B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1493/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch
Dr. iur. Lara M. Pair,
LANTER Rechtsanwälte & Steuerberater,
Seefeldstrasse 19, Postfach, 8032 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Swissgrid AG,
Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
Effingerstrasse 39, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung
(KEV).
A-1493/2017
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Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ meldeten am 6. Oktober 2011 die Photovolta-
ikanlage “PV-Anlage (…)“ (nachfolgend: PV-Anlage) für die kostende-
ckende Einspeisevergütung (KEV) an, welche sie am 21. Dezember 2011
in Betrieb nahmen. Am 18. Dezember 2015 wurde die PV-Anlage auf dem
entsprechenden Formular der Swissgrid AG vom Vertreter des Elektrizi-
tätswerks Schaffhausen als integriert beglaubigt.
B.
Die Swissgrid AG stufte die PV-Anlage (KEV-Projekt […]) demgegenüber
mit Bescheid vom 1. Juli 2016 über die definitive Höhe der KEV gemäss
Art. 3g Abs. 3 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR
730.01) als angebaut ein und setzte den definitiven Vergütungssatz auf
47.4 Rp./kWh fest.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 ersuchten A._______ und B._______ bei
der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom um Überprüfung des
Bescheids vom 1. Juli 2017. Sie verlangten, dass die PV-Anlage als inte-
griert anzuerkennen sei, da sie diese im Vertrauen auf die damals gelten-
den Vorschriften und die Aussagen eines Mitarbeiters des Bundesamtes
für Energie (BFE) gebaut hätten. Zudem seien ihnen die Mehrkosten von
Fr. 14‘000.–, die ihnen durch die integrierte Bauweise der PV-Anlage ent-
standen seien inkl. KEF-Referenz-Kapitalzinssatz von 4.75% für die Zeit
vom 1. August 2012 bis 30. Juni 2016 vollumfänglich zu entschädigen. Von
einer pauschalen Entschädigung sei abzusehen.
D.
Die Swissgrid AG nahm mit Schreiben vom 24. Juli 2016 Stellung zu den
Begehren von A._______ und B._______. Sie beantragte die vollumfäng-
liche Abweisung der Begehren und liess zur Begründung verlauten, dass
die PV-Anlage weder in das Dach integriert sei noch eine Doppelfunktion
gemäss EnV erfülle. Die Fotos würden die angebauten PV-Module zeigen,
die einzig der Stromproduktion dienen würden, weshalb die Anlage im Be-
scheid vom 1. Juli 2016 zu Recht als angebaut kategorisiert worden sei.
Falls den Betroffenen eine Entschädigung für den entstandenen Vertrau-
ensschaden zuzusprechen wäre, würde sich eine pauschale Entschädi-
gung rechtfertigen, da A._______ und B._______ ihren Schaden ohne nä-
here Begründung auf Fr. 14‘000.– beziffert hätten.
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Seite 3
E.
Die ElCom schilderte A._______ und B._______ ihre Einschätzung zum
Bescheid der Swissgrid AG in einer Stellungnahme vom 29. November
2016. Dabei führte sie aus, dass gemäss der damals geltenden EnV vom
1. Oktober 2011 und anhand der eingereichten Fotos gut ersichtlich sei,
dass die PV-Anlage auf die vorgängig komplett sanierte Flachdachkon-
struktion gebaut worden sei. Die vom Spengler nachträglich gefertigten
Einfassungen der PV-Module hätten keine zusätzliche Funktion der PV-
Module begründet und auch nicht dazu geführt, dass die PV-Anlage Teil
der Baute geworden sei. Da die Anlage somit ausschliesslich der Strom-
produktion diene und keine Doppelfunktion erfülle, sei sie von der Swiss-
grid AG zu Recht als angebaute Anlage eingestuft worden. Zudem hätten
A._______ und B._______ nicht überzeugend dargelegt, worin ihre Ver-
trauensgrundlage liege, die sie zu nachteiligen Dispositionen veranlasst
habe. Die Anlage erfülle auch die Kriterien des 2. Leitsatzes der Richtlinie
KEV Version 1.2 nicht, weshalb ihnen somit keine Entschädigung für die
angeführten Mehrkosten zuzusprechen sei.
F.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 verlangten A._______ und B._______
von der ElCom eine beschwerdefähige Verfügung. Sie erläuterten darin
nochmals, dass ihre PV-Anlage dem 2. Leitsatz der KEV Richtlinie 1.2 ent-
spreche und sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Richtlinie zusätzliche
Baukosten in der Höhe von Fr. 21‘493.38 auf sich genommen hätten. Des
Weiteren stützten sich A._______ und B._______ auf eine Auskunft des
BFE, die im Mai 2012 bezüglich eines Projekts in Basel an ihren PV-Anla-
gebauer gegeben worden sei.
G.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 bestätigte die ElCom den Bescheid der
Swissgrid AG vom 1. Juli 2016. Sie qualifizierte die PV-Anlage als “ange-
baute“ Anlage und wies somit den Antrag auf eine Entschädigung für den
sog. Vertrauensschaden als auch den Antrag auf einen Augenschein ab.
Sie auferlegte A._______ und B._______ in solidarischer Haftbarkeit eine
Gebühr von Fr. 1‘350.–. Eine Parteientschädigung wurde keine ausgerich-
tet.
H.
Gegen diese Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) erheben
A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Ein-
gabe vom 9. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
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beantragen die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar
2017. Zudem sei festzustellen, dass die Anlage mit der Projektnummer (…)
den Anforderungen des 2. Leitsatzes der anwendbaren Richtlinie und da-
mit der geltenden Praxis zum massgeblichen Zeitpunkt entsprochen habe.
Ferner sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Vertrauen auf
die bis dahin durchgeführte Handhabung der KEV zusätzliche Kosten auf
sich genommen hätten. Den Beschwerdeführenden sei Schadenersatz im
Betrag von Fr. 21‘493.38 nebst Zins seit dem 25. Juli 2012 aus dem KEV-
Fonds nach Art. 3k EnV zuzusprechen. Eventualiter sei den Beschwerde-
führenden Schadenersatz im Betrag von Fr. 14‘000.– nebst Zins seit dem
25. Juli 2012 zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
I.
Das BFE nahm mit Schreiben vom 18. April 2017 (ergänzt am 9. Mai 2017)
als Fachbehörde Stellung zum vorliegenden Verfahren. Dabei verweist es
auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Ein
Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens bestehe nicht. Die Speng-
lereinfassungen seien als grossflächig zu bezeichnen, weshalb die PV-An-
lage den Leitsatz 2 der damaligen Richtlinie nicht erfülle. Ausserdem sei
die strittige PV-Anlage weder mit der Anlage in Basel noch mit jener im
Verfahren A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 des Bundesverwaltungsge-
richts vergleichbar.
J.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2017 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter den ge-
setzlichen Kostenfolgen. Ebenso verlangt die Beschwerdegegnerin in ihrer
Stellungnahme vom 1. Mai 2017 die vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
K.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 wiederholen die Beschwerdeführenden die
Anträge ihrer Beschwerde vom 9. März 2017 und erläutern noch einmal,
dass die Anlage auch ohne die Auskunft des BFE dem Leitsatz 2 der Richt-
linie entsprochen habe und sie daraus einen Anspruch auf Vertrauens-
schutz geltend machen könnten. Zusätzlich seien sie aufgrund einer Aus-
kunft des BFE in ihrem Vertrauen zu schützen.
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Seite 5
L.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Doku-
mente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ElCom sind
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 25 Abs. 1bis des Energie-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [EnG, SR 730.0] i.V.m. Art. 23 des Stromver-
sorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] und Art. 33
Bst. f VGG). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bun-
desverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG). Das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat.
Die Beschwerdeführenden sind als Verfahrensbeteiligte formelle Adressa-
ten der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell be-
schwert. Sie sind deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde le-
gitimiert.
1.3 Im vorliegenden Fall stellen die Beschwerdeführenden zwei Feststel-
lungsbegehren. Sie verlangen, es sei festzustellen, dass die PV-Anlage
den Anforderungen des 2. Leitsatzes der anwendbaren Richtlinie entspro-
chen habe und dass sie im Vertrauen auf die bis dahin durchgeführte Hand-
habung der KEV zusätzliche Kosten auf sich genommen hätten.
Ein Feststellungsbegehren ist praxisgemäss nur zulässig, wenn das gel-
tend gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leis-
A-1493/2017
Seite 6
tungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiari-
tät der Feststellungsverfügung). Das schutzwürdige Interesse muss zudem
nachgewiesen werden (BVGE 2015/35 E. 2.2.2, Urteile des BVGer
A-3539/2016 vom 8. Juni 2017 E. 1.3.3 und A-3570/2016 vom 14. Dezem-
ber 2016 E. 2.2, ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 25
Rz. 17 ff.).
Die Beschwerdeführenden weisen kein schutzwürdiges Interesse an einer
Feststellungsverfügung nach. Sollte ein solches bestehen, kann dieses zu-
dem ebenso gut mit einer Leistungsverfügung gewahrt werden. Bezüglich
der Feststellungsbegehren ist deshalb nicht auf die Beschwerde einzutre-
ten. Ansonsten ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es
wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder
die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3829/2015 vom 26. November
2015 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) setzen sich
Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltver-
trägliche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG statuiert als Ziel
die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Zur
Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien hat der Ge-
setzgeber die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) eingeführt, wel-
che sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von
Referenzanlagen richtet, die der jeweils effizientesten Technologie entspre-
chen (Art. 7a Abs. 2 EnG). Die Regelung der Einzelheiten delegiert das
Gesetz an den Bundesrat, der die Details in der EnV geregelt hat. Die kon-
krete Höhe der Vergütungssätze für die verschiedenen Technologien lässt
sich aufgrund der in den Anhängen zur EnV festgesetzten Grundlagen be-
rechnen und erfolgt schematisch, nicht abgestimmt auf eine individuelle
A-1493/2017
Seite 7
Anlage (Art. 3b EnV). Für die Administration der KEV ist die Beschwerde-
gegnerin als nationale Netzgesellschaft verantwortlich (Art. 3g ff. EnV und
Art. 18 ff. StromVG). Sie ist zuständig für die Erhebung der Beiträge, aus
denen die KEV gespeist wird (Zuschläge auf die Übertragungskosten der
Hochspannungsnetze, sog. Netzzuschläge; Art. 15b EnG) und wickelt na-
mentlich das Zulassungsverfahren zur KEV und deren Auszahlung ab
(Art. 3g ff. EnV). Die KEV wird aus einem Fonds (KEV-Fonds) gespeist, in
den die Netzzuschläge fliessen und der von der eigens dazu gegründeten
Stiftung KEV verwaltet wird (vgl. Art. 3k EnV i.V.m. Art. 15b Abs. 5 EnG;
zum Ganzen Urteile des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015
E. 3.1 und A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 3.1, je m.w.H.).
3.2 Das Anmelde- und Bescheidverfahren wird durch die Anmeldung einer
PV-Anlage bei der Beschwerdegegnerin eingeleitet (Art. 3g EnV). Die An-
meldung enthält unter anderem Angaben zur Kategorie der Anlage und
zum geplanten Inbetriebnahmedatum (Anhang 1.2 Ziff. 5.1 EnV). Die Be-
schwerdegegnerin prüft anschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen
voraussichtlich gegeben sind. Das Resultat der Prüfung wird dem Antrag-
steller in einem Bescheid mitgeteilt (Art. 3g Abs. 3 EnV). Fällt dieser positiv
aus, hat der Antragsteller die Anlage anschliessend innert 15 Monaten in
Betrieb zu nehmen und die Inbetriebnahme der Beschwerdegegnerin zu
melden (Anhang 1.2 Ziff. 5.3 i.V.m. Art. 3h Abs. 2 EnV). Diese teilt dem An-
tragsteller daraufhin den (definitiven) Vergütungssatz gemäss Art. 3b
Abs. 1bis EnV mit (Art. 3h Abs. 3 EnV). Die Bescheide der Beschwerdegeg-
nerin können gemäss Art. 25 Abs. 1bis EnG der Vorinstanz zur Beurteilung
vorgelegt werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-4730/2014 vom
17. September 2015 E. 3.2).
3.3 Das EnG und die EnV wurden seit der Inbetriebnahme der PV-Anlage
der Beschwerdeführenden am 21. Dezember 2011 revidiert. Für den zu
beurteilenden Fall relevant ist die Änderung von Ziff. 2.3 des Anhangs 1.2
der EnV, welche die Definition von “integrierten Anlagen“ enthält und auf
den 1. Januar 2014 umformuliert wurde. Vorliegend ist die bis Ende 2013
geltende aEnV massgeblich. Dies folgt aus Art. 3b Abs. 1bis Satz 1 EnV,
wonach sich der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage aufgrund der
im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben ergibt. Als Erstellungsjahr gilt ge-
mäss Art. 3b Abs. 3 EnV das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der
Anlage, im vorliegenden Fall somit das Jahr 2011 (vgl. hierzu Urteil des
BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 3.2).
4.
A-1493/2017
Seite 8
4.1 Die EnV unterscheidet zwischen freistehenden, angebauten und inte-
grierten PV-Anlagen. Die Definition für die angebauten und die integrierten
Anlagetypen lauteten in der vorliegend anwendbaren Fassung von An-
hang 1.2 Ziff. 2 aEnV wie folgt:
"2.2. Angebaute Anlagen: Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten oder sons-
tigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion
dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder
auf einem Ziegeldach montierte Module.
2.3. Integrierte Anlagen: Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine
Doppelfunktion wahrnehmen, beispielsweise Photovoltaik-Module anstelle
von Ziegeln oder Fassadenelementen, in Schallschutzwänden integrierte Mo-
dule."
Damit eine integrierte Anlage gemäss aEnV vorliegt, müssen folglich zwei
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die Anlage muss einerseits in die
Baute integriert – also eingebaut und nicht bloss an dieser befestigt – sein
und andererseits eine Doppelfunktion wahrnehmen. Bei einer angebauten
Anlage bleibt das Dach (oder die Wand) der Baute bestehen und die An-
lage wird aufgesetzt, während bei einer integrierten Anlage das Element,
welches die Anlage ersetzt, zu entfernen ist (vgl. zum Ganzen Urteile des
BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 4.1 und eingehend
A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5).
4.2
4.2.1 Das BFE hat als Vollzugshilfe zum Anhang 1.2 der aEnV/EnV inzwi-
schen mehrere Richtlinien erlassen, welche die Bestimmungen betreffend
Photovoltaik erläutern und präzisieren. Für das vorliegende Verfahren ein-
schlägig ist die “Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung (KEV),
Art. 7a EnG, Photovoltaik Anhang 1.2 EnV“ in der Version vom 1. Oktober
2011, gültig bis Ende 2013 (nachfolgend: KEV-RL 2011), welche in Ziff. 3
drei sogenannte Leitsätze zu Ziff. 2.3 des Anhangs 1.2 der aEnV enthält.
Der 2. Leitsatz der KEV-RL 2011 (nachfolgend: 2. Leitsatz) lautet wie folgt:
"Die Photovoltaikmodule bilden eine vollständige und homogene Gebäude-
oberfläche, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar ist.
Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten
werden nicht anerkannt. Allenfalls sind passende Blindmodule einzusetzen.
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Seite 9
Bemerkungen:
Es gibt Konstruktionen, bei welchen nur bei genauester Betrachtung der Kon-
struktionsdetails festgestellt werden kann, dass eigentlich keine Doppelfunk-
tion gegeben ist. Auf jeden Fall soll an den Randabschlüssen seitlich, am First
und an der Traufe nichts von der Unterkonstruktion sichtbar sein."
4.2.2 Die KEV-RL 2011 wurde vom BFE per 1. Januar 2014 angepasst. Die
bisherigen Leitsätze wurden mit der Version 1.3 der entsprechenden Richt-
linie aufgehoben; neu existiert eine gesonderte Richtlinie, die “Richtlinie
«Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen» zur Anwendung von Ziffer 2.3
des Anhangs 1.2 der Energieverordnung (EnV)“, Version 1.0 vom 4. März
2014 (vgl. ‹› >Themen > Stromversorgung > Strom
aus erneuerbaren Energien > Kostendeckende Einspeisevergütung >
Richtlinien, abgerufen am 22. Juni 2017). Diese präzisiert die Definition der
integrierten PV-Anlagen. Nach Ziff. 1 gelten Anlagen als integriert, wenn
sie in Bauten integriert sind und neben der Stromproduktion zusätzlich dem
Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen. Die
Kriterien “Gebäudeintegriertheit“ und Doppelfunktion müssen kumulativ er-
füllt sein. Letztere ist wie folgt zu verstehen: Wird das integrierte PV-Modul
abmontiert, ist die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr er-
füllt, so dass ein Ersatz zwingend erforderlich ist. Dementsprechend wer-
den normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle, z.B. Hagel-
festigkeit oder Brandschutzfunktion, nicht als eigenständige Funktion be-
wertet. Konstruktionen, welche nur den Anschein von Integriertheit erwe-
cken – beispielsweise durch grossflächige Spenglereinfassungen oder
breite Randabschlüsse –, gelten nicht als integriert. Andere Aspekte, wie
z.B. Fragen zur Ästhetik, sind für die Qualifizierung als integrierte Anlage
für die KEV nicht massgebend (vgl. “Über dieses Dokument“, S. 2).
4.2.3 Mit dieser Revision der einschlägigen KEV-Richtlinie wurde die be-
reits im Verlauf des Jahres 2013 vorgenommene Praxisänderung der Be-
schwerdegegnerin umgesetzt, wonach die Gleichsetzung der bloss optisch
oder scheinintegrierten mit den tatsächlich integrierten PV-Anlagen aufge-
hoben wurde (vgl. dazu Urteil des BVGer A-84/2015 vom 8. Dezember
2015 E. 7). Diese Praxisänderung erfolgte zu Recht, wie das Bundesver-
waltungsgericht bereits im Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015
E. 6 feststellte.
5.
Umstritten ist vorliegend, ob die PV-Anlage der Beschwerdeführenden den
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Seite 10
Voraussetzungen des 2. Leitsatzes der KEV-RL 2011 entspricht und damit
als (schein-)integrierte Anlage zu qualifizieren ist.
5.1 Die Vorinstanz macht hierzu in ihrer Verfügung sowie in ihrer Vernehm-
lassung Folgendes geltend:
5.1.1 Der 2. Leitsatz der KEV-RL 2011 habe die Anlage dann als integriert
definiert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäude-
oberfläche bildete, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar
gewesen sei. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von
Modulbreiten seien nicht zulässig gewesen. Ebenso hätte an den Randab-
schlüssen seitlich, am First und an der Traufe die Unterkonstruktion nicht
sichtbar sein dürfen.
5.1.2 Auf den Fotoaufnahmen der Beschwerdeführenden sei deutlich er-
kennbar, dass die PV-Anlage auf das bestehende Flachdach gebaut wor-
den sei. Es seien keine Elemente des ursprünglichen Daches durch die
Modulfelder ersetzt worden, weshalb es an einer Integration der PV-Anlage
in die Dachkonstruktion fehle. Da auch keine Doppelfunktion gegeben sei,
sei die Anlage somit nicht integriert im Sinne der EnV. Auch aufgrund des
Planes, den die Beschwerdeführenden bei der Eingabe ihres Gesuchs bei-
gelegt hätten, sei ersichtlich, dass die Module rund 58 % der Dachfläche
abdecken würden. 42 % des Daches würden durch Blechzwischenstücke,
kleinmaschige Gitterroste und Lochbleche abgedeckt. Die Module seien
zudem so angeordnet, dass seitlich des Modulfeldes 0.7 m bis 1.2 m frei
blieben. Der Grund für diese Abstände und weshalb keine zusätzlichen
(Blind-)Module installiert worden seien, hätten die Beschwerdeführenden
zu keinem Zeitpunkt dargelegt. Die vorgenommenen Spenglerarbeiten
seien als grossflächig einzustufen und stünden deshalb der Erfüllung des
2. Leitsatzes der KEV-RL 2011 entgegen.
5.2 Die Beschwerdeführenden beantragen demgegenüber, der Entscheid
der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.
Zur Begründung führen sie an, dass die PV-Anlage bereits im Zeitpunkt der
Inbetriebnahme am 21. Dezember 2011 die damals geltenden Vorausset-
zungen für eine integrierte Anlage erfüllt habe. Auch die Beschwerdegeg-
nerin habe die Anlage als integriert qualifiziert. Der 2. Leitsatz verbiete
nicht, dass an den Randabschlüssen, am First und an der Traufe (gross-
flächige) Spenglereinfassungen angebracht werden könnten. Die vom
Spengler gefertigten Zwischenstücke seien als “passende“ Blindmodule zu
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Seite 11
betrachten und würden zudem der Wartung dienen. Es lägen damit sachli-
che Gründe für die Materialwahl und Konstruktion vor, was auch im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-84/2015 E. 7.2 als relevant eingestuft
worden sei, ohne dass die Oberfläche als „nicht homogen“ gälte. Die
PV-Anlage sei über das ganze Dach so verbaut, dass optisch eine homo-
gene Oberfläche gebildet werde. Von “grossflächigen“ Spenglerarbeiten
könne nicht gesprochen werden.
5.3 Das BFE äusserte sich am 13. April 2017 und am 8. Mai 2017 als Fach-
behörde zum vorliegenden Verfahren und machte geltend, dass Blechein-
fassungen von 70 bis 120 cm Breite eindeutig als grossflächige Speng-
lereinfassungen zu bezeichnen seien, weshalb die PV-Anlage der Be-
schwerdeführenden den früheren Leitsatz 2 der Richtlinie nicht erfüllte. Zu-
dem könne die vorliegende PV-Anlage nicht mit jener im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 verglichen wer-
den, da die Breite der Einfassung dort 30 bis maximal 40 cm betragen
habe.
5.4
5.4.1 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 27. April
2017 richtig darlegt, hat sie die PV-Anlage nie als “integriert“ qualifiziert.
Die Beglaubigung vom 18. Dezember 2015 durch das Elektrizitätswerk
Schaffhausen ist nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwer-
degegnerin, ob eine angebaute oder integrierte Anlage vorliegt. Wird eine
Anlage in der Beglaubigung falsch qualifiziert, korrigiert die Beschwerde-
gegnerin dies in ihrem Bescheid (vgl. Urteil des BVGer A-5561/2016 vom
17. Mai 2017 E. 5.4). In ihrem Bescheid vom 1. Juli 2016 ist die Beschwer-
degegnerin von einer angebauten Anlage ausgegangen. Die Tatsache,
dass sich die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren vor der
Vorinstanz allenfalls für eine Entschädigung betreffend den Vertrauens-
schaden ausgesprochen hat, bindet die Vorinstanz ebenfalls nicht. Bei der
Überprüfung des Bescheids klärt die Vorinstanz den Sachverhalt von Am-
tes wegen ab und würdigt ihn nach freier Überzeugung (Art. 12 und 19
VwVG).
5.4.2 Wie vorne (vgl. E. 4.2.1) bereits dargelegt worden ist, muss eine
scheinintegrierte PV-Anlage im Sinne der aEnV und der KEV-RL 2011 eine
vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der
Gebäudekonstruktion etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassun-
gen zur Kompensation von Modulbreiten werden nicht anerkannt. Das BFE
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Seite 12
führt in seiner Stellungnahme als Fachbehörde vom 13. April 2017 (ergänzt
am 8. Mai 2017) zu Recht aus, dass 70 bis 120 cm grosse Blecheinfassun-
gen als “grossflächige“ Spenglereinfassungen zu qualifizieren sind.
Ebenso kann die strittige PV-Anlage nicht mit jener im Urteil A-84/2015 des
Bundesverwaltungsgerichts verglichen werden, betrug doch die Breite der
Blecheinfassungen jener Anlage 30 bis maximal 40 cm. Zudem handelte
es sich dabei um Blecheinfassungen, die vom Modulfeld bis zum Dachrand
und darüber hinaus senkrecht angebracht wurden, um den vertikalen Ab-
stand zwischen dem Modulfeld und dem Dach, auf das das Modulfeld auf-
gebaut war, zu verdecken. Die im vorliegenden Fall horizontalen Blechein-
fassungen am Rand des Modulfeldes von 70 bis 120 cm können somit
auch aus diesem Grund nicht mit jenem im Urteil A-84/2015 des Bundes-
verwaltungsgerichts verglichen werden. Ob die vom Spengler angebrach-
ten Zwischenstücke als “passende“ Blindmodule eingestuft werden kön-
nen, wie dies die Beschwerdeführenden darlegen, kann offen bleiben, ste-
hen doch bereits die (zu) breiten Blecheinfassungen an den Rändern des
Daches den Anforderungen des 2. Leitsatzes der KEV-RL 2011 entgegen.
Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Gründe ersichtlich, von der
Einschätzung des BFE zur vorliegenden PV-Anlage abzuweichen (vgl.
hierzu BGE 132 II 257 E. 4.4.1; Urteil des BVGer A-6731/2014 vom 9. Ja-
nuar 2017 E. 4.1 m.w.H.). Die PV-Anlage erfüllt somit den 2. Leitsatz der
KEV-RL 2011 nicht. Daraus folgt, dass die KEV-RL 2011 nicht als Grund-
lage für die Begründung eines Vertrauensschadens herangezogen werden
kann.
5.4.3 Die Frage, ob die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin im Zeit-
punkt der Inbetriebnahme der Anlage gemäss dem Grundsatz von Treu
und Glauben verpflichtet gewesen wären, die Beschwerdeführenden auf
die Möglichkeit der Nachbesserung der PV-Anlage aufmerksam zu ma-
chen, muss vorliegend nicht beantwortet werden, da die Anlage auch heute
nach Vornahme zusätzlicher Spenglerarbeiten den Anforderungen des
2. Leitsatzes nicht entspricht.
6.
Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, sie hätten gestützt auf
eine Auskunft des BFE Dachsanierungen an der Anlage vorgenommen,
wofür sie zu entschädigen seien.
6.1 Die Informationen des BFE, welche dieses im Mai 2012 per E-Mail an
den Solaranlagebauer der Beschwerdeführenden gegeben und eine An-
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lage in Basel betroffen habe, seien auch für ihre Anlage relevant und des-
halb vertrauensbegründend gewesen. Die daraufhin getätigten zusätzli-
chen Ausgaben von Fr. 14‘000.– seien ihnen deshalb als Schadenersatz
zuzusprechen.
6.2 Die Vorinstanz ist hingegen der Ansicht, dass die Frage offenbleiben
könne, ob die Auskunft des BFE unter Umständen auch für die vorliegende
PV-Anlage Verbindlichkeit erlangt habe oder nicht, da eine PV-Anlage im
Zeitpunkt der Inbetriebnahme die jeweils geforderten Kriterien erfüllen
müsse (Art. 3b Abs. 1bis EnV). Da die Auskunft des BFE hinsichtlich des
Projekts in Basel erst im Mai 2012 erfolgt sei und die Zusatzarbeiten im
Juni und Juli 2012 vorgenommen worden seien, sei die Auskunft des BFE
für die vorliegend strittige PV-Anlage, welche am 21. Dezember 2011 in
Betrieb genommen wurde, unbeachtlich. Die Beschwerdegegnerin hält
fest, dass bei Auskünften von Behörden die Eignung der Auskunft zur Be-
gründung von Vertrauen ein entscheidendes Kriterium darstelle. Insbeson-
dere würde die von Behörden abgegebene Zusicherung grundsätzlich nur
für den unmittelbaren Empfänger gelten. Die E-Mail des Mitarbeiters des
BFE, welche nach der Inbetriebnahme der PV-Anlage im Mai 2012 an ei-
nen Mitarbeiter der X._______ GmbH versandt worden sei, sei nicht für die
Anlage der Beschwerdeführer bestimmt gewesen, weshalb aus dieser Zu-
sicherung für die Anlage mit der KEV-Nummer (…) nichts für das hier strit-
tige KEV-Projekt (…) abgeleitet werden könne. Auch das BFE äussert sich
in diesem Sinne.
6.3 Eine behördliche Auskunft ist dann geeignet, eine Vertrauensgrundlage
zu schaffen, wenn die Auskunft vorbehaltlos mit Bezug auf eine konkrete
Angelegenheit gegenüber einer bestimmten Person erteilt worden ist (BGE
131 II 627 E. 6.1, Urteil des BGer 2A.433/2001 vom 18. Dezember 2001
E. 3c; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 15; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 669 ff.). Die behördliche Auskunft muss
für die nachteilige Disposition, die der Adressat im Vertrauen auf die Rich-
tigkeit der Auskunft getroffen hat, kausal gewesen sein (HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 689).
Am 23. Mai 2012 informierte ein Mitarbeiter des BFE anlässlich eines KEV-
Projekts in Basel den Solaranlagenbauer der Beschwerdeführenden über
die Anforderungen an die integrierte Bauweise eines KEV-Projekts. Die
Auskunft des BFE bezog sich auf diese konkrete PV-Anlage, bei welcher
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dann auch mit Verfügung der Vorinstanz vom 18. August 2016 ein An-
spruch auf Vertrauensschaden bejaht worden ist. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass die Auskunft für alle ähnlichen Anlagen vertrauensbegründend
ist. Vielmehr muss im Einzelfall darüber entschieden werden, ob eine Aus-
kunft geeignet ist, vertrauensbegründend zu wirken und ob diese vorbe-
haltlos auf eine konkrete Angelegenheit gegenüber einer bestimmten Per-
son erteilt worden ist. Aus der E-Mail des BFE kann keine vorbehaltlose
vertrauensbegründende Aussage bezüglich der vorliegenden Anlage ab-
geleitet werden, zumal darin deutlich darauf hingewiesen wurde, dass sich
die Praxis wohl verschärfen würde. Die Beschwerdeführenden können aus
dieser Auskunft des Mitarbeiters des BFE somit nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
7. Zusammenfassend ergibt sich aus den oben aufgeführten Erwägungen,
dass die PV-Anlage der Beschwerdeführenden die Kriterien des 2. Leitsat-
zes der KEV-RL 2011 nicht erfüllte und auch die vorgenommenen Nach-
besserungen diesen Anforderungen nicht entsprechen. Damit kann die
KEV-RL 2011 keine vertrauensbegründende Grundlage für einen Vertrau-
ensschaden darstellen. Sodann können die Beschwerdeführenden aus der
Auskunft des BFE vom Mai 2012 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Be-
schwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
8.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-
rens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.
8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Beim vorliegenden Verfahrensausgang
sind die Beschwerdeführenden als vollständig unterliegend zu betrachten,
ist ihre Beschwerde doch vollumfänglich abzuweisen. Die auf Fr. 2‘500.–
festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen. Dieser Betrag wird mit dem von ihnen geleiste-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf ihr Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Diese umfassen die Kosten der Vertretung sowie
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allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die Beschwer-
deführenden unterliegen im vorliegenden Fall vollumfänglich, weshalb
ihnen von vornherein keine Parteientschädigung zusteht (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Beschwerdegegnerin als
obsiegende Partei ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen,
da sie das vorliegende Verfahren ohne berufsmässige Vertretung geführt
hat.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Rahel Gresch
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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