B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 29.10.2018 (2C_695/2017)
Abteilung I
A-1499/2017
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______,
[…],
vertreten durch
lic. iur. B._______, Rechtsanwalt,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-D).
A-1499/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 2. April 2015 hat das Bundeszentralamt für Steuern der Bundesre-
publik Deutschland (nachfolgend: BZSt) als Vertreterin des deutschen Bun-
desministeriums der Finanzen (nachfolgend: BMF) gestützt auf Art. 27 des
Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen (SR 0.672.913.62, nachfolgend: DBA-D) bei der Eidgenös-
sischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfeersuchen ein-
gereicht.
A.b Mit dem Ersuchen wurden Angaben zu einem namentlich nicht be-
kannten "deutschen Steuerpflichtigen" erbeten. Dieser Steuerpflichtige
könne "über das bekannte vorliegende Nummernkonto […] bei der
C._______ Filiale der D._______ […] AG" identifiziert werden. Im Rahmen
eines in Deutschland geführten Ermittlungsverfahrens sei die Erkenntnis
gewonnen worden, dass der Inhaber dieses Nummernkontos ein deut-
scher Staatsbürger sei, welcher seinen Kapitalstamm sowie die daraus re-
sultierenden Erträge den deutschen Finanzbehörden möglicherweise ver-
schwiegen habe. Es werde vermutet, dass der Inhaber des Kontos Fakten,
Geschäftsvorfälle, Einkommen, Produkte oder Sonstiges verheimlicht ha-
ben und an einer Steuerhinterziehung beteiligt sein könnte.
Das BZSt stellte das Gesuch nach eigenen Angaben für die Zwecke der
Einkommenssteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer, und
zwar für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011. Es be-
stätigte, dass die vorhandenen Informationen nicht im Wege eines Daten-
kaufs erlangt worden seien und ersuchte für die genannte Zeitspanne um
Beantwortung folgender Fragen:
a) Wer ist/sind der/die aktuelle/n Inhaber dieses Bankkontos?
b) Bitte geben Sie den/die Namen der Person/en an, die über das Bankkonto ver-
fügungsberechtigt ist/sind.
c) Bitte geben Sie den/die Namen der Person/en an, die das Bankkonto eröffnet
hat/haben.
d) Bitte übermitteln Sie die Kontoeröffnungsunterlagen (Formular A) der Standes-
regeln zur Sorgfaltspflicht (VBS) gemäss Artikel 3 und 4.
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Seite 3
Im Ersuchen wurde sodann u.a. bestätigt, dass alle üblichen Informations-
quellen ausgeschöpft worden seien, auf die in diesem Fall hätte zugegriffen
werden können, um die erforderlichen Informationen einzuholen, ohne das
Risiko einzugehen, das Ergebnis der Ermittlungen zu gefährden.
B.
B.a Mit Editionsverfügung vom 23. Juli 2015 verlangte die ESTV sowohl
von der D._______ AG als auch von der D._______ […] AG, ihr die von
der deutschen Behörde gewünschten Informationen bis zum 20. August
2015 zu übermitteln, die im Ausland ansässige betroffene Person über das
laufende Amtshilfeverfahren zu informieren und diese zur Bezeichnung ei-
ner zustellungsbevollmächtigen Person in der Schweiz aufzufordern.
B.b Mit Schreiben vom 17. August 2015 informierte die D._______ […] AG
die ESTV fristgerecht darüber, dass es sich beim Inhaber/Verfügungsbe-
rechtigten/Eröffner des in Frage stehenden Nummernkontos um
A._______ handle. Ferner übermittelte das genannte Bankinstitut der
ESTV das verlangte, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember
2011 gültige, Formular A zur erwähnten Bankbeziehung. Schliesslich er-
klärte das Bankinstitut, die betroffene Person am 10. August 2015 über das
Amtshilfeverfahren informiert zu haben.
C.
C.a Nachdem sie dem in der Schweiz zustellungsbevollmächtigten Rechts-
vertreter der betroffenen Person Akteneinsicht gewährt und ihm die Mög-
lichkeit zu einer Stellungnahme zur beabsichtigten Amtshilfeleistung einge-
räumt hatte, entschied die ESTV (im Folgenden auch: Vorinstanz)
mit Schlussverfügung vom 7. Februar 2017, dem BZSt Amtshilfe betreffend
A._______ zu leisten (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung). Mit Dispo-
sitiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung erlaubte die Vorinstanz die Übermittlung
folgender von der D._______ […] AG edierten Informationen:
a) Wer ist/sind der/die Inhaber dieses Bankkontos?
Der Inhaber dieses Bankkontos ist A._______.
b) Bitte geben Sie den/die Namen der Person/en an, die über das Bankkonto ver-
fügungsberechtigt ist/sind.
Der Verfügungsberechtigte ist A._______.
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Seite 4
c) Bitte geben Sie den/die Namen der Person/en an, die das Bankkonto eröffnet
hat/haben.
Das Bankkonto wurde von A._______ eröffnet.
d) Bitte übermitteln Sie uns die Kontoeröffnungsformulare (Formular A) der Stan-
desregeln zur Sorgfaltspflicht (VBS) gemäss Artikel 3 und 4.
Im Anhang finden Sie das gültige Formular A.
In der Begründung der Schlussverfügung führte die Vorinstanz mit Bezug
auf die Argumentation der betroffenen Person insbesondere aus, dass sich
keine Anhaltspunkte aus dem Amtshilfeersuchen ergeben hätten, wonach
sich dieses auf gestohlene Daten stützen würde. Sodann seien aus dem
Amtshilfeersuchen auch keine Indizien ersichtlich, die einen anderen
Verstoss gegen Treu und Glauben nahe legen würden, welcher gemäss
Art. 7 Bst. c StAhiG ein Nichteintreten auf das Ersuchen zur Folge haben
müsste. Letztlich werde der von der betroffenen Person geäusserte Ver-
dacht, das Ersuchen stütze sich auf Informationen, welche durch nach
schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden seien, durch
keinerlei Belege gestützt.
C.b Die Vorinstanz erklärte in der Schlussverfügung sodann, dass nicht
amtshilfefähige Informationen, deren Aussonderung nicht möglich sei, ge-
schwärzt worden seien. Ausserdem werde die ersuchende Behörde darauf
hingewiesen, dass die unter (Dispositiv-)Ziff. 2 genannten Informationen im
ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen A._______ [Adresse], für den
im Ersuchen vom 2. April 2015 genannten Sachverhalt verwendet werden
dürfen (Dispositiv-Ziff. 3a). Zudem wurde u.a. festgehalten, die erhaltenen
Informationen seien geheim zu halten und nur Personen oder Behörden
(einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich zu ma-
chen, die mit der Veranlagung oder Erhebung, mit der Vollstreckung oder
Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich
der in Art. 27 Abs. 1 DBA-D genannten Steuern oder mit der Aufsicht über
die vorgenannten Behörden befasst seien (vgl. Dispositiv-Ziff. 3b).
D.
Die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess am 10. März
2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Beantragt
werden die Aufhebung der Schlussverfügung der ESTV vom 7. Februar
2017 und die Verweigerung der Leistung von Amtshilfe betreffend den Be-
schwerdeführer. Eventualiter sei die angefochtene Schlussverfügung auf-
zuheben und die Sache an die ESTV zurückzuweisen, damit diese von der
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Seite 5
ersuchenden Behörde die Bestätigung einhole, dass die dem Ersuchen zu
Grunde liegenden Informationen nicht durch nach Schweizer Recht straf-
bare Handlungen erlangt worden seien; dies alles unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
E.
Die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom
24. April 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dabei geht
sie insbesondere nochmals auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein,
die Informationen könnten durch nach schweizerischem Recht strafbare
Handlungen erlangt worden sein, das Ersuchen stelle eine reine Beweis-
ausforschung dar und es mangle den ersuchten Informationen an Erheb-
lichkeit.
F.
F.a Mit Schreiben vom 27. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um
Ansetzung einer Frist zwecks Stellungnahme zur Vernehmlassung. Die-
sem Ersuchen wurde mit Verfügung vom 28. April 2017 entsprochen und
dem Beschwerdeführer freigestellt, bis zum 15. Mai 2017 eine Stellung-
nahme einzureichen.
F.b Mit Schreiben vom 28. April 2017 gelangte die Vorinstanz ihrerseits an
das Bundesverwaltungsgericht und nahm Bezug auf dessen Urteil A-6102/
2016 vom 15. März 2017. Im Rahmen dieses Urteils sei die voraussichtli-
che Erheblichkeit der ersuchten Informationen für ein vergleichbares Amts-
hilfeersuchen verneint worden. Vor diesem Hintergrund werde – zwecks
Einholung detaillierter Ausführungen bei der ersuchenden Behörde bezüg-
lich der voraussichtlichen Erheblichkeit – um Fristansetzung bis am 15. Mai
2017 gebeten.
F.c Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 wurde das Ersuchen der Vorinstanz um
Fristansetzung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die mit Verfü-
gung vom 28. April 2017 gewährte Frist – unter Ankündigung einer neuen
Fristansetzung zu gegebener Zeit – abgenommen.
F.d Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 liess die Vorinstanz dem Gericht eine
Stellungnahme der ersuchenden Behörde zukommen. Darin wird festge-
halten, dass im Rahmen der Durchsuchung der Geschäftsräume der
F._______ AG, M._______ [gemäss dem Beschwerdeführer handelt es
sich dabei um die D._______ in M._______], Dateiinhalte, welche auf ei-
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Seite 6
nem inländischen Server gespeichert waren, durch die deutsche Steuer-
verwaltung gesichert worden seien. Das Backup dieses Servers habe unter
anderem Arbeitsplatzsicherungen von Mitarbeitenden der genannten AG
umfasst. Unter anderem sei auf der Sicherung eines Personal Computers
einer Mitarbeiterin der genannten AG eine Datei aufgefunden worden, aus
welcher sich – sortiert nach Ländern – Informationen über Bankkundschaft
in Form der Kundenstammnummern, des Alters, des Domizils sowie der
Einlagehöhe ergeben hätten. Die "betroffenen Kontoinhaber / Personen"
seien im Ersuchen versehentlich als "deutsche Staatsangehörige" bezeich-
net worden, wobei sich die Ermittlungen in der Schweiz auf "in Deutschland
ansässige deutsche Steuerpflichtige" hätte beziehen sollen. Ungeachtet
der Staatsbürgerschaft begründe der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufent-
halt einer natürlichen Person in Deutschland eine deutsche Steuerpflicht.
Gleiches gelte für "nicht natürliche" Personen, welche ihren Geschäftssitz
in Deutschland hätten. Gegen die Sicherstellung der erwähnten Datei sei
bis dato weder von der genannten AG noch von dem beauftragten Verfah-
rensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt worden. Demzufolge handle
es sich um eine rechtlich zulässige und rechtsfehlerfreie Beschlagnahme
von in Deutschland erhobenen Daten. Damit einher gehe auch die Mög-
lichkeit von deren steuerlichen Auswertung.
F.e Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 stellte es das Gericht dem Beschwer-
deführer frei, zu den Eingaben der Vorinstanz bis am 31. Mai 2017 eine
Stellungnahme einzureichen. Diese Frist wurde auf Antrag bis am 14. Juni
2017 erstreckt.
G.
Der Beschwerdeführer teilt mit Stellungnahme vom 14. Juni 2017 zur Ver-
nehmlassung mit, er halte aufgrund der Ausführungen der ersuchenden
Behörde in deren Stellungnahme vom 15. Mai 2017 nicht mehr daran fest,
dass das Amtshilfeersuchen auf Informationen basiere, welche durch nach
schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden seien (vgl.
vorangehend Bst. C.a und E). Hingegen sei er nach wie vor der Auffas-
sung, das Ersuchen stelle eine unzulässige Beweisausforschung dar bzw.
dass die darin verlangten Informationen für die Durchsetzung des inner-
staatlichen deutschen Rechts nicht voraussichtlich erheblich seien. Hinzu
komme, dass das Konto des Beschwerdeführers keine steuerbaren Er-
träge generiert habe, weshalb der Verdacht, der Beschwerdeführer habe
solche Erträge verheimlicht und dadurch Steuern hinterzogen, von vornhe-
rein unbegründet sei.
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Seite 7
H.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 teilt die Vorinstanz mit, auf eine weitere
Stellungnahme zu verzichten und verweist auf ihre Schlussverfügung vom
7. Februar 2017 sowie die Vernehmlassung vom 24. April 2017.
Auf die konkreten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Unterlagen wird – sofern entscheidwesentlich – in den folgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BZSt
bzw. des BMF vom 2. April 2015 gestützt auf das DBA-D zu Grunde. Die
Durchführung dieses Abkommens richtet sich nach dem – per 1. Februar
2013 in Kraft getretenen – Bundesgesetz vom 28. September 2012 über
die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StA-
hiG; SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Vorbehalten bleiben ab-
weichende Bestimmungen des DBA-D (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021).
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört
auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amts-
hilfe, insbesondere der Amtshilfe im Rahmen des DBA-D (vgl. Art. 32 VGG
e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde vom 10. März 2017 (vgl.
Sachverhalt Bst. D) ist somit gegeben.
Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 5 und
Art. 19 Abs. 5 StAhiG).
1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Vorausset-
zungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung
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Seite 8
mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde wurde zudem form- und frist-
gerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), so dass
darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das am 11. August 1971 abgeschlossene DBA-D (vgl. Sachverhalt
Bst. A.a) trat am 29. Dezember 1972 in Kraft. Die heute geltende Fassung
der Amtshilfeklausel des DBA-D, Art. 27 DBA-D (in der Fassung gemäss
Art. 4 des Protokolls vom 27. Oktober 2010 «zur Änderung des Abkom-
mens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 12. März 2002» [AS
2012 825 ff., 827 f.]), trat am 21. Dezember 2011 in Kraft. Auf den gleichen
Zeitpunkt in Kraft gesetzt wurde die revidierte Fassung von Ziff. 3 des Pro-
tokolls zum DBA-D mit den darin enthaltenen Ausführungsbestimmungen
zu Art. 27 DBA-D (vgl. AS 2012, 829 f.).
Gemäss Art. 6 Ziff. 2 Bst. d des erwähnten Protokolls vom 27. Oktober
2010 ist dieses in beiden Vertragsstaaten in Bezug auf Ersuchen nach
Art. 4 und Art. 5 Ziff. 3 und 5 des Protokolls anzuwenden, die am oder nach
dem 21. Dezember 2011 gestellt worden sind und zwar hinsichtlich Infor-
mationen nach Art. 27 Abs. 5 DBA-D, die sich auf einen Zeitraum beziehen,
der am 1. Januar des auf die Unterzeichnung des Protokolls (am 27. Okto-
ber 2010) folgenden Jahres beginnt (also per 1. Januar 2011).
2.2 Art. 27 DBA-D entspricht in seinem Wortlaut weitgehend demjenigen
von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung (OECD). Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1
DBA-D tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Ab-
kommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen
Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung
der Vertragsstaaten oder ihrer Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemein-
den oder Gemeindeverbände erhoben werden, voraussichtlich erheblich
sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab-
kommen widerspricht». Dabei wird der Informationsaustausch durch Art. 1
DBA-D (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA-D (sachlicher Gel-
tungsbereich) nicht eingeschränkt (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 DBA-D).
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Art. 27 Abs. 3 DBA-D enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur
Leistung von Amtshilfe. So wird der ersuchte Vertragsstaat von der Ver-
pflichtung enthoben, von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis des ei-
nen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informa-
tionen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal-
tungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden
können (Bst. b). Auch besteht gemäss Art. 27 Abs. 3 Bst. c DBA-D
keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, «die ein Handels-, In-
dustrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (Ordre
public) widerspräche».
Durch Art. 27 Abs. 5 DBA-D werden die in Art. 27 Abs. 3 DBA-D genannten
Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung indes wieder relativiert: So ist
27 Abs. 3 DBA-D «in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertrags-
staat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil die Infor-
mationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Be-
vollmächtigen, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf
das Eigentum an einer Person beziehen» (Satz 1). In diesem Zusammen-
hang räumt Art. 27 Abs. 5 Satz 2 DBA-D den Steuerbehörden des ersuch-
ten Staates die Kompetenz ein, die Offenlegung der in diesem Absatz der
Amtshilfebestimmung erwähnten Informationen durchzusetzen.
2.3 In Ziff. 3 des Protokolls zum DBA-D zu Art. 27 des DBA-D werden die
Angaben aufgeführt, welche die Steuerbehörden des ersuchenden Staates
bei der Stellung eines Amtshilfegesuches zu liefern haben (vgl. zudem
Abs. 2 und 3 der Verständigungsvereinbarung vom 15. Dezember 2011 be-
treffend die Auslegung von Ziff. 3 Bst. b des Protokolls zum DBA-D; Art. 6
Abs. 2 StAhiG ist aufgrund der in Ziff. 3 Bst. b des Protokolls zum DBA-D
statuierten Regelung nicht einschlägig [vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteil
des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.3]). Es sind dies gemäss
Bst. b:
aa) hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder
Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und,
soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche
identifizierende Informationen [wobei die Identifikation gemäss Abs. 2
und 3 der erwähnten Verständigungsvereinbarung vom 15. Dezember
2011 auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der
Adresse erfolgen kann];
bb) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
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cc) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin-
sichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informa-
tionen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
dd) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und
ee) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen In-
habers der verlangten Informationen.
Nach Ziff. 3 Bst. c des Protokolls zum DBA-D bezweckt die Bezugnahme
auf Informationen, welche voraussichtlich erheblich sind, «einen mög-
lichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewähr-
leisten», ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu
betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich
der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich
ist» (Satz 1). Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung [OECD] umschreibt «fishing expeditions» als «speculative re-
quests for information that have no apparent nexus to an open inquiry or
investigation» [vgl. Urteil des BVGer A-4415/2014 vom 8. Dezember 2014
E. 3.2; Urteil des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.3]). Ferner
wird mit dieser Klausel festgehalten, dass Ziff. 3 Bst. b des Protokolls zum
DBA-D wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, welche
«fishing expeditions» vermeiden sollen (Satz 2, erster Teil). Zugleich wird
bestimmt, dass die Unterabsätze von Ziff. 3 Bst. b des Protokolls zum
DBA-D so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaus-
tausch nicht behindern (Satz 2, zweiter Teil).
2.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die voraussicht-
liche Erheblichkeit von geforderten Informationen bereits aus dem Amtshil-
fegesuch ergeben und es hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates
nach der Edition der verlangten Unterlagen zu prüfen, ob die betreffenden
Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind.
Dem «voraussichtlich» kommt dabei nach dieser Rechtsprechung
eine doppelte Bedeutung zu, indem der ersuchende Staat die Erheblichkeit
voraussehen und deshalb im Amtshilfegesuch geltend machen muss und
der ersuchte Staat nur solche Unterlagen übermitteln darf, welche voraus-
sichtlich erheblich sind (BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BGer
2C_411/2016 vom 13. Februar 2017 E. 3.3.1 f.; Urteile des BVGer A-2838/
2016 vom 8. März 2017 E. 3.6.2.2 und A-6102/2016 vom 15. März 2017
E. 2.4 m.w.H.). Würde nicht verlangt, dass sich die voraussichtliche Erheb-
lichkeit der verlangten Informationen bereits aus dem Amtshilfeersuchen
A-1499/2017
Seite 11
ergibt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden («fishing expe-
dition») und die ersuchte Behörde müsste die Informationen bzw. Unterla-
gen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung
deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Der ersuchte Staat
darf sodann mit Blick auf das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit
nur Unterlagen von der Amtshilfe ausschliessen, deren Erheblichkeit für die
Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger im
Sinne von Ziff. 3 Bst. c des Protokolls zum DBA-D unwahrscheinlich ist. In
letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Infor-
mationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt
werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu ma-
chen sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6102/2016 vom 15. März
2017 E. 2.4 m.w.H.).
Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der
«fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeits-
prinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns
(vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) zwingend zu berücksichtigen
ist (vgl. Urteil des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.4 m.w.H.).
Art. 7 Bst. a StAhiG sieht – in Umsetzung des Verbots der «fishing expedi-
tions» – vor, dass auf Ersuchen nicht eingetreten wird, wenn diese zum
Zweck der Beweisausforschung gestellt wurden.
2.5 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe)
nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen,
die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte
erst noch geklärt werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BGE 139 II 404 E. 7.2.2;
BGE 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2011/14 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer
A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.4). Daher verlangt die Recht-
sprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des
Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen
Vorliegen dartun (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1;
zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.5
m.w.H.).
A-1499/2017
Seite 12
2.6 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet sodann der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechts-
missbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem
Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre Public (vgl. Art. 7
StAhiG) – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen
und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Ver-
trauensprinzip; BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteile des BVGer B-1258/2013
vom 24. Juli 2013 E. 4.1 und B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2). Auf die-
sem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dement-
sprechend hat sich die ESTV nicht darüber auszusprechen, ob die im Er-
suchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat-
noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen oder ihrerseits eine Beweiswür-
digung vorzunehmen. Die ESTV ist vielmehr an die Darstellung des Sach-
verhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensicht-
licher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl.
statt vieler: Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile
des BVGer A-4685/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.5 sowie A-4044/
2015 vom 16. Februar 2016 E. 2.6 jeweils mit zahlreichen weiteren Hinwei-
sen). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärun-
gen. Nur wenn diese sofort entkräftet werden, darf der ersuchte Staat ihnen
nicht mehr vertrauen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6102/2016 vom
15. März 2017 E. 2.6 m.w.H.).
2.7 Da der Informationsaustausch im Sinne von Art. 27 DBA-D nicht durch
Art. 1 DBA-D (persönlicher Geltungsbereich) beschränkt ist (vgl. Art. 27
Abs. 1 Satz 2 DBA-D; E. 2.2), bedarf es zwar für die Amtshilfeverpflichtung
keiner Ansässigkeit der betroffenen Person im Sinne von Art. 1 DBA-D
(vgl. auch Urteil des BVGer A-4685/2016 vom 22. Dezember 2016
E. 2.1.1). Im abkommensrechtlichen Sinne als voraussichtlich erheblich
qualifiziert werden können Informationen jedoch mit Blick auf das Ausge-
führte (vgl. E. 2.2 und E. 2.4) nur dann, wenn sie (unter anderem oder aus-
schliesslich) Personen betreffen, deren unbeschränkte oder beschränkte
Steuerpflicht im ersuchenden Staat während der massgebenden Zeit-
spanne wahrscheinlich ist. Daraus folgt, dass in einem Amtshilfeersuchen
in Bezug auf die betroffene(n) Person(en) Anknüpfungspunkte für eine un-
beschränkte oder beschränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat geltend
gemacht werden müssen (vgl. Urteil des BVGer A-6102/2016 vom 15. März
2017 E. 3 e contrario).
A-1499/2017
Seite 13
3.
3.1
3.1.1 Im vorliegenden Fall hat der um Amtshilfe ersuchende Staat in sei-
nem Ersuchen vom 2. April 2015 (Sachverhalt Bst. A.a f.) bzw. in seiner
Stellungnahme vom 15. Mai 2017 (Sachverhalt Bst. F.d) folgende Angaben
gemacht:
aa) Das Ersuchen betreffe namentlich nicht bekannte "in Deutschland
ansässige deutsche Steuerpflichtige". Ungeachtet der Staatsbürger-
schaft begründe der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt einer na-
türlichen Person in Deutschland eine deutsche Steuerpflicht. Die
steuerpflichtige Person könne über das bekannte Nummernkonto
[…] bei der C._______ Filiale der D._______ […] AG identifiziert wer-
den.
bb) Das Ersuchen betreffe den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. De-
zember 2011 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b).
cc) Es werde um folgende Informationen betreffend das erwähnte Num-
mernkonto ersucht:
- Aktuelle(r) Inhaber
- Namen des/der Verfügungsberechtigten
- Namen des/der Kontoeröffner(s)
- Kontoeröffnungsunterlagen (Formular A).
Im Rahmen eines in Deutschland geführten Ermittlungsverfahrens
sei die Erkenntnis gewonnen worden, dass die Inhaberin des ge-
nannten Nummernkontos eine in Deutschland ansässige Person sei,
welche ihren Kapitalstamm sowie die daraus resultierenden Erträge
den deutschen Finanzbehörden möglicherweise verschwiegen habe.
Es werde vermutet, dass der Inhaber des Kontos Fakten, Geschäfts-
vorfälle, Einkommen, Produkte oder Sonstiges verheimlicht habe und
an einer Steuerhinterziehung beteiligt sein könnte.
dd) Das Ersuchen werde für die Zwecke der Einkommenssteuer sowie
der Erbschafts- und Schenkungssteuer gestellt.
ee) Mutmasslicher Inhaber der verlangten Informationen sei die
C._______ Filiale der D._______ […] AG.
A-1499/2017
Seite 14
3.1.2 Damit liegen die gemäss Ziff. 3 des Protokolls zum DBA-D zu Art. 27
des DBA-D erforderlichen Angaben vor (vgl. vorangehend E. 2.3). Zu prü-
fen bleibt, ob auch die weiteren Voraussetzungen für die Leistung von
Amtshilfe im vorliegenden Fall gegeben sind:
3.2
3.2.1 Wie dargelegt, können der Amtshilfeverpflichtung von Art. 27 Abs. 1
DBA-D nur Informationen sowie Unterlagen unterliegen, welche im abkom-
mensrechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich, also wahrscheinlich er-
heblich für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuer-
pflichtiger im Sinne von Ziff. 3 Bst. c des Protokolls zum DBA-D sind
(vgl. E. 2.2, E. 2.4 und E. 2.7). Die voraussichtliche Erheblichkeit der er-
suchten Informationen muss sich dabei bereits aus dem Amtshilfegesuch
selbst ergeben und es muss auch nach der Edition der verlangten Unterla-
gen tatsächlich davon ausgegangen werden können, dass die betreffen-
den Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich
sind (vgl. vorangehend E. 2.4). Durch diese (doppelte) Prüfung soll ausge-
schlossen werden, dass Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden (sog.
«fishing expeditions»; E. 2.4). Im genannten Kontext gilt es vorliegend
also zu prüfen, ob Hinweise auf Anknüpfungspunkte für eine unbe-
schränkte oder beschränkte Steuerpflicht des Beschwerdeführers im ersu-
chenden Staat während des vom Amtshilfegesuch erfassten Zeitraumes
bestehen.
3.2.2 Hatte die ersuchende Behörde im Ersuchen vom 2. April 2015 die
"betroffenen Kontoinhaber / Personen" noch als "deutsche Staatsangehö-
rige" bezeichnet, wies sie im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 15. Mai
2017 darauf hin, dass diese Bezeichnung fälschlicherweise erfolgt sei und
es sich bei den betroffenen Personen stattdessen um "in Deutschland an-
sässige deutsche Steuerpflichtige" handle. Ungeachtet der Staatsbürger-
schaft begründe der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt einer natürli-
chen Person in Deutschland eine deutsche Steuerpflicht. Aus genannter
Stellungnahme wird sodann ersichtlich, dass die Ansässigkeit der betroffe-
nen Person(en) in Deutschland aus bankinterner Dokumentation hervor-
geht, welche im Rahmen der in Deutschland durchgeführten Untersuchun-
gen sichergestellt worden ist (vgl. Sachverhalt Bst. F.d). Die ersuchende
Behörde macht insofern geltend, beim Beschwerdeführer habe im mass-
gebenden Zeitraum durch Ansässigkeit eine ortsbezogene, nach dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland Steuerpflicht begründende, An-
knüpfung bestanden.
A-1499/2017
Seite 15
3.2.3 In Anbetracht des Gesagten kann festgehalten werden, dass die er-
suchende Behörde im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte dafür
geliefert hat, dass der Beschwerdeführer in Deutschland steuerpflichtig ist.
Die voraussichtliche Erheblichkeit der erfragten Informationen für die Auf-
klärung der Steuerangelegenheiten des Beschwerdeführers im Sinne von
Ziff. 3 Bst. c des Protokolls zum DBA-D (vgl. E. 2.2 ff.) ergibt sich somit
– im Gegensatz zum Fall, welcher dem Urteil des BVGer A-6102/2016 vom
15. März 2017 zu Grunde lag (vgl. Sachverhalt Bst. F.b) und bei welchem
keine genügenden steuerrechtlichen Anknüpfungspunkte wie z.B. Ansäs-
sigkeit oder wirtschaftliche Anknüpfung dargetan worden waren – bereits
aus dem Ersuchen selbst. Damit bleibt zu prüfen, ob auch die edierten In-
formationen an sich als für den genannten Zweck voraussichtlich erheblich
einzustufen sind (vgl. E. 2.4 und E. 3.2.1).
3.2.4 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das betreffende
Konto habe keine steuerbaren Erträge generiert, weshalb der Verdacht von
vornherein unbegründet sei, er habe solche Erträge verheimlicht und
dadurch Steuern hinterzogen. Mit seiner Argumentation geht der Be-
schwerdeführer allerdings fehl, da für die Bejahung der voraussichtlichen
Erheblichkeit der edierten Informationen ausreichend ist, dass sie wahr-
scheinlich erheblich für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten des Be-
schwerdeführers sind (vgl. vorangehend E. 2.4, E. 3.2.1 und E. 3.2.3 f.).
Was sich bei dieser Aufklärung dannzumal ergibt – allenfalls, dass die be-
troffene Person keine Steuern schuldet – ist hingegen nicht ausschlagge-
bend.
3.3 Nach dem Dargelegten kann festgehalten werden, dass sich das vor-
liegende Amtshilfegesuch als rechtsgenügend begründet erweist. Die vo-
raussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen ergibt sich zum
einen bereits aus dem Ersuchen bzw. den ergänzenden Ausführungen der
ersuchenden Behörde selbst, zum anderen ist auch von der voraussichtli-
chen Erheblichkeit der in der Schweiz edierten Informationen auszugehen
bzw. erscheint Letztere zumindest nicht unwahrscheinlich (vgl. dazu
E. 2.4). Entsprechend erweist sich das ausländische Ersuchen – entgegen
der Darstellung des Beschwerdeführers – nicht als «fishing expedition».
3.4
3.4.1 Im vorliegenden Fall betrifft das Amtshilfeersuchen des BZSt bzw.
des BMF vom 2. April 2015 nebst der deutschen Einkommenssteuer auch
die deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuer (vgl. Sachverhalt
Bst. A.a f.). In ihrer Schlussverfügung hat die Vorinstanz u.a. festgehalten,
A-1499/2017
Seite 16
die von der Schweiz übermittelten Informationen seien nur Personen oder
Behörden zugänglich zu machen, die mit der Veranlagung oder Erhebung,
mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von
Rechtsmitteln hinsichtlich der in Art. 27 Abs. 1 DBA-D genannten Steuern
befasst seien (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Dass die Einkommenssteuer von
Art. 27 DBA-D erfasst wird, steht ausser Frage (vgl. Sachverhalt Bst. A.a).
Zu prüfen ist hingegen, ob diese Bestimmung auch für Amtshilfegesuche
betreffend Informationen zur Erhebung der deutschen Erbschafts- und
Schenkungssteuer einschlägig ist:
3.4.2
3.4.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 DBA-D gilt dieses Abkommen – ohne Rück-
sicht auf die Art der Erhebung – für Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen, die für die Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, der Län-
der, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch
in Form von Zuschlägen) erhoben werden. Nach Art. 2 Abs. 2 DBA-D gel-
ten als Steuern vom Einkommen und Vermögen alle (ordentlichen und aus-
serordentlichen) Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtver-
mögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben
werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung
beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuer so-
wie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
Wie vorangehend in Erwägung 2.2 festgehalten, tauschen die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten jedoch gemäss Art. 27 DBA-D unter
sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkom-
mens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung [Hervorhebung hier hinzu-
gefügt], die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Länder, Kan-
tone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben wer-
den, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entspre-
chende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht», wobei der Infor-
mationsaustausch durch Art. 2 DBA-D nicht eingeschränkt wird (Art. 27
Abs. 1 DBA-D).
3.4.2.2 Völkerrechtliche Verträge sind nach den Auslegungsregeln des für
die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft getretenen Wiener Übereinkommens
vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen,
Vertragsrechtskonvention, VRK; SR 0.111) auszulegen.
A-1499/2017
Seite 17
Ausgangspunkt der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages bildet der
Wortlaut der vertraglichen Bestimmung. Sodann hat die Auslegung nach
Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. Art. 31 Abs. 1 und 2 VRK; vgl. BGE 142
II 161 E. 2.1.3; Urteil des BGer 2C_1000/2015 vom 17. März 2017 E. 6.3;
Urteil des BVGer A-5692/2015 vom 31. August 2016 E. 7.2.1 m.w.H.). Er-
gänzende Auslegungsmittel – Vertragsmaterialien und die Umstände des
Vertragsabschlusses – können nach Art. 32 VRK (lediglich subsidiär) her-
angezogen werden, um die sich unter Anwendung von Art. 31 ergebende
Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn diese
Auslegung die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt (Art. 32 Bst. a
VRK) oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Er-
gebnis führt (Art. 32 Bst. b VRK; Urteil des BGer 2C_498/2013 vom 29. Ap-
ril 2014 E. 5.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-5692/2015 vom 31. August
2016 E. 7.2.2 m.w.H.)
3.4.2.3 Gemäss dem – für die Auslegung in erster Linie massgebenden –
Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 DBA-D ergibt sich, dass sich diese Bestimmung
auch auf Amtshilfegesuche betreffend Informationen zur Erhebung der
deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuer erstreckt, zumal sich die
Bestimmung auch auf den Austausch von Informationen bezieht «die zur
Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend
Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten
oder ihrer Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeinde-
verbände erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die die-
sem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen wider-
spricht» (vgl. diesbezüglich bereits STEFAN OESTERHELT, Amtshilfe im in-
ternationalen Steuerrecht der Schweiz, in: Jusletter 12. Oktober 2009,
S. 13 sowie auch das Urteil des BVGer A-7143/2014 vom 15. August 2016
E. 9.3 S. 18 in fine sowie S. 19 betreffend Art. 28 des Abkommens vom
9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht
[SR 0.672.934.91]). Gleiches ergibt sich aus der Botschaft vom 3. Dezem-
ber 2010 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbe-
steuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BBl 2011 485).
Demgemäss hat die Schweiz ursprünglich beabsichtigt, den Informations-
austausch auf die vom Abkommen erfassten Steuern zu beschränken. Da-
mit sollten Überschneidungen mit anderen internationalen Übereinkom-
men vermieden werden. Zudem war vorgebracht worden, der Informations-
A-1499/2017
Seite 18
austausch für Erbschafts- und Nachlasssteuern solle Gegenstand des ent-
sprechenden DBA (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.2.4) sein. Da Deutschland
jedoch nicht vom Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 des OECD-
Musterabkommens abweichen wollte, hat man sich schliesslich im Rah-
men einer Gesamtlösung auf den Geltungsbereich für sämtliche Steuern
geeinigt. Auch gemäss der Schilderung in der Botschaft gilt Informations-
austausch somit in Bezug auf alle Steuern. Allerdings wurde festgehalten,
dass jedes Abkommen, das parallel anwendbar sein könnte, im jeweiligen
Einzelfall gemäss seinen Besonderheiten und nach dem Grundsatz der
«Lex specialis» zu prüfen sei (BBl 2011 485, 493).
3.4.2.4 Nach dem Gesagten ist diesbezüglich auf das Abkommen vom
30. November 1978 (in Kraft getreten am 28. September 1980) zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch-
land zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nach-
lass- und Erbschaftssteuern (SR 0.672.913.61) einzugehen. Gemäss
Art. 13 Abs. 1 dieses Abkommens können die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten auf Verlangen diejenigen (gemäss den Steuergesetzge-
bungen der beiden Staaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis
erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für eine richtige
Durchführung dieses Abkommens. Diese Amtshilfeklausel betrifft somit nur
die sog. «kleine Amtshilfe» (vgl. Urteil des BVGer A-6102/2016 vom
15. März 2017 E. 4.1 in fine). Damit vermag sie die Amtshilfeklausel des
DBA-D im hier zu beurteilenden Fall nicht zu ersetzen. Hinzu kommt, dass
vorliegend weder substantiiert dargetan noch ersichtlich ist, dass die mit
dem vorliegenden Amtshilfeersuchen geforderten (sowie nach Auffassung
der Vorinstanz zu übermittelnden) Informationen für die richtige Durchfüh-
rung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern notwendig sind.
3.4.3 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass Art. 27 DBA-D auch für Amts-
hilfegesuche betreffend Informationen zur Erhebung der deutschen Erb-
schafts- und Schenkungssteuer einschlägig ist.
3.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das vorlie-
gende Amtshilfegesuch als rechtsgenügend begründet und nicht als
«fishing expedition» erweist. Die angefochtene Schlussverfügung ist damit
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist entsprechend vollumfänglich
abzuweisen.
A-1499/2017
Seite 19
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem unterliegenden Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
sind auf Fr. 4'000.-- festzusetzen und dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu entnehmen.
4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
A-1499/2017
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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