Abtei lung I
A-1504/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Pascal Mollard (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1999 - 4. Quartal 2000);
Schiedsgerichtsbarkeit.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1504/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ (im Nachfolgenden auch Steuerpflichtige genannt) ist seit
dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Im Ja-
nuar 2004 führte die ESTV eine Kontrolle durch. Gestützt auf deren
Ergebnis erhob sie für die Perioden 1. Quartal 1999 bis 4. Quartal
2000 (Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000) mit Ergän-
zungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 30. Januar 2004 eine Steuernach-
forderung im Betrag von insgesamt (gerundet) Fr. 274'840.--, zuzüglich
Verzugszins. Die Forderung resultierte aus dem Vorhalt, die Steuer-
pflichtige habe zu Unrecht die Umsätze aus der Führung des Sek-
retariats des Schiedsgerichts A._______ nicht als steuerbare Dienst-
leistungen deklariert. Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 präzisierte die
ESTV, dass es sich hierbei – entgegen der Auffassung der Steuer-
pflichtigen – nicht um hoheitlich erbrachte Leistungen im Sinne der
Schiedsgerichtsbarkeit handle.
B.
Mit Entscheid vom 31. Mai 2005 bestätigte die ESTV ihre Steuerforde-
rung in Höhe von Fr. 274'840.--, zuzüglich Verzugszins. Am 30. Juni
2005 erhob die Steuerpflichtige Einsprache und beantragte die Aufhe-
bung des Entscheids und die Feststellung, dass die umstrittenen Tä-
tigkeiten von der Mehrwertsteuer ausgenommen seien. Zur Begrün-
dung trug sie im Wesentlichen vor, ihre in Frage stehenden Leistungen
würden schiedsrichterliche Tätigkeiten darstellen. Als Sekretariat des
Schiedsgerichts habe sie keine Dienstleistungen an das Schiedsge-
richt erbracht, sondern sie sei Bestandteil des Schiedgerichts gewe-
sen und habe die Dienstleistungen an die Parteien des Schiedsverfah-
rens erbracht. Der Entscheid stehe zudem im Widerspruch zur erklär-
ten Politik der Eidgenossenschaft, keine finanziellen Vorteile aus der
Bereinigung von Ansprüchen auf nachrichtenlose Konten aus der Zeit
des Zweiten Weltkriegs anzustreben.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2005 wies die ESTV die
Einsprache ab und hielt fest, dass die Steuerpflichtige für das 1. Quar-
tal 1999 bis 4. Quartal 2000 zu Recht Fr. 274'840.-- Mehrwertsteuern
bezahlt hat. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen dafür, die Steu-
erpflichtige sei mit der Führung des Sekretariats des Schiedsgerichts
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beauftragt worden; indem sie das Sekretariat führte, welches die Rich-
ter des Schiedsgerichts unterstützte, habe sie an das Schiedsgericht
eine (entgeltliche) Leistung erbracht. Dabei spiele es keine Rolle, wel-
che Rechtsform dieses aufweise. Nur die Tätigkeit der Schiedsgerichte
gegenüber den Parteien könne als hoheitlich gelten.
D.
Am 6. Oktober 2005 reicht X._______ (Beschwerdeführerin) bei der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde ein und
beantragt, den Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben und
festzustellen, dass die in der EA Nr. ... erwähnten Tätigkeiten von der
Mehrwertsteuer ausgenommen seien. Ihre Begründung ist mit derjeni-
gen in der Einsprache weitgehend identisch. Insbesondere führt sie
nochmals an, dass mangels rechtlicher, organisatorischer, wirtschaftli-
cher und faktischer Trennung zwischen dem Schiedsgericht und sei-
nem Sekretariat kein Dienstleistungsverhältnis zwischen Schieds-
gericht und Sekretariat, sondern nur ein solches zwischen Schiedsge-
richt/Sekretariat und den Parteien des Schiedsverfahrens bestanden
habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie ferner die Durch-
führung einer mündlichen Verhandlung sowie einer Zeugenbefragung
(bzw. die Befragung einer Auskunftsperson).
Mit Vernehmlassung vom 21. November 2005 schliesst die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde.
E.
Am 8. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah-
rensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeits-
halber übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201],
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in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per
31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, so-
fern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechts-
mittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33
Bst. d VGG).
1.2 Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren
1999 und 2000. Die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994
über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bleiben im vorlie-
genden Fall anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesge-
richtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststel-
lungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen
(BGE 119 V 13 E. 2a, BGE 114 V 203; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge
formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwür-
diges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das negative Leis-
tungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nach-
forderung, gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten
Falls entschieden werden, ob die fraglichen Leistungen die beanstan-
dete Steuerforderung auslösten, was das Feststellungsinteresse hin-
fällig werden lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.90/1999 vom
26. Februar 2001, E. 1; BVGE 2007/24 E. 1.3 S. 283). Mit dieser Ein-
schränkung ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht zur Erläu-
terung des sehr komplexen Sachverhalts bzw. zur Abklärung der tat-
sächlichen Verhältnisse die Durchführung einer mündlichen Verhand-
lung sowie die Anhörung von Prof. Dr. Y._______, ehemaliger Präsi-
dent des Schiedsgerichts A._______, als Zeuge oder Auskunftsper-
son.
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Laut Art. 2 Abs. 1 VwVG finden die Vorschriften betreffend die Anhö-
rung von Parteien oder Zeugen im Steuerverfahren keine Anwendung;
es gelten die spezialgesetzlichen Vorschriften, nicht die allgemeinen
Bestimmungen des VwVG über die Sachverhaltsermittlung und das
rechtliche Gehör (vgl. BGE 103 Ib 192 E. 3b; PETER SALADIN, Das Ver-
waltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 51). Aus dem An-
spruch auf rechtliches Gehör ergibt sich mithin keine Verpflichtung der
zum Entscheid berufenen Instanz zur Durchführung einer mündlichen
Anhörung des Steuerpflichtigen oder von Zeugen (BGE 117 II 346
E. 1b/aa, BGE 115 II 129 E. 6a; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit admini-
strativ, Neuchâtel 1984, Bd. I, S. 382 und Bd. II, S. 840). Trotzdem kann
aber auch im Steuerverfahren die Anhörung von Parteien oder Zeugen
in bestimmten Fällen geboten sein, gehen doch die direkt aus der Ver-
fassung fliessenden minimalen Verfahrensgarantien (insbesondere das
rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
den Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 VwVG vor (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3b; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1516/2006 vom 5. Dezember 2007
E. 2.7, A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 1.3.2; Entscheid der SRK
vom 30. Juni 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 63.23 E. 3a/aa). Eine solche Beweismassnahme
rechtfertigt sich aber nur, wenn sie als geeignet erscheint, Tatsachen,
die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben, zu bestätigen, zu
präzisieren oder zu ergänzen (vgl. dazu Entscheide der SRK vom
27. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.7, E. 4b/bb; vom 14. April 2001
[SRK 2000-047], E. 3b, mit weiteren Hinweisen). Falls eine antizipierte
Beweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen Beweise unerheblich
sind oder sich der Sachverhalt auch sonst genügend ermitteln lässt,
darf das Bundesverwaltungsgericht auf angebotene Beweismittel – so
auch auf Auskünfte von Parteien und Zeugen – verzichten (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3b und c;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember
2007 E. 5.1; ANDRÉ MOSER, in André Moser / Peter Uebersax, Prozessie-
ren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt
a.M. 1998, S. 122 ff. Rz. 3.68 ff.).
Dies trifft vorliegend zu: Der Sachverhalt lässt sich bereits aus den
umfangreichen Akten genügend ermitteln und es ist nicht erkennbar,
inwiefern eine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin oder eine
Anhörung der genannten Person eine von den Akten abweichende
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Entscheidungsgrundlage ergeben würde. Die Anträge sind daher ab-
zuweisen.
3.
3.1
3.1.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland gegen Entgelt er-
brachte Dienstleistungen (Art. 4 Bst. b MWSTV). Als Dienstleistung gilt
jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands ist (Art. 6 Abs. 1
MWSTV). Dienstleistungen liegen auch vor, wenn sie kraft Gesetz oder
aufgrund behördlicher Anordnungen erfolgen (Art. 7 MWSTV).
3.1.2 Damit ein steuerbarer Umsatz überhaupt vorliegt, ist ein Aus-
tausch von Leistungen notwendig. Der Leistung steht eine Gegen-
leistung (Entgelt) gegenüber. Die Entgeltlichkeit stellt ein unabding-
bares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar
(Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 5 Bst. c MWSTV]). Besteht kein Aus-
tauschverhältnis in diesem Sinn zwischen Leistungserbringer und
-empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt
nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuergesetzgebung (statt
vieler: Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in
VPB 67.49 E. 2a/cc; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1539/2006 vom 8. Januar 2008 E. 2.2.1).
Die Annahme eines solchen Leistungsaustauschs setzt voraus, dass
zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche
Verknüpfung gegeben ist. Es muss ein direkter ursächlicher Zusam-
menhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen (BGE 132 II
353 E. 4.1, BGE 126 II 443 E. 6a, mit Hinweisen; Urteil des Bun-
desgerichts 2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.1; BVGE 2007/39
E. 2.1 S. 496; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1385/2006 vom
3. April 2008 E. 3.1; IVO P. BAUMGARTNER, , Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 6 und 8 zu
Art. 33 Abs. 1 und 2; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als
allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen
auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 223 ff.). Die Beantwor-
tung der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster
Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächli-
chen Kriterien (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003
vom 14. November 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 S. 269 f.;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1338/2006 vom 12. März
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2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB
70.7 E. 2a; RIEDO, a.a.O., S. 112 mit Fn. 125). Insbesondere ist für die
Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsver-
hältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil
des Bundesgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.2;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember
2007 E. 2.2.2). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung
innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung
auslöst (BGE 132 II 353 E. 4.1, BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil des Bun-
desgerichts 2A.269/2006 vom 20. Juni 2008 E. 3.1; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 2.2,
A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.2).
Ein Leistungsaustausch liegt also vor, wenn zusammenfassend fol-
gende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 2.3,
A-1354/2006 / A-1409/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1, A-1346/2006
vom 4. Mai 2007 E. 2.2):
a) Es müssen zwei Beteiligte in Gestalt eines Leistenden und eines
Leistungsempfängers vorhanden sein,
b) der erbrachten Leistung muss ein Entgelt als Gegenleistung ge-
genüberstehen und
c) die Leistung und die Gegenleistung müssen miteinander innerlich
wirtschaftlich verknüpft sein.
Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen
Leistung und Entgelt, also bei der Frage, ob ein Leistungsaustausch
vorliegt, ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen,
was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauch-
steuer entspricht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1442/2006
vom 11. Dezember 2007, E. 2.3, A-1354/2006 / A-1409/2006 vom
24. August 2007 E. 3.1; Entscheid der SRK vom 14. Juni 2005, veröf-
fentlicht in VPB 69.126 E. 2a/dd; RIEDO, a.a.O., S. 230 ff.; ALOIS CAMEN-
ZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteu-
ergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 182; BAUMGARTNER, a.a.O.,
Rz. 9 ff. zu Art. 33 Abs. 1 und 2; vgl. auch Entscheid der SRK vom
24. August 1997, veröffentlicht in MWST-Journal 3/1997 S. 103 f.
E. 4a).
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3.2
3.2.1 Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen
verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt,
auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland
jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 17 Abs. 1 MWSTV).
Steuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen, Personenge-
sellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamt-
heiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze
tätigen (Art. 17 Abs. 2 MWSTV).
3.2.2 Nicht mehrwertsteuerpflichtig sind Bund, Kantone und Gemein-
den sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Personen und Organisationen
für Leistungen, welche sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen,
auch wenn sie für solche Leistungen Gebühren, Beiträge oder sonsti-
ge Abgaben erhalten. (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 MWSTV). Die im Anhang
zur Mehrwertsteuerverordnung in nicht abschliessender Weise aufge-
führten Tätigkeiten sind in jedem Fall steuerbar (Art. 17 Abs. 4 Satz 4
MWSTV).
Was die Auslegung von Art. 17 Abs. 4 MWSTV in Bezug auf die
"hoheitliche Gewalt" betrifft, so hat das Bundesgericht erkannt, dass
es sich bei der Regelung, wonach in Ausübung hoheitlicher Gewalt
erbrachte Leistungen der Mehrwertsteuer nicht unterliegen, um eine
Ausnahme vom Grundprinzip der Allgemeinheit der Verbrauchsteuer
handelt, weshalb bei der Auslegung des Begriffs Zurückhaltung ange-
zeigt und insofern eine restriktive Auslegung geboten erscheint (Urteil
des Bundesgerichts 2A.388/2001 vom 26. Februar 2002 E. 4.3). Die
Unterscheidung zwischen gewerblicher und hoheitlicher Tätigkeit ist
für die subjektive Steuerpflicht der genannten Gemeinwesen, Einrich-
tungen, Personen und Organisationen daher von zentraler Bedeutung
(DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern
2000, Rz. 2 zu Art. 23). Liegt gewerbliche Tätigkeit vor, ist hoheitliche
Gewaltausübung im Sinne von Art. 17 Abs. 4 MWSTV gleichzeitig aus-
geschlossen. Nach der Rechtsprechung zeichnet sich hoheitliches
Handeln dadurch aus, dass ein Subordinationsverhältnis gegeben ist
und eine gegenüber dem Bürger erzwingbare öffentlich-rechtliche Re-
gelung zur Anwendung gelangt. Als in Ausübung hoheitlicher Gewalt
erbrachte Leistungen gelten zudem nur solche, die nicht marktfähig
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sind (BGE 125 II 490 E. 8b; Urteile des Bundesgerichts vom 18. Ja-
nuar 2000, veröffentlicht in ASA 70 S. 163 E. 6b, vom 24. November
1999, veröffentlicht in ASA 69 S. 882 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts
2A.197/2005 vom 28. Dezember 2005 E. 3.1; Entscheid der SRK vom
21. Mai 2002, veröffentlicht in VPB 66.96 E. 4a/bb und cc). Der Aus-
druck "Leistungen ... in Ausübung hoheitlicher Gewalt" darf daher nicht
mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gleichgesetzt werden.
Das zeigt sich auch im Anhang zur MWSTV, welcher einen nicht
abschliessenden Katalog von Tätigkeiten enthält, die, wenn sie von
einem Gemeinwesen oder einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betrauten Person erbracht werden, in jedem Fall steuerpflichtig sind.
Der Begriff "Leistungen ... in Ausübung hoheitlicher Gewalt" ist somit
auf jeden Fall enger als jener der öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Eine
juristische Person oder Einrichtung des öffentlichen Rechts ist folglich
nicht schon deshalb nach Art. 17 Abs. 4 MWSTV von der Steuer be-
freit, weil sie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut ist; vielmehr
muss sie die fraglichen Leistungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt
erbringen (BGE 125 II 489 E. 8b; Urteile des Bundesgerichts 18. Ok-
tober 2006, veröffentlicht in Revue de droit administratif et de droit
fiscal [RDAF] II S. 440 ff. E. 3, vom 26. Februar 2002, veröffentlicht in
ASA 72 S. 226 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1539/2006 vom 8. Januar 2008 E. 2.3.1, A-1432/2006 vom 12. Juli
2007 E. 2.3 und A-1439/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.2). Dieser
Grundsatz wurde im Übrigen unverändert ins neue Mehrwertsteu-
ergesetz übernommen (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 MWSTG). In Aus-
übung hoheitlicher Gewalt erbrachte Leistungen sind zusammenfas-
send solche, welche nicht marktfähig sind, nicht durch Dritte erbracht
werden können und die von einer öffentlichen Einrichtung oder von
einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Person erbracht
werden, welche öffentliches Recht anwendet und den Bürgern gegen-
über über Zwangsmittel verfügt (BGE 125 II 480 E. 8; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1979/2007 vom 2. November 2007 E. 2.3).
3.2.3 Ex lege als hoheitlich gilt die Ausübung von Funktionen der
Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 17 Abs. 4 Satz 3 MWSTV). Diese Leistun-
gen werden deswegen von der Steuer ausgenommen, weil sie zwecks
Entlastung der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit einer hoheitlichen Tä-
tigkeit vergleichbar sind. Die Befreiung von der Steuerpflicht ist auf die
Schiedsgerichte selbst beschränkt; die Vertretung durch einen Rechts-
anwalt vor einem solchen Schiedsgericht stellt eine steuerbare Tätig-
keit dar (Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements zur
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Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1004 [Kommentar
EFD] zu Art. 17 Abs. 4; vgl. auch GERHARD SCHAFROTH / DOMINIK ROMANG,
, a.a.O, N. 31 zu Art. 23). Ungeachtet dessen geht weder
aus der Verordnung noch den Materialien hervor, welche Tätigkeiten
genau vom Begriff "Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit" erfasst
werden. Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Be-
griff des hoheitlichen Handelns haben jedoch mutatis mutandis auch
für schiedsgerichtliche Leistungen zu gelten. Dem europäischen Recht
lässt sich zur Auslegung übrigens nichts entnehmen. Nach dem Ge-
meinschaftsrecht ist für mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
private Personen keine Steuerbefreiung vorgesehen; gemäss Art. 4
Abs. 5 der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliederstaaten über die Umsatzsteuern
vom 17. Mai 1977 (6. Richtlinie) bzw. Art. 13 Abs. 1 der per 1. Januar
2007 die 6. Richtlinie ersetzende Richtlinie 2006/112/EG des Rates
vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
sind einzig Staaten, Länder und Gemeinden und sonstige Einrichtun-
gen des öffentlichen Rechts nicht steuerpflichtig für Leistungen im
Rahmen der öffentlichen Gewalt (DIETER DZIADKOWSKI / EDUARD FORSTER/
CLAUDIA HEMPEL, Die mehrwertsteuerliche Behandlung der Tätigkeiten
von Gemeinwesen im Lichter der 6. EG-Umsatzsteuer-Richtlinie, ver-
öffentlicht in ASA 65 S. 13 f. und 24, mit Hinweisen auf die Rechtspre-
chung). Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit unterliegen demnach
der Mehrwertsteuer (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Ge-
meinschaften [EuGH] vom 16. September 1997 i. S. Bernd von Hoff-
mann; DZIADKOWSKI / FORSTER / HEMPEL, a.a.O., S. 25).
3.3 Nach ständiger Praxis hat sich der Steuerpflichtige auf die von ihm
vorgenommenen formellen Gestaltung seiner Rechtsbeziehungen be-
haften zu lassen. Es kann somit keine Rolle spielen, ob er eine steuer-
lich günstigere Gestaltung hätte vornehmen können (Urteile des Bun-
desgerichts vom 25. August 1998, veröffentlicht in ASA 67 S. 757
E. 3c, vom 28. Juni 1996, veröffentlicht in ASA 65 S. 674 E. 2d/bb;
Urteil des Bundesgerichts 2A.420/2000 vom 11. November 2001 E. 3c;
Entscheid der SRK vom 27. März 2002 [SRK 2000-109] E. 3d/cc;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1428/2006 vom 29. August
2007 E. 3.5, A-1434/2006 vom 14. Mai 2007 E. 3.4).
3.4 Nach dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 BV ist das Recht durch die
Behörden auf alle gleichliegenden Fälle gleich anzuwenden (ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl.,
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Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 765). Dabei ist Gleiches nach Massgabe
seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleich-
heit ungleich zu behandeln (BGE 132 I 157 E. 4; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1555/2006 vom 27. Juni 2008 E. 2.7,
A-1361/2006 vom 19. Februar 2007 E. 3.2).
4.
4.1 Als Reaktion auf den zunehmenden Druck im Zusammenhang mit
nachrichtenlosen Vermögen auf Bankkonten, die vor oder während des
2. Weltkriegs von Opfern des Nationalsozialismus bei Schweizer Ban-
ken begründet wurden, vereinbarten u. a. die Schweizerische Bankier-
vereinigung sowie der World Jewish Congress mit Unterstützung der
Schweizerischen Bankenkommission, eine unabhängige Stiftung zur
Bereinigung der Ansprüche einzusetzen. Diese als "..." bezeichnete
Stiftung ("Z._______-Stiftung") erhielt den Auftrag, ein Schiedsgericht
mit Sitz in Zürich zu konstituieren, um geltend gemachte Ansprüche
auf nachrichtenlose Vermögen zu klären. Zu diesem Zweck wurde im
Jahr 1997 beschlossen, das sog. "Schiedsgericht A._______" einzu-
richten. Die Umsetzung des Errichtungsbeschlusses erfolgte, indem
der Stiftungsrat der Z._______-Stiftung am 15. Oktober 1997 eine 41
Artikel umfassende Schiedsordnung erliess und in der Folge 17
Schiedsrichter ernannte. Das A._______ entschied anstelle der staatli-
chen Gerichtsbarkeit rechtskräftig und definitiv über die Ansprüche
von Personen, welche sich im Zusammenhang mit nachrichtenlosen
Vermögen der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt hatten.
4.2 Art. 30 der Schiedsordnung für nachrichtenlose Vermögenswerte
in der Schweiz vom 15. Oktober 1997 sah vor, dass der Stiftungsrat
nach Rücksprache mit dem Schiedsgericht eine Anwaltskanzlei mit der
Führung des Sekretariats beauftragen kann. Die Aufgaben, welche
dem Sekretariat übertragen werden konnten, bestanden unter ande-
rem in folgenden Tätigkeiten:
a) Unterstützung des Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben;
b) Administrative Unterstützung der Einzelschiedsrichter und Dreier-
schiedsgerichte bei der Durchführung der Schiedsverfahren. Dazu ge-
hört die Zusammenstellung der einzelnen Dossiers sowie die Durch-
führung von rechtlichen und tatsächlichen Abklärungen im Auftrage
von Einzelschiedsrichtern oder Dreierschiedsgerichten;
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c) Erstellen und Aufbewahren von Protokollen über Anhörungen und
Einvernahmen der Einzelschiedsrichter und der Dreierschiedsgerichte;
d) Erstellen und Aufbewahren von Protokollen über die Versammlun-
gen der Schiedsrichter; und
e) sämtliche weiteren Aufgaben, welche der Stiftungsrat oder der Vor-
sitzende dem Sekretariat überträgt.
Gestützt auf diese Ermächtigungsbestimmung setzte der Stiftungsrat
der Z._______-Stiftung die Beschwerdeführerin als Sekretariat des
A._______ ein.
4.3 Der laufende Betrieb des A._______ wurde auf Vorschussbasis
finanziert, wobei die betroffenen Banken Zahlungen an die Schweize-
rische Bankiervereinigung überwiesen. Diese leitete die Gelder über
die Z._______-Stiftung an das A._______ weiter, welches die Beträge
als Vorschuss verbuchte. Am Schluss der Tätigkeit stellte das
A._______ den betroffenen Banken über die Schweizerische Bankier-
vereinigung eine Schlussabrechnung zu. Den Ansprechern wurde –
wie von Art. 40 der Schiedsordnung vorgeschrieben – keine Verfah-
renskosten überbunden.
5.
Im vorliegenden Fall gehen die Parteien einstimmig davon aus, dass
die Tätigkeit des A._______ bzw. der Schiedsrichter als schiedsge-
richtlich und damit als hoheitlich einzustufen ist und der Mehrwert-
steuer nicht unterliegt. Im Streit liegt demgegenüber die Frage, wie die
Leistungen der Beschwerdeführerin als Sekretariat des A._______
mehrwertsteuerlich zu qualifizieren sind. Die Beschwerdeführerin ist
der Ansicht, dass sie als integraler Bestandteil des Schiedsgerichts zu
qualifizieren sei mit der Folge, dass sie nicht der Mehrwertsteuer
unterliegende schiedsgerichtliche Leistungen erbracht habe,
währenddem die ESTV davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin
dem A._______ steuerbare Leistungen erbracht hat.
5.1
5.1.1 Die Aufgabe der Beschwerdeführerin bestand unter anderem –
gestützt auf Art. 30 der Schiedsordnung – in der administrativen und
juristischen Unterstützung der Richter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe
stellte sie eigenes Personal an. Zudem hatte sie für die Verwaltung des
gesamten Datenmaterials, die Einrichtung entsprechender Computer-
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systeme und die Sicherstellung der korrekten Archivierung der Doku-
mente zu sorgen. Des Weitern vereinnahmte sie treuhänderisch die
monatlichen Vorschüsse der Schweizerischen Bankiervereinigung auf
einem eigenen Bankkonto, welches sie für das A._______ führte. Das
Schiedsgericht selbst verfügte über kein eigenes Konto. Von diesem
Konto bezahlte sie z. B. die Honorare und Spesen der Richter, die Löh-
ne der vom A._______ direkt angestellten Personen, die Rechnungen
der Übersetzer sowie ihre eigenen Honorarrechnungen. Wie die Be-
schwerdeführerin selber ausführt, stellte sie dem A._______ im Rah-
men der Sekretariatsführung ihre professionelle und gut ausgerüstete
Infrastruktur sowie ihr qualifiziertes administratives und juristisches
Personal zur Verfügung. Für diese Leistungen erhielt die Beschwerde-
führerin vom A._______ ein entsprechendes Entgelt.
5.1.2 Aus Sicht des A._______ handelt es sich vorliegend um einen
Einkauf von konkreten, detailliert umschriebenen Leistungen, damit es
seinem ihm obliegenden Auftrag, die schiedsgerichtliche Bereinigung
der geltend gemachten Ansprüche auf nachrichtenlose Konten, über-
haupt nachkommen konnte. Demgegenüber erklärte sich die Be-
schwerdeführerin – durch die Übernahme der Aufgabe der Sekreta-
riatsführung – bereit, diese vorgelagerten spezifischen Dienstleistun-
gen auch tatsächlich zu erbringen. Das Schiedsgericht leistete die
Zahlungen zur Abgeltung der ihr erbrachten Leistungen bzw., damit ihr
diese Leistungen erbracht wurden, währenddem die Beschwerde-
führerin tätig wurde, um dafür ein Honorar zu erhalten. Es besteht eine
innere, wirtschaftliche Verknüpfung zwischen diesen Leistungen und
den Entschädigungen des Schiedsgerichts. Ausserdem standen sich
mit der Beschwerdeführerin und dem A._______, einer unabhängigen
Institution aus 17 Schiedsrichtern (vgl. Übersicht in der Einleitung zur
Schiedsordnung), zwei Beteiligte in Form einer Leistenden und eines
Leistungsempfängers gegenüber. Entgegen der Ansicht der Beschwer-
deführerin ist zur Annahme des Leistungsaustauschs nicht massgeb-
lich, inwieweit es dem A._______ an Rechtspersönlichkeit mangelte.
Mit diesem Argument verkennt sie, dass ein mehrwertsteuerlicher
Leistungsempfänger keiner "Rechtspersönlichkeit" bedarf. In diesem
Zusammenhang ist sie darauf hinzuweisen, dass vergleichsweise
selbst Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit steuerpflichtige
Leistungserbringer darstellen können (vgl. E. 3.1.2). Ausserdem hat
das A._______ offenbar auch in eigenem Namen Mitarbeiter angestellt
(vgl. Beilage 6 zum Schreiben der Beschwerdeführerin an die ESTV
vom 21. April 2005; Vernehmlassungsbeilage Nr. 17). Nicht zu hören
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ist ferner der Einwand, das A._______ habe über keine Vermögens-
werte verfügt, haben die betroffenen Banken doch den laufenden Be-
trieb vorfinanziert bzw. die weiteren Kosten anschliessend beglichen.
Im Übrigen sieht die Mehrwertsteuerverordnung selbst vor, dass das
Entgelt des Leistungsempfängers von einem Dritten geleistet werden
kann (Art. 26 Abs. 2 MWSTV).
Demnach ist das Bestehen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaus-
tauschs zwischen der Beschwerdeführerin und dem A._______ zu
bejahen. Dass die von ihr erbrachten Leistungen zu den vorbereiten-
den Aufgaben gehörten, die – grundsätzlich – das Schiedsgericht im
Rahmen ihrer schiedsgerichtlichen Tätigkeit zu erbringen hatte, ver-
mag daran nichts zu ändern. Es war ihm nicht verwehrt bzw. aufgrund
der Schiedsordnung sogar explizit ermöglicht, diese Leistungen bei ei-
nem Dritten einzukaufen. Entscheidend bleibt, dass das Schiedsge-
richt selbst die schiedrichterlichen Leistungen im eigenen Namen er-
brachte.
Unter den gegebenen Umständen wird zudem deutlich, dass zwischen
der Beschwerdeführerin und den Parteien des schiedsgerichtlichen
Verfahrens kein Leistungsaustausch im mehrwertsteuerlichen Sinn be-
stand; die Beschwerdeführerin konnte mit der fraglichen Tätigkeit nicht
gleichzeitig auch an einen anderen Empfänger mehrwertsteuerliche
Leistungen erbringen (Entscheide der SRK vom 18. Februar 2005
[SRK 2003-068] E. 4c, vom 23. März 2004 [SRK 2003-056] E. 3c, vom
19. Mai 2000, veröffentlicht in VPB 64.110 E. 4c; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 3.3).
5.1.3 Wie bereits gesehen, ist die Befreiung von der Steuerpflicht
gemäss Art. 17 Abs. 4 Satz 3 MWSTV auf die Schiedsgerichte selbst
beschränkt (vgl. E. 3.2.3). Entsprechend dem Allgemeinheitsprinzip
der Mehrwertsteuer und dem – gemäss Rechtsprechung – restriktiv
auszulegenden Begriff der "hoheitlichen Gewalt" drängt es sich dem-
zufolge auf, lediglich die schiedsgerichtliche Tätigkeit direkt gegenüber
den Parteien, deren Streit beigelegt werden soll, unter den Ausnah-
metatbestand zu subsumieren. Die eigentliche schiedsrichterliche Tä-
tigkeit erfolgte vorliegend zweifelsfrei einzig durch das A._______ an
die Adresse der Streitparteien. Die Beschwerdeführerin hat ihre Leis-
tungen indes dem A._______ erbracht. Ihre Tätigkeiten sind somit
nicht als schiedsgerichtlich bzw. hoheitlich zu qualifizieren. Vielmehr
handelt es sich um entgeltliche Leistungen, die im Rahmen einer ge-
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werblichen Tätigkeit erfolgten und einen Leistungsaustausch bewirk-
ten. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass die
umstrittenen Leistungen offensichtlich marktfähig sind, d. h. ohne Wei-
teres durch Dritte erbracht werden können. Im Übrigen mangelt es im
Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem A._______ am
entsprechenden Subordinationsverhältnis; ein solches ist dem Bereich
der Gerichtsbarkeit ebenfalls inhärent und wäre in gewisser Weise
auch im Zusammenhang mit schiedsgerichtlichen Tätigkeiten zu for-
dern (vgl. zum Ganzen E. 3.2.2 f.). Die Beschwerdeführerin ist aber zu
niemanden übergeordnet in diesem Sinn aufgetreten.
Unter diesen Umständen kommt es auf die Behauptung der Beschwer-
deführerin nicht an, die Entschädigung von temporär tätigen, ausländi-
schen Mitarbeitern habe keine Mehrwertsteuerbelastung zur Folge ge-
habt. Den Akten lässt sich lediglich entnehmen, dass die Ansicht der
Beschwerdeführerin, wonach in diesen Fällen keine Mehrwertsteuer
zu erheben sei, von der Schweizerischen Bankiervereinigung geteilt
wurde (Beschwerdebeilage Nr. 14). Ein Nachweis für die Behauptung
fehlt hingegen vollständig. Im Übrigen geht aus der Beschwerde in kei-
ner Weise hervor, um welche Mitarbeiter es sich gehandelt haben soll
und in welcher Form sowie für wen die betreffenden Mitarbeiter tätig
gewesen sein sollen, d. h. ob für die Beschwerdeführerin oder direkt
für das A._______. Eine eingehendere Auseinandersetzung ist daher
nicht erforderlich. Schliesslich braucht auch nicht geprüft zu werden,
welche Leistungen der Beschwerdeführerin reine administrative Ver-
richtungen darstellen und welche als juristische Tätigkeiten zu quali-
fizieren sind; oder inwieweit eine Unterscheidung überhaupt notwendig
ist. Irrelevant ist ferner, dass solche Leistungen gegebenenfalls von
der Steuer befreit sind, wenn sie durch ein Schiedsgericht direkt den
am Schiedsverfahren beteiligten Parteien erbracht werden.
5.2 Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin ein-
zugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägun-
gen ausdrücklich oder implizite widerlegt sind.
5.2.1 Sie macht zunächst geltend, sie sei nicht vom Schiedsgericht
mit der Erledigung gewisser Aufgaben beauftragt worden, sondern –
mittels Beschlussfassung – von der Z._______-Stiftung als Sekretariat
des Schiedsgerichts, und damit als integrierter Bestandteil des
A._______, ernannt worden. Es habe keinerlei Vertragsverhältnisse
zwischen dem Schiedsgericht und ihr selbst gegeben. Eine Auftragser-
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teilung habe weder rechtlich noch faktisch erfolgen können. Der ent-
sprechende Beschluss sei ihr lediglich mitgeteilt worden.
Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass ein Leistungsaus-
tausch zwischen ihr und dem A._______ zivilrechtlich ohne Weiteres
von einem Dritten in Auftrag gegeben werden kann. Für die mehrwert-
steuerliche Qualifikation ist massgeblich, dass die Beschwerdeführerin
einzig und allein zugunsten und für das A._______ ernannt worden ist.
Ihre Leistungen erbrachte sie ausschliesslich dem Schiedsgericht. Sie
stellte – gegen Entgelt – eine umfassende Organisation und Infrastruk-
tur zur Verfügung und erledigte die verlangten Tätigkeiten mit eigenen
Angestellten. Im Gegenzug wurde sie von ihm entsprechend entschä-
digt (vgl. E. 5.1.2 hievor). Der massgebliche Leistungsaustausch be-
steht – in Anbetracht der tatsächlichen Gegebenheiten – zwischen die-
sen beiden Einheiten. Ferner ist ohne Weiteres davon auszugehen,
dass eine (vorgängige) Abmachung bzw. Übereinkunft betreffend die
von der Beschwerdeführerin dem A._______ konkret zu erbringenden
Leistungen und das dafür geschuldete Entgelt bestanden hat. Die Be-
schlussfassung durch den Stiftungsrat dürfte wohl eher "deklaratori-
schen Charakter" gehabt haben.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet zudem ein, der Umstand, dass
ihre Leistungen marktfähig seien und von einem Dritten hätten er-
bracht werden können, würde den hoheitlichen Charakter nicht aus-
schliessen. Ansonsten wären auch die Leistungen der Schiedsrichter
nicht mehr ausgenommen, da auch ihre Leistungen marktfähig seien
und in der Schweiz sogar einen sehr wesentlichen Markt darstellen
würden. Zahlreiche Anwälte, Richter, Professoren, etc. seien als
Schiedsrichter tätig und würden diese Dienstleistungen auf dem Markt
anbieten.
Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass nicht entschei-
dend ist, wie eine Schiedsrichterstelle besetzt wird, bzw. dass sich
allenfalls mehrere Personen um eine solche Stelle bemühen und in
dieser Hinsicht von einem Markt gesprochen werden kann. Massgeb-
lich ist, dass die Schiedsrichter für die Parteien des Schiedsverfahrens
verbindlich, anstelle der staatlichen Richter entscheiden. Insoweit liegt
diesbezüglich keine marktfähige Leistung vor. Ausserdem gilt die
Schiedsgerichtsbarkeit ex lege als hoheitliche Gewaltausübung.
5.2.3 Die Beschwerdeführerin hält ferner dafür, jedes Gericht, sei es
staatlich oder ein Schiedsgericht, benötige eine Infrastruktur ein-
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schliesslich eines Sekretariats. Dabei sei unbestritten, dass ein Ge-
richtssekretariat als integraler Bestandteil des Gerichts und nicht als
separates Gebilde gelte.
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kann sie aus diesen
Ausführungen im vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Das A._______ führte das Sekretariat gerade nicht selber, sondern
hat ihr diese Aufgabe übertragen (vgl. E. 5.1.2 hievor). Entsprechend
hat die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht die erforderlichen
Leistungen erbracht, unter Verwendung ihrer eigenen Infrastruktur und
ihres eigenen Personals. Die Übertragung der erwähnten Aufgaben
begründete eine neue mehrwertsteuerliche Umsatzkette und hatte ein
Leistungsaustauschverhältnis im mehrwertsteuerlichen Sinn zwischen
der Beschwerdeführerin und dem Schiedsgericht zur Folge. Der Leis-
tungsaustausch ist – wie gesehen – darin zu sehen, dass sie für die
dem A._______ obliegende, im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit zu
erbringende Tätigkeit Hilfe leistete und dafür entschädigt worden ist
(E. 5.1.2; vgl. zur Übertragung von öffentlichen bzw. teilweise hoheitli-
chen Aufgaben an Private: Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober
2006, veröffentlicht in RDAF 2006 II 5 S. 440 ff., E. 6.2; Entscheide der
SRK vom 23. März 2004 [SRK 2003-056] E. 3b, vom 25. Januar 1999
[SRK 1998-046] E. , bestätigt durch das Urteil des Bundesge-
richts vom 24. November 1999, veröffentlicht in Steuer Revue [StR]
2000 55; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1346/2006 vom
4. Mai 2007 E. 3.2, A-1338/2006 vom 12. März 2007 E. 5.2). In diesem
Sinne handelt es sich bei den Umsätzen der Beschwerdeführerin um
steuerpflichtige Vorumsätze bzw. Vorleistungen der schiedsgerichtli-
chen Funktionen (Entscheide der SRK vom 27. März 2001, veröffent-
licht in VPB 66.11 E. 3c, vom 23. März 1999, veröffentlicht in VPB
63.91 E. 4b, vom 25. Januar 1999, a.a.O., E. 4d/dd). Es bestehen so-
mit sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung einer Tätig-
keit, je nachdem, ob diese auf Dritte ausgelagert oder durch eigenes
Personal erbracht wird. Eine Verletzung des Grundsatzes der Rechts-
gleichheit ist darin jedenfalls nicht zu sehen (vgl. E. 3.4 hievor).
5.2.4 Des Weitern macht die Beschwerdeführerin geltend, man habe
von Anfang an mit mehreren tausend Schiedsverfahren rechnen müs-
sen. So seien zwischen 1998 und 2001 in 9'918 Fällen Entscheide
gefällt worden, wobei die Kläger aus über 70 verschiedenen Ländern
stammten. Neben der Erledigung der anstehenden administrativen Be-
lange habe sie vor allem die Schiedsrichter entlastet; diese hätten sich
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jeweils nur für wenige Tag in der Schweiz aufgehalten und hätten auf-
grund der von den Schiedsgerichtssekretären geleisteten Vorarbeiten
in dieser Zeit mehrere hundert Fälle formell entscheiden können. Die
17 Richter wären nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachten
Ansprüche innert nützlicher Frist zu behandeln und zum Abschluss zu
bringen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der grossen Bedeutung der
Tätigkeit des A._______ bewusst. Dennoch ist es als richterliche
Behörde an die rechtlichen Bestimmungen gebunden und kann sich
nicht darüber hinwegsetzen. Selbst wenn die juristische Unterstützung
der Beschwerdeführerin für das Schiedsgericht sehr umfassend gewe-
sen sein mochte, indem die zu fällenden Entscheide – wie sie ausführt
– vom Sekretariat bis zur Unterschriftsreife vorbereitet worden sind,
ändert dies nichts daran, dass es sich bei den von ihr erbrachten
Tätigkeiten in mehrwertsteuerlicher Hinsicht um einen Leistungsaus-
tausch zwischen ihr und dem A._______ handelt und die eigentliche
schiedsrichterliche Tätigkeit im Namen des Schiedsgerichts erfolgte.
Da ihre Leistungserbringung nicht unter den Ausnahmetatbestand von
Art. 17 Abs. 4 Satz 3 MWSTV fällt, ist auf diesen Umsätzen die Mehr-
wertsteuer geschuldet (E. 5.1.3 hievor). Die Beschwerdeführerin bzw.
die involvierten Parteien sind an die Wahl ihrer Rechtsbeziehungen
gebunden und haben die allfällig damit verbundene (höhere) Steuer-
belastung zu ihren Lasten zu tragen (E. 3.4 hievor). Welche Überle-
gungen bzw. Umstände dieser Wahl zu Grunde liegen, ist dabei nicht
von Belang. Dass die Besteuerung – wie die Beschwerdeführerin vor-
bringt – der ursprünglich erklärten Politik der Eidgenossenschaft wi-
derspricht, keine finanziellen Vorteile aus dem Verfahren zur Berei-
nigung der geltend gemachten Ansprüche anzustreben, vermag daran
nichts zu ändern. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob die
Beschwerdeführerin – wie sie behauptet – gemeinsam mit der ESTV
ein Finanzierungsmodell gewählt hat, mit welchem von Anfang an auf
allen Stufen keine Mehrwertsteuern anfallen würden. Die Auskünfte
der Verwaltung betrafen ausschliesslich die Finanzierungsleistungen
der Banken. Diese sind mit den Entgeltszahlungen des A._______ an
die Beschwerdeführerin für die Führung des Sekretariats in keiner
Weise vergleichbar. Diesbezüglich wurde die ESTV hingegen zu kei-
nem Zeitpunkt angefragt; Hinweise auf das Gegenteil finden sich je-
denfalls weder in den Akten noch in der Beschwerde. Aus denselben
Gründen spielt es schliesslich auch keine Rolle, inwieweit mit Bezug
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auf die Verrechnungssteuer mit der Verwaltung ebenfalls eine Lösung
gefunden werden konnte.
5.2.5 Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, sie und das
Schiedsgericht seien gemeinsam unter demselben Briefkopf aufge-
treten. Auch im umgekehrten Fall habe man sie (bzw. den zuständigen
Partner) als Mitglied des A._______ unter der Adresse des Schiedsge-
richts angeschrieben. In den monatlichen Berichten des Präsidenten
des A._______ an die Z._______-Stiftung seien die Gerichtssekretäre
als Bestandteil des Schiedsgerichts erwähnt worden. Ferner hätten
ihre Partner an zahllosen externen Besprechungen im In- und Ausland
in ihrer Eigenschaft als Sekretäre des A._______ und nicht als Mitglie-
der der Anwaltskanzlei teilgenommen und seien auch so wahrgenom-
men worden. Dies zeige, dass sie ein integraler Bestandteil des
Schiedsgerichts gewesen sei.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es darauf
jedoch nicht im Wesentlichen an. Es ist unbestritten, dass ihr die Füh-
rung des Sekretariats des A._______ übertragen worden ist. Es war
ihre Aufgabe, sämtliche Tätigkeiten auszuführen, die mit dieser
Funktion verbunden sind. Soweit sie für das A._______ tätig war,
handelte sie ohne Weiteres als dessen Sekretariat und trat demnach
auch so gegen aussen auf. Aus diesem Grund ist es nur verständlich
bzw. war es korrekt, dass die Schiedsentscheide oder Verfügungen
jeweils die Namen oder Kürzel der beteiligten Sekretäre, d. h. der ent-
sprechenden Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, enthielten. Dies ver-
mag jedoch ebenso wenig wie der Umstand, dass Art. 30 der Schieds-
ordnung (Sekretariat des Schiedsgerichts) sich im Abschnitt "IX. Das
Schiedsgericht" der Schiedsordnung befindet und die internen Richt-
linien des Schiedsgerichts das A._______ und sein Sekretariat als
Einheit behandeln, etwas daran zu ändern, dass aus mehrwertsteuer-
licher Sicht einzig entscheidend ist, ob bzw. zwischen wem das Beste-
hen eines Leistungsaustauschs zu bejahen ist und ob es sich dabei
um schiedsgerichtliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 17 Abs. 4 Satz 3
MWSTV handelt. Wie gesehen ist ein mehrwertsteuerlicher Leistungs-
austausch zwischen der Beschwerdeführerin und dem A._______ ge-
geben, der nicht vom Begriff "Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit"
erfasst wird (vgl. E. 5.1.3 hievor). Die eigentliche Schiedsgerichtsbar-
tätigkeit erfolgte immer im Namen des Schiedsgerichts.
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5.2.6 Nichts zu ihrem Vorteil ableiten kann die Beschwerdeführerin
schliesslich aus dem von ihr eingereichten Rechtsgutachten von Prof.
B._______. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Am-
tes wegen an und hat auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechts-
satz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene
Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 212, MOSER, a.a.O., S. 17 f. Rz. 1.8). Die Beschwerdeführerin liess
die rechtlichen Überlegungen des Rechtsgutachtens weitestgehend in
ihre Beschwerdebegründung einfliessen. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat mit dem vorliegenden Entscheid eingehend aufgezeigt, wes-
halb diese nicht zu hören ist.
Bei dieser Sachlage erweist sich eine Überprüfung des Vorwurfs, die
Vorinstanz habe sich nicht einmal ansatzweise mit den im Rechts-
gutachten enthaltenen Fakten und Überlegungen auseinandergesetzt
und so das rechtliche Gehör verletzt, von vornherein als obsolet. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie denn tatsächlich vor-
liegen würde, kann gemäss Rechtsprechung ohnehin als geheilt gel-
ten, wenn die unterbliebenen Gewährung des rechtlichen Gehörs in
einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerde-
instanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere
Instanz (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68
E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2.;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August
2007 E. 2.2.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 986 f.; vgl. zu
den verschiedenen Teilgehalten des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März
2008 E. 2) Ebenfalls offen bleiben kann, ob die ESTV das Rechtsgut-
achten zu Recht lediglich als Parteibehauptung behandelt hat.
6.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'500.-- sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- zu verrechnen. Eine Par-
teientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'500.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Pascal Mollard Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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