Abtei lung I
A-1499/2006
{T 0/2}
Urteil vom 23. April 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Pascal Mollard, André Moser.
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______ GmbH, ...
Beschwerdeführerin, vertreten durch ...
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer (3. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die X. ist seit dem 1. Januar 1995 als Steuerpflichtige unter der Nummer
299'286 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Im Fragebogen zur Eintragung als
Steuerpflichtige hatte die X. als eigene Konten das PC-Konto ... und ...,
angegeben. Am 21. September 2001 verkauften die Gesellschafter A. und
B. ihre Stammanteile an der X. mit Wirkung auf den 1. November 2001 an
die .... Ihr Ausscheiden wurde am 3. Dezember 2001 im Handelsamtsblatt
SHAB Nr. 234 publiziert. Als neue Geschäftsführer der X. wurden C. und
D. im Handelsregister eingetragen.
B. Auf den 16. Januar 2002 wurde auf Grund einer heute nicht mehr
nachvollziehbaren telefonischen Instruktion durch eine unbekannte Person
bei der ESTV das Auszahlungskonto der X. auf das PC-Konto xy.
geändert, das auf A. lautete. In der Folge schrieb die ESTV die
Steuerguthaben der X. für das 3. und 4. Quartal 2001 sowie für alle vier
Quartale des Jahres 2002 im Umfang von Fr. 19'943.65 diesem PC-Konto
xy. gut.
C. Am 16. Juni 2003 teilte die X. der ESTV mit, die Vorsteuerüberschüsse
seien seit dem 9. November 2001 auf ein falsches Konto überwiesen
worden und forderte die ESTV auf, ca. Fr. 17'800.-- auf ihr eigenes Konto
bei der ... zu überweisen.
D. Die ESTV befragte zwischen dem 22. Januar und dem 24. Februar 2004
C., D. und E., der als selbständiger Treuhänder die Buchhaltung der X.
betreute, zu den Vorfällen. E. sagte aus, B. habe im Zeitraum Sommer
oder Herbst 2002 angerufen und ihm mitgeteilt, auf das Konto von A. seien
Mehrwertsteuerbeträge einbezahlt worden. Nach den Aussagen von C.
geschah dies im ersten Quartal 2003 anlässlich des Abschlusses der
Rechnung 2002 der X. D. hatte ebenfalls davon gehört, meinte jedoch es
sei Anfang 2002 gewesen. Er korrigierte diese Aussage später aber
wieder.
E. Am 18. Mai 2004 reichte die X. vier Korrekturabrechnungen für die Zeit
vom 4. Quartal 2001 bis zum 4. Quartal 2002 ein (ohne das 1. Quartal
2002). Die Änderungen ergaben sich daraus, dass Verrechnungen von
Personalkosten zwischen Schwesterfirmen nach Erstellen der
Mehrwertsteuerabrechungen geändert worden waren. Gestützt auf diese
Korrekturabrechnungen erstellte die ESTV am 18. Juni 2004 eine
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 07567010 und forderte von der X. die
Rückzahlung von Fr. 12'229.-- zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 31.
August 2002 (mittlerer Verfall). Da die X. mit der Rückzahlung nicht
einverstanden war, erliess die ESTV am 18. Oktober 2004 einen
Entscheid, gegen den die X. am 16. November 2004 Einsprache einreichte
mit dem Begehren, der Entscheid sei aufzuheben, die der X. zustehenden,
aber fälschlicherweise an A. und B. ausbezahlten Vorsteuerüberschüsse in
3Höhe von Fr. 19'943.65 seien an die X. auszuzahlen bzw. mit der EA
Nr. 07567010 vom 18. Juni 2004 in der Höhe von Fr. 12'229.-- zu
verrechnen, sodass der X. Fr. 7'14.65 zurückzuzahlen seien.
F. Mit Einspracheentscheid vom 25. August 2005 wies die ESTV die
Einsprache vom 16. November 2004 ab. Sie begründete ihren Entscheid
damit, dass von der ersten Auszahlung auf das PC-Konto xy. vom 16.
Januar 2002 bis zur Mitteilung an die ESTV vom 16. Juni 2003 ganze 17
Monate vergangen seien. Die X. habe bemerken müssen, dass sie die
Auszahlung der deklarierten Vorsteuerüberschüsse nicht erhalten habe. B.
habe der Beschwerdeführerin schon im Sommer/Herbst 2002 mitgeteilt, er
habe Überweisungen der ESTV erhalten, und angefragt, was er damit
machen solle. Es könne letztlich offen bleiben, wann genau des
Telefongespräch zwischen E. und B. stattgefunden habe, da die X.
ohnehin Kenntnis über die nicht erhaltenen Zahlungen haben musste. Das
Selbstveranlagungsprinzip der Mehrwertsteuer bedeute, dass die
steuerpflichtige Person die volle und alleinige Verantwortung für die
richtige und vollständige umsatzsteuerrechtliche Behandlung der in ihrem
Unternehmen vorkommenden Geschäftsvorfälle trage. Würden deklarierte
Vorsteuerguthaben nicht ausbezahlt, habe sich der Steuerpflichtige folglich
nach dem Grund zu erkundigen. Dadurch, dass die X. der ESTV
pflichtwidrigerweise nicht mitteilte, dass sie keine Zahlungen erhalten
habe, durfte die ESTV darauf vertrauen, dass sie die Überweisungen an
die richtige Zahladresse ausgerichtet hatte. Das widersprüchliche
Verhalten der X. sei als Rechtsmissbrauch zu qualifizieren und verdiene
keinen Rechtsschutz.
G. Die X. (Beschwerdeführerin) reichte gegen den Einspracheentscheid vom
25. August 2005 am 25. September 2005 Beschwerde bei der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) ein mit dem Begehren,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der X. seien Fr. 7'714.65
zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten. Bei der Berechnung ihrer
Forderung hat die Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass sie den
gemäss ihrer Korrekturabrechnung vom 14. Mai 2004 geschuldeten Betrag
von Fr. 989.50 für das 4. Quartal 2002 (1. Oktober bis 31. Dezember 2002)
der ESTV nicht bezahlt hatte. Die Beschwerdeführerin macht im
Wesentlichen geltend, am 3. Dezember 2001 sei im Handelsregister
öffentlich bekannt gemacht worden, dass A. und B. nicht mehr als
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin amteten. A. habe im Jahr 2002
telefonisch der ESTV ihre private Kontonummer für die Überweisung der
Gutschriften angegeben. C. und der Buchhalter der Beschwerdeführerin
hätten erst im Frühjahr 2003 vom Umstand erfahren, dass die der
Beschwerdeführerin zustehenden Überschüsse an A. und B. ausbezahlt
worden seien. Die ESTV dürfe nicht allein auf eine einzige Aussage von D.
abstützen, wonach er vom Buchhalter der Beschwerdeführerin anfangs
2002 darüber orientiert worden sei, dass das Geld an B. überwiesen
wurde. D. habe seine Aussage später korrigiert; danach sei er erst im
Frühjahr 2003 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden.
H. Die ESTV hält in der Vernehmlassung vom 10. November 2005 an ihrer
4Feststellung des Sachverhalts und an den entsprechenden Rechtsfolgen
fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie betont noch
einmal, der Steuerpflichtige habe sie über die Änderung von
Vertretungsbefugnissen rechtzeitig zu orientieren. Es könne heute nicht
mehr nachvollzogen werden, wer die Mutation der Auszahlungsadresse
veranlasst habe. Sie macht geltend, es widerspreche angesichts der
gesetzlichen Pflicht zur Selbstdeklaration und der Pflicht zur Mitteilung des
Steuerpflichtigen über nicht erhaltene Auszahlungen dem Prinzip von Treu
und Glauben, wenn die nicht erhaltenen Auszahlungen nachträglich noch
eingefordert bzw. verrechnet würden. Es sei wider Treu und Glauben,
wenn die Beschwerdeführerin zwischen der erwarteten Auszahlung und
der Mitteilung an die ESTV, keine Zahlungen erhalten zu haben, 17
Monate zuwarte.
I. Am 15. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
mit, es habe das Verfahren der SRK übernommen.
J. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben wird – soweit
entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist
eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es
übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung des bei der SRK hängigen
Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
VGG). Die Beschwerdeführerin ist durch den Einspracheentscheid der
ESTV vom 25. August 2005 beschwert (Art. 48 VwVG), hat diesen mit
Eingabe vom 25. September 2005 frist- und formgerecht angefochten
(Art. 50 ff. VwVG) und den Kostenvorschuss von Fr. 1'300.-- fristgerecht
geleistet. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Die
Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/PETER
UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel
und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1632
5ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen und ist dabei nicht ausschliesslich an die Parteibegehren
gebunden. Grundsätzlich hat die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes
wegen anzuwenden. Sie ist an die vorgebrachten rechtlichen
Überlegungen der Parteien nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, S. 39 Rz. 112).
2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass nicht die Beschwerdeführerin
bzw. deren Vertreter, sondern Dritte die ESTV telefonisch ersuchten, die
Guthaben der Beschwerdeführerin ab dem 16. Januar 2002 auf ein
anderes Konto zu überweisen, worauf ohne weitere Rückfrage bei der
Beschwerdeführerin das Auszahlungskonto bei der ESTV mutiert worden
ist. Unbestritten ist ferner, dass die ESTV aus diesem Grund die Guthaben
der Beschwerdeführerin aus Vorsteuerüberschüssen von insgesamt
Fr. 19'943.65 auf ein Konto einbezahlt hat, das nicht der
Beschwerdeführerin, sondern Dritten gehörte. Unbestritten ist ausserdem,
dass die Beschwerdeführerin ihre Guthaben aus Vorsteuerüberschüssen
entsprechend ihrer Korrekturabrechnung für das 3. und 4. Quartal 2001
sowie für die ersten drei Quartale des Jahres 2002 (1. Juli 2001 bis
30. September 2002) im Umfang von Fr. 8'703.90 nie erhalten hat.
Schliesslich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Steuerschuld
von Fr. 989.50 gemäss der Korrekturabrechnung vom 14. Mai 2004 für das
4. Quartal 2002 (1. Oktober bis 31. Dezember 2002) nicht bezahlt hat.
3.
3.1 Nach Art. 46 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2.
September 1999 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) hat die
steuerpflichtige Person gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf
der Abrechungsperiode unaufgefordert und in der vorgeschriebenen Form
über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen. Art. 57 Abs. 1 MWSTG
bestimmt, dass die steuerpflichtige Person der ESTV über alle Tatsachen,
die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein
könnten, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen hat. Das
Selbstveranlagungsprinzip hat im Mehrwertsteuerrecht eine überaus
grosse Bedeutung (Entscheid der SRK vom 15. Juni 2004, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.155, E. 4b; ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Bern 2003, Rz. 1579 ff.). In der
Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer, gültig ab 1. Januar 2001
(Wegleitung 2001), schreibt schliesslich die ESTV in Randziffer 971 vor,
die Mutation der Auszahlungsadresse müsse ihr schriftlich mit Beilage
eines Einzahlungsscheins gemeldet werden.
3.2 Das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens trifft auch den Privaten im
Rechtsverkehr mit der Verwaltung. Allerdings muss das Vertrauen der
Behörden durch eine vorbehaltlose Zusicherung des Privaten begründet
werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 712; nach CHRISTOPH ROHNER,
6St. Galler Kommentar zu Art. 9 BV, Rz. 49, sind hingegen lediglich die
staatlichen Organe Adressaten des Grundsatzes). Die Behörden dürfen
jedoch nicht im gleichen Mass auf Verhaltensweisen von Privaten
vertrauen wie umgekehrt die Privaten auf behördliches Verhalten (THOMAS
GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2005,
194 f., 201). Der Anspruch auf Rückvergütung zu viel erhobener oder nicht
geschuldeter Steuern verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem er entstanden ist. Nach der konstanten Rechtsprechung des
Bundesgerichts (BGE 125 I 19 E. 3g; BGE 110 II 275 E. 2; BGE 105 II 42
E. 1b) begründet blosses Zuwarten mit der Geltendmachung eines
Anspruchs keinen Rechtsmissbrauch (vgl. auch HEINRICH HONSELL, Basler
Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, 2. Aufl.,
Basel 2006, Rz. 49 zu Art. 2 ZGB). Innerhalb einer Verjährungsfrist darf
eine Verwirkung des Anspruchs wegen verzögerter Rechtsausübung nur
mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (BGE 94 II 41 E. 6b). Die
Verwirkung zufolge verspäteter Rechtsausübung setzt grundsätzlich
voraus, dass der Berechtigte um die Verletzung seiner Rechte weiss und
trotzdem untätig bleibt (BGE 117 II 575 E. 4, 5a).
4.
4.1 Selbst wenn vorliegend die Beschwerdeführerin 17 Monate zwischen der
erwarteten Auszahlung ihres Steuerguthabens und der Mitteilung an die
ESTV gewartet hat, kann ihr aufgrund des vorstehend Gesagten (E. 3.2)
kein Rechtsmissbrauch angelastet werden und sie hat ihren Anspruch
nicht verwirkt. Die Beschwerdeführerin hat nachweislich der ESTV nie eine
schriftliche Mitteilung zukommen lassen, das von ihr anlässlich der
Anmeldung ihrer Steuerpflicht vom 8. November 1994 mitgeteilte PC-
Konto ... sei nicht mehr gültig. Es ist nicht ersichtlich, worauf die ESTV die
Pflicht der Beschwerdeführerin stützen will, ihr innerhalb kurzer Fristen
und unter Verwirkungsfolge mitzuteilen, sie habe die Vorsteuerguthaben
nicht ausbezahlt erhalten; unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs konnte
die Beschwerdeführerin innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden war,
ihren Anspruch geltend machen (Art. 50 Abs. 1 MWSTG). Es ist nicht
ersichtlich, inwieweit sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich
verhalten hat, weil sie 17 Monate mit der Mitteilung an die ESTV
zuwartete. Das Prinzip der Selbstveranlagung würde überdehnt, wenn von
der Steuerpflichtigen verlangt würde, unverzüglich nach Gründen für eine
verzögerte Auszahlung der Steuerguthaben zu fahnden. Vielmehr wäre es
nach Treu und Glauben als Ausfluss des vertrauenswürdigen Verhaltens
(vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622) Pflicht der ESTV
gewesen, die Beschwerdeführerin über die telefonische Anordnung einer
ihr wohl unbekannten Person zur Änderung der Auszahlungsadresse zu
orientieren. Es schadet der Beschwerdeführerin deshalb auch nicht, wenn
sie das PC-Konto ... am 7. Juni 2002 aufgelöst hat. Die ESTV hat ab dem
16. Januar 2002 ohnehin keine Zahlungen mehr auf dieses Konto
überwiesen. Zahlungen der ESTV auf ein aufgelöstes Konto wären
ausserdem zurückgekommen und die ESTV hätte ohne weitere Rückfrage
7bei der Beschwerdeführerin ihre Zahlungen auf das zweite Konto
überweisen können, das ihr im Fragebogen vom 8. November 1994 auch
angegeben worden war, oder hätte nach Ziffer 971 der Wegleitung 2001
mit der weiteren Auszahlung zuwarten können. Es bestand für die ESTV
keinerlei Veranlassung, von ihrer eigenen Praxis der schriftlichen
Mitteilung einer Änderung der Auszahlungsadresse Abstand zu nehmen.
Dabei spielt auch keine Rolle, dass der externe Buchhalter der
Beschwerdeführerin von B. eine Mitteilung über den Eingang von
Zahlungen der ESTV erhalten hatte. Diese Mitteilung kann der
Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden. Der Zeitpunkt dieses
Telefonanrufs konnte auch durch die ausführlichen Befragungen der ESTV
von D., C. und E. nicht mehr mit Sicherheit geklärt werden. C. gab an,
davon im ersten Quartal 2003 erfahren zu haben. D. sagte aus, der
Buchhalter E. habe ihn Anfang 2002 darauf aufmerksam gemacht. E.
schliesslich verlegte den entsprechenden Telefonanruf von B. in den
Sommer oder Herbst 2002, war sich aber nicht mehr sicher. Die
Beschwerdeführerin musste auch nicht damit rechnen, dass die ESTV
entgegen ihrer eigenen Praxis aufgrund eines telefonischen Anrufs einer
unbekannten Person eine Auszahlungsadresse mutieren würde.
Schliesslich ist auch auf das Öffentlichkeitsprinzip des
Handelsregistereintrags nach Art. 933 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220)
hinzuweisen (worauf sich auch die Beschwerdeführerin beruft). Der
Handelsregistereintragung kommt positive Publizitätswirkung zu, so dass
der ESTV der Einwand verwehrt ist, sie habe die im Handelsamtsblatt
publizierten Eintragungen über die Beschwerdeführerin nicht gekannt
(PETER GAUCH, Von der Eintragung im Handelsregister, in: SAG 48/1976
S. 145; GÉRARD WYSSA, Les effets externes de l'inscription au registre du
commerce, Diss. Lausanne 1950, S. 30 ff.). Am 3. Dezember 2001 wurde
das Ausscheiden von A. und B. aus der Beschwerdeführerin veröffentlicht.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung am 16. Januar 2002 musste die ESTV
deshalb von der dahingefallenen Vertretungsbefugnis von A. und B.
Kenntnis haben (BGE 123 III 223 E. 3a; BGE 117 II 581 E. 5b/aa). Es ist
nicht ersichtlich, inwieweit sich die Beschwerdeführerin
rechtsmissbräuchlich auf das Öffentlichkeitsprinzip des Handelsregisters
berufen sollte. Die Beschwerdeführerin hatte keine Veranlassung, eine
entsprechende Mitteilung über die Änderung der Vertretungsbefugnisse an
die ESTV zu machen, da durch diese Änderung insbesondere die
Auszahlungsadresse für ihre Steuerguthaben keine Änderung erfahren
hatte.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keine Auszahlung ihrer
unbestrittenen Steuerguthaben erhalten. Rechtsmissbrauch ist ihr nicht
vorzuwerfen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Steuerforderung gemäss Ziffer 2 des angefochtenen
Einspracheentscheids auf Fr. 989.50 zuzüglich 5% Verzugszins seit
2. März 2003 herabzusetzen (Art. 47 Abs. 1 und 2 MWSTG).
84.2 Die Forderung der Beschwerdeführerin auf Auszahlung ihrer
Vorsteuerguthaben im Umfang von Fr. 8'703.90 für das 3. Quartal 2001 bis
zum 3. Quartal 2002 (Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2002)
ist nicht verjährt. Sie hat ihren Anspruch am 16. Juni 2003 im Umfang von
ca. Fr. 17'800.-- bei der ESTV geltend gemacht und damit die Verjährung
nach Art. 50 Abs. 2 MWSTG unterbrochen. Seit der Einsprache vom
16. November 2004 steht die Verjährung still (Art. 50 Abs. 3 MWSTG).
4.3 Es gilt noch den Zins zu berechnen, den die ESTV der Beschwerdeführerin
schuldet. Erfolgt nach Art. 48 Abs. 4 MWSTG die Auszahlung des
Überschusses an abziehbaren Vorsteuern zu Gunsten der
steuerpflichtigen Person später als 60 Tage nach Eintreffen der
Steuerabrechnung bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur
Auszahlung ein Vergütungszins zum Zinssatz für den Verzugszins
ausgerichtet.
4.3.1 Das Vorsteuerguthaben der Beschwerdeführerin von Fr. 99.15 für das
3. Quartal 2001 ist bei Eingang der Abrechnung bei der ESTV am
25. Oktober 2001 ab dem 25. Dezember 2001 zu 5% zu verzinsen.
4.3.2 Das Vorsteuerguthaben von Fr. 2'136.95 für das 4. Quartal 2001 ist bei
Eingang der Abrechnung bei der ESTV am 10. Juni 2002 ab dem
10. August 2002 zu 5% zu verzinsen.
4.3.3 Das Vorsteuerguthaben von Fr. 769.60 für das 1. Quartal 2002 ist bei
Eingang der Abrechnung bei der ESTV am 2. September 2002 ab dem
3. November 2002 zu 5% zu verzinsen.
4.3.4 Das Vorsteuerguthaben von Fr. 2'093.65 für das 2. Quartal 2002 ist bei
Eingang der Abrechnung bei der ESTV am 20. August 2002 ab dem
20. Oktober 2002 zu 5% zu verzinsen.
4.3.5 Das Vorsteuerguthaben von Fr. 3'604.55 für das 3. Quartal 2002 ist bei
Eingang der Abrechnung bei der ESTV am 28. Oktober 2002 ab dem 28.
Dezember 2002 zu 5% zu verzinsen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG und der ESTV nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird nach Art. 64
Abs. 1 VwVG zu Lasten der ESTV eine Parteientschädigung
zugesprochen, die in Anwendung des Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 2'500.-- festgesetzt wird. Der von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'300.-- wird
dieser nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
91. Die Beschwerde vom 25. September 2005 gegen den
Einspracheentscheid der ESTV vom 25. August 2005 wird im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen, und die Steuerforderung gemäss Ziffer 2 des
angefochtenen Einspracheentscheids wird auf Fr. 989.50 zuzüglich 5%
Verzugszins seit 2. März 2003 herabgesetzt.
2. Die ESTV schuldet der Beschwerdeführerin die folgenden
Vorsteuerguthaben: Fr. 99.15 zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Dezember
2001, Fr. 2'136.95 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. August 2002, Fr. 769.60
zuzüglich 5% Zins seit dem 3. November 2002, Fr. 2'093.65 zuzüglich 5%
Zins seit dem 20. Oktober 2002 und Fr. 3'604.55 zuzüglich 5% Zins seit
dem 28. Dezember 2002.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von der
Beschwerdeführerin geleiste Kostenvorschuss von Fr. 1'300.-- wird dieser
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4. Die ESTV hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 2'500.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...) (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie
muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42,
48, 54, 83 Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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