Abtei lung I
A-150/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 8
Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (4. Quartal 2005 und 1. Quartal 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-150/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die A._______GmbH seit dem 1. Januar 2005 im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen ist,
dass die ESTV infolge Nichteinreichens der Abrechnungen die Steuer
für das 4. Quartal 2005 und das 1. Quartal 2006 auf Fr. 5'000.--
zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 16. April 2006 ermessensweise
einschätzte und mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 930'181 vom
8. August 2006 geltend machte,
dass die ESTV mit Entscheid vom 13. Oktober 2006 ihre Forderung
gemäss EA Nr. 930'181 bestätigte,
dass die Steuerpflichtige am 31. Oktober 2006 gegen diesen
Entscheid Einsprache erhob und geltend machte, sie sei nicht in der
Lage, die betreffenden Abrechnungen einzureichen, weil ihr Computer
am 27. Oktober 2005 von der Staatsanwaltschaft Winterthur
beschlagnahmt worden sei,
dass die ESTV mit ihrem Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2006
die Einsprache abwies und als Begründung insbesondere darlegte,
jeder Steuerpflichtige sei selber dafür verantwortlich, innert 60 Tagen
nach Ablauf der Abrechnungsperiode mit ihr über die Mehrwertsteuer
abzurechnen; die Einsprecherin hätte trotz Beschlagnahmung des
Computers die Abrechnungen für das 4. Quartal 2005 und das
1. Quartal 2006 erstellen können, sei doch zum grössten Teil die Zeit
nach der Beschlagnahmung betroffen,
dass die A._______GmbH (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
4. Januar 2007 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid beim
Bundesverwaltungsgericht erhob und darlegte, sie habe aufgrund der
Beschlagnahmung die Buchhaltung zum Teil komplett neu erstellen
müssen; nach ersten Berechnungen sei in den Jahren 2005 und 2006
je ein Bruttoumsatz von ca. Fr. 55'000.-- erzielt worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 19. Januar 2007 aufforderte, innert 5 Tagen ihre
Beschwerde zu verbessern, indem sie ein Rechtsbegehren formuliere
und zur Begründung entweder die vollständig ausgefüllten Mehrwert-
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steuerabrechnungen einreiche oder die Höhe der Schätzung bestreite;
das Bundesverwaltungsgericht drohte das Nichteintreten auf die
Beschwerde (soweit das Nichteinreichen der Abrechnungen
betreffend) im Unterlassungsfall an,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2007 die
Anträge stellte, sowohl den Einspracheentscheid vom 4. Dezember
2006 als auch den Strafbescheid vom 1. Oktober 2007 (recte:
10. Januar 2007) aufzuheben; sie reichte die Bilanz und
Erfolgsrechnung für das Jahr 2005 ein und legte für das Jahr 2006 dar,
der Abschluss 2006 sei Ende März 2007 verfügbar, er weise einen
Ertrag von rund Fr. 54'000.-- aus,
dass die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2007 auf
teilweise Gutheissung der Beschwerde im Umfange von Fr. 1'634.85
schloss; sie führte zur Begründung insbesondere aus, aufgrund des
nachgereichten Abschlusses 2005 könne eine Steuerforderung für das
4. Quartal 2005 von Fr. 865.15 berechnet werden, betreffend das
1. Quartal 2006 könne jedoch keine Korrektur erfolgen; folglich
resultiere bei einer gleichmässigen Aufteilung der Schätzung von
insgesamt Fr. 5'000.-- auf beide Abrechnungsperioden eine
Steuerschuld von Fr. 2'500.-- für das 1. Quartal 2006 und Fr. 865.15 für
das 4. Quartal 2005; im Weiteren seien der Beschwerdeführerin
sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie dieses
unnötigerweise verursacht habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 16. März 2007 einlud, bis zum 30. April 2007
eventuelle Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzu-
reichen bzw. mitzuteilen, ob und in welchem Umfang sie allenfalls
bereit wäre, ihre Beschwerde zurückzuziehen; die Beschwerdeführerin
liess diese Frist indessen unbenutzt verstreichen,
dass die ESTV dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
5. Juli 2007 mitteilte, die Beschwerdeführerin habe ihr am 5. April 2007
bzw. am 21. Juni 2007 die Abrechnungen für das 4. Quartal 2005 bzw.
das 1. Quartal 2006 eingereicht und sie leite diese nun zuständig-
keitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiter,
dass das Bundesverwaltunsgericht die ESTV am 10. Juli 2007 einlud,
zu den neu eingereichten Abrechnungen bzw. zu den möglichen
Auswirkungen auf die Beschwerde Stellung zu nehmen,
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dass die ESTV mit Schreiben vom 13. Juli 2007 im Wesentlichen
ausführte, sie überlasse es dem Bundesverwaltungsgericht, ob es die
nachgereichten Abrechnungen berücksichtigen wolle,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von den in Art. 33
und 34 VGG genannten Vorinstanzen beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist; im Bereich des Mehrwertsteuerrechts
bei Einspracheentscheiden der ESTV liegt keine Ausnahme vor; das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was
Gegenstand des Einspracheentscheides war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen; der Streitgegenstand darf im
Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ
verändert werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom
3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1408/2006 vom 13. März 2008 E. 2 mit
Hinweisen),
dass die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer nach dem
Selbstveranlagungsprinzip erfolgt (Art. 46 f. des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]);
die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuer-
betrages nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen
Pflichten, insbesondere der Abrechnungspflicht, nicht nachkommt,
dass für den Fall der ermessensweisen Veranlagung durch die ESTV
gemäss Art. 60 MWSTG infolge Verletzung der Abrechnungspflicht
eine steuerpflichtige Person grundsätzlich zwei Möglichkeiten hat, sich
gegen den entsprechenden Einspracheentscheid zu wehren: (a) sie
reicht zusammen mit ihrer Beschwerde die vollständig ausgefüllten
und unterzeichneten Abrechnungen ein, die sich auf die Buchhaltung
ihres Betriebes abstützen, oder (b) sie bestreitet die Höhe der
Schätzung mit einer ausführlichen Begründung, inwiefern die
Steuerforderung tiefer sein soll als von der ESTV geschätzt, wobei bei
der zweiten Variante sich die Begründung eingehend mit der Höhe der
Steuerforderung auseinanderzusetzen hat und die Schätzung der
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ESTV klar widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichts vom
13. Oktober 1998, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 68 S. 435 E. 3c/bb und 3d; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1403/2006 vom 5. Juli 2007 E. 2.2.1;
Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom
8. Dezember 2004 [SRK 2004-106] E. 2b/aa, vom 25. August 1998,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.27
E. 5c/bb),
dass gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeschrift die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu
enthalten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine
kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn die Beschwerde den
Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügt oder die
Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige
Klarheit vermissen lassen und sich die Beschwerde nicht als
offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 52 Abs. 2 VwVG),
dass die Nachfristansetzung mit der Androhung zu verbinden ist, nach
unbenutztem Fristablauf werde auf Grund der Akten entschieden bzw.
– sofern Antrag, Begründung oder Unterschrift fehlen – auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 52 Abs. 3 VwVG),
dass bei einer Beschwerde gegen eine ermessensweise erfolgte
Veranlagung infolge Verletzung der Abrechnungspflicht, welche keine
der oben aufgezeigten zwei Varianten der Begründung enthält, das
Bundesverwaltungsgericht somit eine kurze Nachfrist zur Ver-
besserung ansetzt, wobei die Nachfristansetzung mit der Androhung
zu verbinden ist, nach unbenutztem Fristablauf werde auf das Rechts-
mittel nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober
1998, a.a.O., E. 3d; Entscheide der SRK vom 8. Dezember 2004 [SRK
2004-106] E. 2b/bb, vom 4. August 2004 [2004-100] E. 14, vom 8. Mai
2003 [SRK 2002-121]),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG sowohl gesetzliche als auch
behördliche Fristen auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn
die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon
abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, sofern sie unter
Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
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darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24
Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Fall infolge Nichteinreichens der Abrechnungen
die ESTV die Steuerschuld der Beschwerdeführerin für das 4. Quartal
2005 und das 1. Quartal 2006 auf insgesamt Fr. 5'000.-- zuzüglich
Verzugszinsen ermessensweise einschätzte (Art. 60 MWSTG) und
diese Schätzung mit ihrem Einspracheentscheid vom 4. Dezember
2006 bestätigte,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 4. Januar
2007 weder die fraglichen Abrechnungen einreichte noch eine
ausführliche Begründung lieferte, weshalb die Schätzung der ESTV zu
hoch sei; die Beschwerde genügte somit den Anforderungen zur
Anfechtung einer ermessensweisen Veranlagung infolge Verletzung
der Abrechnungspflicht nicht,
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb der Beschwerdeführerin
am 19. Januar 2007 eine fünftägige Nachfrist zur Beschwerde-
verbesserung gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG ansetzte und im Einklang
mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts – soweit das
Nichteinreichen der Abrechnungen betreffend – das Nichteintreten für
den Unterlassungsfall androhte (Art. 52 Abs. 3 VwVG; Urteil des
Bundesgerichts vom 13. Oktober 1998, a.a.O., E. 3d),
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr angesetzten Nachfrist
zwar nicht die fraglichen Abrechnungen, aber die Bilanz und
Erfolgsrechnung 2005 nachreichte; die Bilanz weist für das ganze Jahr
2005 eine Mehrwertsteuerschuld von Fr. 2'489.73 aus; anhand dieser
Angaben die Beschwerdeführerin somit – unter Berücksichtigung der
ordentlich abgerechneten und bereits bezahlten Steuer für das 1. bis
3. Quartal 2005 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'624.55 – die
Schätzung der ESTV betreffend das 4. Quartal 2005 (bei einer
gleichmässigen Aufteilung der Schätzung auf die beiden fraglichen
Quartale [vgl. unten]) widerlegen konnte; insoweit hat deshalb eine
Korrektur der Schätzung zu erfolgen,
dass die Beschwerdeführerin hingegen betreffend das 1. Quartal 2006
innert der ihr angesetzten Nachfrist weder die Abrechnung einreichte
noch ausführlich begründete, weshalb die Schätzung falsch sei,
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dass die von der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2007 bei der ESTV
eingereichte Abrechnung für das 1. Quartal 2006 (weit) nach der
angesetzten Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung und damit
verspätet erfolgte,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die Buchhaltung
aufgrund der Beschlagnahmung des Computers nicht erstellen
können, betreffend das 1. Quartal 2006 von vornherein nicht stichhaltig
ist, da die Beschlagnahmung am 27. Oktober 2005 und damit vor der
fraglichen Abrechnungsperiode erfolgte; auch sonst ist kein Grund für
eine Wiederherstellung der Nachfrist im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG
gegeben,
dass die verspätet eingereichte Abrechnung für das 1. Quartal 2006
deshalb nicht berücksichtigt werden kann; betreffend das 1. Quartal
2006 ist folglich auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht
einzutreten, soweit die Abrechnung nicht fristgerecht nachgereicht
wurde, bzw. die Beschwerde aufgrund ungenügender Begründung
abzuweisen; diesbezüglich kann somit keine Korrektur der Schätzung
erfolgen,
dass die von der Beschwerdeführerin am 5. April 2007 bei der ESTV
eingereichte Abrechnung für das 4. Quartal 2005 zwar ebenfalls nach
der angesetzten Nachfrist und damit verspätet eingereicht worden ist,
sie jedoch zur genauen Ermittlung der Steuerschuld dennoch – als
Ergänzung zum rechtzeitig nachgereichten Abschluss 2005 – aufgrund
des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BGE 133 V 196 E. 1.4)
berücksichtigt werden kann; die Abrechnung für das 4. Quartal 2005
weist eine Steuerschuld von Fr. 872.74 aus,
dass der geschätzte Steuerbetrag von insgesamt Fr. 5'000.-- auf das
4. Quartal 2005 und das 1. Quartal 2006 gleichmässig aufzuteilen ist,
ausmachend Fr. 2'500.-- MWST je Quartal (vgl. Entscheid der SRK
vom 12. Dezember 2000, veröffentlicht in VPB 65.85 E. 5c), und für
das 4. Quartal 2005 eine Korrektur aufgrund der nachgereichten
Abrechnung, worauf abzustellen ist, erfolgen kann; die Steuer-
forderung für das 4. Quartal 2005 demnach von Fr. 2'500.-- auf
Fr. 872.74 herabzusetzen ist; der ESTV bleibt es vorbehalten, die
Steuerforderung aufgrund einer Kontrolle vor Ort zu berichtigen
(Art. 62 Abs. 1 MWSTG),
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dass auf den zusätzlichen Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer
Eingabe vom 26. Januar 2007 auf Aufhebung des Strafbescheides vom
10. Januar 2007 nicht eingetreten werden kann, da dieser nicht
Gegenstand des Einspracheentscheides war und dies ohnehin nicht in
die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fiele,
dass die Beschwerde folglich – soweit darauf einzutreten ist –
teilweise, im Umfang von Fr. 1'627.25 (Fr. 2'500.-- minus Fr. 872.75),
gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen ist,
dass nach Art. 68 Abs. 1 MWSTG im Veranlagungs- und im
Einspracheverfahren in der Regel keine Kosten erhoben und keine
Parteientschädigungen ausgerichtet werden; vom Grundsatz der
Kostenlosigkeit wird jedoch dann abgewichen, wenn der Mehrwert-
steuerpflichtige das Verfahren schuldhaft verursacht hat; gemäss
Rechtsprechung rechtfertigt sich eine solche Ausnahme von der
Kostenlosigkeit namentlich dann, wenn ein Mehrwertsteuerpflichtiger
seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist; die ESTV hat im
angefochtenen Einspracheentscheid demnach zu Recht Verfahrens-
kosten auferlegt, da die Beschwerdeführerin durch das Nichteinreichen
der Abrechnungen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1478/2006 und
A-1477/2006 vom 10. März 2008 E. 4.1 sowie A-1435/2006 und
A-1584/2006 vom 20. Februar 2007 E. 2.1 je mit Hinweisen); überdies
sieht Art. 68 Abs. 2 MWSTG explizit vor, dass die Kosten von
Untersuchungshandlungen ohne Rücksicht auf den Ausgang des
Verfahrens derjenigen Partei auferlegt werden können, die sie
schuldhaft verursacht hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1541/2006 vom 25. Mai 2008 E. 2.2); die Höhe der Kosten des
Einspracheverfahrens ist im Übrigen nicht zu beanstanden,
dass gemäss Art. 63 Abs. 3 VwVG einer obsiegenden Partei die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden dürfen, sofern sie
diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat; die Be-
schwerdeführerin hat durch das – trotz entsprechender ausdrücklicher
Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – Nichteinreichen
der Abrechnungen auch das vorliegende Beschwerdeverfahren
unnötigerweise und damit schuldhaft verursacht; ihr sind deshalb trotz
des teilweisen Obsiegens die Verfahrenskosten des Beschwerde-
verfahrens, die auf Fr. 700.-- festgelegt werden (Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), vollständig
aufzuerlegen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-192/2008
vom 24. April 2008, A-1532/2007 vom 23. November 2007 mit weiteren
Hinweisen); aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeführerin auch
keine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – im Umfang
von Fr. 1'627.25 gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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