Abtei lung I
A-1490/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Stadt X._______, Elektrizitätswerk,
handelnd durch Stadtrat X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST; Entstehung der Steuerforderung (1/2001-4/2002).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1490/2006
Sachverhalt:
A.
Die Dienstelle „Elektrizitätswerk“ der Stadt X._______ war vom 1.
Januar 1995 bis 31. Dezember 2002 im Register für Mehrwert-
steuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
eingetragen. An diversen Tagen im Mai bis Juli 2003 führte die ESTV
bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Gestützt auf deren
Ergebnis erhob sie für die Quartale 1/2001 – 4/2002 mit Ergänzungs-
abrechnung Nr. 255'598 vom 14. Juli 2003 eine Steuernachforderung
im Gesamtbetrag von Fr. 138'195.-- zuzüglich Verzugszins, davon
entfallend Fr. 90'698.50 auf die Position „Akontogesuche auf
Anschlussgebühren“. Unter anderem betreffend diese Position
verlangte die Steuerpflichtige in der Folge einen einsprachefähigen
Entscheid.
B.
Die ESTV entschied am 7. April 2004, sie habe von der
Steuerpflichtigen zu Recht Fr. 137'993.-- Mehrwertsteuern zuzüglich
Verzugszins nachbelastet. Zur Begründung der Position „Akonto-
gesuche auf Anschlussgebühren“ hielt die Verwaltung dafür, die
Steuerpflichtige stelle den jeweiligen Bauherren mit der Erteilung der
Baubewilligung die Anschlussgebühr in Form von Kostendepots in
Rechnung. Da sie nach vereinbarten Entgelten abrechne, habe sie
„die Kostendepots bei Rechnungsstellung und nicht erst bei
Vereinnahmung zu versteuern“, selbst wenn zwischen Anschluss-
bewilligung und Baubeginn mehrere Jahre verstreichen würden. Mit
Eingabe vom 11. Mai 2004 erhob die Steuerpflichtige Einsprache nur
noch betreffend die Position „Akontogesuche auf Anschlussgebühren“
mit dem sinngemässen Antrag, die Nachforderung diesbezüglich
aufzuheben. Zur Begründung trug sie vor, die fakturierten Beträge
stellten Sicherstellungen dar, die erfolgsunwirksam zu verbuchen
seien. Die Rechnungen seien erst bei Baubeginn zu bezahlen. Werde
das Bauvorhaben nicht realisiert, erbringe sie keine Leistung und die
Sicherstellung sei auch nicht zu bezahlen. Die Gebührenpflicht für die
Anschlüsse entstehe erst mit der tatsächlichen Möglichkeit der
Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Auch insofern stellten
die Sicherstellungen keine Entgelte dar. Die Mehrwertsteuerpflicht
entstehe frühestens mit der Nutzung des Bauwerkes.
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C.
Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2005 wies die ESTV die
Einsprache ab und bestätigte die Steuerforderung in Höhe von
Fr. 135'227.05 (nachdem sie eine Zahlung der Steuerpflichtigen im
Betrag von Fr. 2'765.95 anrechnete) nebst Verzugszins. Zur
Begründung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür, die
Steuerpflichtige habe „die Kostendepots im Quartal zu versteuern“, in
welchem sie diese in Rechnung stelle, da sie nach vereinbarten
Entgelten abrechne und die Steuerforderung bei Rechnungsstellung
entstehe. Die Kostendepots stellten entgegen der Auffassung der
Steuerpflichtigen keine Depots bzw. Kautionen dar, die zurückzu-
erstatten seien. Vielmehr würden sie mit den tatsächlich anfallenden
Anschlusskosten verrechnet, so dass sie keine Sicherstellungen
bildeten, sondern mehrwertsteuerliche Entgelte. Werde der Bau nicht
realisiert, bestehe eine Korrekturmöglichkeit nach Art. 44 Abs. 2
MWSTG.
D.
Am 8. September 2005 reicht die Stadt X._______ gegen diesen
Einspracheentscheid bei der Eidgenössischen Steuerrekurs-
kommission (SRK) Beschwerde ein und beantragt, diesen aufzuheben.
Mit Vernehmlassung vom 1. November 2005 schliesst die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde.
Auf die Eingaben der Parteien an die SRK wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
E.
Am 5. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Ver-
fahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständig-
keitshalber übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der SRK
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Ver-
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fahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d
VGG). Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid vom
8. August 2005 frist- und auch formgerecht angefochten (Art. 50 und
52 VwVG). Sie ist durch diesen beschwert und zur Anfechtung
berechtigt (Art. 48 VwVG).
1.2 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die recht-
liche Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann eine Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62
Abs. 4 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1342/2006 vom
3. Mai 2007 E. 1.3; ANDRÉ MOSER, in: André Moser/Peter Uebersax,
Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und
Frankfurt am Main 1998, Rz. 1.8 f.).
1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt zwar, den angefochtenen
Einspracheentscheid integral aufzuheben. Ein Beschwerdewillen ist
jedoch einzig bezüglich die steuerliche Behandlung der „Kosten-
depots“ durch die ESTV zu erkennen. So präzisiert die
Beschwerdeführerin ihren Antrag ausdrücklich dahingehend, „auf
Anschlussgebühren-Sicherstellungen seien keine Mehrwertsteuern zu
erheben“. Die Beschwerdebegründung betrifft denn auch lediglich
diese Position. Nur insoweit ist folglich auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
(Art. 5 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über
die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Eine Lieferung liegt vor,
wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen
Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen. Als Gegenstände gelten
bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme,
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Kälte und Ähnliches (Art. 6 Abs. 1 und 3 MWSTG). Als Dienstleistung
gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7
Abs. 1 MWSTG).
2.2 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der
Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die
Lieferung oder die Dienstleistung aufwendet (Art. 33 Abs. 1 und 2
MWSTG). Vom Leistungserbringer zurückzuerstattende Beträge, die
ihm als Sicherheit dienen (z.B. das Depot; die Kaution bei
Mietgeschäften), sowie Pfandgelder auf Gebinden, die dem Em-
pfänger gesondert in Rechnung gestellt werden, gelten gemäss
Verwaltungspraxis nicht als Entgelt (Wegleitung 2001 zur Mehrwert-
steuer vom Sommer 2000 [Wegleitung, SR 610.525], Rz. 260).
2.3 Über die Steuer ist laut Art. 44 Abs. 1 MWSTG grundsätzlich nach
den vereinbarten Entgelten abzurechnen. Ist das vom Empfänger
bezahlte Entgelt niedriger als das vereinbarte (namentlich bei
Herabsetzung durch Skonto, Preisnachlass, Verlust) oder werden
vereinnahmte Entgelte zurückerstattet (namentlich bei Rückerstattung
wegen Rückgängigmachung der Lieferung, nachträglich gewährter
Rabatte, Rückvergütungen), so kann hiefür in der Abrechnung über die
Periode, in der die Entgeltsminderung verbucht oder die Rückver-
gütung ausgerichtet wurde, ein Abzug vom steuerbaren Umsatz
vorgenommen werden (Art. 44 Abs. 2 MWSTG; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 2.4;
Entscheide der SRK vom 4. Juli 2005, veröffentlicht in Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 70.10 E. 3c, vom 1. Dezember
2004, veröffentlicht in VPB 69.65 E. 3b, je zum gleichlautenden Art. 35
Abs. 2 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer
[MWSTV, AS 1994 1464]). Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen
Person auf Antrag, über die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten
abzurechnen, sofern es für die steuerpflichtige Person aus Gründen
ihres Rechnungswesens einfacher ist. Sie hat die Bedingungen so
festzusetzen, dass die steuerpflichtige Person weder begünstigt noch
benachteiligt wird (Art. 44 Abs. 4 MWSTG).
2.4 Im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht bei
Lieferungen und Dienstleistungen die Steuerforderung: 1. mit der
Rechnungsstellung, welche spätestens drei Monate nach der
Erbringung der Lieferung oder Dienstleistung zu erfolgen hat, 2. bei
Umsätzen, die zu aufeinander folgenden Teilrechnungen oder
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Teilzahlungen Anlass geben, mit der Ausgabe der Teilrechnung oder
mit der Vereinnahmung der Teilzahlung, und 3. bei Vorauszahlungen
sowie bei Lieferungen und Dienstleistungen ohne oder mit verspäteter
Rechnungsstellung mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 43
Abs. 1 Bst. a MWSTG). Bei dieser Abrechnungsweise entsteht die
Steuerforderung also mit der Rechnungsstellung bzw. der Teil-
rechnungsstellung, sofern das Entgelt nicht schon zuvor ganz bzw.
teilweise vereinnahmt worden ist (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1343/2006 vom 12. April 2007 E. 2.1, mit Hinweisen; Bericht
vom 28. August 1996 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des
Nationalrats [WAK-N] zur parlamentarischen Initiative [Parlamenta-
rische Initiative Dettling, 93.461] über den Erlass eines Bundes-
gesetzes über die Mehrwertsteuer, ad Art. 41 Bst. a).
2.5 Die Entstehung der Steuerforderung (E. 2.4 hievor) ist mit der
Entstehung der Leistung nicht gleichzusetzen. Denn der
Lieferzeitpunkt fällt grundsätzlich mit der Übertragung der Befähigung,
über ihn wirtschaftlich zu verfügen, zusammen. Und als massgebender
Zeitpunkt bei Dienstleistungen gilt der Zeitpunkt des Abschlusses
(Einmalleistungen) oder der Beendigung des Leistungszeitraums
(Dauerleistungen; bzw. der Beendigung allfälliger Teilleistungen) (ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehr-
wertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 645 ff.). Damit ist
zwar der genaue Zeitpunkt der Entstehung der Leistung (Lieferung
oder Dienstleistung) noch nicht definiert. Fest steht indes, dass eine
mehrwertsteuerliche Leistung überhaupt nicht zustande kommt, falls
eines dieser unabdingbaren Tatbestandselemente oder andere, wie
beispielsweise die Entgeltlichkeit, letztlich fehlen. Mangelt es mithin
am Steuerobjekt, kann schliesslich auch keine Steuer geschuldet sein.
Folglich steht in den Fällen, bei denen der Steuerpflichtige nach
vereinbarten Entgelten abrechnet und die Rechnungsstellung vor
Leistungserbringung erfolgt, die Entstehung der Steuerforderung
(E. 2.4 hievor) unter der (Suspensiv-)Bedingung, dass sich die steuer-
bare Leistung auch tatsächlich verwirklicht.
Kommt die Leistung in diesen Fällen zustande, ist die Steuerforderung
bereits vorher entstanden (bei Rechnungsstellung). Fällt die
Gegenleistung in der Folge niedriger aus als vereinbart oder wird die
erfolgte Lieferung rückgängig gemacht, kann die Entgeltsminderung
unter den Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 2 MWSTG gegenüber der
ESTV geltend gemacht werden (E. 2.4 hievor). Wird die bereits
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fakturierte Leistung jedoch gar nicht erbracht, fällt die Bedingung für
die Entstehung der Steuerforderung nachträglich weg, das Steuer-
objekt bleibt unverwirklicht. Unter diesen Umständen könnte sich
fragen, ob in Fällen, bei denen sich die Leistung nie verwirklicht,
systemlogisch auch kein Entgelt gemindert werden kann, mithin
Art. 44 Abs. 2 MWSTG keine Anwendung findet. Für diese Be-
trachtungsweise würde auch ein Hinweis in den Materialien zu dieser
Bestimmung sprechen, wonach das Instrumentarium der Entgelts-
minderung die notwendige Korrekturmöglichkeit eröffnen soll, falls der
„tatsächliche Umsatz“ vom vereinbarten Betrag abweicht (Bericht
WAK-N, a.a.O., ad Art. 42 Abs. 2 und 3), und nicht auch, falls über-
haupt kein Umsatz erzielt wird. Wollte man dieser Sichtweise folgen,
wäre dem Steuerpflichtigen in solchen Fällen – anstelle der Gewähr-
ung einer Entgeltsminderung – die bei Rechnungsstellung ungerecht-
fertigterweise abgerechnete und abgelieferte Steuer zurückzuerstatten
sowie in sinngemässer Anwendung von Art. 48 Abs. 4 MWSTG zu
verzinsen.
Allerdings ist Art. 44 Abs. 2 MWSTG in der Rechtsprechung auch für
Fälle, bei denen sich der Steuertatbestand nachträglich nicht ver-
wirklicht, als „praxisgerechte und systemkonforme Korrekturmöglich-
keit“ bezeichnet worden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1343/2006 vom 12. April 2007 E. 3.4; Entscheid der SRK 1998-199
vom 3. Dezember 1999 E. 5a und c, mit Hinweis, für den gleich-
lautenden Art. 35 Abs. 2 MWSTV; in diesem Sinne auch THOMAS P.
WENK, in Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
[], Basel/Genf/München 2000, ad Art. 43 Rz. 7).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall stellte unbestrittenermassen die Beschwerde-
führerin den Bauherren mit der entsprechenden Erteilung der
Baubewilligung eine Anschlussgebühr jeweils in Form von „Kosten-
depots“ in Rechnung. Diese Rechnungen wurden in der Regel erst bei
Baubeginn fällig mit der Folge, dass zwischen Rechnungsstellung und
Vereinnahmung drei Jahre (Gültigkeitsdauer der Baubewilligung)
verstreichen konnten. Die ESTV hält dafür, die Steuer auf den
Leistungen der Beschwerdeführerin, welche mit den Kostendepots
abgegolten werden, entstehe mit der Rechnungsstellung und nicht erst
mit der Vereinnahmung oder der Leistungserbringung. Die Beschwer-
deführerin bestreitet nicht, dass sie mit dem Anschluss der Bauobjekte
an die Elektrizitätswerke grundsätzlich steuerbare Leistungen erbringt
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und auch solche in Rechnung stellte. Sie bringt aber vor, sie habe
keine – im Austausch mit ihren Leistungen zu bezahlenden – Entgelte
fakturiert, sondern blosse, geschätzte „Sicherstellungen“.
3.2 Die Beschwerdeführerin rechnete nach vereinbarten Entgelten ab.
Massgebliches Kriterium für die Entstehung der Steuerforderung ist –
abgesehen von den hier nicht interessierenden Ausnahmen der
Vorauszahlung und der verspäteten oder unterbliebenen Fakturierung
– die Rechnungsstellung (E. 2.4 hievor). Das Gesetz ist klar und lässt
diesbezüglich keinerlei Zweifel offen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin spielt keinerlei Rolle, ob die steuerbare Leistung
zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist oder nicht. Selbst wenn diese
wie offenbar teilweise im vorliegenden Fall erst einige wenige Jahre
später erfolgte, ist bei der entsprechenden Rechnungsstellung die
dafür geschuldete Steuer zu fakturieren und abzuliefern. Gleich zu
verfahren hat die Beschwerdeführerin in jenen Konstellationen, bei
denen sich ausnahmsweise nachträglich herausstellt, dass sie ihre
Leistung überhaupt nicht erbringt, weil das Bauvorhaben nicht
verwirklicht wurde („offene Sicherstellungen“). Hier steht ihr unter den
gegebenen Voraussetzungen die Korrekturmöglichkeit von Art. 44
Abs. 2 MWSTG offen, wonach sie die Entgelte entsprechend mindern
darf.
Wollten die fraglichen Rechnungen als Teilrechnungen bezeichnet
werden, weil offenbar die Anschlussgebühren nach erfolgter Leistung
erneut, dann zum definitiven Betrag fakturiert wurden, wäre nicht
anders zu entscheiden. Die Steuer entsteht für die teilweise
fakturierten Leistungen ebenfalls mit der Rechnungsstellung (E. 2.4
hievor). Die Beschwerdeführerin macht auch diesbezüglich mit Recht
nicht geltend, sie habe Vorauszahlungen vereinnahmt, weshalb vom
gesetzlich statuierten Grundsatz der Entstehung der Steuerforderung
zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung wiederum keine Ausnahme zu
machen wäre (E. 2.4 hievor).
Es mag für die Beschwerdeführerin ärgerlich sein, dass sie eine
Steuer im Extremfall bereits einige wenige Jahre vor der ent-
sprechenden Leistungserbringung, welche womöglich ausnahmsweise
letztlich gar nicht einmal erfolgt, schuldet. Stellt sie aber bereits derart
lange vor der beabsichtigten Leistungserbringung Rechnung, hat sie
die mehrwertsteuerlichen Konsequenzen selbst zu verantworten. Dies
hat selbst dann zu gelten, wenn sie aufgrund kantonalen Rechts
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verpflichtet gewesen wäre, so vorzugehen (vgl. Art. 8 MWSTG).
Jedenfalls kann aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung und aus
Gründen des Gleichbehandlungsgebots in ihrem Fall keine Ausnahme
gemacht werden.
Unter diesen Umständen erweist sich als unmassgeblich, dass die
Beschwerdeführerin das „Kostendepot“ als „Sicherstellung“ definiert.
Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung der Vorinstanz werden
die fakturierten Beträge später mit dem tatsächlichen und definitiv in
Rechnung gestellten Entgelt für die Anschlüsse an die Elektri-
zitätswerke verrechnet. Bereits daraus erhellt, dass die erforderliche
innere wirtschaftliche Verknüpfung (BGE 126 II 451 E. 6a) des
„Kostendepots“ mit der steuerbaren Leistung gegeben ist. Es bildet
folglich Teil des steuerbaren Entgelts. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin werden die „Kostendepots“ nicht im Sinne etwa
einer Kaution, eines Pfandes oder dergleichen zu Sicherungszwecken
hin- und später wieder zurückgegeben (E. 2.2 hievor). Auf die Be-
zeichnung „Sicherstellung“ durch die Beschwerdeführerin kommt es
deshalb nicht an, wenn der Leistungsempfänger das „Kostendepot“ als
mehrwertsteuerliches Teilentgelt für die steuerbare Leistung bezahlt.
Aus dem gleichen Grund ist unmassgeblich, wenn dieses mehrwert-
steuerliche Entgelt in kommunalen Reglementen als „Gebühren-
sicherstellung“ oder „Depot“ bezeichnet wird.
3.3 Es bleibt, auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin
einzugehen, soweit diese voranstehend nicht bereits ausdrücklich oder
implizite widerlegt sind.
Sie trägt vor, die „Gebührenpflicht entstehe erst mit der tatsächlichen
Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung, z.B.
mit dem Kanalisationsanschluss“. Soweit die Beschwerdeführerin
daraus abzuleiten versucht, die fakturierten Beträge stellten deshalb
reine Kautionen dar, ist sie auf E. 3.2 hievor zu verweisen. Im Übrigen
verhält es sich mit dem Umstand, dass die Gebührenpflicht bei
Rechnungsstellung angeblich noch nicht entstanden ist, nicht anders,
als mit der Leistungserbringung. Das Mehrwertsteuergesetz knüpft bei
Abrechnung nach vereinbarten Entgelten für die Entstehung der
Steuerforderung weder an den Entstehungszeitpunkt der ent-
sprechenden Leistung noch an jenen der Gebühr, die dafür fakturiert
wird, sondern an die Rechnungsstellung an (E. 2.4 hievor). Die
Steuerforderung kann deshalb durchaus vor der eigentlichen
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Gebührenpflicht oder der Inanspruchnahme der öffentlichen
Einrichtung entstehen.
Eventualiter bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, ihr seien
Erleichterungen gemäss Art. 58 Abs. 3 MWSTG zu gewähren oder
rückwirkend zu bewilligen, nach vereinnahmten Entgelten abzu-
rechnen. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass Art. 58
Abs. 3 MWSTG auf Vereinfachungen wie die annäherungsweise
Ermittlung der Steuer mittels Saldosteuersätzen abzielt, sofern der
steuerpflichtigen Person aus der genauen Feststellung einzelner für
die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen übermässige
Umtriebe erwachsen. Inwiefern der Beschwerdeführerin mit einem
Saldosteuersatz oder Ähnlichem vorliegend geholfen werden könnte,
ist nicht ersichtlich. Ohnehin bildet diese Kompetenzbestimmung keine
Grundlage dafür, gesetzlich indizierte Steuernachforderungen
nachträglich zu korrigieren. Darauf läuft jedoch das Begehren der
Beschwerdeführerin hinaus, wenn sie im vorliegenden Steuer-
justizverfahren eine Erleichterung gemäss Art. 58 Abs. 3 MWSTG
verlangt. Gleiches hat für den Antrag zu gelten, ihr sei nachträglich zu
gewähren, nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen. Diese
Abrechnungsart, welche die Ausnahme bildet (Art. 44 Abs. 1 MWSTG
a contrario), hat nicht dazu zu dienen, Säumnisse oder Pflicht-
verletzungen der steuerpflichtigen Person im Verfahren und damit die
Nachforderung nachträglich zu ihren Gunsten zu korrigieren. Darauf
liefe dieser Antrag der Beschwerdeführerin im Ergebnis jedoch hinaus.
Bewilligungsbehörde wäre ohnehin die ESTV (Art. 44 Abs. 4 MWSTG),
weshalb von vornherein auf dieses Begehren nicht einzutreten ist.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 2'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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