B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1480/2012
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
X._______,,
vertreten durch…,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nachforderung; vorübergehende Verwendung eines unver-
zollten Fahrzeugs.
A-1480/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______, geb. …, ist seit 1997 in der Gemeinde Y._______ (D) gemel-
det. Seit der ehelichen Trennung wohnt er allein in einer 3 ½ -Zimmer
Wohnung, welche er selbst eingerichtet hat. Jedes zweite Wochenende
verbringen seine drei Kinder (geb….), die bei der Mutter in Z._______
(CH) leben, bei ihm in Deutschland.
B.
Seit 1996 arbeitet X._______ als Pfleger … in Z._______. Im Jahr 2000
bezog er dort ein möbliertes Personalzimmer mit Etagenküche und Ge-
meinschaftsbad. Im Personalzimmer übernachtet X._______, wenn er
Dienst an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen hat. Die dienstfreien
Tage, meistens die Wochenenden, verbringt X._______ in Y._______ (D).
Für die Fahrt zwischen dem deutschen Wohnort und Z._______ (CH) be-
nützt X._______ seinen in Deutschland immatrikulierten Personenwagen.
C.
Am 15. Januar 2007 erteilte die Eidgenössische Zollverwaltung, Sektion
Tarif und Veranlagung, X._______ die Bewilligung, in der Schweiz bis
31. Januar 2009 ein unverzolltes Fahrzeug ([Marke], Fahrgestellnummer:
…, Kontrollschild: ….) zu verwenden (Formular 15.30).
D.
Ein Gesuch um Verlängerung dieser Bewilligung wurde anfänglich abge-
wiesen, weil sich der Wohnsitz von X._______ in Z._______ (CH) befin-
de. Gegen diesen Entscheid erhob X._______ Einsprache und reichte di-
verse Unterlagen zur Klärung der Wohnsitzfrage ein. In der Folge erteilte
die Eidgenössische Zollverwaltung, Sektion Tarif und Veranlagung,
X._______ erneut die Bewilligung, bis 31. Januar 2011 ein unverzolltes
Fahrzeug ([Marke], Fahrgestellnummer: …, Kontrollschild: …) zu verwen-
den (Formular 15.30).
E.
Am 13. Dezember 2010 beantragte X._______ wiederum, die Bewilligung
gemäss Formular 15.30 sei zu verlängern. Amtliche Abklärungen zum
Wohnsitz ergaben insbesondere, dass X._______ seit mehreren Jahren
im Besitz einer schweizerischen Niederlassungsbewilligung C war. Mit
Schreiben vom 3. Mai 2011 teilte die Zollkreisdirektion Schaffhausen
X._______ mit, dass sie das Verlängerungsgesuch wegen eines Wohn-
sitzes in Z._______ (CH) ablehne. Sie ordnete an, dass der Personen-
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Seite 3
wagen bis 31. Mai 2011 entweder definitiv auszuführen oder zur Einfuhr-
verzollung anzumelden sei, ansonsten sie Einfuhrabgaben in der Höhe
von Fr. 1'532.10 (Zoll Fr. 197.40, Mehrwertsteuer Fr. 814.50, Automo-
bilsteuer Fr. 412.20, Gebühren Fr. 88.00 und Prüfungsbericht Fr. 20.00)
nachfordere.
F.
Nachdem X._______ seinen Personenwagen innert Frist weder ausge-
führt noch zur Verzollung angemeldet hatte, erliess die Zollkreisdirektion
Schaffhausen am 17. Juni 2011 die Nachforderungsverfügung im Betrag
von Fr. 1'532.10. Dagegen erhob X._______ am 5. Juli 2011 Beschwerde
und rügte, dass er unverändert Wohnsitz in Y._______ (D) habe.
G.
Mit Entscheid vom 13. Februar 2012 wies die Oberzolldirektion (OZD) die
Beschwerde ab, da sich der Lebensmittelpunkt und damit der Wohnsitz
von X._______ mittlerweile in Z._______ (CH) befinde.
H.
Am 15. März 2012 liess X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
es sei der Entscheid der Eidgenössischen Zollverwaltung vom
13. Februar 2012 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass er unverändert Wohnsitz in
Y._______ (D) habe und er in Z._______ (CH) lediglich Wochenaufent-
halter sei. Die Niederlassungsbewilligung C sei am 1. August 2011 gegen
eine Grenzgängerbewilligung G umgetauscht worden.
I.
In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2012 beantragte die OZD die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen hält sie dafür, dass
dem Beschwerdeführer der Nachweis eines ausländischen Wohnsitzes
nicht gelungen sei.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant,
in den folgenden Erwägungen eingegangen.
A-1480/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR
173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Ver-
fahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4
VwVG).
Der Beschwerdeführer rügt einen Beschwerdeentscheid der OZD betref-
fend Nachforderung von Einfuhrabgaben. Das Bundesverwaltungsgericht
ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig
(Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i. V. m. Art. 33 Bst. d VGG). Beim
Entscheid der OZD handelt es sich um eine anfechtbare Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Sodann hat der Beschwerdeführer
bereits am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerdeführung legi-
timiert ist (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Somit sind alle Sachurteilsvor-
aussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit
der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie Unangemessen-
heit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
1.3 Vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; BVGE 2007/41 E. 2). Das
Bundesverwaltungsgericht ist demgemäss verpflichtet, auf den festge-
stellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1632), d.h. seine Begründung auf je-
nen Rechtssatz zu stützen, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347
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Seite 5
E. 1a; BVGE 2007/41 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 1.54). Dabei ist es nicht an die rechtliche Begründung der Parteibe-
gehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dies bedeutet, dass es eine
Beschwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog.
Motivsubstitution, vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). Falls notwen-
dig, ist das Bundesverwaltungsgericht gehalten, auch Rechtsstandpunkte
zu vertreten, die bislang von keinem der Beteiligten erwähnt worden sind
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54).
1.4 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV,
SR 631.01) in Kraft getreten. Zur Bestimmung des anwendbaren mate-
riellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die
bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in
Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25
E. 3.1). Der Beschwerdeführer verlangte die Verlängerung der zu beurtei-
lenden Bewilligung am 13. Dezember 2010, weshalb das ZG und die ZV
anwendbar sind. Aus dem gleichen Grund ist das Bundesgesetz vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) anwendbar,
welches am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.
2.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind
grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG).
Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer
(Art. 50 ff. MWSTG) und – sofern es sich um Automobile handelt – der
Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Automo-
bilsteuer vom 21. Juni 1996 [AStG; SR 641.51]).
Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und
-erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen
oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen erge-
ben (Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG sowie Art. 7 und
12 Abs. 1 AStG). Eine solche Ausnahme sieht das Zollverfahren der vo-
rübergehenden Verwendung vor (vgl. E. 2.2). Waren, die im Rahmen des
Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung zollbefreit eingeführt
werden, sind ebenfalls von der Einfuhrsteuer befreit (Art. 53 Abs. 1 Bst. k
A-1480/2012
Seite 6
MWSTG). In diesem Fall gilt gleichermassen eine Befreiung von der Au-
tomobilsteuer (Art. 1 Abs. 2 der Automobilsteuerverordnung vom 20. No-
vember 1996 [AStV, SR 641.511] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 3 AStG).
2.2
2.2.1 Bezüglich der vorübergehenden Verwendung ist im grenzüber-
schreitenden Verhältnis Deutschland – Schweiz das für die Schweiz am
11. August 1995 in Kraft getretene Übereinkommen vom 26. Juni 1990
über die vorübergehende Verwendung (nachfolgend 'Istanbul Überein-
kommen', SR 0.631.24) zu beachten (Urteil des Bundesgerichts
2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 2.3.1; HEINZ SCHREIER in: Martin Ko-
cher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz,
Bern 2009, Art. 9 N 3). Die Bestimmungen des Istanbul Übereinkommens
sind grundsätzlich direkt anwendbar und die Betroffenen können sich
unmittelbar darauf berufen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7817/2010 vom 24. November 2011 E. 2.3.1; Entscheid der Eidgenös-
sischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 7. Oktober 2002 [ZRK 2001-
024], veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
67.42 E.6b). Gemäss Art. 17 des Istanbul Übereinkommens setzt das
Übereinkommen lediglich Mindesterleichterungen fest, über welche die
Vertragsparteien auch hinausgehen können.
Gemäss Art. 1 Bst. a des Istanbul Übereinkommens bezeichnet 'vorüber-
gehende Verwendung' jenes Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren
(einschliesslich Beförderungsmittel) unter Aussetzung der Eingangsabga-
ben und frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen wirtschaftlicher
Art für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dür-
fen, um innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertmin-
derung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem
Zustand wieder ausgeführt zu werden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Beförderungsmittel (wie nament-
lich Strassenkraftfahrzeuge [Art. 1 Bst. a Anlage C des Istanbul Überein-
kommens]) zum eigenen Gebrauch zur vorübergehenden Verwendung
zuzulassen. Vorausgesetzt ist, dass die Beförderungsmittel zum eigenen
Gebrauch in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Ver-
wendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sind, die
ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden
Verwendung hat, und von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet einge-
führt und verwendet werden (Art. 2 Bst. a Anlage C i.V.m. Art. 5 Bst. b An-
lage C des Istanbul Übereinkommens). Beförderungsmittel zum eigenen
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Seite 7
Gebrauch dürfen innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten für
die Dauer von sechs Monaten – auch mit Unterbrechungen – im Gebiet
der vorübergehenden Verwendung verbleiben (Art. 9 Ziff. 2 Anlage C des
Istanbul Übereinkommens). Die Zollbehörden können entweder eine län-
gere Frist gewähren, als in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, oder die
ursprüngliche Frist verlängern (Art. 7 Ziff. 2 Istanbul Übereinkommen).
2.2.2 Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ist auch im
schweizerischen Zollrecht geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZG kann der
Bundesrat vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden
Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender
Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung
von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden dürfen. Von dieser Rege-
lungskompetenz hat der Bundesrat in den Art. 30 ff. ZV Gebrauch ge-
macht.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 ZV sind Waren zur vorübergehenden Verwendung
im Zollgebiet zollfrei, wenn sie (1) im Eigentum einer Person mit Sitz oder
Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person
verwendet werden, (2) ihre Identität gesichert werden kann, (3) die Ver-
wendung höchstens zwei Jahre dauert und (4) sie in unverändertem Zu-
stand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Verände-
rung gilt.
In Bezug auf Beförderungsmittel hält Art. 35 Abs. 1 ZV sodann fest, dass
die Zollverwaltung Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die
zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Grün-
den einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Be-
förderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligt. Bewilligungen nach
Artikel 35 Abs. 1 ZV können von der Zollverwaltung erneuert werden (Art.
164 Abs. 3 ZV).
2.3 Zu präzisieren ist, dass der Beschwerdeführer eine Verlängerung der
Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung seines Fahrzeuges ver-
langt und nicht deren erstmalige Erteilung. Zunächst ist somit zu prüfen,
welches Recht, das Istanbul Übereinkommen oder das schweizerische
Zollrecht, auf die Verlängerung einer solchen Bewilligung anzuwenden ist.
Dann stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Bedingungen er-
füllt, welche diese Rechtgrundlage für die Verlängerung der Bewilligung
aufstellt (E. 3 und E. 4).
A-1480/2012
Seite 8
2.3.1 Gemäss Art. 7 Ziff. 2 des Istanbul Übereinkommens kann die Bewil-
ligung durch die Zollbehörde verlängert werden. Die Bestimmungen des
Istanbul Übereinkommens sind zwar grundsätzlich unmittelbar anwend-
bar (E. 2.2.1). Eine Kann-Vorschrift überlässt jedoch den Vertragspartei-
en, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie diese Be-
stimmung anwenden, d.h. die Verlängerung einer Bewilligung vorsehen
wollen. Dazu bedarf es einer Umsetzung ins nationale Recht. Art. 7 Ziff. 2
des Istanbul Übereinkommens ist somit nicht unmittelbar anwendbar.
Der schweizerische Gesetzgeber hat die Möglichkeit, eine Bewilligung zu
erneuern, in Art. 164 Abs. 3 ZV vorgesehen. Demzufolge ist vorliegend
diese Bestimmung anzuwenden.
2.3.2 Sodann wäre das schweizerische Zollrecht vorliegend selbst bei ei-
ner erstmaligen Bewilligungserteilung anwendbar. Gemäss Istanbul
Übereinkommen ist die Dauer der vorübergehenden Verwendung auf
sechs Monate – mit Unterbrechungen – innerhalb eines Zeitraums von 12
Monaten beschränkt. Der Anspruch auf eine vorübergehende Verwen-
dung entfällt, wenn ein Beförderungsmittel im Laufe eines Jahres insge-
samt länger als sechs Monate in der Schweiz verwendet wird. Dagegen
setzt das schweizerische Zollrecht einerseits die Dauer der vorüberge-
henden Verwendung auf zwei Jahre fest, andererseits kennt es innerhalb
dieser Zweijahresfrist keine weitere zeitliche Einschränkung. Indem das
schweizerische Zollrecht keine solch einschränkende Netto-
Verwendungsdauer vorschreibt, geht es über die Mindesterleichterungen
des Istanbul Übereinkommens hinaus. Der Beschwerdeführer bezeichnet
sich selbst als Wochenaufenthalter, der seine freien Tage (meist Wo-
chenenden) in Deutschland verbringt. Hält sich der Beschwerdeführer
durchschnittlich jedoch vier bis fünf Tage pro Woche in der Schweiz auf,
wird das Auto insgesamt mehr als sechs Monate in der Schweiz verwen-
det und damit die maximale Netto-Verwendungsdauer von sechs Mona-
ten gemäss Istanbul Übereinkommen überschritten. Nach dem Überein-
kommen hätte der Beschwerdeführer somit von vornherein keinen An-
spruch auf eine Bewilligung.
3.
Damit bleibt zu klären, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für
die Erneuerung der Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung seines
ausländischen Fahrzeuges in der Schweiz nach den Art. 35 und 164
Abs. 3 ZV erfüllt. Die OZD hat diese Frage lediglich unter dem Gesichts-
punkt geprüft, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz oder in Deutsch-
A-1480/2012
Seite 9
land Wohnsitz hat. Demzufolge hat sich letzterer auch nur auf Entgeg-
nungen zu diesem Punkt beschränkt. Richtig ist, dass in der bisherigen
Rechtsprechung oft die Bedingung des Wohnsitzes bzw. Sitzes (im je-
weils anderen Staatsgebiet) entscheidend war (Urteile des Bundesge-
richts 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 2, 2A.230/2006 vom 9. Oktober
2006; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom
20. März 2006 [ZRK 2004-128], Entscheid der ZRK vom 12. Januar 2006
[ZRK 2003-163] E. 2b, Entscheid der ZRK vom 26. Oktober 2001 [ZRK
2001-006] E. 3). Diese Frage kann aber vorliegend offen gelassen wer-
den, weil – wie sich zeigen wird – eine andere in Art. 35 ZV statuierte Be-
dingung nicht erfüllt ist, nämlich jene, dass die Verwendung 'vorüberge-
hend' sein muss. Vorab wird nämlich geprüft, was unter "vorübergehen-
der Verwendung" zu verstehen ist und ob es sich beim vorliegenden
Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht überhaupt um eine solche 'vorüberge-
hende Verwendung' handelt.
3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 ZV bewilligt die Zollverwaltung Personen mit
Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder
Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehen-
de Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen
Gebrauch. Die Norm knüpft somit den Begriff der 'vorübergehenden Ver-
wendung' an einen bestimmten Einreisezweck. Vorliegend reist der Be-
schwerdeführer nicht zur Aus- oder Weiterbildung in die Schweiz ein; zu
prüfen bleibt, ob die Einreise 'zur Arbeitsaufnahme oder aus ähnlichen
Gründen' erfolgt. Um dies zu bestimmen, ist die Norm auszulegen.
Das Ziel der Gesetzesauslegung besteht darin, den Sinngehalt der Be-
stimmung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist dabei der
Wortlaut. Ist dieser nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen
möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht
werden. Dabei sind alle Auslegungselemente zu berücksichtigen (Metho-
denpluralismus). So kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung,
die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusam-
menhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar
nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der
Norm zu erkennen. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige
Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn
der Regelung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entste-
hungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus ihrem Zusam-
menhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Sind mehrere
Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen
A-1480/2012
Seite 10
Vorgaben am besten entspricht (zum Ganzen statt vieler BGE 136 II 149
E. 3; BGE 131 II 710 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_175/2012 vom
4. Oktober 2012 E. 3.2; BVGE 2007/41 E. 4.2).
3.2
3.2.1 Was den Wortlaut anbelangt, bezieht sich der Begriff 'vorüberge-
hend' nach dem allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch auf einen
nur eine gewisse Zeit dauernden, zeitlich begrenzten Zustand (Duden,
Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich
2007, S. 1874; Duden, Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl., Mann-
heim/Leipzig/Wien/Zürich 2007, S. 1028). Nach dem klaren Wortlaut um-
fasst eine 'vorübergehende Verwendung' daher nur zeitlich begrenzte
Verwendungen.
Art. 35 Abs. 1 ZV nennt den Begriff der 'vorübergehenden Verwendung'
jedoch im Zusammenhang mit 'Personen …, die zur Arbeitsaufnahme,
Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen', somit im
Zusammenhang mit bestimmten Einreisezwecken. Die Erwähnung von
'Aus- und Weiterbildung' stützt die Auslegung, dass eine vorübergehende
Verwendung befristet ist: Aus- und Weiterbildungen sind regelmässig zeit-
lich begrenzt; sie enden mit Absolvierung der entsprechenden Kurse bzw.
Prüfungen. Eine solche zeitliche Begrenzung ergibt sich jedoch nicht
zwingend aus dem Begriff 'Arbeitsaufnahme'. Mit einer solchen kann die
erstmalige Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, aber auch die tägliche
oder wöchentliche Arbeitsaufnahme gemeint sein, zum Mindesten im
deutschen Text und ebenso im französischen Text ('prendre un emploi').
Der italienische Text ('per motivi di lavoro') ist jedoch ganz allgemein ge-
halten. Er spricht lediglich von Arbeit, aber nicht von deren Aufnahme.
Damit geht aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht eindeutig hervor, ob
die wöchentliche Einreise zur Ausübung einer Arbeit im unbefristeten Ar-
beitsverhältnis eine vorübergehende Verwendung ist. Der Wortlaut der
Bestimmung ist somit nicht eindeutig. Es sind deshalb die weiteren Aus-
legungselemente beizuziehen.
3.2.2 In systematischer Hinsicht gilt gemäss Art. 162 Abs. 2 ZV das Ver-
fahren der vorübergehenden Verwendung zwar grundsätzlich für einen
[einzelnen] Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wie-
derausfuhr der Ware. Die Zollverwaltung kann jedoch für bestimmte Wa-
ren wiederholte Grenzübertritte bewilligen. Solche wiederholten Grenz-
übertritte sind dem Eigengebrauch von Beförderungsmitteln immanent.
Deshalb lässt sich aus Art. 162 Abs. 2 ZV schliessen, dass sich der Be-
A-1480/2012
Seite 11
griff der 'vorübergehenden Verwendung' hier nicht auf die Verwendung im
Rahmen eines einzelnen Grenzübertrittes, sondern in einer Periode mit
mehrfachen – hier wöchentlichen – Grenzübertritten bezieht. Diese ge-
samte Periode der Verwendung des ausländischen Beförderungsmittels
im Inland muss 'vorübergehend', d.h. zeitlich begrenzt sein. Umgekehrt
bedeutet dies, dass mehrfache, für sich zwar je befristete Grenzübertritte
vom Verfahren der 'vorübergehenden Verwendung' ausgeschlossen sind,
wenn die Gesamtdauer der Verwendung zeitlich nicht begrenzt ist.
Ein weiterer Schluss kann aus der Gliederung der Zollverordnung in Titel,
Kapitel und Abschnitte gezogen werden: Unter dem Titel 'Grundlagen des
Zollwesens' im Kapitel 'Zollpflicht' lautet die Überschrift des 2. Abschnitts
'Vorübergehende Verwendung von Waren'. Dieser Abschnitt umfasst die
Art. 30 bis 37 ZV. Dabei bildet Art. 30 ZV den Grundtatbestand für die vo-
rübergehende Verwendung von ausländischen Waren im Zollinland.
Art. 35 Abs. 1 ZV ist ein Spezialtatbestand, der sich mit der vorüberge-
henden Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln zum eige-
nen Gebrauch im Zollinland befasst (SCHREIER, a.a.O., Art. 9 N 27). Die-
ser Artikel enthält jedoch keine selbständige Regelung bezüglich der
Dauer der 'vorübergehenden Verwendung', weshalb diesbezüglich an
sich weiterhin die Bestimmung von Art. 30 ZV massgebend bleibt. Dort
wird die maximale Dauer einer vorübergehenden Verwendung auf zwei
Jahre festgesetzt (Art. 30 Abs. 1 Ziff. 3 ZV). Hingegen können – im Ge-
gensatz zu solchen für die übrigen Waren – Bewilligungen für Beförde-
rungsmittel zum eigenen Gebrauch erneuert werden (Art. 164 Abs. 3 ZV).
Dies bedeutet, dass eine solche Bewilligungserneuerung auch später als
nach zwei Jahren erfolgen kann. Hingegen lässt sich weder aus Art. 30
Abs.1 ZV noch aus Art. 164 Abs. 3 ZV die Obergrenze der 'vorüberge-
henden Verwendung' in Jahren ableiten.
3.2.3 Wie erwähnt (E. 3.2.1), nennt Art. 35 Abs. 1 ZV den Begriff der 'vo-
rübergehenden Verwendung' im Zusammenhang mit 'Personen […], die
zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Grün-
den einreisen'. Die systematische Gleichstellung der Einreisezwecke –
welche in allen drei Sprachen enthalten ist – durch den Satzteil 'oder aus
ähnlichen Gründen', d.h. der 'Arbeitsaufnahme' mit der 'Aus- und Weiter-
bildung' stützt die Auslegung, dass die 'Arbeitsaufnahme' zum einen be-
fristet ist, sind doch Aus- und Weiterbildungen regelmässig zeitlich be-
grenzt. Zum anderen folgt daraus, dass die 'Arbeitsaufnahme' einerseits
im zeitlichen Umfang einer Aus- oder Weiterbildung als 'vorübergehend'
A-1480/2012
Seite 12
angesehen werden kann, andererseits nicht mehr 'vorübergehend ist,
wenn sie die Dauer einer 'Aus- und Weiterbildung' klar überschreitet.
3.2.4 Sinn und Zweck des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwen-
dung im Allgemeinen ist es, den internationalen Waren- und Personen-
verkehr nicht unverhältnismässig zu behindern, von Art. 35 Abs. 1 ZV im
Speziellen die Erleichterung der Personenfreizügigkeit im Rahmen von
Beruf und Bildung. Gerechtfertigt wird die allgemeine Privilegierung da-
mit, dass im Zeitpunkt der Einfuhr keine vollständige Eingliederung der
Ware in die Binnenwirtschaft bezweckt wird (REMO ARPAGAUS, Zollrecht,
in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver-
waltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 822). Grundbedingung für die
Anwendung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung ist denn
auch, dass die ausländische Ware nach ihrer zweckgerechten Verwen-
dung den inländischen Wirtschaftskreislauf wieder verlässt (Botschaft
über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003, BBl 2004 567,
S. 634, ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 826). Daraus lässt sich schliessen, dass
eine Verwendung nicht mehr 'vorübergehend' ist, wenn die Ware voll-
ständig in den Wirtschaftskreislauf eingegliedert wird bzw. diesen nach ih-
rer zweckgerechten Verwendung nicht wieder verlässt.
Die zeitliche Begrenzung dieses Zollverfahrens soll verhindern, dass im
Binnenmarkt zirkulierende Waren des zollrechtlich freien Verkehrs ge-
genüber den abgabebegünstigt zur vorübergehenden Verwendung einge-
führten Waren diskriminiert und konkurrenziert werden (ARPAGAUS,
a.a.O., Rz. 830). Für die Beantwortung der Frage, wann dies der Fall ist,
ist relevant, wie intensiv eine Ware gebraucht wird. Zudem diskriminieren
und konkurrenzieren langlebige Güter, wie Beförderungsmittel, inländi-
sche Waren weniger schnell als kurzlebige.
3.2.5 Auch wenn sich den Materialien bezüglich der Entstehungsge-
schichte von Art. 35 Abs. 1 ZV direkt nichts entnehmen lässt, ist festzu-
halten, dass der Gesetzgeber mit der neuen Zollgesetzgebung eine star-
ke Annäherung an den Zollkodex der Europäischen Gemeinschaft (EG)
suchte. So wurde insbesondere der Begriff der 'vorübergehenden Ver-
wendung' dem Zollkodex der EG entnommen (Botschaft über ein neues
Zollgesetz vom 15. Dezember 2003, BBl 2004 567, S. 579-581). Auch mit
der Zweijahresfrist für die vorübergehende Verwendung erfolgte eine An-
gleichung an internationale Standards, namentlich den europäischen
Zollkodex (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 831). Es drängt sich daher ein Blick ins
europäische Recht auf.
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Gemäss Art. 562 Bst. c der Durchführungsverordnung zum europäischen
Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung [EWG]
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
[ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1]) beträgt die Frist zur Beendigung der
vorübergehenden Verwendung von Strassenbeförderungsmitteln zum Ei-
gengebrauch durch 1) Studenten: der Zeitraum, in dem sich der Student
im Zollgebiet der Gemeinschaft ausschliesslich zu Studienzwecken auf-
hält; 2) durch Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer erfüllen:
der Zeitraum in dem sich diese Person ausschliesslich zum Zwecke der
Erfüllung des Auftrags im Zollgebiet der Gemeinschaft aufhält; 3) in ande-
ren Fällen sechs Monate. Diese Bestimmung erhellt, dass Arbeitnehmer,
die ihr ausländisches Beförderungsmittel im europäischen Zollinland ver-
wenden, das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung höchstens
solange in Anspruch nehmen können, als sie einen 'Auftrag von bestimm-
ter Dauer' erfüllen.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bestimmung über den vorü-
bergehenden Gebrauch eines ausländischen Beförderungsmittels nur auf
zeitlich begrenzte Sachverhalte Anwendung findet. Für die Frage, wo die
Grenze zwischen dem vorübergehenden und unbefristeten Gebrauch ei-
nes ausländischen Beförderungsmittels zwecks Arbeitsaufnahme zu zie-
hen ist, lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes nichts entnehmen. Aus der
systematischen Auslegung ergibt sich zwar keine Begrenzung in Jahren.
Eine Arbeit im Umfang einer Aus- und Weiterbildung dürfte die Anwen-
dung von Art. 35 Abs. 1 ZV rechtfertigen, nicht aber wenn eine solche
Dauer klar überschritten wird. Eine Verwendung ist nicht mehr bloss vo-
rübergehend, wenn die Ware in den Wirtschaftskreislauf eingegliedert
wird bzw. diesen nach ihrer zweckgemässen Verwendung nicht wieder
verlässt bzw. wenn sie zu einer Diskriminierung von Waren des zollrecht-
lich freien Verkehrs führt.
4.
4.1 Im vorliegenden Fall beansprucht der Beschwerdeführer das Zollver-
fahren nach Art. 35 ZV, um mit seinem Fahrzeug die Strecke zwischen
seinem deutschen Wohnort und dem Arbeitsort in Z._______ (CH) zu-
rückzulegen. Er arbeitet seit 1996, also seit 16 Jahren, als Pfleger in
Z._______ (CH). Aus den Akten ergibt sich, dass er beabsichtigt, seiner
Arbeitgeberin weiterhin in ungekündigter Stellung zur Verfügung zu ste-
hen (act. 8a). Im Fragebogen Wohnsitzabklärung vom 26. Januar 2009
(act. 3a) erklärte der Beschwerdeführer zudem, unbefristet in der Schweiz
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bleiben zu wollen. Sodann fehlen in den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis in irgendeiner Form als be-
fristet erachtet. Weil nur zeitlich begrenzte Sachverhalte eine 'vorüberge-
hende Verwendung' darstellen können (E. 3.3) und, wie eben dargelegt,
der Beschwerdeführer kein Ende seiner Tätigkeit in Z._______ (CH) dar-
gelegt hat, kann er sich nicht mit Erfolg auf Art. 35 ZV berufen.
4.2 Selbst wenn eine Befristung darin gesehen würde, dass das Arbeits-
verhältnis mit der Pensionierung des Beschwerdeführers endet, liegt kei-
ne 'vorübergehende' Verwendung vor. Der Beschwerdeführer ist derzeit
50 Jahre alt. Unter Berücksichtigung eines Pensionsalters von 60 Jahren
oder mehr ist davon auszugehen, dass er mindestens zehn weitere Jahre
in Z._______ (CH) arbeitet. Seit Januar 2007 nimmt er das Zollverfahren
der vorübergehenden Verwendung für sich in Anspruch. Ob er für die
Jahre 2000 bis 2006 das sog. Freipassverfahren benutzte, ist nicht ak-
tenkundig und kann, wie gezeigt werden wird, offen bleiben. Gestützt auf
die vorliegenden Daten wäre auf jeden Fall von einer Mindestdauer der
Verwendung des ausländischen Fahrzeuges von 14 Jahren auszugehen.
Dieser Zeitraum übersteigt die Dauer von herkömmlichen Aus- und Wei-
terbildungen klar. Sodann ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer als Wochenaufenthalter, der vorwiegend die Wochenenden und Ferien
in Deutschland verbringt, während seines Berufslebens gesamthaft län-
ger in der Schweiz als in Deutschland aufhält. Auch sein Fahrzeug befin-
det sich gesamthaft länger in der Schweiz als in Deutschland. Gesamthaft
gesehen, unterscheidet sich ein solcher Gebrauch mithin nicht massge-
blich vom Gebrauch, den eine Person von ihrem Fahrzeug macht, wel-
ches sie im zollrechtlich freien Verkehr erworben hat; eine Sonderbe-
handlung ist somit nicht gerechtfertigt.
Auch in Anbetracht der Lebensdauer des Automobils müsste bei einer
beabsichtigten Verwendungsdauer von 14 Jahren eher von 'Verbrauch'
anstatt von 'Gebrauch' die Rede sein, was dem Sinn und Zweck der Zoll-
erleichterung widerspricht. Das Fahrzeug wurde 2005 in Verkehr gesetzt
(act. 8b), weshalb es wohl nicht bis zur Pensionierung des Beschwerde-
führers verwendet werden kann, sondern vorher entsorgt werden muss,
d.h. es würde wohl letztlich in den Wirtschaftskreislauf eingegliedert. Zu-
dem werden, weil das Fahrzeug gleich wie ein nicht zollbefreites verwen-
det wird, solche nicht zollbefreiten Beförderungsmittel, die sich im inländi-
schen Wirtschaftskreislauf befinden, in ungerechtfertigter Weise diskrimi-
niert, selbst wenn bei Beförderungsmitteln eine Diskriminierung weniger
schnell anzunehmen ist (E. 3.2.4).
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Der Beschwerdeführer kann sich somit selbst dann nicht mit Erfolg auf
Art. 35 ZV berufen, wenn davon ausgegangen wird, dass das Arbeitsver-
hältnis durch die Pensionierung zeitlich begrenzt ist.
4.3 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer
nicht beabsichtigt, auf den öffentlichen Verkehr umzusteigen, sondern
weiterhin den Arbeitsweg mit seinem Personenwagen zurücklegen will
(act. 8a). Auch unter diesem Aspekt kann nicht von einer bloss 'vorüber-
gehenden' Verwendung gesprochen werden.
4.4 Nach dem Gesagten findet das Zollverfahren der vorübergehenden
Verwendung, und damit insbesondere Art. 35 ZV, auf den vorliegenden
Sachverhalt mangels einer 'vorübergehenden' Verwendung keine Anwen-
dung. Wie bereits erwähnt (E. 3), erübrigt es sich somit zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer weiterhin Wohnsitz im Ausland hat und wie sich allfälli-
ge fremdenpolizeiliche Bewilligungen auf den Wohnsitz auswirken. Im Er-
gebnis hat die Vorinstanz die Möglichkeit der Bewilligungserneuerung zu
Recht verneint.
Weil Waren, die im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden
Verwendung zollbefreit eingeführt werden, auch von der Einfuhr- und von
der Automobilsteuer befreit sind (E. 2.1), hat die OZD auch die Nachfor-
derung von Einfuhrabgaben zu Recht bestätigt. Betragsmässig ist die
Nachforderung nicht umstritten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine
Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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