B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-149/2016
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
Energie Wasser Bern (ewb),
Monbijoustrasse 11, 3001 Bern,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner,
Bratschi Wiederkehr & Buob,
Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vergütung weitergehende Netzverstärkung im
Zusammenhang mit den PV-Anlagen am
Niederbottigenweg in 3018 Bern.
A-149/2016
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Sachverhalt:
A.
Im April 2013 wurde beim selbständigen öffentlich-rechtlichen Versor-
gungsunternehmen und der Betreiberin eines lokalen Stromverteilnetzes
Energie Wasser Bern (ewb) ein Gesuch für den Betrieb einer Photovoltaik-
Anlage in der Stadt Bern eingereicht. ewb gelangte nach der Überprüfung
und Berechnung des Anschlusswertes zum Schluss, dass bei einem Voll-
ausbau der Anlage mit unerlaubter Spannungserhöhung zu rechnen und
ohne entsprechende Netzausbaumassnahmen die Gewährleistung der
Spannungsqualität nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 stellte
ewb deshalb bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom ein
Gesuch um Verfügung einer Variante für notwendige Netzverstärkungen
im Zusammenhang mit einer weitergehenden Netzverstärkung.
Die ElCom eröffnete in der Folge ein Verwaltungsverfahren und legte mit
Verfügung vom 11. Juni 2015 die zu realisierende Variante fest, welche sie
als notwendige Netzverstärkung im Sinne von Art. 22 Abs. 3 der Stromver-
sorgungsverordnung (StromVV, SR 734.71) qualifizierte. Nach Realisie-
rung der Netzverstärkung könne ewb die effektiv entstandenen Netzver-
stärkungskosten durch die ElCom in einem weiteren Verfahren beurteilen
und bewilligen lassen.
B.
Mit Schreiben vom 28. August 2015 ersuchte ewb die ElCom um Bewilli-
gung der effektiv entstandenen Kosten für die genannte Netzverstärkung
in der Höhe von Fr. 255'528.–. Auf Aufforderung der ElCom hin reichte ewb
am 22. Oktober 2015 eine detaillierte Projektkostenabrechnung ein, wo-
nach sich die "Bruttokosten (ohne Demontage)" auf Fr. 247'879.– beliefen
und die sogenannten Rückbau- bzw. Abbruchkosten ("Demontagekosten
durch ewb Personal"; Kosten "Nicht investiv [u.a. Provisorien]") Fr. 7'649.–
betrugen.
Die ElCom klassifizierte die von ewb eingereichten Aufwendungen im Um-
fang von Fr. 255'528.– mit Verfügung vom 19. November 2015 als notwen-
dige Netzverstärkungen und damit als Teil der Systemdienstleistungen der
nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG). In Dispositiv-Ziff. 2 hielt die El-
Com in Übereinstimmung mit Ziff. 4 der von ihr erlassenen Weisun-
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gen 4/2012 vom 31. Oktober 2012 bzw. – heute – 2/2015 vom 19. Novem-
ber 2015 ("Netzverstärkungen"; vgl. de/home/dokumentation/weisungen.html >, abgerufen am 24.08.2016) fest:
"Die Energie Wasser Bern hat den von der nationalen Netzgesellschaft rück-
vergüteten Betrag im Anlagespiegel der Kostenrechnung ab den Tarifen
2017 unter der Rubrik 'Netzverstärkungen' mit Negativwert auszuweisen.
Sie hat die geltenden [recte: geltend] gemachten Rückbaukosten in der
Höhe von 7649 Franken der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung
zu belasten und weder zu aktivieren noch zu passivieren."
C.
Gegen diese Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt ewb
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. Januar 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung
von Dispositiv-Ziff. 2, soweit diese festhält, die Beschwerdeführerin habe
die geltend gemachten Rückbaukosten in der Höhe von Fr. 7'649.– der lau-
fenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung zu belasten und weder zu ak-
tivieren noch zu passivieren. Sodann sei der Beschwerdeführerin zu erlau-
ben, die geltend gemachten Rückbaukosten in ihrer Bilanz zu aktivieren.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2016, auf
die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen.
E.
Die Beschwerdeführerin hält mit Stellungnahme vom 11. April 2016 an ih-
ren Rechtsbegehren fest.
Am 17. Mai 2016 reicht die Vorinstanz eine weitere Eingabe mit unverän-
derten Anträgen ein.
F.
In Ausübung ihres Replikrechts nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 1. Juni 2016 erneut Stellung zum Verfahren.
Eine weitere Eingabe der Vorinstanz erfolgt am 27. Juni 2016, wobei die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juli 2016 beantragt, jene aus
dem Recht zu weisen.
A-149/2016
Seite 4
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f des Verwaltungsge-
richtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme ge-
mäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; vgl. ferner
Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes [StromVG, SR 734.7]).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Die Eintretensvoraussetzungen sind demnach
insoweit erfüllt, als die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ge-
geben ist, ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt und die Beschwerde
den formellen Anforderungen genügt. Näher zu prüfen bleibt jedoch nach-
folgend die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, welche von
der Vorinstanz bestritten wird.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Entscheid denjenigen Sach-
verhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung verwirklicht
hat und entsprechend bewiesen ist. Neue Parteivorbringen und Beweismit-
tel, die als ausschlaggebend erscheinen, können – im Rahmen des Streit-
gegenstands – bis zu diesem Zeitpunkt nachgereicht und berücksichtigt
werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] A-5661/2015 vom 26. Juli 2016 E. 2.1, A-7248/2014 vom 27. Juni
2016 E. 3 und A-5713/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.1, je m.w.H.). Entspre-
chend ist auch die Stellungnahme der Vorinstanz vom 27. Juni 2016 grund-
sätzlich beachtlich, soweit ihr Entscheidrelevanz zukommt, und der Antrag
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der Beschwerdeführerin, die Eingabe aus dem Recht zu weisen, abzuwei-
sen.
3.
Das Netznutzungsentgelt, welches die Endverbraucher den Stromnetzbe-
treibern zu entrichten haben, darf gemäss Art. 14 Abs. 1 StromVG die an-
rechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen
nicht übersteigen. Als anrechenbare (Netz-)Kosten im Sinne dieser Bestim-
mung gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähi-
gen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebs-
gewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Als anrechenbare Betriebskosten gelten
die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden
Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für Systemdienstleis-
tungen (vgl. zum Begriff Art. 4 Abs. 1 Bst. g StromVG) – welche von der
Swissgrid erbracht oder beschafft, in letzterem Fall also durch diese dem
Leistungserbringer vergütet werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 StromVV), und wo-
runter auch Netzverstärkungen im Sinne von Art. 22 Abs. 3 StromVV fallen
– sowie für den Unterhalt der Netze (Art. 15 Abs. 2 StromVG; vgl. ferner
Art. 12 StromVV). Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprüngli-
chen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt
werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens die kalkulatori-
schen Abschreibungen sowie die kalkulatorischen Zinsen auf den für den
Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten (Art. 15 Abs. 3
StromVG; vgl. ferner Art. 13 StromVV). Kosten, die die Netzbetreiber indi-
viduell in Rechnung stellen – das heisst namentlich durch die Swissgrid
vergütet werden –, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts
nicht berücksichtigt werden (Art. 14 Abs. 3bis StromVG).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt zu ihrer Beschwerdelegitimation bzw.
ihrem schutzwürdigen Interesse vor, die anrechenbaren Kapitalkosten hin-
gen von der Bewertung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermö-
genswerte ab. Ein höherer Anlagewert führe zu höheren kalkulatorischen
Abschreibungen und Zinsen und folglich zu einem höheren Netznutzungs-
entgelt. Dürfe die Beschwerdeführerin die Rückbaukosten nicht zum Wert
der neuen Anlage hinzurechnen, führe dies zu tieferen kalkulatorischen Ab-
schreibungen und Zinsen und folglich zu einem tieferen Netznutzungsent-
gelt.
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Seite 6
Dem Entscheid über die Frage, ob Rückbaukosten der laufenden Rech-
nung bzw. Erfolgsrechnung zu belasten seien und aktiviert werden dürften
oder nicht, komme überdies präjudizielle Bedeutung zu. Im vorliegenden
Verfahren gehe es zwar um einen relativ geringen Betrag; indes habe der
Entscheid für die Beschwerdeführerin für sämtliche Tarife tiefgreifende Fol-
gen, zumal der Netznutzungstarif 2010 von der Vorinstanz noch immer
nicht genehmigt worden sei (das entsprechende Verfahren ist vor der Vor-
instanz hängig).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin vertritt – anders als die Vorinstanz – die An-
sicht, bei Rückbaukosten sei zu unterscheiden, ob sie im Rahmen einer
Stilllegung erfolgen und in die Instandhaltungskosten einfliessen oder ob
sie in Form einer Ersatzinvestition in ein Ersatzprojekt getätigt würden. Im
ersten Fall sei keine Aktivierung möglich; in letzterem Fall seien die Rück-
baukosten einer alten Anlage jedoch als ursprüngliche Anschaffungs- bzw.
Herstellkosten der neuen Anlage in das kalkulatorische Anlageregister –
welches die Netzbetreiber zur Ermittlung dieser Kosten führen müssen –
aufzunehmen. Dies entspreche der vom Verband Schweizerischer Elektri-
zitätsunternehmen VSE herausgegebenen Empfehlung (vgl. Ziff. 4.2.3
Abs. 3 der Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, "Kostenrechnungs-
schema für Verteilnetzbetreiber der Schweiz", Ausgabe 2015 [KRSV-CH],
wonach "Kosten für Anlagenabbrüche […] auf der Ersatzinvestition aktiviert
oder über die Erfolgsrechnung gebucht werden" können;
Downloads/Branchenempfehlung/KRSV%202015.pdf >, abgerufen am
24.08.2016), an welcher sich die Strombranche orientiere.
Es möge zutreffen, dass die Behandlung der Rückbaukosten im konkreten
Fall sowohl gemäss Weisung der Vorinstanz als auch gemäss dem KRSV-
CH zu einem wertneutralen Ergebnis führe. Dies habe damit zu tun, dass
die Investition durch einen einmaligen Beitrag der Swissgrid bezahlt und
nicht über Jahre über die Tarife eingezogen werde. Die Ausgaben für die
Netzverstärkung und die Entschädigung durch die Swissgrid würden im
gleichen Jahr anfallen.
4.1.3 Wenn jedoch – mit der Beschwerdeführerin – davon ausgegangen
werde, dass die von der Vorinstanz als Rückbaukosten qualifizierten Kos-
tenelemente Bestandteil eines Gesamtprojekts seien, bei dem der Ersatz
den Abbruch der früheren Anlage bedinge, verfälsche die Verbuchung über
die Erfolgsrechnung – wie die Vorinstanz es verlange – die Zahlen im Rah-
men von Kostenvergleichen, da der entsprechende Wert verloren gehe,
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weil er nicht in der Anlagebuchhaltung enthalten sei. Branchenvergleiche
dienten dazu, Auffälligkeiten und Optimierungspotenzial beim eigenen Un-
ternehmen zu erkennen. Dazu sei es wichtig, dass die Daten, die in diese
Vergleiche einflössen, möglichst vollständig und vergleichbar seien. Ver-
fälschte Anlagewerte führten zu Verzerrungen und zu einem falschen Bild.
Die Vorinstanz plane überdies selbst gewisse Kostenvergleiche im Rah-
men der sogenannten Sunshine-Regulierung. Die Vergleichbarkeit sei in
diesem Fall sehr wichtig, weil ein Unternehmen sonst allenfalls zu Unrecht
an den Pranger gestellt und bei der Vorinstanz angezeigt werde. Würden
Rückbaukosten im Rahmen von Ersatzinvestitionen über die Erfolgsrech-
nung verbucht, könne dies zu vorübergehend höheren Kosten und somit
zu einem schlechten Rating im Kostenvergleich führen, was nicht der Fall
wäre, wenn die Rückbaukosten aktiviert und über mehrere Jahre verteilt
als Abschreibungen einfliessen würden. Bei grösseren Projekten, etwa ei-
ner Sanierung eines Unterwerks, könnten die Rückbaukosten mehrere
hunderttausend Franken ausmachen und damit durchaus sichtbare Aus-
wirkungen auf die Gesamtkosten haben.
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht be-
rechtigt, die von der Swissgrid ausgerichtete Vergütung für notwendige
Netzverstärkungen zu ihren Gunsten in die Netznutzungstarife einzukalku-
lieren – sei es über die anrechenbaren Kapitalkosten oder einmalig über
die anrechenbaren Betriebskosten –, da die betreffenden Kosten bereits
von einem Dritten finanziert bzw. diesem individuell in Rechnung gestellt
würden. Sollten nebst der Swissgrid zusätzlich die Endverbraucher im Ver-
sorgungsgebiet mit diesen Kosten belastet werden, führte dies bei der Be-
schwerdeführerin zu einem unangemessenen Betriebsgewinn, was den
gesetzlichen Vorgaben widerspräche.
Mit den Anordnungen in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung
solle sichergestellt werden, dass Netzbetreiber, die eine Vergütung für
Netzverstärkungen ausbezahlt erhielten, die betreffenden Kosten nicht
auch noch von den Endverbrauchern einholen könnten. Zudem ermöglich-
ten diese Vorgaben der Vorinstanz ein einfaches und praktikables Control-
ling bei der Prüfung der Netznutzungstarife in den Folgejahren.
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4.2.2 Die Rückbaukosten seien – gemäss den Vorgaben der Vorinstanz –
über die laufende Rechnung abzuwickeln und die übrigen Netzverstär-
kungskosten im kalkulatorischen Anlageregister zu aktivieren und zu pas-
sivieren. Die unterschiedliche Handhabung lasse sich damit erklären, dass
Kosten für neue Anlagen ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellkosten
im Sinne von Art. 15 Abs. 3 StromVG darstellten und im kalkulatorischen
Anlageregister aktiviert werden dürften. Weil diese Kosten im Fall einer
Vergütung für notwendige Netzverstärkungen nicht mehr in das Netznut-
zungsentgelt einfliessen dürften, weise die Vorinstanz einen Netzbetreiber,
der solche Kosten als Netzverstärkungen entschädigt erhalte, an, den be-
treffenden Betrag in der Kostenrechnung gleichzeitig mit Negativwert aus-
zuweisen (zu passivieren). Dadurch bleibe die Aktivierung dieser Kosten
wertneutral. Rückbaukosten, das heisst Kosten für Stilllegungen sowie für
Abbrucharbeiten, stellten demgegenüber einmalig anrechenbare Betriebs-
kosten dar. Aus diesem Grund verlange die Vorinstanz im Rahmen von
Netzverstärkungsverfügungen, dass die betreffenden Kosten nicht im kal-
kulatorischen Anlageregister aktiviert und passiviert würden. Diese Kosten
seien demnach über die laufende Rechnung abzuwickeln und in der Kos-
tenrechnung wertneutral bei den Betriebskosten zu deklarieren. Aufgrund
der Anordnungen in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung seien
Kosten, die durch die Vergütung für Netzverstärkungen finanziert würden,
demnach nicht relevant für die Höhe der Netznutzungstarife.
Für die Beschwerdeführerin sei es somit vorliegend im Ergebnis nicht von
Bedeutung, ob sie die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziff. 2 Satz 2 umzu-
setzen habe. Die Handhabung der bereits finanzierten Kosten für notwen-
dige Netzverstärkungen in der Kostenrechnung habe sowohl gemäss der
Konzeption in der angefochtenen Verfügung als auch gemäss der von der
Beschwerdeführerin bevorzugten Betrachtung wertneutral zu erfolgen, mit-
hin unabhängig davon, ob die Rückbaukosten in der Kostenrechnung als
Betriebs- oder Kapitalkosten zu behandeln seien. Für die Beschwerdefüh-
rerin würde sich bei einer Gutheissung der Beschwerde somit kein finanzi-
eller Mehrwert ergeben. Es seien auch keine anderen Nachteile ersichtlich,
die sich aufgrund der angefochtenen Anordnung für die Beschwerdeführe-
rin ergeben könnten. Somit fehle es an einem hinreichenden Rechts-
schutzinteresse, damit auf die Beschwerde eingetreten werden könne.
4.2.3 Im von der Beschwerdeführerin angesprochenen Tarifprüfungsver-
fahren – für welches das vorliegende Verfahren präjudizierend wirke –
seien die dort zur Diskussion stehenden Kosten der Beschwerdeführerin
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für Abbrucharbeiten im Rahmen von Ersatzprojekten nicht von Dritten vor-
finanziert worden. Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren sei die Hand-
habung in der Kostenrechnung in jenen Konstellationen somit tarifrelevant.
Bei einer Aktivierung der Rückbaukosten würde sich das Netznutzungsent-
gelt der Beschwerdeführerin erhöhen.
Dies vermöge jedoch nichts daran zu ändern, dass es ihr im vorliegenden
Verfahren an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Die verschiedenen öko-
nomischen Folgen, die an die Zuweisung der Rückbaukosten anknüpften,
seien im konkreten Fall nicht von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin
hätte keinen Nutzen, wenn sie die Rückbaukosten in der Kostenrechnung
als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der neuen Anlage behandeln dürfte.
Falls die Vorinstanz im Verfahren betreffend den Netznutzungstarif 2010
gemäss ihrer bisherigen Praxis Rückbaukosten einer alten Anlage nicht als
ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der neuen Anlage, son-
dern als Betriebskosten behandeln – und der Beschwerdeführerin die Ver-
zinsung der abgeschriebenen Restwerte mit dem WACC (durchschnittli-
cher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital) verweigern –
sollte, könnte die Beschwerdeführerin gegen die in jenem Verfahren noch
zu erlassende Verfügung Beschwerde erheben.
4.2.4 Für die Durchführung von internen Kapital- oder Betriebskostenver-
gleichen wäre die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Vorinstanz auf die
in der Kostenrechnung deklarierten Angaben weiterer Netzbetreiber ange-
wiesen. Diese Daten würden nicht öffentlich publiziert und müssten zurzeit
von den Netzbetreibern noch nicht bekannt gegeben werden. Die Be-
schwerdeführerin habe nicht belegt, dass sie effektiv über derartige Daten
verfüge und solche Vergleiche anstelle. Es sei zu bezweifeln, dass mehrere
Netzbetreiber ihre Netzkosten-Daten freiwillig an die Beschwerdeführerin
weitergäben. Überdies könne die Beschwerdeführerin auch bei einer Be-
handlung der Rückbaukosten als Betriebskosten mit einer sehr einfachen
Ergänzung ihrer eigenen Unterlagen herausfinden, welche Betriebskosten
sie in einem bestimmten Jahr aufgrund des Abbruchs von Anlagen gehabt
habe, ohne dass sie als Kapitalkosten behandelt werden müssten.
Die Vorinstanz akzeptiere es gemäss ständiger Praxis im Übrigen prinzipi-
ell nicht, dass Rückbaukosten einer alten Anlage als ursprüngliche An-
schaffungs- bzw. Herstellkosten der neuen Anlage in das kalkulatorische
Anlageregister aufgenommen würden. Dementsprechend würden die an-
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Seite 10
deren Netzbetreiber Rückbaukosten in der Kostenrechnung als Betriebs-
kosten behandeln. Die Vergleichbarkeit sei deshalb bereits heute gerade
durch eine Behandlung als Betriebskosten gewährleistet. Bei getrennt
durchgeführten internen Betriebs- und Kapitalkostenvergleichen führte da-
her nicht die Praxis der Vorinstanz, sondern vielmehr die Betrachtungs-
weise der Beschwerdeführerin zu einer Verwässerung dieser beiden Kos-
tenblöcke.
Vor einer allfälligen Einführung der Sunshine-Regulierung, welche die öf-
fentliche Publikation und Klassifizierung von Netzbetreiber-Kennzahlen
vorsehe, müssten zusätzliche Bestimmungen in der Stromversorgungsge-
setzgebung geschaffen werden, was einige Zeit in Anspruch nähme. Inso-
fern seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die all-
fällige Durchführung von Vergleichen im Rahmen der Sunshine-Regulie-
rung und deren konkrete Ausgestaltung aus heutiger Sicht rein spekulativ.
5.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist damit formell beschwert. Als Verfügungsadressatin ist sie durch den
angefochtenen Entscheid sodann ohne Weiteres besonders berührt, das
heisst stärker als die Allgemeinheit betroffen und in einer besonderen, be-
achtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehend (vgl. statt vieler
Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.3.1
und Urteil des BVGer A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.1). Frag-
lich ist das schutzwürdige Interesse, dessen Vorliegen von der Vorinstanz
bestritten wird.
5.1 Das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. c des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) bzw. Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG (zur grundsätzlich einheitlichen Auslegung dieser Normen vgl. BGE
141 II 14 E. 4.4; Urteile des BGer 2C_681/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.4.1,
zur Publikation vorgesehen, und 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1
m.w.H.) besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwer-
deführende Partei mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche
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Seite 11
oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Be-
schwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des
staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern der Beschwerdeführerin ei-
nen praktischen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 II 307 E. 6.2, 141 II 14
E. 4.4; Urteile des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 1.2.1 und
A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.2.1). Das schutzwürdige Interesse
besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu ver-
meiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139
II 279 E. 2.2, 131 II 587 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_888/2015 vom 23. Mai
2016 E. 2.1; Urteile des BVGer C-3090/2014 vom 4. März 2016 E. 5.2 und
B-6207/2013 vom 16. März 2015 E. 3.1).
Dieser drohende Nachteil muss unmittelbar mit dem gutheissenden Ent-
scheid abgewendet werden können, der praktische Nutzen muss mithin
bereits mit dem Obsiegen eintreten. Ein bloss mittelbares Interesse, etwa
wenn noch weitere Entscheide dazwischengeschaltet bzw. notwendig sind,
genügt nicht (Urteile des BVGer A-6956/2013 vom 16. September 2014
E. 1.2.1, B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 1.2.1, E-4168/2013 vom
13. Februar 2014 E. 4.2 und B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2; MARAN-
TELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommen-
tar, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N 10; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.65; KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, Rz. 944 f.; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 48 N 20).
Die Rechtsprechung hat überdies ein ausreichendes Rechtsschutzinte-
resse auch schon verneint, wenn die Interessen in einem anderen Verfah-
ren gewahrt werden konnten, beispielsweise in einem Staatshaftungsver-
fahren oder einem Zivilprozess (vgl. BGE 131 II 587 E. 4.1.1; Urteil des
BGer 2A.288/2006 vom 28. August 2006 E. 1.4; Urteil des BVGer
E-4168/2013 vom 13. Februar 2014 E. 4.2; zustimmend offenbar KÖLZ/HÄ-
NER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 945; kritisch dagegen YVES DONZALLAZ, Loi sur
le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, N 3132, mit dem Hinweis, dass es
keine Gesetzesbestimmung gebe, wonach die öffentlich-rechtlichen
Rechtsmittel in einem Subsidiaritätsverhältnis zu den privatrechtlichen
stünden).
5.2 Ein schutzwürdiges Interesse muss grundsätzlich nicht nur bei der Be-
schwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung
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Seite 12
gegeben sein. Ausnahmsweise wird auf das Erfordernis eines aktuellen In-
teresses verzichtet, wenn sich die aufgeworfene Frage jeweils unter glei-
chen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige
Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung we-
gen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl.
statt vieler BGE 141 II 14 E. 4.4 und Urteil des BVGer A-3825/2015 vom
16. März 2016 E. 1.4.1, je m.w.H.).
5.3 Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung schliesslich
ein schutzwürdiges Interesse bejaht, wenn der beschwerdeführenden Par-
tei bei Gutheissung der Beschwerde zwar im konkreten Verfahren für sich
allein (sogar) ein Nachteil entstanden wäre, infolge eines zwingenden Kon-
nexes mit einem anderen Verfahren insgesamt jedoch eine Besserstellung
resultierte (Urteile des BGer 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015 E. 1 und
2C_490/2013 vom 29. Januar 2014 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 140 II 167).
6.
6.1 Materiell strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob es sich bei den Rück-
baukosten, die im Rahmen der eingangs genannten Netzverstärkung im
Zusammenhang mit einer Photovoltaik-Anlage bei der Beschwerdeführerin
anfielen, um Betriebskosten gemäss Art. 15 Abs. 2 StromVG und Art. 12
StromVV handelt oder ob sie als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten im
Sinne von Art. 15 Abs. 3 StromVG und Art. 13 Abs. 2 StromVV zu gelten
haben (die grundsätzliche Anrechenbarkeit der Rückbaukosten ist unbe-
stritten). Ersteres führte dazu, dass die gesamten Kosten in einem Tarifjahr
bei der Berechnung des Netznutzungsentgelts im Sinne von Art. 14
StromVG berücksichtigt würden. In letzterem Fall wären die Kosten verteilt
über eine der festgelegten Netznutzungsdauer entsprechende Periode an-
rechenbar und es wären neben den kalkulatorischen Abschreibungen auch
kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfü-
gung angewiesen, den von der Swissgrid für notwendige Netzverstärkun-
gen bezahlten bzw. zu bezahlenden Betrag in der Kostenrechnung mit Ne-
gativwert auszuweisen. Damit wird der auch von der Beschwerdeführerin
anerkannte Zweck verfolgt, die Rechnung diesbezüglich wertneutral aus-
zugestalten, sind jener doch aufgrund der Vergütung durch einen Dritten
keine Kosten entstanden. Die Netzverstärkungskosten im Umfang von
Fr. 247'879.–, welche die Beschwerdeführerin im sogenannten kalkulatori-
schen Anlageregister aktivieren kann, sind dementsprechend gleichzeitig
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zu passivieren. Würde die Beschwerde gutgeheissen und könnte die Be-
schwerdeführerin auch die restlichen Fr. 7'649.– Rückbaukosten in das An-
lagevermögen aufnehmen, erhöhten sich zwar in der Bilanz die Aktiven
bzw. im Anlageregister der Anlagewert. Weil die Kosten aufgrund der Ver-
gütung durch einen Dritten jedoch unbestrittenermassen gleichzeitig zu
passivieren wären, würde sich auch diese Buchung wertneutral auswirken,
es entstünde der Beschwerdeführerin mithin kein Mehrwert. Diesbezüglich
ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einer materi-
ellen Behandlung der Beschwerde deshalb zu verneinen.
6.2 Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf die präjudizielle Bedeutung
der Frage, ob Rückbaukosten der laufenden Rechnung zu belasten sind
oder ob sie aktiviert werden dürfen. Es trifft zu, dass die Beantwortung die-
ser Frage über das vorliegende Verfahren hinaus generell Auswirkungen
auf die Festlegung der Netznutzungstarife hätte. Ein schutzwürdiges Inte-
resse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt aber nicht bereits dann
vor, wenn sich eine Rechtsfrage in Zukunft wieder stellen kann bzw. deren
Beantwortung für andere noch anzuhebende oder bereits hängige Verfah-
ren relevant ist. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde würde der prak-
tische Nutzen der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar mit dem Obsiegen
eintreten, sondern es wären weitere Verfahrensschritte notwendig. Die
Vorinstanz müsste zuerst in einem anderen Verfahren – etwa dem von der
Beschwerdeführerin angesprochenen Verfahren betreffend den Netznut-
zungstarif 2010 – einen Entscheid fällen, von welchem im Übrigen noch
nicht mit Sicherheit feststeht, wie er ausfallen wird.
6.3 Ebenso wenig liegt eine Konstellation vor, in welcher gemäss konstan-
ter Rechtsprechung auf ein aktuelles Interesse verzichtet werden kann. Die
Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, die sich stellende Rechtsfrage in
einem allfälligen weiteren Verfahren rechtzeitig gerichtlich überprüfen zu
lassen, falls die Vorinstanz an ihrer bisherigen Praxis festhalten sollte.
In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2016 (Rz. 2 a.E.) hat die Vorinstanz
angedeutet, dass es zumindest nicht unvorstellbar ist, dass sie ihre Praxis
zu den Rückbaukosten in Zukunft anpasst. Würde das Bundesverwal-
tungsgericht bereits im vorliegenden Verfahren materiell darüber befinden,
führte dies für die Beschwerdeführerin zu einem Instanzenverlust und es
wäre nicht ausgeschlossen, dass sie im Ergebnis letztlich schlechter da-
stünde, als sie dies im Fall eines Nichteintretens ohne materielle Behand-
lung der Beschwerde täte. Würde das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde nämlich abweisen, wäre davon auszugehen, dass die Vorinstanz
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an ihrer bisherigen Praxis festhalten würde, ohne diese einer vertieften
Prüfung zu unterziehen.
Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz im konkreten Fall an ihrer bisheri-
gen Praxis festhielt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass
sie dies auch in Zukunft zwingend tun wird. Da sich eine Praxisänderung
im Ergebnis für die Beschwerdeführerin nicht finanziell ausgewirkt hätte,
bestand für die Vorinstanz kein Anlass, ihre Praxis ernsthaft zu überden-
ken.
6.4 Die Verfahren, für welche ein materieller Entscheid im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren präjudizierend wirken könnte, müssten erst noch ein-
geleitet werden oder sind – etwa im Fall des Verfahrens betreffend den
Netznutzungstarif 2010 – zumindest noch vor der Vorinstanz hängig. Wie
diese entscheiden wird, lässt sich noch nicht mit Sicherheit sagen. Ein Ent-
scheid würde jedenfalls nicht unmittelbar mit einer allfälligen Gutheissung
der vorliegenden Beschwerde herbeigeführt. Eine Konnexität der Verfah-
ren im Sinne der vorstehend in E. 5.3 zitierten höchstrichterlichen Recht-
sprechung ist daher zu verneinen, weshalb auch nicht aus diesem Grund
ausnahmsweise auf ein aktuelles Interesse verzichtet werden kann.
6.5 Was schliesslich die internen und branchenweiten Kostenvergleiche
anbelangt, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfälscht wer-
den, wenn die Rückbaukosten nicht in der Anlagebuchhaltung erscheinen,
steht es der Beschwerdeführerin frei, neben der regulären parallel eine
zweite "inoffizielle" Bilanz (bzw. ein Anlageregister) zu erstellen, in welcher
die Rückbaukosten als Aktivum verbucht (aktiviert) sind. Im Übrigen weist
die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass eine Vergleichbarkeit innerhalb
der Branche genau dann erschwert wird, wenn die Beschwerdeführerin
sich – anders als offenbar ihre Mitbewerber – nicht an die Praxis der Vor-
instanz hält, wonach Rückbaukosten in der Kostenrechnung als Betriebs-
kosten zu behandeln sind.
Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Sunshine-Regulierung (vgl.
, ab-
gerufen am 24.08.2016) befindet sich offenbar erst in einem Versuchssta-
dium, vor ihrer Einführung müssten noch zusätzliche Bestimmungen in die
Stromversorgungsgesetzgebung aufgenommen werden. Auch nach Dar-
stellung der Beschwerdeführerin würde die angefochtene Verfügung bzw.
die Art der Verbuchung der im vorliegenden Verfahren strittigen Summe
von Fr. 7'649.– jedenfalls aber nicht zu ernsthaften Auswirkungen führen.
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Wie es sich damit im Fall grösserer Projekte mit wesentlich höheren Rück-
baukosten verhielte, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden.
6.6 Nach dem Gesagten ist ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse der
Beschwerdeführerin zu verneinen, weshalb sie nicht zur Beschwerde legi-
timiert und darauf nicht einzutreten ist.
Anzumerken bleibt im Übrigen, dass es zweckmässiger erscheint, die
Frage, ob – und allenfalls unter welchen Bedingungen – Rückbaukosten
unter den Begriff der "ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten
der bestehenden Anlagen" im Sinne von Art. 15 Abs. 3 StromVG fallen, in
einem umfassenden Tarifgenehmigungsverfahren zu prüfen, als in einem
Verfahren wie dem vorliegenden, welches das Netznutzungsentgelt und
die anrechenbaren Netzkosten lediglich am Rande beschlägt.
7.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem
Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem von dieser in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario). Dasselbe gilt – von vornherein – für die Vorinstanz (vgl. Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der formelle Antrag der Beschwerdeführerin, die Eingabe der Vorinstanz
vom 27. Juni 2016 aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 236-00089; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Oliver Herrmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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