Fitnessraums bzw. einer
Sauna etc. vorliegend typischerweise einem Fall von sog. Verbrauch in
der Unternehmenssphäre, was als Endverbrauch zu qualifizieren ist
(vgl. oben E. 2.2.3).
3.3.3 Ein Vorsteuerabzug rechtfertigt sich auch deshalb nicht, weil die
unentgeltliche Zurverfügungstellung der besagten streitigen Räume in
einem weiteren Sinn zwar durch die geschäftliche Tätigkeit der Be-
schwerdeführerin veranlasst sein mag, dennoch primär die "Lebens-
führung der Begünstigten" berührt (vgl. oben E. 2.2.3, 2. Absatz in
fine). Dies wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin selbst
eingestanden, seien doch die "Hotelräume" in einem Stil eingerichtet,
der vor allem nach Massgabe des Zielpublikums dem russischen Ge-
schmack entspreche. Weil die nächsten Restaurants nicht in unmittel-
barer Nähe seien, sei der gemeinsame Aufenthaltsraum ausgiebig ge-
nutzt worden, was auch die dort installierte Karaoke-Maschine erkläre.
Die Sauna sei im Zusammenhang mit dem "Hotel-Stock" im 3. Ge-
schoss, aber auch ganz generell den Konzern-Bedürfnissen entspre-
chend errichtet worden, "um den beherbergten Konzern-Mitarbeitern
und/oder Gästen den Aufenthalt möglichst angenehm zu gestalten".
Dabei gelte es zu berücksichtigen, "dass (es) zu den Gepflogenheiten
russischer Geschäftsleute (...gehöre), Verhandlungen in einem ge-
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meinsamen Saunabesuch ausklingen zu lassen, wozu der Konzern-
chef auch einige Male seinen eigenen Masseur" mitgebracht habe.
Und schliesslich sei der Fitnessraum mit drei Fitnessgeräten bestückt
worden, "die der Konzernchef als ehemaliger Spitzensportler bei
seinen Aufenthalten in ... benutzt" habe.
Damit erfolgten die Ausgaben für den Umbau der Liegenschaft teilwei-
se, d.h. was die hier behandelten streitigen Räumlichkeiten anbelangt,
für Tätigkeiten, die ausserhalb des Unternehmenszwecks liegen und
daher für die betriebliche Leistungserstellung nicht unmittelbar not-
wendig sind (vgl. oben E. 2.2.3, 2. Absatz in fine). Anders ausgedrückt
dienten die betreffenden Räume primär der privaten Bedürfnisbefriedi-
gung oder dem Endverbrauch des Personals und der (ausländischen)
Konzern-Mitarbeiter, der Konzernleitung bzw. den Besuchern der Be-
schwerdeführerin, was keinen Vorsteuerabzug rechtfertigt (vgl. BGE
132 II 353 E. 10).
3.3.4 Die Beschwerdeführerin geht ferner davon aus, dass neben der
unmittelbaren bzw. mittelbaren auch die geplante und damit beabsich-
tigte Verwendung der fraglichen Räume sie zum Vorsteuerabzug be-
rechtige. Letzteres versucht sie nachzuweisen, indem sie relativ aus-
führlich die "Ausgangslage im Jahr 1997 bei Beginn der Umbauarbei-
ten" erläutert und auf den Management-Vertrag hinweist (vgl. oben
E. 3.1). Eine solche (bloss) beabsichtigte Verwendung genügt nach
dem Gesagten jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die steuer-
baren Umbauarbeiten an den im Streit liegenden Räumen als Ein-
gangsleistungen tatsächlich, sei es unmittelbar oder mittelbar für Aus-
gangsumsätze, d.h. für steuerbare Lieferungen oder Dienstleistungen
der Beschwerdeführerin letztlich auch verwendet wurden (oben
E. 2.2.1). In diesem Zusammenhang hat aber die Beschwerdeführerin
selber zugestanden, dass sich ihre Geschäftstätigkeit in den letzten
Jahren nicht so entwickelt habe, wie sie geplant gewesen sei (E. 3.1,
3. Absatz). Demnach hat die ESTV den von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Vorsteuerabzug auch insofern zu Recht nicht aner-
kannt, als die fraglichen Räume "wegen der nicht-geplanten Entwick-
lung des Geschäftsverlaufs" bisher (nur) kaum oder gar nicht "ge-
schäftlich" eingesetzt worden sind.
3.3.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht somit
zwischen dem Umbau der streitigen Räume und ihrem Ausgangsum-
satz namentlich für (angebliche) Managementleistungen weder ein un-
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mittelbarer noch ein mittelbarer Zusammenhang. Insofern waren die
Aufwendungen der Beschwerdeführerin für den Umbau der fraglichen
Räume geschäftsmässig nicht begründet. Demnach wurden die Um-
baukosten für folgende Räumlichkeiten der Liegenschaft der Be-
schwerdeführerin mangels geschäftlicher Nutzung bzw. infolge fehlen-
der tatsächlicher Verwendung zu Recht nicht zum Vorsteuerabzug zu-
gelassen (vgl. oben E. 3.3.1 bis 3.3.4): Hotel-Appartements im 3. OG
und Wohnung im 4. OG sowie die (jeweils) dazugehörigen Aufenthalts-
bzw. Nebenräume (d.h. insbesondere "Waschen/Putzen" im EG, Ab-
stellraum für Getränke im EG, Küchen im EG sowie im 3. und 4. OG,
"Archivraum" im 4. OG, "Aufenthaltsraum/Besprechungszimmer" im
5. OG). Dasselbe gilt für die zur Verfügung gestellten Freizeiträume
(wie Fitnessraum im 5. OG und Sauna im UG).
3.4 Was den "Rittersaal" im 4. OG anbelangt, macht die Beschwerde-
führerin geltend, dieser sei "niemals bis heute nicht-geschäftlich ge-
nutzt oder gar vermietet" worden. Im Vergleich zum Sitzungszimmer im
EG, das (bei zwei möglichen Stehplätzen) Platz für maximal zehn
Personen biete, sei der "Rittersaal" "bedeutend grösser". Dieser könne
bis zu 20 Personen Platz bieten und habe einen Besprechungstisch
mit 14 Stühlen. Deshalb werde normalerweise dieser Raum für
Sitzungen des Konzernverwaltungsrats, an dem in der Regel 12 bis 16
Personen teilnehmen würden, benutzt. Die vorliegend ebenfalls zu
beurteilende "3 ½ Zimmer-Wohnung" umfasse die "Sekretärinnen-
Wohnung" mit Schlafzimmer, Wohnzimmer, Esszimmer und Küche
(einerseits) sowie den "Rittersaal" (andererseits), wobei letzteres
Zimmer nie als Bestandteil der "Sekretärinnen-Wohnung" geplant
gewesen sei.
3.4.1 Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation in der Be-
schwerde vom 22. August 2005 unter anderem auf Sachverhaltsdar-
stellungen aus der Zeit vor bzw. nach der kontrollierten Periode. Dies
betrifft namentlich Umsatz- und Geschäftsentwicklungen des
Y._______-Konzerns. Als Beweismittel legt sie zudem verschiedene
Urkunden (wie beispielsweise aktuelle Konzernstruktur-Folien,
Konzern-Jahresrechnungen, Frontseiten der Traktandenlisten und/oder
Protokolle von Sitzungen, Verkaufsprospekte über die Burg B._______
und mehr) ins Recht, die sich fast ausschliesslich auf Zeiträume
ausserhalb der kontrollierten Periode beziehen. Da jedoch vorliegend
einzig der von der ESTV kontrollierte Zeitraum vom 1. Mai 1997 bis
31. März 1999 streitig ist, sind sämtliche Ausführungen der
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Beschwerdeführerin (einschliesslich Belege), welche die Zeit vor oder
nach der streitigen Periode betreffen, wie die ESTV zu Recht dafürhält
(oben Bst. F), für die hier zu beurteilende Angelegenheit nicht zu
berücksichtigen.
3.4.2 Den vorgenommenen Innenausbau der Liegenschaft Burg
B._______ begründet die Beschwerdeführerin ferner damit, dass
aufgrund der damals massgebenden Bauordnung "nur 50% der
Liegenschaft mit Geschäftsräumen und 50% mit Wohnräumen
ausgestattet werden durfte", weshalb man beschlossen habe, neben
den Büros in Erfüllung der Bauvorschriften einen "Hotel Stock" und
eine Sekretärinnen-Wohnung einzubauen (oben E. 3.1). Die
Umsetzung dieser Absicht wird denn auch mittels eines
Schätzungsberichts vom 21. Dezember 1998 der Z._______
Immobilien Treuhand AG, ... (Beilage zu act. 21), belegt. Danach
handelt es sich bei der Liegenschaft Burg B._______ um eine Parzelle
mit einem "Wohn- und Geschäftshaus", das in einer "Wohnzone 3A"
liegt. Ausserdem wird unter dem Titel "Gebäudeeinteilung und
Mietwert" für das 4. Stockwerk Folgendes aufgeführt: "3 ½ Zimmer-
wohnung, Küche/Essen, Schrankraum, Bad/Dusche/WC, Ab-
stellräume" (zum geschätzten Netto-Mietwert von) Fr. 26'400.-- sowie
einen "Schrankraum 16 m²" (zum Wert von) Fr. 2'400.--. Hingegen er-
wähnt der mit der Schätzung beauftragte Treuhänder im Bericht weder
einen "Rittersaal" noch ein anderweitiges Besprechungszimmer im
4. OG, dies im Unterschied zum Sitzungszimmer im EG, welches er
explizit als "Besprechung" aufführt. Kommt hinzu, dass die Beschwer-
deführerin in ihrem Schreiben vom 29. September 1999 – worauf die
ESTV zu Recht hinweist – selber eine Fläche von 144 m² von insge-
samt 160 m² des 4. OG der Liegenschaft den (angeblich) von ihr er-
brachten "Beherbergungsleistungen" zuordnet. In Anbetracht dessen
muss die Beschwerdeführerin damals selbst davon ausgegangen sein,
dass keines der 3 ½ Zimmer der Dachwohnung geschäftlich genutzt
wurde, hätte sie doch ansonsten der ESTV nicht vorgeschlagen, die
Umsatzsteuer auf dem gesamten Mietwert der Wohnung (Fr. 26'400.--)
zu entrichten (vgl. oben Bst. C).
3.4.3 Schliesslich obliegt der Nachweis, dass eines der Zimmer der
Dachwohnung im 4. OG von Beginn weg (d.h. nach Abschluss der Re-
novations- und Umbauarbeiten) ausschliesslich geschäftlich als Sit-
zungszimmer ("Rittersaal") genutzt werden sollte und auch tatsächlich
als solches genutzt wurde, der Beschwerdeführerin. Dieser Nachweis
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ist der Beschwerdeführerin für den hier zu beurteilenden Zeitraum
nicht gelungen. Was die kontrollierte und hier einzig zu beurteilende
Periode anbelangt (E. 3.4.1), reichte die Beschwerdeführerin ein einzi-
ges Dokument ein, das eine am 18. Juli 1998 an ihrem Firmensitz ab-
gehaltene VR-Sitzung der "Y._______ Group BV" belegen soll. Dies
stellt indessen in freier Beweiswürdigung sämtlicher zu
berücksichtigenden Akten (vgl. oben E. 3.4.1) keinen
rechtsgenügenden Nachweis für die Existenz eines "Rittersaals" sowie
dessen "geschäftsmässige" Nutzung dar. Den daraus resultierenden
Nachteil hat die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. oben E. 1.3).
Die Beschwerde ist (schon) aus vorgenannten Gründen vollumfänglich
abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, der Einwand der
ESTV, es handle sich bei der Überlassung der "Hotel-Zimmer" um
einen Umsatz gemäss Art. 14 Ziffer 17 MWSTV, verkenne die
Tatsache, dass ihr die Benutzer (der Zimmer) nie eine Gegenleistung
erbringen mussten – ganz im Gegensatz z.B. zum "Hotelbau" mit 12
Appartements in ..., der ebenfalls dem Konzern gehöre und wo die
Benutzer jede Nacht ca. 100 USD bezahlen müssten.
4.2 Aufgrund der dargestellten Regelung (oben E. 2) sind (ohnehin)
nur solche Ausgaben zum Vorsteuerabzug zulässig, die in direktem
oder indirektem Zusammenhang mit einem steuerbaren Ausgangsum-
satz stehen. Kein Vorsteuerabzug ist demnach für Leistungen möglich,
die unentgeltlich erfolgen, weil es in solchen Fällen an der Steuerbar-
keit des Umsatzes fehlt (vgl. oben E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts
2A.349/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 5.3 mit Hinweisen). Indem die
Beschwerdeführerin ihre Wohn-, Aufenthalts- und Freizeiträumlichkei-
ten (Sauna, Fitnessraum) unentgeltlichen zur Verfügung stellt, ist kein
Austauschverhältnis zwischen ihr und den Begünstigten gegeben,
womit diese Leistung mehrwertsteuerlich irrelevant ist und nicht in den
Geltungsbereich der Mehrwertsteuer fallen kann.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 4'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Be-
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schwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e con-
trario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
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schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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